{"id":666,"date":"2008-06-05T09:00:43","date_gmt":"2008-06-05T07:00:43","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=666"},"modified":"2022-04-08T20:35:19","modified_gmt":"2022-04-08T19:35:19","slug":"hohergruppierung-einer-bibliotheksangestellten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=666","title":{"rendered":"H\u00f6hergruppierung einer Bibliotheksangestellten"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 05.06.2008<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 2 Sa 86\/08<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Die Kl\u00e4gerin hat eine Ausbildung zur Bibliotheksassistentin und ein Verwaltungsdiplom als Verwaltungsbetriebswirtin. Seit 01.01.2001 ist sie in Vollzeit als einzige Fachkraft in der Bibliothek des Instituts f\u00fcr Umwelt- und Technikrecht der Universit\u00e4t besch\u00e4ftigt. Verg\u00fctet wird sie nach den Tarifmerkmalen der Verg\u00fctungsgruppe VI b BAT. Aufgrund hinzugekommener anspruchsvoller T\u00e4tigkeiten verlangt sie, ab 01.04.2004 nach der Verg\u00fctungsgruppe V b BAT entlohnt zu werden. Die Klage wird abgewiesen mit der Begr\u00fcndung, dass die Kl\u00e4gerin nicht die f\u00fcr die Verg\u00fctungsgruppe n\u00f6tige Ausbildung f\u00fcr den gehobenen Dienst absolviert hat und nur partiell die T\u00e4tigkeiten eines Diplombibliothekars aus\u00fcbt. Au\u00dferdem wurden ihr die zus\u00e4tzlichen T\u00e4tigkeiten nicht schriftlich von der f\u00fcr Personalverwaltung zust\u00e4ndigen Stelle \u00fcbertragen.<\/p>\n<p><!--more--><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; ArbG Trier vom 18.12.2007, Az. 3 Ca 1455\/07<br \/>\n&#8211; LAG Rheinland-Pfalz vom 05.06.2008, Az. 2 Sa 86\/08<\/p>\n<p><strong>Tenor:<br \/>\n1.<\/strong> Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18.12.2007 &#8211; 3 Ca 1455\/07 &#8211; wird auf ihre Kosten zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<br \/>\n<\/strong>Die Parteien streiten um tarifgerechte Eingruppierung. Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 01.06.1994 in der Bibliothek des Instituts f\u00fcr Umwelt- und Technikrecht der Universit\u00e4t A-Stadt als Angestellte besch\u00e4ftigt. Seit 01.01.2001 ist sie in Vollzeit t\u00e4tig und erh\u00e4lt Verg\u00fctung, die sich nach den Tarifmerkmalen der Verg\u00fctungsgruppe VI b BAT ermittelt.<\/p>\n<p>Sie verlangt mit der vorliegenden Klage die Feststellung, dass sie ab 01.04.2004 nach Verg\u00fctungsgruppe V b BAT zu verg\u00fcten ist und verlangt die Feststellung des beklagten Landes ihr die Differenzbetr\u00e4ge zwischen diesen beiden Verg\u00fctungsgruppen zu verzinsen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin absolvierte eine Ausbildung zur Bibliotheksassistentin in den Jahren 1989 bis 1991 und war von 1991 bis 01.06.1994 bei der Fachhochschule A-Stadt in der wissenschaftlichen Bibliothek besch\u00e4ftigt. Am 18.09.1999 erwarb sie bei der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Rheinland-Pfalz ein Verwaltungsdiplom als Verwaltungsbetriebswirtin (VWA) in den F\u00e4chern Verwaltung- und Betriebswirtschaftslehre, Staats- und Verwaltungsrecht, B\u00fcrgerliches Recht mit Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Volkswirtschaftlehre.<\/p>\n<p>Arbeitsstelle der Kl\u00e4gerin ist die Bibliothek des Instituts f\u00fcr Umwelt- und Technikrecht der Universit\u00e4t A-Stadt. Sie ist dort einzige Fachkraft. Ihre Vorg\u00e4ngerin war Diplom-Bibliothekarin. Bei der Bibliothek des Instituts f\u00fcr Umwelt- und Technikrecht handelt es sich um eine Pr\u00e4senzbibliothek mit ca. 22.000 B\u00e4nden. Die dort vorhandenen B\u00fccher werden in der Regel nicht von den Benutzern entliehen, sondern nur im Lesesaal oder in anderen R\u00e4umen der Bibliothek zug\u00e4nglich gemacht.<\/p>\n<p>Dem erstmaligen Einsatz der Kl\u00e4gerin im Arbeitsverh\u00e4ltnis lag die Stellenbeschreibung aus August 2008 zugrunde, welche die Kl\u00e4gerin unter dem 29.11.2000 gegengezeichnet hatte und gleichzeitig unterschriftlich versicherte, dass ihr bekannt sei, dass die \u00dcbertragung anderer bzw. h\u00f6herwertiger T\u00e4tigkeiten der vorherigen schriftlichen Zustimmung der f\u00fcr Personalangelegenheiten zust\u00e4ndigen Stelle bed\u00fcrfe. In der Stellenbeschreibung ist die T\u00e4tigkeit als Bibliotheksangestellte nach Verg\u00fctungsgruppe BAT VI b bezeichnet und beschrieben mit Erstellen von statistischen \u00dcbersichten, einfacheren Recherchen in Bibliographien, Bearbeitung von Reklamationen, Akzessionierung von Monographien und Schriftst\u00fccken, Feststellung der Bindereife von Jahrg\u00e4ngen mit Entscheidung \u00fcber die Einbandsform, Bearbeitung von antiquarischen deutschen und fremdsprachlichen Erwerbungen, schwierigere deutsche und fremdsprachliche Titelaufnahmen nach Regelwerk, bibliothekarischer Auskunftsdienst, Nachtragen der B\u00e4nde von Zeitschriften und anderen Sammelwerken in einen Katalog, Einordnen von Katalogzetteln in einen systematischen Katalog mit einem schwierigeren formalen Ordnungssystem.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bat mit Schreiben vom 17.03.2004 um H\u00f6hergruppierung in die Verg\u00fctungsgruppe VI b BAT. Dazu legte sie eine Stellenbeschreibung vom 15.03.2004 zu. Die darin enthaltenen Aufgaben der Kl\u00e4gerin wurden nicht durch die zust\u00e4ndige Stelle (Personalabteilung) \u00fcbertragen. In dieser Stellenbeschreibung sind im Wesentlichen die Aufgaben auszu\u00fcben, die im Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils wiedergegeben sind und die sich in Recherche in Formalkatalogen und entsprechende Nachweismittel von jeder Art von h\u00f6herem Schwierigkeitsgrad, Sachkatalogrecherche von mittleren Schwierigkeitsgrad, bibliothekarische Ermittlungen von gehobenen Schwierigkeitsgrad, schwierige bibliographische Recherchen in einer gr\u00f6\u00dferen Anzahl von allgemeinen Fachbibliotheken, Vorakzession von schwierigen F\u00e4llen an Katalogen, verbunden mit bibliographischen Ermittlungen von gehobenen Schwierigkeitsgrad, bibliothekarische Bearbeitung der Bestellungen, Akzessionierung von Monographien, Akzessionierung laufend eingehender und neuer Zeitschriften, Titelbearbeitung von \u00fcberdurchschnittlich schwierigen Reklamationsf\u00e4llen im Zeitschriftenbezug einschlie\u00dflich Lieferantenkorrespondenz, Bearbeitung einzelner Tauschw\u00fcnsche, Titelaufnahmen mit mittlerem Schwierigkeitsgraden nach einem umfangreichen differenzierten Regelwerk und Auskunft von gehobenen Schwierigkeitsgrad befassen.<\/p>\n<p>Den Antrag auf H\u00f6hergruppierung lehnte der Pr\u00e4sident der Universit\u00e4t A-Stadt mit Schreiben vom 24.04.2006 ab, im wesentlichen mit der Begr\u00fcndung, die Kl\u00e4gerin erf\u00fclle nicht die subjektiv erforderlichen Voraussetzungen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, die in der Stellenbeschreibung vom 15.03.2004 aufgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten seien von der f\u00fcr die Personalverwaltung zust\u00e4ndigen Stelle \u00fcbertragen worden. Da sie in der Bibliothek einzige Angestellte sei, ihre T\u00e4tigkeiten erforderlich seien, um die \u00fcbertragenen Aufgaben auszuf\u00fchren und die Funktionsf\u00e4higkeit der Bibliothek zu gew\u00e4hrleisten, sei diese \u00dcbertragung zumindest stillschweigend erfolgt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt,<strong><br \/>\n1.<\/strong> es wird festgestellt, dass sie ab 01.04.2004 nach der Verg\u00fctungsgruppe V b BAT zu verg\u00fcten ist,<strong><br \/>\n2. <\/strong>der Beklagte wird verurteilt, den Differenzbetrag zwischen der Verg\u00fctungsgruppe V b BAT und VI b BAT jeweils ab F\u00e4lligkeit mit 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.<\/p>\n<p>Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Es hat vorgetragen, die Bibliothek des Instituts f\u00fcr Umwelt- und Technikrecht sei aufgrund ihrer Gr\u00f6\u00dfe und ihrer Ausrichtung als Pr\u00e4senzbibliothek nicht geeignet, die einer Diplom-Bibliothekarin entsprechenden gleichwertigen F\u00e4higkeiten und Erfahrungen zu vermitteln. Zur Aneignung dieser F\u00e4higkeiten reichen die Besch\u00e4ftigungen im Teilbereichen des Bibliotheksbetriebes nicht aus. Die in der Stellenbeschreibung vom 15.03.2004 vorgesehenen Aufgaben seien der Kl\u00e4gerin nie wirksam, n\u00e4mlich mit schriftlicher Zustimmung der f\u00fcr die Personalangelegenheiten zust\u00e4ndigen Stelle \u00fcbertragen worden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz, insbesondere den Ausbildungsplan eines Studiums f\u00fcr Diplom-Bibliothekare wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier verwiesen.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen hat es ausgef\u00fchrt, dass nicht davon ausgegangen werden k\u00f6nne, die Kl\u00e4gerin, welche \u00fcber keine abgeschlossene Fachausbildung f\u00fcr den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken vorweise, \u00fcbe aufgrund gleichwertiger F\u00e4higkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende T\u00e4tigkeiten aus. Ihr Vortrag lasse nicht erkennen, aufgrund welcher T\u00e4tigkeiten sie dem Abschluss eines Diplom-Bibliothekarstudiums gleichwertige Kenntnisse und F\u00e4higkeiten erworben habe, sie habe auch nicht vorgetragen, dass sie auf anderer Weise etwa durch Selbststudium diese Kenntnisse und F\u00e4higkeiten sich habe aneignen k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus seien ihr die T\u00e4tigkeiten nicht ausdr\u00fccklich \u00fcbertragen worden.<\/p>\n<p>Eine Zustimmung der Personalabteilung als f\u00fcr Personalangelegenheiten zust\u00e4ndigen Stelle fehle bei der Stellenbeschreibung vom 15.03.2004. Dass der Zeuge Prof. Dr. V., der die Richtigkeit der Stellenbeschreibung best\u00e4tigt habe, zur \u00dcbertragung der h\u00f6herwertigen T\u00e4tigkeit zust\u00e4ndig sei, habe die Kl\u00e4gerin selbst nicht behauptet.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegr\u00fcndung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.<\/p>\n<p>Das Urteil wurde der Kl\u00e4gerin am 29.01.2008 zugestellt. Die Kl\u00e4gerin hat hiergegen am 14.02.2008 Berufung eingelegt und ihre Berufung mit am 31.03.2008 eingegangenem Schriftsatz begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin greift die Auffassung des Arbeitsgerichts an, sie habe nicht hinreichend Darlegungen zur gleichwertigen F\u00e4higkeiten und Erfahrungen in entsprechenden T\u00e4tigkeiten dargelegt. Ihre Gesamtt\u00e4tigkeit stelle ein einziger Arbeitsvorgang dar. Sie habe durch Einholung eines Gutachtens sowie durch Zeugenbeweis des Institutsleiters Prof. Dr. V. unter Beweis gestellt, dass sie F\u00e4higkeiten und Kenntnisse habe und einsetzen m\u00fcssen, die den F\u00e4higkeiten einer Diplom-Bibliothekarin als gleichwertig anzusehen seien. Sie \u00fcbe auch entsprechende T\u00e4tigkeiten aus. Das Arbeitsgericht habe einen Hinweis nach \u00a7 139 ZPO unterlassen.<\/p>\n<p>Sie sei einzige Fachkraft in der Bibliothek mit weiteren drei wissenschaftlichen Hilfskr\u00e4ften. In der Webseite der Universit\u00e4t werde sie als Bibliotheksleiterin bezeichnet. Die Bibliothek sei Spezialbibliothek auf dem Gebiet des Umwelt- und Technikrechts mit einem Bestand von derzeit ca. 23.000 B\u00e4nden. Es handele sich um eine wohl einzigartige Fachbibliothek f\u00fcr das gesamte in- und ausl\u00e4ndische Umwelt- und Technikrecht. Es handele sich um eine Pr\u00e4senzbibliothek, die sicherstelle, dass st\u00e4ndig alle B\u00fccher verf\u00fcgbar seien, Interessierte h\u00e4tten die M\u00f6glichkeit vor Ort mit einem Bibliotheksbestand zu arbeiten. F\u00fcr die Benutzer st\u00fcnden auch drei PC-Arbeitspl\u00e4tze zur Verf\u00fcgung. Nicht nur f\u00fcr Doktoranden und andere Wissenschaftler, auch f\u00fcr Studierende der h\u00f6heren Semester stelle die Bibliothek des Instituts eine interessante Erg\u00e4nzung der Universit\u00e4tsbibliothek dar.<\/p>\n<p>Sie sei Leiterin der Bibliothek, plane und organisiere die Arbeitsabl\u00e4ufe und leite die wissenschaftlichen Hilfskr\u00e4fte der Bibliothek an. Sie sei f\u00fcr den Bereich der Datenverarbeitung zust\u00e4ndig, w\u00e4hle aus und bestelle das Bibliotheksprogramm, betreue das Bibliothekssystem nach Installation durch die Firma, weite das Serviceangebot der Bibliothek aus durch Errichtung eines Selbstverbuchungsterminals, Beschaffung der hierzu ben\u00f6tigen Leseausweise und Mitarbeit bei der Einrichtung des \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen digitalen Bibliothekskatalogs, Errichtung und Pflege der computerunterst\u00fctzenden Etatverwaltung f\u00fcr die Bibliothek. Recherche mit s\u00e4mtlichen Schwierigkeitsgraden und bibliothekarische Ermittlungen w\u00fcrden von ihr vorgenommen, der Erwerb der in der Bibliothek ben\u00f6tigten Literatur werde von ihr selbst\u00e4ndig durchgef\u00fchrt. Diese bestehe aus den Einzelt\u00e4tigkeiten vor Akzession bibliothekarischer Bearbeitung der Bestellungen und Bearbeitungen von Reklamationsf\u00e4llen aller Art, Bearbeitung von Benachrichtigungen der Lieferantenakzessionierung aller bestellten Medien, Bearbeitung aller Rechnungen, Bearbeitung eingehender Tauschsendungen bei Zeitschriften, Pr\u00fcfungen und Weiterleitung von Aufforderungen zur Abonnementverl\u00e4ngerung an die Buchhandlung oder an den Verlag. Sie bearbeite antiquarische Erwerbungen aller Art, katalogisiere die Medien mit mittlerem Schwierigkeitsgrad nach einem umfangreichen differenzierten Regelwerk, f\u00fchre alle mit den Zeitschriften und elektronischen Medien zusammen h\u00e4ngenden Arbeiten durch. Das Institut f\u00fchre keine Ausleihe f\u00fcr externe Benutzer durch, habe aber eine computerunterst\u00fctzte Ausleihe f\u00fcr Mitarbeiter und Gastwissenschaftler. Sie stehe f\u00fcr Ausk\u00fcnfte und Fragen externen Benutzer zur Verf\u00fcgung, f\u00fchre Inventuren durch, erstelle statistische \u00dcbersichten.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht habe des Weiteren auch verkannt, dass die entsprechende T\u00e4tigkeit eines &#8222;sonstigen Angestellten&#8220; nicht voraussetze, dass die T\u00e4tigkeit derjenigen eines Diplom-Bibliothekars entsprechen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Die \u00dcbertragung einer auszu\u00fcbenden T\u00e4tigkeit sei nicht an ein bestimmtes Formerfordernis gebunden. Weder \u00a7 22 BAT noch die Verg\u00fctungsordnung s\u00e4hen eine bestimmte Form f\u00fcr die \u00dcbertragung einer T\u00e4tigkeit vor. Die Kl\u00e4gerin sei einzige Fachkraft in der Bibliothek, die sie leite und f\u00fcr deren Funktionalit\u00e4t sie allein verantwortlich sei. Das beklagte Land habe bis zum heutigen Tag nicht ein einziges Mal gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin oder im Prozess erkl\u00e4rt, welche T\u00e4tigkeiten sie nicht mehr aus\u00fcben k\u00f6nne oder welche sie noch aus\u00fcben d\u00fcrfe. Einzelne T\u00e4tigkeiten seien auch gar nicht herausnehmbar, weil sonst die Bibliothek nicht mehr funktioniere. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben des Kanzlers vom 24.04.2006, in dem es hei\u00dfe, &#8222;obwohl die Bewertung des angestrebten Stellenprofils der Verg\u00fctungsgruppe VI b Fallgruppe 16 Anlage 1 a Teil I BAT entspreche &#8230;&#8220;. Es sei somit auch der Personalverwaltung nicht verborgen, welche T\u00e4tigkeiten die Kl\u00e4gerin im Rahmen ihrer Aufgaben auszu\u00fcben habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18.12.2007 &#8211; 3 Ca 1455\/07 &#8211; wird aufgehoben.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin ab 01.04.2004 nach Verg\u00fctungsgruppe V b BAT zu verg\u00fcten ist.<\/p>\n<p>Der Beklagte wird verurteilt, den Differenzbetrag zwischen der Verg\u00fctungsgruppe VI b BAT und V b BAT jeweils ab F\u00e4lligkeit mit 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.<\/p>\n<p>Das beklagte Land beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung kostenpflichtig zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Das beklagte Land legt dar, wie der Studiengang eines Diplom-Bibliothekars ausgestattet ist und legt dar, dass allenfalls Teilbereiche des Studienganges Bibliothekswesen sich in der T\u00e4tigkeitsbeschreibung der Arbeitsvorg\u00e4nge der Kl\u00e4gerin wieder f\u00e4nden. Aus ihrem beruflichen Werdegang ergebe sich allenfalls, dass die Kl\u00e4gerin stets als Assistentin an zum Teil auch nicht wissenschaftlichen Bibliotheken t\u00e4tig war. Spezielle Fortbildungen oder Weiterbildung im Bereich des Bibliothekswesens seien weder aus der Personalakte ersichtlich, noch von ihr vorgetragen. Eine geforderte Erfahrung als sonstige Angestellte k\u00f6nne zwangsl\u00e4ufig nur nach l\u00e4ngerer Zeit der Aus\u00fcbung der einschl\u00e4gigen T\u00e4tigkeit erworben werden.<\/p>\n<p>Das Studium der im Studiengang Bibliothekswesen an der Fachhochschule B-Stadt umfasse eine Regelstudienzeit von acht Semestern incl. einer betreuten berufspraktischen T\u00e4tigkeit von in der Regel 22 Wochen. Das Verwaltungsdiplom der Kl\u00e4gerin sei hingegen gegen\u00fcber dem Studiengang Bibliothekswesen vollkommen fachfremd. Hinzu komme, dass die Bibliothek nicht mit der Universit\u00e4tsbibliothek verglichen werden k\u00f6nne, in der zur Zeit 137 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen besch\u00e4ftigt seien. Diese Bibliothek verf\u00fcge im Februar 2008 \u00fcber 1.687.767 Medieneinheiten. Es habe im Jahre 2007 396.759 Ausleihen. Im Gegensatz zu einer solchen &#8222;klassischen Universit\u00e4tsbibliothek&#8220; mit mehreren 100.000 Ausleihungen j\u00e4hrlich handelt es sich bei der Bibliothek des Instituts f\u00fcr Umwelt- und Technikrecht um eine reine interne sogenannte Pr\u00e4senzbibliothek, in der grunds\u00e4tzlich keine Ausleihen an externe Personen erfolgten. Sie sei aufgrund Gr\u00f6\u00dfe und Ausrichtung nicht geeignet, die an einer Diplom-Bibliothekarin entsprechenden gleichwertigen F\u00e4higkeiten und Erfahrungen zu vermitteln. So verlange z. B. die Fachhochschule B-Stadt zu den Praxissemesterstellen im Rahmen des Studiengangs Diplom-Bibliothekar, dass die Bibliothek, in der das Praxissemester durchlaufen werde, \u00fcber mindestens 40.000 Medieneinheiten verf\u00fcge und mindestens zwei bibliothekarische Fachkr\u00e4fte haben m\u00fcsse und \u00fcber EDV (integriertes Bibliothekssystem, Internet) verf\u00fcge. Diese Voraussetzungen erf\u00fclle die Bibliothek, an der die Kl\u00e4gerin besch\u00e4ftigt sei, nicht. Ausweislich der unterzeichnenden Stellenbeschreibung sei sie als Bibliotheksassistentin besch\u00e4ftigt. Ein evtl. im Internet verwendeter Titel aus Bibliotheksleiterin sei angesichts maximal dreier unterstellter Hilfskr\u00e4fte deutlich \u00fcberzogen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin w\u00e4hle im Bereich der Datenverarbeitung das Bibliotheksprogramm nicht aus, richtig sei, dass sie Vorschl\u00e4ge f\u00fcr die Auswahl an die Institutsleitung mache und auch vorliegend Preisverhandlungen f\u00fchre. Das System werde durch Lieferanten installiert. Die Einstellung des neuen Programmes erfolgten durch das Rechenzentrum. Die Kl\u00e4gerin sei f\u00fcr die Etatverwaltung der Bibliothek nicht zust\u00e4ndig. Diese obliege der Haushaltsabteilung. Die Recherchen seien entsprechend der Stellenbeschreibung von August 2000 Recherchen einfacher bzw. mittlerer Art. Recherchen im Rahmen der so genannten Vorakzession seien einfache T\u00e4tigkeiten, die mit der T\u00e4tigkeit einer Diplom Bibliothekarin nichts zu tun haben. Pr\u00fcfung von Lieferbedingungen in Bezug auf Rabatte und Versandkosten sowie das Erstellen der Bestellung seien einfache T\u00e4tigkeiten, die deutlich unterhalb der T\u00e4tigkeit eines Diplom-Bibliothekars l\u00e4gen. Entsprechendes gelte f\u00fcr die Bearbeitung von Reklamationsf\u00e4llen. Die Bearbeitung von antiquarischen deutschen und fremdsprachlichen Erwerbungen sei Gegenstand der Arbeitsbeschreibung vom 04.08.2000. Die Durchsicht von Antiquariatskatalogen, Doublettenlisten usw. sei keine T\u00e4tigkeit, die ein Fachhochschulstudium voraussetze. Zur Titelaufnahme mit mittlerem Schwierigkeitsgrad nach umfangreichen differenzierten Regelwerk h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen, was damit zum Ausdruck gebracht werden solle. Es gebe keinen Vortrag dazu, warum der Schwierigkeitsgrad der Titelaufnahme gestiegen sein soll, nachdem schwierigere deutsche und fremdsprachliche Titelaufnahmen nach Regelwerk bereits Bestandteil der Stellenbeschreibung vom 04.08.2000 seien. Katalogisierung, Reklamationsbearbeitung, Korrespondenz mit Fachh\u00e4ndlern bei Zeitschriften und elektronischen Medien rechtfertige nicht die beanspruchte Eingruppierung auch nicht die Kontrolle bei Eingang der gebundenen Zeitschriften. Die computerunterst\u00fctzte Ausleihe f\u00fcr Mitarbeiter und Gastwissenschaftler finde nur vereinzelt und in ganz geringem Umfang statt und sei in keiner Weise mit der Funktionalit\u00e4t und dem Serviceumfang mit der Ausleihe anderer Bibliotheken zu vergleichen. Inventur statistischer \u00dcbersichten und Auskunftsdienst entsprechen der Stellenbeschreibung.<\/p>\n<p>Das Urteil des Arbeitsgerichts sei auch deswegen richtig, weil der Kl\u00e4gerin die von ihr der Stellenbeschreibung zugrunde gelegten T\u00e4tigkeiten nicht wirksam \u00fcbertragen worden seien. Dies ergebe sich klar aus den vertraglichen Vereinbarungen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schrifts\u00e4tze der Parteien, die Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 05.06.2008.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begr\u00fcndet worden (\u00a7\u00a7 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit \u00a7 520 ZPO).<\/p>\n<p>Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong> Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begr\u00fcndung vollkommen zutreffend den Klageanspruch der Kl\u00e4gerin verneint und die Klage der Kl\u00e4gerin abgewiesen.<\/p>\n<p>Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet an die Kl\u00e4gerin ab 01.04.2004 Verg\u00fctung nach einer Verg\u00fctungsgruppe zu zahlen, die der Verg\u00fctungsgruppe V b BAT entspricht. Auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Bestimmung des BAT Anwendung.<\/p>\n<p>Der Klage kann nur stattgegeben werden, wenn in der Gesamtarbeitszeit der Kl\u00e4gerin im tariflich gef\u00f6rderten Umfang Arbeitsvorg\u00e4nge anfallen, die im streitigen Anspruchszeitraum die Anforderungen eines T\u00e4tigkeitsmerkmals oder mehrerer T\u00e4tigkeitsmerkmale der Verg\u00fctungsgruppe V b BAT erf\u00fcllen (\u00a7 22 Abs. 2 BAT).<\/p>\n<p>Die f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutsamen Vorschriften der Anlage 1 a zum BAT lauten wie folgt:<\/p>\n<p>Verg\u00fctungsgruppe V b 16. Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung f\u00fcr den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplom-Bibliothekare) mit entsprechender T\u00e4tigkeit sowie Angestellte, die aufgrund gleichwertiger F\u00e4higkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben.<\/p>\n<p>Ob die gesamte T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin als einziger gro\u00dfer Arbeitsvorgang im Sinne des \u00a7 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT zu verstehen ist, die Kl\u00e4gerin als Leiterin der Bibliothek eine einheitliche Funktion zu erf\u00fcllen hat, n\u00e4mlich die Herstellung sowie die Erhaltung der Funktionsf\u00e4higkeit der Bibliothek und deren Betrieb und alle ihre Einzelt\u00e4tigkeiten solche des Bibliothekwesens und einem einheitlichen Arbeitsergebnis dienen, kann offen bleiben. Es kann dahinstehen, aus welchen Arbeitsvorg\u00e4ngen die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin besteht. Ihr steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorg\u00e4nge ihrer T\u00e4tigkeit kein Anspruch auf die geforderte Verg\u00fctung nach einem der T\u00e4tigkeitsmerkmale f\u00fcr Diplom-Bibliothekare der Verg\u00fctungsgruppe V b Fallgruppe 16 BAT zu.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verf\u00fcgt unbestritten nicht \u00fcber die geforderte abgeschlossene Fachausbildung. Damit kommt f\u00fcr sie nur die zweite Alternative dieser T\u00e4tigkeitsmerkmale in Betracht. Diese setzt voraus, dass die Angestellte aufgrund gleichwertiger F\u00e4higkeiten und seiner Erfahrungen entsprechende T\u00e4tigkeiten wie der in der ersten Alternative der T\u00e4tigkeitsmerkmale genannte Diplom-Bibliothekar mit der einen oder der anderen Ausrichtung der abgeschlossenen Fachausbildung aus\u00fcbt.<\/p>\n<p>Die Kammer kann es an dieser Stelle auch ausdr\u00fccklich offen lassen, ob die Bibliothek, in welcher die Kl\u00e4gerin besch\u00e4ftigt ist, als wissenschaftliche Bibliothek im Sinne des Verg\u00fctungsmerkmals anzusehen ist. Das T\u00e4tigkeitsmerkmal der Verg\u00fctungsgruppe V b BAT Fallgruppe 16 setzt die Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit in einer wissenschaftlichen Bibliothek voraus. Dies gilt auch f\u00fcr die T\u00e4tigkeit der in dem T\u00e4tigkeitsmerkmal aufgef\u00fchrten sonstigen Angestellten ohne abgeschlossene Fachausbildung (vgl. BAG Urteil vom 11.02.2004, 4 AZR 42\/03 in AP Nr. 296 zu \u00a7\u00a7 22, 23 BAT 1975). Zweifel an der Erf\u00fcllung dieses T\u00e4tigkeitsmerkmals, n\u00e4mlich T\u00e4tigkeit in einer wissenschaftlichen Bibliothek ergeben sich bereits deswegen, weil wissenschaftliche Bibliotheken definiert sind als Bibliotheken, die f\u00fcr den Leihverkehr f\u00fcr Zwecke der wissenschaftlichen Forschung eingerichtet sind, also insbesondere die &#8222;wissenschaftlichen Allgemeinbibliotheken&#8220; darstellen. Hierzu geh\u00f6ren die gro\u00dfen Universit\u00e4tsbibliotheken, die Staats-, Landes-, gro\u00dfen Stadt- und Universit\u00e4tsbibliotheken sowie die gro\u00dfen wissenschaftlichen Bibliotheken mit beschr\u00e4nkter Sammelaufgabe, z. B. die technischen Hochschulbibliotheken. Alle diese haben den gleichen Zweck, Wissenschaft und Forschung zu dienen. Sie weisen deshalb im Gegensatz zu den Volksb\u00fcchereien auch die funktionale Trennung in h\u00f6heren (oder wissenschaftlichen, gehobenen (Diplom-Bibliothekar), mittleren (B\u00fcrokr\u00e4fte) und einfachen Dienst (Magazin und technische Hilfskr\u00e4fte) auf. Forschungsinstitute d\u00fcrften diese Merkmale nur dann erf\u00fcllen, wenn sie nicht nur dem internen Gebrauch dienen, sondern die allgemeine Benutzung zulassen. Dem Merkmal der wissenschaftlichen Bibliothek k\u00f6nnte entgegenstehen, dass die Kl\u00e4gerin in einem Bereich arbeitet, der keinen Ausleihverkehr hat, es sich vielmehr um eine ledigliche Pr\u00e4senzbibliothek handelt.<\/p>\n<p>Letztlich kam es auf dieses Tatbestandsmerkmal aber entscheidungserheblich nicht an. Die Kl\u00e4gerin verf\u00fcgt nicht \u00fcber die geforderte subjektive Qualifikation, ihr sind entsprechende T\u00e4tigkeiten, auf die sie ihr Klagebegehren st\u00fctzen kann, auch nicht \u00fcbertragen worden.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong> Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt sich auf den Begriff der gleichwertigen F\u00e4higkeiten und Erfahrungen. Bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat sie alle Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen sich die Erf\u00fcllung s\u00e4mtlicher T\u00e4tigkeitsmerkmale ergibt. Danach muss sie zun\u00e4chst subjektiv \u00fcber F\u00e4higkeiten und Erfahrungen verf\u00fcgen, die denen eines Diplom-Bibliothekars mit abgeschlossenem Fachhochschulstudium entsprechen, um die Merkmale der gleichwertigen F\u00e4higkeiten und Erfahrungen erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen. Dabei wird zwar nicht ein Wissen und K\u00f6nnen verlangt, wie es durch eine Fachhochschulausbildung vermittelt wird, wohl aber eine \u00e4hnlich gr\u00fcndliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei allerdings F\u00e4higkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet nicht ausreichend sind. Au\u00dferdem muss der Angestellte noch objektiv entsprechende T\u00e4tigkeiten auszu\u00fcben haben. Nur wenn beide Erfordernisse kumulativ erf\u00fcllt sind, wird den Anforderungen an dieses T\u00e4tigkeitsmerkmal gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>Bei den subjektiven Voraussetzungen der &#8222;gleichwertigen F\u00e4higkeiten und Erfahrungen&#8220; ist es in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwar anerkannt, dass es rechtlich m\u00f6glich ist, aus der ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit eines Angestellten R\u00fcckschl\u00fcsse auf seine F\u00e4higkeiten und Erfahrungen zu ziehen (vgl. BAG vom 13.12.1978, 4 AZR 322\/77 = AP Nr. 12 zu \u00a7\u00a7 22, 23 BAT 1975). Daraus k\u00f6nnen jedoch weder der Rechtssatz noch der allgemeine Erfahrungssatz abgeleitet werden, dass immer dann, wenn ein sonstiger Angestellter eine entsprechende T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt, diese auch \u00fcber gleichwertige F\u00e4higkeiten und Erfahrungen im Tarifsinne verf\u00fcgt. Vielmehr zeigt die Lebenserfahrung, dass sonstige Angestellte selbst wenn sie im Einzelfall eine entsprechende T\u00e4tigkeit aus\u00fcben, gleichwohl &#8211; anders als Angestellte mit der in der ersten Alternative vorausgesetzten Ausbildung &#8211; h\u00e4ufig an anderen Stellen deswegen nicht eingesetzt werden k\u00f6nnen, weil ihnen f\u00fcr andere T\u00e4tigkeiten Kenntnisse und Erfahrungen fehlen.<\/p>\n<p>Daher muss gepr\u00fcft werden, ob der eine entsprechende T\u00e4tigkeit aus\u00fcbende Angestellte das Wissensgebiet eines Angestellten mit der in ersten Alternative vorausgesetzten Ausbildung mit \u00e4hnlicher Gr\u00fcndlichkeit beherrscht. Hierbei sind allerdings F\u00e4higkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet nicht ausreichend.<\/p>\n<p>Die Feststellungen im arbeitsgerichtlichen Urteil, dass die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt hat, etwas mit Betriebsf\u00fchrung oder Organisation zu tun zu haben, dass sie vertiefte Kenntnisse in der Datenverarbeitung und Informationstechnologie einsetzen muss und dass sie Aufgaben im Bibliotheksmanagement wahrzunehmen hat, sind auch f\u00fcr das Berufungsverfahren tragend. Hierzu sind im Berufungsverfahren keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte von der Kl\u00e4ger vorgetragen worden. Ihre T\u00e4tigkeit ersch\u00f6pft sich nach eigenem Vortrag im Wesentlichen in der Recherche der Information sowie Beschaffung und Verwaltung der Bibliotheksbest\u00e4nde.<\/p>\n<p>Vergleicht man den Inhalt des Studienganges Bibliothekswesen mit den Aufgaben, die die Kl\u00e4gerin ausweislich ihrer Stellenbeschreibung auszu\u00fcben hat, hierbei ist zun\u00e4chst nur die vom 04.08.2000 ma\u00dfgebend, ist offensichtlich, dass die Annahme einer Gleichwertigkeit der T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin mit derjenigen einer Diplom-Bibliothekarin nicht ersichtlich ist. Insbesondere zur aus dem Studieninhalt Betriebsf\u00fchrung und Organisation, die im Studium vermittelt werden, wie Bibliothek-Betriebslehre, bestandsaufbauende Entwicklung, Medienbeschaffung, Marketing, Benutzerforschung, \u00d6ffentlichkeitsarbeit, quantitative Analysemethoden, Rechtsfragen der Betriebspraxis zur Medien- und Informationserschlie\u00dfung mit dem Lehrfach Bestandsaufteilungen und Medienpr\u00e4sentationen, Inhaltserschlie\u00dfung, Dienstleistungen von Bibliotheken f\u00fcr Benutzungs- und Beratungsdienst und durch Studium vermittelten Auskunftsdienst und Informationsvermittlung durch Studiumbereich Medien und Medienmarkt und Datenverarbeitung aus den ersten Semestern und im Hauptstudium Betriebsf\u00fchrung und Organisation, Informationserschlie\u00dfung, Dienstleistungen von Bibliotheken in dem Hauptstudium der vielseitigen Einsetzbarkeit aufgrund der unterschiedlichen bibliothekarischen Berufsfelder, die im Studium vermittelt werden, ist ersichtlich, dass die Kl\u00e4gerin allenfalls in einem eng umgrenzten Teilbereich des Bibliothekarwesens eingesetzt wird. Mit dem gesamten Ausleihbetrieb hat die Kl\u00e4gerin keinerlei Ber\u00fchrung, weil dieser in der Pr\u00e4senzbibliothek praktisch nicht stattfindet.<\/p>\n<p>Eine vergleichende Wertung, weswegen die von der Kl\u00e4gerin ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit denen einer Diplom-Bibliothekarin mit abgeschlossenen Fachhochschulabschluss entspricht, ist dem Klagebegehren nicht zu entnehmen. Allenfalls F\u00e4higkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenztem Bibliotheksteilgebiet sind jedenfalls nicht ausreichend, dass die \u00e4hnlich breite Verwendbarkeit wie mit einem abgeschlossenen Fachhochschulstudium zu begr\u00fcnden. F\u00fcr die Verg\u00fctungsgruppe V b werden T\u00e4tigkeiten verlangt, die zusammen mit der bisher \u00fcberhaupt auf diesem Gebiet erworbenen Erfahrung den Schluss zulassen, dass der Angestellte in der in Betracht kommenden Fachrichtung auf allen Arbeitspl\u00e4tzen wie ein Diplom-Bibliothekar eingesetzt werden kann. Die st\u00e4ndig ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit auf einem einzigen Teilgebiet erf\u00fcllt die Voraussetzungen f\u00fcr sich allein selbst dann nicht, wenn hierf\u00fcr sonst \u00fcblicherweise Diplom-Bibliothekare eingesetzt werden. Daher ist unerheblich, wie die Vorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin in der Bibliothek eingruppiert war. Aufgrund gleichwertiger F\u00e4higkeiten und seiner Erfahrungen kann der Angestellte eine der Ausbildung des Diplom-Bibliothekars entsprechende T\u00e4tigkeit erst dann aus\u00fcben, wenn die F\u00e4higkeit zu einen dem Diplom-Bibliothekar gleichwertigen Einsatz durch Berufserfahrung in der Praxis erwiesen ist. Erforderlich ist daher eine \u00e4hnlich gr\u00fcndliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebiets. Die F\u00e4higkeiten des gleichwertigen Angestellten m\u00fcssen qualitativ und quantitativ mit denjenigen des Diplom-Bibliothekars vergleichbar sein.<\/p>\n<p>Entscheidender Gesichtspunkt f\u00fcr die Schlussfolgerung, dass die Kl\u00e4gerin nicht \u00fcber Kenntnisse und F\u00e4higkeiten verf\u00fcgt, die denen eines abgeschlossenen Diplom-Bibliothekarsstudiums entsprechen, ist der Umstand, dass die Einheit, in der die Kl\u00e4gerin eingesetzt wird, noch nicht einmal ausreichend dimensioniert ist, um nach den Studienvorgaben als Ausbildungsstelle f\u00fcr ein Praxissemester der Diplom-Bibliothekare zu dienen.<\/p>\n<p>Damit kommt es entscheidend nicht darauf an, wie lange die T\u00e4tigkeit sein muss, um durch Aus\u00fcbung von bestimmten T\u00e4tigkeiten gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen zu erwerben. Allein die Tatsache, dass die Bibliothek, in welcher die Kl\u00e4gerin besch\u00e4ftigt ist, nicht die Voraussetzungen f\u00fcr ein Anerkennungspraktikum erf\u00fcllt zeigt, dass die dort geforderten Aufgaben so beschaffen sind, dass die T\u00e4tigkeit in dieser Einheit allein nicht Kenntnisse und F\u00e4higkeiten vermitteln kann, die denen eines Angestellten mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung nahe kommen.<\/p>\n<p><strong>IV.<\/strong> Schlie\u00dflich scheitert die begehrte Eingruppierung auch daran, dass der Kl\u00e4gerin die T\u00e4tigkeit, auf die sie ihre Eingruppierung st\u00fctzt, f\u00fcr die Personalverwaltung zust\u00e4ndige Stelle nicht \u00fcbertragen worden ist.<\/p>\n<p>Der Institutsleiter ist f\u00fcr die Zuweisung von T\u00e4tigkeiten ausdr\u00fccklich nicht erm\u00e4chtigt. Dies war der Kl\u00e4gerin bekannt. Sie hat bei der Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2000 unterzeichnet, dass sie andere h\u00f6herwertige T\u00e4tigkeiten nur mit ausdr\u00fccklicher schriftlicher Zustimmung der Personalverwaltung wirksam \u00fcbertragen werden konnten.<\/p>\n<p>Die \u00dcbertragung einer h\u00f6herwertigen T\u00e4tigkeit durch einen nach den einschl\u00e4gigen Verwaltungsvorschriften nicht zust\u00e4ndigen Vorgesetzten ist nicht geeignet, einen Anspruch des Angestellten auf die f\u00fcr die h\u00f6herwertige T\u00e4tigkeit tariflich vorgesehene Verg\u00fctung nach \u00a7 22 BAT zu begr\u00fcnden, wenn der Angestellte die Unbest\u00e4ndigkeit des Vorgesetzten kennt (vgl. BAG Urteil vom 05.05.1999, 4 AZR 360\/98 = AP Nr.268 zu \u00a7 22, 23 BAT 1975). Dass die T\u00e4tigkeiten im Laufe des Arbeitsverh\u00e4ltnisses herangewachsen sind, tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin selbst nicht vor. Sie macht vielmehr geltend, dass ihr von Anfang an die T\u00e4tigkeiten, die jetzt in der T\u00e4tigkeitsbeschreibung klargestellt sind, und mit der Leitung der Bibliothek untrennbar zusammenh\u00e4ngen, bereits von Anfang an zugewiesen waren. Daher scheidet ein Anspruch nach \u00a7 23 BAT aus (vgl. BAG Urteil vom 05.05.1999, a. a. O.).<\/p>\n<p>Insbesondere kann die Kl\u00e4gerin nicht damit geh\u00f6rt werden, dass es dem beklagten Land obliegen m\u00fcsse, darzustellen, welche T\u00e4tigkeiten nicht ihrem Aufgabenkatalog entsprechen. Das beklagte Land hat sich eindeutig dahin zur\u00fcckgezogen, dass die in der Stellenbeschreibung vom 04.08.2000 bezeichneten T\u00e4tigkeiten der Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen hat. Damit ist eine Beschreibung, welche T\u00e4tigkeiten die Kl\u00e4gerin nicht auszuf\u00fchren hat, entbehrlich.<\/p>\n<p><strong>V.<\/strong> Aus allem ergibt sich, dass die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das klageabweisende Urteil unbegr\u00fcndet ist. Die Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Eingruppierung.<\/p>\n<p>Der Kostenausspruch folgt \u00a7 97 Abs. 1 ZPO. Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des \u00a7 72 Abs. 2 ArbGG nicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Entscheidungsdatum: 05.06.2008 Aktenzeichen: 2 Sa 86\/08 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Die Kl\u00e4gerin hat eine Ausbildung zur Bibliotheksassistentin und ein Verwaltungsdiplom als Verwaltungsbetriebswirtin. Seit 01.01.2001 ist sie in Vollzeit als einzige Fachkraft in der Bibliothek des Instituts f\u00fcr Umwelt- und Technikrecht der Universit\u00e4t besch\u00e4ftigt. 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