{"id":60,"date":"2007-12-21T12:41:15","date_gmt":"2007-12-21T10:41:15","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=60"},"modified":"2011-08-25T16:43:25","modified_gmt":"2011-08-25T14:43:25","slug":"revision-betrug-und-urkundenfalschung-in-einer-hochschulbibliothek","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=60","title":{"rendered":"Betrug und Urkundenf\u00e4lschung II"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht<\/strong>: Oberlandesgericht K\u00f6ln<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum<\/strong>: 21.12.2007<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen<\/strong>: <a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/olgs\/koeln\/j2007\/81_Ss_111_07beschluss20071221.html\" title=\"81 Ss 111\/07\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">81 Ss 111\/07<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart<\/strong>: Beschluss<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract<\/strong>: Ein angeklagter Universit\u00e4tsprofessor, der wertvolle Altbest\u00e4nde aus einer Hochschulbibliothek entwendet und weiterver\u00e4u\u00dfert hatte und deshalb wegen Betrugs und Urkundenf\u00e4lschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten strafrechtlich verurteilt wurde, legt Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein.<br \/>\nSeine R\u00fcge, in seinem Beweisantragsrecht verletzt worden zu sein, wird zur\u00fcckgewiesen, da sich die gerichtliche Pflicht zur Beweiserhebung nicht aufs Geratewohl angestellte Vermutungen des Angeklagten erstreckt. Das Gericht f\u00fchrt weiterhin aus, dass es Buchk\u00e4ufern auf einer Antiquariatsauktion normalerweise nicht gleichg\u00fcltig ist, ob sie das Eigentum an den ersteigerten Werken erwerben.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug: <\/strong><br \/>\n&#8211; AG Bonn vom 18.01.2006, Az. 66 Ls B 10\/04<br \/>\n&#8211;<a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=20\" class=\"liinternal\"> LG Bonn vom 17.01.2007, Az. 36 B 3\/06 <\/a><br \/>\n&#8211; OLG K\u00f6ln vom 21.12.2007, Az. 81 Ss 111\/07<\/p>\n<p><strong><br \/>\nTenor<\/strong><br \/>\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 17. Januar 2007 wird als unbegr\u00fcndet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde <\/strong><br \/>\nDer Angeklagte, der in der Zeit von 1974 bis 1982 an der G-Universit\u00e4t in C die F\u00e4cher Germanistik, Soziologie und Politische Wissenschaften studiert hat und anschlie\u00dfend als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Assistent t\u00e4tig war, habilitierte im Jahre 1989. Seit 1994 ist er Universit\u00e4tsprofessor C 4 f\u00fcr das Fachgebiet<br \/>\nDer Angeklagte ist mit Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 18. Januar 2006 wegen Betruges in sechs F\u00e4llen, davon einmal versucht, und wegen Urkundenf\u00e4lschung in zwei F\u00e4llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt worden ist.<br \/>\nHiergegen haben sowohl er als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt.<br \/>\nDas Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 17. Januar 2007 beide Rechtsmittel mit der Ma\u00dfgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Betruges, versuchten Betruges und Urkundenf\u00e4lschung in zwei F\u00e4llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung verurteilt wird.<br \/>\nZum Tatgeschehen hat die Kammer im Wesentlichen Folgendes festgestellt:<br \/>\nDer Angeklagte lie\u00df in der Herbstauktion 1997 des Auktionshauses T in L f\u00fcnf historische B\u00fccher (erschienen zwischen 1573 und 1680) verschiedener Autoren versteigern, welche er zuvor (in rechtsverj\u00e4hrter Zeit) aus dem Bestand der Universit\u00e4tsbibliothek C entwendet und zum Zwecke der Verschleierung der Diebst\u00e4hle gegen von ihm in aufw\u00e4ndiger Weise &#8222;bearbeitete&#8220; andere B\u00fccher (sog. Placebos) ausgetauscht hatte. Auf diese Weise erl\u00f6ste er von f\u00fcnf verschiedenen Erwerbern Kaufpreise zwischen 350 DM und 13.000 DM (insgesamt 26.150 DM). Zur Herbstauktion des Jahres 2002 lieferte der Angeklagte weitere drei von ihm aus der Universit\u00e4tsbibliothek entwendete Werke (erschienen zwischen 1593 und 1704) ein, zu deren Versteigerung es wegen der zwischenzeitlich gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen nicht mehr gekommen ist. Insgesamt hatte der Angeklagte im Zeitraum von 1988 bis 1997 bei dem genannten Auktionshaus 80 Werke versteigern lassen, die s\u00e4mtlich titelm\u00e4\u00dfig Exemplaren entsprachen, die auf die vorbeschriebene Weise aus der Universit\u00e4tsbibliothek C entwendet worden waren. Der Angeklagte lie\u00df durch seinen fr\u00fcheren Verteidiger mit Schrifts\u00e4tzen vom 18. Oktober 2002 und 16. September 2003 eine Reihe von gef\u00e4lschten Unterlagen (Quittungen, Rechnungen sowie Schriftverkehr) zu den Akten reichen, um damit gegen\u00fcber den Ermittlungsbeh\u00f6rden den angeblich rechtm\u00e4\u00dfigen Erwerb der gestohlenen B\u00fccher nachzuweisen.<br \/>\nGegen das Urteil des Landgerichts hat der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 11. Juli 2007 Revision eingelegt, die er mit weiterem Schriftsatz vom 6. September 2007 begr\u00fcndet hat. Er r\u00fcgt darin die Verletzung von materiellem und formellem Recht.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><br \/>\nDas form- und fristgerecht eingelegte und begr\u00fcndete Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die \u00dcberpr\u00fcfung des Berufungsurteils aufgrund der Revisionsbegr\u00fcndung ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.<br \/>\n<strong>1.<\/strong><br \/>\nDer n\u00e4heren Er\u00f6rterung bedarf insoweit nur die R\u00fcge, das Landgericht habe im Urteil einen in der Hauptverhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag zu Unrecht zur\u00fcckgewiesen und damit sowohl gegen \u00a7 244 Abs. 3 StPO versto\u00dfen als auch seine Aufkl\u00e4rungspflichten gem\u00e4\u00df \u00a7 244 Abs. 2 StPO verletzt.<br \/>\n<strong>a)<\/strong><br \/>\nDem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:<br \/>\nDer Verteidiger hat in seinem Schlusspl\u00e4doyer f\u00fcr den Fall, dass das Gericht davon ausgeht, die Erwerber der B\u00fccher seien \u00fcber deren Herkunft get\u00e4uscht worden und irrtumsbedingt davon ausgegangen, Eigentum an den versteigerten B\u00fcchern zu erwerben, die Vernehmung der jeweiligen Ersteigerer, der Zeugen B, U, D, H und des verantwortlichen Erwerbers f\u00fcr die Firma C1 beantragt. Dazu hat er behauptet, s\u00e4mtliche Zeugen, bei denen es sich bis auf den Zeugen H um Antiquare bzw. H\u00e4ndler handeln soll, h\u00e4tten sich keine Vorstellung dar\u00fcber gemacht, ob der Einlieferer oder Auktionator verf\u00fcgungsbefugt gewesen sei. Sie h\u00e4tten stets damit gerechnet, beim Erwerb eines Buches auf der Auktion der Firma T kein Eigentum an dem ersteigerten Buch zu erlangen, weil das Buch einem Vorbesitzer abhanden gekommen w\u00e4re. Weiter hei\u00dft es im Beweisantrag, die Zeugen w\u00fcrden bekunden, dass das jeweils von ihnen ersteigerte Buch (ausgenommen der Privatersteher H) ausschlie\u00dflich zum Zwecke der Weiterver\u00e4u\u00dferung ersteigert worden sei; s\u00e4mtlichen Zeugen sei bekannt und bewusst gewesen, dass im Handel und bei Auktionen eine Vielzahl von B\u00fcchern angeboten w\u00fcrden, die einem Vorbesitzer abhanden gekommen seien und an denen man kein Eigentum erwerben k\u00f6nne. Die Zeugen h\u00e4tten sich keine Vorstellung dar\u00fcber gemacht, ob das Buch abhanden gekommen sei oder ob der Einlieferer oder der Auktionator \u00fcber das Buch tats\u00e4chlich verf\u00fcgungsbefugt oder \u00fcbertragungsbefugt gewesen sei. Beim Erwerb alter B\u00fccher rechneten sie stets damit, rechtlich kein Eigentum an dem Buch zu erwerben.<br \/>\nDas Landgericht hat die beantragte Beweiserhebung mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, die Beweisbehauptungen seien ins Blaue hinein (&#8222;aufs Geratewohl&#8220;) erfolgt, was im angefochtenen Urteil n\u00e4her ausgef\u00fchrt wird.<br \/>\n<strong>b)<\/strong><br \/>\nDie auf die Verletzung des Beweisantragsrechts gest\u00fctzte R\u00fcge greift nicht durch. Die Kammer ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass ein nach der Vorschrift des \u00a7 244 Abs. 3 StPO zu beurteilender Beweisantrag nicht vorgelegen hat.<br \/>\nZwar ist ein Prozessbeteiligter h\u00e4ufig gezwungen, eine bestimmte Beweistatsache zu behaupten, von deren Vorliegen er selbst nicht \u00fcberzeugt ist. Dem Antragsteller kann es daher grunds\u00e4tzlich nicht verwehrt sein, auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, die er lediglich f\u00fcr m\u00f6glich h\u00e4lt (vgl. BGH NStZ 2006, 405) oder nur vermutet (BGHR StPO \u00a7 244 VI Beweisantrag 2; Meyer-Go\u00dfner, StPO, 50. Aufl., \u00a7 244 Rn 20 &#8211; jeweils m.w.N.). Jedoch besteht das Recht, Vermutungen in Beweisbehauptungen zu kleiden und so das Gericht zu erg\u00e4nzenden Beweisaufnahmen zu zwingen, nicht schrankenlos. W\u00fcrde man jede M\u00f6glichkeit der zuf\u00e4lligen \u00dcbereinstimmung einer aus der Luft gegriffenen, aufs Geratewohl angestellten Vermutung mit der Wirklichkeit als hinreichenden Grund f\u00fcr eine Beweist\u00e4tigkeit des Gerichts gen\u00fcgen lassen, w\u00fcrde die Pflicht zur Beweiserhebung uferlos (vgl. Senat, VRS 73, 208; NStZ-RR 1997, 309, 310, Alsberg\/N\u00fcse\/Meyer, Der Beweisantrag im Strafproze\u00df, 5. Aufl., S. 45; Herdegen, StV 1990, 518 ff.). Ein lediglich der Phantasie entsprungener freischwebender Satz, die aufs Geratewohl aus der Luft gegriffene Aussage kann nicht als Beweisbehauptung dienen (Schoreit in: Karlsruher Kommentar StPO, 5. Aufl., \u00a7 244 Rdnr. 44 m.w.N.). Es ist daher grunds\u00e4tzlich anerkannt, dass das Gericht einem Beweisantrag dann nicht nachgehen muss, wenn jeder Anhaltspunkt daf\u00fcr fehlt, dass der Antragsteller die Erweisbarkeit der behaupteten Tatsache wenigstens f\u00fcr m\u00f6glich h\u00e4lt (BGH NStZ 1989, 334 ff.; 1992, 397 ff.; 2004, 51; 2006, 405; KG VRS 101, 42; OLG Hamburg, StV 1999, 81, 82;; vgl. auch Meyer-Go\u00dfner a.a.O.; L\u00f6we\/Rosenberg-Gollwitzer, StPO, 5. Aufl., \u00a7 244 Rdnr. 104). Mit der einen &#8222;hohen argumentativen Aufwand erfordernden Begr\u00fcndung&#8220; (BGH NStZ 2004, 51) darf die Beweiserhebung allerdings nur dann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bei einer solchen Sachlage auf Befragen keine plausible Antwort \u00fcber seine Wissensquellen oder die Gr\u00fcnde f\u00fcr seine Vermutung geben kann (BGH StV 1985, 311; Meyer-Go\u00dfner a.a.O.).<br \/>\nGemessen daran erf\u00fcllte das Beweisbegehren des Verteidigers nicht die Voraussetzungen, die an einen Beweisantrag zu stellen sind.<br \/>\nDer Senat geht mit dem Landgericht davon aus, dass es einem Erwerber im Rahmen einer Versteigerung in aller Regel nicht gleichg\u00fcltig ist, ob er durch den Zuschlag das Eigentum erwirbt oder diese Rechtsfolge deswegen nicht eintreten kann, weil es sich um gestohlene Ware handelt. Es ist gerade Sinn eines auf Eigentumsverschaffung gerichteten (entgeltlichen) Rechtsgesch\u00e4fts, dass es vollst\u00e4ndig und ordnungsgem\u00e4\u00df erf\u00fcllt wird. Eine Einstellung, wie sie den Erstehern im Antrag unterstellt wird, widerspricht dagegen der \u00fcblichen Erwartung, gleich ob im Rahmen eines Kaufgesch\u00e4fts oder einer (privatrechtlichen Regeln unterliegenden) Versteigerung.<br \/>\nDabei macht es entgegen der Auffassung der Revision keinen Unterschied, ob jemand eine Sache f\u00fcr sich selbst oder zum Zweck der Weiterver\u00e4u\u00dferung erstehen will. Auch in letzterem Fall hat der Ersteher ein Interesse daran, Berechtigter zu werden, was schon daraus folgt, dass er seinerseits gegen\u00fcber seinem sp\u00e4teren Vertragspartner in wirksamer Weise zu erf\u00fcllen hat. Nicht ohne Grund musste der Angeklagte dem Versteigerungshaus T ausdr\u00fccklich zusichern, dass er bez\u00fcglich der eingelieferten B\u00fccher verf\u00fcgungsberechtigter Eigent\u00fcmer war. Damit sind die (\u00fcblichen) Vorstellungen und Erwartungen auch f\u00fcr den Kunsthandel eindeutig festgeschrieben worden.<br \/>\nIndem der Angeklagte s\u00e4mtlichen Erwerbern mit jeweils identischer Begr\u00fcndung die gleiche Haltung unterstellt, ohne dabei zwischen den einzelnen Personen, bei denen es sich teils um gewerblich Handelnde, teils um private Ersteigerer handelt, zu differenzieren, hat er zum Ausdruck gebracht, dass sein Beweisbegehren in Wirklichkeit nicht auf die konkreten Vorstellungen und Erwartungen der jeweiligen Erwerber abzielte. Es ging ihm vielmehr ersichtlich um den Nachweis eines Erfahrungssatzes des Inhalts, dass f\u00fcr den Ersteher eines historischen Buches das Eigentum des Ver\u00e4u\u00dferers immer ohne Bedeutung sei. Eine solche pauschalisierende Beweisbehauptung widerspricht angesichts des oben Gesagten umso mehr der Lebenserfahrung und ist daher noch weniger plausibel. Tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr die Existenz eines solchen Erfahrungssatzes sind auch weder im Beweisantrag vorgetragen worden, noch hat der Angeklagte, nachdem ihm in der Hauptverhandlung dazu Gelegenheit gegeben worden war (vgl. BGH StV 1985, 311), seine eventuellen Erkenntnisquellen mitgeteilt. Aus dem Umstand, dass der Verteidiger eine entsprechende Nachfrage der Kammer nicht beantwortet hat, kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Angeklagte (wohlweislich) mit keinem der Erwerber Kontakt aufgenommen und ihn zu dessen Vorstellungen befragt hatte. Dem Landgericht ist schlie\u00dflich auch darin beizupflichten, dass jemand, der sich keine Gedanken \u00fcber die Verf\u00fcgungsbefugnis des Ver\u00e4u\u00dferers gemacht hat, auch keiner Fehlvorstellung insoweit unterlegen sein kann.<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungen in der Revisionsbegr\u00fcndung verm\u00f6gen demgegen\u00fcber nicht zu \u00fcberzeugen. Sie lassen zun\u00e4chst au\u00dfer Acht, dass die Behauptung einander sich ausschlie\u00dfender Tatsachen bereits f\u00fcr sich genommen einen hinreichenden Grund darstellen kann, einen Beweisantrag lediglich als Beweisermittlungsbegehren zu behandeln (vgl. BGH NStZ 1998, 209, 210). Das Landgericht hat im \u00dcbrigen in der von ihm zutreffend als widerspr\u00fcchlich erkannten Formulierung des Beweisantrags nicht den ma\u00dfgeblichen Zur\u00fcckweisungsgrund gesehen. Ablehnungsgrund war vielmehr die Erw\u00e4gung, dass angesichts der fernliegenden Beweisbehauptungen von einem ernsthaften Aufkl\u00e4rungsbegehren nicht ausgegangen werden konnte. Schon deswegen war der von der Revision f\u00fcr notwendig erachtete Hinweis nicht geboten. Die Verteidigung \u00fcberspannt im \u00dcbrigen die Anforderungen an die gerichtliche F\u00fcrsorgepflicht, wenn sie im Rahmen der Bewertung eines durch einen (rechtskundigen) Verteidiger vorbereiteten Hilfsbeweisantrages Formulierungshilfen bez\u00fcglich der Schl\u00fcssigkeit des Antrags erwartet. Solche Anforderungen ergeben sich auch nicht aus den in der Revisionsbegr\u00fcndung zitierten Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen.<br \/>\n<strong>c)<\/strong><br \/>\nDie Kammer war schlie\u00dflich auch nicht im Rahmen ihrer Aufkl\u00e4rungspflicht gehalten, die benannten Zeugen zu vernehmen. Zwar stellen Antr\u00e4ge wie der vorliegende grunds\u00e4tzlich Beweisermittlungsbegehren dar. War aber nach dem Vorgesagten die Annahme fernliegend, den Erwerbern der B\u00fccher sei es gleichg\u00fcltig gewesen, mit dem Zuschlag Eigentum zu erwerben oder nicht, musste es sich der Kammer auch nicht aufdr\u00e4ngen, die zu dieser Behauptung benannten Zeugen gleichwohl zu befragen. Ob es sich bei dem Ankauf um routinem\u00e4\u00dfig ablaufende Massengesch\u00e4fte gehandelt hat, was die Revision in Zweifel zieht, kann im \u00dcbrigen dahinstehen. Das Landgericht ist von dieser Art von Gesch\u00e4ften nicht zwingend ausgegangen, sondern hat unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 2006 (5 StR 181\/06) ausgef\u00fchrt, dass der Aspekt des &#8222;sachgedanklichen Mitbewusstseins&#8220; insbesondere bei Massengesch\u00e4ften greife. Wenn es sich aber, wie der Angeklagte meint, f\u00fcr die Ersteigerer um individuelle, aus dem \u00fcblichen Gesch\u00e4ftsbetrieb herausfallende Erwerbsvorg\u00e4nge gehandelt hat, ist die Annahme umso fernliegender, ihnen sei die Herkunft der B\u00fccher gleichg\u00fcltig gewesen.<br \/>\n<strong>2.<\/strong><br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 473 Abs. 1 StPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberlandesgericht K\u00f6ln Entscheidungsdatum: 21.12.2007 Aktenzeichen: 81 Ss 111\/07 Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: Ein angeklagter Universit\u00e4tsprofessor, der wertvolle Altbest\u00e4nde aus einer Hochschulbibliothek entwendet und weiterver\u00e4u\u00dfert hatte und deshalb wegen Betrugs und Urkundenf\u00e4lschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten strafrechtlich verurteilt wurde, legt Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein. 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