{"id":663,"date":"1991-05-02T12:49:05","date_gmt":"1991-05-02T10:49:05","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=663"},"modified":"2013-06-26T22:51:22","modified_gmt":"2013-06-26T20:51:22","slug":"ersatzbeschaffung-bei-medienverlust","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=663","title":{"rendered":"Ersatzbeschaffung bei Medienverlust"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Amtsgericht Rheinberg<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 02.05.1991<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong><span class=\"liexternal\">11 C 772\/90<\/span><strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Eine Stadtbibliothek verlangt von einem Jugendlichen die R\u00fcckgabe der ausgeliehenen Medien und zus\u00e4tzlich Schadensersatz. Der Beklagte behauptet, ihm w\u00e4re sein Benutzerausweis gestohlen worden. Den Verlust habe er erst sp\u00e4t bemerkt. In der Zwischenzeit sind Medien auf seinem Ausweis verbucht worden. Die Bibliothek kann vom Minderj\u00e4hrigen eine Ersatzbeschaffung der Medien verlangen, ein Anspruch auf Schadenersatz in Geld wird vom Amtsgericht abgelehnt.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><br \/>\nDie klagende Stadt unterh\u00e4lt eine \u00f6ffentliche Bibliothek. Die vom Stadtrat erlassene Benutzungsordnung enth\u00e4lt u.a. folgende Bestimmungen:<br \/>\n\u201e\u00a7 1 Die Stadtb\u00fccherei ist eine \u00f6ffentliche Einrichtung der Stadt K.; die Benutzung richtet sich nach dem B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch. &#8230;<br \/>\n\u00a7 4 (1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Medien aller Art unentgeltlich ausgeliehen&#8230;<br \/>\n(7) Die Leihfrist betr\u00e4gt vier Wochen; sie kann vor Ablauf auf Antrag um vier Wochen verl\u00e4ngert werden, wenn keine Vormerkung f\u00fcr einen anderen Benutzer vorliegt; &#8230;<br \/>\n(8) Die Leihfrist kann durch die Stadtb\u00fccherei verk\u00fcrzt werden. &#8230;<br \/>\n\u00a7 5 &#8230; (6) F\u00fcr den Verlust oder die Besch\u00e4digung von ausgeliehenen Medien hat der Benutzer Ersatz zu leisten. Als Ersatz gilt bei Verlust oder bei einer die Benutzung beeintr\u00e4chtigenden Besch\u00e4digung in erster Linie die Ersatzbeschaffung durch den Benutzer. Kann kein Ersatz beschafft werden, trifft an die Stelle der Ersatzbeschaffung eine Geldleistung in H\u00f6he des Neuwertes.<br \/>\n(7) F\u00fcr Sch\u00e4den, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet der eingetragene Benutzer. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr haftet der gesetzliche Vertreter. &#8230;<br \/>\n\u00a7 7 Es werden folgende Entgelte erhoben:<br \/>\n&#8230; 2. f\u00fcr das \u00dcberschreiten des Leihfrist<br \/>\nje Gegenstand und angefangene Woche DM 1,-&#8220;<\/p>\n<p>Von der nach \u00a7 7 der Benutzungsordnung m\u00f6glichen Berechnung macht die Kl\u00e4gerin bei l\u00e4ngeren Leihfrist\u00fcberschreitungen keinen Gebrauch. Nach ihrer st\u00e4ndigen Praxis muss ein s\u00e4umiger Benutzer im H\u00f6chstfall nur DM 4,- je Medium zahlen.<br \/>\nAm 12.6.1990 wurden auf den Benutzerausweis des am 18.10.1975 geborenen, bei seiner Mutter lebenden Beklagten 16 Medien im Gesamtwert von DM 538,70 ausgeliehen. Diese hat die Kl\u00e4gerin bis heute nicht zur\u00fcck erhalten. Wegen der R\u00fcckgabe hat sie den Beklagten am 23.7., 30.7. und 6.8.1990 gemahnt und schlie\u00dflich mit am 30.11.1990 zugestellten Schriftsatz Klage erhoben.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, der Beklagte habe die 16 Medien ausgeliehen. Ferner sei eines der Medien, eine Compact Disk, f\u00fcr die grunds\u00e4tzlich eine verk\u00fcrzte Leihfrist von zwei Wochen gelte, einmal versp\u00e4tet verl\u00e4ngert worden, wof\u00fcr ein Entgelt von DM 2,- anfalle.<br \/>\nSie beantragt, den Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1) a) ihr die 16 Medien (&#8230;) herauszugeben<br \/>\n2) b) an sie DM 66,- nebst 4% Zinsen seit dem 30.11.1990 zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, die Medien nicht entliehen zu haben. Ihm sei sein Benutzerausweis kurz vor den Sommerferien (15.6.-31.7.1990) gestohlen worden. Den Verlust habe er erst nach der R\u00fcckkehr von einer Fernreise bemerkt und sofort der Kl\u00e4gerin gemeldet.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und mit dem Antrag zu 1) begr\u00fcndet. Mit dem Antrag zu 2) hat die Kl\u00e4gerin hingegen keinen Erfolg.<br \/>\n<strong>1.<\/strong> F\u00fcr den Rechtsstreit besteht die Zust\u00e4ndigkeit des Amtsgerichts. Denn gem. \u00a7 1 der Benutzungsordnung richtet sich das Benutzerverh\u00e4ltnis nach den Vorschriften des BGB. Eine solche privatrechtliche Ausgestaltung des Benutzerverh\u00e4ltnisses einer Anstalt \u00f6ffentlichen Rechts steht der Verwaltung offen und hat zur Folge, dass f\u00fcr dabei entstehende Streitigkeiten der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben ist.<br \/>\nAuch die Klageantr\u00e4ge sind nicht zu beanstanden. Insbesondere stellen die Antr\u00e4ge zu 1) und 2) keine unzul\u00e4ssige Alternativklage dar. Bei dem hilfsweise geltend gemachten Schadenersatzbegehren handelt es sich um einen unechten Hilfsantrag, der nicht erst bei Abweisung des Hauptantrags prozessual wirksam wird, sondern gerade dessen Zusprechen voraussetzt. Die Zul\u00e4ssigkeit einer derartigen Antragskombination ergibt sich aus \u00a7 283 BGB.<br \/>\n<strong>2.<\/strong> Der im Klageantrag zu 1a) geltend gemachte Herausgabeanspruch steht der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 604 BGB zu. Der Beklagte hat die in \u00a7 4 der Benutzungsordnung statuierte vierw\u00f6chige Leihfrist weit \u00fcberschritten.<br \/>\nDabei kann dahingestellt bleiben, ob er \u00fcberhaupt in der Lage ist, die Medien herauszugeben. Die Tatsache, dass diese auf seinen Benutzerausweis verbucht sind, spricht zun\u00e4chst f\u00fcr seinen Besitz. Der Kl\u00e4gerin muss daher rechtlich die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet werden, sich mittels eines Herausgabetitels in der Zwangsvollstreckung davon zu \u00fcberzeugen, dass der Beklagte wirklich nicht im Besitz der 16 Medien ist.<br \/>\nDas Gericht brauchte \u00fcber diese Frage nicht schon im Erkenntnisverfahren Beweis zu erheben. Der Unverm\u00f6genseinwand des Schuldners stellt n\u00e4mlich dann keine erhebliche Verteidigung dar, wenn klar ist, dass er das Leistungshindernis selbst zu vertreten hat (st. Rspr. seit RGZ 54, 28, 31 ff.).<br \/>\nEine solche Verantwortlichkeit des Beklagten liegt hier vor. Denn er haftet selbst dann, wenn sein Vorbringen zutritt, dass die Medien unter Missbrauch seines Ausweises von einem Dritten entliehen worden. Dies ergibt sich aus \u00a7 5 (7) der Benutzungsordnung. Die dort statuierte verschuldensunabh\u00e4ngige Haftung h\u00e4lt einer rechtlichen Pr\u00fcfung stand. Rechtssprechung und Rechtslehre halten \u00fcberwiegend eine solche vorn Verschuldensprinzip des BGB abweichende versch\u00e4rfte Haftung beim Leihvertrag im Lichte der \u00a7\u00a7 157, 242 BGB f\u00fcr ausnahmsweise zul\u00e4ssig. Denn die Leihe stellt allein f\u00fcr den Entleiher einen Vorteil dar. Dann aber entspricht es der Billigkeit und durchaus auch den Anschauungen des sozialen Lebens, dass der Entleihende den Verleiher auch bei unverschuldetem Verlust eines Buches selbst schadlos halten muss (<a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=45\" class=\"liinternal\">LG Aachen<\/a>, NJW 52, 426; umfassend Kirchner, Zur Frage der Ersatzleistung durch Benutzer bei Verlust oder Besch\u00e4digung eines Buches. Gutachten, erstattet im Auftrag der Rechtskommission des Deutschen Bibliotheksinstituts. In: AG f\u00fcr juristische Bibliotheks- und Dokumentationswesen. Mitteilungen 13 [1983] 1-5). Mit Recht verweist die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang auf die gleich gelagerte Problematik beim Scheckkartenmissbrauch. Auch hier hat die Rechtsprechung die verschuldensunabh\u00e4ngige Haftung des Bankkunden nicht beanstandet, weil der Missbrauch mehr in die Verantwortungssph\u00e4re des Kunden f\u00e4llt (LG Saarbr\u00fccken, MM 88, 377; LG Duisburg, WM 89, 181).<br \/>\nIm \u00fcbrigen verst\u00f6\u00dft der \u00a7 5 (7) der Benutzungsordnung, soweit er f\u00fcr Minderj\u00e4hrige bis zum 15. Lebensjahr eine Haftung des gesetzlichen Vertreters vorsieht, gegen \u00a7 11 Nr. 14 des AGB-Gesetztes. Einwilligung oder Genehmigung in die Aufnahme von Benutzungsbeziehungen zwischen Minderj\u00e4hrigen und Bibliothek durch den gesetzlichen Vertreter machen diesen nicht zum Vertragspartner. Soll er f\u00fcr Pflichtverletzungen des Minderj\u00e4hrigen einstehen, muss die Bibliothek ihn zur \u00dcbernahme einer B\u00fcrgschaft oder zum Schuldbeitritt veranlassen (Kirchner\/Wendt, Bibliotheksbenutzungsordnungen [Berlin 1990] 108-109).<br \/>\n<strong>3. <\/strong>Die Begr\u00fcndung f\u00fcr das Zusprechen des Klageantrags zu 1 b) ergibt sich aus \u00a7 339 BGB i.V.m. \u00a7 7 Nr. 2 der Benutzungsordnung.<br \/>\nDie Verpflichtung nach \u00a7 7 der Benutzungsordnung, bei nicht rechtzeitiger Erf\u00fcllung der leihvertraglichen R\u00fcckgabepflicht pro Medieneinheit f\u00fcr jede \u00fcberzogene Woche DM 1,- zu zahlen, ist rechtlich als Vertragsstrafe i.S.v. \u00a7 339 BGB zu qualifizieren. Der G\u00fcltigkeit dieser Bestimmung steht \u00a7 11 Nr. 6 AGBG nicht entgegen. Diese Vorschrift verbietet formularm\u00e4\u00dfige Vertragsstrafeversprechen nur f\u00fcr den Fall des Zahlungsverzuges, nicht aber f\u00fcr den des sonstigen Leistungsverzuges (vg. Kirchner\/Wendt, a.a.O., 170).<br \/>\nDiese Vertragsstrafe wurde durch den Ablauf der Leihfrist sowie in einem Fall zus\u00e4tzlich durch eine versp\u00e4tete Verl\u00e4ngerung wirksam ausgel\u00f6st. Dass der Beklagte dies zu vertreten hat, ergibt sich aus den obigen Ausf\u00fchrungen zu seiner Einstandspflicht f\u00fcr die Folgen auch eines Ausweismissbrauchs.<br \/>\nDer Anspruch ist auch der H\u00f6he nach gerechtfertigt, wenn man die von der Kl\u00e4gerin zugunsten der Benutzer ge\u00fcbte Praxis zugrunde legt.<br \/>\n<strong>4.<\/strong> Mit dem Klageantrag zu 2) hat die Kl\u00e4gerin keinen Erfolg, da ihr eine Schadenersatzleistung in Geld nicht zusteht.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin geht zun\u00e4chst mit Recht davon aus, dass sie gem. \u00a7 283 BGB hilfsweise schon jetzt einen Schadenersatzanspruch f\u00fcr den Fall dass der Beklagte die prim\u00e4r geschuldete Herausgabe nicht erbringt, einklagen kann. Aber dieser Schadenersatzanspruch unterliegt in seiner Abwicklung den vertraglichen Vereinbarungen, also der Benutzungsordnung, und den gesetzlichen Bestimmungen der \u00a7\u00a7 249 ff. BGB. Mit diesen ist der konkrete, auf sofortige Geldleistung gerichtete Antrag der Kl\u00e4gerin nicht in Einklang zu bringen.<br \/>\nNach \u00a7 5 (6) der Benutzungsordnung kann die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich von Beklagten in erster Linie Ersatzbeschaffung verlangen. Die Alternative eines sofortigen \u00dcbergangs zum Geldersatzanspruch sieht die Benutzungsordnung hingegen nicht vor, sondern reserviert diesen in \u00a7 5 (6) 3 ausdr\u00fccklich f\u00fcr den Fall der Unm\u00f6glichkeit der Ersatzbeschaffung. Der Vortrag der Kl\u00e4gerin gibt aber keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die 16 Medien nicht wieder beschafft werden k\u00f6nnen.<br \/>\nAuf die gesetzlichen F\u00e4lle eines direkten Geldersatzanspruchs kann sich die Kl\u00e4gerin ebenfalls nicht st\u00fctzen. \u00a7 249 S. 2 BGB ist schon vom Wortlaut her nicht einschl\u00e4gig. Die in \u00a7 251 I BGB vorausgesetzte Unm\u00f6glichkeit der Ersatzbeschaffung liegt nach den obigen Ausf\u00fchrungen nicht vor. Der Mindermeinung in der Rechtslehre, die die Schadensregulierung bei gebrauchten Sachen grunds\u00e4tzlich nach dieser Vorschrift abwickeln will, weil eine solche Sachen niemals in genau demselben abgenutzten Zustand wieder beschafft werden kann, ist nicht zuzustimmen (vg. Thilo, Die Schadenersatzleistung des Bibliotheksbenutzers. In: Zeitschrift f\u00fcr Bibliothekswesen und Bibliographie 31 [1984] bes. 239-240 m.w.N.). Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass der schadenersatzpflichtige Benutzer antiquarisch ein Buch erwirbt, dessen Abnutzungsgrad im wesentlichen dem des verlorenen entspricht. Sollte dies nicht m\u00f6glich sein, kann er immer noch ein neuwertiges Buch beschaffen und dessen Mehrwert im Wege des allgemeinen schadensrechtlichen Abzugs \u201eneu f\u00fcr alt&#8220; geltend machen.<br \/>\nAuch ein Fall des \u00a7 251 II BGB liegt nicht vor. Die Wiederbeschaffung von 16 Medien \u00fcber den Buch- und Schallplattenhandel ist mit keinen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwendungen des Beklagten verbunden.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin auch keine Tatsachen vorgetragen, die ihr rechtlich einen Anspruch auf Ersatz in Geld nach \u00a7 250 BGB verschaffen.<br \/>\nNach der gegebenen Rechtslage bleibt der Kl\u00e4gerin somit allein der Anspruch auf Ersatzbeschaffung durch den Beklagten. Dieses Ergebnis erscheint auch durchaus angemessen, wenn man sich den Sinn des Schadenersatzrechts vor Augen h\u00e4lt, die konkrete Einbu\u00dfe des Gesch\u00e4digten auszugleichen. Denn nur die Ersatzbeschaffung kommt auch wirklich der gesch\u00e4digten Bibliothek zugute, w\u00e4hrend der Geldersatz wegen der haushaltsrechtlichen Trennung von kommunaler Bibliothek und \u00f6ffentlicher Kasse nicht automatisch dem Erwerbungstitel der Bibliothek zuflie\u00dft; damit bleibt aber offen, ob es zum Ausgleich des der \u00d6ffentlichkeit in ihrem Anspruch auf angemessenen Literaturversorgung entstandenen Schadens verwendet wird.<br \/>\nDas Gericht verkennt allerdings nicht, dass gerade bei gr\u00f6\u00dferen Schadensf\u00e4llen der Weg \u00fcber einen direkten Geldersatzanspruch der Bibliothek im Vergleich zu Ersatzbeschaffung durch Bibliotheksbenutzer der \u00f6konomisch sachgerechtere ist. Denn die Bibliothek ist ist viel leichter imstande, die Wiederbeschaffung durchzuf\u00fchren. Sie verf\u00fcgt \u00fcber die notwendigen Gesch\u00e4ftsbeziehungen zu Buchh\u00e4ndlern und Antiquariaten, sie kann dabei den Bibliotheksrabatt von i.d.R. 10% in Anspruch nehmen und ihr f\u00e4llt es im Zweifel auch leichter, im Falle eines vergriffenen Werkes eine Ersatzkopie bei einer mit ihr \u00fcber die Leihverkehrskooperation verbundenen Bibliothek zu beschaffen. Diese mit praktischen Erw\u00e4gungen \u00e4ndern allerdings nichts daran, dass, wenn eine rein finanzielle Schadensregulierung als sinnvoller erachtet wird, die Bibliothek bzw. ihr Unterhaltstr\u00e4ger hierf\u00fcr die rechtlichen Grundlagen schaffen m\u00fcssen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Amtsgericht Rheinberg Entscheidungsdatum: 02.05.1991 Aktenzeichen: 11 C 772\/90 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Eine Stadtbibliothek verlangt von einem Jugendlichen die R\u00fcckgabe der ausgeliehenen Medien und zus\u00e4tzlich Schadensersatz. 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