{"id":70,"date":"2008-04-16T15:52:48","date_gmt":"2008-04-16T13:52:48","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=70"},"modified":"2019-09-22T15:00:46","modified_gmt":"2019-09-22T13:00:46","slug":"dienstherrenwechsel-in-einer-hochschulbibliothek","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=70","title":{"rendered":"Dienstherrenwechsel in einer Hochschulbibliothek"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Verwaltungsgericht K\u00f6ln<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum<\/strong>: 16.04.2008<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen<\/strong>: <a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/ovgs\/vg_koeln\/j2008\/3_K_633_07urteil20080416.html\" title=\"3 K 633\/07\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">3 K 633\/07<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Eine verbeamtete Bibliotheksdirektorin klagt gegen eine Verf\u00fcgung, nach der ihr Beamtenverh\u00e4ltnis vom unmittelbaren Landesdienst auf die Deutsche Sporthochschule K\u00f6ln \u00fcbergeht, die nunmehr die Personalhoheit aus\u00fcbt. Das Gericht wies die Klage ab, da durch den sog. isolierten Dienstherrenwechsel das Aufgabengebiet der Kl\u00e4gerin nicht ber\u00fchrt und sie in ihrer beamtenrechtlichen Stellung nicht beeintr\u00e4chtigt wird.<\/p>\n<p><!--more--><strong>Tenor<\/strong><br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des beigeladenen Landes, das diese selber tr\u00e4gt.<\/p>\n<p><strong>Tatbstand<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist als Bibliotheksdirektorin in der<a href=\"https:\/\/www.dshs-koeln.de\/\" title=\"Deutsche Sporthochschule K\u00f6ln\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\"> Zentralbibliothek der Sportwissenschaften<\/a> der E. T. L. besch\u00e4ftigt.<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 03.01.2007 teilte die Beklagte der Kl\u00e4gerin mit, durch das \u201eGesetz \u00fcber die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz &#8211; HG)&#8220;, das zum 01.01.2007 in Kraft getreten sei, habe das Land NRW die E. T. L. als eine vom Land getragene, rechtsf\u00e4hige K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts verselbstst\u00e4ndigt. Anl\u00e4sslich dieser Verselbstst\u00e4ndigung habe die E. T. L. gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 3 HG die Dienstherreneigenschaft erhalten. Auf der Grundlage von \u00a7 1 des \u201eGesetzes \u00fcber weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich&#8220; \u00fcbernehme die Beklagte die Kl\u00e4gerin hiermit in den Dienst der E. T. L. . Die \u00dcbernahme werde mit der Zustellung dieser Verf\u00fcgung wirksam. Das Beamtenverh\u00e4ltnis werde mit der E. T. L. als dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Weiterhin werde der Kl\u00e4gerin das Amt einer \u201eBibliotheksdirektorin&#8220; an der E. T. L. \u00fcbertragen und sie werde mit sofortiger Wirkung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe \u201eA 15&#8243; eingewiesen. Die bisher geltenden beamtenrechtlichen Regelungen des Bundes und des Landes NRW g\u00e4lten f\u00fcr das Dienstverh\u00e4ltnis weiter. Ferner werde die sofortige Vollziehung der Verf\u00fcgung angeordnet.<br \/>\nDer Bescheid wurde der Kl\u00e4gerin am 05.01.2007 ausgeh\u00e4ndigt.<br \/>\nMit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.01.2007 legte die Kl\u00e4gerin Widerspruch ein. Sie trug vor, die \u00dcbernahme sei nur gem\u00e4\u00df \u00a7 128 Abs. 1 BRRG m\u00f6glich. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien jedoch nicht erf\u00fcllt, da keine vollst\u00e4ndige Eingliederung in eine andere K\u00f6rperschaft erfolgt sei. Eine entsprechende \u00dcbernahme gem\u00e4\u00df \u00a7 128 Abs. 4 BRRG analog sei auch nicht m\u00f6glich. Im Falle eines teilweisen Aufgaben\u00fcberganges k\u00e4men f\u00fcr eine \u00dcberleitung nur solche Beamte der abgebenden K\u00f6rperschaft in Betracht, deren konkretes Amt im funktionellen Sinn von dem Aufgaben\u00fcbergang tats\u00e4chlich ber\u00fchrt sei. Das sei vorliegend nicht der Fall.<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 30.01.2007 wurde der Widerspruch zur\u00fcckgewiesen. Zur Begr\u00fcndung wurde angegeben, durch das Hochschulfreiheitsgesetz werde den Hochschulen als K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts die Dienstherrenf\u00e4higkeit \u00fcbertragen. Dieser Unterfall der Personalhoheit als Teil der Regierungsgewalt der L\u00e4nder sei rahmenrechtlich \u00fcber \u00a7 121 BRRG geregelt. Den L\u00e4ndern stehe es im Rahmen ihrer Personal- und Organisationshoheit frei, die n\u00e4here Ausgestaltung der Dienstherrenf\u00e4higkeit bzw. ihrer \u00dcbertragung auf bereits bestehende Verwaltungstr\u00e4ger durch Gesetz, Verordnung oder Satzung zu Regeln. Von dieser Befugnis habe der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht indem er den Hochschulen in \u00a7 2 Abs. 3 Satz 2 HG die Dienstherrenf\u00e4higkeit verliehen habe. In \u00a7 2 des Gesetzes \u00fcber weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich werde dar\u00fcber hinaus bestimmt, dass die jeweilige Hochschule die an ihr t\u00e4tigen Beamtinnen und Beamten \u00fcbernehme. Damit folge eine Zuordnung der Beamtenverh\u00e4ltnisse zu den neuen Dienstherrn, die sich nur nach der bisherigen organisatorischen Zugeh\u00f6rigkeit der einzelnen Beamtenverh\u00e4ltnisse bestimme. Es werde ein \u201eisolierter Dienstherrenwechsel&#8220; vorgenommen, der rahmenrechtlich nicht erfasst sei. Innerhalb der Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes \u00fcber die Umbildung von K\u00f6rperschaften k\u00f6nne allenfalls \u00a7 128 Abs. 4 3. Alternative BRRG eine entsprechende Rechtsgrundlage darstellen. Diese Norm erm\u00f6gliche einen Beamten\u00fcbergang als Folge der \u00dcbertragung von Aufgaben von einer K\u00f6rperschaft auf eine andere, wobei sowohl die abgebende als auch die aufnehmende K\u00f6rperschaft nach der Umbildung bestehen bleibe. Dieser Verlagerung von abstrakten Zust\u00e4ndigkeiten folgten die betroffenen Beamtenverh\u00e4ltnisse nach, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Auswahlentscheidung nur Beamtinnen und Beamte herangezogen werden d\u00fcrften, deren Aufgabengebiet von der Umbildung ber\u00fchrt werde. Durch das HFG w\u00fcrden jedoch keine Zust\u00e4ndigkeiten verlagert, sie seien den Hochschulen als Organisationseinheiten des Landes auch zuvor bereits zugeordnet worden. Eine aufgabenbezogene Auswahl im Sinne von \u00a7 128 Abs. 4 3. Alternative BRRG finde nicht statt. Der Bundesgesetzgeber habe somit den Fall des isolierten Dienstherrenwechsels nicht geregelt. Von einer planwidrigen Regelungsl\u00fccke k\u00f6nne nicht ausgegangen werden, da eine solche rein organisatorische Umbildung keine wesentlichen dienstrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehe. Vielmehr habe der Bundesgesetzgeber diesen Fall bewusst in der Verantwortung der L\u00e4nder belassen. Durch den isolierten Dienstherrenwechsel werde auch nicht gegen \u00a7 59 BRRG versto\u00dfen. Dieser sichere die rechtliche Stellung der Beamtin, mithin ihr Statusamt, welches in seinem Kern bundeseinheitlicher Regelung vorbehalten bleibe. Das Statussamt werde durch den II. Abschnitt des Beamtenrechtsrahmengesetzes n\u00e4her ausgestaltet, in dem die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverh\u00e4ltnis geregelt w\u00fcrden. Im vorliegenden Fall best\u00fcnden diese unver\u00e4ndert fort, da durch den isolierten Dienstherrenwechsel kein neues Dienstverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet werde. Die Hochschulen tr\u00e4ten als neue Dienstherrn in das einzelne nach Ma\u00dfgabe des verliehenen Amtes ausgestaltete Dienstverh\u00e4ltnis ein und setzten es an Stelle des Landes fort. Der Rechtsrahmen, der das Land als Dienstherrn seiner Beamten binde, gelte ebenso f\u00fcr die K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts mit Dienstherrenf\u00e4higkeit, die sich in der Tr\u00e4gerschaft des Landes bef\u00e4nden. Der Status der Beamtin werde also durch den isolierten Dienstherrenwechsel nicht beeintr\u00e4chtigt. Die \u00dcberleitung versto\u00dfe auch nicht gegen die beamtenrechtliche Rechtsstellung der Kl\u00e4gerin, da keine abstrakt- oder konkret-funktionelle \u00c4nderung des Aufgabengebietes der Kl\u00e4gerin erfolgt sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat am 22.02.2007 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, f\u00fcr die \u00dcbernahme vom unmittelbaren Landesdienst in den Dienst der Hochschule k\u00f6nne ernstlich lediglich \u00a7 128 Abs. 4 BRRG in Betracht gezogen werden. Denn durch das HFG w\u00fcrden unzweifelhaft entgegen der Auffassung der Gegenseite teilweise Einzelaufgaben des Landes auf die Hochschule \u00fcbertragen. Denn die staatlichen Angelegenheiten nach \u00a7 107 Abs. 2 HG a.F., die die Hochschulen bisher als Einrichtungen des Landes gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 HG a.F. wahrgenommen h\u00e4tten, w\u00fcrden nunmehr als Selbstverwaltungsaufgaben gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 2 HG auf die Hochschulen \u00fcbertragen. Das reiche jedoch nicht aus, um alle Beamten der Hochschule vom unmittelbaren Landesdienst in den Dienst der Hochschule zu \u00fcbernehmen, wie dies Art. 7 \u00a7 1 HFG vorsehe. Nach der Rechtsprechung und einhelligen Auffassung in der Literatur m\u00fcsse dar\u00fcber hinaus eine weitere, ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung vorliegen, die nicht erf\u00fcllt sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe den Grundsatz herausgestellt, dass die beamtenrechtliche Rechtsstellung, die der von einer Umbildung im Sinne des \u00a7 128 Abs. 4 BRRG betroffene Beamte erlangt habe, im Rahmen des M\u00f6glichen gewahrt bleiben m\u00fcsse und nur insoweit ver\u00e4ndert und beeintr\u00e4chtigt werden d\u00fcrfe als dies wegen der Umbildung und deren Folgen unumg\u00e4nglich sei. Nur bei tats\u00e4chlicher Ber\u00fchrung des Aufgabengebietes des (Haupt-) Amtes k\u00f6nne ein Eingriff in die damit verbundene beamtenrechtliche Rechtsstellung durch Wechsel des Dienstherrn wegen Aufgaben\u00fcberganges notwendig werden. Das konkret-funktionelle Hauptamt der Kl\u00e4gerin sei jedoch durch die \u00fcbertragenen Aufgaben vom Land NRW an die Hochschule in keiner erkennbaren Weise ber\u00fchrt. Alle Aufgaben, die der Kl\u00e4gerin im Rahmen ihres konkret-funktionellen Amtes obl\u00e4gen, nehme sie nach ihrer \u00dcbernahme in den Dienst der Hochschule unver\u00e4ndert in der Hochschule, also immer noch f\u00fcr dieselbe K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts, wahr. Das konkret- funktionelle Hauptamt sei in keiner erkennbaren Weise, weder nach Art noch nach Umfang, ber\u00fchrt. Die angefochtene \u00dcbernahmeverf\u00fcgung k\u00f6nne auch nicht allein auf Art. 7 \u00a7 1 HFG gest\u00fctzt werden, da diese Norm keine wirksame Erm\u00e4chtigungsgrundlage f\u00fcr die beklagte Hochschule darstelle. Eine solche Erm\u00e4chtigungsgrundlage w\u00e4re wegen Versto\u00dfes gegen h\u00f6herrangiges Recht rechtswidrig. Ein \u201eisolierter Dienstherrenwechsel&#8220; sei im Landesrecht nicht m\u00f6glich, da die Vorschriften im Beamtenrechtsrahmengesetz abschlie\u00dfend seien. Das ergebe sich bereits aus \u00a7 59 BRRG, der vorsehe, dass die rechtliche Stellung des Beamten unter anderen Voraussetzungen oder in anderen Formen, als denen, die im Beamtenrechtsrahmengesetz bestimmt oder zugelassen seien, nicht ver\u00e4ndert werden d\u00fcrfe. Nachteilig sei die Rechtsver\u00e4nderung vor allen Dingen wegen des Wegfalls des weiten rechtlichen Einflussbereichs des bisherigen Dienstherrn, welcher Nachteile f\u00fcr die \u00fcbergeleiteten Beamten in der Zukunft nach sich ziehe werde, etwa bei der Beurteilung der Dienstunf\u00e4higkeit, der denkbaren Einstellung eines Studienganges etc..<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nden Bescheid vom 03.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2007 aufzuheben.<br \/>\nDie Beklagte vertieft ihr bisheriges Vorbringen und beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorg\u00e4nge Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist nicht begr\u00fcndet, denn die angegriffenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden.<br \/>\nDie Rechtsgrundlage f\u00fcr den \u00dcberleitungsbescheid ergibt sich aus \u00a7 128 Abs. 4 3. Alternative i.V.m. Abs. 2 und 3 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts &#8211; Beamtenrechtsrahmengesetz &#8211; BRRG -. Nach dieser Vorschrift sind Beamte einer K\u00f6rperschaft von einer anderen K\u00f6rperschaft zu \u00fcbernehmen, wenn die Aufgaben der einen K\u00f6rperschaft teilweise auf die andere (\u00fcbernehmende) K\u00f6rperschaft \u00fcbergehen. Vorausgesetzt f\u00fcr die \u00dcbernahme von Beamten ist danach die Existenz zweier K\u00f6rperschaften im Sinne dieser Norm und der \u00dcbergang von Aufgaben von der einen auf die andere.<br \/>\nBeide Voraussetzungen liegen in dem hier zu beurteilenden Fall vor:<br \/>\nAls K\u00f6rperschaft im Sinne dieser Vorschrift gelten nach \u00a7 133 BRRG alle juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts mit Dienstherrenf\u00e4higkeit (\u00a7 121 BRRG). Es besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei dem beigeladenen Land Nordrhein-Westfalen um eine K\u00f6rperschaft in diesem Sinne handelt. Auch die Beklagte ist eine solche K\u00f6rperschaft, Art. 1 \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 ((GV NRW 2006, 474) (Hochschulgesetz &#8211; HG)).<br \/>\nAuch die weitere nach \u00a7 128 Abs. 4 3. Alternative BRRG f\u00fcr die hier umstrittene \u00dcbernahmeentscheidung bestehende Voraussetzung, dass Aufgaben von einer K\u00f6rperschaft (Land Nordrhein-Westfalen) auf eine andere (E. T. L. , \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 10 HG) \u00fcbergegangen sind, ist gegeben.<br \/>\nBei der Verlagerung der Zust\u00e4ndigkeiten des Landes Nordrhein-Westfalen auf die E. T. L. als Tr\u00e4ger liegt eine Verlagerung abstrakter Zust\u00e4ndigkeiten und nicht nur eine Verlagerung von tats\u00e4chlichem Arbeitsanfall im Sinne des den Beteiligten bekannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.04.1981 (- 2 C 23.78 -, ZBR 1981, 311) vor.<br \/>\nDie ma\u00dfgebliche Zust\u00e4ndigkeits\u00e4nderung beruht auf den mit der Errichtung der Beklagten verbundenen abstrakten gesetzlichen Regelungen des \u00a7 2 HG, die zu generell wirksamen und eindeutig feststellbaren Ver\u00e4nderungen der Zust\u00e4ndigkeiten gef\u00fchrt haben. Nach dieser Vorschrift obliegen abstrakte Zust\u00e4ndigkeiten, die zuvor dem Land oblegen haben, der beklagten Hochschule (Erledigung der Aufgaben nunmehr als Selbstverwaltungsangelegenheiten &#8211; \u00a7 2 Abs. 2 HG &#8211; und Dienstherrenf\u00e4higkeit &#8211; \u00a7 2 Abs. 3 HG -).<br \/>\nFerner wird neben der Annahme eines Aufgaben\u00fcbergangs im Sinne des \u00a7 128 Abs. 4 3. Alternative BRRG unter Ber\u00fccksichtigung des weiteren und den Beteiligten ebenfalls bekannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 02. 04. 1981 (- 2 C 35.78 -, BVerwGE 62, 129) auch das Aufgabengebiet (konkretes Amt im funktionellen Sinne) des betroffenen Beamten (hier: der betroffenen Beamtin) von dem \u00dcbergang ber\u00fchrt.<br \/>\nEs ist zwar zutreffend, dass die Kl\u00e4gerin vor wie nach dem Aufgaben\u00fcbergang ihre Aufgaben als Bibliotheksdirektorin wahrnimmt. Gleichwohl wird auch ihr Aufgabengebiet ber\u00fchrt.<br \/>\nDas Nieders\u00e4chsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 05.12.2007 &#8211; 5 LB 343\/07 &#8211; zu der Ber\u00fchrung des Aufgabengebietes ausgef\u00fchrt:<br \/>\n\u201eIn der diese Voraussetzung behandelnden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02. 04. 1981 (- 2 C 35.78 -, BVerwGE 62, 129), &#8230;.. wird unter Ber\u00fccksichtigung des Sinns und Zwecks des \u00a7 128 Abs. 4 3. Alternative BRRG und unter Hinweis auf \u00a7 131 BRRG, wonach eine Genehmigungspflicht f\u00fcr die Anstellung von Beamten besteht, \u201ederen Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich ber\u00fchrt wird&#8220;, \u00fcber den Wortlaut des \u00a7 128 Abs. 4 3. Alternative BRRG hinausgehend f\u00fcr eine \u00dcbernahme vorausgesetzt, dass das Aufgabengebiet (konkrete Amt im funktionellen Sinne) des betroffenen Beamten von dem \u00dcbergang ber\u00fchrt wird, und eine \u00dcbernahme des Beamten im Hauptamt nicht f\u00fcr zul\u00e4ssig gehalten, wenn der Beamte auf eine andere K\u00f6rperschaft \u00fcbergegangene Aufgaben nur im Nebenamt wahrgenommen hat. \u00dcbergegangen von der urspr\u00fcnglich kreisfreien Stadt auf den Landkreis waren amtstier\u00e4rztliche Aufsichtsaufgaben, die der betroffene Kl\u00e4ger lediglich in geringem Umfang als Nebenamt wahrnahm, der Anlass f\u00fcr die umstrittene und von dem Bundesverwaltungsgericht f\u00fcr rechtswidrig gehaltene \u00dcbernahme des Kl\u00e4gers war aber der Wegfall seines Hauptamtes als Direktor des St\u00e4dtischen Schlachthofes wegen der Privatisierung dieser Einrichtung. F\u00fcr diese Fallkonstellation wird in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gefordert, dass das Amt im konkret-funktionellen Sinne von dem Aufgaben\u00fcbergang ber\u00fchrt sein muss. Zwar spricht vieles daf\u00fcr, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Voraussetzung generalisierend und nicht nur auf den dort entschiedenen Sachverhalt bezogen aufgestellt hat, der mit dem dem hier zu beurteilenden Fall zugrundeliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Das bedarf aber keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung, weil auch im vorliegenden Fall das konkret-funktionelle Amt des Kl\u00e4gers von dem Aufgaben\u00fcbergang ber\u00fchrt ist.<br \/>\nSinn und Rechtfertigung des \u00a7 128 Abs. 4 3. Alternative BRRG bestehen darin, dass im Fall eines abstrakten Aufgaben\u00fcbergangs von einer K\u00f6rperschaft zur anderen das bislang bei der abgebenden K\u00f6rperschaft mit der Aufgabenwahrnehmung im weiteren Sinne konkret befasste beamtete Personal der Aufgabe folgend in den Dienst der nunmehr f\u00fcr diese Aufgabe zust\u00e4ndigen K\u00f6rperschaft \u00fcberf\u00fchrt werden kann, damit sowohl ein Personal\u00fcberhang bei der die Aufgabe abgebenden K\u00f6rperschaft als auch ein Mangel an f\u00fcr die Aufgabenwahrnehmung qualifiziertem Personal bei der k\u00fcnftig zust\u00e4ndigen K\u00f6rperschaft vermieden wird. Das Kriterium der Ber\u00fchrung des konkret-funktionellen Amtes setzt deshalb keine \u00c4nderung in der praktischen Amtsf\u00fchrung des Betroffenen voraus. Notwendig, aber auch hinreichend ist vielmehr, dass mit dem \u00dcbergang abstrakter Zust\u00e4ndigkeiten von der einen auf die andere dienstherrenf\u00e4hige K\u00f6rperschaft ein entsprechender Wechsel des Verantwortungszusammenhangs eintritt, in den der konkrete Aufgabenkreis gestellt ist, den der Professor\/Beamte, dessen \u00dcbernahme in Rede steht, kraft seines Hauptamtes wahrzunehmen hat.&#8220;<br \/>\nIn Anwendung dieser Grunds\u00e4tze, denen sich das erkennende Gericht anschlie\u00dft, hat der hier ma\u00dfgebliche gesetzliche Aufgaben\u00fcbergang dazu gef\u00fchrt, dass das Aufgabengebiet der Kl\u00e4gerin ber\u00fchrt ist. Denn alle konkreten Aufgaben des Amtes einer Bibliotheksdirektorin sind von unmittelbar staatlichen Angelegenheiten zu Aufgaben der Hochschule geworden. Das Amt im konkret-funktionellen Sinne kennzeichnet ebenso wie das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne und das Statusamt gerade auch die Rechtsbeziehungen zwischen dem Amtsinhaber, dem Professor\/Beamten, und seinem Dienstherrn. Der Wechsel der Tr\u00e4gerschaft der Hochschule vom Land auf die Hochschule ist mit dem Wechsel der mittelbaren Verantwortlichkeit f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Aufgaben der Hochschule durch ihre Mitglieder und damit auch f\u00fcr die Wahrnehmung der Aufgaben verbunden, die den bisherigen \u00c4mtern im konkret-funktionellen Sinne zugeordnet sind. Dies rechtfertigt die Annahme, dass auch das Amt im konkret-funktionellen Sinne des einzelnen Mitglieds der Hochschule durch den Aufgaben\u00fcbergang ber\u00fchrt wird.<br \/>\nSo auch Nieders\u00e4chsischen Oberverwaltungsgerichts, Urteil vom 05.12.2007 &#8211; 5 LB 343\/07 -, m.w.N..<br \/>\n\u00a7 128 Abs. 4 3. Alternative i.V.m. Abs. 2 und 3 BRRG, der aus den vorstehenden Gr\u00fcnden f\u00fcr die hier umstrittene \u00dcbernahmeentscheidung eine tragf\u00e4hige Rechtsgrundlage darstellt, ist auch mit h\u00f6herrangigem Recht vereinbar. Aus Art. 33 Abs. 5 GG k\u00f6nnen insoweit Bedenken nicht hergeleitet werden. Denn es besteht kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne dieser verfassungsrechtlichen Norm, dass auch bei einer Umbildung von K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts ein Wechsel des Dienstherrn gegen den Willen des Beamten ausgeschlossen ist (vgl. : BVerfG, Urt. v. 26.11.1963 &#8211; 2 BvL 12\/62 -, BVerfGE 17, 172, 188).<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1 und 3 VwGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht K\u00f6ln Entscheidungsdatum: 16.04.2008 Aktenzeichen: 3 K 633\/07 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Eine verbeamtete Bibliotheksdirektorin klagt gegen eine Verf\u00fcgung, nach der ihr Beamtenverh\u00e4ltnis vom unmittelbaren Landesdienst auf die Deutsche Sporthochschule K\u00f6ln \u00fcbergeht, die nunmehr die Personalhoheit aus\u00fcbt. 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