{"id":63,"date":"2008-05-08T23:13:26","date_gmt":"2008-05-08T21:13:26","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=63"},"modified":"2019-09-22T14:57:24","modified_gmt":"2019-09-22T12:57:24","slug":"fotografieren-im-lesesaal","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=63","title":{"rendered":"Fotografieren im Lesesaal"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Verwaltungsgerichtshof Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 08.05.2008<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"http:\/\/lrbw.juris.de\/cgi-bin\/laender_rechtsprechung\/document.py?Gericht=bw&amp;nr=10275\" title=\"1 S 2914\/07\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">1 S 2914\/07<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong> Ein Bibliotheksnutzer klagt auf Feststellung, dass die polizeiliche Beschlagnahme eines Films aus seiner Kamera rechtswidrig war. Er hatte in der <a href=\"https:\/\/www.blb-karlsruhe.de\/\" title=\"BLB Karlsruhe\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">Badischen Landesbibliothek<\/a> eine andere Bibliotheksnutzerin, mit der er zuvor eine verbale Auseinandersetzung wegen eines Leseplatzes hatte, gegen deren Willen fotografiert. Die hinzugerufene Polizei beschlagnahmte daraufhin den Film des Kl\u00e4gers. Das in erster Instanz angerufene Verwaltungsgericht und auch das Berufungsgericht im vorliegenden Urteil stellten fest, dass das Fotografieren einer Bibliotheksnutzerin im Lesesaal gegen dass allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht versto\u00dfen kann und dass die Beschlagnahme der Filmrolle rechtm\u00e4\u00dfig war.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; VG Karlsruhe vom 02.04.2007, Az. 3 K 3158\/05<br \/>\n&#8211; VGH BW vom 08.05.2008, Az. 1 S 2914\/07<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><br \/>\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. April 2007 &#8211; 3 K 3158\/05 &#8211; ist insoweit unwirksam.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Berufung des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. April 2007 &#8211; 3 K 3158\/05 &#8211; zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger tr\u00e4gt 4\/5, der Beklagte tr\u00e4gt 1\/5 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtsz\u00fcgen.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger begehrt die Feststellung, dass die Beschlagnahme eines Films rechtswidrig war.<\/p>\n<p>Am 29.06.2005 hielt sich der Kl\u00e4ger im Lesesaal der Badischen Landesbibliothek in Karlsruhe auf. Dort fotografierte er ohne deren Einwilligung eine andere Bibliotheksnutzerin, Frau &#8230;, die ihm seiner Ansicht nach den von ihm benutzten Arbeitsplatz streitig gemacht hatte. Der Aufforderung von Frau &#8230;, den Film herauszugeben, kam der Kl\u00e4ger nicht nach. Der hinzu gerufene Polizeivollzugsdienst verbrachte den Kl\u00e4ger zum Polizeirevier Karlsruhe-Marktplatz, wo der Film beschlagnahmt und in Verwahrung genommen wurde. In der dem Kl\u00e4ger ausgeh\u00e4ndigten Beschlagnahmeverf\u00fcgung wird als Grund f\u00fcr die Beschlagnahme angegeben \u201eSchutz privater Rechte (KUG)&#8220;. Im Vermerk des Polizeipr\u00e4sidiums Karlsruhe &#8211; Polizeirevier Marktplatz &#8211; vom 09.08.2005 wird ausgef\u00fchrt, dass weder strafrechtliche noch ordnungswidrigkeitenrechtliche Vorschriften verletzt worden seien; es seien ausschlie\u00dflich die Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Betroffenen zu sch\u00fctzen gewesen. Diese sei angewiesen worden, sich unverz\u00fcglich an das Amtsgericht Karlsruhe zu wenden, um dort eine Entscheidung \u00fcber den Verbleib des Films zu erwirken.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 09.08.2005 erhob Frau &#8230; vor dem Amtsgericht Karlsruhe Klage gegen den Kl\u00e4ger und begehrte die Herausgabe des Films, Schadensersatz und Schmerzensgeld. Nachdem das Amtsgericht den zugleich gestellten Antrag auf Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 20.09.2005 abgelehnt hatte, verfolgte Frau &#8230; die Klage nicht weiter.<\/p>\n<p>Mit seinem am 29.07.2005 erhobenen Widerspruch machte der Kl\u00e4ger geltend, dass eine nach \u00a7 22 KUG allein verbotene Ver\u00f6ffentlichung oder Verbreitung des Bildes nicht zu bef\u00fcrchten sei. Eine andere Vorschrift, die das Fotografieren von Personen hindere, sei nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2005 wies das Regierungspr\u00e4sidium Karlsruhe den Widerspruch zur\u00fcck. Die Beschlagnahme sei auf Antrag der Besucherin der Landesbibliothek erfolgt, um das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Betroffenen, das bereits durch das Herstellen eines Bildes ber\u00fchrt sei, zu sch\u00fctzen. Von einer missbr\u00e4uchlichen Verwendung der Bilder durch den Kl\u00e4ger sei auszugehen. Die Beschlagnahme habe als vorl\u00e4ufige Sicherungsma\u00dfnahme der Durchsetzung zivilrechtlicher Anspr\u00fcche gedient. Die gefertigten Bilder w\u00fcrden bis zu einer gerichtlichen Entscheidung beim Polizeirevier Karlsruhe-Marktplatz verwahrt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat hiergegen zun\u00e4chst Anfechtungsklage erhoben, zu deren Begr\u00fcndung er geltend gemacht hat, dass er Frau &#8230; zum Zwecke der Identifizierung fotografiert habe. Sie habe ihn als \u201edevil&#8220; bezeichnet. Auch habe der Verdacht bestanden, dass sie an den gegen ihn gerichteten Giftangriffen beteiligt gewesen sei; denn er habe den Platz am Fenster bewusst gew\u00e4hlt, nachdem in der Bibliothek verschiedentlich an anderen Stellen Giftstoffe emittiert worden seien. Aus der Entscheidung des Amtsgerichts ergebe sich, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben gewesen sei; eine Beschlagnahme d\u00fcrfe aber nicht an Stelle einer unzul\u00e4ssigen zivilrechtlichen einstweiligen Verf\u00fcgung erfolgen. Nach einem gerichtlichen Hinweis, dass die Beschlagnahme zwischenzeitlich nach Ablauf der sechsmonatigen H\u00f6chstdauer gem\u00e4\u00df \u00a7 33 Abs. 3 Satz 2 PolG automatisch au\u00dfer Kraft getreten sei, hat der Beklagte mitgeteilt, dass der beschlagnahmte Film der Stadt Karlsruhe zugeleitet worden sei, die allerdings eine Einziehung nicht verf\u00fcgt habe. Der Kl\u00e4ger hat daraufhin u.a. auf eine Wiederholungsgefahr und eine diskriminierende Wirkung der polizeilichen Ma\u00dfnahme verwiesen. Dar\u00fcber hinaus hat er ausgef\u00fchrt, dass er bei der Einsicht in die Gerichtsakten im Verwaltungsgericht mit Giftgasen angegriffen worden sei.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 02.04.2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage, mit der nunmehr sachdienlich ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren verfolgt werde, abgewiesen. Die Klage sei zul\u00e4ssig. Aufgrund der Umst\u00e4nde der Beschlagnahme &#8211; heftige verbale Dispute in der Bibliothek und die anschlie\u00dfende Verbringung des Kl\u00e4gers auf das Polizeirevier &#8211; bestehe ein Rehabilitationsinteresse des Kl\u00e4gers. Die Klage sei aber nicht begr\u00fcndet. Die Beschlagnahme sei rechtm\u00e4\u00dfig gewesen. Aufgrund der Gesamtumst\u00e4nde des Lebenssachverhalts habe jedenfalls die Anscheinsgefahr bestanden, dass der Kl\u00e4ger die von ihm angefertigten Fotos zur Begehung von Rechtsverst\u00f6\u00dfen habe verwenden wollen. Die Polizei habe aufgrund des Verhaltens des Kl\u00e4gers und seiner Einlassungen bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung des Falles davon ausgehen d\u00fcrfen, dass der Kl\u00e4ger bei Nichtbeschlagnahme der Bilder gegen \u00a7 240 oder \u00a7 164 StGB versto\u00dfen werde. Die Beschlagnahme sei insoweit auch f\u00fcr die volle Dauer von 6 Monaten erforderlich gewesen, da der Kl\u00e4ger auch \u00fcber diese Frist hinaus die Verd\u00e4chtigungen gegen\u00fcber der fotografierten Frau aufrechterhalten habe. Unbeachtlich sei, dass in der Beschlagnahmeverf\u00fcgung und im Widerspruchsbescheid auf eine andere Begr\u00fcndung abgestellt worden sei.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung seiner vom Senat mit Beschluss vom 12.12.2007 &#8211; 1 S 1146\/07 &#8211; zugelassenen Berufung tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der m\u00fcndlichen Verhandlung teilweise f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, nunmehr vor: F\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Beschlagnahmeverf\u00fcgung komme es allein darauf an, ob die zum Zeitpunkt der Beschlagnahme angenommenen Gr\u00fcnde die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage erf\u00fcllten. Der handelnde Beamte habe indessen zu Unrecht angenommen, dass ein Versto\u00df gegen das Kunsturhebergesetz vorliege. Rechtswidrig w\u00e4re die Beschlagnahme aber auch dann, wenn auf das erst im Widerspruchsbescheid herangezogene allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht abgestellt w\u00fcrde. Es sei bereits zweifelhaft, ob es bei einer Aufnahme au\u00dferhalb des Bereichs der gesch\u00fctzten Privatsph\u00e4re \u00fcberhaupt tangiert sei. Jedenfalls stehe der Beschlagnahme die Subsidiarit\u00e4tsklausel des \u00a7 2 Abs. 2 PolG entgegen. Er habe n\u00e4mlich keine Anstalten gemacht, weitere Fotos zu machen. Im \u00dcbrigen k\u00f6nne allein die Tatsache, dass die Durchsetzung privater Rechte \u00fcber die Gerichte stets schwieriger sei als die Vollstreckung durch einen Hoheitstr\u00e4ger, das Eingreifen der Polizei nicht rechtfertigen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass Verst\u00f6\u00dfe gegen die Strafgesetze unmittelbar bevorgestanden h\u00e4tten, sei v\u00f6llig aus der Luft gegriffen. Im \u00dcbrigen f\u00fchre eine solche Auswechslung der Begr\u00fcndung entweder zum unzul\u00e4ssigen Verlust der Wesensidentit\u00e4t des Verwaltungsakts oder mache diesen zumindest ermessensfehlerhaft. Denn ohne Kenntnis des zu sch\u00fctzenden Rechtsguts habe der Polizeibeamte eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht treffen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. April 2007 &#8211; 3 K 3158\/05 &#8211; zu \u00e4ndern und festzustellen, dass die Beschlagnahmeverf\u00fcgung des Polizeireviers Karlsruhe-Marktplatz vom 29. Juni 2005 von Anfang an rechtswidrig war.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er ist der Auffassung, dass mangels Wiederholungsgefahr eine Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht bestehe.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze im Zulassungs- und Berufungsverfahren Bezug genommen. Dem Senat liegen die Beh\u00f6rden- und Gerichtsakten aus dem Klageverfahren vor. Sie waren Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><br \/>\nSoweit die Beteiligten in der m\u00fcndlichen Verhandlung im Anschluss an die vom Vertreter des Beklagten zu Protokoll gegebene Erkl\u00e4rung den Rechtsstreit in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des \u00a7 125 Abs. 1 i.V.m. \u00a7 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit unwirksam (\u00a7 173 Satz 1 VwGO i.V.m. \u00a7 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch ansonsten zul\u00e4ssige Berufung nicht begr\u00fcndet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit noch Gegenstand des Berufungsverfahrens, im Ergebnis zu Recht abgewiesen.<\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><br \/>\n<strong>1. <\/strong>Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft. Die angefochtene Beschlagnahmeverf\u00fcgung hat sich nach der Klageerhebung erledigt. Allerdings hat die Beschlagnahme nicht automatisch durch Zeitablauf ihren Regelungsgehalt, n\u00e4mlich die Anordnung eines beh\u00f6rdlichen Gewahrsams (siehe Dolderer VBlBW 2003, 222), verloren. Zwar bestimmt \u00a7 33 Abs. 3 Satz 2 PolG, dass eine Beschlagnahme l\u00e4ngstens sechs Monate aufrechterhalten werden darf. Wird diese materiell-rechtliche Vorgabe in einer Beschlagnahmeverf\u00fcgung nicht beachtet, ist diese rechtswidrig; sie verliert deswegen aber nicht automatisch ihre Wirksamkeit. Im Widerspruchsbescheid wurde die Beschlagnahme nicht auf eine H\u00f6chstdauer von sechs Monaten beschr\u00e4nkt, sondern vielmehr \u201ebis zu einer gerichtlichen Entscheidung&#8220; angeordnet. Eine solche Entscheidung, mit der nach den Ausf\u00fchrungen im Bescheid nur eine zivilgerichtliche gemeint sein konnte, war zwar schon im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids bei objektiver Betrachtung nicht mehr zu erwarten; denn Frau &#8230; hatte nach Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags durch das Amtsgericht ihre Klage nicht mehr weiter betrieben. Der Widerspruchsbescheid erstreckte die Geltungsdauer indessen bis zu einem solchen unbestimmten Zeitpunkt. Die Beschlagnahmeverf\u00fcgung hat sich demnach erst dann erledigt, als das Polizeipr\u00e4sidium den Film an die Stadt Karlsruhe weitergeleitet und damit den bei ihm begr\u00fcndeten amtlichen Gewahrsam beendet hat.<\/p>\n<p><strong>2. <\/strong>Die Klage ist mit dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellten Antrag zul\u00e4ssig. Der Kl\u00e4ger ist bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage nicht darauf beschr\u00e4nkt, die Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts bezogen auf den Zeitpunkt feststellen zu lassen, der im Erledigungszeitpunkt f\u00fcr den mit der urspr\u00fcnglichen Anfechtungsklage geltend gemachten Aufhebungsanspruch ma\u00dfgeblich war. Dies ist bei einem Dauerverwaltungsakt wie der Beschlagnahme grunds\u00e4tzlich der Zeitpunkt der Erledigung. Allerdings kommt auch bei einem Anfechtungsstreit insoweit nicht nur eine Aufhebung des Verwaltungsakts ex nunc &#8211; nur f\u00fcr die Zukunft -, sondern auch ex tunc &#8211; bezogen auf in der Vergangenheit liegende Zeitpunkte &#8211; in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 &#8211; 11 C 25.93 -, BVerwGE 97, 214 &lt;220 f.&gt;; Gerhardt in: Schoch u.a. , VwGO, \u00a7 113 Rn. 34 f.). Demnach kann auch in der ver\u00e4nderten prozessualen Situation die Rechtswidrigkeit eines Dauerverwaltungsakts bezogen auf verschiedene Zeitpunkte geltend gemacht werden (siehe Urteil des erk. Senats vom 17.07.2000 &#8211; 1 S 1862\/99 -, VBlBW 2001, 100 &lt;101&gt;; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.11.1979 &#8211; 3 C 103.79 -, BVerwGE 59, 148 &lt;158 f., 163&gt;).<\/p>\n<p><strong>3. <\/strong>Der Kl\u00e4ger kann sich auf ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung st\u00fctzen.<\/p>\n<p><strong>a) <\/strong>Aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr kann dieses aber nicht hergeleitet werden. Denn diese setzte die hinreichend bestimmte Gefahr aus, dass unter im Wesentlichen unver\u00e4nderten tats\u00e4chlichen und rechtlichen Umst\u00e4nden ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (vgl. hierzu zuletzt BVerwG, Urteil vom f\u00fcr 12.10.2006 &#8211; 4 C 12.04 -, Buchholz 310 \u00a7 113 Abs. 1 VwGO Nr. 23). Hierf\u00fcr ist aber nichts ersichtlich.<\/p>\n<p><strong>b) <\/strong>Ein ideelles Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung ist hier indessen zu bejahen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beruft sich auf ein Rehabilitierungsinteresse wegen der diskriminierenden Wirkung der beh\u00f6rdlichen Ma\u00dfnahme. Die &#8211; behauptete &#8211; Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts als solche reicht hierf\u00fcr allerdings nicht aus; erforderlich ist eine \u201eBemakelung&#8220; des Betroffenen, die sich aus den Gr\u00fcnden des Bescheids oder den Umst\u00e4nden seines Erlasses ergibt, aus der Einstufung als St\u00f6rer im polizeirechtlichen Sinne aber nicht automatisch folgt. Hieraus muss sich eine fortwirkende konkrete und objektive Beeintr\u00e4chtigung der Rechtsstellung des Betroffenen ergeben, die gerade durch den gerichtlichen Ausspruch beseitigt werden kann (vgl. nur Urteil des erk. Senats vom 14.04.2005 &#8211; 1 S 2362\/04 -, VBlBW 2005, 431 m.w.N.). Ob der Kl\u00e4ger in dem f\u00fcr das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung des Senats in diesem Sinne noch auf merkliche ung\u00fcnstige Nachwirkungen im pers\u00f6nlichen oder gesellschaftlichen Bereich verweisen kann, erscheint fraglich, bedarf hier aber keiner weiteren Pr\u00fcfung. Denn ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ideeller Art ist nicht auf eine Rehabilitation im engen Sinn beschr\u00e4nkt; unter Beachtung verfassungsrechtlicher Garantien ist das Rechtsschutzinteresse bei in der Vergangenheit liegenden Rechtsverletzungen nicht nur dann gegeben, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dienen kann, eine fortwirkende Beeintr\u00e4chtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen.<\/p>\n<p>Vielmehr kann auch die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich gesch\u00fctzten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ein Feststellungsinteresse begr\u00fcnden. Hierzu z\u00e4hlen namentlich Feststellungsbegehren, die polizeiliche Ma\u00dfnahmen zum Gegenstand haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1999 &#8211; 1 C 12.97 -, NVwZ 1999, 991; Urteil vom 29.04.1997 &#8211; 1 C 2.95 -, NJW 1997, 2543, jeweils m.w.N.; Urteil des erk. Senats vom 22.07.2004 &#8211; 1 S 2801\/03 -, VBlBW 2005, 138 &lt;139&gt;). Auch bei der Beschlagnahme f\u00e4llt insoweit ins Gewicht, dass aufgrund von deren nur verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurzer Dauer der gebotene Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren kaum gew\u00e4hrt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><br \/>\nDie Klage ist nicht begr\u00fcndet. Die Anordnung der Beschlagnahme war anf\u00e4nglich rechtm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p><strong>1. <\/strong>Die Beamten des Polizeivollzugsdienstes waren nach \u00a7 60 Abs. 3 PolG f\u00fcr die auf \u00a7 33 Abs. 1 PolG gest\u00fctzte Ma\u00dfnahme zust\u00e4ndig. Den formellen Anforderungen des \u00a7 33 Abs. 2 PolG wurde durch die Aush\u00e4ndigung einer schriftlichen Best\u00e4tigung entsprochen.<\/p>\n<p><strong>2. <\/strong>Die Beschlagnahme war auch materiell rechtm\u00e4\u00dfig. Sie war durch \u00a7 33 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. \u00a7 2 Abs. 2 PolG gedeckt.<\/p>\n<p><strong>a) <\/strong>Nach \u00a7 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG ist die Polizei zur Beschlagnahme einer Sache erm\u00e4chtigt, wenn dies erforderlich ist zum Schutze des Einzelnen oder des Gemeinwesens gegen eine unmittelbar bevorstehende St\u00f6rung der \u00f6ffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen St\u00f6rung. Eine solche St\u00f6rungslage haben die handelnden Polizeibeamten zutreffend angenommen.<\/p>\n<p>Das Schutzgut der \u00f6ffentlichen Sicherheit nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 PolG umfasst die Rechte und Rechtsg\u00fcter der Einzelnen; dazu geh\u00f6rt neben Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Verm\u00f6gen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 &#8211; 1 BvR 233, 241\/81 -, BVerfGE 69, 315 &lt;352&gt;) auch das durch Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art 2 Abs. 1 GG gesch\u00fctzte allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht (vgl. etwa Urteil des erk. Senats vom 22.02.1995 &#8211; 1 S 3184\/94 -, VBlBW 1995, 282 &lt;283&gt;; sowie Ruder\/Schmitt, Polizeirecht Baden-W\u00fcrttemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 236; G\u00f6tz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 12. Aufl. 1995, Rn. 91). Dieses wird u.a. durch das Recht am eigenen Bild konkretisiert (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.11.1999 &#8211; 1 BvR 653\/96 -, BVerfGE 101, 361 &lt;381&gt;; di Fabio in: Maunz\/D\u00fcrig, GG, Art. 2 Abs. 1 Rn. 173 ff.; Dreier in: ders. , GG, 2. Aufl. 2004, Art. 2 Abs. 1, Rn. 72, jeweils m.w.N.). Eine Verletzung dieses Rechts war hier gegeben.<\/p>\n<p>\u00a7 22 KUG erw\u00e4hnt als &#8211; nach \u00a7 33 KUG strafbewehrte &#8211; Verletzungshandlungen nur die Verbreitung und \u00f6ffentliche Zurschaustellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten. \u00a7 201a StGB stellt das unbefugte Herstellen von Bildaufnahmen aus dem h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Lebensbereich unter Strafe. Es ist indessen anerkannt, dass &#8211; nicht zuletzt angesichts der nur fragmentarischen Natur des Strafrechts &#8211; diese Regelungen nicht abschlie\u00dfend sind. Vielmehr kann auch das blo\u00dfe Herstellen einer Aufnahme einer Person, die sich nicht im pers\u00f6nlichen R\u00fcckzugsbereich, sondern in der \u00d6ffentlichkeit aufh\u00e4lt, gegen das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht versto\u00dfen (vgl. Wandtke\/Bullinger\/Fricke, Urheberrecht, 2. Aufl. 2006, \u00a7 22 KUG Rn. 9; Steffen in: L\u00f6ffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, \u00a7 6 LPG Rn. 119, 123, jeweils m.w.N.; Urteil des erk. Senats vom 22.02.1995 &#8211; 1 S 3184\/94 -, VBlBW 1995, 282 &lt;283&gt;). Denn schon dadurch wird das Erscheinungsbild des Betroffenen in einer bestimmten Situation von seiner Person abgel\u00f6st, datenm\u00e4\u00dfig fixiert und seiner Kontrolle und Verf\u00fcgungsmacht entzogen, woraus ein Schutzbed\u00fcrfnis erw\u00e4chst (siehe BVerfG, Urteil vom 15.11.1999 &#8211; 1 BvR 653\/96 -, BVerfGE 101, 361 &lt;380 f.&gt;; Beschluss vom 26.02.2008 &#8211; 1 BvR 1602\/07 u.a. &#8211; ). Die Feststellung eines unzul\u00e4ssigen Eingriffs in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Betroffenen durch das Anfertigen eines Bildes erfordert eine W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalles und eine G\u00fcter- und Interessenabw\u00e4gung der schutzw\u00fcrdigen Rechtsposition der Beteiligten (BGH, Urteil vom 25.04.1995 &#8211; VI ZR 272\/94 -, NJW 1995, 1955 &lt;1956 f.&gt;). Hiernach ist nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass die Betroffene die Anfertigung der Bilder durch den Kl\u00e4ger h\u00e4tte dulden m\u00fcssen. Ein anerkennenswertes Interesse, die Betroffene zu fotografieren, hat der Kl\u00e4ger nicht dargetan. Die von ihm ge\u00e4u\u00dferten Vermutungen und Verd\u00e4chtigungen entziehen sich einer rationalen Bewertung. Sie sind vielmehr Ausdruck eines offensichtlich schon lang andauernden psychiatrischen Krankheitsbildes, das sich in Wahnvorstellungen \u00e4u\u00dfert. In einer solchen Situation gewinnt das Interesse der Betroffenen, nicht von einem Unbekannten fotografiert zu werden, besonderes Gewicht. Denn das Verhalten des Kl\u00e4gers stellte sich aus der Sicht der Betroffenen &#8211; auch ohne n\u00e4here Kenntnis des psycho-pathologischen Hintergrunds &#8211; so dar, dass die Bandbreite eines allgemein \u00fcblichen und verst\u00e4ndlichen Vorgehens deutlich \u00fcberschritten war; es konnte von ihr als unberechenbar, wenn nicht gar bedrohlich, angesehen werden.<\/p>\n<p>Diese materiell-rechtliche Bewertung wird durch den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe im Prozesskostenhilfeverfahren schon deswegen nicht in Frage gestellt, weil es die mangelnde Erfolgsaussicht des Herausgabeverlangens mit der Erw\u00e4gung begr\u00fcndet hat, die Polizei, nicht aber der Kl\u00e4ger, sei im Besitz des Films. Zur Verletzung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht hat es sich gar nicht ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p><strong>b) <\/strong>Am polizeilichen Schutz des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts vor Beeintr\u00e4chtigungen, die &#8211; wie hier &#8211; weder durch die Strafgesetze noch durch das Ordnungswidrigkeitenrecht sanktioniert sind und bei denen demnach nicht die Unversehrtheit der Rechtsordnung in Bezug auf Normen des \u00f6ffentlichen Rechts in Rede steht, muss nach der ausdr\u00fccklichen Regelung in \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 PolG ein \u00f6ffentliches Interesse bestehen. Dieses Interesse kann sich insoweit allein aus dem im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG wurzelnden allgemeinen Justizgew\u00e4hrleistungsanspruch ergeben, der wirkungsvollen Rechtsschutz garantiert (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 08.11.2006 &#8211; 2 BvR 578\/02 u.a. -, BVerfGE 117, 71 &lt;121 f.&gt; m.w.N.; siehe auch Denninger in: Lisken\/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. E Rn. 30). Damit wird auf die Bestimmung des \u00a7 2 Abs. 2 PolG Bezug genommen. Danach obliegt der Schutz privater Rechte der Polizei nur auf Antrag des Berechtigten und nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird.<\/p>\n<p>Der Polizeivollzugsdienst des Beklagten hat diese Voraussetzung nicht verkannt. Er hat die Beschlagnahme als Sicherungsma\u00dfnahme im Hinblick auf den erst noch zu beantragenden gerichtlichen Rechtsschutz angeordnet (vgl. Urteil des erk. Senats vom 10.07.2000 &#8211; 1 S 2239\/99 -, VBlBW 2001, 102 &lt;103&gt;). Dabei ist er zu Recht von einer besonderen Dringlichkeit ausgegangen, da gerade die unbefugte Verf\u00fcgungsm\u00f6glichkeit des Kl\u00e4gers \u00fcber eine Fotografie der Betroffenen in Rede stand und ohne einen sofortigen polizeilichen Zugriff unkontrollierte Vervielf\u00e4ltigungen zu besorgen waren.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong><br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 154 Abs. 2 und \u00a7 161 Abs. 2 VwGO.<\/p>\n<p>Soweit das Verfahren die Feststellung der anf\u00e4nglichen Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme betrifft, hat der Kl\u00e4ger nach \u00a7 154 Abs. 2 VwGO als unterlegener Rechtsmittelf\u00fchrer die Kosten zu tragen.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich des in der Hauptsache erledigten Teils des Verfahrens, dem nach der Interessenlage des Kl\u00e4gers ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringes Gewicht zukommt, findet die Kostenfolge ihre Grundlage in \u00a7 161 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist \u00fcber die Kosten eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hier entspricht insoweit die Kostenlast des Beklagten der Billigkeit, denn er hat sich durch seine Erkl\u00e4rung in die Rolle des Unterlegenen begeben. Im \u00dcbrigen h\u00e4tte ein auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids bezogener (Hilfs-)Antrag &#8211; soweit insoweit ein Feststellungsinteresse gleichfalls bejaht w\u00fcrde &#8211; auch Erfolg gehabt. Denn jedenfalls in diesem Zeitpunkt war kein Anlass mehr gegeben, im Wege eines subsidi\u00e4ren polizeilichen Handelns eine zivilgerichtliche Entscheidung offen zu halten. Die Betroffene hatte damals die Bem\u00fchungen um Erlangung von Rechtsschutz vor dem Amtsgericht offensichtlich nicht mehr weiterverfolgt, so dass die Beschlagnahme insoweit ihren Zweck erreicht hatte (\u00a7 33 Abs. 3 Satz 1 PolG).<\/p>\n<p>Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des \u00a7 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.<\/p>\n<p><strong>Beschluss<\/strong><br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (\u00a7 47 Abs. 1, \u00a7 52 Abs. 2, \u00a7 63 Abs. 2 GKG).<\/p>\n<p>Der Beschluss ist unanfechtbar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-W\u00fcrttemberg Entscheidungsdatum: 08.05.2008 Aktenzeichen: 1 S 2914\/07 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Ein Bibliotheksnutzer klagt auf Feststellung, dass die polizeiliche Beschlagnahme eines Films aus seiner Kamera rechtswidrig war. 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