{"id":59,"date":"2003-07-03T12:54:53","date_gmt":"2003-07-03T10:54:53","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=59"},"modified":"2011-08-25T10:54:03","modified_gmt":"2011-08-25T08:54:03","slug":"bibliothekstantiemen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=59","title":{"rendered":"R\u00fcckzahlung von Bibliothekstantiemen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Landgericht M\u00fcnchen I<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 03.07.2003<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"http:\/\/www.jurpc.de\/rechtspr\/20030301.htm\" title=\"7 O 8786\/99\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">7 O 8786\/99<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Die VG Wort klagt gegen den Autor einer mehrb\u00e4ndigen Autobiografie auf die R\u00fcckzahlung von Bibliothekstantiemen, die ihm auf der Grundlage des Verteilungsplans Wissenschaft ausgezahlt wurden. Strittig ist, ob dem Autor ein Pauschalbetrag nach dem Verteilungsplan Wissenschaft zusteht oder ob sich die Auszahlung der Verg\u00fctung nach dem Verteilungsplan f\u00fcr belletristische Werke richtet und damit anhand konkreter Ausleih- und Kopiervorg\u00e4nge in den Bibliotheken berechnet wird. Die Klage der Verwertungsgesellschaft war erfolglos.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Zum Sachverhalt:<\/strong><br \/>\nDie Kl. ist die VG Wort. Sie begehrt vom Bekl., mit dem sie durch einen Wahrnehmungsvertrag verbunden ist, die R\u00fcckzahlung der von ihr an den Bekl. im Hinblick auf dessen mehrb\u00e4ndiges autobiografisches Werk \u201eS erz\u00e4hlt&#8220; in den Jahren 1993 bis 1997 aus dem Bereich Wissenschaft ausgesch\u00fctteten Tantieme. Die Kl. macht als Wahrnehmungsgesellschaft die Zweitverwertungsrechte der ihr angeschlossenen Autoren nach \u00a7 27 II UrhG (Verleihverg\u00fctung) und nach \u00a7 54a II UrhG (Betreiberverg\u00fctung) geltend. Die Aussch\u00fcttung erfolgt entweder nach dem Verteilungsplan f\u00fcr belletristische Werke oder nach dem Verteilungsplan Wissenschaft. Die Verteilungspl\u00e4ne sind Bestandteile der jeweiligen Wahrnehmungsvertr\u00e4ge. W\u00e4hrend die H\u00f6he der im Einzelfall f\u00e4lligen Aussch\u00fcttung nach dem Verteilungsplan Belletristik auf Grund konkreter Erhebungen der Ausleih- und Kopiervorg\u00e4nge in den einzelnen Bibliotheken berechnet wird, erfolgt eine Aussch\u00fcttung nach dem Verteilungsplan Wissenschaft nur durch einen einmaligen Pauschalbetrag und allein auf Grund verschiedener standardisierter Merkmale auf Grund der Angaben der meldenden Autoren. Eine Pr\u00fcfung im Einzelfall findet auf Grund des Verwaltungsaufwandes nur stichprobenartig und in der Regel nach erfolgter Auszahlung statt. Eine \u00dcberwachung der tats\u00e4chlichen Ausleih- und Kopiervorg\u00e4nge unterbleibt. Der hier ma\u00dfgebliche \u00a7 6 des Verteilungsplans Wissenschaft hat gegenw\u00e4rtig folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eEine individuelle Aussch\u00fcttung erfolgt f\u00fcr wissenschaftliche und Fachb\u00fccher, die in wissenschaftlichen Bibliotheken in der Bundesrepublik Deutschland in angemessenem Umfang ausgeliehen werden. Ber\u00fccksichtigt werden nur Werke, die in mindestens zwei regionalen Verbundsystemen mit mindestens f\u00fcnf Standorten nachgewiesen sind. Schenkungen werden nicht ber\u00fccksichtigt&#8220;.<\/p>\n<p>In der Praxis wurden &#8211; davon abweichend &#8211; von der Kl. wissenschaftliche B\u00fccher, Fachb\u00fccher und Sachb\u00fccher zur Meldung im wissenschaftlichen Bereich zugelassen, mit der Folge, dass z.B. Reisef\u00fchrer, Hobbyb\u00fccher und Kochb\u00fccher an der Aussch\u00fcttung teilnahmen. Das gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstandsmitglied der Kl. war in einem Schreiben 1998 sogar der Ansicht, dass am Verteilungsplan Wissenschaft alle \u201eNon-Fiction-Werke&#8220; teilnehmen k\u00f6nnten. Nach einer Entschlie\u00dfung der Kommission Wissenschaft der Kl. vom 10. 4. 1989 sollen dagegen \u201eWerke, deren Inhalt nicht in \u00fcberwiegendem Ma\u00dfe durch Fakten bestimmt wird oder deren Form erz\u00e4hlend ist&#8220;, nicht im Bereich Wissenschaft ber\u00fccksichtigt werden. Dem Merkblatt f\u00fcr Urheber im wissenschaftlichen Bereich ist ferner zu entnehmen, dass weitere Voraussetzung f\u00fcr eine Verg\u00fctung ist, \u201edass die gemeldeten Publikationen in angemessenem Umfang in wissenschaftlichen und Fachbibliotheken einstehen&#8220;. Der Begriff \u201ein angemessenem Umfang&#8220; wurde im ma\u00dfgeblichen Zeitraum danach bestimmt, dass drei Bibliotheksstandorte gefordert wurden, wobei Pflichtbibliotheken und geschenkte Exemplare keine Ber\u00fccksichtigung fanden. Eine Aussch\u00fcttung kann nur einmalig und nur innerhalb der ersten drei Jahre ab Erscheinen beantragt werden.<\/p>\n<p>Der Bekl. meldete ab 1992 29 B\u00e4nde (27 fortlaufende B\u00e4nde Nrn. 1 bis 27 und zwei Sondergaben) seines 40 B\u00e4nde umfassenden Werks zur Aussch\u00fcttung im Bereich Wissenschaft bei der Kl. an und vereinnahmte daraufhin in der Folgezeit Aussch\u00fcttungen in H\u00f6he von rund 14000 DM.<\/p>\n<p>Ab Mai 1998 weigerte sich die Kl., Anmeldungen des Bekl. f\u00fcr weitere B\u00e4nde im Bereich Wissenschaft zu akzeptieren, da die Werke ihrer Meinung nach allesamt der Belletristik und nicht der Wissenschaft zuzuordnen sind.<\/p>\n<p>Die Kl. hat den Bekl. auf R\u00fcckzahlung des oben genannten Betrags in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Das LG hat zur Frage, ob die streitgegenst\u00e4ndliche Autobiografie dem Bereich \u201eSachbuch&#8220; zuzuordnen ist, Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens inklusive vier Erg\u00e4nzungsgutachten, auf die Bezug genommen wird. Der Sachverst\u00e4ndige kam zu dem Ergebnis, dass Autobiografien dem Bereich \u201eSachbuch&#8220; zuzuordnen sind.<\/p>\n<p>Die Klage war vor dem LG erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Aus den Gr\u00fcnden:<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Ein Anspruch der Kl.gem. \u00a7 812 I 1 BGB auf R\u00fcckzahlung der geleisteten Aussch\u00fcttungsbetr\u00e4ge besteht nicht, da die Zahlungen zu Recht erfolgten. Rechtsgrundlage ist der zwischen den Parteien geschlossene Wahrnehmungsvertrag in Verbindung mit dem jeweiligen Verteilungsplan Wissenschaft sowie \u00a7 27 II und \u00a7 54a II UrhG.<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Erhebung und Aussch\u00fcttung der so genannten Bibliothekstantieme sind die Regelungen \u00fcber die Verleihverg\u00fctung in \u00a7 27 II UrhG i.V. mit dem WahrnG, da nur Wahrnehmungsgesellschaften die Verleihverg\u00fctung f\u00fcr die Urheber geltend machen k\u00f6nnen. Da sich die exakte Erfassung der verg\u00fctungspflichtigen Vorg\u00e4nge auf Grund des damit einhergehenden Verwaltungsaufwandes regelm\u00e4\u00dfig verbietet, ist es legitim und von der Rechtsprechung auch anerkannt (BGH, GRUR 1966, 567 569? &#8211; GELU), dass Verwertungsgesellschaften die Verteilung ihrer Einnahmen auf Grund pauschalierter und generalisierender, jedoch sachgerechter Kriterien vornehmen.<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> Die f\u00fcr den hier ma\u00dfgeblichen Zeitraum g\u00fcltige Verteilungsregelung ist zun\u00e4chst dem Wortlaut des \u00a7 6 Nr. 1 des Verteilungsplans Wissenschaft zu entnehmen, der bis 18. 5. 2001 lautete: \u201eEine individuelle Aussch\u00fcttung erfolgt f\u00fcr wissenschaftliche und Fachb\u00fccher, die in wissenschaftlichen Bibliotheken in der Bundesrepublik Deutschland in angemessenem Umfang ausgeliehen werden&#8220;.<\/p>\n<p>Soweit der Wortlaut dieser Regelung in der bis 1993 geltenden Fassung die Einschr\u00e4nkung \u201ein angemessenem Umfang&#8220; nicht enthielt, ist diese auf Grund einer teleologischen Reduktion jedoch hineinzulesen. Denn es liegt auf der Hand, dass nur Ausleihvorg\u00e4nge von einigem Gewicht gemeint sein k\u00f6nnen (vgl. auch Kammer, Urt. v. 16. 9. 1993 &#8211; 7 O 19753\/92, S. 11 sowie OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 65 66?).<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Zur Ausf\u00fcllung des Begriffs \u201ein angemessenem Umfang&#8220; sowie zur Erfassung der verg\u00fctungspflichtigen Werke ist jedoch auch die damalige Verwaltungspraxis der Kl. zu ber\u00fccksichtigen, soweit diese mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang zu bringen ist. Denn die Kl. muss als einzige Verwertungsgesellschaft f\u00fcr Autoren s\u00e4mtliche Wahrnehmungsberechtigten gleich behandeln. Dies ergibt sich unmittelbar aus Art. 3 GG, der hier auch auf das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen der Kl. und dem Bekl. ausstrahlt, sowie aus dem Gebot der Angemessenheit in \u00a7 6 I 1 WahrnG (Schricker\/Reinbothe, UrheberR, 2. Aufl. 1999?, \u00a7 6 WahrnG Rdnr. 13 m.w. Nachw.) sowie dem Willk\u00fcrverbot des \u00a7 7 S. 1 WahrnG.<\/p>\n<p><strong>aa)<\/strong> Wie sich aus dem vorgelegten Protokoll vom 10. 4. 1989 ergibt, hat die Kl. jedenfalls bis 1989 abweichend von dem Wortlaut der oben dargestellten Regelung auch Sachb\u00fccher wie z.B. Reisef\u00fchrer, Hobbyb\u00fccher und Kochb\u00fccher an der Aussch\u00fcttung des Bereichs Wissenschaft teilnehmen lassen. Nach einer im Jahr 1998 ge\u00e4u\u00dferten Ansicht eines der Vorstandsmitglieder der Kl. k\u00f6nnen sogar alle \u201eNon-Fiction-Werke&#8220; an der Aussch\u00fcttung des Verteilungsplans Wissenschaft teilnehmen. Im Protokoll vom 10. 4. 1989 soll hingegen die Einschr\u00e4nkung wiederholt worden sein, dass \u201eWerke, deren Inhalt nicht in \u00fcberwiegendem Ma\u00df durch Fakten bestimmt wird oder deren Form erz\u00e4hlend ist&#8220; nicht im Bereich Wissenschaft ber\u00fccksichtigt werden. In welcher Weise diese Beschlussfassung Eingang in die Wahrnehmungsvertr\u00e4ge gefunden haben soll, ist nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Auch eine diesbez\u00fcgliche Klarstellung oder<\/p>\n<p>\u00c4nderung des Verteilungsplans oder der tats\u00e4chlichen Handhabung ist nicht ersichtlich, denn unstreitig wies die Kl. in dem hier fraglichen Zeitraum ihre Mitglieder darauf hin, dass auch Sachb\u00fccher in der Abteilung Wissenschaft gemeldet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>bb)<\/strong> Diesem Merkblatt ist ferner zu entnehmen, dass vorausgesetzt wird, dass die gemeldeten Publikationen \u201ein angemessenem Umfang in wissenschaftlichen und Fachbibliotheken einstehen&#8220;. Der unbestimmte Begriff \u201ein angemessenem Umfang&#8220; wurde im damaligen Zeitraum unstreitig dahingehend verstanden, dass drei Bibliotheksstandorte gefordert wurden, wobei Pflichtbibliotheken und geschenkte Exemplare nicht ber\u00fccksichtigt wurden. Eine davon abweichende Verwaltungspraxis hat die Kl. nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Soweit sie im Termin die Auffassung vertreten hat, auch f\u00fcr den hier in Rede stehenden Zeitraum k\u00f6nnten nur Bibliotheken ber\u00fccksichtigt werden, die einem Verbundsystem angeschlossen seien, um den Begriff der angemessenen Nutzung zu bestimmen, findet dies zum einen keine St\u00fctze in den vorstehend er\u00f6rterten Regelungen des Verteilungsplans und ist zum anderen als blo\u00dfe Beweiserleichterung dem &#8211; hier erfolgreichen &#8211; Gegenbeweis zug\u00e4nglich (OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 65 66?).<\/p>\n<p><strong>cc)<\/strong> Die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Werke erf\u00fcllen allesamt die vorstehend wiedergegebenen Aussch\u00fcttungsbedingungen, so dass ein R\u00fcckforderungsanspruch nicht besteht. Die autobiografischen Werke sind als Sachbuch einzuordnen. Der erz\u00e4hlende Charakter \u00e4ndert daran nichts (dazu unter 2). Die Kl. konnte auch nicht den Vortrag des Bekl. widerlegen, dass die Werke in mindestens drei ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Bibliotheken einstehen (dazu unter 3).<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Die hier streitgegenst\u00e4ndlichen autobiografischen Werke des Bekl. sind in die Kategorie \u201eSachbuch&#8220;, die die Kl. in dem hier fraglichen Zeitraum den \u201ewissenschaftlichen und Fachb\u00fcchern&#8220; bei der Anmeldung und Aussch\u00fcttung der Bibliothekstantieme gleichgestellt hat, einzuordnen. Dies ergibt sich aus den schriftlichen Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen R, denen die Kammer folgt und die sie sich zu Eigen macht. Das als Parteivortrag zu wertende Gutachten von P ist nicht geeignet, diese Beurteilung in Frage zu stellen.<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> Hinsichtlich des Inhalts der streitgegenst\u00e4ndlichen Werke des Bekl. wird zun\u00e4chst auf die kurze Inhaltsangabe des Gutachtens verwiesen.<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> R hat ausgef\u00fchrt, dass es keine vom allgemeinen Sprachgebrauch losgel\u00f6ste, rein literaturwissenschaftliche Definition eines \u201eSachbuchs&#8220; gebe. Im deutschen Verlagswesen werde insbesondere innerhalb der Bestsellerlisten zwischen \u201eBelletristik&#8220; und \u201eSachb\u00fcchern&#8220; unterschieden, wobei Autobiografien in letztgenannter Spalte aufgef\u00fchrt werden. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr diese Einordnung ist, dass das Sachbuch den Bezug zum realen Leben betont (non fiction), w\u00e4hrend belletristische Texte ihren Gegenstand so modellieren, wie er im realen Leben sein k\u00f6nnte (fiction). Der Einwand der Kl., in der \u201eSachbuchbestenliste&#8220; des B\u00f6rsenblatts w\u00fcrden Autobiografien nicht aufgef\u00fchrt, wurde vom Sachverst\u00e4ndigen mit konkreten Gegenbeispielen widerlegt.<\/p>\n<p>Ausgehend von dieser Einordnung stellt R fest, dass Autobiografien im Allgemeinen und auch die des Bekl. im Besonderen eine historische, pers\u00f6nlich gepr\u00e4gte Wirklichkeit abbilden. Die vorliegenden Werke befassen sich mit der Kindheit und dem beruflichen Werdegang des Bekl., der unter anderem als Verantwortlicher des M-Verlags ma\u00dfgeblich an der Verlagsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland mitgewirkt hat. Der Inhalt der Werke orientiere sich an \u201eres factae&#8220; und nicht \u201eres fictae&#8220;. Diese seien daher von allgemeinen Interesse f\u00fcr eine Phase des deutschen Verlagswesens und seiner Produkte. Denn der Bekl. sei als Verleger zweifelsohne auf seine Weise (neben Theodor Eschenburg, Georg Steiner und Peter Zadek) eine Person der Zeitgeschichte. Der erz\u00e4hlende, an den Leser als \u201eDu&#8220; gewandte assoziative Stil der Werke \u00e4ndere nach R an der Einordnung als non-fiktionalen Text ebenso wenig etwas wie die f\u00fcr wissenschaftliche Texte angeblich un\u00fcbliche Gestaltung der Umschl\u00e4ge der einzelnen B\u00e4nde (bibliophiler Charakter der Aufmachung). Denn die k\u00fcnstlerische Gestaltung des Titelbildes der Umschlagseite werde im Buchwesen allgemein und unabh\u00e4ngig von der Einordnung \u201eSachbuch&#8220; oder \u201eBelletristik&#8220; generell als Blickfang eingesetzt.<\/p>\n<p>Insbesondere sei die Kommunikationsform des \u201eErz\u00e4hlens&#8220; kein Privileg des belletristischen Textes. So werde z.B. auch in einem Gerichtsurteil innerhalb des Tatbestands ein Lebenssachverhalt mit dem Stilmittel der Erz\u00e4hlung berichtet, wobei au\u00dfer Frage stehe, dass Gerichtsurteile nicht dem Bereich der Belletristik zuzuordnen sind. \u00c4hnliche Beispiele lie\u00dfen sich auch aus dem Bereich der Geschichtswissenschaft und der Journalistik heranziehen. Das Verb \u201eerz\u00e4hlen&#8220; bezeichne insoweit schlicht die T\u00e4tigkeit der Wiedergabe von Realem oder Fiktionalem in Erz\u00e4hltempora. Dass bei der Wiedergabe von Realem notwendigerweise eine gewisse Auswahl getroffen werden m\u00fcsse, lasse den Charakter des Wiedergegebenen als nicht fiktional nicht entfallen. Denn s\u00e4mtliche Gerichtsprotokolle und Zeitungsinterviews bildeten notwendigerweise nur einen bearbeiteten und damit kleineren Teil des tats\u00e4chlich Gesprochenen ab. Dies mache diese Texte aber noch nicht zur Fiktion. Dieses Ergebnis werde durch das vorgelegte Personenregister der B\u00e4nde 1-40 untermauert, denn die Existenz eines solchen Registers sei \u00fcberaus typisch &#8211; wenn auch nicht obligatorisch<\/p>\n<p>* , f\u00fcr Sachb\u00fccher, jedoch untypisch f\u00fcr fiktionale Texte.<\/p>\n<p><strong>c)<\/strong> R hat sich auch mit der von der Kl. vorgelegten Ausarbeitung von P befasst. Unabh\u00e4ngig von dessen selektiver W\u00fcrdigung &#8211; Passagen werden nur unvollst\u00e4ndig wiedergegeben &#8211; und der Frage, ob ihr nicht bereits ein unzutreffender Ausgangspunkt im Sinne einer moralischen Bewertung bez\u00fcglich einzelner herausgegriffener Textstellen zu Grunde liegt, ist diese Stellungnahme, die vom Sachverst\u00e4ndigen R bereits einer kritischen W\u00fcrdigung unterzogen wurde, nicht geeignet, die Sichtweise der Kl. zu st\u00fctzen. Die Tatsache, dass die Werke des Bekl. auch Ausf\u00fchrungen zu dessen und anderer Leute Sexualleben enthalten, nehme diesen nach den sachverst\u00e4ndigen Ausf\u00fchrungen nicht die Sachlichkeit bzw. die Eigenschaft als non-fiktional. Auch Biografien anderer gro\u00dfer K\u00fcnstler enthielten derartig intim gepr\u00e4gte Passagen, ohne dass anzuzweifeln w\u00e4re, dass das Beschriebene tats\u00e4chlich geschehen und nicht nur erfunden ist.<\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend stellt R klar, dass man dem belletristischen Autor zwar den Vorwurf machen k\u00f6nne, er sei ein Pornograf oder er verherrliche Gewalt. Niemals aber k\u00f6nne man ihm vorwerfen, gelogen zu haben. Diesen Vorwurf k\u00f6nne man aber stets dem Autobiografen machen, denn dieser trete mit dem Anspruch an, keine Fiktion zu schreiben und damit zu seiner \u201ekommunikativen Regresspflicht&#8220; zu stehen. Dieses Ergebnis werde auch durch die verschiedenen Angriffe anderer Personen der Zeitgeschichte, die sich gegen einzelne, sie betreffende Aussagen in einzelnen B\u00e4nden von \u201eS erz\u00e4hlt&#8220; gewandt haben, belegt.<\/p>\n<p><strong>d)<\/strong> Diese Ausf\u00fchrungen haben die Kammer \u00fcberzeugt, da sie wohl begr\u00fcndet, gut nachvollziehbar und widerspruchsfrei sind. An der Sachkunde des Gutachters bestehen auf Grund dessen Vita keinerlei Zweifel. Die Kammer macht sich die obigen Ausf\u00fchrungen daher zu Eigen. Erg\u00e4nzend ist noch auszuf\u00fchren, dass die Kl. auf Grund des oben geschilderten Willk\u00fcrverbots darin gehindert ist, unterschiedlich strenge Ma\u00dfst\u00e4be an die \u201eWissenschaftlichkeit&#8220; der Werke, die im Rahmen der Aussch\u00fcttungen aus dem Verteilungsplan Wissenschaft ber\u00fccksichtigt werden, zu stellen. Wenn die Kl. Reisef\u00fchrer, Hobbyb\u00fccher und Kochb\u00fccher als ausreichend \u201ewissenschaftlich&#8220; ansieht, kann sie der vorliegenden Autobiografie des Bekl. eine Teilnahme an der Aussch\u00fcttung mangels \u201eWissenschaftlichkeit&#8220; nicht verweigern (\u00a7 242 BGB).<\/p>\n<p>Widerspr\u00fcchlich ist diesbez\u00fcglich auch, dass die Kl. &#8211; was unbestritten geblieben ist &#8211; nach wie vor die Verlagstantieme<br \/>\naus dem Verteilungsplan Wissenschaft f\u00fcr die hier streitgegenst\u00e4ndlichen und angeblich nicht wissenschaftlichen Werke an den M-Verlag aussch\u00fcttet.<\/p>\n<p>Als Indiz f\u00fcr die vom Sachverst\u00e4ndigen bejahte Wissenschaftlichkeit der Werke des Bekl. kann ferner der unwidersprochen gebliebene Vortrag des Bekl., dass die Werke nicht nur in diversen wissenschaftlichen Bibliotheken einstehen, sondern auch mehreren Wissenschaftlern als zeit- und verlagsgeschichtliches Referenzwerk dienen, herangezogen werden.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen kommt es nach der oben beschriebenen Verwaltungspraxis der Kl. nur darauf an, ob die Werke des Bekl. als Sachbuch einzuordnen sind, was aus den obigen Gr\u00fcnden zu bejahen ist. Denn Autobiografien sind, wie der Sachverst\u00e4ndige bereits zutreffend ausgef\u00fchrt hat, per se darauf ausgerichtet, Non-fiktionales zu berichten, und als solche dem Bereich \u201eSachbuch&#8220; zuzuordnen. Darauf, ob sich einzelne Passagen nicht oder nicht so ereignet haben, kann es f\u00fcr eine Einordnung der Autobiografien als \u201eSachbuch&#8220; oder \u201eBelletristik&#8220; nicht ankommen. Denn dies w\u00fcrde eine Einzelfallpr\u00fcfung erfordern, die der aus Kostengr\u00fcnden gebotenen generalisierenden Handhabung widersprechen w\u00fcrde. Daher ist es auch rechtlich unerheblich, ob die Autobiografie einzelne, nicht ernsthafte bzw. pornografische Passagen enth\u00e4lt, solange diese Passagen das Gesamtgepr\u00e4ge als non-fiktionales Werk nicht beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>Vorliegend ist es der Kl. nicht gelungen darzulegen, dass das Gesamtgepr\u00e4ge der Werke des Bekl. fiktional ist, dass also die Mehrzahl der beschriebenen Sachverhalte erfunden ist. Vielmehr st\u00fctzt sie ihre Einordnung entscheidend auf das Kriterium des \u201eErz\u00e4hlens&#8220;. Das Merkmal des \u201eErz\u00e4hlens&#8220; &#8211; wie im Gutachten ausf\u00fchrlich dargelegt &#8211; ist jedoch kein taugliches Abgrenzungskriterium zur Einordnung eines Werks als \u201eSachbuch&#8220; oder \u201eBelletristik&#8220;. Dass der Beschluss der Kommission Wissenschaft der Kl. vom 10. 4. 1989 mangels Einbeziehung in die Wahrnehmungsvertr\u00e4ge bzw. Aufnahme in die Verteilungspl\u00e4ne nicht geeignet ist, irgendwelche Auswirkungen auf das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen der Kl. und dem Bekl. zu zeitigen, wurde bereits oben ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Der Bekl. hat dargelegt, dass seine Werke in mindestens drei ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Bibliotheken einstehen. Die Kammer legt diese \u00e4u\u00dferst ausf\u00fchrliche und \u00fcbersichtliche Aufstellung ihrer Entscheidung zu Grunde. Die Kl. vermochte diesen substanziierten Vortrag nicht zu widerlegen.<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> Zwar ist vorliegend von dem Grundsatz, dass derjenige, der sich auf das Vorliegen von anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen beruft, diese vortragen und im Bestreitensfalle beweisen muss, deswegen eine Ausnahme zu machen, da der Beweis des Nichtvorliegens eines Rechtsgrundes ohne entsprechende Behauptungen des Gegners schwerlich gelingen kann. Vorliegend ist es der Kl. jedoch nicht im Sinne der Rechtsprechung (BGH, NJW 2003, 1039) gelungen, den vom Bekl. ausreichend substanziiert vorgetragenen Rechtsgrund, sprich das Einstehen der Werke in mindestens drei ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Bibliotheken, auszur\u00e4umen. Denn s\u00e4mtliche Angriffe der Kl. gegen die von dem Bekl. angef\u00fchrten Standorte greifen nicht durch.<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Die von der Kl. ger\u00fcgten Standorte in der Handschriftenabteilung des Deutschen Literaturarchivs und dem Sohm-Archiv der Staatsgalerie Stuttgart sind ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig.<\/p>\n<p><strong>aa)<\/strong> Zun\u00e4chst ist bereits nicht einsichtig, warum das \u201eSchiller Nationalmuseum\/Deutsches Literaturarchiv &#8211; Handschriftenabteilung&#8220; als Archiv keine ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Bibliothek sein soll, w\u00e4hrend die Kl. das \u201eSchiller Nationalmuseum\/Deutsches Literaturarchiv &#8211; Bibliothek&#8220; unter diesem Gesichtspunkt nicht angreift.<\/p>\n<p><strong>bb)<\/strong> Was unter einer \u201ewissenschaftlichen Bibliothek&#8220; i.S. von \u00a7 6 I des Verteilungsplans zu verstehen ist, wird dort nicht erl\u00e4utert. Der Bedeutungsgehalt ist daher unter R\u00fcckgriff auf die Regelungen in \u00a7 27 II UrhG zu bestimmen (vgl. hierzu auch OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 65 66 re.Sp.?).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 27 II 1 UrhG wird auf Einrichtungen (Bibliotheken, B\u00fcchereien und Sammlungen) abgestellt, die der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich sind und in denen B\u00fccher ausgeliehen oder vermietet werden (vgl. z.B. Schricker, \u00a7 27 UrhG Rdnr. 17a.E.).<\/p>\n<p><strong>cc)<\/strong> Auch die semantische Analyse ergibt nichts anderes. Der Terminus \u201eBibliothek&#8220; bezeichnet einen Aufbewahrungsort f\u00fcr eine systematisch geordnete Sammlung von B\u00fcchern (Duden, Bd. 5, Das Fremdw\u00f6rterbuch, 5. Aufl. 1990?, S. 112). \u201eArchiv&#8220; bezeichnet in seiner urspr\u00fcnglichen Bedeutung einen Raum oder ein Geb\u00e4ude, in dem Schriftst\u00fccke, Urkunden und Akten aufbewahrt werden (Duden, S. 79). Dass in heutiger Zeit die Best\u00e4nde eines Archivs auch B\u00fccher umfassen, wird durch die nicht bestrittene Tatsache, dass die Werke des Bekl. in den genannten \u201eArchiven&#8220; einstehen, belegt. Es bedarf keiner weiteren Er\u00f6rterung, dass auch ein Archiv systematisch organisiert sein muss. Die beiden hier streitgegenst\u00e4ndlichen \u201eArchive&#8220; k\u00f6nnten sich demnach ohne weiteres als \u201eBibliothek&#8220; bezeichnen. Es kommt also nicht darauf an, ob eine Institution das Wort \u201eBibliothek&#8220; in ihrem Namen f\u00fchrt, sondern nur darauf, ob sie Aufgaben einer Bibliothek wahrnimmt. Somit gibt die Unterscheidung zwischen Einrichtungen, die die Bezeichnung \u201eBibliothek&#8220; oder \u201eArchiv&#8220; im Namen f\u00fchren, wie das Beispiel unter Punkt aa) zeigt, f\u00fcr die Frage der Verg\u00fctungspflicht nach \u00a7 27 II UrhG nichts her. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob die Einrichtung \u00f6ffentlich sowie wissenschaftlich ist und B\u00fccher i.S. des \u00a7 27 UrhG ausleiht.<\/p>\n<p><strong>dd)<\/strong> Dass die Handschriftenabteilung eine der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4ngliche Sammlung ist, wird aber auch von der Kl. nicht in Abrede gestellt.<\/p>\n<p><strong>ee)<\/strong> Selbiges gilt f\u00fcr das ebenfalls von der Kl. angegriffene Sohm Archiv der Staatsgalerie Stuttgart. Dass dieses Archiv nur nach telefonischer Voranmeldung genutzt werden kann, l\u00e4sst weder dessen Eigenschaft als Sammlung i.S. des \u00a7 27 II UrhG entfallen, noch bedeutet dies, dass das Archiv nicht der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich ist. Denn es wurde weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass das Archiv Sohm nicht jedermann &#8211; nach Voranmeldung &#8211; offen stehen w\u00fcrde. Dass die interessierten Verkehrskreise \u00fcber diese Nutzungsm\u00f6glichkeit keine Kenntnis haben und deshalb eine relevante Nutzung nicht stattfindet, ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich.<\/p>\n<p><strong>ff)<\/strong> Nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist \u00a7 6 I des Verteilungsplans Wissenschaft der Kl. dahingehend auszulegen, dass dem Begriff \u201eBibliothek&#8220; die oben geschilderte materielle Bedeutung beigemessen wird. Andernfalls w\u00e4re er mit dem Regelungsgehalt des \u00a7 27 II UrhG nicht in Einklang zu bringen.<\/p>\n<p><strong>c)<\/strong> Darauf, ob die von der Kl. im Einzelnen aufgef\u00fchrten Bibliotheken die Werke des Bekl. in der Fernleihe f\u00fchren oder nur im Pr\u00e4senzbestand halten bzw. ein gemischtes System walten lassen, kommt es nicht an, da die Verg\u00fctungspflicht gem. \u00a7 27 II UrhG auch bei Ausleihvorg\u00e4ngen in ausschlie\u00dflichen Pr\u00e4senzbibliotheken greift. Diese Rechtsfrage wurde, soweit ersichtlich, noch nicht h\u00f6chstrichterlich entschieden. Aus den nachfolgenden \u00dcberlegungen ergibt sich jedoch, dass auch Ausleihen in Pr\u00e4senzbibliotheken als i.S. des \u00a7 27 II UrhG verg\u00fctungspflichtig anzusehen ist:<\/p>\n<p><strong>aa)<\/strong> Als Verleihen i.S. von \u00a7 27 II 1 UrhG wird gem. S. 2 die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchs\u00fcberlassung definiert. Dabei sind die Begriffe \u201eVerleihen&#8220; (bzw. \u201eVermieten&#8220;) nicht streng nach den jeweiligen Vorschriften des BGB auszulegen, so dass auf das Fehlen des alleinigen unmittelbaren Besitzes beim Nutzer einer Pr\u00e4senzbibliothek nicht abgestellt werden<br \/>\nkann. Vielmehr sind die beiden Begriffe im Sinne des Grundgedankens des Urheberrechts so auszulegen, dass jedem Urheber eine angemessene Verg\u00fctung f\u00fcr alle Nutzungen seiner Werke zukommt. Es ist also darauf abzustellen, ob die Gebrauchs\u00fcberlassung eine uneingeschr\u00e4nkte und wiederholbare Werknutzung erm\u00f6glicht, mit der Folge, dass der Kauf eines eigenen Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fcckes vielfach unterbleiben wird (vgl. BGH, GRUR 1989, 417 419? &#8211; Kauf mit R\u00fcckgaberecht; BGHZ 92, 54 60f.? = GRUR 1985, 134 &#8211; Zeitschriftenauslage in Wartezimmern).<\/p>\n<p>Dies ist jedenfalls bei wissenschaftlichen Pr\u00e4senzbibliotheken der Fall. Denn der an wissenschaftlichen Werken interessierte Nutzer kann auch in den R\u00e4umen einer Pr\u00e4senzbibliothek uneingeschr\u00e4nkt auf das von ihm gesuchte Werk zugreifen und, soweit er daf\u00fcr mehrere Tage ben\u00f6tigt, jeden weiteren Tag erneut das Werk aus dem Regal entnehmen. Damit entf\u00e4llt f\u00fcr den Nutzer das Bed\u00fcrfnis, das wissenschaftliche Werk selbst zu erwerben; dem Urheber entgehen dadurch Einnahmen. Die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers verlangen daher, dass er auch an dieser Form der Gebrauchs\u00fcberlassung beteiligt wird (Spautz, in: M\u00f6hring\/Nicolini, 2. Aufl. 2000?, \u00a7 27 UrhG Rdnr. 10; Fromm\/Nordemann, UrheberR, 9. Aufl. 1998?, \u00a7 27 Rdnr. 4; Erdmann, in: Festschr.f. Brandner, 1996, S. 361 367? m.w. Nachw.).<\/p>\n<p><strong>bb)<\/strong> Soweit die Gegenmeinung (Schricker\/Loewenheim, \u00a7 27 UrhG Rdnr. 16; a.A. noch in der 1. Aufl., \u00a7 27 Rdnr. 6; Wandtke\/Bullinger\/Heerma, UrheberR, 2002, \u00a7 27 UrhG Rdnr. 11) unter Hinweis auf die ab 1. 7. 1994 geltenden Vermiet- und Verleihrichtlinie Richtlinie 92\/100\/EWG v. 19. 11. 1992 &#8211; GRUR Int 1993, 144) abstellt, kann dem zitierten Erw\u00e4gungsgrund 13 nicht entnommen werden, dass die Einsichtnahme an Ort und Stelle vom Begriff des Vermietens bzw. Verleihens im Sinne der Richtlinie ausgeschlossen wird. Vielmehr hei\u00dft es dort, \u201eder Klarheit halber ist es w\u00fcnschenswert, von \u201aVermieten\u2018 und \u201aVerleihen\u2018 im Sinne dieser Richtlinie bestimmte Formen der \u00dcberlassung, z.B. die \u00dcberlassung von Tontr\u00e4gern und Filmen &#8230; zur Einsichtnahme an Ort und Stelle auszuschlie\u00dfen.&#8220; Bereits der beispielhaften Aufz\u00e4hlung von Tontr\u00e4gern und Filmen kann entnommen werden, dass der EU-Gesetzgeber dieses Problem nicht selbst l\u00f6sen, sondern die L\u00f6sung des von ihm erkannten Auslegungsproblems den Mitgliedstaaten \u00fcberlassen wollte. Andernfalls h\u00e4tte er die einzelnen Ausnahmen entweder in den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden oder in den einzelnen Bestimmungen der Richtlinie selbst einer konkreten L\u00f6sung zugef\u00fchrt. Der fragliche Passus kann mangels konkreten Regelungsgehalts somit keine unmittelbare Rechtsgeltung beanspruchen. Er ist eine schlichte Anregung an die Mitgliedstaaten.<\/p>\n<p>Da diese Anregung des EU-Gesetzgebers vom deutschen Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie nicht aufgenommen wurde &#8211; \u00a7 27 II UrhG blieb unver\u00e4ndert (Schricker\/Loewenheim, \u00a7 27 UrhG Rdnr. 2) &#8211; und der Erw\u00e4gungsgrund 13 mangels entsprechender konkreter Vorgaben auch eine richtlinienkonforme Auslegung der nationalen Bestimmungen nicht gebietet, verbleibt es bei dem oben gefundenen Ergebnis (so auch Erdmann, S. 369). Eine differenzierte Betrachtung f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume vor In-Kraft-Treten und nach In-Kraft-Treten der Richtlinie ist daher nicht veranlasst.<\/p>\n<p><strong>cc)<\/strong> Darauf, ob die einzelnen vom Bekl. aufgef\u00fchrten Bibliotheken tats\u00e4chlich Kopierabgaben (in Pr\u00e4senzbibliotheken werden gerichtsbekannt umfangreich Kopien angefertigt) oder Bibliothekstantiemen an die Kl. abf\u00fchren, kommt es nicht an, da insoweit Pauschalvertr\u00e4ge mit dem Bund und den L\u00e4ndern abgeschlossen wurden (Spautz, in: M\u00f6hring\/Nicolini, \u00a7 27 UrhG Rdnr. 16).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landgericht M\u00fcnchen I Entscheidungsdatum: 03.07.2003 Aktenzeichen: 7 O 8786\/99 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Die VG Wort klagt gegen den Autor einer mehrb\u00e4ndigen Autobiografie auf die R\u00fcckzahlung von Bibliothekstantiemen, die ihm auf der Grundlage des Verteilungsplans Wissenschaft ausgezahlt wurden. Strittig ist, ob dem Autor ein Pauschalbetrag nach dem Verteilungsplan Wissenschaft zusteht oder ob sich die [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[297,19],"tags":[221,227],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/59"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=59"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/59\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":186,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/59\/revisions\/186"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=59"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=59"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=59"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}