{"id":69,"date":"2008-02-06T08:13:45","date_gmt":"2008-02-06T06:13:45","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=69"},"modified":"2019-09-22T15:02:23","modified_gmt":"2019-09-22T13:02:23","slug":"unterlassenes-vorstellungsgesprach-eines-schwerbehinderten-bibliothekars","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=69","title":{"rendered":"Vorstellungsgespr\u00e4ch f\u00fcr einen schwerbehinderten Bibliothekar"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Verwaltungsgericht M\u00fcnchen<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 06.02.2008<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> M 15 K 07.895<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Ein gehbehinderter Diplombibliothekar mit Universit\u00e4tsabschluss und Promotion bewarb sich auf eine Stelle des h\u00f6heren Dienstes bei der Bayerischen Staatsbibliothek, die ihn nicht zum Vorstellungsgespr\u00e4ch einlud. Seine Klage auf Schadensersatz wurde abgewiesen.<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><br \/>\n<strong>I. <\/strong>Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\n<strong>II. <\/strong>Der Kl\u00e4ger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><br \/>\nDer 1970 geborene Kl\u00e4ger ist Schwerbehinderter (Gehbehinderung mit einem GdB von 70 nach einem Verkehrsunfall im Jahr 1989). Nach Erlangung der allgemeinen Hochschulreife im Jahr 1989 studierte er von 1990 bis 1991 Germanistische Linguistik und Anglistik an der Technischen Universit\u00e4t Braunschweig. Danach absolvierte er bis 1995 eine Ausbildung zum Diplom-Bibliothekar an der Fachhochschule f\u00fcr Bibliothekswesen in Frankfurt am Main. Von 1995 bis 1999 studierte er (einschlie\u00dflich zweier Auslandssemester) Germanistische Linguistik und Anglistik\/Amerikanistik an der Humboldt-Universit\u00e4t Berlin. Nach seinem Abschluss als Magister Artium im Jahr 1999 promovierte er bis 2004 an der Freien Universit\u00e4t Berlin. Daneben machte er u.a. 1992\/1993 ein 14-monatiges Praktikum bei der Stadtbibliothek in Trier und arbeitete von 1995 bis 1997 bei den Bibliotheken der Technischen Universit\u00e4t Berlin und der Humboldt-Universit\u00e4t Berlin mit.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 8. Mai 2006 bewarb er sich unter Hinweis auf seine Schwerbehinderteneigenschaft bei der Bayerischen Staatsbibliothek um eine Stelle der Laufbahn des h\u00f6heren Bibliotheksdienstes. Nachdem ihm von der Bayerischen Staatsbibliothek durch Schreiben vom 9. August 2006 mitgeteilt worden war, dass seine Bewerbung nicht habe ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, wies der Kl\u00e4ger darauf hin, dass er aufgrund seiner Schwerbehinderung zu einem Vorstellungsgespr\u00e4ch h\u00e4tte eingeladen werden m\u00fcssen, und bat um Begr\u00fcndung, weshalb dies nicht geschehen sei. Die Bayerische Staatsbibliothek antwortete dem Kl\u00e4ger, seine Bewerbung w\u00e4re unter Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten eingehend gepr\u00fcft worden. Sie sei, weil es f\u00fcr die Zuordnung zur Fachrichtung \u201eGeschichte in Verbindung mit Germanistik bzw. Anglistik&#8220; an Geschichte als erstem Fach im Sinne eines Hauptfaches fehle, der Fachrichtung \u201eGeisteswissenschaften (mit breitem F\u00e4cherspektrum)&#8220; zugeordnet worden, habe aber wegen der Magister-Note von 2,9 angesichts von mehr als 100 Mitbewerbern mit \u201egut&#8220; und \u201esehr gut&#8220; nicht ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 bestellte sich die \u201eVerdi- Rechtsschutz&#8220; f\u00fcr den Kl\u00e4ger und machte einen Entsch\u00e4digungsanspruch in H\u00f6he von 3 Monatsgeh\u00e4ltern geltend, weil der Kl\u00e4ger nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 82 SGB IX zu einem Vorstellungsgespr\u00e4ch eingeladen wurde; auch habe die Bayerische Staatsbibliothek weder Kontakt mit der Agentur f\u00fcr Arbeit aufgenommen noch die Ablehnung des Kl\u00e4gers ausreichend i. S. von \u00a7 81 Abs. 1 Satz 2 SGB IX begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 wies die Bayerische Staatsbibliothek den vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Entsch\u00e4digungsanspruch aus \u00a7 81 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. \u00a7 82 SGB IX als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespr\u00e4ch l\u00f6se keinen Schadensersatzanspruch aus, weil der Gesetzgeber keine entsprechenden Sanktionen normiert habe. Im \u00fcbrigen habe auf eine Einladung zum Vorstellungsgespr\u00e4ch verzichtet werden k\u00f6nnen, weil eine Einstellung des Kl\u00e4gers auf Grund seines Magisterabschlusses mit 2,9 von vorneherein nicht in Frage gekommen sei. F\u00fcr die F\u00e4chergruppe \u201eGeisteswissenschaften mit breitem F\u00e4cherspektrum&#8220; h\u00e4tten insgesamt 146 Bewerbungen vorgelegen, davon 137 im Notenbereich von sehr gut und gut (1,00 bis 2,50); es seien zwei Bewerber eingestellt worden, der eine mit Note 1,00, der andere mit Note 1,30. Wegen des erheblichen Noten-Unterschiedes zwischen den besten Bewerbern und dem Kl\u00e4ger sei der Kl\u00e4ger als offensichtlich fachlich ungeeignet einzustufen gewesen, so dass gem\u00e4\u00df \u00a7 82 Satz 2 SGB IX von einer Einladung zum Vorstellungsgespr\u00e4ch habe abgesehen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 15. November 2006 hat der Kl\u00e4ger durch seinen Bevollm\u00e4chtigten Klage zum Arbeitsgericht M\u00fcnchen erheben lassen mit dem Antrag auf Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm Schadensersatz in H\u00f6he von drei Monatsgeh\u00e4ltern nach der entsprechenden Verg\u00fctungsgruppe f\u00fcr den Vorbereitungsdienst im Beamtenverh\u00e4ltnis auf Widerruf zu bezahlen. Zur Begr\u00fcndung der Klage wurde im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, die Bayerische Staatsbibliothek habe ihn entgegen \u00a7 82 Abs. 2 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespr\u00e4ch eingeladen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von drei Monatsgeh\u00e4ltern nach der entsprechenden Verg\u00fctungsgruppe f\u00fcr den Vorbereitungsdienst im Beamtenverh\u00e4ltnis auf Widerruf zu leisten.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat die einschl\u00e4gigen Akten vorgelegt und beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespr\u00e4ch l\u00f6se keine Schadensersatzpflicht aus, weil der Gesetzgeber keine entsprechende Sanktion normiert habe. Au\u00dferdem sei das Auswahlverfahren korrekt und diskriminierungsfrei durchgef\u00fchrt worden. Soweit man im Absehen von einem Vorstellungsgespr\u00e4ch einen Verfahrensversto\u00df sehe, der eine behinderungsbedingte Benachteiligung vermuten lie\u00dfe, sei diese Vermutung dadurch widerlegt, dass sich der Beklagte bei der Einstellung streng an Noten orientiert habe.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 6. Februar 2007 hat das Arbeitsgericht M\u00fcnchen den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht M\u00fcnchen verwiesen.<\/p>\n<p>Die Parteien erkl\u00e4rten mit Schreiben vom 23. August 2007 (Beklagte) und vom 27. August 2007 (Kl\u00e4ger) ihr Einverst\u00e4ndnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten vorgelegten Akten Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><br \/>\n\u00dcber die Klage kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt gekl\u00e4rt ist und die Beteiligten zu der Absicht des Gerichts, einen Gerichtsbescheid zu erlassen, angeh\u00f6rt wurden (\u00a7 84 Abs. 1 VwGO). Beide Parteien haben sogar ausdr\u00fccklich einem Gerichtsbescheid zugestimmt.<br \/>\n<strong>1. <\/strong>Die Klage ist zul\u00e4ssig.<br \/>\n<strong>1.1 <\/strong>Die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts M\u00fcnchen ergibt sich aus \u00a7 52 Abs. Nr. 4 Satz 2 VwGO, denn der Kl\u00e4ger hat weder einen dienstlichen Wohnsitz noch einen Wohnsitz im Zust\u00e4ndigkeitsbereich der Beh\u00f6rde, die den urspr\u00fcnglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so dass sich die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Gerichts nach dem Sitz der Beh\u00f6rde richtet.<br \/>\n<strong>1.2<\/strong> Offen bleiben kann hier, ob gem\u00e4\u00df \u00a7 126 BRRG ein Vorverfahren h\u00e4tte durchgef\u00fchrt werden m\u00fcssen, weil der Kl\u00e4ger seinen Entsch\u00e4digungsanspruch aus einem k\u00fcnftigen Beamtenverh\u00e4ltnis (vgl. BVerwGE 26, 31\/33; 66, 39\/41; 100, 280\/283) ableitet (zu einem Anspruch aus \u00a7 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX vgl. OVG Rheinland-Pfalz v. 22.6.2007 Az. 2 F 10596\/07). Ein Vorverfahren ist n\u00e4mlich nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. BVerwG v. 9.5.1985 NVwZ 1986, 374) aus Gr\u00fcnden der Prozess\u00f6konomie entbehrlich, wenn sich &#8211; wie hier &#8211; die f\u00fcr das Widerspruchsverfahren zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde, d.h. die Bayerische Staatsbibliothek (\u00a7 4 der Verordnung \u00fcber die Gliederung der staatlichen Bibliotheksverwaltung v. 16.9.1999, GVBl S. 293 i.V.m. \u00a7 1 Abs. 1 der Verordnung \u00fcber die Gliederung der staatlichen Bibliotheksverordnung vom 28.5.1990, GVBl S. 174) auf die Klage inhaltlich einl\u00e4sst und deren Abweisung beantragt.<br \/>\n<strong>2. <\/strong>Die Klage ist nicht begr\u00fcndet.<br \/>\nDie auf Feststellung gerichtete Klage ist wegen der Subsidiarit\u00e4t der Feststellungsklage gegen\u00fcber einer Leistungsklage (\u00a7 43 Abs. 3 Satz 2 VwGO) entgegen dem gestellten Klageantrag sachdienlich dahingehend auszulegen, dass der Kl\u00e4ger eine Verpflichtung des Beklagten zur Leistung einer Entsch\u00e4digung begehrt.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat aber keinen Anspruch auf Entsch\u00e4digung, weil die Voraussetzungen des \u00a7 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB IX in der hier einschl\u00e4gigen, bis zum 17. August 2006 g\u00fcltigen Fassung nicht vorliegen.<br \/>\nNach \u00a7 81 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB IX d\u00fcrfen Arbeitgeber schwerbehinderte Besch\u00e4ftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Dies gilt auch, soweit es um Einstellungen geht (\u00a7 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 SGB IX). Macht im Streitfall der schwerbehinderte Besch\u00e4ftigte oder Stellenbewerber Tatsachen glaubhaft, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, tr\u00e4gt der Arbeitgeber die Beweislast daf\u00fcr, dass nicht auf die Behinderung bezogene, sachliche Gr\u00fcnde eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (\u00a7 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX). W\u00e4re der schwerbehinderte Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden, leistet der Arbeitgeber eine angemessene Entsch\u00e4digung in Geld in H\u00f6he von h\u00f6chstens drei Monatsverdiensten (\u00a7 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB IX). Ein Anspruch auf Entsch\u00e4digung muss innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ablehnung der Bewerbung schriftlich geltend gemacht werden (\u00a7 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB IX).<\/p>\n<p>Indem der Kl\u00e4ger geltend macht, ihm st\u00fcnde ein Entsch\u00e4digungsanspruch in H\u00f6he von drei Monatsverdiensten zu, weil er entgegen \u00a7 82 Satz 2 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespr\u00e4ch eingeladen wurde, verfolgt er einen Anspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 1 SGB IX. Diesen hat er (Schreiben seines Bevollm\u00e4chtigten vom 4. Oktober 2006) zwar innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung der Bayerischen Staatsbibliothek vom 9. August 2006, dass seine Bewerbung nicht habe ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, geltend machen lassen. Der geltend gemachte Anspruch steht ihm aber nicht zu, weil kein Versto\u00df gegen das Verbot der Benachteiligung von Schwerbehinderten zu erkennen ist. Eine solche Benachteiligung ergibt sich hier n\u00e4mlich nicht schon daraus, dass der Kl\u00e4ger von der Bayerischen Staatsbibliothek nicht zu einem Vorstellungsgespr\u00e4ch eingeladen wurde.<br \/>\n<strong>2.1 <\/strong>Nach Auffassung der Kammer war die Einladung des Kl\u00e4gers zu einem Vorstellungsgespr\u00e4ch entbehrlich. Nach \u00a7 82 Satz 2 SGB IX werden schwerbehinderte Bewerber, die sich um einen Arbeitsplatz bei einem \u00f6ffentlichen Arbeitgeber beworben haben, zu einem Vorstellungsgespr\u00e4ch eingeladen, wenn nicht die fachliche Eignung offensichtlich fehlt (\u00a7 82 Satz 3 SGB IX). Letzteres ist nach Ansicht des Gerichts beim Kl\u00e4ger zu bejahen.<br \/>\nDas Merkmal des offensichtlichen Fehlens der fachlichen Einigung in \u00a7 82 SGB IX ist n\u00e4mlich vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks, eine Benachteiligung von Schwerbehinderten nach M\u00f6glichkeit zu vermeiden, zu verstehen. Weil es nicht Anliegen des Gesetzgebers gewesen sein kann, dass Schwerbehinderte auch dann zu einem Vorstellungsgespr\u00e4ch eingeladen werden m\u00fcssen, wenn aus Gr\u00fcnden der einschl\u00e4gigen Note eine Einstellung von vorneherein nicht in Betracht kommt, ist in einem solchen Fall von einer offensichtlichen fachlichen Ungeeignetheit im Sinn von \u00a7 82 SGB IX auszugehen. Danach fehlte dem Kl\u00e4ger hier die fachliche Eignung f\u00fcr die Stelle offensichtlich.<br \/>\nMit einer Magister-Note von 2,9 nahm der Kl\u00e4ger auf der nach Magisternoten geordneten Liste der Kandidaten der F\u00e4chergruppe \u201eGeisteswissenschaften mit breitem F\u00e4cherspektrum&#8220; die Rangziffer 142 von 146 Bewerbern ein. Davon verf\u00fcgten 87 Bewerber \u00fcber die Note \u201esehr gut&#8220; (1,00 bis 1,50), weitere 50 Bewerber hatten einen Magisterabschluss mit der Note \u201egut&#8220; (1,51 bis 2,50). Somit war der Kl\u00e4ger mit seiner Magisternote von 2,90 um zwei Notenstufen schlechter als die besten Bewerber. Beim Zugang zu einem \u00f6ffentlichen Amt gilt nach Art. 33 Abs. 2 GG (\u201e Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Bef\u00e4higung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jeden \u00f6ffentlichen Amte&#8220;) der sogen. Grundsatz der Bestenauslese. F\u00fcr eine Einstellung in den h\u00f6heren Bibliotheksdienst in Bayern wurde das Prinzip der Bestenauslese konkretisiert in \u00a7 5 ZAPOhBiblD v. 9. Dezember 2003 (BayGVBl. 29\/ 2003). Dort hei\u00dft es: \u201eDie Bewerber werden nach ihrer wissenschaftlichen Qualifikation, die sich aus den in \u00a7 3 geforderten Nachweisen ergibt, nach ihrer Eignung f\u00fcr die Aufgaben des h\u00f6heren Bibliotheksdienstes und mit R\u00fccksicht auf den voraussichtlichen Bedarf an wissenschaftlichen Bibliothekaren bestimmter Fachrichtungen ausgew\u00e4hlt&#8220;. Nach \u00a7 3 ZAPOhBiblD ist neben einer Promotion auch der Abschluss einer Staats- oder Hochschulpr\u00fcfung erforderlich. Somit kn\u00fcpft die Einstellung in den h\u00f6heren Bibliotheksdienst in Bayern unmittelbar an die Magisternote an. Deshalb wurden nur Bewerber mit der Note 1,00 bis 1,30 (sehr gut) zu einem Vorstellungsgespr\u00e4ch eingeladen (Schriftsatz des Beklagten vom 31. Januar 2008).<br \/>\nAnhand einer Vielzahl von Bewerbern mit der Note \u201esehr gut&#8220; kam bei zwei einzustellenden Bewerbern die Einstellung des Kl\u00e4gers mit einer um zwei Notenstufen schlechteren Magisternote von vorneherein nicht in Betracht. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Kl\u00e4ger schwerbehindert ist. Abgesehen davon, dass sich au\u00dfer dem Kl\u00e4ger noch weitere Schwerbehinderte beworben haben, die teilweise eine deutlich bessere Magisternote hatten als der Kl\u00e4ger (Rangpl\u00e4tze 9, 71, 80 und 195), bezweckte der Gesetzgeber n\u00e4mlich mit den \u00a7\u00a7 81 und 82 SGB IX nur den Ausschluss einer Benachteiligung von Schwerbehinderten, aber keine uneingeschr\u00e4nkte Bevorzugung von Schwerbehinderten ungeachtet ihrer Qualifikation. Eine solche w\u00fcrde im \u00fcbrigen bei Einstellungen in den Staatsdienst dem sich aus der Verfassung ergebenden Grundsatz der Bestenauslese widersprechen.<br \/>\nWeil somit eine Einstellung des Kl\u00e4gers aus Gr\u00fcnden seiner Qualifikation (Magisternote) ohnehin nicht in Betracht kam, liegt kein Versto\u00df gegen \u00a7 82 SGB IX darin, dass die Bayerische Staatsbibliothek den Kl\u00e4ger nicht zu einem Vorstellungsgespr\u00e4ch eingeladen hat.<br \/>\n<strong>2.2 <\/strong>Selbst wenn man den Kl\u00e4ger nicht wegen seiner Magister-Note als fachlich ungeeignet ansehen und deshalb einen Versto\u00df gegen \u00a7 82 Satz 2 SGB IX bejahen w\u00fcrde, h\u00e4tte er allein wegen einer rechtswidrig unterbliebenen Einladung zum Vorstellungsgespr\u00e4ch noch keinen Anspruch auf eine Entsch\u00e4digung. \u00a7 82 SGB IX sieht diese Rechtsfolge n\u00e4mlich nicht vor; ein Entsch\u00e4digungsanspruch aus \u00a7 81 SGB IX w\u00fcrde voraussetzen, dass der Kl\u00e4ger wegen seiner Behinderung benachteiligt wurde. Dies kann hier nicht festgestellt werden. Zwar kann nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte die unter Versto\u00dft gegen \u00a7 82 SGB IX unterlassene Einladung zu einem Vorstellungsgespr\u00e4ch dazu f\u00fchren, dass der Arbeitgeber beweisen muss, dass sachliche &#8211; nicht auf der Behinderung beruhende &#8211; Erw\u00e4gungen f\u00fcr die in einer Ungleichbehandlung liegenden Benachteiligung eines Schwer-behinderten ma\u00dfgeblich waren (z.B. BAG v. 12.9.2006 Az. 9 AZR 807\/05). Sind aber &#8211; wie hier &#8211; die eingestellten Bewerber um mehrere Stufen besser als der schwerbehinderte Bewerber, w\u00e4re die Vermutung einer behinderten-bedingten Benachteiligung schon widerlegt (so auch LAG Hamm v. 17.11.2005 Az. 8 Sa 1213\/05).<br \/>\nEin Entsch\u00e4digungsanspruch des Kl\u00e4gers scheitert somit daran, dass kein Versto\u00df gegen das Benachteiligungsverbot vorliegt.<br \/>\nNach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des \u00a7 154 VwGO abzuweisen.<br \/>\nDas Urteil ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht M\u00fcnchen Entscheidungsdatum: 06.02.2008 Aktenzeichen: M 15 K 07.895 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Ein gehbehinderter Diplombibliothekar mit Universit\u00e4tsabschluss und Promotion bewarb sich auf eine Stelle des h\u00f6heren Dienstes bei der Bayerischen Staatsbibliothek, die ihn nicht zum Vorstellungsgespr\u00e4ch einlud. Seine Klage auf Schadensersatz wurde abgewiesen. &nbsp;<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[3,316,298],"tags":[117,333],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/69"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=69"}],"version-history":[{"count":15,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/69\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":285,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/69\/revisions\/285"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=69"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=69"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=69"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}