{"id":75,"date":"1997-10-10T22:33:36","date_gmt":"1997-10-10T20:33:36","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=75"},"modified":"2011-08-25T11:26:32","modified_gmt":"2011-08-25T09:26:32","slug":"saumnisgebuhren-bei-minderjahrigen-neu","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=75","title":{"rendered":"S\u00e4umnisgeb\u00fchren bei Minderj\u00e4hrigen II"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Oberverwaltungsgericht Bremen<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 21.10.1997<br \/>\n<strong><br \/>\nAktenzeichen:<\/strong> 1 BA 14\/97<br \/>\n<strong><br \/>\nEntscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Unter Berufung auf seine fehlende Einsichtsf\u00e4higkeit und die mangelnde Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter klagt ein Sch\u00fcler, der zum Zeitpunkt der Medienausleihe 17 Jahre alt war, gegen einen Leistungsbescheid der Staats- und Universit\u00e4tsbibliothek, mit dem er verpflichtet wurde, insgesamt 384,- DM wegen \u00dcberschreitung der Leihfrist zu zahlen.<br \/>\nDas Gericht befand, dass f\u00fcr einen Jugendlichen mit durchschnittlichen intellektuellen F\u00e4higkeiten die Einhaltung vereinbarter Leihfristen durchaus einseitig ist und dass es ist nicht geboten ist, Bibliotheksordnungen zwingend so auszugestalten, da\u00df jegliche nachteilige Inanspruchnahme beschr\u00e4nkt gesch\u00e4ftsf\u00e4higer Personen ausgeschlossen ist. Die verlangten S\u00e4umnisgeb\u00fchren belasten den Kl\u00e4ger nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<br \/>\n<!--more--><br \/>\n<strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=767\" class=\"liinternal\">VG Bremen vom 24. 10.1996, Az. 2 A 133\/95<\/a><br \/>\n&#8211; OVG Bremen vom 21.10.1997, Az. 1 BA 14\/97<br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=34\" class=\"liinternal\">BVerwG vom 24.04.1998, Az. 3 B 23\/98<\/a><br \/>\n<strong><br \/>\nTatbestand<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger wehrt sich gegen einen Bescheid der S &#8211; und U bibliothek B, durch den S\u00e4umnisentgelte wegen \u00dcberschreitung der Ausleihfrist festgesetzt werden.<br \/>\nDer am 09.11.1976 geborene Kl\u00e4ger beantragte am 18.10.1993 einen Ausweis zur Entleihe von B\u00fcchern. Die S &#8211; und U bibliothek stimmte diesem Antrag zu. Daraufhin lieh der Kl\u00e4ger 9 B\u00fccher aus, die er f\u00fcr ein schulisches Referat ben\u00f6tigte. Er lie\u00df die bis zum 15.11.1993 terminierte Leihfrist verstreichen, ohne die B\u00fccher wieder zur\u00fcckzugeben. Nachdem er auch auf zwei schriftliche Mahnungen bis zum 05.05.1994 nicht reagierte, erlie\u00df die S &#8211; und U bibliothek B unter dem 06.07.1994 einen Entgeltbescheid \u00fcber einen Gesamtbetrag von DM 384,&#8211;, der sich aus 378,&#8211; S\u00e4umnisentgelten und DM 6,&#8211; Mahnentgelten zusammensetzte.<br \/>\nDie Beklagte wies den gegen den Entgeltbescheid eingelegten Widerspruch des Kl\u00e4gers mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.1995, zugestellt am 12.05.1995, als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat am 12.06.1995 Klage erhoben. Er sei im ma\u00dfgeblichen Zeitraum gem. \u00a7 106 BGB beschr\u00e4nkt gesch\u00e4ftsf\u00e4hig gewesen. Der Abschlu\u00df des Benutzervertrages mit der Bibliothek und die Ausleihe der B\u00fccher h\u00e4tten der Einwilligung seiner Eltern bedurft, die nicht erteilt worden sei. \u00a7 12 Abs. 1 Nr. 2 BremVwVfG sei nicht einschl\u00e4gig, da er nicht durch Vorschriften des \u00f6ffentlichen Rechts f\u00fcr den Gegenstand des Streitverfahrens als handlungsf\u00e4hig anerkannt sei. Es werde in Abrede gestellt, da\u00df ihm die Benutzerordnung und die Entgeltordnung zur Kenntnis ausgeh\u00e4ndigt worden seien. Das Handeln der Beklagte versto\u00dfe gegen Treu und Glauben, der vermeintliche Anspruch sei l\u00e4ngst verwirkt bzw. verj\u00e4hrt.<br \/>\nIn der m\u00fcndlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter den Widerspruchsbescheid aus formellen Gr\u00fcnden aufgehoben. Der Kl\u00e4ger hat daraufhin beantragt, den Entgeltbescheid der S &#8211; und U bibliothek B vom 06.07.1994 aufzuheben.<br \/>\nDie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Rechtsgrundlage f\u00fcr den Entgeltbescheid seien die Benutzungsordnung und die Entgeltordnung f\u00fcr die S &#8211; und U bibliothek B. Der seinerzeit knapp 17-j\u00e4hrige Kl\u00e4ger sei am 18.10.1993 wirksam zur Benutzung zugelassen worden. Er habe die erforderliche Handlungsf\u00e4higkeit nach \u00a7 12 Abs. 1 BremVwVfG auch ohne ausdr\u00fcckliche Regelung gehabt. Bei ihm habe ein h\u00f6chstpers\u00f6nliches Interesse an der Nutzung der Bibliothek vorgelegen. Zum Zeitpunkt der Zulassung habe er \u00fcber eine Selbstentscheidungsf\u00e4higkeit verf\u00fcgt, die eine Einwilligung oder Genehmigung der Eltern entbehrlich gemacht habe. Mit der wirksamen Zulassung sei die Benutzungsordnung f\u00fcr ihn verbindlich geworden. Damit h\u00e4tten auch alle im Rahmen des Nutzungsverh\u00e4ltnisses bestehenden Verpflichtungen f\u00fcr ihn gegolten. Der Ausleihvorgang sei nach \u00f6ffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Da der Kl\u00e4ger seiner R\u00fcckgabepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen sei, m\u00fcsse er die nach Ma\u00dfgabe der Entgeltordnung f\u00e4llig gewordenen Entgelte zahlen.<br \/>\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.10.1996 als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Auf die Entscheidungsgr\u00fcnde wird Bezug genommen.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat gegen das ihm am 30.12.1996 zugestellte Urteil am 30.01.1997 Berufung eingelegt. Er tr\u00e4gt vor: In der Benutzungsordnung komme nicht hinreichend klar zum Ausdruck, da\u00df Minderj\u00e4hrige berechtigt sein sollten, die Bibliothek eigenst\u00e4ndig zu nutzen. Die Ordnung sehe zwar vor, &#8222;allen nat\u00fcrlichen Personen&#8220; ein Nutzungsrecht einzur\u00e4umen, danach w\u00e4re jedoch die Zulassung an keine \u00dcberpr\u00fcfung der Person gekn\u00fcpft, mit der Folge, da\u00df selbst ein 5-j\u00e4hriges Kind bibliothekarische Leistungen in Anspruch nehmen k\u00f6nne. Das sei erkennbar unpraktikabel. Es m\u00fcsse ber\u00fccksichtigt werden, da\u00df mit der Zulassung zur Benutzung der Einrichtungen der S &#8211; und U bibliothek ein erhebliches und unbegrenztes Risiko f\u00fcr Minderj\u00e4hrige bestehe, in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten. Bei \u00dcberschreitung der Leihfrist oder Verlust der B\u00fccher drohe dem Benutzer ein finanzieller Schaden, der den Rahmen des \u00a7 110 BGB sprenge. Selbst bei Annahme einer partiellen Handlungsf\u00e4higkeit h\u00e4tte die Beklagte seine Eltern von den Mahnungen und dem Entgeltbescheid unterrichten m\u00fcssen. Nur so h\u00e4tten sie Gelegenheit gehabt, ihr Sorgerecht auszu\u00fcben und Schaden von ihm abzuwehren. Die Beklagte habe ihrer Aufkl\u00e4rungspflicht nicht gen\u00fcgt. Er sei nicht \u00fcber die im Rahmen des Benutzungsverh\u00e4ltnisses bestehenden Pflichten, insbesondere auf die m\u00f6glicherweise auf ihn zukommenden Kosten aufgekl\u00e4rt worden. Einem 16 Jahre alten Sch\u00fcler sei nicht zuzumuten, die in &#8222;Beamtendeutsch&#8220; verfa\u00dfte, kleingedruckte Benutzungsordnung nebst Entgeltordnung zu lesen. Er habe keine Kenntnis von der Benutzungs- und Entgeltordnung gehabt. Sie sei nach \u00a7 11 Nr. 15 b AGB-Gesetz nicht Bestandteil des umstrittenen Benutzungsverh\u00e4ltnisses geworden. Schlie\u00dflich sei der Entgeltbescheid schon deshalb fehlerhaft, weil er nicht die vollst\u00e4ndige Angabe der Rechtsgrundlage enthalte.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\ndas angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.10.1996 und den Entgeltbescheid der S &#8211; und U bibliothek vom 06.07.1994 aufzuheben.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nSie verteidigt die Gr\u00fcnde des angefochtenen Urteils und verweist darauf, da\u00df mit zivilrechtlichen Erw\u00e4gungen das Zustandekommen des Nutzungsverh\u00e4ltnisses nicht in Zweifel gezogen werden k\u00f6nne.<br \/>\nZur Erg\u00e4nzung des Sachverhalts wird auf die schrifts\u00e4tzlichen Ausf\u00fchrungen der Beteiligten Bezug genommen. Der Inhalt der Akte war Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung, soweit er in dieser Entscheidung verwertet worden ist.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung ist unbegr\u00fcndet.<br \/>\nDie Zul\u00e4ssigkeit der gegen den Entgeltbescheid der S &#8211; und U bibliothek B gerichteten Anfechtungsklage wird durch die in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht aus formellen Gr\u00fcnden erfolgte Aufhebung des Widerspruchsbescheides nicht ber\u00fchrt. Die nachtr\u00e4gliche Unvollst\u00e4ndigkeit des Vorverfahrens ist dem Kl\u00e4ger nicht zuzurechnen; sie hat keinen Einflu\u00df auf die Zul\u00e4ssigkeit der Klage. Davon ist das Verwaltungsgericht zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung ausgegangen.<br \/>\nDer Entgeltbescheid ist rechtm\u00e4\u00dfig. Rechtsgrundlage f\u00fcr den Bescheid ist \u00a7 1 Abs. 1 i. V. m. der Anlage zu \u00a7 1, Nr. 2.1 und 2.2 der Entgeltordnung f\u00fcr die S &#8211; und U &#8211; bibliothek B vom 09.11.1982 (BremABl. S. 565) i. d. F. der \u00c4nderung vom 28.05.1993 (BremABl. S. 310). Diese vom damaligen Senator f\u00fcr Wissenschaft und Kunst erlassene Rechtsverordnung ist durch h\u00f6herrangiges Recht gerechtfertigt und damit auch vereinbar (\u00a7 109 BremHG, Art. 124 BremLV; vgl. OVG Bremen, B. v. 18.11.1986 &#8211; 1 BA 39\/86 -).<br \/>\nNicht zu beanstanden ist, da\u00df das angefochtene Urteil der m\u00f6glicherweise unzureichenden Angabe der Rechtsgrundlage im Geb\u00fchrenbescheid vom 06.07.1994 kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat. Die fehlende vollst\u00e4ndige Angabe der Rechtsgrundlage hat n\u00e4mlich nicht dazu gef\u00fchrt, da\u00df der Kl\u00e4ger an der \u00dcberpr\u00fcfung von Grund und H\u00f6he der geltend gemachten Kostenschuld gehindert war. Denn mit dem Empfang eines Verbuchungsausweises sind dem Kl\u00e4ger am 18.10.1993 die einschl\u00e4gigen Rechtsvorschriften ausgeh\u00e4ndigt worden. Auf die insoweit \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des Verwaltungsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Daf\u00fcr, da\u00df dem Kl\u00e4ger die Vorschriften &#8211; obgleich er deren Empfang schriftlich best\u00e4tigt hat &#8211; tats\u00e4chlich nicht ausgeh\u00e4ndigt worden sein k\u00f6nnten, fehlen jegliche konkrete Anhaltspunkte. Sie sind auch mit der Berufung nicht vorgetragen worden. Die Schutzvorschrift des \u00a7 11 Nr. 15 b AGBG, derzufolge die schriftliche Empfangsbest\u00e4tigung nach Auffassung des Kl\u00e4gers unwirksam sein soll, findet keine Anwendung. Ist das Benutzungsverh\u00e4ltnis wie hier durch Gesetz und Verordnung geregelt, liegen bereits begrifflich keine allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen i. S. des \u00a7 1 Abs. 1 AGBG vor (vgl. Heinrichs, in Palandt, AGBG, \u00a7 1 Rdnr. 1; vor \u00a7 8 Rdnr. 4, 5). Abgesehen davon hat der Kl\u00e4ger nicht dargetan, da\u00df es in seinem Fall erforderlich sein k\u00f6nnte, die in der Empfangsbest\u00e4tigung verk\u00f6rperte Tatsachenbest\u00e4tigung als ungerecht und infolgedessen als unzul\u00e4ssig anzusehen. Sie f\u00fchrt hier n\u00e4mlich nicht zu einer unangemessenen Beweislastumkehr bzw. zu einer unzumutbaren faktischen Verschiebung der Beweislast zu seinem Nachteil.<br \/>\nDie Benutzung der S &#8211; und U bibliothek B erfolgt auf \u00f6ffentlich-rechtlicher Grundlage, und zwar nach Ma\u00dfgabe der als Satzung erlassenen Benutzungsordnung vom 12.04.1978 (BremABl. S. 399) i. d. F. der \u00c4nderung vom 23.12.1986 (BremABl. 1987, S. 22). Die Zulassung zur Ausleihe, die einen beg\u00fcnstigenden Verwaltungsakt darstellt, geschieht auf Antrag und durch Ausstellung eines Verbuchungsausweises (vgl. 3.1, 4.1 der Benutzungsordnung). Das hat das angefochtene Urteil zutreffend ausgef\u00fchrt. Darauf wird Bezug genommen.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist wirksam zur Benutzung der Bibliothek zugelassen worden. Dem steht nicht entgegen, da\u00df er zum Zeitpunkt der Zulassung erst knapp 17 Jahre alt und nach b\u00fcrgerlichem Recht nur beschr\u00e4nkt gesch\u00e4ftsf\u00e4hig war (\u00a7 106 BGB). Der Kl\u00e4ger ist n\u00e4mlich nach \u00a7 12 Abs. 1 Nr. 2 2. Alternative BremVwVfG hinsichtlich der Einrichtungen der S &#8211; und U bibliothek als handlungsf\u00e4hig anzusehen. Er besitzt die F\u00e4higkeit, in diesem Rahmen rechtlich bedeutsame Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen, aber auch entgegenzunehmen. Das hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise aus einer Gesamtschau der das \u00f6ffentlich-rechtliche Benutzungsverh\u00e4ltnis regelnden Rechtsvorschriften abgeleitet.<br \/>\nDas Dienstleistungsangebot der S &#8211; und U bibliothek richtet sich nicht nur an den Kreis der Hochschulangeh\u00f6rigen, sondern auch an die Allgemeinheit. Die Bibliothek nimmt zugleich die Aufgabe einer Landesbibliothek der Freien Hansestadt Bremen wahr (\u00a7 96 d Abs. 1 Satz 2 BremHG). Dementsprechend sieht Nr. 3.1 Benutzungsordnung vor, da\u00df zur Benutzung alle nat\u00fcrlichen Personen zugelassen werden k\u00f6nnen. Alle zugelassenen Besucher haben grunds\u00e4tzlich das gleiche Recht auf bibliothekarische Leistungen (Nr. 3.1 Satz 2). Eine Einschr\u00e4nkung hinsichtlich solcher Personen, die nach b\u00fcrgerlichem Recht nicht voll gesch\u00e4ftsf\u00e4hig sind, enth\u00e4lt die Vorschrift nicht. Das ist keine Regelungsl\u00fccke. Die F\u00e4higkeit, am Rechtsleben teilzunehmen, ist in vielen Bereichen des \u00f6ffentlichen Rechts anders geregelt als im BGB (vgl. Robbers, DVBl. 1987, 709 ff.; Knack, VwVfG, 5. Aufl., \u00a7 12 Rdnr. 3.2.1 jew. m. zahlr. N.). Da\u00df gerade auch Sch\u00fcler zum Nutzerkreis der Bibliothekseinrichtungen z\u00e4hlen sollen, verdeutlicht Nr. 1.2 der Anlage zu \u00a7 1 der Entgeltordnung, in der Sch\u00fcler neben anderen Nutzergruppen ausdr\u00fccklich Erw\u00e4hnung finden. Sch\u00fcler sind aber in \u00fcberwiegender Zahl minderj\u00e4hrig.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger beruft sich demgegen\u00fcber zu Unrecht auf die mangelnde Einsichtsf\u00e4higkeit eines Minderj\u00e4hrigen hinsichtlich der durch die Ausleihe in Gang gesetzten Pflichtenstellung des Bibliothekennutzers. Einen auf allen Gebieten des privaten und \u00f6ffentlichen Rechts gleichgestalteten Minderj\u00e4hrigenschutz gibt es nicht. Es ist vielmehr der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers \u00fcberlassen, ob und auf welche Weise er den Minderj\u00e4hrigen vor den Risiken des Lebens einschlie\u00dflich der ihm aus gesch\u00e4ftlicher Unerfahrenheit drohenden Gefahren sch\u00fctzen will (vgl. BVerwG, NJW 1984, 2304). Da sich die Entscheidungs- und Einsichtsf\u00e4higkeit Jugendlicher f\u00fcr die verschiedenen Lebensbereiche unterschiedlich entwickelt, greifen von der allgemeinen zivilrechtlichen M\u00fcndigkeit abweichende \u00f6ffentlich-rechtliche Regelungen dann nicht unzul\u00e4ssig in das Elternrecht ein, wenn sie unter Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 59, 360, 388 = NJW 1982, 1375; VGH Mannheim, NJW 1985, 2965).<br \/>\nDie Einr\u00e4umung der Handlungsf\u00e4higkeit f\u00fcr die selbst\u00e4ndige Nutzung der Einrichtungen der S &#8211; und U bibliothek tr\u00e4gt, jedenfalls soweit sie 16- und 17-j\u00e4hrige Personen betrifft, der zunehmenden Verselbst\u00e4ndigung der Jugendlichen Rechnung. Die aus dem Benutzungsverh\u00e4ltnis resultierenden Pflichten und Rechte sind anhand der zur Verf\u00fcgung gestellten Benutzungs- und Entgeltordnung leicht zu \u00fcberschauen und zu verstehen. Der Umstand, da\u00df aus der Bibliothek entliehene B\u00fccher nicht unter Mi\u00dfachtung der vereinbarten Leihfrist behalten werden d\u00fcrfen, ist einem 16-j\u00e4hrigen Sch\u00fcler mit durchschnittlichen intellektuellen F\u00e4higkeiten ohne weiteres einsichtig, zumal er auch in anderen Bereichen, die jedenfalls keine geringeren Anforderungen an die Einsichtsf\u00e4higkeit des Jugendlichen stellen &#8211; wie etwa bei der Benutzung von Einrichtungen des Postwesens (vgl. BVerwG, NJW 1984, 2304; NJW 1986, 270), der Bestimmung der Religionszugeh\u00f6rigkeit und der Teilnahme am Religionsunterricht oder der Erf\u00fcllung der Wehrpflicht (vgl. dazu Robbers, DVBl. 1987, 711) -, eigenverantwortlich entscheiden darf. Das hat der Kl\u00e4ger der Sache nach auch nicht in Frage gestellt. Er hat lediglich &#8222;schlicht vergessen&#8220;, die f\u00fcr das Schulreferat ben\u00f6tigten B\u00fccher rechtzeitig zur\u00fcckzubringen. Davon, da\u00df ihm die mit einer Ausleihe verbundene R\u00fcckgabepflicht nicht einsichtig gewesen sein k\u00f6nnte, kann daher keine Rede sein.<br \/>\nEs erscheint nicht sachgerecht, die Benutzung der S &#8211; und U bibliothek durch einen 16- bis 17-j\u00e4hrigen Jugendlichen von der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abh\u00e4ngig zu machen. Das liefe seiner Selbstbestimmungsf\u00e4higkeit und seinen Interessen zuwider. Denn f\u00fcr die Aus\u00fcbung h\u00f6chstpers\u00f6nlicher Rechte, die wie hier auf einen eng begrenzten und klar \u00fcberschaubaren Gegenstandsbereich bezogen ist, liegt es nahe, da\u00df der zwar noch Unm\u00fcndige, aber schon Urteilsf\u00e4hige die ihm um seiner Pers\u00f6nlichkeit willen zustehenden Rechte soll eigenst\u00e4ndig aus\u00fcben k\u00f6nnen. Gerade im Rahmen der schulischen Bildung ist der Jugendliche auf die Nutzung der Bibliothekseinrichtungen in einem verst\u00e4rkten Ma\u00dfe angewiesen und angesichts seines fortgeschrittenen Alters auch f\u00e4hig, eigenst\u00e4ndig dar\u00fcber zu entscheiden, ob er die auf Wissensaneignung zielenden Leistungen der Bibliothek in Anspruch nehmen will. Er nimmt insoweit, darauf hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht verwiesen, sein Recht auf Bildung als Teil des allgemeinen pers\u00f6nlichen Freiheitsrechts des Art. 2 Abs. 1 GG und auf ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen i. S. des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG wahr. Auch angesichts der mit der Nutzung der Bibliothekseinrichtung einhergehenden Verpflichtungen bedarf es nicht des sch\u00fctzenden Einflusses elterlicher Zustimmung. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, die Benutzungs- und Entgeltordnung zwingend so auszugestalten, da\u00df jegliche nachteilige Inanspruchnahme des Minderj\u00e4hrigen ausgeschlossen ist. Vielmehr erschiene es unbillig, ihm im Rahmen des Benutzungsverh\u00e4ltnisses alle Rechte einzur\u00e4umen, Verletzungen der damit einhergehenden Pflichten aber sanktionslos zu lassen. Allerdings mu\u00df sichergestellt sei, da\u00df dem Minderj\u00e4hrigen kein unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Schaden durch die Benutzung erwachsen kann. Vorliegend h\u00e4lt sich die M\u00f6glichkeit zur Selbstbelastung in engen Grenzen. Die Gefahr ruin\u00f6ser Dispositionen durch die Nutzung der Bibliothekseinrichtungen besteht in aller Regel nicht. Die Entgeltordnung setzt f\u00fcr das \u00dcberschreiten der Leihfrist je Buch einen H\u00f6chstbetrag von DM 42,&#8211; fest (vgl. Nr. 2.2); desweiteren bestimmt sie, da\u00df bei Erreichen eines zu zahlenden Entgeltes von DM 42,&#8211; die Inanspruchnahme der Ausleihe bis zur Zahlung des f\u00e4lligen Betrages nicht m\u00f6glich ist (vgl. Nr. 4.6.2). Die vom Kl\u00e4ger angestellte Berechnung, da\u00df bei 50 zeitgleich ausgeliehenen und nicht rechtzeitig zur\u00fcckgegebenen B\u00fcchern ein Entgelt bis zu einer H\u00f6he von DM 2.100,&#8211; zu zahlen sei, basiert auf einer so spekulativen und fernliegenden Fallgestaltung, da\u00df deshalb die Einr\u00e4umung der nutzungsrechtlichen Handlungsf\u00e4higkeit nicht verfassungsrechtlich fragw\u00fcrdig wird. Atypische, mit dem Schutz des Minderj\u00e4hrigen in ihrer H\u00f6he nicht vereinbare S\u00e4umnisentgelte, sind gegebenenfalls von der Beklagten durch verfassungskonforme Begrenzung des Entgelth\u00f6chstbetrages zu reduzieren. Das vom Kl\u00e4ger verlangte Entgelt in H\u00f6he von DM 384,&#8211; erreicht einen denkbaren H\u00f6chstbetrag jedenfalls nicht und belastet ihn unter Ber\u00fccksichtigung des verfassungsrechtlich gebotenen Minderj\u00e4hrigenschutzes nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<br \/>\nDer Inanspruchnahme des Kl\u00e4gers steht auch nicht entgegen, da\u00df seine Eltern nicht rechtzeitig durch die Beklagte von der Leihfrist\u00fcberschreitung unterrichtet worden sind, um durch die Aus\u00fcbung ihres Sorgerechts Schaden vom Kl\u00e4ger fernhalten zu k\u00f6nnen. Es h\u00e4lt sich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers, wenn er eine Unterrichtungspflicht der Eltern des minderj\u00e4hrigen Bibliotheksbenutzers nicht vorsieht, sondern ihm, wie jedem Benutzer der Universit\u00e4tsbibliothek, zumutet, selbst auf das Ende der Leihfrist zu achten. Das gilt jedenfalls dann, wenn wie hier, durch die Ausgestaltung des Benutzungsverh\u00e4ltnisses grunds\u00e4tzlich sichergestellt wird, da\u00df dem Minderj\u00e4hrigen keine unangemessene Belastung aus der Teilnahme an der Ausleihe erwachsen kann.<\/p>\n<p>Weitere Bedenken gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Festsetzung des S\u00e4umnisentgelts sind von der Berufung nicht geltend gemacht worden und im \u00fcbrigen nicht erkennbar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen Entscheidungsdatum: 21.10.1997 Aktenzeichen: 1 BA 14\/97 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Unter Berufung auf seine fehlende Einsichtsf\u00e4higkeit und die mangelnde Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter klagt ein Sch\u00fcler, der zum Zeitpunkt der Medienausleihe 17 Jahre alt war, gegen einen Leistungsbescheid der Staats- und Universit\u00e4tsbibliothek, mit dem er verpflichtet wurde, insgesamt 384,- DM wegen \u00dcberschreitung [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[13,315,297,307,308,316],"tags":[252,190,165],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/75"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=75"}],"version-history":[{"count":12,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/75\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":79,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/75\/revisions\/79"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=75"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=75"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=75"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}