{"id":697,"date":"2006-05-17T02:41:13","date_gmt":"2006-05-17T00:41:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=697"},"modified":"2009-02-25T19:55:40","modified_gmt":"2009-02-25T17:55:40","slug":"auffuhrung-eines-im-archiv-gefundenen-musikstuckes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=697","title":{"rendered":"Wiedergefundene Vivaldi-Partitur I"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht<\/strong>: Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum<\/strong>: 17.05.2006<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen<\/strong>: <a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/lgs\/duesseldorf\/lg_duesseldorf\/j2006\/12_O_538_05urteil20060517.html\" title=\"LG D\u00fcsseldorf, Az. 12 O 538\/05, 17.05.2006\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">12 O 538\/05<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart<\/strong>: Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Ein Verein zur b\u00fcrgerlichen Musikpflege, der im Jahr 2005 die wiedergefundene Partitur von Vivaldis Oper &#8222;Montezuma&#8220; ver\u00f6ffentlicht hat, verlangt von dem Beklagten, der diese Oper aufgef\u00fchrt hat, Auskunft und Schadensersatz. Das Libretto von Antonio Vivaldi galt bis zur Entdeckung im Archiv des Kl\u00e4gers, der nun Vervielf\u00e4ltigungen dieser Handschrift zum Verkauf anbietet, als verschollen,<\/p>\n<p>Die Klage wird in erster Instanz abgewiesen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; LG D\u00fcsseldorf vom 17.05.2006, Az. 12 O 538\/05<br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=71\" title=\"OLG D\u00fcsseldorf vom 16.01.2007, Az. I-20 U 112\/06\" target=\"_self\" class=\"liinternal\">OLG D\u00fcsseldorf vom 16.01.2007, Az. I-20 U 112\/06<\/a><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Der klagende Verein, eine chor- und konzertaus\u00fcbende Gesellschaft b\u00fcrgerlicher Musikpflege in langer Tradition, begehrt Auskunfts- und Schadensersatz wegen der von der Beklagten veranstalteten Auff\u00fchrungen der Oper &#8222;Montezuma&#8220; von Antonio Vivaldi RV 723 gem\u00e4\u00df der im Jahr 2005 ver\u00f6ffentlichen Handschrift SA 1214 aus dem Archiv des Kl\u00e4gers (Anlage K 1).<\/p>\n<p>Der 1741 gestorbene venezianische Komponist Antonio Vivaldi schuf die Oper &#8222;Montezuma&#8220;, die am 14. November 1733 unter seiner Leitung im venezianischen Theater San Angelo uraufgef\u00fchrt wurde. W\u00e4hrend das von Alvise oder Girolamo Giusti stammende Libretto der Oper bekannt blieb, galt die Komposition lange als verloren.<\/p>\n<p>2002 entdeckte der Musikwissenschaftler Steffen Voss aus Hamburg in der Handschrift mit der Signatur SA 1214 des Archivs des Kl\u00e4gers die &#8211; nicht ganz vollst\u00e4ndig &#8211; Musik zu der Oper. Der Kl\u00e4ger lie\u00df im Januar 2005 50 gebundene Vervielf\u00e4ltigungenst\u00fccke der Handschrift -Faksimilekopien ohne weitere Bearbeitung &#8211; erstellen und bot diese auf seiner Internetseite zum Preis von jeweils 60,00 \u20ac an.<\/p>\n<p>Die Beklagte arbeitete mit dem Musikwissenschaftler, Komponisten und Dirigenten Frederico Maria Sardelli aus Florenz, Mitglied des in Venedig ans\u00e4ssigen Instituto Italiano &#8222;Antonio Vivaldi&#8220;, zusammen, der seinerseits gemeinsam mit Steffen Voss an der Musik die f\u00fcr eine Auff\u00fchrung des Werks notwendige Erg\u00e4nzungen vornahm und das Werk bei einer konzertanten Auff\u00fchrung am 11. Juni 2005 in Rotterdam k\u00fcnstlerisch leitete. Diese Auff\u00fchrung war von der Kl\u00e4gerin genehmigt worden. F\u00fcr weitere von der Beklagten geplante Auff\u00fchrungen im Rahmen des von ihr veranstalteten &#8222;Altstadtherbst Kulturfestivals&#8220; in D\u00fcsseldorf sowie eines Festivals in Barga, Italien, an dem die Beklagte als Koproduzentin mitwirkte, verweigerte der Antragsteller die Genehmigung.<br \/>\nNachdem der Beklagten in einem vom dem Kl\u00e4ger angestrengten einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren durch Urteil der Kammer vom 11. Juli 2005 &#8211; 12 O 355\/05 &#8211; die Auff\u00fchrung der Oper untersagt worden ist, dieses Urteil dann durch die <a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/olgs\/duesseldorf\/j2005\/I_20_U_123_05urteil20050816.html\" title=\"Entscheidung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 16. August 2005 - I - 20 U 123\/05\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">Entscheidung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 16. August 2005 &#8211; I &#8211; 20 U 123\/05<\/a> &#8211; abge\u00e4ndert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckgewiesen worden ist, hat die Beklagte die Oper &#8222;Montezuma&#8220; von Antonio Vivaldi am 21., 23., 24. und 25. September 2005 in D\u00fcsseldorf im Rahmen des Altstadtherbstes aufgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.04.2006 eine strafbew\u00e4hrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt vor:<\/p>\n<p>Die streitgegenst\u00e4ndliche Oper sei allein am 14. November 1733 ein einziges Mal im venezianischen Theater San Angelo aufgef\u00fchrt worden. Bei der von der Beklagten in Bezug genommenen Auff\u00fchrung im Jahre 1772 handele es sich um die dreiaktige Oper &#8222;Montezuma&#8220; mit Musik des italienischen Barockkomponisten Baldassare Galuppi . Bei der Musik der Oper Vivaldis handele es sich um ein nicht erschienenes Werk.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Unterlassungserkl\u00e4rung haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruches \u00fcbereinstimmend erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>I. \u00fcber die durch die Auff\u00fchrungen der Oper &#8222;Montezuma&#8220; von Antonio Vivaldi am 21., 23., 24. und 25. September 2005 erzielten Einnahmen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen sowie die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der zu erteilenden Ausk\u00fcnfte an Eides statt zu versichern,<\/p>\n<p>II. an ihn einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen, dessen H\u00f6he von der nach Ziffer II. zu erteilenden Auskunft und Rechnungslegung abh\u00e4ngt.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte tr\u00e4gt vor:<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die aufgefundene Handschrift, die aus einer professionellen betriebenen Kopistenwerkstatt stamme und der damaligen Praxis der Verbreitung von Opernmusikabschriften, sei das Erscheinen belegt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollm\u00e4chtigten gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist abzuweisen.<\/p>\n<p>\u00dcber die im Wege der Stufenklage geltend gemachten Anspr\u00fcche ist einheitlich zu entscheiden, da eine Schadensersatzpflicht des Beklagten aus \u00a7 97 UrhG in Verbindung mit \u00a7 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 UrhG nicht besteht. Der in Anspruch genommene Leistungsschutz an einem sogenannten nachgelassenen Werk kommt dem Kl\u00e4ger hinsichtlich der Opernmusik Vivaldis nicht zu.<\/p>\n<p>Es ist weder festzustellen, dass die Musik zur Oper &#8222;Montezuma&#8220; vor 2005 nicht erschienen ist, noch ist feststellbar, dass dies der Fall war. Die Kammer ist nunmehr der Auffassung, dass der Umstand, dass die Opernmusik, soweit die Erinnerung reicht, verschollen war, nicht ausschlie\u00dft, dass die Musik zuvor doch erschienen war. Vielmehr k\u00f6nnen Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke der Musik, auf die es f\u00fcr ein fr\u00fcheres Erscheinen ankommt, bis auf die beim Kl\u00e4ger gefundene Handschrift endg\u00fcltig verloren gegangen oder sie k\u00f6nnen anderer Orts noch verborgen sein. Eine Verbreitung von Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccken im Anschluss an die Urausf\u00fchrung der Oper 1733 ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Partitur schon zu Lebzeiten Vivaldi 1741 bereits als verschollen gegolten h\u00e4tte. Der Kl\u00e4ger, der sich im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren f\u00fcr diese Behauptung &#8211; wie im Urteil des Oberlandesgerichts vom 16. August 2005 festgehalten ist &#8211; zu Unrecht auf das Werk Mario Renaldis &#8222;Il Teatro Mofciale de Antonio Vivaldi&#8220; , Florenz 1979, berufen hat, hat nunmehr sein Vorbringen insoweit nicht erg\u00e4nzt. Er hat insbesondere keine weiteren Quellen genannt, die davon ausgehen, dass die Partitur bereits zu Lebzeiten Vivaldis verschwunden ist.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger sich auf die als Anlag K 13 vorgelegte Stellungnahme der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin Barbara Scheuch-V\u00f6tterle des B\u00e4renreiter-Verlages, Kassel, beruft, rechtfertigt diese als Parteivorbringen zu wertende Stellungnahme nicht den Schluss darauf, dass die streitgegenst\u00e4ndliche Musik nicht erschienen ist. Soweit in der Stellungnahme ausgef\u00fchrt wird, dass zu Lebzeiten Vivaldis au\u00dferhalb von Italien, insbesondere in den Niederlanden, diese Oper &#8222;ohne weiteres&#8220; h\u00e4tte gedruckt werden k\u00f6nnen, ist dies unerheblich. Auch die Stellungnahme geht davon aus, dass im damaligen Italien Opern eher nicht im Druck erschienen. Soweit weiter ausgef\u00fchrt wird, dass, &#8222;wenn eine gro\u00dfe Nachfrage weiterer Exemplare an dieser Oper tats\u00e4chlich bestanden h\u00e4tte, Vivaldi sich in diesem Fall der M\u00f6glichkeit des Druckes bedient h\u00e4tte&#8220;, wird in der genannten Stellungnahme sogleich davon abger\u00fcckt mit dem Hinweis, dass sich &#8222;darauf schlie\u00dfen l\u00e4sst, dass auch im Fall &#8222;Montezuma&#8220; die \u00fcbliche Praxis galt, nach der die Abschriften bei dem auff\u00fchrenden Theater verblieben sind und &#8211; dies mag stattgefunden haben &#8211; dem einen oder anderen Interessenten weitergeleitet wurden&#8220;. Weitere Indizien, die gegen ein Erscheinen der Partitur sprechen, sind der als Anlage K 13 vorgelegten Stellungnahme nicht zu entnehmen. Soweit diese in dem Fazit m\u00fcndet, es sei keinesfalls so gewesen, dass jeder Interessent an dieser Oper eine Abschrift des Werkes erhalten konnte, weil dies die Kopierwerkst\u00e4tten komplett \u00fcberfordert und nicht der Praxis der damaligen Zeit entsprochen habe, l\u00e4sst die Stellungnahme in keiner Weise erkennen, inwieweit sie auf der tats\u00e4chlichen Kenntnis der damaligen Verh\u00e4ltnisse beruht. Das kl\u00e4gerische Vorbringen steht insoweit im Widerspruch zu den von der Beklagten als Anlage B 5 und B 6 vorgelegten Werken von Strohm und Talbot. Namentlich Talbot beschreibt in seiner Biographie von Antonio Vivaldi, dass Kopisten &#8222;als selbst\u00e4ndige Unternehmer&#8220; t\u00e4tig waren und &#8211; entgegen der Erkl\u00e4rung von Barbara Scheuch-V\u00f6tterle &#8211; auf diesem Wege sehr wohl Opernmusik der interessierten \u00d6ffentlichkeit, die sich naturgem\u00e4\u00df auf einen Vergleich zum heutigen Publikum kleinen Kreis von Adligen und wohlhabenden B\u00fcrgern beschr\u00e4nkte, zug\u00e4nglich war.<\/p>\n<p>Auch die vom Kl\u00e4ger als Anlage K 16 vorgelegte Stellungnahme des Prof. Dr. Beer rechtfertigt nicht den Schluss darauf, dass das streitgegenst\u00e4ndliche Werk nicht erschienen ist. Zum Einen steht die Feststellung &#8222;eine Ver\u00f6ffentlichung &#8230; einer Oper im Druck oder auch durch handschriftliche Vervielf\u00e4ltigung w\u00e4re absolut sinnlos gewesen&#8220; im Widerspruch zur Praxis der handschriftlichen Kopierens, die sich aus den bereits vorstehend genannten von der Beklagten \u00fcberreichten Anlagen ergibt. Zum Anderen aber wird insbesondere aus der Zusammenfassung deutlich, dass Prof. Dr. Axel Beer nicht ausschlie\u00dfen kann, dass das Werk zu Lebzeiten Vivaldis in der Weise erschienen ist, dass handschriftliche Abschriften Interessierten zur Verf\u00fcgung gestellt wurden. In der Zusammenfassung hei\u00dft es lediglich, dass Deutungsm\u00f6glichkeiten nicht zu \u00fcbersehen seien, nach denen die Herstellung nur eines einzigen Exemplars (das bis heute fragmentarisch erhaltene) denkbar w\u00e4re. Hieraus kann indessen nicht der Schluss gezogen werden, dass tats\u00e4chlich nur eine Abschrift erstellt worden ist. Weitere Tatsachen, die gegen ein Erscheinen der Partitur sprechen, hat der Kl\u00e4ger nicht dargelegt und unter Beweis gestellt. Dies geht zu seinen Lasten. Denn der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen die Beweislast f\u00fcr das anspruchsbegr\u00fcndende Tatbestandsmerkmal des Nichterschienenseins im Sinne des \u00a7 71 UrhG.<\/p>\n<p>Allein aus dem Umstand, dass es sich bei dem Tatbestandsmerkmal des Nichterscheinens um eine sogenannte negative Tatsache handelt, f\u00fchrt nicht zu einer Umkehrung der Beweislast (vergl. BGH NJW 1985, 1774 f.). Eine abweichende Beweislastverteilung aus Gr\u00fcnden der materiellen Gerechtigkeit kommt nicht in Betracht (R\u00fcberg, Montezumas sp\u00e4te Rache, ZUM 2006, 122, 126f.). Eine abweichende Beweislastverteilung ergibt sich auch nicht aus der Auslegung des \u00a7 71 UrhG. Der Wortlaut des \u00a7 71 Abs. 1 Satz 1 u. 2 UrhG ordnet das Merkmal, dass das betreffende Werk nicht schon erschienen sein darf, als anspruchsbegr\u00fcndendes Tatbestandsmerkmal ein, obwohl sich der Gesetzgeber, wie sich aus der Begr\u00fcndung zu \u00a7 81 des Urhebergesetzentwurfes 1962 ergibt, der tats\u00e4chlichen Schwierigkeiten der Beweisf\u00fchrung bewusst war. Gleichwohl ist das Tatbestandsmerkmal des Nichterschienenseins nicht als Ausnahmetatbestand formuliert worden. Dies entspricht dem Wesen der Norm als eng auszulegender Ausnahmevorschrift (<a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/olgs\/duesseldorf\/j2005\/I_20_U_123_05urteil20050816.html\" title=\"OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 16. August 2005 - I 20 U 123\/05\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 16. August 2005 &#8211; I 20 U 123\/05<\/a>, Seite 25). Vor diesen Hintergrund kann der Entscheidung des Landgerichts Magdeburg (GRUR 2004, 672, 673f. Himmelsscheibe von Nebra), die davon ausgeht, dass derjenige der aufgrund eines Leistungsschutzrechts an Werken nach \u00a7 71 UrhG in Anspruch genommen wird, seinerseits beweisen m\u00fcsste, dass das betreffende Werk zuvor schon erschienen ist, nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>Die Umkehr der Beweislast kann auch nicht durch Hinweis auf andere gewerbliche Schutzrechte begr\u00fcndet werden, namentlich die Vermutung der Schutzf\u00e4higkeit eines eingetragenen Geschmackmusters (so aber: Wandke\/Bullinger\/Thom, \u00a7 71 Rdnr. 13). Diese Begr\u00fcndung ist deshalb nicht tragf\u00e4hig, weil das Geschmackmustergesetz ausdr\u00fccklich eine entsprechende Vermutung anordnet (vergl. \u00a7 13 Geschmacksmustergesetz a.F. sowie \u00a7 39 Geschmacksmustergesetz n.F.). An einer solchen gesetzlichen Regelung, die vor dem Hintergrund steht, dass das Geschmacksmuster ein Registerrecht ist, das eine Eintragung voraussetzt, fehlt es f\u00fcr \u00a7 71 UrhG.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7\u00a7 91, 91 a ZPO. Aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt sich, dass die Klage von Anfang an insgesamt unbegr\u00fcndet war, so dass der Kl\u00e4ger die Kosten zu tragen hat, soweit der Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden ist.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: bis zur \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rung im Termin am 26.04.2006: 250.000,00 \u20ac. Danach: 125.000,00 \u20ac.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landgericht D\u00fcsseldorf Entscheidungsdatum: 17.05.2006 Aktenzeichen: 12 O 538\/05 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Ein Verein zur b\u00fcrgerlichen Musikpflege, der im Jahr 2005 die wiedergefundene Partitur von Vivaldis Oper &#8222;Montezuma&#8220; ver\u00f6ffentlicht hat, verlangt von dem Beklagten, der diese Oper aufgef\u00fchrt hat, Auskunft und Schadensersatz. 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