{"id":57,"date":"2002-12-06T14:03:26","date_gmt":"2002-12-06T12:03:26","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=57"},"modified":"2022-04-03T21:19:25","modified_gmt":"2022-04-03T20:19:25","slug":"vergutung-der-leiterin-einer-schulbibliothek","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=57","title":{"rendered":"Eingruppierung der Leiterin einer Schulbibliothek I"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Landesarbeitsgericht K\u00f6ln<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 06.12.2002<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/arbgs\/koeln\/lag_koeln\/j2002\/11_Sa_661_01urteil20021206.html\" title=\"11 Sa 661\/01\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" class=\"liexternal\">11 Sa 661\/01<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Die Kl\u00e4gerin ist Leiterin einer Schulbibliothek mit abgeschlossener Ausbildung zur Buchh\u00e4ndlerin. Sie war bis 1985 im Verlagswesen t\u00e4tig und erhebt nun Anspruch auf die Eingruppierung in die Verg\u00fctungsgruppe Vb der Anlage 1a zum BAT und zwar in die Fallgruppen 16 und 17 der Verg\u00fctungsordnung Bund und L\u00e4nder. In diese Fallgruppen geh\u00f6ren Diplombibliothekare und Angestellte, die auf Grund gleichwertiger F\u00e4higkeiten und Erfahrungen entsprechende T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben. Daher hat die Kl\u00e4gerin Anspruch auf die Eingruppierung in die Verg\u00fctungsgruppe Vb.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; ArbG K\u00f6ln vom 19.01.2001, Az. 5 Ca 4627\/00<br \/>\n&#8211; LAG K\u00f6ln vom 06.12.2002, Az. 11 Sa 661\/01<br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=463\" class=\"liinternal\">BAG vom 11.02.2004, Az. 4 AZR 42\/03<\/a><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><br \/>\nAuf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das am 19.01.2001 verk\u00fcndete Urteil des Arbeitsgerichts K\u00f6ln &#8212; 5 Ca 4627\/00 &#8212; unter Zur\u00fcckweisung der Berufung im \u00dcbrigen teilweise abge\u00e4ndert und zur Klarstellung wie folgt neu gefa\u00dft:<\/p>\n<p><strong>1. <\/strong>Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kl\u00e4gerin seit dem 01.10.1997 nach Verg\u00fctungsgruppe Vb der Anlage 1a zum BAT zu verg\u00fcten.<\/p>\n<p><strong>2. <\/strong>Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die ab 29.05.2000 f\u00e4llig gewordenen Nachzahlungsbetr\u00e4ge mit 4 % p.a. zu verzinsen.<\/p>\n<p><strong>3. <\/strong>Wegen des weitergehenden Zinsantrags wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p><strong>4. <\/strong>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p><strong>5. <\/strong>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><br \/>\nDie Parteien &#8212; n\u00e4mlich die beklagte Stadt und die 1954 geborene Kl\u00e4gerin, die von der Beklagten in der Schulbibliothek des von ihr getragenen Schulzentrums W (bestehend aus Gymnasium und Hauptschule mit zusammen etwa 1.100 Sch\u00fclern) seit April 1992 als deren Leiterin besch\u00e4ftigt wird &#8212; streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Kl\u00e4gerin. Die Schulbibliothek hat einen Bestand von etwa 19.000 Medieneinheiten (das Zeitschriftenarchiv ausgeschlossen) mit einem etwa 80%-igen Anteil an Sach- und Fachb\u00fcchern, steht insgesamt etwa 1.300 Benutzern (Sch\u00fclern und etwa 100 Lehrkr\u00e4ften) zur Verf\u00fcgung und hat seit drei Jahren einen Medienetat von 5.100,&#8211; EUR. Die Kl\u00e4gerin ist dort Alleinkraft mit Leitungsfunktion und verantwortlich f\u00fcr den Erwerb mit Auswahl der Lieferanten, f\u00fcr die Katalogisierung mit zus\u00e4tzlicher EDV-Erschlie\u00dfung des gesamten Bestandes, f\u00fcr die Beratung der Benutzer \u00fcber den Medienbestand (physische Best\u00e4nde, CD-ROM-Stationen, Online-Datenbankanschl\u00fcsse) und f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeitsarbeit. Sie h\u00e4lt f\u00fcr Sch\u00fcler und Lehrer Einf\u00fchrungskurse ab und erstellt Materialien f\u00fcr didaktische Zwecke. Bei der Umstellung des Buchbestandes auf EDV und dem damit verbundenen Austausch bibliographischer Daten waren spezifische EDV-Kenntnisse erforderlich. Die Schulbibliothek stand wie alle 13 hauptamtlich gef\u00fchrten Schulbibliotheken in K\u00f6ln urspr\u00fcnglich unter der Fachaufsicht durch die schulbibliothekarische Arbeitsstelle (Fachamt 434), die aber im Oktober 1997 aufgel\u00f6st wurde. Des ungeachtet rechnet die Beklagte die Kl\u00e4gerin weiterhin der Verg\u00fctungsgruppe (VG) VIb der Anlage 1a zum BAT (Allgemeiner Teil VkA) zu &#8212; und zwar der Fallgruppe (FG) f\u00fcr<\/p>\n<p>&#8222;Angestellte in B\u00fcchereien in T\u00e4tigkeiten, die gr\u00fcndliche und vielseitige Fachkenntnisse im Bibliotheksdienst und in nicht unerheblichem Umfang selbst\u00e4ndige Leistungen erfordern&#8220;<\/p>\n<p>(entspr. VG VIb\/FG 35 der Anlage 1a Teil I Bund, L\u00e4nder). Die Kl\u00e4gerin, die keine ausgebildete Diplombibliothekarin ist, sondern eine Ausbildung zur Buchh\u00e4ndlerin besitzt und bis 1985 im Verlagswesen t\u00e4tig war, erhebt Anspruch auf die Verg\u00fctungsgruppe Vb a.a.O. &#8212; und zwar auf die Fallgruppen, die den Fallgruppen 16 und 17 der Verg\u00fctungsordnung Bund, L\u00e4nder entsprechen, also f\u00fcr<\/p>\n<p>&#8222;Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung f\u00fcr den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplombibliothekare) mit entsprechender T\u00e4tigkeit sowie Angestellte, die auf Grund gleichwertiger F\u00e4higkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben&#8220; (Fallgruppe 16) bzw. f\u00fcr<\/p>\n<p>&#8222;Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung f\u00fcr den bibliothekarischen Dienst an \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien (Diplombibliothekare) mit entsprechender T\u00e4tigkeit sowie Angestellte, die auf Grund gleichwertiger F\u00e4higkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben&#8220;.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gemeint, sie sei &#8222;sonstige Angestellte&#8220; im Sinne dieser Fallgruppen und hat beantragt<\/p>\n<p><strong>1. <\/strong>festzustellen, da\u00df die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 01. 10. 1997 nach Verg\u00fctungsgruppe Vb der Anlage 1a zum BAT zu verg\u00fcten;<\/p>\n<p><strong>2. <\/strong>festzustellen, da\u00df die Beklagte verpflichtet ist, die Nachzahlungsbetr\u00e4ge mit 4% p.a. zu verzinsen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt mit der Begr\u00fcndung, die Kl\u00e4gerin werde weder an einer wissenschaftlichen Bibliothek noch an einer \u00f6ffentlichen B\u00fccherei eingesetzt. Einige T\u00e4tigkeiten eines Diplombibliothekars k\u00e4men bei der Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt nicht vor (Kulturmanagement, soziale Bibliotheksarbeit), andere nur sehr eingeschr\u00e4nkt (Bibliotheksmanagement, Bestandserschlie\u00dfung, Bestandsaufbau, \u00d6ffentlichkeitsarbeit).<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht hat die Eingruppierungsfeststellungsklage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr Klageziel weiter und meint mit Bezug auf eine Entscheidung des BAG (Urteil vom 31. 07. 1963 &#8212; 4 AZR 425\/62 in AP Nr.101 zu \u00a7 3 TOA), es komme nicht unbedingt darauf an, ob es sich bei der Schulbibliothek um eine \u00f6ffentliche Bibliothek im tariflichen Sinne handele, sondern lediglich auf ihre gleichwertigen F\u00e4higkeiten. Die Kernaufgaben eines Diplombibliothekars w\u00fcrden ihr abverlangt; die dazu erforderlichen F\u00e4higkeiten habe sie sich durch ihre Ausbildung, ihre bisherigen T\u00e4tigkeiten sowie durch Selbststudium angeeignet. Die von ihr zu verrichtenden vierzehn Arbeitsvorg\u00e4nge, deren tarifrechtliche Bewertung und ihren prozentualen Umfang hat die Kl\u00e4gerin tabellarisch aufgelistet (Bl. 143) und entsprechend der gerichtlichen Auflage schrifts\u00e4tzlich erl\u00e4utert (Bl. 190 &#8212; 209). Darauf wird verwiesen. Hervorzuheben sind der Arbeitsvorgang 1 (Bestandsaufbau = Auswahl und Erwerb der Medien und deren Aussonderung auf allen Gebieten wie Geographie, Heimatkunde, Kunst, Literatur, Fremdsprachen, Geschichte etc.) mit 10% (erl\u00e4utert auf Bl. 190 bis 195 d.A.), der Arbeitsvorgang 4 (bibliographische Erfassung nach einem komplexen Regelwerk, hier nach den &#8222;Regeln f\u00fcr die alphabetische Katalogisierung = RAK) mit 4% (i.e. s. Bl. 196 f. d.A.), der Arbeitsvorgang 7 (Schlagwortvergabe nach einem komplexen Regelwerk, hier nach den &#8222;Regeln f\u00fcr den Schlagwortkatalog = RSWK) mit 5% (i.e. s. Bl. 200 bis 202), der Arbeitsvorgang 9 (Auskunft und Beratung ggf. mit Auskunftsinterview, sch\u00fcler- und lehrerbezogene Bestandsvermittlung, individuelle Leseberatung) mit 30% (hierzu Bl. 203 bis 205), die Arbeitsvorg\u00e4nge 11 und 12 (Bibliothekseinf\u00fchrungen f\u00fcr Sch\u00fcler ohne und mit Unterrichtsbezug) mit 8% (hierzu Bl. 206 f. d.A.) und Arbeitsvorgang 14 (Leitungst\u00e4tigkeit an einer Schulbibliothek wie Organisation der \u00d6ffnungszeiten, Planung und \u00dcberwachung der Haushaltsmittel, Leitung des Bibliotheksausschusses, Materialanschaffung) mit 15% (hierzu Bl. 208 f. d.A.).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, unter Ab\u00e4nderung der angefochtenen Entscheidung<\/p>\n<p><strong>1. <\/strong>festzustellen, da\u00df die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 01. 10. 1997 nach Verg\u00fctungsgruppe Vb der Anlage 1a zum BAT zu verg\u00fcten;<\/p>\n<p><strong>2. <\/strong>festzustellen, da\u00df die Beklagte verpflichtet ist, die Nachzahlungsbetr\u00e4ge mit 4% p.a. zu verzinsen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt Zur\u00fcckweisung der Berufung und meint, Verg\u00fctungsgruppe Vb setze T\u00e4tigkeiten voraus, die den Schlu\u00df zulassen, da\u00df der Angestellte auf allen Arbeitspl\u00e4tzen wie ein Diplombibliothekar eingesetzt werden k\u00f6nne. Das sei bei der Kl\u00e4gerin nicht der Fall. Zudem habe die Kl\u00e4gerin fast ausschlie\u00dflich in Schulbibliotheken gearbeitet, so da\u00df sie keine Erfahrungen auf Grund von T\u00e4tigkeiten aufweisen k\u00f6nne, die an \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien oder wissenschaftlichen Bibliotheken anfielen, insbesondere im Bereich der \u00d6ffentlichkeitsarbeit und des Kulturmanagements. Mit dem Hinweis, eine T\u00e4tigkeitsbeschreibung existiere bei ihr f\u00fcr den Arbeitsplatz der Kl\u00e4gerin nicht, beruft sich die Beklagte auf die von ihr gefertigte &#8222;Stellenbewertung&#8220; vom 26. 08. 1997 (Bl. 288 ff.).<\/p>\n<p>Das Gericht hat ein Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen St\u00e4dt. Bibl.Dir. Dr. Pirsich eingeholt. Wegen dessen Inhalts wird auf B. 299 ff. d.A. verwiesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><br \/>\n<strong>I. <\/strong>Die Berufung ist begr\u00fcndet, soweit der Eingruppierungsfeststellungsantrag betroffen ist. Die Kl\u00e4gerin hat Anspruch auf Verg\u00fctung nach VG Vb BAT seit dem 01. 10. 1997. Sie ist &#8222;sonstige Angestellte&#8220; i.S.d. Fallgruppen 16 und 17 (B,L) bzw. i.S.d. gleichlautenden Fallgruppen im VkA-Bereich (im folgenden: FG 16 und 17).<\/p>\n<p>Zu Unrecht h\u00e4lt die Beklagte dem den Besch\u00e4ftigungsort der Kl\u00e4gerin entgegen mit der Begr\u00fcndung, eine Schulbibliothek sei weder eine wissenschaftliche Bibliothek (FG 16) noch eine \u00f6ffentliche B\u00fccherei (FG 17). Zwar spricht daf\u00fcr, da\u00df die Tarifvertragsparteien von den herk\u00f6mmlichen bibliothekswissenschaftlichen Begriffen ausgehen, die f\u00fcr die wissenschaftliche Bibliothek besagen, in ihr \u00fcberwiege die wissenschaftliche Literatur und ihre Benutzung zu wissenschaftlichen Zwecken (Hacker, Bibliothekarisches Grundwissen, 6. Aufl., S. 21 f.; BAG, Urteil vom 21. 10. 1998 &#8212; 4 AZR 564\/97 in AP Nr.10 zu \u00a7\u00a7 22, 23 BAT-O). Ebenso richtig ist, da\u00df \u00f6ffentliche B\u00fcchereien (fr\u00fcher: Volksb\u00fcchereien) ihre Aufgabe in Gemeinden, Kreisen und St\u00e4dten erf\u00fcllen (R\u00f6ttcher\/B\u00f6ttger\/Ankerstein, Basiskenntnis Bibliothek, 3. Aufl., S. 101), f\u00fcr sie die uneingeschr\u00e4nkte \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit charakteristisch ist und zu ihren Voraussetzungen z\u00e4hlt, da\u00df sie f\u00fcr die gesamte \u00d6ffentlichkeit einschlie\u00dflich aller Altersgruppen uneingeschr\u00e4nkt bestimmt sind (BAG, Urteil vom 21. 10. 1998 &#8212; 4 AZR 564\/97 a.a.O.).<\/p>\n<p>Zu Recht weist die Kl\u00e4gerin aber auf die Rechtsprechung hin, wonach in den FG 16 und 17 vom Diplombibliothekar gar nicht gefordert wird, da\u00df er an oder in einer wissenschaftlichen Bibliothek oder \u00f6ffentlichen B\u00fccherei besch\u00e4ftigt wird: &#8222;Der T\u00e4tigkeitsort des Diplombibliothekars ist gleichg\u00fcltig&#8220; (BAG, Urteil vom 31. 07. 1963 &#8212; 4 AZR 425\/62 in AP Nr.101 zu \u00a7 3 TOA). Die Besch\u00e4ftigung an einer solchen Bibliothek wird erst in VG IVb gefordert (FG 8: &#8222;Angestellte in wissenschaftlichen Bibliotheken&#8220;, FG 9: &#8222;Angestellte an Beh\u00f6rdenb\u00fcchereien&#8220;, FG 10: &#8222;Angestellte &#8230; an \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien&#8220;). Eine der Ausbildung entsprechende T\u00e4tigkeit kann auch an anderen B\u00fcchereien geleistet werden. Diese vom BAG auch sp\u00e4ter noch best\u00e4tigte Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 30. 01. 1964 &#8212; 4 AZR 58\/63 in AP Nr.108 zu \u00a7 3 TOA) gibt auch die Ansicht der Literatur wieder (B\u00f6hm\/Spiertz\/Sponer\/Steinherr, BAT, Teil II, Anm. 79 zu Anl. 1a-B,L; Clemens\/Scheuring\/Steingen\/Wiese, BAG, Teil II VergO BL Anm. 100: &#8222;in erster Linie&#8220;).<\/p>\n<p>Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, da\u00df die Entscheidung des BAG aus 1963 in diesem Punkt Kritik erfahren hat. Insbesondere Kirchner weist in seiner Anmerkung zu AP Nr.101 zu \u00a7 3 TOA darauf hin, die Ansicht des BAG beruhe auf einem Denkfehler; vielmehr sei die Annahme ausgeschlossen, es k\u00e4me auf den T\u00e4tigkeitsort des Diplombibliothekars nicht an; die Fallgruppen 16 und 17 gingen unausgesprochen von einer T\u00e4tigkeit an einer entsprechenden Einrichtung aus. Die Begr\u00fcndung dieser Kritik zeigt aber, da\u00df die Beklagte aus ihr nichts zu ihrem Vorteil herleiten kann: Sie beruht auf der These, da\u00df die deutsche Bibliothekswissenschaft \u00fcberhaupt nur zwei Typen von Bibliotheken in \u00f6ffentlicher Hand kennt (die wissenschaftliche und die \u00f6ffentliche). Trifft dies zu, so mu\u00df die Schulbibliothek, die sich in \u00f6ffentlicher Hand befindet, einem der beiden Bibliothekstypen zuzurechnen sein. Nach den Ausf\u00fchrungen von Kirchner m\u00fc\u00dfte dies die wissenschaftliche Bibliothek sein; denn zu diesen z\u00e4hlen nach seinen Ausf\u00fchrungen alle Beh\u00f6rdenb\u00fcchereien &#8212; mithin auch die Schulbibliothek, da die Schule eine Beh\u00f6rde ist. Nach anderer Ansicht ist die T\u00e4tigkeit in Beh\u00f6rdenb\u00fcchereien entweder dem Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken zuzurechnen, wenn Arbeiten verlangt werden, wie sie Diplombibliothekare auch in wissenschaftlichen Bibliotheken zu verrichten haben &#8212; oder dem Dienst an \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien (Clemens\/Scheuring\/Steingen\/Wiese, BAG, Teil II VergO BL Anm. 100; in diesem Sinne auch B\u00f6hm\/Spiertz\/Sponer\/Steinherr, BAT, Teil II, Anm. 82 zu Anl. 1a-B,L). Erfolglos beruft sich die Beklagte demgegen\u00fcber auf die Entscheidung des BAG vom 21. 10. 1998 (4 AZR 564\/97 in AP Nr.10 zu \u00a7\u00a7 22, 23 BAT-O), die Ausf\u00fchrungen zu den Begriffen &#8222;\u00f6ffentliche B\u00fccherei&#8220; und &#8222;wissenschaftliche Bibliothek&#8220; enth\u00e4lt und der dortigen Kl\u00e4gerin die H\u00f6hergruppierung mit der Begr\u00fcndung versagt hat, ihre Besch\u00e4ftigungsstelle erf\u00fclle die Begriffsmerkmale nicht: Die dortige Kl\u00e4gerin strebte die Verg\u00fctungsgruppe IVa\/FG 6 an, die die Besch\u00e4ftigung an &#8230; einer \u00f6ffentlichen B\u00fccherei voraussetzt und damit im entscheidenden Punkt von der hier streitigen Verg\u00fctungsgruppe Vb\/FG 16, 17 abweicht.<\/p>\n<p>Das Gericht geht &#8212; anders als der Gutachter &#8212; davon aus, da\u00df die Schulbibliothek, deren Bestand zu 80% aus Sach- und Fachb\u00fcchern besteht, den wissenschaftlichen Bibliotheken zuzurechnen ist, zumal nach Kirchner Beh\u00f6rdenb\u00fcchereien &#8222;nichts anderes als ein Unterfall der wissenschaftlichen Bibliotheken&#8220; sind (Anm. zu AP Nr.101 zu \u00a7 3 TOA unter Zf. 3.).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat F\u00e4higkeiten, die denen des Diplombibliothekars gleichwertig sind. Das kann aus ihrer T\u00e4tigkeit geschlossen werden; ein derartiger Schlu\u00df ist zul\u00e4ssig (BAG, Urteil vom 29. 09. 1982 &#8212; 4 AZR 1161\/79 in AP Nr.66 zu \u00a7\u00a7 22,23 BAT 1975). Die gleichwertigen F\u00e4higkeiten ergeben sich aus den als unstreitig zu wertenden Angaben tats\u00e4chlicher Natur in ihrer T\u00e4tigkeitsbeschreibung auf Bl. 143 i.V.m. den hierzu gegebenen Einzelerl\u00e4uterungen (Bl. 190 ff.). Insbesondere die Arbeitsvorg\u00e4nge<\/p>\n<p>1) (Bestandsaufbau = Auswahl und Erwerb der Medien und deren Aussonderung auf allen Gebieten wie Geographie, Heimatkunde, Kunst, Literatur, Fremdsprachen, Geschichte etc.) mit 10% (erl\u00e4utert auf Bl. 190 bis 195 d.A.),<\/p>\n<p>4) (bibliographische Erfassung nach einem komplexen Regelwerk, hier nach den &#8222;Regeln f\u00fcr die alphabetische Katalogisierung = RAK) mit 4% (i.e. s. Bl. 196 f. d.A.),<\/p>\n<p>7) (Schlagwortvergabe nach einem komplexen Regelwerk, hier nach den &#8222;Regeln f\u00fcr den Schlagwortkatalog = RSWK) mit 5% (i.e. s. Bl. 200 bis 202),<\/p>\n<p>9) (Auskunft und Beratung ggf. mit Auskunftsinterview, sch\u00fcler- und lehrerbezogene Bestandsvermittlung, individuelle Leseberatung) mit 30% (hierzu Bl. 203 bis 205),<\/p>\n<p>11) und 12) (Bibliothekseinf\u00fchrungen f\u00fcr Sch\u00fcler ohne und mit Unterrichtsbezug) mit 8% (hierzu Bl. 206 f. d.A.) und<\/p>\n<p>14) (Leitungst\u00e4tigkeit an einer Schulbibliothek wie Organisation der \u00d6ffnungszeiten, Planung und \u00dcberwachung der Haushaltsmittel, Leitung des Bibliotheksausschusses, Materialanschaffung) mit 15% (hierzu Bl. 208 f. d.A.)<\/p>\n<p>geh\u00f6ren zu den Kernaufgaben eines Diplombibliothekars: Erwerb unterschiedlicher Medien von der Bestellung bis zur Inventarisierung, Bearbeitung der Rechnungen, \u00dcberwachung und Einsatz der Haushaltsmittel, Kontakte zu Lieferanten und Buchh\u00e4ndler, Pr\u00fcfung der Dienstleistungsangebote, Umgang mit Bibliographien, Katalogisierung des Bestandes mit einheitlichem Regelwerk, Besucherberatung mit Hilfe von Bibliographien, Betreuung von EDV-Ausleihsystemen (Bl\u00e4tter zur Berufskunde der Bundesanstalt f\u00fcr Arbeit, Band 2 &#8212; X B 30 und 31; B\u00f6hm\/Spiertz\/Sponer\/Steinherr, BAT, Teil II, Anm. 77 zu Anl. 1a-B,L; LAG K\u00f6ln, Urteil vom 26. 11. 1999 &#8212; 11 Sa 828\/99 in ZTR 2000, 415). Dementsprechend kommt auch der Sachverst\u00e4ndige zu dem Ergebnis: Zumindest seit 1997 (Aufl\u00f6sung der schulbibliothekarischen Arbeitsstelle im Oktober 1997) habe die Arbeit der Kl\u00e4gerin die Aneignung der gleichwertigen F\u00e4higkeiten erforderlich gemacht; seit dem sei der Arbeitsplatz der Kl\u00e4gerin derart angereichert worden, da\u00df F\u00e4higkeiten und Kenntnisse h\u00e4tten angeeignet werden m\u00fcssen, die zuvor nur begrenzt oder gar nicht vorhanden gewesen seien. Dabei handele es sich um die vier Sachbereiche Formal- und Sacherschlie\u00dfung des Medienbestandes, v\u00f6llig eigenverantwortlicher Bestandsaufbau, v\u00f6llig eigenverantwortliche Leitung der Schulbibliothek und Einf\u00fchrung der EDV. Insgesamt sieht der Sachverst\u00e4ndige Vb-wertige Arbeitsvorg\u00e4nge in einem Umfang von 58%. Auch wenn man den Blickwinkel der Verg\u00fctungsgruppenwertigkeit verl\u00e4\u00dft und statt dessen wieder die Kernt\u00e4tigkeit des Diplombibliothekars zum Bezugspunkt nimmt, gelangt man zu einem Anteil der diesem entsprechenden T\u00e4tigkeiten von 57%; die erh\u00e4lt man, wenn man die vorstehend aufgelisteten Arbeitsvorg\u00e4nge addiert, f\u00fcr den Arbeitsvorgang 9) (Auskunft und Beratung) aber nur die H\u00e4lfte ber\u00fccksichtigt, wie es der Sachverst\u00e4ndige vorschl\u00e4gt.<\/p>\n<p>Das Gericht konnte die von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Arbeitsplatzbeschreibung einschlie\u00dflich der dort vorgenommenen Aufteilung in Arbeitsvorg\u00e4nge und ihrer Quantifizierung zur Entscheidungsgrundlage nehmen, weil die Beklagte keinen in der Substantiierung gleichwertigen Sachvortrag gebracht hat: Eine offizielle Arbeitsplatzbeschreibung soll &#8212; f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst \u00fcberraschend &#8212; nicht existieren. Die Kommentierung der kl\u00e4gerischen Quantit\u00e4tsangaben mit &#8222;zu viel&#8220;, &#8222;zu hoch&#8220;, &#8222;zu niedrig&#8220; usw. (Bl. 284 f. d.A.) stellt kein qualifiziertes Bestreiten dar und ist somit unbeachtlich. Der Bezug auf die vorgelegte Stellenbeschreibung vom 26. 08. 1997 ist unschl\u00fcssig, da die damaligen Verh\u00e4ltnisse hier gar nicht in Rede stehen, sondern die seit der Aufl\u00f6sung der schulbibliothekarischen Arbeitsstelle im Oktober 1997, auf die nicht nur die Kl\u00e4gerin, sondern auch der Gutachter entscheidend abstellt. Dementsprechend lehnte die damalige Stellenbewertung der Beklagten den fr\u00fcheren H\u00f6hergruppierungsantrag der Kl\u00e4gerin auch schwerpunktm\u00e4\u00dfig mit der Begr\u00fcndung ab, im Bereich Bibliotheksmanagement, Bestandserschlie\u00dfung und Bestandsaufbau werde \u00fcberwiegend die Fachabteilung 434 als zentraler Dienstleister t\u00e4tig &#8212; eine Begr\u00fcndung, die heute nicht mehr tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin \u00fcbt ihre T\u00e4tigkeit auch &#8222;auf Grund&#8220; ihrer gleichwertigen F\u00e4higkeiten und Erfahrungen aus, wobei zu den Erfahrungen auch die im Bereich des Buchhandels gesammelten z\u00e4hlen. Sofern die Beklagte dies mit dem Hinweis bezweifelt, bibliographische Erfassung und Schlagwortvergabe m\u00fc\u00dften nicht nach einem komplexen Regelwerk (RAK, RSWK) erfolgen, vielmehr seien Katalogisierung, Systematisierung und Verschlagwortung \u00fcber 20 Jahre lang nach einfachen Regeln erfolgt, \u00fcbersieht sie, da\u00df die Vorgehensweise der Kl\u00e4gerin nach ihrer mehr als 10-j\u00e4hrigen Leitungst\u00e4tigkeit zum Vertragsinhalt geworden ist: Die Beklagte hat dem Vorgehen der Kl\u00e4gerin jahrelang nicht widersprochen und durch den Verzicht auf eine Arbeitsplatzbeschreibung den Eindruck erweckt, sie \u00fcberlasse der Kl\u00e4gerin die Wahl der Mittel und sei mit jeder Aufwertung des B\u00fcchereibetriebes einverstanden. Damit wurde die Benutzung komplexer Regelwerke Teil der von der Kl\u00e4gerin auszu\u00fcbenden T\u00e4tigkeit, f\u00fcr die die Kenntnis dieser Regelwerke wiederum erforderlich ist.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin unter Beweis gestellten F\u00e4higkeiten lassen den Schlu\u00df zu, da\u00df sie auch au\u00dferhalb einer Schulbibliothek wie eine Diplombibliothekarin eingesetzt werden k\u00f6nnte. Sofern die Beklagte das f\u00fcr einige T\u00e4tigkeitsbereiche (insbesondere Kulturmanagement, soziale Bibliotheksarbeit) bestreitet, \u00fcbersieht sie die von der Kl\u00e4gerin mitgebrachte Ausbildung als Buchh\u00e4ndlerin und ihre T\u00e4tigkeit im Verlagswesen: Aktionen zur Lesef\u00f6rderung, Vorlesungen f\u00fcr Kinder, Autorenlesungen etc. sind gerade einem Buchh\u00e4ndler gel\u00e4ufig.<\/p>\n<p><strong>II. <\/strong>Begr\u00fcndet ist auch der Zinsantrag &#8212; allerdings nur f\u00fcr die ab Rechtsh\u00e4ngigkeit (29. 05. 2000) f\u00e4llig gewordenen Nachzahlungsbetr\u00e4ge (BAG, Urteil vom 11. 06. 1997 &#8212; 10 AZR 613\/96 in AP Nr.1 zu \u00a7 291 BGB). Der weitergehende Zinsantrag ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91, 92 Abs.2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landesarbeitsgericht K\u00f6ln Entscheidungsdatum: 06.12.2002 Aktenzeichen: 11 Sa 661\/01 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Die Kl\u00e4gerin ist Leiterin einer Schulbibliothek mit abgeschlossener Ausbildung zur Buchh\u00e4ndlerin. 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