{"id":715,"date":"2005-11-21T10:28:40","date_gmt":"2005-11-21T08:28:40","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=715"},"modified":"2008-11-28T10:37:17","modified_gmt":"2008-11-28T08:37:17","slug":"umsetzung-einer-fachreferentin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=715","title":{"rendered":"Umsetzung einer Bibliotheksoberr\u00e4tin mit Behinderung I"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Verwaltungsgericht M\u00fcnchen<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 21.11.2005<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> M 5 E 05.1438<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Eine Bibliotheksoberr\u00e4tin legt Widerspruch gegen ihre Umsetzung von einer Au\u00dfenstelle der Bibliothek der TU M\u00fcnchen in die Stammbibliothek ein. In ihrer Begr\u00fcndung gab sie an, dass der neue Arbeitsplatz f\u00fcr sie schwer zu erreichen und nicht ihren gesundheitlichen Bed\u00fcrfnissen gem\u00e4\u00df eingerichtet sei. Zudem entsprechen die neuen Arbeitsanforderungen nicht ihrer urspr\u00fcnglichen T\u00e4tigkeit als Fachreferentin. Die vorgebrachten Gr\u00fcnde gegen die Umsetzung wurden vom Gericht nicht anerkannt, das dar\u00fcber hinaus ausf\u00fchrte, dass der Dienstherr seiner F\u00fcrsorgepflicht in Bezug auf die k\u00f6rperlichen Einschr\u00e4nkungen der Antragstellerin nachgekommen ist.<\/p>\n<p><!--more--><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; <span class=\"liinternal\">VG M\u00fcnchen vom 21.11.2005, Az. M 5 E 05.1438<\/span><br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=15\" class=\"liinternal\">BayVGH vom 04.08.2006, Az. 3 CE 05.3369<\/a><\/p>\n<p><strong>Tenor:<\/strong><br \/>\n<strong>I.<\/strong> Der Antrag wird abgelehnt.<br \/>\n<strong>II.<\/strong> Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.<br \/>\n<strong>III.<\/strong> Der Streitwert wird auf 2.500,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><br \/>\n<strong>I. <\/strong>Die am &#8230; 1949 geborene Antragstellerin steht als Bibliotheksoberr\u00e4tin im Dienst des Antragsgegners. Sie war zuletzt in der Teilbibliothek der Technischen Universit\u00e4t M\u00fcnchen (TUM) in Weihenstephan als Fachreferentin f\u00fcr Forstwissenschaften und Biologie t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 7. Februar 2005 bat der Bibliotheksdirektor Dr. K. bei der Personalabteilung der TUM um Umsetzung der Antragstellerin in das Stammgel\u00e4nde nach M\u00fcnchen. Anl\u00e4sslich bevorstehender Stellenk\u00fcrzungen und zus\u00e4tzlicher, mit hoher Priorit\u00e4t durchzuf\u00fchrender Projekte bestehe im Bereich der Sacherschlie\u00dfung und zur Unterst\u00fctzung der Bibliotheksleitung dringender Personalbedarf. Die derzeitigen Aufgaben der Antragstellerin k\u00f6nnten durch Umorganisation ohne zus\u00e4tzlichen Stellenbedarf bearbeitet werden. Zur Abwendung einschneidender personalrechtlicher Ma\u00dfnahmen bestehe dar\u00fcber hinaus der Bedarf einer st\u00e4rkeren Anbindung der T\u00e4tigkeit der Antragstellerin an die Bibliotheksleitung. Seit Oktober 2002 seien an die Antragstellerin mehrere Dienstanweisungen ergangen, denen sie in wesentlichen Teilen nicht nachgekommen sei. Daraufhin sei die Anfertigung von T\u00e4tigkeitsberichten festgelegt worden, die sie t\u00e4glich bei ihrem Vorgesetzten abzuliefern gehabt habe. Die Auswertung dieser T\u00e4tigkeitsberichte habe einen \u00e4u\u00dferst geringen Arbeitsdurchsatz gezeigt, obwohl die Priorit\u00e4ten in der Fachreferatsarbeit von der Bibliotheksleitung vorab festgelegt und mit der Antragstellerin besprochen worden seien. Nach der Ank\u00fcndigung der beabsichtigten Umsetzung am 3. Februar 2005 habe die Antragstellerin Bedenken hinsichtlich des langen Anfahrtsweges ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Unter dem 10. Februar 2005 teilte die TUM der Antragstellerin  mit, dass sie mit Wirkung vom 4. April 2005 von der Teilbibliothek Weihenstephan zur Universit\u00e4tsbibliothek im Stammgel\u00e4nde in M\u00fcnchen umgesetzt werde. Im Rahmen der Umsetzung werde sie unmittelbar der Bibliotheksleitung zugewiesen und dort insbesondere in den Aufgabenbereichen Erarbeitung von Vorschl\u00e4gen f\u00fcr den Literaturkauf in den Fachgebieten Forstwissenschaften und Biologie, Sacherschlie\u00dfung der Literatur in den Fachgebieten Forstwissenschaften und Biologie, Sacherschlie\u00dfung medizinischer Dissertationen und Bearbeitung von Projekten zur Unterst\u00fctzung der Bibliotheksleitung eingesetzt werden.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin legte dagegen mit Schreiben vom 10. M\u00e4rz 2005 Widerspruch ein. Die Umsetzung im Jahr 2000 von der Teilbibliothek Garching nach Weihenstephan sei auch in Aus\u00fcbung der F\u00fcrsorgepflicht des Dienstherrn verf\u00fcgt worden, da sie ihren Dienst am Wohnort habe aus\u00fcben k\u00f6nnen. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation werde sie zugleich einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung und des Grades der Behinderung beim Versorgungsamt sowie gegebenenfalls danach Antrag auf Gleichstellung einreichen. Die t\u00e4gliche Hin- und R\u00fcckfahrt vom Wohnort Freising zum TU-Stammgel\u00e4nde in M\u00fcnchen mit je drei unterschiedlichen \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln erfordere insgesamt eine Fahrzeit von ca. 240 Minuten. Dar\u00fcber hinaus sei der in Aussicht gestellte Dienstraum als Vorbereitungsraum f\u00fcr einen Vortragsraum konzipiert und als ordnungsgem\u00e4\u00dfer Arbeitsplatz nicht geeignet.<\/p>\n<p>Ein Widerspruchsbescheid ist bisher nicht ergangen.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner teilte den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Antragstellerin unter dem 22. M\u00e4rz 2005 mit, dass nach der Feststellung der medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von Oberbayern die Antragstellerin ihren dienstlichen Pflichten vorbehaltlos nachkommen k\u00f6nne. Eine Beschr\u00e4nkung der Leistungs- und Dienstf\u00e4higkeit auf einen bestimmten Dienstort k\u00f6nne nicht abgeleitet werden. Dementsprechend sei die Umsetzungsma\u00dfnahme auch nicht als ermessenfehlerhaft einzuordnen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin lie\u00df mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 18. April 2005, eingegangen am 20. April 2005, beim Verwaltungsgericht M\u00fcnchen im Wege des \u00a7 123 VwGO beantragen, der Antragsgegnerin zu untersagen, bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Rechtsmittel der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 10. Februar 2005 die mit diesem Bescheid ausgesprochene Umsetzung der Antragstellerin zu vollziehen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Antragstellerin sei nicht ordnungsgem\u00e4\u00df angeh\u00f6rt worden. Der Bibliotheksleiter habe ihr nur kurz und b\u00fcndig die Tatsache ihrer Umsetzung mitgeteilt. Ihre Argumente seien nicht zur Kenntnis genommen worden. Neu hinzukommende Aufgaben, zum Beispiel das Bearbeiten von medizinischen Dissertationen, k\u00f6nne die Antragstellerin auch in Weihenstephan erledigen. Ferner sei die Aufstellung des speziell f\u00fcr die Antragstellerin beschafften Dienstmobiliars im neuen Arbeitszimmer nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Der Gesamtpersonalrat der TUM wiederholte unter dem 20. April 2005, dass er der beabsichtigten Umsetzung nicht zustimme. Er sehe durch die Umsetzung der Antragstellerin den Betriebsfrieden in der Bibliothek im Bereich der Stammdienststelle gef\u00e4hrdet. Die Bibliotheksleitung habe durchaus die M\u00f6glichkeit, durch verst\u00e4rkte Pr\u00e4senz in Weihenstephan oder durch andere geeignete F\u00fchrungsma\u00dfnahmen das Verhalten der Antragstellerin auch in ihrer jetzigen Dienststelle zu \u00fcberwachen. Das bereits fortgeschrittene Alter der Antragstellerin sowie die bisherigen Erfahrungen lie\u00dfen eine Eingliederung in einen effektiven Dienstbetrieb in M\u00fcnchen nicht mehr erwarten.<\/p>\n<p>Am 25. April 2005 fand in Anwesenheit des Bibliotheksdirektors eine Begehung des vorgesehenen Arbeitsplatzes durch den Arbeitsmediziner Dr. M. des Berufsgenossenschaftlichen Arbeitsmedizinischen Zentrums statt. Ausweislich seiner Stellungnahme vom 26. April 2005 handele es sich bei dem vorgesehenen Arbeitszimmer um einen ansprechenden Raum mit ergonomischer Ausstattung, der alle Anforderungen erf\u00fclle. Die Verwendung eines gesonderten Arbeitsstuhles und eines Flachbildschirmes w\u00fcrden vorausgesetzt. Der betriebs\u00e4rztliche Dienst der TUM schloss sich nach einer eigenen Begehung am 2. Mai 2005 diesen Ausf\u00fchrungen an. Es handle sich um einen eigenen Raum, der sehr freundlich gestaltet sei. Das Zimmer sei ruhig, die Atmosph\u00e4re angenehm.<\/p>\n<p>Der Hauptpersonalrat beim Bayerischen Staatsministerium f\u00fcr Wissenschaft, Forschung und Kunst erteilte mit Schreiben vom 8. August 2005 die Zustimmung zur Umsetzung. Die Personalvertretung der Hauptdienststelle, der Leiter der Universit\u00e4tsbibliothek und der Kanzler der TUM schlossen am 22. September 2005 zur Sicherung des Besch\u00e4ftigtenschutzes in der Universit\u00e4tsbibliothek eine Zielvereinbarung. Danach werde sich die Leitung der Universit\u00e4tsbibliothek nach Kr\u00e4ften um die berufliche Integration der Antragstellerin in die Betriebsorganisation bem\u00fchen. Die Antragstellerin werde unmittelbar der Leitung der Universit\u00e4tsbibliothek zugeordnet und habe keine unmittelbaren Anweisungsbefugnisse bzw. keine F\u00fchrungsfunktion gegen\u00fcber Bibliotheksbesch\u00e4ftigten. Die Parteien verpflichteten sich, pers\u00f6nliches Fehlverhalten der Antragstellerin zu unterbinden, alles ihnen M\u00f6gliche zu tun, um die Bibliotheksbesch\u00e4ftigten zu sch\u00fctzen sowie den Betriebsfrieden zu wahren und mit geeigneten Ma\u00dfnahmen Konflikte und Defizite im engeren und weiteren Arbeitsumfeld aufzusp\u00fcren und zu beseitigen. Die Sicherung des Besch\u00e4ftigtenschutzes werde von der psychosozialen Beratung an der TUM begleitet. In regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden informiere sich die Personalvertretung der Hauptdienststelle bei der Leitung der Universit\u00e4tsbibliothek \u00fcber die Auswirkung der vorgenommenen Umsetzung auf die Besch\u00e4ftigten sowie \u00fcber die Bem\u00fchungen zur Integration der Antragstellerin in den Universit\u00e4tsbetrieb.<\/p>\n<p>Die TUM teilte der Antragstellerin unter dem 29. September 2005 mit, dass die Umsetzung dienstlich begr\u00fcndet und sachlich geboten sei. Die im engsten Bereich der Bibliotheksleitung anfallenden standort\u00fcbergreifenden Projektaufgaben h\u00e4tten hohe Priorit\u00e4t. Die Umsetzung erfolge auch vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin in den vergangenen Jahren ihrer T\u00e4tigkeit als Fachreferentin nur in einem sehr eingeschr\u00e4nkten Ma\u00df nachgekommen sei. Mit der direkten Zuordnung an die Bibliotheksleitung werde ihre notwendige fachliche und disziplinarische Aufsicht sichergestellt. Aus bestehenden gesundheitlichen Beschwerden, die teilweise &#8211; und nicht immer nachvollziehbar &#8211; auf einen lange zur\u00fcckliegenden Unfall zur\u00fcckzuf\u00fchren seien, k\u00f6nnten keine Anspr\u00fcche auf eine nur wohnortgerechte Verwendung abgeleitet werden. Als Beamtin der TUM sei ihr &#8211; wie im \u00dcbrigen auch den anderen Besch\u00e4ftigten an den Hochschulstandorten in Garching oder Weihenstephan &#8211; innerhalb des Einzugsbereiches im Gro\u00dfraum M\u00fcnchen die t\u00e4gliche An- und R\u00fcckfahrt von Freising nach M\u00fcnchen zumutbar. Der vorgesehene Arbeitsplatz in M\u00fcnchen sei von den betriebsmedizinischen Diensten der TUM eingehend begutachtet worden und entspreche ohne Einschr\u00e4nkung allen Anforderungen und Normen. Die Antragstellerin wurde abschlie\u00dfend aufgefordert, sich am 4. Oktober 2005 zum Dienstantritt bei der Leitung der Universit\u00e4tsbibliothek in M\u00fcnchen einzufinden.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2005 erg\u00e4nzten die Prozessbevollm\u00e4chtigten, die vorgebrachten sachlichen Gr\u00fcnde stellten nur einen Vorwand dar. Die Umsetzung sei schon deshalb unzul\u00e4ssig, weil damit die beamtenrechtliche Position der Antragstellerin verschlechtert werde. W\u00e4hrend sie in Garching Fachreferentin und Leiterin der Teilbibliothek Chemie gewesen sei, sei sie in Weihenstephan nur noch Fachreferentin gewesen. Auch diese Funktion w\u00fcrde sie bei der Umsetzung an die Stammdienststelle verlieren.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2005 erkl\u00e4rte der Bibliotheksleiter der Antragsgegnerin, die ma\u00dfgeblichen Gr\u00fcnde f\u00fcr die Umsetzung seien in der Vormerkung vom 14. Dezember 2003 genannt. Dazu wurde der Antragstellerin Schriftsatzfrist gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Hierzu lie\u00df die Antragstellerin unter dem 15. November 2005 weiter vortragen, eine Umsetzung im Jahre 2005 k\u00f6nne kaum auf Vorf\u00e4lle aus dem Jahr 1984 und den darauf folgenden Jahren gest\u00fctzt werden. Au\u00dferdem sei eine Umsetzung zu dem Zweck der Disziplinierung rechtswidrig. Auch der Personalrat habe darauf hingewiesen, dass in Weihenstephan keine Probleme zwischen der Antragstellerin und sonstigen Bibliotheksmitarbeitern bekannt geworden seien.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im \u00dcbrigen wird auf die Gerichts- und Beh\u00f6rdenakten verwiesen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Verlaufs der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2005 wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.<\/p>\n<p><strong>II. <\/strong>Der Antrag nach \u00a7 123 VwGO ist zul\u00e4ssig, jedoch nicht unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Ver\u00e4nderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden k\u00f6nnte. \u00a7 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr die Inanspruchnahme vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer \u00dcberpr\u00fcfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache.<\/p>\n<p>Ein Anordnungsgrund ist zu bejahen, da die Antragstellerin mit Schreiben vom 29. September 2005 im Hinblick auf die Umsetzungsverf\u00fcgung vom 10. Februar 2005 zum Dienstantritt bei der Bibliotheksleitung der TUM in M\u00fcnchen am 4. Oktober 2005 aufgefordert wurde.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung fehlt es jedoch an einem Anordnungsanspruch. Bei summarischer \u00dcberpr\u00fcfung der Sach- und Rechtslage kann nicht von hinreichender Aussicht auf Erfolg hinsichtlich eines geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache ausgegangen werden. Im Rahmen der \u00dcberpr\u00fcfung im Verfahren nach \u00a7 123 VwGO ergaben sich keine Anhaltspunkte f\u00fcr die Rechtswidrigkeit der verf\u00fcgten Umsetzung.<\/p>\n<p>1. Die Ma\u00dfnahme des Antragsgegners begegnet in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Anh\u00f6rungserfordernisses ist festzustellen, dass mangels Verwaltungsaktqualit\u00e4t der Ma\u00dfnahme Art. 28 BayVwVfG nicht unmittelbar anzuwenden ist. F\u00fcr den Fall der Umsetzung gebietet die F\u00fcrsorgepflicht die Anh\u00f6rung unter anderem nur dann, wenn die Umsetzung Reaktion auf ein pers\u00f6nliches Verhalten der Beamtin ist, oder wenn dem Dienstvorgesetzten sonstige Umst\u00e4nde bekannt sind, die die Umsetzung als pers\u00f6nlich problematisch erscheinen lassen (Weiss\/Niedermaier\/Summer\/Z\u00e4ngl, BayBG, Anm. 5 c zu Art. 34). Die Antragstellerin wurde durch den Bibliotheksleiter am 3. Februar 2005 rechtzeitig \u00fcber die beabsichtigte Umsetzung telefonisch informiert. Es kann dahingestellt bleiben, ob sie sofort mit ihren Argumenten geh\u00f6rt worden ist. Der Mangel der fehlenden bzw. unzureichenden Anh\u00f6rung ist jedenfalls durch die Widerspruchseinlegung vom 10. M\u00e4rz 2005 und die eingehende Stellungnahme der Antragsgegnerin gegen\u00fcber der Antragstellerin im Schriftsatz vom 29. September 2005 geheilt (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG analog).<\/p>\n<p>Dass die nicht als Verwaltungsakt zu qualifizierende Umsetzung nicht mit Schreiben vom 10. Februar 2005 begr\u00fcndet wurde, erweist sich im Hinblick auf die ausf\u00fchrliche Begr\u00fcndung der Ma\u00dfnahme im Schreiben der TUM vom 29. September 2005 und der Erl\u00e4uterungen durch den Bibliotheksleiter Dr. K. in der m\u00fcndlichen Verhandlung und dessen Hinweis auf seinen Aktenvermerk vom 14. Dezember 2003 &#8211; die Antragstellerin hat am 20. Oktober 2005  Akteneinsicht genommen &#8211; als unbedenklich (Art. 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG analog).<\/p>\n<p>Die gegen den Willen der Antragstellerin erfolgte Umsetzung, die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, unterliegt gem\u00e4\u00df Art. 75 Abs. 1 Nr. 6 Bayerisches Personalvertretungsgesetz der Mitbestimmung des Personalrats. Der Gesamtpersonalrat sowie der Hauptpersonalrat wurden erst nach Bekanntgabe der Umsetzung, jedoch noch vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens beteiligt (zur Nachholung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Beteiligung der Personalvertretung s. Ballerstedt\/Schleicher\/ Faber\/Eckinger, Komm. zum BayPVG, RdZiff. 258 zu Art. 75). Da der Hauptpersonalrat beim Bayerischen Staatsministerium f\u00fcr Wissenschaft, Forschung und Kunst unter dem 8. August 2005 seine Zustimmung zur Umsetzung erkl\u00e4rt hat, liegt eine rechtzeitig nachgeholte und somit ordnungsgem\u00e4\u00dfe Beteiligung des Personalrats an der mitbestimmungspflichtigen Personalma\u00dfnahme vor.<\/p>\n<p>2. Die Umsetzung ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Gegen die Entziehung von dienstlichen Aufgaben des funktionellen Amtes im konkreten Sinne (Dienstposten) ist der Beamte in erheblich geringerem Ma\u00dfe als gegen die Entziehung des Amtes im statusrechtlichen Sinne und auch des funktionellen Amtes im abstrakten Sinne (unter anderem durch Versetzung) rechtlich gesch\u00fctzt. Er hat zwar Anspruch auf \u00dcbertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entsprechenden funktionellen Amtes, eines &#8222;amtsgem\u00e4\u00dfen Aufgabenbereichs&#8220;. Dies ist hier auch geschehen, denn die Antragstellerin soll weiterhin als Referentin im Bereich der Stammdienststelle der TUM t\u00e4tig sein. In diesem Zusammenhang erweist es sich als unsch\u00e4dlich, dass die Antragstellerin nach der Umsetzung nicht mehr als Fachreferentin eingesetzt wird, sondern als Referentin bei der Bibliotheksleitung neben der Sacherschlie\u00dfung und Erarbeitung von Vorschl\u00e4gen f\u00fcr den Literaturkauf &#8211; dies entspricht dem bisherigen Aufgabengebiet &#8211; insbesondere auch f\u00fcr Sonderprojekte eingesetzt wird. Die Antragstellerin wird nach wie vor statusgerecht als Bibliotheksoberr\u00e4tin in der Besonderungsgruppe A 14 verwendet. Zu den hergebrachten Grunds\u00e4tzen des Berufsbeamtentums gem\u00e4\u00df Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) geh\u00f6rt kein Recht des Beamten auf unver\u00e4nderte und ungeschm\u00e4lerte Aus\u00fcbung des ihm \u00fcbertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinn. Der Beamte muss vielmehr eine \u00c4nderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs nach Ma\u00dfgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen. Entspricht der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens eines Beamten dem abstrakten Aufgabenbereich seines statusrechtlichen Amtes, so ist es danach grunds\u00e4tzlich unerheblich, ob der bisherige oder der neue Dienstposten gleichartig sind, etwa ob mit dem neuen Dienstposten &#8211; ebenso wie mit dem bisherigen &#8211; Vorgesetztenfunktion und die gleiche Mitarbeiterzahl verbunden sind. Die Ermessensentscheidung des Dienstherrn kann bei einer Umsetzung im Allgemeinen nur darauf \u00fcberpr\u00fcft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch ma\u00dfgebend gepr\u00e4gt ist. Die gerichtliche Pr\u00fcfung auf Ermessensmissbrauch beschr\u00e4nkt sich darauf, ob die Gr\u00fcnde des Dienstherrn seiner tats\u00e4chlichen Einsch\u00e4tzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder ma\u00dfgebend mit auf anderen Beweggr\u00fcnden beruhende Entscheidung zu rechtfertigen oder ob sie aus anderen Gr\u00fcnden willk\u00fcrlich ist (Wei\u00df\/Niedermaier\/ Summer\/Z\u00e4ngl, a.a.O., Erl\u00e4uterung 7 c zu Art. 34).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Erw\u00e4gungen konnte die Antragstellerin aus jedem sachlichen Grund umgesetzt werden. Der Antragsgegner hat unwiderlegt angef\u00fchrt, dass auf Grund von Stellenk\u00fcrzungen und zus\u00e4tzlichen, mit hoher Priorit\u00e4t durchzuf\u00fchrenden Projekten dringender Personalbedarf bei der Stammdienststelle der Bibliothek der TUM in M\u00fcnchen besteht.<\/p>\n<p>Dem Einwand der Antragstellerin, sie k\u00f6nne die neu hinzukommende Sacherschlie\u00dfung von medizinischen Dissertationen auch in Weihenstephan vornehmen, war nicht n\u00e4her nachzugehen. Es obliegt der Einsch\u00e4tzung des Dienstherrn, an welchem Ort die Antragstellerin am zweckm\u00e4\u00dfigsten ihren Dienst verrichtet. Da die Antragstellerin im Stammgel\u00e4nde auch f\u00fcr Sonderprojekte bei der Direktion zur Verf\u00fcgung stehen soll, sind keine Anhaltspunkte f\u00fcr Ermessensmissbrauch ersichtlich.<\/p>\n<p>Die Zuweisung eines neuen Dienstpostens an die Antragstellerin ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil etwa die Begr\u00fcndung \u00fcber den neu entstandenen Personalbedarf bei der Direktion nur vorgeschoben und der tats\u00e4chliche Beweggrund sachwidrig w\u00e4re. Die Antragstellerin macht geltend, dass die Umsetzung nicht aus dienstlichen Gr\u00fcnden erfolge, sondern den Zweck habe, sie zu disziplinieren. Dem ist entgegen zu halten, dass auch in der Person eines Beamten liegende Gr\u00fcnde sachliche Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Umsetzung darstellen k\u00f6nnen (BayVGH v. 9.5.1996, 3 CE 96.00506 m.w.H.). Im vorliegenden Fall bestand keine Veranlassung des Antragsgegners, organisatorische Gr\u00fcnde nach au\u00dfen vorzuschieben, da die Umsetzung auch in Anbetracht der in der Person der Antragstellerin liegenden, glaubhaft vorgetragenen Gr\u00fcnde sachgerecht war. Soweit die Antragstellerin r\u00fcgt, es werde eine Generalabrechnung mit ihr vorgenommen; die Umsetzung k\u00f6nne nicht auf Vorf\u00e4lle aus dem Jahr 1984 und den darauf folgenden Jahren gest\u00fctzt werden, verkennt sie, dass der Aktenvermerk des Bibliotheksdirektors Dr. K. vom 14. Dezember 2003 zwar chronologisch ihre Einsatzbereiche an der Bibliothek der TUM und diverse Vorf\u00e4lle mit der Antragstellerin auflistet, jedoch auch die aktuell noch ma\u00dfgebenden, in ihrer Person liegenden Gr\u00fcnde in der zusammenfassenden Bemerkung auff\u00fchrt. Das \u00fcber viele Jahre gezeigte Verhalten der Antragstellerin ist demzufolge durch eine \u00fcbersteigerte Selbsteinsch\u00e4tzung, gekoppelt mit permanenter Abwehrhaltung, fehlender Loyalit\u00e4t gegen\u00fcber der eigenen Institution, insbesondere gegen\u00fcber dem direkten Vorgesetzten, sowie fehlende Anerkennung der Kompetenz anderer Kollegen gekennzeichnet. Bisherige Versuche, die Antragstellerin in den Kreis der Fachreferenten- und &#8211; referentinnen zu integrieren, sind fehlgeschlagen. Die fehlende Einsichts- und Kritikf\u00e4higkeit der Antragstellerin lassen auch nach Einsch\u00e4tzung des Gerichts in Zukunft keine \u00c4nderung des Verhaltens erwarten. Besonders augenf\u00e4llig wird das Verhalten der Antragstellerin, Priorit\u00e4ten nach eigenem Gutd\u00fcnken festzulegen, anhand der Dienstanweisung des Bibliotheksdirektors vom 24. Oktober 2002. Selbst die mit Priorit\u00e4t 1 bestehende Vorgabe, die angefallenen R\u00fcckst\u00e4nde in der Sacherschlie\u00dfung der laufenden Neuerwerbungen bis Ende November aufzuarbeiten und k\u00fcnftig R\u00fcckst\u00e4nde jeglicher Art zu vermeiden, wurde nicht erf\u00fcllt. Dies war Anlass f\u00fcr die weitere Anweisung vom 6. Februar 2003, dem Bibliotheksdirektor t\u00e4glich einen T\u00e4tigkeitsbericht zu \u00fcbersenden. Nachdem die R\u00fcckst\u00e4nde in der Sacherschlie\u00dfung auf mehr als 600 Dokumente angewachsen waren, wurde diese Anweisung mit Schreiben vom 3. Dezember 2003 wiederholt. Nachdem die Auswertung dieser T\u00e4tigkeitsberichte einen \u00e4u\u00dferst geringen Arbeitsdurchsatz zeigte, ist nachvollziehbar, dass mit einer st\u00e4rkeren Anbindung der Antragstellerin an die Bibliotheksleitung ein besseres Arbeitsergebnis sichergestellt werden soll. Weder die Umsetzung noch die mit der Anbindung an die Bibliotheksleitung verbundene gewisse Einschr\u00e4nkung der selbstst\u00e4ndigen Arbeitsweise durch m\u00f6glicherweise enge Vorgaben, Priorit\u00e4tensetzung und Ergebniskontrolle sind als unberechtigte Disziplinierung zu verstehen. Der Antragsgegner verfolgt damit lediglich sein berechtigtes Interesse an einer zufriedenstellenden Arbeitsleistung, um &#8211; wie angedeutet &#8211; m\u00f6glicherweise disziplinarisches Vorgehen gegen die Antragstellerin zu vermeiden.<\/p>\n<p>Die Umsetzung der Antragstellerin beruht somit auf sachlichen Gr\u00fcnden. Sie ist auch aus sonstigen Gr\u00fcnden nicht ermessensfehlerhaft. Soweit dienstrechtliche Ma\u00dfnahmen in das Ermessen des Dienstherrn gestellt werden, stehen grunds\u00e4tzlich die dienstbezogenen Interessen im Vordergrund. Das Ermessen ist aber jedenfalls in den F\u00e4llen unter Einbeziehung der Beamteninteressen auszu\u00fcben, in denen die Entscheidung Auswirkungen auf die berufliche Entwicklung oder aber die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse und Belange des Beamten hat. Die Einbeziehung der F\u00fcrsorgepflicht in die Ermessenstatbest\u00e4nde bedeutet aber keinen Vorrang, auch keine Gleichgewichtigkeit von organisatorischen Bed\u00fcrfnissen des Dienstherrn und Beamteninteressen (Weiss\/Niedermaier\/Summer\/Z\u00e4ngl, a.a.O., RdZiff. 43 zu Art. 86).<\/p>\n<p>Der Antragsgegner hat die pers\u00f6nlichen Belange der Antragstellerin, insbesondere ihre gesundheitlichen Belange, angemessen ber\u00fccksichtigt. Wenn sich die Antragstellerin darauf beruft, ihre Umsetzung von der Teilbibliothek Garching zur Teilbibliothek Weihenstephan habe auch der F\u00fcrsorgepflicht des Dienstherrn durch einen dienstlichen Einsatz am Wohnort Rechnung getragen, so trifft dies nicht den Kern der Sache. Die Antragstellerin hat sich mit Schreiben an den Pr\u00e4sidenten sowie den Kanzler der TUM vom 5. April 2000 unter Hinweis auf ihre k\u00f6rperlichen Einschr\u00e4nkungen zun\u00e4chst auch gegen eine Umsetzung nach Weihenstephan gewendet. Soweit die Antragstellerin bem\u00e4ngelt, dass das f\u00fcr sie vorgesehene Arbeitszimmer in M\u00fcnchen im Hinblick auf ihre k\u00f6rperlichen Einschr\u00e4nkungen ungeeignet sei, ist ihr nicht zu folgen. Die TUM hat in ihrem Schreiben vom 29. September 2005 unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der beiden betriebsmedizinischen Dienste zu Recht darauf hingewiesen, dass der Arbeitsplatz allen Anforderungen entspreche. Der Antragsgegner hat auch erkl\u00e4rt, bei der Ausstattung und Gestaltung des Arbeitsplatzes den gesundheitlichen Beschwerden der Antragstellerin Rechnung zu tragen, jedoch zu Recht auch klargestellt, dass \u00fcberobligatorische Forderungen zur Einzelausstattung des Arbeitsplatzes in Zukunft nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden. Nach den betriebsmedizinischen Stellungnahmen vom 26. April 2005 und 2. Mai 2005 liegen die von der Antragstellerin ger\u00fcgten M\u00e4ngel nicht vor. Insbesondere ist eine ausreichende Beleuchtung durch ein gro\u00dfes helles Fenster gegeben. Das Zimmer ist kein Durchgangsraum. Die Antragstellerin kann ihren orthop\u00e4dischen B\u00fcrostuhl aufstellen.<\/p>\n<p>Jedenfalls aus Gr\u00fcnden der F\u00fcrsorgepflicht ist der Antragsgegner nicht gehalten, weiteren, \u00fcber die Anforderungen und Empfehlungen der betriebsmedizinischen Dienste hinausgehende Forderungen der Antragstellerin nach Ausstattung und Lage des B\u00fcros nachzukommen.<\/p>\n<p>Auch der Hinweis der Antragstellerin auf ihr nicht zumutbare Fahrzeiten zur Arbeitsstelle verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Sie verkennt bei ihrer Argumentation den Umfang der F\u00fcrsorgepflicht. Der Antragstellerin ist wie anderen Berufst\u00e4tigen eine Wegstrecke von ca. 50 Kilometern von ihrem Wohnort in Freising nach M\u00fcnchen zuzumuten. Davon abgesehen, dass die Antragstellerin bei ihrer Wohnortwahl nicht darauf vertrauen konnte, bis zu ihrer Ruhestandsversetzung immer an den Au\u00dfenstellen der Universit\u00e4tsbibliothek eingesetzt zu werden, obliegt es ihrem Verantwortungsbereich, wie sie die Fahrt zum Dienstort in \u00dcbereinstimmung mit ihren pers\u00f6nlichen Belangen und etwaigen gesundheitlichen Einschr\u00e4nkungen am besten organisiert. Auch die Einplanung von Arztterminen au\u00dferhalb der Dienstzeiten f\u00e4llt grunds\u00e4tzlich in den Bereich der privaten Lebensgestaltung. Der Antragsgegner erleichtert dies den Bediensteten gerade durch die gro\u00dfz\u00fcgige Gleitzeitregelung bis 20.00 Uhr. Wie die Antragstellerin bei Aussch\u00f6pfung des Gleitzeitrahmens von ihrem Dienstort zu ihrer Wohnung gelangt, hat sie selbst optimal zu regeln. Sie kann hierbei ebenso wenig wie bei ihrer Berechnung der Fahrzeit von 240 Minuten pro Tag unter Einbeziehung eines dreifachen Wechsels des Verkehrsmittels die ausschlie\u00dfliche Benutzung &#8211; mit m\u00f6glicherweise f\u00fcr sie ung\u00fcnstigen Verbindungen &#8211; von \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln zugrundelegen. Wenn sich die Anfahrt von ihrer Wohnung zur S-Bahn mit dem Stadtbus Freising als zu zeitaufw\u00e4ndig oder mit g\u00fcnstigen Anschlussverbindungen nicht vereinbar erweist, obliegt es der Antragstellerin alleine, dies anders &#8211; Anfahrt mit dem eigenen PKW zur S-Bahn, Taxibenutzung, Organisation von Mitfahrgelegenheiten etc. &#8211; zu regeln oder gegebenenfalls sogar einen Umzug in Betracht zu ziehen. Dass sie zu einer f\u00fcr sie besseren Gestaltung des Anfahrtsweges in der Lage ist, zeigt sie bei den bisher mehrmals in M\u00fcnchen zu besuchenden Sitzungen und Schulungen. Ausweislich des Aktenvermerks vom 27. Mai 2004 \u00fcber die Verg\u00fctung der Fahrkosten unternimmt sie aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden diese Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug.<\/p>\n<p>Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus \u00a7 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.<\/p>\n<p>Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7\u00a7 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur die H\u00e4lfte des Streitwertes eines Hauptsacheverfahrens anzusetzen war.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht M\u00fcnchen Entscheidungsdatum: 21.11.2005 Aktenzeichen: M 5 E 05.1438 Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: Eine Bibliotheksoberr\u00e4tin legt Widerspruch gegen ihre Umsetzung von einer Au\u00dfenstelle der Bibliothek der TU M\u00fcnchen in die Stammbibliothek ein. 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