{"id":72,"date":"2007-06-19T12:30:42","date_gmt":"2007-06-19T10:30:42","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=72"},"modified":"2011-09-01T14:12:59","modified_gmt":"2011-09-01T12:12:59","slug":"ruhegehaltsfahigkeit-von-bibliotheksbezugen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=72","title":{"rendered":"Ruhegehaltsf\u00e4higkeit von Bibliotheksbez\u00fcgen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Verwaltungsgericht Ansbach<br \/>\n<strong><br \/>\nEntscheidungsdatum: <\/strong>19.06.2007<br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> AN 1 K 07.00155<br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Eine pensionierte Bibliotheksamtsfrau, die zu Beginn ihrer T\u00e4tigkeit an einer bayerischen Universit\u00e4tsbibliothek zun\u00e4chst auf Grundlage eines befristeten Anstellungsvertrages arbeitete, klagt gegen die Festsetzung ihrer Besorgungsverz\u00fcgung und verlangt, dass auch ihre Besch\u00e4ftigung als Angestellte als ruhegaltsf\u00e4hige Dienstzeit anerkannt wird.<\/p>\n<p><!--more--><strong>Tenor<\/strong><br \/>\n<strong>1. <\/strong>Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\n<strong>2. <\/strong>Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Insoweit ist das Urteil vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\n<strong>3. <\/strong>Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><br \/>\nDie am &#8230; geborene Kl\u00e4gerin stand als Bibliotheksamtmann (Besoldungsgruppe A11) im Dienste des Beklagten. Auf ihren Antrag hin wurde sie mit Wirkung vom 1. Februar 2007 gem\u00e4\u00df Art. 56 Abs. 5 Nr. 2 BayBG in den Ruhestand versetzt.<br \/>\nVom 1. Mai 1968 bis 30. September 1969 war die Kl\u00e4gerin auf Grund eines Zeitvertrages als Angestellte an der &#8230;bibliothek in der Hauptabteilung t\u00e4tig. Vom 1. Mai 1968 bis Ende November 1968 arbeitete sie im \u00f6ffentlichen Katalog, von Dezember 1968 bis Ende September 1969 in der Erwerbungsabteilung. Sie wurde hierbei regelm\u00e4\u00dfig im Signierdienst und aushilfsweise im Sekretariat besch\u00e4ftigt.<br \/>\nAm 6. Oktober 1969 wurde die Kl\u00e4gerin zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes f\u00fcr den gehobenen Bibliotheksdienst bei den wissenschaftlichen Bibliotheken Bayerns in ein Beamtenverh\u00e4ltnis auf Widerruf berufen und zur Bibliotheksinspektoranw\u00e4rterin ernannt.<br \/>\nVom 18. Oktober 1971 bis 5. November 1971 legte die Kl\u00e4gerin die Anstellungspr\u00fcfung f\u00fcr den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken mit Erfolg ab. Sie wurde daraufhin mit Wirkung vom 1. Dezember 1971 unter Berufung in das Beamtenverh\u00e4ltnis auf Probe zur Bibliotheksinspektorin zur Anstellung ernannt. Zum 1. November 1972 wurde sie von der Universit\u00e4tsbibliothek &#8230; an das &#8230;museum &#8230; versetzt, an welchem sie bis zu ihrer Ruhestandsversetzung t\u00e4tig war.<br \/>\nMit streitgegenst\u00e4ndlichem Bescheid vom 18. Dezember 2006 setzte der Beklagte die Versorgungsbez\u00fcge der Kl\u00e4gerin ab dem 1. Februar 2007 auf monatlich 2.028,87 EUR brutto fest. Die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin als Angestellte bei der &#8230;bibliothek vom 1. Mai 1968 bis 30. September 1969 wurde nicht als ruhegehaltsf\u00e4hige Dienstzeit anerkannt.<br \/>\nMit Schriftsatz ihrer Bevollm\u00e4chtigten vom 16. Januar 2007, eingegangen am 17. Januar 2007, lie\u00df die Kl\u00e4gerin Klage erheben und beantragen:<br \/>\n<strong>1. <\/strong>Die Beklagte wird verurteilt, die Zeit der Kl\u00e4gerin als Angestellte bei der &#8230;bibliothek vom 1. Mai 1968 bis 30. September 1969 als ruhegehaltsf\u00e4hige Dienstzeit zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\n<strong>2.<\/strong> Der Bescheid vom 18. Dezember 2006 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung widerspricht.<br \/>\nZur Begr\u00fcndung wurde vorgetragen, die Kl\u00e4gerin habe im Jahr 1968 die Laufbahn als Bibliothekarin einschlagen wollen. Aus diesem Grund habe sie etwa im M\u00e4rz 1968 bei der &#8230;bibliothek um ein Gespr\u00e4ch mit der Bibliotheksleitung, Herr &#8230;, gebeten. Auf Grund dieses Gespr\u00e4ches sei die Kl\u00e4gerin von der Bibliotheksleitung zur Ausbildung f\u00fcr den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken vorgesehen worden. Allerdings sei zwischenzeitlich der Anmeldetermin f\u00fcr die Einstellungspr\u00fcfung zum Ausbildungsbeginn \u201eHerbst 1968&#8243; abgelaufen gewesen. Daraufhin sei der Kl\u00e4gerin durch die Bibliotheksleitung zur \u00dcberbr\u00fcckung bis zum Beginn des n\u00e4chsten Vorbereitungsdienstes im Herbst 1969 eine gerade frei gewordene Angestelltenstelle bei der &#8230;bibliothek angeboten worden. Die Kl\u00e4gerin habe das Angebot angenommen und &#8211; wie damals \u00fcblich &#8211; beginnend ab dem 1. Mai 1968 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der Bibliothek abgeschlossen. Es sei bereits zu diesem Zeitpunkt klar gewesen, dass der Vorbereitungsdienst f\u00fcr die Laufbahn des gehobenen Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken im Oktober 1969 beginnen sollte. Nachdem der Kl\u00e4gerin mitgeteilt worden sei, dass der Vorbereitungsdienst am 6. Oktober 1969 beginne, habe sie das Arbeitsverh\u00e4ltnis fristgerecht zum 30. September 1969 gek\u00fcndigt. Nach Eintritt in den Vorbereitungsdienst f\u00fcr wissenschaftliche Bibliotheken zum 6. Oktober 1969 als Beamtin auf Widerruf im gehobenen Dienst habe sie den einj\u00e4hrigen praktischen Teil der Ausbildung am gleichen Arbeitsplatz an der &#8230;bibliothek abgeleistet, an welchem sie bereits in der Zeit vom 1. Mai 1968 bis zum 30. September 1969 als Angestellte gearbeitet habe. Die Arbeiten w\u00e4hrend des praktischen Teils der Ausbildung h\u00e4tten sich weitgehend mit jenen der Angestelltent\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin gedeckt. Auf Grund ihrer vorherigen dortigen Erfahrung als Angestellte habe die Kl\u00e4gerin bereits w\u00e4hrend des Vorbereitungsdienstes ohne weitere Einarbeitszeit vollwertige Leistungen erbringen k\u00f6nnen.<br \/>\nDer Bescheid vom 18. Dezember 2006 sei rechtswidrig, soweit der Beklagte die Zeit vom 1. Mai 1968 bis 30. September 1969 nicht als ruhegehaltsf\u00e4hige Dienstzeit ber\u00fccksichtigt habe. Die Kl\u00e4gerin habe gem\u00e4\u00df \u00a7 10 BeamtVG einen Anspruch auf entsprechende Ber\u00fccksichtigung. Die Kl\u00e4gerin sei nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Berufung in das Beamtenverh\u00e4ltnis in einem privatrechtlichen Arbeitsverh\u00e4ltnis im Dienst eines \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstherrn t\u00e4tig gewesen. Die T\u00e4tigkeit bei der &#8230;bibliothek habe zu der Ernennung der Kl\u00e4gerin gef\u00fchrt, da die Zeit zwischen dem 1. Mai 1968 und dem 30. September 1969 f\u00fcr die Laufbahn der Kl\u00e4gerin f\u00f6rderlich gewesen sei (\u00a7 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG). Die in dieser Bestimmung geforderte F\u00f6rderlichkeit der T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Laufbahn des Beamten schlie\u00dfe die F\u00f6rderlichkeit der T\u00e4tigkeit f\u00fcr das konkrete Amt im funktionellen Sinne ein. \u201eF\u00f6rderlich&#8220; sei eine T\u00e4tigkeit, wenn sie f\u00fcr die Dienstaus\u00fcbung des Beamten in einem gesteigerten Ma\u00dfe n\u00fctzlich sei, also wenn sie entweder erst auf Grund der fr\u00fcher gewonnenen F\u00e4higkeiten und Erfahrungen erm\u00f6glicht und wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert werde. Ob diese Voraussetzungen vorl\u00e4gen, beurteile sich nach den inhaltlichen Anforderungen mehrerer \u00c4mter einer Fachrichtung oder nach den Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens. Es d\u00fcrfte unstreitig sein, dass die Dienstaus\u00fcbung der Kl\u00e4gerin als Angestellte an der Universit\u00e4tsbibliothek in einem gesteigerten Ma\u00dfe ihrer darauf folgenden T\u00e4tigkeit als Beamtin n\u00fctzlich gewesen sei. In jedem Fall habe die T\u00e4tigkeit im Angestelltenverh\u00e4ltnis bei der &#8230;bibliothek ihre darauf folgende Ausbildung sowie ihr Beamtenverh\u00e4ltnis als Bibliotheksinspektorin zumindest erleichtert und verbessert. Es habe auch keine von der Kl\u00e4gerin zu vertretende Unterbrechung im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorgelegen. Eine Unterbrechung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses liege im Allgemeinen solange nicht vor, als der sp\u00e4tere Beamte im Arbeitsverh\u00e4ltnis gestanden habe, also z.B. einem unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst wegen Erkrankung oder bei einer vom Arbeitgeber genehmigten Beurlaubung mit Arbeitsentgelt. Eine Unterbrechung, die der Beamte zu vertreten habe, stehe der Anrechnung der davor liegenden Dienstzeit auf die ruhegehaltsf\u00e4hige Dienstzeit entgegen, auch wenn die sonstigen Voraussetzungen daf\u00fcr erf\u00fcllt w\u00e4ren. Habe der Beamte die Unterbrechung nicht zu vertreten, so k\u00f6nne die davor liegende Zeit bei der Erf\u00fcllung der sonstigen Voraussetzungen gem\u00e4\u00df \u00a7 10 BeamtVG als ruhegehaltsf\u00e4hige Dienstzeit ber\u00fccksichtigt werden. Lediglich die Zeit der Unterbrechung selbst bleibe f\u00fcr die Anrechnung au\u00dfer Betracht.<br \/>\nZwischen dem 1. Oktober 1969 und dem 6. Oktober 1969 habe die Kl\u00e4gerin in der Tat weder in einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Angestelltenverh\u00e4ltnis bei der &#8230;bibliothek gestanden noch habe sie den Vorbereitungsdienst f\u00fcr die Laufbahn des gehobenen Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken begonnen. Mithin habe tats\u00e4chlich eine Unterbrechung vorgelegen. Die Kl\u00e4gerin habe diese Unterbrechung allerdings nicht zu vertreten.<br \/>\nAuf Grund des Beginns des Vorbereitungsdienstes am 6. Oktober 1969 sei die Kl\u00e4gerin gehalten gewesen, ihr bestehendes unbefristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis mit der &#8230;bibliothek zu beenden. Gem\u00e4\u00df \u00a7 622 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 14. August 1969, g\u00fcltig ab dem 1. September 1969, habe das Arbeitsverh\u00e4ltnis eines Angestellten unter Einhaltung einer K\u00fcndigungsfrist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres gek\u00fcndigt werden k\u00f6nnen. Um den gesetzlichen Vorgaben zur Einhaltung der K\u00fcndigungsfrist nachzukommen, sei die Kl\u00e4gerin gehalten gewesen, das Arbeitsverh\u00e4ltnis zum Ende des Kalendermonats September im Jahre 1969 zu k\u00fcndigen. Eine K\u00fcndigung zum 5. Oktober 1969 sei rechtlich nicht zul\u00e4ssig gewesen. Die Unterbrechung von f\u00fcnf Tagen sei mithin auf Grund gesetzlicher Vorgaben eingetreten, also durch die Kl\u00e4gerin nicht zu vertreten. Dar\u00fcber hinaus sei die Kl\u00e4gerin in Absprache mit der Bibliotheksleitung gehalten gewesen, das Arbeitsverh\u00e4ltnis zum 30. September 1969 zu beenden, da beginnend mit dem 1. Oktober 1969 die &#8230;bibliothek durch Neueinstellung eines Arbeitnehmers die Stelle der Kl\u00e4gerin wieder besetzt habe.<br \/>\nDie Voraussetzungen f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung der Zeit zwischen dem 1. Mai 1968 und dem 30. September 1969 im privatrechtlichen Arbeitsverh\u00e4ltnis als ruhegehaltsf\u00e4hig l\u00e4gen mithin vor.<br \/>\nDer Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 20. Februar 2007,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\nBei der Festsetzung der ruhegehaltsf\u00e4higen Dienstzeit sei die Zeit vom 1. Mai 1968 bis zum 30. September 1969 deshalb nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Satz 1 BeamtVG ber\u00fccksichtigt worden, weil es sich hierbei lediglich um eine Vordienstzeit gehandelt habe, die nicht im inneren Zusammenhang mit der sp\u00e4teren Ernennung der Kl\u00e4gerin zur Bibliotheksinspektor-Anw\u00e4rterin gestanden habe (Stegm\u00fcller\/Schmalhofer\/Bauer, Erl\u00e4uterung 8 zu \u00a7 10 BeamtVG). Der geforderte Zusammenhang in funktioneller und zeitlicher Hinsicht (vgl. Tz. 10.1.11 BeamtVG-VwV) sei vorliegend nicht gegeben.<br \/>\nDie Laufbahn des gehobenen Bibliotheksdienstes habe allen Bewerbern offen gestanden, die die sonstigen Voraussetzungen erf\u00fcllt h\u00e4tten. Der von der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 12 ZAPO f\u00fcr den gehobenen Bibliotheksdienst bei den wissenschaftlichen Bibliotheken in Bayern vorgeschriebene Vorbereitungsdienst habe ein Jahr praktische und ein Jahr theoretische Ausbildung vorgeschrieben. Dieser Vorbereitungsdienst sei von der Kl\u00e4gerin in voller L\u00e4nge abgeleistet worden. Die w\u00e4hrend des Vorbereitungsdienstes erworbenen und durch die Anstellungspr\u00fcfung nachgewiesenen F\u00e4higkeiten und Kenntnisse seien alleine ausreichend f\u00fcr die sp\u00e4tere Anstellung der Kl\u00e4gerin gewesen. Zu ber\u00fccksichtigen sei hierbei auch, dass ihr Vorbereitungsdienst auch nicht etwa wegen der Angestelltenzeit verk\u00fcrzt worden sei. Die F\u00e4higkeiten und Erfahrungen, die die Kl\u00e4gerin in dem dem Vorbereitungsdienst vorangegangenen privatrechtlichen Arbeitsverh\u00e4ltnis erworben habe, tr\u00e4ten demgegen\u00fcber zur\u00fcck und h\u00e4tten f\u00fcr die sp\u00e4tere Ernennung nicht mehr die f\u00fcr die Anrechnung gem\u00e4\u00df \u00a7 10 BeamtVG erforderliche Bedeutung. Der geforderte funktionelle Zusammenhang im Sinne des \u00a7 10 BeamtVG liege daher nicht vor.<br \/>\nIm \u00dcbrigen sei auch der erforderliche zeitliche Zusammenhang nicht gegeben (Stegm\u00fcller\/Schmalhofer\/Bauer, Erl\u00e4uterung 7.2 zu \u00a7 10 BeamtVG). Ma\u00dfgebend sei hier allein, dass die Unterbrechung auf Umst\u00e4nden beruhe, die dem Verantwortungsbereich des (sp\u00e4teren) Beamten zuzurechnen seien. Ein Verschulden des Beamten im Sinne eines \u201epflichtwidrigen subjektiv vorwerfbaren Verhaltens&#8220; sei nicht erforderlich. Es komme nicht darauf an, ob die Motive des Beamten f\u00fcr die Unterbrechung der Vordienstzeit billigenswert oder aus wirtschaftlicher oder sonstigen Gr\u00fcnden verst\u00e4ndlich seien. Ma\u00dfgebend sei vielmehr, ob der Grund der Unterbrechung \u201ebilligerweise&#8220; der Sph\u00e4re des Dienstherrn oder der des Beamten zuzurechnen sei. Im \u00dcbrigen d\u00fcrfe darauf hingewiesen werden, dass der Vortrag der Kl\u00e4gerin, es habe ein unbefristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis mit der &#8230;bibliothek bestanden, nicht den Tatsachen entspreche. Wie der beiliegenden Akte entnommen werden k\u00f6nne, habe es sich bei dem Arbeitsvertrag nicht um einen unbefristeten Vertrag, sondern um einen bis 30. September 1969 befristeten Zeitvertrag gehandelt. Eine K\u00fcndigung dieses Vertrages sei somit nie erfolgt und auch nicht notwendig gewesen. Die Unterbrechung von f\u00fcnf Tagen sei somit entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin gerade nicht auf Grund gesetzlicher Vorgaben eingetreten.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin lie\u00df mit Schriftsatz ihrer Bevollm\u00e4chtigten vom 3. April 2007 erwidern, der Sachverhalt sei dahingehend richtig zu stellen, dass die Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich einen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen habe. Die Kl\u00e4gerin habe sich insoweit geirrt. Der Arbeitsvertrag habe ihr nicht mehr vorgelegen.<br \/>\nDer Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages bis zum 30. September 1969 \u00e4ndere aber nichts an der Rechtslage. Die trotz des lediglich befristeten Arbeitsvertrages vorliegende Unterbrechung zwischen dem 1. Oktober 1969 und dem 6. Oktober 1969 sei von der Kl\u00e4gerin nicht zu vertreten. Eine Befristung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses bereits im Mai 1968 auf den 5. Oktober 1969, mithin einen Tag vor Beginn des Vorbereitungsdienstes, sei nicht m\u00f6glich gewesen. Denn der genaue Beginn des Vorbereitungsdienstes sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Mai 1968 nicht absehbar gewesen. Es sei lediglich klar gewesen, dass im Laufe des Oktober 1969 der Vorbereitungsdienst beginnen werde, weshalb zur Vermeidung von \u00dcberschneidungen die Befristung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses auf den 30. September 1969 angezeigt gewesen sei. Der Kl\u00e4gerin sei erstmals mit Schreiben vom 18. September 1969 bekannt gegeben worden, dass der Vorbereitungsdienst am 6. Oktober 1969 beginnen werde. Zu diesem Zeitpunkt habe die Kl\u00e4gerin keine M\u00f6glichkeit mehr gehabt, das vereinbarte Vertragsende auf den 5. Oktober 1969 zu verl\u00e4ngern. Hierzu sei die Bibliotheksleitung der &#8230;bibliothek wegen der geplanten Wiederbesetzung der Stelle zum 1. Oktober 1969 nicht bereit gewesen. Hinsichtlich der Dauer der Unterbrechung von f\u00fcnf Tagen werde auf die Verwaltungsvorschrift Nr. 10.1.9.6 zu \u00a7 10 BeamtVG verwiesen, wonach als von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung nicht anzusehen sei die Zeit einer Dienstunterbrechung ohne Urlaub von nicht mehr als einem Monat. Der Beklagte verweise dar\u00fcber hinaus auf die Verwaltungsvorschrift Nr. 10.1.11. Danach solle die Voraussetzung, dass eine Besch\u00e4ftigung nach \u00a7 10 Abs. 1 BeamtVG zur Ernennung gef\u00fchrt habe, als erf\u00fcllt angesehen werden, wenn und soweit w\u00e4hrend der Besch\u00e4ftigungszeit F\u00e4higkeiten und Erfahrungen erworben worden seien, die ein wesentlicher Grund &#8211; nicht notwendigerweise der ausschlaggebende Grund &#8211; f\u00fcr die \u00dcbernahme in das Beamtenverh\u00e4ltnis gewesen seien, insoweit also ein Zusammenhang in zeitlicher und funktioneller Hinsicht zwischen der fr\u00fcheren und der neuen Verwendung best\u00fcnde. Der zeitliche Zusammenhang sei nach der Verwaltungsvorschrift 10.1.11 gegeben, wenn diese Besch\u00e4ftigungszeiten dem Eintritt in das Beamtenverh\u00e4ltnis &#8211; gegebenenfalls auch bei einem anderen Verwaltungszweig oder bei einem anderen Dienstherrn &#8211; unmittelbar vorangegangen seien. Eine von dem Beamten nicht zu vertretende Unterbrechung solle dabei unber\u00fccksichtigt bleiben. Hinsichtlich dieses zeitlichen Zusammenhanges werde auf die oben Ausf\u00fchrungen verwiesen. Weiter sei gem\u00e4\u00df der Verwaltungsvorschrift Nr. 10.1.11 der funktionelle Zusammenhang als gegeben anzusehen, wenn die w\u00e4hrend der Besch\u00e4ftigung ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten mindestens denen der n\u00e4chst niedrigeren als der Laufbahngruppe entspr\u00e4chen, in der der Angestellte oder Arbeiter als Beamter angestellt worden sei. Die Kl\u00e4gerin habe den einj\u00e4hrigen praktischen Teil des Vorbereitungsdienstes f\u00fcr wissenschaftliche Bibliotheken an der Universit\u00e4tsbibliothek &#8230; am gleichen Arbeitsplatz wie zur Angestelltenzeit abgeleistet und weitestgehend die gleichen T\u00e4tigkeiten ausgef\u00fchrt. Auf Grund ihrer vorherigen, dortigen Erfahrungen im Rahmen ihres Angestelltenverh\u00e4ltnisses habe die Kl\u00e4gerin bereits w\u00e4hrend des Vorbereitungsdienstes ohne weitere Einarbeitungszeit vollwertige Leistungen f\u00fcr die Bibliothek erbringen k\u00f6nnen.<br \/>\nEine T\u00e4tigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverh\u00e4ltnis m\u00fcsse f\u00fcr die \u00dcbernahme in das Beamtenverh\u00e4ltnis kausal gewesen sein. Sie habe zu der Ernennung gef\u00fchrt, wenn der Beamte durch die vorherige T\u00e4tigkeit F\u00e4higkeiten und Erfahrungen erworben habe, die Grund &#8211; aber nicht notwendigerweise der ausschlaggebende Grund &#8211; f\u00fcr die Ernennung gewesen seien. Nur unter dieser Bedingung sei der geforderte innere Zusammenhang zwischen Ernennung und Vordienstt\u00e4tigkeit gewahrt. Es sei nicht erforderlich, dass ein oder mehrere privatrechtliche Arbeitsverh\u00e4ltnisse in der gleichen Verwaltung, demselben Arbeitsgebiet, der gleichen Laufbahn oder bei demselben Dienstherrn bestanden h\u00e4tten oder dass das Beamtenverh\u00e4ltnis bei demselben Dienstherrn begr\u00fcndet worden sei, mit dem das Arbeitsverh\u00e4ltnis bestanden habe. Entscheidend sei vielmehr, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der Art der fr\u00fcheren und sp\u00e4teren Verwendung existiert und dass die in dem Arbeitsverh\u00e4ltnis erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen die Grundlage f\u00fcr das Beamtenverh\u00e4ltnis bildeten. In aller Regel umfasse das normative Erfordernis, wonach die T\u00e4tigkeit zu der Ernennung gef\u00fchrt haben m\u00fcsse, auch das in \u00a7 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG formulierte Merkmal der f\u00f6rderlichen T\u00e4tigkeit. Der Begriff der F\u00f6rderlichkeit sei zwar weiter und nach objektiven Ma\u00dfst\u00e4ben zu bestimmen. Der Beziehungszusammenhang von Vort\u00e4tigkeit und Ernennung ergebe sich allerdings daraus, dass die fr\u00fchere Besch\u00e4ftigung in einem gesteigerten Umfang n\u00fctzlich f\u00fcr die weitere Verwendung als Beamter sei. Unter diesen Voraussetzungen sei die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin im privatrechtlichen Arbeitsverh\u00e4ltnis bei der &#8230;bibliothek auch kausal f\u00fcr die \u00dcbernahme in das Beamtenverh\u00e4ltnis gewesen. Ihre T\u00e4tigkeiten bei der &#8230;bibliothek seien auch ein Grund f\u00fcr die Ernennung zur Bibliotheksanw\u00e4rterin auf Widerruf gewesen, wie sie mit Schreiben vom 18. September 1969 erfolgt sei. Bereits in dem Begleitschreiben zur Ernennungsurkunde sei f\u00fcr die praktische Ausbildung die &#8230;bibliothek als Ausbildungsbibliothek bestimmt worden. Diese Auswahl begr\u00fcnde sich mit der vorherigen T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin bei eben jener Ausbildungsbibliothek. Mithin sei der innere Zusammenhang zwischen Ernennung zur Bibliotheksinspektoren-Anw\u00e4rterin auf Widerruf und Vordienstt\u00e4tigkeit gewahrt.<br \/>\nDer Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 26. April 2007, die Kl\u00e4gerin sei ausschlie\u00dflich zum Vorbereitungsdienst im Beamtenverh\u00e4ltnis auf Widerruf zugelassen worden, weil sie das Reifezeugnis eines Gymnasiums habe vorweisen k\u00f6nnen und die Einstellungspr\u00fcfung bestanden habe. Nach erfolgreicher Absolvierung des vollen zweij\u00e4hrigen Vorbereitungsdienstes sei sie dann zur Beamtin auf Probe ernannt worden. Weder das Studium an der Universit\u00e4t &#8230; im Wintersemester 1965\/66 noch die Angestelltenzeiten in der Privatwirtschaft und bei der &#8230;bibliothek seien f\u00fcr die Zulassung zum Vorbereitungsdienst bzw. f\u00fcr die sp\u00e4tere Berufung in das Beamtenverh\u00e4ltnis auf Probe vorgeschrieben oder f\u00f6rderlich. Auf die in Ablichtung beigef\u00fcgte Zulassungs-, Ausbildungs- und Pr\u00fcfungsordnung f\u00fcr den gehobenen Bibliotheksdienst bei den wissenschaftlichen Apotheken Bayerns (BiblZAPO\/gD) vom 3. Oktober 1966 werde insoweit verwiesen. Diese Verordnung enthalte in \u00a7 2 die Voraussetzungen f\u00fcr die Zulassung zur Einstellungspr\u00fcfung, regle in \u00a7 12 die Dauer des Vorbereitungsdienstes und in \u00a7 16 ff. die Anstellungspr\u00fcfung. Eine Ber\u00fccksichtigung von Vordienstzeiten bei der Einstellungspr\u00fcfung bzw. eine Anrechnung auf die Ausbildungszeit sei in dieser Verordnung gerade nicht vorgesehen. Somit h\u00e4tten ausschlie\u00dflich die erfolgreiche abgelegte Einstellungs- und Anstellungspr\u00fcfung zur Ernennung der Kl\u00e4gerin als Beamtin gef\u00fchrt, aber nicht die Zeiten der befristeten Besch\u00e4ftigung bei der &#8230;bibliothek Lediglich bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters sei die Zeit vom 1. Mai 1968 bis 30. September 1968 als Besch\u00e4ftigung im \u00f6ffentlichen Dienst nach Vollendung des 20. Lebensjahres ber\u00fccksichtigt worden. F\u00fcr die Berechnung der ruhegehaltsf\u00e4higen Dienstzeit entfalte dieser Umstand aber keine Bindungswirkung, weil die beamtenrechtlichen Versorgungsbez\u00fcge nach den eigenst\u00e4ndigen Kriterien des Beamtenversorgungsgesetzes und der zugeh\u00f6rigen Verwaltungsvorschrift festgesetzt w\u00fcrden. Somit er\u00fcbrige es sich, auf den Vortrag der Kl\u00e4gerin zu den Kriterien des \u00a7 10 BeamtVG detailliert einzugehen. Es sei lediglich angemerkt, dass die Auffassung zur Dauer der Unterbrechung von f\u00fcnf Tagen nicht geteilt werde. \u00a7 10 Abs. 1 BeamtVG sehe als Tatbestandsmerkmal vor, das der Beamte vor der Berufung in das Beamtenverh\u00e4ltnis ohne eine von diesem zu vertretende Unterbrechung im privatrechtlichen Arbeitsverh\u00e4ltnis t\u00e4tig gewesen sei. Vorliegend sei das Arbeitsverh\u00e4ltnis jedoch nicht \u201eunterbrochen&#8220;, sondern mit Eintritt der Befristung beendet und damit gleichsam \u201eabgebrochen&#8220; worden. Auch aus diesem Grund sei die Vorschrift nicht einschl\u00e4gig.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin lie\u00df hierauf mit Schriftsatz vom 14. Mai 2007 erwidern, die F\u00f6rderlichkeit der Berufspraxis in einem bibliothekarischen Beruf f\u00fcr die sp\u00e4tere T\u00e4tigkeit als Beamter im gehobenen Bibliotheksdienst bei den wissenschaftlichen Bibliothek Bayerns ergebe sich bereits aus \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 BiblZAPO\/gD. Danach h\u00e4tten Bewerber ohne Reifezeugnis zugelassen werden k\u00f6nnen, wenn sie ein Zeugnis \u00fcber den erforderlichen Besuch von sechs Klassen eines \u00f6ffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums besessen h\u00e4tten und eine dreij\u00e4hrige, dem bibliothekarischen Beruf dienliche Ausbildung oder Berufspraxis h\u00e4tten nachweisen k\u00f6nnen. Bereits aus dieser Formulierung ergebe sich, dass einschl\u00e4gige Berufspraxis dem bibliothekarischen Beruf dienlich sei und sogar bei Vorliegen von einer Zulassungsvoraussetzung zur Einstellungspr\u00fcfung habe abgesehen werden k\u00f6nnen. Dies bedeute gleichfalls, dass bei Nichtvorliegen eines Reifezeugnisses einschl\u00e4gige Berufspraxis in einem bibliothekarischen Beruf auch Voraussetzung f\u00fcr die Zulassung zur Einstellungspr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7 2 BiblZAPO\/gD habe sein k\u00f6nnen. Mithin sei die einschl\u00e4gige Berufspraxis der Kl\u00e4gerin sowohl Voraussetzung als auch f\u00f6rderlich f\u00fcr die Zulassung zur Einstellungspr\u00fcfung f\u00fcr den gehobenen Bibliotheksdienst bei den wissenschaftlichen Bibliotheken Bayerns und mithin f\u00f6rderlich f\u00fcr die Berufung in das Beamtenverh\u00e4ltnis gem\u00e4\u00df \u00a7 10 BeamtVG gewesen.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Niederschrift \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung und die beigezogene Beh\u00f6rdenakte Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<br \/>\nDer Bescheid des Beklagten, einer dienstherrnf\u00e4higen Stiftung des \u00f6ffentlichen Rechts (vgl. \u00a7 121 Nr. 2 BRRG), vom 18. Dezember 2006 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten (\u00a7 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihre T\u00e4tigkeit vom 1. Mai 1968 bis 30. September 1969 im \u00f6ffentlichen Dienst in einem privatrechtlichen Arbeitsverh\u00e4ltnis bei der Universit\u00e4t &#8230;, einer K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts, als ruhegehaltf\u00e4hige Dienstzeit anerkannt wird.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 10 Satz 1 BeamtVG sollen auch Zeiten einer hauptberuflichen, in der Regel einem Beamten obliegenden oder sp\u00e4ter einem Beamten \u00fcbertragenen entgeltlichen Besch\u00e4ftigung (\u00a7 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) oder Zeiten einer f\u00fcr die Laufbahn des Beamten f\u00f6rderlichen T\u00e4tigkeit (\u00a7 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG) als ruhegehaltf\u00e4hig ber\u00fccksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverh\u00e4ltnis in einem privatrechtlichen Arbeitsverh\u00e4ltnis im Dienst eines \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung t\u00e4tig war, sofern diese T\u00e4tigkeit zu seiner Ernennung gef\u00fchrt hat.<br \/>\nDiese Voraussetzungen sind im Falle der Kl\u00e4gerin hinsichtlich des hier streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraums vom 1. Mai 1968 bis 30. September 1969 nicht gegeben.<br \/>\nBer\u00fccksichtigungsf\u00e4hig sind nur Vordienstzeiten, w\u00e4hrend der der Beamte eine T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt hat, die in innerem Zusammenhang mit der Ernennung zum Beamten gestanden hat (vgl. Tz. 10.1.11 VwV-BeamtVG). Der Zusammenhang muss in funktioneller und zeitlicher Hinsicht bestanden haben.<br \/>\nZeitlich ist der erforderliche Zusammenhang gegeben, wenn die f\u00f6rderliche T\u00e4tigkeit der Ernennung zum Beamten unmittelbar vorangegangen ist und nicht auf Grund von Umst\u00e4nden unterbrochen wurde, die der Betroffene zu vertreten hat. Funktionell liegt dieser Zusammenhang vor, wenn der Betroffene durch die f\u00f6rderliche T\u00e4tigkeit F\u00e4higkeiten und Erfahrungen erworben hat, die Grund &#8211; aber nicht notwendig der ausschlaggebende Grund &#8211; f\u00fcr die Ernennung waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.1961, Buchholz 232 \u00a7 115 BBG Nr. 10; sowie BayVGH, Beschl\u00fcsse vom 11.5.1998 &#8211; 3 ZB 98.642 und vom 17.10.2001 &#8211; 3 B 97.168; Stegm\u00fcller\/Schmalhofer\/ Bauer, Kommentar zum BeamtVG, Erl. 8 zu \u00a7 10).<br \/>\nIm vorliegenden Falle fehlt es zwar nicht am zeitlichen Zusammenhang der von der Kl\u00e4gerin im Zeitraum vom 1. Mai 1968 bis 30. September 1969 im \u00f6ffentlichen Dienst ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten mit ihrer zum 6. Oktober 1969 erfolgten Berufung in das Beamtenverh\u00e4ltnis auf Widerruf. Die zeitliche Unterbrechung von f\u00fcnf Tagen hat die Kl\u00e4gerin nicht zu vertreten, da das Angestelltenverh\u00e4ltnisses an der Universit\u00e4t &#8230; von Anfang im Hinblick auf den f\u00fcr Oktober 1969 vorgesehenen Beginn des Vorbereitungsdienstes befristet war (vgl. <a href=\"http:\/\/lexetius.com\/2002,2021\" title=\"BVerwG, Urteil vom 14.3.2002 - 2 C 4.01\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">BVerwG, Urteil vom 14.3.2002 &#8211; 2 C 4.01<\/a>, ZBR 2003, 47). Die Kl\u00e4gerin hat auch alles Zumutbare unternommen, den Vorbereitungsdienst unverz\u00fcglich (hier zum 6. Oktober 1969) nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses anzutreten.<br \/>\nEs besteht jedoch nicht der notwendige funktionale Zusammenhang zwischen der T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin im Angestelltenverh\u00e4ltnis an der Universit\u00e4tsbibliothek &#8230; und der Berufung der Kl\u00e4gerin in ein Beamtenverh\u00e4ltnis.<br \/>\nDie w\u00e4hrend der genannten T\u00e4tigkeit erworbenen F\u00e4higkeiten und Erfahrungen waren n\u00e4mlich nicht Grund f\u00fcr die zum 6. Oktober 1969 erfolgte Ernennung der Kl\u00e4gerin zur Bibliotheksinspektoranw\u00e4rterin. Die Voraussetzungen f\u00fcr die \u00dcbernahme der Kl\u00e4gerin in den Vorbereitungsdienst und die hiermit einhergehende Berufung in ein Beamtenverh\u00e4ltnis auf Widerruf waren abschlie\u00dfend in der Zulassungs-, Ausbildungs- und Pr\u00fcfungsordnung f\u00fcr den gehobenen Bibliotheksdienst bei den wissenschaftlichen Bibliotheken Bayerns (BiblZAPO\/gD) vom 3. Oktober 1966, GVBl. S. 342, in der hier ma\u00dfgeblichen Fassung vom 5. Dezember 1968, GVBl. S. 1, geregelt. \u00a7 2 Abs. 1 BiblZAPO\/gD machte die Zulassung zur Einstellungspr\u00fcfung, deren erfolgreicher Abschluss wiederum Voraussetzung f\u00fcr die Zulassung zum Vorbereitungsdienst war, davon abh\u00e4ngig, dass die Bewerber<br \/>\na) am Tag der Anstellungspr\u00fcfung nicht j\u00fcnger als 18 Jahre alt waren,<br \/>\nb) das Reifezeugnis eines Gymnasiums besa\u00dfen,<br \/>\nc) ein Zeugnis \u00fcber die Ablegung des kleinen Latinums besa\u00dfen, sofern nicht schon das Reifezeugnis Latein als Pflichtfach aufwies,<br \/>\nd) Fertigkeit in der deutschen Kurzschrift (100 Silben in der Minute) und im Maschinenschreiben (150 Anschl\u00e4ge in der Minute) nachweisen konnten.<br \/>\nLediglich f\u00fcr Bewerber ohne Reifezeugnis erm\u00f6glichte \u00a7 2 Abs. 2 BiblZAPO\/gD eine Zulassung, wenn sie ein Zeugnis \u00fcber den erfolgreichen Besuch von sechs Klassen eines \u00f6ffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums besa\u00dfen und eine dreij\u00e4hrige, dem bibliothekarischen Beruf dienliche Ausbildung oder Berufspraxis nachweisen konnten.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin verf\u00fcgte jedoch \u00fcber ein Reifezeugnis der &#8230;-Oberrealschule &#8230; vom 20. Juli 1965, in welchem die Hochschulreife zugesprochen wurde. \u201eOberrealschule&#8220; war bis zum 1. August 1965 (Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur \u00c4nderung der Schulordnung f\u00fcr die H\u00f6heren Schulen in Bayern vom 4. Mai 1965, GVBl. S. 89) die amtliche Bezeichnung der mathematisch-naturwissenschaftlichen Gymnasien (\u00a7 2 Abs. 1 der Schulordnung f\u00fcr die H\u00f6heren Schulen in Bayern vom 22. August 1961, GVBl. S. 217).<br \/>\nDer lediglich siebzehnmonatigen T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin an der Universit\u00e4tsbibliothek &#8230; kam deshalb f\u00fcr die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und die Berufung in das Beamtenverh\u00e4ltnis keinerlei Bedeutung zu. Ma\u00dfgeblich waren allein das Bestehen der Einstellungspr\u00fcfung und das Erreichen der erforderlichen Platzziffer (\u00a7 7 BiblZAPO\/gD).<\/p>\n<p>Der fehlende funktionelle Zusammenhang best\u00e4tigt sich auch darin, dass die Kl\u00e4gerin den Vorbereitungsdienst von zwei Jahren (\u00a7 12 BiblZAPO\/gD) trotz ihrer vorherigen T\u00e4tigkeit an der Universit\u00e4tsbibliothek &#8230; auch hinsichtlich des praktischen Teils in vollem Umfang (wiederum an der Universit\u00e4tsbibliothek &#8230;) ableisten musste.<br \/>\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge der \u00a7\u00a7 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.<br \/>\nDer Ausspruch \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 167 VwGO i. V. m. \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 ZPO.<br \/>\nGr\u00fcnde, die Berufung nach \u00a7 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.<br \/>\nBeschluss<br \/>\nDer Streitwert wird auf 2.827,68 EUR festgesetzt.<br \/>\nEntsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 13.9.1999 &#8211; 2 B 53\/99, Buchholz 360 \u00a7 13 GKG Nr. 106 = NVwZ-RR 2000, 188) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 18.10.2004 &#8211; 3 C 04.2800) zu Streitigkeiten aus dem sog. beamtenrechtlichen Teilstatus wurde der 24-fache Monatsbetrag der erstrebten Erh\u00f6hung der Versorgungsbez\u00fcge zu Grunde gelegt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht Ansbach Entscheidungsdatum: 19.06.2007 Aktenzeichen: AN 1 K 07.00155 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Eine pensionierte Bibliotheksamtsfrau, die zu Beginn ihrer T\u00e4tigkeit an einer bayerischen Universit\u00e4tsbibliothek zun\u00e4chst auf Grundlage eines befristeten Anstellungsvertrages arbeitete, klagt gegen die Festsetzung ihrer Besorgungsverz\u00fcgung und verlangt, dass auch ihre Besch\u00e4ftigung als Angestellte als ruhegaltsf\u00e4hige Dienstzeit anerkannt wird.<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[3,315,298],"tags":[452,464],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/72"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=72"}],"version-history":[{"count":19,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/72\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3451,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/72\/revisions\/3451"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=72"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=72"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=72"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}