{"id":68,"date":"2008-06-12T11:40:15","date_gmt":"2008-06-12T09:40:15","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=68"},"modified":"2021-06-09T17:39:31","modified_gmt":"2021-06-09T16:39:31","slug":"vermogenszuordnung-eines-militarhistorischen-bibliotheksbestands","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=68","title":{"rendered":"Verm\u00f6genszuordnung eines milit\u00e4rhistorischen Bibliotheksbestandes"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Verwaltungsgericht Berlin<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 12.06.2008<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 29 A 63.08<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Die Bundesrepublik Deutschland klagt gegen einen Bescheid des Bundesamtes f\u00fcr zentrale Dienste und offene Verm\u00f6gensfragen, mit dem ein Bestand milit\u00e4rhistorischer B\u00fccher dem Bundesland Mecklenburg-Vorpommern zugeordnet wurde. Der Bund behauptet, dass er gem\u00e4\u00df Art. 21 Einigungsvertrag selbst Eigent\u00fcmer der B\u00fccher geworden sei. Das Gericht best\u00e4tigt diese Rechtsauffassung.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><br \/>\nDer Bescheid des Bundesamtes f\u00fcr zentrale Dienste und offene Verm\u00f6gensfragen vom 10. April 2007 wird aufgehoben.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten, die durch die Anrufung des unzust\u00e4ndigen Verwaltungsgerichts Potsdam entstanden sind. Im \u00dcbrigen tragen die Beklagte und die Beigeladene ihre au\u00dfergerichtlichen Kosten selbst sowie die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin zu je \u00bd.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><br \/>\nMit der Klage wendet sich die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, gegen einen Bescheid, mit dem ein Bestand milit\u00e4rhistorischer B\u00fccher dem beigeladenen Land Mecklenburg-Vorpommern zugeordnet worden ist, und macht geltend, der Bund selbst sei gem\u00e4\u00df Art. 21 Abs. 1 des Einigungsvertrages (EV) Eigent\u00fcmer dieser B\u00fccher geworden.<\/p>\n<p>Das beigeladene Land Mecklenburg-Vorpommern beantragte im Mai 2003 die Verm\u00f6genszuordnung von zun\u00e4chst ca. 2060 Titeln milit\u00e4rgeschichtlicher Literatur. Nach \u00dcberpr\u00fcfungen wurde dieser Antrag unter dem 10. Mai 2006 auf 43 Werke vorl\u00e4ufig beschr\u00e4nkt, deren Herkunft aus Landesbesitz eindeutig nachgewiesen werden kann. Diese B\u00fccher waren durch Befehl Nr. 4 des Alliierten Kontrollrats zur \u201eEinziehung von Literatur und Werken nationalsozialistischen und militaristischen Charakters&#8220; vom 13. Mai 1946 aus dem Mecklenburgischen Geheimen und Hauptarchiv der Landesbibliothek Mecklenburg-Vorpommern eingezogen und in die Zentralbibliothek nach Ostberlin verbracht worden. \u00dcber die historische Abteilung der kasernierten Volkspolizei gelangten die Buchtitel in das 1958 gegr\u00fcndete Deutsche Institut f\u00fcr Milit\u00e4rgeschichte (MGI) nach Potsdam. Das MGI geh\u00f6rte zu den gro\u00dfen Fachbibliotheken der NVA. Die B\u00fccher befinden sich heute im Milit\u00e4rgeschichtlichen Forschungsamt der Bundeswehr (MGFA), welches nach der Wiedervereinigung mit dem MGI vereinigt und samt seiner Bibliothek nach Potsdam umgezogen ist. Dem Zuordnungsantrag waren umfangreiche, langj\u00e4hrige, aber letztlich erfolglose Bem\u00fchungen um eine Einigung vorausgegangen.<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 10. April 2007 ordnete das Bundesamt f\u00fcr zentrale Dienste und offene Verm\u00f6gensfragen (BADV) &#8211; Dienstsitz Cottbus &#8211; den in Rede stehenden Literaturbestand dem Land Mecklenburg-Vorpommern zu. Zur Begr\u00fcndung wurde im Wesentlichen ausgef\u00fchrt: Eine Restitution nach Art. 21 Abs. 3 EV scheide wegen nicht fristgem\u00e4\u00dfer Anmeldung eines solchen Anspruchs aus. Bei den B\u00fcchern handele es sich unstreitig um Verwaltungsverm\u00f6gen. Dieses habe am Stichtag 1. Oktober 1989 und auch am 3. Oktober 1990 einer Verwaltungsaufgabe gedient, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes dem beigeladenen Land zukomme. Denn die Regelungsmaterie der \u201elandes-(milit\u00e4r) geschichtlichen Forschung&#8220; sei ausschlie\u00dflich dem Land zugewiesen, wohingegen der Bundeswehrverwaltung nach Art. 87 b GG die Ausbildung der Soldaten obliege. Eine Bundeskompetenz als Annex oder kraft Sachzusammenhangs bed\u00fcrfe nach der Rechtsprechung einer Bundeszust\u00e4ndigkeit, die zur Mitregelung der in Rede stehenden L\u00e4ndermaterie zwinge. Daf\u00fcr gebe es vorliegend keine Anhaltspunkte. Es handele sich bei den Buchbest\u00e4nden um origin\u00e4res und identit\u00e4tstiftendes Kunst- und Kulturgut des Landes, das auch der Erforschung der Landesgeschichte diene. Kultur, Wissenschaft und Bildung aber liege in der ausschlie\u00dflichen Kompetenz der L\u00e4nder. Das offensichtlich f\u00fcr die Bundeswehr im Vordergrund stehende Interesse, die vorhandene sehr gro\u00dfe Fachbibliothek zusammen zu halten, k\u00f6nne nicht ausschlaggebend sein, zumal mit erheblichen Abg\u00e4ngen nicht zu rechnen sei und die Zug\u00e4nglichkeit der Werke f\u00fcr die Forschung auch unabh\u00e4ngig vom konkreten Standort gesichert sei.<\/p>\n<p>Gegen diesen am 20. April 2007 zugestellten Bescheid wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der am 18. Mai 2007 beim Verwaltungsgericht Potsdam eingegangenen Klage, von wo die Sache mit Beschluss vom 21. November 2007 an das VG Berlin verwiesen worden ist. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin im Wesentlichen aus: Die Erforschung der Milit\u00e4rgeschichte sei als Annexkompetenz zur Verteidigung eine Bundesaufgabe gem\u00e4\u00df Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 und 87 a Abs. 1 GG. Annex k\u00f6nne auch Statistik oder Forschung, soweit sie sich auf eine dem Bund zugeteilte Materie beschr\u00e4nken, sein. Zwar sei die Reichweite solcher ungeschriebenen Kompetenzen im Bereich der Kulturhoheit der L\u00e4nder im Einzelnen streitig. Unstreitig aber sei die Zust\u00e4ndigkeit des Bundes f\u00fcr solche kulturellen Angelegenheiten, die ihrer Natur nach nur vom Bund wahrgenommen werden k\u00f6nnen wie die Repr\u00e4sentation des Gesamtstaates einschlie\u00dflich der gesamtstaatlichen Darstellung und Dokumentation der deutschen Geschichte, sowie die Darstellung der deutschen Milit\u00e4rgeschichte in den Museen und milit\u00e4rhistorischen Sammlungen der Bundeswehr. Dies habe 2003 die F\u00f6deralismuskommission in ihrem Eckpunktepapier festgestellt. Milit\u00e4rhistorische Grundlagenforschung, die historische Bildung der Soldaten und die historische Fachberatung und Information amtlicher Stellen und der \u00d6ffentlichkeit w\u00fcrden einen \u201eunaufl\u00f6sbaren Dreiklang&#8220; bilden, dem das MGFA als zentrale Einrichtung diene. Das MGFA besitze eine Scharnierfunktion zwischen Bundeswehr, Wissenschaft und \u00d6ffentlichkeit, deren effektiver Wahrnehmung die Bibliotheksbest\u00e4nde dienten. Entsprechend hei\u00dfe es in der Stellungnahme des Wissenschaftsrat vom 19. Mai 2006: Das MGFA als bundesweit einzige milit\u00e4rhistorische Forschungseinrichtung erg\u00e4nze insgesamt auf hohem wissenschaftlichen Niveau die geschichtswissenschaftliche Forschung an deutschen Universit\u00e4ten und au\u00dferuniversit\u00e4ren Forschungseinrichtungen und leiste damit einen wichtigen Beitrag der Geschichtswissenschaft. Es erf\u00fclle hoheitliche Aufgaben, deren Erledigung in einer Ressortforschungseinrichtung des Verteidigungsministeriums richtig angesiedelt sei. In der Empfehlung des Wissenschaftsrats vom 26. Januar 2007 werde ausgef\u00fchrt, das MGFA stelle einen der Modellf\u00e4lle f\u00fcr die Verkn\u00fcpfung von staatlicher Aufgabenerf\u00fcllung mit Forschung und Entwicklung dar. Darauf, ob die B\u00fccher fr\u00fcher der Wissenschaft und Kultur des Landes gedient h\u00e4tten, komme es nicht an.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, den Bescheid des Bundesamts f\u00fcr zentrale Dienste und offene Verm\u00f6gensfragen vom 10. April 2007 aufzuheben.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie h\u00e4lt der Klage in Erg\u00e4nzung zum Bescheid entgegen: Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin habe der Bescheid nicht die Bundeskompetenz f\u00fcr die allgemeine milit\u00e4rhistorische Grundlagenforschung verneint. Vielmehr sei lediglich auf die Landesmilit\u00e4rgeschichte als Teil der landesgeschichtlichen Forschung abgestellt worden, welche allein dem Land zustehe. Die Zweckbestimmung zur Grundlagenforschung der konkret in Rede stehenden B\u00fccher sei nicht erkennbar. Im \u00dcbrigen seien die B\u00fccher dem Land durch eine rechtsstaatswidrige Ma\u00dfnahme abhanden gekommen.<\/p>\n<p>Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er h\u00e4lt den Bescheid f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig. Es fehle an der tatbestandlich vorausgesetzten Unmittelbarkeitsbeziehung zwischen dem Buchbestand und der Verwaltungsaufgabe Landesverteidigung bzw. Ausbildung der Soldaten. Es sei schon zweifelhaft, ob die konkreten B\u00fccher in der DDR der Ausbildung von Soldaten gedient haben k\u00f6nnen oder ob sie nicht vielmehr nur gelagert und gerade von der \u00d6ffentlichkeit ferngehalten worden sind. Es sei n\u00e4mlich ma\u00dfgeblich, welche Verwaltungsaufgabe seinerzeit aus Sicht der DDR wahrgenommen worden ist. Dies sei hier allenfalls die milit\u00e4rhistorische Forschung, nicht aber die Ausbildung von Soldaten gewesen. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen w\u00e4re, so h\u00e4tten die B\u00fccher jedenfalls nicht unmittelbar dieser Aufgabe gedient. Denn es sei eine Reihe von Zwischenschritten erforderlich, bevor die B\u00fccher in Lehrmaterial einflie\u00dfen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen des Bundes jedoch nur in \u00e4u\u00dferst engen Grenzen anzuerkennen. Sie best\u00fcnden zum einen, wenn nach der Natur der Sache alleine eine Bundesregelung in Betracht komme, zum anderen wenn der Bund von einer ihm ausdr\u00fccklich einger\u00e4umten Kompetenz nicht ohne Zugriff auf eine den L\u00e4ndern zustehende Materie sinnvoll Gebrauch machen k\u00f6nne. Diese Voraussetzungen w\u00fcrde f\u00fcr den Bereich der milit\u00e4rgeschichtlichen Forschung nicht vorliegen. Milit\u00e4rgeschichtliche Forschung, insbesondere mit Hilfe regionaler Buchbest\u00e4nde &#8211; wie hier -, k\u00f6nne ohne Weiteres durch die L\u00e4nder gew\u00e4hrleistet werden. Dies zeige gerade der entsprechende Lehrstuhl an der Universit\u00e4t Potsdam. Auch wenn es sich dabei um eine Stiftungsprofessur des Bundesverteidigungsministeriums handele, so sei er eben doch bei der Universit\u00e4t angesiedelt worden. Milit\u00e4rgeschichtliche Forschung finde durchaus auch an weiteren Universit\u00e4ten statt. Die Kl\u00e4gerin trage selbst vor, dass das MGFA die Forschung der Universit\u00e4ten lediglich erg\u00e4nze. Vorliegend aber komme es darauf an, wem die Aufgabe der Forschung grunds\u00e4tzlich zustehe, n\u00e4mlich dem Land. Im \u00dcbrigen widme sich das MGFA ausweislich der Angaben auf seiner Internetseite ganz \u00fcberwiegend der Milit\u00e4rgeschichte des 20. Jahrhunderts, hier aber gehe es vorwiegend um B\u00fccher und Quellen aus dem 19. Jahrhundert.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, der vorgelegen hat und Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung gewesen ist.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig (\u00a7 1 Abs. 1 S. 3 und 4 VZOG). Sie ist auch begr\u00fcndet. Die Zuordnung an den Beigeladenen ist rechtswidrig und verletzt die Kl\u00e4gerin ihren Rechten (\u00a7 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).<\/p>\n<p>Rechtsgrundlage f\u00fcr die Zuordnung ist hier Art. 21 Abs. 1, 2 des Einigungsvertrages (EV). Nach Abs. 1 wird das Verm\u00f6gen der DDR, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsverm\u00f6gen), Bundesverm\u00f6gen, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 \u00fcberwiegend f\u00fcr Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundgesetz von L\u00e4ndern, Gemeinden oder sonstigen Tr\u00e4gern der \u00f6ffentlichen Verwaltung wahrzunehmen sind.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass es sich bei dem Bibliotheksbestand um Verwaltungsverm\u00f6gen im Sinne dieser Vorschrift handelt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die B\u00fccher &#8211; per 1. Oktober 1989 im MGI der DDR &#8211; konkret von der Armee der DDR genutzt worden sind. Konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr gibt es auch nicht. Verwiesen werden kann insoweit lediglich auf die Angaben des MGFA auf seiner Internetseite zur Geschichte der Bibliothek, wo es hei\u00dft, dass die Bibliothek des MGI in erster Linie den wissenschaftlichen Mitarbeitern des Hauses gedient habe, aber auch f\u00fcr Studenten zug\u00e4nglich gewesen sei. Der Beigeladene hat aber auf die nicht ganz fernliegende M\u00f6glichkeit hingewiesen, dass B\u00fccher der hier in Rede stehenden Art zu DDR-Zeiten zu Verschlusszwecken lediglich aufbewahrt wurden. Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn ein Gegenstand verliert seine Zugeh\u00f6rigkeit zum Verwaltungsverm\u00f6gen nicht allein dadurch, dass er eine Zeitlang nicht genutzt wird; hinzukommen muss vielmehr eine auf diese Rechtsfolge abzielende Entscheidung einer hierzu verf\u00fcgungsberechtigten Stelle (BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2001 &#8211; 3 B 30.01 &#8211; Buchholz 111, Nr. 45 zu Art. 21 EV). Daran fehlt es hier. Die B\u00fccher blieben jedenfalls Bestand der Bibliothek und standen zumindest abstrakt den Nutzern dieser Einrichtung zur Verf\u00fcgung. Dies gen\u00fcgt f\u00fcr die Einordnung als Verwaltungsverm\u00f6gen.<\/p>\n<p>Soweit der Buchbestand unmittelbar Verteidigungszwecken gedient hat, f\u00e4llt dies unstreitig in die alleinige Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz des Bundes (Art. 73, 87 a und b GG). Dem kann letztlich auch nicht die fehlende Unmittelbarkeit entgegengehalten werden. Zwar bed\u00fcrfen historische Originalquellen und historische Abhandlungen der Bearbeitung, bevor sie &#8211; z.B. als Lehrb\u00fccher &#8211; in die Ausbildung einflie\u00dfen k\u00f6nnen. Jedoch kommt im Bereich der milit\u00e4rischen Schulung durchaus auch die unmittelbare Heranziehung historischer Quellen vor wie das Beispiel in dem Beschluss des Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 1983 (1 WB 64.82 &#8211; Juris) zeigt. Allerdings ist hier &#8211; wie oben schon angedeutet &#8211; unsicher, ob der Buchbestand per 1. Oktober 1989 in der DDR derartigen Zwecken diente, worauf es im Rahmen von Art. 21 Abs. 1 EV allein ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1996 &#8211; 3 B 149.96 &#8211; und <a href=\"http:\/\/lexetius.com\/1999,526\" title=\"Urteil vom 11. November 1999 - 3 C 34.98\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" class=\"liexternal\">Urteil vom 11. November 1999 &#8211; 3 C 34.98<\/a> &#8211; Buchholz 111 Nrn. 17 und 37 zu Art. 21 EV).<\/p>\n<p>Aber auch, wenn die B\u00fccher zu diesem Zeitpunkt allein f\u00fcr die milit\u00e4rhistorische Forschung zur Verf\u00fcgung standen, so handelt es sich dabei nicht um eine Verwaltungsaufgabe, die im Sinne von Art. 21 Abs. 1 EV nach dem Grundgesetz vom Land wahrzunehmen ist.<\/p>\n<p>Zwar obliegt die Forschung grunds\u00e4tzlich den L\u00e4ndern, die diese Aufgabe in erster Linie durch ihre Hochschulen erf\u00fcllen. Auch trifft es zu, dass die Ausdehnung der dem Bund zugewiesenen Kompetenzen als Annex oder kraft Sachzusammenhangs grunds\u00e4tzlich restriktiv zu handhaben ist (vgl. dazu ausf\u00fchrlich die von den Beteiligten er\u00f6rterten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 1998 &#8211; 1 BvR 2306 u.a.\/96 &#8211; BVerfGE 98, 265\/299 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1996 &#8211; 1 C 33.94 &#8211; DVBl. 1997, 954). Jedoch ist eine so genannte Annexkompetenz dort anerkannt, wo die Wissenschaft f\u00fcr die Aus\u00fcbung anderer Kompetenzen in Dienst genommen wird, also im Bereich der so genannten Ressortforschung (Trute in von Mangoldt\/Klein\/Starck, Kommentar zum Grundgesetzt, 5. Aufl. 2005, Rnr. 82 zu Art. 83 m.w.N.). Dabei ergibt sich bei der Ressortforschung eine relativ weite Ausdehnung der Kompetenz ins Vorfeld konkreter Ma\u00dfnahmen hinein, wobei andererseits der funktionale Bezug zur eigentlichen Sachkompetenz erhalten bleiben muss (Trute, a.a.O., insbesondere Fu\u00dfnote 2.26). Aufgrund der genannten Alleinkompetenz des Bundes f\u00fcr die Verteidigung darf dieser also in diesem Bereich auch forschend t\u00e4tig werden. Mit der milit\u00e4rhistorischen Forschung, wie sie das MGFA betreibt, wird auch zweifellos nicht der Rahmen einer solchen zul\u00e4ssigen Ressortforschung \u00fcberschritten. Wie in der m\u00fcndlichen Verhandlung, an der Vertreter des Forschungsamtes teilgenommen haben, nochmals deutlich geworden ist, dient die Arbeit des Instituts ganz konkret der Erf\u00fcllung der Aufgaben einer Armee im demokratischen Verfassungsstaat. Neben rein fachlichen Erkenntnissen, etwa \u00fcber milit\u00e4rische Taktiken und Man\u00f6ver, und der schlichten Sammlung milit\u00e4rhistorischer Tatsachen soll das MGFA gerade auch an einer &#8211; kritischen\/positiven &#8211; Traditionsbildung der Bundeswehr mitwirken und ist Teil des Konzepts der inneren F\u00fchrung (vgl. das Leitbild des Instituts auf dessen Internet-Seite). Dabei beschr\u00e4nkt sich das Amt nicht auf das 20. Jahrhundert, auch wenn hier ein Schwerpunkt liegt. Dies hat der Abteilungsleiter Forschung des MGFA in der m\u00fcndlichen Verhandlung anschaulich dargestellt. Es werden hier somit Aufgaben erf\u00fcllt, die im Sinne von Art. 21 Abs. 1 EV nicht (allein) vom Land wahrzunehmen sind. Schon der Wortlaut der Norm gebietet daher die Zuordnung an den Bund. Dar\u00fcber hinaus folgt dies hier auch aus dem funktionalen Sinnzusammenhang der Norm, da die in Rede stehenden Buchbest\u00e4nde eben schon in der DDR bei einer zentralen Einrichtung angesiedelt waren und sich auch danach bis heute in einem Institut der Bundeswehr befinden. Im \u00dcbrigen w\u00fcrde sich auch bei Bejahung einer (alleinigen) Landeskompetenz f\u00fcr milit\u00e4rhistorische Forschung keine Zuordnung an den Beigeladenen, sondern an das Land Brandenburg ergeben.<\/p>\n<p>Nicht tragf\u00e4hig ist dagegen nach Auffassung der Kammer der von der Beklagten gew\u00e4hlte Ansatz, den Verwaltungszweck so zu verengen, dass ein regionaler Bezug entsteht. Abgesehen davon, dass nicht alle der 43 B\u00fccher sich vom Titel her regional zuweisen lassen, l\u00e4sst sich milit\u00e4rhistorische Forschung nicht sinnvoll in Grundlagenforschung bzw. den Gesamtstaat betreffende Forschung einerseits und regionale milit\u00e4rgeschichtliche Untersuchungen anderseits aufspalten. Dies gilt in Deutschland schon deshalb, weil bis 1871 ohnehin, aber auch danach noch bis 1919 formal kein einheitliches Reichsheer bestand, es also auch keine \u201eReichsmilit\u00e4rgeschichte&#8220; geben kann, vielmehr die Einbeziehung der regionalen Quellen zwingend erforderlich ist. Dar\u00fcber hinaus ist eine derartige Differenzierung aber auch unpraktikabel. Denn es l\u00e4sst sich nicht in jedem Einzelfall feststellen, welchem Gebiet ein Buch dient. Insbesondere sind etliche Titel, obwohl landesgeschichtlicher Natur, zugleich geeignet, bei der Grundlagenforschung Ber\u00fccksichtigung zu finden. Entgegen gelegentlichen Andeutungen des Bundesamtes und der Beigeladenen verh\u00e4lt es sich auch keineswegs so, dass die B\u00fccher per 1. Oktober 1989 allgemein der Landeskultur oder der Landesgeschichte dienten. Insoweit ist vielmehr der milit\u00e4rhistorische Charakter der Werke eindeutig. Sonst w\u00e4ren sie auch nicht im milit\u00e4rgeschichtlichen Institut der NVA eingestellt worden, sondern w\u00e4ren schon zu DDR-Zeiten in die Regionen zur\u00fcckgegeben worden. Auf die \u201eRechtsstaatswidrigkeit&#8220; der Weggabe der Literatur im Jahr 1946 kommt es im Rahmen der hier allein zu entscheidenden Zuordnung nicht an. Insofern h\u00e4tte eine Restitution nach Art. 21 Abs. 3 EV durchgegriffen, die vom Beigeladenen aber unstreitig nicht rechtzeitig beantragt worden ist.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1 und 3 VwGO, \u00a7 17 b Abs. 2 Satz 2 GVG, wobei auch dem Beigeladenen anteilig Kosten aufzuerlegen waren, weil dieser einen Antrag gestellt hat.<\/p>\n<p>Die Berufung ist ausgeschlossen (\u00a7 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG). Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in \u00a7 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgr\u00fcnde vorliegt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht Berlin Entscheidungsdatum: 12.06.2008 Aktenzeichen: 29 A 63.08 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Die Bundesrepublik Deutschland klagt gegen einen Bescheid des Bundesamtes f\u00fcr zentrale Dienste und offene Verm\u00f6gensfragen, mit dem ein Bestand milit\u00e4rhistorischer B\u00fccher dem Bundesland Mecklenburg-Vorpommern zugeordnet wurde. Der Bund behauptet, dass er gem\u00e4\u00df Art. 21 Einigungsvertrag selbst Eigent\u00fcmer der B\u00fccher geworden sei. Das [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[318,313,298],"tags":[331,448],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/68"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=68"}],"version-history":[{"count":21,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/68\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4835,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/68\/revisions\/4835"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=68"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=68"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=68"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}