{"id":71,"date":"2007-01-16T16:10:00","date_gmt":"2007-01-16T14:10:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=71"},"modified":"2015-08-29T13:10:12","modified_gmt":"2015-08-29T11:10:12","slug":"wiedergefundene-vivaldi-partitur-in-staatsbibliothek","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=71","title":{"rendered":"Wiedergefundene Vivaldi-Partitur II"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong> Entscheidungsdatum: <\/strong>16.01.2007<br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong> Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/olgs\/duesseldorf\/j2007\/I_20_U_112_06urteil20070116.html\" title=\"I-20 U 112\/06\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">I-20 U 112\/06<\/a><br \/>\n<strong> <\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Eine verschollen geglaubte Partitur der 1741 uraufgef\u00fchrten Oper &#8222;Montezuma&#8220; des italienischen Komponisten Antonio Vivaldi wurde 2002 im Handschriftenbestand der <a href=\"http:\/\/staatsbibliothek-berlin.de\/\" title=\"Berliner Staatsbibliothek\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">Berliner Staatsbibliothek<\/a> entdeckt. Der Kl\u00e4ger, der Faksimiliekopien dieses wieder aufgefundenen Librettos zum Kauf anbietet, beansprucht nach \u00a7 71 UrhG Leistungsschutz f\u00fcr die Herausgabe der nachgelassenen Werke und wendet sich gegen die Auff\u00fchrung der Oper durch den Beklagten. Nach Ansicht des Gerichts muss der Kl\u00e4ger beweisen, dass die Oper nicht bereits im 18. Jahrhundert eine ausreichende Verbreitung gefunden hat.<br \/>\n<strong> <\/strong><\/p>\n<p><!--more--><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=697\" class=\"liinternal\">LG D\u00fcsseldorf vom 17.05.2006, Az. 12 O 538\/05<\/a><br \/>\n&#8211; OLG D\u00fcsseldorf vom 16.01.2007, Az. I-20 U 112\/06<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><br \/>\nDie Berufung des Kl\u00e4gers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 17. Mai 2006 wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 105 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<br \/>\nRevision und Rechtsbeschwerde werden zugelassen.<br \/>\n<strong><br \/>\nTatbestand<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger, eine bekannte chor- und konzertaus\u00fcbende Gesellschaft mit langer Tradition in B., wendet sich gegen die Auff\u00fchrung der Oper &#8222;Motezuma&#8220; von Antonio Vivaldi durch die Beklagte. Dieser Streit hat folgenden Hintergrund:<\/p>\n<p>Der 1741 gestorbene venezianische Komponist Antonio Vivaldi komponierte eine Oper dieses Titels (RV Nr. 723), die am 14. November 1733 unter seiner Leitung im venezianischen Theater Sant&#8217;Angelo \u00f6ffentlich uraufgef\u00fchrt wurde. Titelheld ist der in Europa \u00fcblicherweise &#8222;Montezuma&#8220; genannte Herrscher des 16. Jahrhunderts. W\u00e4hrend das &#8211; von Alvise oder Girolamo Giusti stammende &#8211; Libretto der Oper bekannt blieb, galt die Komposition lange als verloren.<\/p>\n<p>Das Handschriftenarchiv des Kl\u00e4gers, das 1943 kriegsbedingt evakuiert werden musste und lange Zeit als verschollen galt, wurde auf Grund eines 2001 geschlossenen Vertrages zwischen der B. D. und der U. r\u00fcck\u00fcbertragen. Dieses Archiv stellte der Kl\u00e4ger der Stiftung P. K. f\u00fcr die Musikabteilung der Staatsbibliothek zu B. als Dauerleihgabe zur Verf\u00fcgung. Im Jahre 2002 entdeckte dort der Musikwissenschaftler Dr. S. V. in der Handschrift mit der Signatur SA 1214 die nicht ganz vollst\u00e4ndige Musik zu dieser Oper.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat im Januar 2005 50 gebundene Faksimilekopien ohne weitere Bearbeitung hergestellt und bietet sie seitdem \u00fcber die Internetseite www. s .de zum Erwerb an. Des Weiteren vertreibt er seit Herbst 2005 Noten \u00fcber den K.G. S. Verlag. Die Beklagte beabsichtigte im Rahmen des von ihr veranstalteten &#8222;A. Kulturfestivals&#8220; im September 2005 mehrere szenische Auff\u00fchrungen zusammen mit dem Musikwissenschaftler, Komponisten F. M. S. aus F., Mitglied des in V. ans\u00e4ssigen Istituto I. &#8222;Antonio Vivaldi&#8220; aufzuf\u00fchren. Letzterer hatte zusammen mit Dr. V. die notwendigen Erg\u00e4nzungen vorgenommen und &#8211; mit Zustimmung des Kl\u00e4gers &#8211; das Werk konzertant am 11. Juni 2005 in R. aufgef\u00fchrt.<br \/>\nDie vom Kl\u00e4ger demgegen\u00fcber nicht genehmigten beabsichtigten Auff\u00fchrungen der Beklagten in D. wurden &#8211; ebenso wie die gleichfalls geplanten Auff\u00fchrungen im Juli 2005 in B., I. &#8211; auf Antrag des Kl\u00e4gers im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung durch das Landgericht D\u00fcsseldorf (12 O 355\/05) zun\u00e4chst untersagt. Nachdem der Senat mit Urteil vom 16. August 2005 (<a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/olgs\/duesseldorf\/j2005\/I_20_U_123_05urteil20050816.html\" title=\"Urteil vom 16. August 2005 Az. I-20 U 123\/05\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">I-20 U 123\/05<\/a>; abgedruckt in GRUR 2006, 673 = ZUM 2005, 825 &#8211; Motezuma) das Verbot aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckgewiesen hatte, hat die Beklagte die Oper schlie\u00dflich am 21., 23., 24. und 25. September 2005 in D. aufgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des zun\u00e4chst geltend gemachten Unterlassungsanspruchs haben die Parteien den Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, nachdem die Beklagte eine Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben hatte. Der Kl\u00e4ger verlangt nunmehr noch im Wege der Stufenklage Auskunft und Rechnungslegung wegen der Auff\u00fchrungen am 21., 23., 24. und 25. September 2005, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowie Zahlung von Schadensersatz.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger sieht seine Ver\u00f6ffentlichung der Noten als erstmaliges Erscheinenlassen der Oper im Sinne des \u00a7 71 UrhG an. Demgegen\u00fcber meint die Beklagte, die unbearbeitete Ver\u00f6ffentlichung sei unzureichend, zumal zuvor zugunsten S. ein Bearbeitungsurheberrecht entstanden sei. Des Weiteren streiten sich die Parteien dar\u00fcber, ob bereits die unstreitige Auff\u00fchrung der Oper im Jahre 1733 etwaigen Rechten des Kl\u00e4gers nach \u00a7 71 UrhG entgegensteht. In der Hauptsache bek\u00e4mpft der Kl\u00e4ger die im vorgenannten Urteil des Senats vertretene Auffassung, ihn &#8211; und nicht die Beklagte &#8211; treffe die Beweislast, ob das Werk bereits zuvor &#8222;erschienen&#8220; sei, sowie die W\u00fcrdigung des Senats, im Streitfall gebe es hinreichende Anzeichen f\u00fcr ein fr\u00fcheres &#8222;Erscheinen&#8220; des Werks.<br \/>\nDas Landgericht hat die Klage vollst\u00e4ndig abgewiesen, weil die Voraussetzungen des \u00a7 71 UrhG nach den Kriterien des Senatsurteils im vorangegangenen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung nicht gegeben seien. Des Weiteren hat es die Kosten auch hinsichtlich des f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Teils dem Kl\u00e4ger auferlegt.<br \/>\nDagegen wendet sich die Berufung des Kl\u00e4gers, mit der er unter Erg\u00e4nzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens eine unzutreffende Auslegung des \u00a7 71 UrhG, insbesondere zur Beweislast, r\u00fcgt. Er beantragt daher,<br \/>\nunter Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urteils<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n<strong> 1. <\/strong>\u00fcber die durch die Auff\u00fchrungen der Oper &#8222;Motezuma&#8220; von Antonio Vivaldi am 23., 24. und 25. September 2005 erzielten Einnahmen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen sowie die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der zu erteilenden Ausk\u00fcnfte an Eides statt zu versichern,<br \/>\n<strong> 2. <\/strong>an ihn einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen, dessen H\u00f6he von der nach 1. zu erteilenden Auskunft und Rechnungslegung abh\u00e4ngt;<br \/>\ndie Kosten des Rechtsstreits, auch soweit er \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden ist, der Beklagten aufzuerlegen.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nSie verteidigt unter Verweis auf die Feststellungen des Landgerichts und ihr erstinstanzliches Vorbringen das angefochtene Urteil.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie die Schrifts\u00e4tze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><br \/>\nDie Berufung des Kl\u00e4gers hat keinen Erfolg.<br \/>\n<strong> I.<\/strong><br \/>\nDie Berufung ist allerdings zul\u00e4ssig, obwohl sie bzw. die Berufungsbegr\u00fcndung entgegen \u00a7 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO keinen Berufungsantrag enth\u00e4lt. Denn aus der Berufungsbegr\u00fcndung wird klar, dass der Kl\u00e4ger das landgerichtliche Urteil insgesamt &#8211; einschlie\u00dflich der landgerichtlichen Kostenentscheidung zu \u00a7 91a ZPO &#8211; angreift (vgl. Gummer\/He\u00dfler, in Z\u00f6ller, ZPO, 26. Aufl., \u00a7 520 Rdnr. 32).<br \/>\n<strong> II.<\/strong><br \/>\nDie Berufung ist jedoch nicht begr\u00fcndet. Das Landgericht hat zu Recht Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers nach \u00a7 71 UrhG verneint.<br \/>\n<strong> 1. <\/strong>Es kann offen bleiben, ob Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers nicht bereits deswegen ausscheiden, weil die Oper &#8222;Motezuma&#8220; unstreitig am 14. November 1733 \u00f6ffentlich aufgef\u00fchrt worden ist.<br \/>\nWie der Senat bereits in seinem oben bezeichneten Urteil n\u00e4her ausgef\u00fchrt hat, ist streitig, ob ein Werk noch nicht im Sinne des \u00a7 6 Abs. 1 UrhG ver\u00f6ffentlicht oder dar\u00fcber hinaus nicht im Sinne des \u00a7 6 Abs. 2 UrhG erschienen sein darf, damit an ihm Rechte nach \u00a7 71 UrhG begr\u00fcndet werden k\u00f6nnen.<br \/>\nEs f\u00e4llt auf, dass der dem jetzigen Wortlaut des \u00a7 71 UrhG zugrundeliegende Artikel 4 der Richtlinie 93\/98\/EWG des Rates zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte vom 29.10.1993 (ABl. Nr. L 290 S.9) (zuk\u00fcnftig: Richtlinie) hinsichtlich der Anforderungen an das betreffende Werk unterschiedlich verstanden wird. W\u00e4hrend in der deutschen Literatur &#8211; jedenfalls bei auf einen erstmaligen Erscheinenlassen beruhenden Rechten; anders aber dann, wenn Rechte auf eine (Wieder-)Auff\u00fchrung gest\u00fctzt werden &#8211; unter Hinweis auf den Sprachgebrauch der Richtlinie \u00fcberwiegend davon ausgegangen wird, dass das Werk &#8222;nicht erschienen&#8220; sein darf (vgl. die Nachweise im Senatsurteil; zu dem Problemkreis auch R\u00fcberg ZUM 2006, 122, 128; G\u00f6tting\/Lauber-R\u00f6nsberg GRUR 2006, 638, 645; Loewenheim in Stricker, UrhG, 3. Aufl., \u00a7 71 Rdnr. 6; Thum in Wandtke\/Bullinger\/Thum, UrhG, 2. Aufl., \u00a7 71 Rdnrn. 14 ff.), verlangen andere EU-Mitgliedsstaaten in ihren die Richtlinie umsetzenden Vorschriften, dass das Werk &#8222;nicht ver\u00f6ffentlicht&#8220; sein darf.<br \/>\nSo hei\u00dft es in \u00a7 76b des \u00f6sterreichischen Urheberrechtsgesetzes (\u00f6stUrhG):<br \/>\nWer ein nichtver\u00f6ffentlichtes Werk &#8230;. erlaubterweise ver\u00f6ffentlicht, &#8230;.,<br \/>\nwobei nach \u00a7 8 \u00f6stUrhG unter Ver\u00f6ffentlichung &#8211; im Gegensatz zum weitergehenden &#8222;Erscheinenlassen&#8220; gem\u00e4\u00df \u00a7 9 \u00f6stUrhG &#8211; ein blo\u00dfes Der-\u00d6ffentlichkeit-zug\u00e4nglich-Machen zu verstehen ist.<br \/>\nAuch das Vereinigte K\u00f6nigreich geht von diesem Verst\u00e4ndnis aus, wenn es in der zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen Copyright and Related Rights Regulations 1996 (SI 1996\/2967) in reg 16 (1) anordnet:<br \/>\nA person who after the expiry of copyright protection, publishes for the first time a previously unpublished work has, &#8230;<br \/>\nwobei es das Ver\u00f6ffentlichen (&#8222;publish&#8220;) in reg 16 (2) wie folgt definiert:<br \/>\nFor this purpose publication includes any communication to the public, in particular &#8211;<br \/>\nthe issue of copies to the public<br \/>\n&#8230;<br \/>\n&#8230;<br \/>\nthe performance, &#8230;. of the work in public,<br \/>\nSchlie\u00dflich deutet auch der Wortlaut der einschl\u00e4gigen italienischen Norm, des Art. 85 ter des Gesetzes Nr. 633 vom 22. April 1941, auf ein solches Verst\u00e4ndnis hin (&#8222;non publicata anterioremente&#8220;).<br \/>\nWie die ma\u00dfgebliche Richtlinienbestimmung letztlich zu deuten ist (was im Wege richtlinienkonformer Auslegung auch die Reichweite des \u00a7 71 UrhG bestimmen w\u00fcrde) und ob die von der h.M. vorgenommene Unterscheidung in den Voraussetzungen f\u00fcr durch Auff\u00fchrung (Ver\u00f6ffentlichung) einerseits und durch Erscheinenlassen andererseits erworbene Rechte nach \u00a7 71 UrhG &#8211; insbesondere nach der Ausweitung des Schutzes des Rechtsinhaber nach \u00a7 71 UrhG auch auf Auff\u00fchrungen &#8211; sachgerecht und tragf\u00e4hig ist, ist aber letztlich aus den nachfolgend unter 2. genannten Gr\u00fcnden unerheblich. Es bedarf daher auch keiner Vorlage an den Europ\u00e4ischen Gerichtshof zur Kl\u00e4rung der Auslegung des Art. 4 der Richtlinie.<br \/>\n<strong> 2. <\/strong>Dem Kl\u00e4ger stehen jedenfalls deswegen keine Reche nach \u00a7 71 UrhG zu, weil er nicht nachweisen kann, dass das Werk nicht bereits erschienen ist. An dieser Beurteilung, die der Senat bereits in seinem vorbezeichneten Urteil vorgenommen hat, h\u00e4lt er auch unter Ber\u00fccksichtigung des jetzigen Vorbringens des Kl\u00e4gers fest. Soweit der Kl\u00e4ger in diesem Zusammenhang r\u00fcgt, die Ausf\u00fchrungen im vorgenannten Urteil seien teilweise widerspr\u00fcchlich (&#8222;Da den Antragsteller die Beweislast f\u00fcr ein Nichterscheinen der Opernmusik trifft, er den Beweis aber nicht gef\u00fchrt hat, ist der zutreffenden Entscheidung die Feststellung zu grunde zu legen, die Oper sei nicht erschienen&#8220;), hebt er auf einen offensichtlichen Formulierungsfehler ab; aus dem Gesamtzusammenhang der Ausf\u00fchrungen geht n\u00e4mlich klar hervor, dass das &#8222;nicht&#8220; im letzten Halbsatz sinnwidrig und zu streichen ist.<br \/>\n<strong> a) <\/strong>Der Senat h\u00e4lt daran fest, dass es sich bei dem Satzteil &#8222;nicht erschienenes Werk&#8220; um ein negatives Tatbestandsmerkmal handelt, f\u00fcr das nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen der Anspruchsf\u00fchrer die Beweislast tr\u00e4gt (so auch R\u00fcberg, a.a.O.; G\u00f6tting\/Lauber-R\u00f6nsberg, a.a.O., Loewenheim, a.a.O., \u00a7 71 Rdnr. 7; von Linstow, in Festschrift f\u00fcr Ullmann, S. 297, 307; f\u00fcr eine Beweislastumkehr demgegen\u00fcber Thum, a.a.O., \u00a7 71 Rdnrn. 10a, 13; B\u00fcscher, in Festschrift f\u00fcr Peter Raue, S. 363).<br \/>\nWeder der Wortlaut des \u00a7 71 UrhG noch Art. 4 der Richtlinie lassen erkennen, dass die Beweislast den potentiellen Verletzer treffen soll. Im Gegenteil wird die Tatsache, dass es sich um ein &#8222;nicht erschienenes&#8220; (\u00a7 71 UrhG) bzw. &#8222;unver\u00f6ffentlichtes&#8220; (Art. 4 Richtlinie) Werk handelt, als Voraussetzung f\u00fcr das Entstehen der Rechte genannt.<br \/>\nWie der Senat bereits in seinem vorgenannten Urteil n\u00e4her ausgef\u00fchrt hat, ist die Rechtsprechung und Literatur einhellig der Auffassung, die Tatsache, dass es sich bei einem Merkmal um ein so genanntes &#8222;negatives Tatbestandsmerkmal&#8220; handelt, f\u00fchre nicht zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. zur Beweislast f\u00fcr das Tatbestandsmerkmal &#8222;ohne rechtfertigenden Grund&#8220; nach \u00a7 812 Abs. 1 S. 2 BGB auch Palandt\/Sprau, BGB, 66. Aufl., \u00a7 812 Rdnrn. 104 ff.).<br \/>\nDer Kl\u00e4ger meint demgegen\u00fcber, trotz des Wortlautes der Norm handele es sich in Wirklichkeit nicht um ein &#8222;negatives Tatbestandsmerkmal&#8220;, wie sich aus der Begr\u00fcndung zu \u00a7 71 UrhG a.F. ergebe (\u00e4hnlich Thum, a.a.O., \u00a7 71 Rdnr. 10a). Dies trifft nicht zu. Dabei kann offen bleiben, welche Bedeutung die Begr\u00fcndung zu \u00a7 71 UrhG a.F. noch hat, nachdem die Vorschrift in Umsetzung der Richtlinie durch Gesetz vom 23.6.1995 (BGBl. I S. 842) ge\u00e4ndert worden ist; die in Bezug genommene Erl\u00e4uterung (&#8222;&#8230; das Erscheinen eines Werkes ist dagegen in der Regel leicht nachweisbar&#8220;) begr\u00fcndet eine Ankn\u00fcpfung des Schutzes an ein Nichterscheinen des Werkes im Gegensatz zu einem &#8222;Nichtver\u00f6ffentlichen&#8220;, eine Ankn\u00fcpfung, die infolge der Gesetzes\u00e4nderung in einem &#8211; bisher nicht gekl\u00e4rten Umfange (vgl. die Ausf\u00fchrungen zu 1.) &#8211; nunmehr fallen gelassen worden ist. Auch bedarf es keiner Entscheidung, ob Artikel 4 der Richtlinie eine abweichende Beweislastverteilung durch den nationalen Gesetzgeber \u00fcberhaupt zul\u00e4sst (was die Beklagte verneint). Jedenfalls kann die Begr\u00fcndung nicht so verstanden werden, als ob sie zugunsten des Pr\u00e4tendenten eine Beweislastverteilung vornehmen will (so auch G\u00f6tting\/Lauber-R\u00f6nsberg, a.a.O., bei Fn. 47). Sie soll &#8211; wie aus dem Gesamtzusammenhang hervorgeht &#8211; lediglich erl\u00e4utern, weshalb aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit an ein Nichterscheinen und nicht an eine Nichtver\u00f6ffentlichung angekn\u00fcpft wird.<br \/>\nSoweit Thum (a.a.O., \u00a7 71 Rdnr. 13) auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beweislastverteilung im Geschmacksmusterrecht verweist, hat das Landgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass sie auf einer positiven gesetzlichen Norm zur Beweislast beruht.<br \/>\nEine Beweislastumkehr kann auch nicht mit den Schwierigkeiten einer Beweisf\u00fchrung gerechtfertigt werden. Derartige Schwierigkeiten bestehen bei negativen Tatbestandsmerkmalen allgemein, ohne dass dies von vornherein zu einer Beweislastumkehr f\u00fchren muss. Allerdings d\u00fcrfen die Anforderungen an eine Beweisf\u00fchrung nicht derart hoch angesetzt werden, dass sie praktisch nicht m\u00f6glich ist und die Norm dadurch &#8222;leer l\u00e4uft&#8220; (probatio diabolica). Dieser Gesichtspunkt f\u00fchrt aber nicht zu eine Umkehr der Beweislast, sondern kann nur bei der Bestimmung des an eine Darlegung und Beweisf\u00fchrung zu setzenden Ma\u00dfes Ber\u00fccksichtigung finden (vgl. G\u00f6tting\/Lauber-R\u00f6nsberg, a.a.O.).<br \/>\nEine Beweislastverteilung nach Sph\u00e4ren f\u00fchrt &#8211; auch im konkreten Fall &#8211; nicht zu einer anderen Beweislastverteilung, wie der Senat bereits ausgef\u00fchrt hat (so auch G\u00f6tting\/Lauber-R\u00f6nsberg, a.a.O.).<br \/>\n<strong> b) <\/strong>Die Beklagte hat dargelegt, dass es<br \/>\n&#8211; zu der damaligen Zeit in venezianischen Opernh\u00e4usern bei Auftragsarbeiten \u00fcblich war, auf Anforderung Kopien durch gewerbliche Kopisten von den bei den Opernh\u00e4usern verbliebenen &#8222;originali&#8220; zu erstellen und an Interessenten in hinreichender Anzahl zu versenden,<br \/>\n&#8211; konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr gibt, dass im Falle der Oper &#8222;Motezuma&#8220; von Vivaldi genauso verfahren wurde.<br \/>\nWie bereits im Senatsurteil vom 16. August 2005 n\u00e4her dargelegt &#8211; auf das verwiesen wird -, wurden nach den Ausf\u00fchrungen von B. (Anlage B 1), V. (Anlage B 4), S. (Anlage B 5), T. (Anlage B 6) und S. (Anlage B 8) die &#8222;originali&#8220; bei dem betreffenden Opernhaus hinterlegt. Bei Auftragsarbeiten &#8211; eine solche ist in diesem Falle unstreitig &#8211; gingen (nach heutigem Sprachgebrauch) die Nutzungsrechte auf den Inhaber des Opernhauses \u00fcber (so auch die Stellungnahme von B., Anlage K 16). Die Inhaber des Opernhauses erm\u00f6glichten es Interessenten, von diesen &#8222;originali&#8220; durch gewerbliche Kopisten Kopien fertigen zu lassen, wobei Voss zufolge die f\u00fcr die Einsichtnahme zu entrichtende Verg\u00fctung Teil der Einnahmen des Opernhauses war. Wurden zun\u00e4chst nur Teile von Opern (die wichtigsten oder alle Arien) kopiert, so wurde es ab 1720 auch \u00fcblich, ganze Opern zu kopieren. Soweit der Kl\u00e4ger &#8211; wie insbesondere in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21. November 2006 und in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28. November 2006 &#8211; die Stellungnahme S. (Anlage B 5) nicht im Sinne der Best\u00e4tigung einer Kopie ganzer Opern, sondern nur im Sinne der Kopie vollst\u00e4ndiger Arien &#8211; einer oder mehrerer &#8211; versteht, ist auf die erg\u00e4nzende Stellungnahme S. (Anlage AS 21 im Verfahren 12 O 355\/05 LG D\u00fcsseldorf = <a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/olgs\/duesseldorf\/j2005\/I_20_U_123_05urteil20050816.html\" title=\"I-20 U 123\/05\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">I-20 U 123\/05<\/a> OLG D\u00fcsseldorf) zu verweisen, in der er &#8211; u.a. unter Hinweis auf Leonardo Leos Oper &#8222;Catone in Utica&#8220; &#8211; best\u00e4tigt, dass auf Wunsch von M\u00e4zenen etc. auch vollst\u00e4ndige Partituren einer Gesamtoper kopiert wurden.<br \/>\nDie Stellungnahmen von B. (Anlagen K 16, K 21) und des B.-Verlages (Anlage K 13) stehen dem nicht entgegen. Dass die Opern &#8211; im Gegensatz etwa zu Instrumentalwerken Vivaldis &#8211; nicht gedruckt wurden, beruht auf Unterschieden in der Verbreitung der Partituren. W\u00e4hrend Instrumentalmusiken vom Komponisten verbreitet wurden, gingen die &#8222;Nutzungsrechte&#8220; bei Auftragsarbeiten an Opern &#8211; wie hier &#8211; auf den Inhaber des auff\u00fchrenden Opernhauses \u00fcber. Zudem bestand auf Grund des erheblich geringeren Aufwandes f\u00fcr eine Auff\u00fchrung nach Noten von Instrumentalmusik insoweit eine weitaus gr\u00f6\u00dfere Nachfrage als f\u00fcr Opernpartituren, so dass sich bei Instrumentalmusik ein Druck &#8211; im Gegensatz zu Opern &#8211; lohnte. Des Weiteren war aufgrund der Vielzahl der Opernh\u00e4user und der pro Saison aufgef\u00fchrten Opern in Italien das Streben nach Aktualit\u00e4t derart hoch, dass ein breiteres Interesse nach &#8222;alten&#8220; Opern im Allgemeinen nicht bestand. Interessenten waren ausw\u00e4rtige &#8211; vor allem deutsche und englische &#8211; H\u00f6fe, die entweder sich \u00fcber moderne Trends der italienischen Musik informieren wollten oder sogar an eine eigene Auff\u00fchrung dachten, oder ausw\u00e4rtige Komponisten, die ein Interesse an der Musik hatten. Vor allem V. hat in seiner Darstellung konkrete Beispiele f\u00fcr derartige nachgewiesene Kopien dargelegt.<br \/>\nEs gibt konkrete Anzeichen daf\u00fcr, dass auch hinsichtlich der Oper &#8222;Motezuma&#8220; von Vivaldi Kopien in hinreichender Anzahl (\u00a7 6 Abs. 2 UrhG) hergestellt und versandt worden ist. Wie der Senat bereits in seinem vorbezeichneten Urteil ausgef\u00fchrt hat, hat die Beklagte in Einzelheiten dargelegt, dass es sich bei der bei dem Kl\u00e4ger aufgefundenen Kopie um eine von einem in Venedig gewerblich t\u00e4tigen Kopisten hergestellte sogenannte Reisekopie handelt, wie sie nach dem zuvor geschilderten Kopierbrauch in der damaligen Zeit \u00fcblich war. Soweit der Kl\u00e4ger darauf verweist, damit sei noch nichts f\u00fcr eine Zustimmung Vivaldis gesagt, ist dies unerheblich; wie er selber ausf\u00fchrt, hatte sich Vivaldi s\u00e4mtlicher Rechte an der Komposition zugunsten des Inhabers des Opernhauses begeben. Dass gewerbliche Kopisten auf das beim Opernhaus hinterlegte &#8222;Original&#8220; nur mit Zustimmung des Inhabers des Opernhauses R\u00fcckgriff nehmen konnten, versteht sich von selbst. Im \u00dcbrigen hatte sich Vivaldi durch die Hinterlegung des &#8222;originali&#8220; beim Inhaber des Opernhauses in Kenntnis der g\u00e4ngigen Kopierpraxis mit einer Weiterverbreitung der Opernmusik einverstanden erkl\u00e4rt.<br \/>\nEs kann offen bleiben, ob allein die Hinterlegung des &#8222;originali&#8220; verbunden mit der Zweckbestimmung, auf Anfrage beliebiger Dritter kopiert zu werden, und\/oder die Anfertigung einer Kopie f\u00fcr ein &#8222;Erscheinen&#8220; ausreicht. Es liegt jedenfalls nahe, dass es sich nicht um einzige Kopie handelt. Wegen des beschr\u00e4nkten Interessentenkreises und damit der Marktnachfrage k\u00f6nnen die Anforderungen an die Anzahl der Kopien nicht sehr hoch angesetzt werden. Unabh\u00e4ngig von der zwischen den Parteien umstrittenen Frage weiterer Auff\u00fchrungen der Oper im 18. Jahrhundert handelte es sich bei &#8222;Motezuma&#8220; nicht um &#8222;irgendeine&#8220;, alsbald vergessene Oper. Es sind einige der f\u00fcr die Auff\u00fchrung der Oper 1733 an die Zuschauer vertriebenen Exemplare des Librettos vorhanden. Die Oper taucht in s\u00e4mtlichen Katalogen f\u00fcr die betreffende Zeit auf. Die Erinnerung an sie hat, auch wenn ihre Musik als verschollen galt, lange Zeit nachgehalten. Daf\u00fcr, dass die Partitur bereits zu Lebzeiten Vivaldis verschollen war (was ein Anzeichen f\u00fcr ein &#8222;Nichterscheinen&#8220; sein k\u00f6nnte, so G\u00f6tting\/Lauber-R\u00f6nsberg, a.a.O.), ist nichts ersichtlich. Ob die &#8222;Wiederverwendung&#8220; einzelner Arien aus &#8222;Motezuma&#8220; in sp\u00e4teren Opern Vivaldis f\u00fcr eine besondere Popularit\u00e4t des Gesamtwerks spricht (so S.) oder ob angesichts der damaligen Praxis auch bei anderen Komponisten dieser Zeit andere Gr\u00fcnde daf\u00fcr nahe liegen (z.B. Arbeits- und Zeitersparnis &#8211; wie von Georg Friedrich H\u00e4ndel bekannt -, nochmalige \u00f6ffentliche Verwendung als gelungen angesehener Musik &#8211; so teilweise bei Johann Sebastian Bach -), bedarf danach keiner Entscheidung mehr.<br \/>\nAuch der Kl\u00e4ger hat zu dem Weg, den die Partitur in sein Archiv genommen hat, nichts vortragen k\u00f6nnen (vgl. die blo\u00dfen Mutma\u00dfungen in der Brosch\u00fcre Anlage K 23), so dass aus ihr keine R\u00fcckschl\u00fcsse darauf gezogen werden k\u00f6nnen, dass es sich bei der Kopie lediglich um ein Einzelexemplar handelt; folgt man einer Beweislast nach Sph\u00e4ren, w\u00fcrde dies im \u00dcbrigen insoweit erst recht eine Beweislast des Kl\u00e4gers begr\u00fcnden.<br \/>\nDer Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens bedarf es nicht, da nichts daf\u00fcr ersichtlich ist, dass ein Sachverst\u00e4ndiger zus\u00e4tzliche Erkenntnisse zutage bringen k\u00f6nnte.<br \/>\nDer Senat ist daher der Auffassung, dass dem Kl\u00e4ger trotz einer angesichts der lange zur\u00fcckliegenden Zeit sowie der langen Dauer der &#8222;Verschollenheit&#8220; der Partitur m\u00f6glicherweise zugute kommenden Beweiserleichterung (vgl. G\u00f6tting\/ Lauber-R\u00f6nsberg, a.a.O., S. 644) in diesem Falle im Hinblick auf die konkret und nicht nur abstrakt-theoretischen Anzeichen f\u00fcr das Gegenteil den ihm obliegenden Beweis daf\u00fcr, dass das Werk &#8222;noch nicht erschienen&#8220; gewesen ist, nicht gef\u00fchrt hat.<br \/>\n<strong> c)<\/strong> Dass das damit anzunehmende Erscheinen im 18. Jahrhundert nicht bereits deswegen ausscheidet, weil es vor Erlass der modernen Urhebergesetze und nur handschriftlich erfolgte, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. August 2005 erl\u00e4utert, dies greifen die Parteien auch nicht an (zustimmend auch R\u00fcberg, a.a.O.).<br \/>\n<strong> d)<\/strong> Die in dem Verfahren nicht er\u00f6rterte gegenteilige Frage, ob das Werk zum Zeitpunkt seines Entstehens urheberrechtlich gesch\u00fctzt gewesen sein muss &#8211; woran es mangels urheberrechtlicher Vorschriften zum damaligen Zeitpunkt von vornherein fehlen w\u00fcrde &#8211; (so Eberl, GRUR 2006, 1009; in diese Richtung m\u00f6glicherweise auch die britische Regierung in ihrer &#8222;Explanatory Note&#8220; zum o.g. Statutory Instrument 1996 No. 2967, wo es unter j) hei\u00dft: &#8230; create a new \u2018publication right&#8216; in respect of works which, although protected by copyright at some time in the past, are out of copyright &#8230;&#8220;; dagegen aber unter Hinweis auf Sinn und Zweck der Regelung die einhellige Kommentarliteratur, s. nur Loewenheim, a.a.O., \u00a7 71 Rdnr. 8 m.w.N.), stellt sich nach dem zuvor Gesagten nicht.<br \/>\n<strong> 3. <\/strong>Danach bed\u00fcrfen die weiteren im Verfahren aufgeworfenen Fragen, insbesondere<br \/>\n&#8211; ob zugunsten von S. ein &#8222;Bearbeiter-Urheberrecht&#8220; entstanden ist und ob dies einem sp\u00e4ter entstandenen Recht des Kl\u00e4gers nach \u00a7 71 UrhG entgegen gehalten werden k\u00f6nnte,<br \/>\n&#8211; ob daf\u00fcr die Umst\u00e4nde eine Rolle spielen, unter denen S. in den Besitz einer Ablichtung der Partitur gekommen ist (zu dem Problemkreis in anderem Zusammenhang auch von Linstow, a.a.O., S. 307\/308),<br \/>\n&#8211; ob die Herausgabe der Noten nur in Form einer unbearbeiteten &#8211; nach Darstellung der Beklagten f\u00fcr eine Auff\u00fchrung als solche unzureichenden &#8211; Fotokopie grunds\u00e4tzlich geeignet ist, als &#8222;Erscheinenlassen&#8220; im Sinne des \u00a7 71 Abs. 1 UrhG zu bewerten ist,<br \/>\nkeiner Entscheidung.<br \/>\n<strong> 4. <\/strong>Nicht zu beanstanden ist es schlie\u00dflich, dass das Landgericht nicht nur die Klage auf Auskunft und Rechnungslegung, sondern die Stufenklage insgesamt abgewiesen hat (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O., \u00a7 254 Rdnr. 9). Denn unter diesen Umst\u00e4nden k\u00f6nnen dem Kl\u00e4ger von vornherein keine Schadensersatzanspr\u00fcche zustehen.<br \/>\n<strong> III.<\/strong><br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nAus den obigen Ausf\u00fchrungen ergibt sich, dass auch die landgerichtliche Kostenentscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7 91a ZPO, die der Kl\u00e4ger auch im Wege der Berufung gegen die Hauptsacheentscheidung im \u00dcbrigen angreifen konnte (vgl. Z\u00f6ller\/ Vollkommer, a.a.O., \u00a7 91 a Rdnr. 56, \u00a7 99 Rdnr. 7), nicht zu beanstanden ist. Der Kl\u00e4ger w\u00e4re n\u00e4mlich auch hinsichtlich seines Unterlassungsanspruchs unterlegen gewesen; die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung durch die Beklagte f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. Berneke, Die einstweilige Verf\u00fcgung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdnr. 244).<br \/>\nIm Hinblick auf das Fehlen h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung zu \u00a7 71 UrhG und dem ihr zugrunde liegenden Artikel 4 der Richtlinie, insbesondere der umstrittenen Beweislastverteilung, werden die Revision (\u00a7 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2) sowie wegen der Kostenentscheidung nach \u00a7 91a ZPO die Rechtsbeschwerde (\u00a7 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 ZPO) zugelassen. Zwar werden gegen die Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Kostenentscheidungen nach \u00a7 91a ZPO Bedenken erhoben (vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer, a.a.O., \u00a7 91 Rdnr. 27a; s. auch BGH WRP 2006, 607 &#8211; Auskunftsanspruch bei Nachbau III unter Rdnr. 25), die insoweit vorgebrachten Gr\u00fcnde treffen aber f\u00fcr die vorliegende Fallgestaltung, bei der die zu kl\u00e4renden Rechtsfragen sowohl die Hauptsache als auch die Kostenentscheidung nach \u00a7 91a ZPO betreffen, nicht zu.<br \/>\nDer Berufungsstreitwert wird auf 150.000,00 Euro festgesetzt. Dabei hat der Senat ber\u00fccksichtigt, dass der Unterlassungsanspruch bereits in erster Instanz \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden, als solcher daher beim Senat nicht angefallen ist und auch die darauf entfallenden Kosten bei der Streitwertberechnung nicht zu ber\u00fccksichtigen sind (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1089).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Entscheidungsdatum: 16.01.2007 Aktenzeichen: I-20 U 112\/06 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Eine verschollen geglaubte Partitur der 1741 uraufgef\u00fchrten Oper &#8222;Montezuma&#8220; des italienischen Komponisten Antonio Vivaldi wurde 2002 im Handschriftenbestand der Berliner Staatsbibliothek entdeckt. Der Kl\u00e4ger, der Faksimiliekopien dieses wieder aufgefundenen Librettos zum Kauf anbietet, beansprucht nach \u00a7 71 UrhG Leistungsschutz f\u00fcr die Herausgabe [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[307,316,19],"tags":[312],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/71"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=71"}],"version-history":[{"count":20,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/71\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":97,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/71\/revisions\/97"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=71"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=71"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=71"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}