{"id":58,"date":"2008-03-12T09:35:28","date_gmt":"2008-03-12T07:35:28","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=58"},"modified":"2008-11-03T11:14:41","modified_gmt":"2008-11-03T09:14:41","slug":"kontaktdaten-von-mitarbeitern-auf-der-bibliothekshomepage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=58","title":{"rendered":"Kontaktdaten von Mitarbeitern auf der Bibliothekshomepage II"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Bundesverwaltungsgericht<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 12.03.2008<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"http:\/\/www.bverwg.de\/entscheidungen\/entscheidung.php?ent=120308B2B131.07.0\" class=\"liexternal\">2 B 131\/07<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Ein Mitarbeiter einer Landesbibliothek geht dagegen vor, dass seine Kontaktdaten (Name, Dienstbezeichung, dienstliche E-Mail-Adresse) auf der Internetseite der Bibliothek ohne sein Einverst\u00e4ndnis ver\u00f6ffentlicht wurden. Die Klage wird im Revisionsverfahren abgewiesen. Ein Bediensteter einer Beh\u00f6rde hat keinen Anspruch, vom Publikumsverkehr ausgeschlossen zu werden. Es muss die M\u00f6glichkeit gegeben werden, Amtstr\u00e4ger kontaktieren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug<\/strong>:<br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=467\" class=\"liinternal\">OVG Rheinland-Pfalz vom 10.09.2007, Az. 2 A 10413\/07<\/a><br \/>\n&#8211; BVerwG vom 12.03.2008, Az. 2 B 131\/07<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><br \/>\nDie auf den Zulassungsgrund der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung (\u00a7 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gest\u00fctzte Beschwerde ist unbegr\u00fcndet. Der Sache kommt keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung zu.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, der sich dagegen zur Wehr setzt, dass seine Dienststelle &#8211; eine Landesbibliothek &#8211; ihn mit Namen, Zust\u00e4ndigkeitsbereich, Telefonnummer und E-Mail-Adresse auf ihrer Internetseite nennt, h\u00e4lt f\u00fcr grunds\u00e4tzlich kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig,<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> ob f\u00fcr die jedermann zug\u00e4ngliche Ver\u00f6ffentlichung des Namens mit den dienstlichen Kontaktdaten eines Beamten, auch wenn nur seine Stellung als Amtstr\u00e4ger betroffen ist, eine gesetzliche Grundlage erforderlich ist und ggf.<\/p>\n<p><strong>2. <\/strong>ob \u00a7 102 Abs. 4 LBG eine solche Erm\u00e4chtigungsgrundlage ist, die dem Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit insoweit gerecht wird, oder<\/p>\n<p><strong>3. <\/strong>ob es ungeachtet dessen bereits gen\u00fcgt, wenn die Ver\u00f6ffentlichung &#8222;zur Durchf\u00fchrung organisatorischer Ma\u00dfnahmen erforderlich&#8220; ist, und ggf.<\/p>\n<p><strong>4. <\/strong>ob &#8222;das Ziel der Personalisierung des Beh\u00f6rdenauftritts&#8220; eine organisatorische Ma\u00dfnahme im Sinne des \u00a7 102 Abs. 4 LBG darstellt, das nur durch die Ver\u00f6ffentlichung der personenbezogenen Daten des Beamten gegen seinen Willen erreichbar ist, oder<br \/>\nfalls \u00a7 102 Abs. 4 LBG die Ver\u00f6ffentlichung personenbezogener Daten nicht regelt,<\/p>\n<p><strong>5. <\/strong>ob diese ihre gesetzliche Grundlage in \u00a7 31 Abs. 2 Nr. 3 LDSG findet, wonach die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten von Besch\u00e4ftigten an andere als \u00f6ffentliche Stellen zul\u00e4ssig ist, soweit dies aus dienstlichen Gr\u00fcnden geboten ist, und ggf.<\/p>\n<p><strong>6. <\/strong>ob im Hinblick auf die Beurteilung der dienstlichen Gebotenheit zur \u00dcbermittlung der Daten die gleichen Kriterien wie f\u00fcr die Erforderlichkeit der Erhebung von Daten zur Durchf\u00fchrung organisatorischer Ma\u00dfnahmen in \u00a7 102 Abs. 4 LBG gelten.<\/p>\n<p>Keine dieser Fragen rechtfertigt die Zulassung der Revision.<\/p>\n<p>Es ist bereits fraglich, ob die Beschwerde den Darlegungserfordernissen des \u00a7 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gen\u00fcgt. Diese Bestimmung erfordert nicht nur die Bezeichnung einer konkreten, kl\u00e4rungsf\u00e4higen Rechtsfrage des revisiblen Rechts, sondern auch eine Darlegung, warum die Frage der Kl\u00e4rung durch das Revisionsgericht bedarf. Hierzu gen\u00fcgt die Darlegung, dass die Frage bisher revisionsgerichtlich noch nicht gekl\u00e4rt ist, regelm\u00e4\u00dfig nicht. Erforderlich ist vielmehr eine Darlegung, dass die Frage entscheidungserheblich ist, von fall\u00fcbergreifender Bedeutung ist und im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Kl\u00e4rung bedarf.<\/p>\n<p>Hiervon abgesehen sind die Fragen auch nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig.<\/p>\n<p>Soweit sich die Fragen auf Vorschriften des Landesbeamtengesetzes beziehen (Nr. 2, 4 und 6), hat das Berufungsgericht mit Recht erkannt, dass sich aus diesen Vorschriften, die sich auf Personalakten, ihren Inhalt und die Weitergabe ihnen entnommener Angaben an Dritte beziehen, nichts f\u00fcr oder gegen die Zul\u00e4ssigkeit der angegriffenen Ma\u00dfnahme entnehmen l\u00e4sst. Der Name des Kl\u00e4gers und sein Zust\u00e4ndigkeitsbereich brauchen den Personalakten nicht entnommen zu werden, sondern sind der Dienststelle auch so bekannt; die Telefonnummer und die dienstliche E-Mail-Adresse ist nicht Gegenstand der Personalakte. Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes, auf die sich die Fragen Nr. 5 und 6 beziehen, geh\u00f6ren nicht dem revisiblen Recht an und k\u00f6nnten daher nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein (\u00a7 137 Abs. 1 VwGO).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Beantwortung der danach noch verbleibenden Fragen Nr. 1 und 3 bedarf es der Durchf\u00fchrung eines Revisionsverfahrens nicht. Sie sind ohne weiteres unter R\u00fcckgriff auf allgemeine Grunds\u00e4tze zu beantworten.<\/p>\n<p>Aus dem Aufbau juristischer Personen des \u00f6ffentlichen Rechts ergibt sich, dass diese in der Regel durch Beh\u00f6rden, diese letztlich durch nat\u00fcrliche Personen handeln (vgl. \u00a7 1 VwVfG). Soweit eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts befugt ist, ihre beh\u00f6rdliche und organisatorische Struktur zu regeln, ist sie auch ohne ausdr\u00fcckliche gesetzliche Erm\u00e4chtigung befugt, dem au\u00dfenstehenden Benutzer, f\u00fcr dessen Bed\u00fcrfnisse sie eingerichtet worden ist, einen Hinweis darauf zu geben, welche nat\u00fcrlichen Personen als Amtswalter (Beamte, Angestellte) mit der Erf\u00fcllung einer bestimmten Aufgabe betraut und damit in einer auf Au\u00dfenkontakt gerichteten Beh\u00f6rde f\u00fcr das Publikum der zust\u00e4ndige Ansprechpartner sind. Ob die Beh\u00f6rde dies in herk\u00f6mmlicher Weise durch schriftliche Beh\u00f6rdenwegweiser, \u00dcbersichtstafeln, Namensschilder, ver\u00f6ffentlichte oder auf Antrag einsehbare Gesch\u00e4ftsverteilungspl\u00e4ne oder in moderner Weise durch entsprechende Verlautbarungen auf ihrer Internetseite tut, liegt allein in ihrem organisatorischen Ermessen. Sie kann bestimmen, ob und gegebenenfalls auf welche Weise sie die tats\u00e4chliche Erreichbarkeit ihrer Bediensteten durch Au\u00dfenstehende sicherstellen will. Kein Bediensteter einer Beh\u00f6rde hat Anspruch darauf, von Publikumsverkehr und von der M\u00f6glichkeit, postalisch oder elektronisch von au\u00dfen mit ihm Kontakt aufzunehmen, abgeschirmt zu werden, es sei denn, legitime Interessen z.B. der Sicherheit gebieten dies. Mit der Nennung des Namens, der Dienstbezeichnung, der dienstlichen Telefonnummer und der dienstlichen E-Mail-Adresse des Beamten werden keine in irgendeiner Hinsicht sch\u00fctzenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben, so dass sich die Frage einer f\u00fcr Eingriffe in individuelle Rechte erforderlichen Erm\u00e4chtigungsgrundlage nicht stellt. Der Kl\u00e4ger wird durch diese Dritten zug\u00e4nglichen Angaben auch nicht zu irgendwelchen dienstlichen Handlungen gezwungen, die ihren Ursprung au\u00dferhalb seiner allgemeinen Gehorsamspflicht haben. Ob und wie er auf ihn erreichende Briefe, Anrufe oder E-Mails zu reagieren hat, bestimmt nicht der Absender der E-Mail, sondern der Dienstherr.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum: 12.03.2008 Aktenzeichen: 2 B 131\/07 Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: Ein Mitarbeiter einer Landesbibliothek geht dagegen vor, dass seine Kontaktdaten (Name, Dienstbezeichung, dienstliche E-Mail-Adresse) auf der Internetseite der Bibliothek ohne sein Einverst\u00e4ndnis ver\u00f6ffentlicht wurden. Die Klage wird im Revisionsverfahren abgewiesen. Ein Bediensteter einer Beh\u00f6rde hat keinen Anspruch, vom Publikumsverkehr ausgeschlossen zu werden. 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