{"id":762,"date":"1996-05-23T09:27:00","date_gmt":"1996-05-23T07:27:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=762"},"modified":"2019-09-22T15:42:34","modified_gmt":"2019-09-22T13:42:34","slug":"kopien-von-fernbestellungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=762","title":{"rendered":"Kopienversand II"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Oberlandesgericht M\u00fcnchen<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 23.05.1996<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 6 U 4192\/95<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Der B\u00f6rsenvereins des Deutschen Buchhandels klagt gegen das Land Niedersachsen, da er meint, dass die Technische Informationsbibliothek Hannover (TIB) das Urheberrecht verletze, indem sie auf Einzelbestellung Kopien von Zeitungs- und Zeitschriftenartikel an ihre Nutzer per Post oder Fax versendet. Die Klage wurde abgewiesen, da nach Auffassung des Gerichts der Kopienversand nach der Schrankenregelung des \u00a7 53 UrhG zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1661\" target=\"_blank\" class=\"liinternal\">LG M\u00fcnchen I vom 18.05.1995, AZ. 7 O 18987\/94<\/a><br \/>\n&#8211; OLG M\u00fcnchen vom 23.05.1996, AZ. 6 U 4192\/95<br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=38\" class=\"liinternal\">BGH vom 25.02.1999, Az. I ZR 118\/96<\/a><\/p>\n<p><strong>Tenor:<br \/>\nI.<\/strong> Die Berufung des Kl\u00e4gers gegen das Endurteil des Landgerichts M\u00fcnchen I vom 18.5.1995 wird zur\u00fcckgewiesen.<strong><br \/>\nII.<\/strong> Der Kl\u00e4ger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<strong><br \/>\nIII.<\/strong> Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 13.000,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\n<strong>IV.<\/strong> Der Wert der Beschwer des Kl\u00e4gers \u00fcbersteigt 60.000,- DM.<br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><br \/>\nDie Parteien streiten ob die &#8230; auf Fernbestellungen hin Kopien von Aufs\u00e4tzen Artikeln usw versenden und f\u00fcr diese T\u00e4tigkeit werben darf, wenn der Besteller die Auswahl vorgenommen hat, und ob sie sich damit im Rahmen des \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 4 a UrhG bewegt oder ob sie dabei unter Verletzung von Urheberrechten entweder eine neue Nutzungsart wahrnimmt bzw gem\u00e4\u00df \u00a7 17 UrhG unzul\u00e4ssig Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke verbreitet.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist der &#8230; der die Interessen &#8230; vertritt. Er klagt aus abgetretenen Vervielf\u00e4ltigungs- und Verbreitungsrechten einer Reihe von Zeitschriften-Verlagen an Aufs\u00e4tzen und Beitragen, die in deren Zeitschriften ver\u00f6ffentlicht sind Diese Verlage haben ihre ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechte hinsichtlich des Versands von Kopien (Vervielf\u00e4ltigung und Verbreitung) an den Aufs\u00e4tzen und Beitragen, die der Kl\u00e4ger in seinem Klageantrag nennt, zum Zwecke des vorliegenden Prozesses und f\u00fcr die Dauer desselben an den Kl\u00e4ger abgetreten.<br \/>\nDas beklagte Land &#8230; (in der Folge die Beklagte genannt) ist Tr\u00e4ger der &#8230; die &#8230; als &#8230; in Deutschland gegr\u00fcdet wurde. Diese sind Teil des von der &#8230; seit &#8230; entwickelte Sondersammelgebietsplans Dessen Ziel ist es, durch eine \u00fcberregionale Kooperation sowie durch die Verteilung fachlicher Sammelschwerpunkte die von der Wissenschaft und Forschung ben\u00f6tigte Literatur m\u00f6glichst rasch und umfassend f\u00fcr jeden Interessenten verf\u00fcgbar zu machen. Die &#8230; arbeitet in engem r\u00e4umlichen und organisatorischen Verbund mit der &#8230; Beide Bibliotheken sammeln Literatur zu den Schwerpunktgebieten Technik\/Ingenieurwissenschaften Chemie Informatik Mathematik und Physik weltweit. Die Schwerpunkte der &#8230; liegen in der Sammlung Erschlie\u00dfung und Bereitstellung hochspezialisierter Fachliteratur wie speziellen Fachzeitschriften von Verb\u00e4nden und Industriebetrieben, Tagungsberichten Forschungsberichten und Reports. Die &#8230; wirbt weltweit f\u00fcr ihr Angebot an Fachliteratur und mit den Konditionen zu denen sie Interessenten versorgt.<br \/>\nDie &#8230; erstellt auf Anforderung Kopien von Zeitschriften Aufs\u00e4tzen die sie den Bestellern per Post zusendet oder per Fernkopie (Telefax) \u00fcbermittelt.<br \/>\nF\u00fcr die Bestellung stellt die &#8230; einen computerisierten Katalog (Oneline-Katalog) ihrer Best\u00e4nde zur Verfugung wobei hier die Titel der Zeitschriften nicht aber die Titel der einzelnen Beitrage und Aus\u00e4tze gespeichert sind Diese kann der Interessent aber \u00fcber oneline-Recherchendienste erfahren (sog Hosts) Die Texte der Zeitschriften Artikel und Beitrage sind nicht gespeichert.<br \/>\nW\u00e4hrend die Ortsbenutzung und die Benutzung \u00fcber den Leihverkehr der Bibliotheken geb\u00fchrenfrei sind verlangt die Beklagte f\u00fcr sogenannte Direktbestellungen also \u00dcbersendung von Kopien aus Zeitschriften, Aufs\u00e4tzen und Beitragen aus Tagungsb\u00e4nden und \u00e4hnlichem Entgelt Soweit die &#8230; zur Versendung per Fax Zwischenkopien von den Originalzeitschriften (die aus technischen Gr\u00fcnden nicht direkt gefaxt wer den k\u00f6nnen) erstellt, werden diese entweder zur Best\u00e4tigung per Post an den Besteller nachgesandt oder vernichtet.<br \/>\nIm Jahr 1984 haben auf Empfehlung des Kl\u00e4gers ca 20 Technikverlage Lizenzvereinbarungen mit dem Fachinformationszentrum &#8230; in &#8230; einer weiteren technischen Dokumentionszentrale \u00fcber die Mikroverfilmung von Beitragen aus Fachzeitschriften und die Lieferung von Papierkopien an Besteller abgeschlossen.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger vertrat die Auffassung das Verhalten der Beklagten stelle ein unerlaubtes Vervielf\u00e4ltigen und Verbreiten der nach seiner Auffassung urheberrechtlich gesch\u00fctzten Beitrage in den genannten Zeitschriften und sonstigen Sammelver\u00f6ffentlichungen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 16, 17 Abs. 1 UrhG dar, und er habe deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7 97 UrhG Schadensersatz, Auskunfts und Unterlassungsanspr\u00fcche.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger machte geltend, er sei aufgrund der entsprechenden Vereinbarungen mit den Autoren und den Abtretungserkl\u00e4rungen der Verlage aktivlegitimiert.<br \/>\nDie Beklagte betreibe einen systematischen Kopienversand, der nicht mehr unter die eng auszulegende gesetzliche Schranke des \u00a7 53 UrhG falle sondern der eine eigene Verwertungsart sei die als Vervielf\u00e4ltigungs- und Verbreitungshandlung nach \u00a7\u00a7 16, 17 UrhG zu bemessen sei. Die Beklagte ma\u00dfe sich gegen\u00fcber ihren Kunden die Stellung und Funktion eines Verlegers an. Die Beklagte biete n\u00e4mlich die Herstellung und den Erwerb von Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccken an, wobei dieses Angebot bereits eine Verbreitungshandlung im Sinne von \u00a7 17 UrhG sei Auch wenn die Beklagte nicht schon jetzt eine Volltextspeicherung der Aufs\u00e4tze durchf\u00fchre, unterscheide sich die von ihr schon jetzt ge\u00fcbte Praxis nicht wesentlich von einer solchen elektronischen Volltext\u00fcbermittlung. Der Unterschied hierzu bestehe lediglich dann da\u00df die Beklagte eine Fotokopie des gew\u00fcnschten Aufsatzes \u00fcbersenden oder per Tele fax vermitteln m\u00fcsse. Letzteres stelle ebenfalls eine elektronische Vermittlung dar. Die Interessenten erhielten s\u00e4mtliche Informationen auf ihrem Bildschirm und brauchten weder eine Bibliothek mehr aufzusuchen noch eine Zeitschrift zu erwerben.<br \/>\nEs komme nicht darauf an, ob die Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke bereits vorr\u00e4tig seien oder erst bei der einzelnen Bestellung hergestellt wurden Au\u00dferdem sei die Grenze von 7 Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccken von einer Vorlage \u00fcberschritten, da die Beklagte f\u00fcr jeden Besteller auf Wunsch eine Kopie anfertige.<br \/>\nDurch die Kopierpraxis der Beklagten wurden die Auflagen der Spezial Zeitschriften st\u00e4ndig sinken.<br \/>\nDie Herstellung der Kopien seien beim Kopieversand nicht dem Interessenten sondern dem Versender zuzuordnen. Die Sachlage liege gleich wie im Falle eines Fotokopieversands durch einen gewerblichen Recherchendienst.<br \/>\nEs werde hier nicht nur in Einzelheiten kopiert sondern das gesamte bisherige und auch das aktuelle Programm des jeweiligen Verlages werde den Kunden in Form von Fotokopien angeboten und zugesandt und zwar planm\u00e4\u00dfig und systematisch.<br \/>\nDie Beklagte ziehe auch einen Gewinn aus dieser T\u00e4tigkeit, der wieder um den Gewinn der Verlage schm\u00e4lere. Es gebe auch bereits weitere gewerbliche Nutznie\u00dfer die den Kopienversand der Bibliotheken wie ihn auch die Beklagte betriebe in bare M\u00fcnze umsetzten.<br \/>\nAus der Entstehungsgeschichte des \u00a7 53 UrhG ergebe sich da\u00df der Gesetzgeber den vorliegenden Fall nicht habe privilegieren wollen Aus dem Gesamttext des \u00a7 53 UrhG ergebe sich au\u00dferdem eine eingeschr\u00e4nkte Reichweite dieser Vorschrift die als Ausnahmevorschrift zu dem eng auszulegen sei. Es seien nur absolut notwendige Kopien dort gestattet. Der Kl\u00e4ger nimmt weiter Bezug auf die Er\u00f6rterung der Fotokopieverg\u00fctung im Bericht der Bundesregierung \u00fcber die Auswirkungen der Urheberrechtsnovelle 1985 BT Drucksache 11\/4929 und dort geschilderte Mi\u00dfst\u00e4nde durch den Kopienversand der Zentralbibliotheken.<br \/>\nDazu stelle das Verhalten der Beklagten einen Wettbewerbsversto\u00df dar, da die Beklagte als Konkurrentin der hinter dem Kl\u00e4ger stehenden Verlage t\u00e4tig sei und Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke der Werke vertreibe die die Verlage ebenfalls vertrieben. Es liege eine unmittelbare Leistungs\u00fcbernahme im Sinn von \u00a7 1 UWG vor da eine Behinderung der hinter dem Kl\u00e4ger stehenden Verlage erfolge und deshalb die Wettbewerbswidrigkeit gegeben sei.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat beantragt:<br \/>\n1. Die Beklagte wird verurteilt es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an dem Pr\u00e4sidenten der &#8230; f\u00fcr jeden einzelnen Fall der Zwiderhandlung zu unterlassen, Fotokopien von Aufs\u00e4tzen und\/oder Beitragen aus den Zeitschriften<br \/>\na) &#8230;<br \/>\nb) &#8230;<br \/>\nc) &#8230;<br \/>\nd) &#8230;<br \/>\ne) &#8230;<br \/>\nf) &#8230;<br \/>\ng) &#8230;<br \/>\nh) &#8230;<br \/>\ni) &#8230;<br \/>\nk) &#8230;<br \/>\nl) &#8230;<br \/>\nm) &#8230;<br \/>\nn) &#8230;<br \/>\no) &#8230;<br \/>\np) &#8230;<br \/>\nr) &#8230;<br \/>\ns) &#8230;<\/p>\n<p>insbesondere die Aufs\u00e4tze:<br \/>\n-&#8222;Faserverbandkunststoff erwertet die Systemgrenzen f\u00fcr Werkzeugmaschinenkoponenten&#8220; von &#8230; in der Zeitschrift &#8230;<br \/>\n-&#8222;Zust\u00e4nde von Hauptspindellagern erkennen&#8220; von &#8230; in der &#8230;<br \/>\n-&#8222;Planschleifen auf L\u00e4ppmaschinen von &#8230; in der &#8230;<br \/>\nSystematik zur Auswahl von Einsatzfeldern f\u00fcr Expertensysterne&#8220; von &#8230; in der Zeitschrift &#8230;<br \/>\n-&#8222;Hochgeschwindigkeitsfr\u00e4sen im Werkzeuge und Formenbau&#8220; von &#8230; in der Zeitschrift &#8230;<br \/>\n-&#8222;Drehmaschinen mit Hohlrollenmotoren&#8220; von &#8230; in der Zeitschrift &#8230;<br \/>\n-&#8222;Produkthaftung Forderungen an die Me\u00df-, Pr\u00fcf- und \u00dcberwachungsverfahren&#8220; von &#8230; in der Zeitschrift &#8230;<br \/>\n-&#8222;Die fraktale Fabrik von &#8230; in der Zeitschrift &#8230;<br \/>\n-Conservation Problems on Galapagos the Showcase of Evolution in Danger&#8220; von &#8230; in der Zeitschrift &#8230;<br \/>\n-&#8222;Natur als Kulturaufgabe&#8220; von &#8230; in der Zeitschrift &#8230;<br \/>\n-CIM: Rechnerintegrierte Produktion, Anwender berichten \u00fcber ihre Erfahrungen von &#8230; in der Zeitschrift &#8230; &#8222;Flexible Fertigungssysteme in Europa Erfahrungen der Anwender&#8220; von &#8230;<br \/>\n-&#8222;Fachgebiete in Jahres\u00fcbersichten: Kaltmassivumformung&#8220; von &#8230; in der Zeitschrift &#8230;;<br \/>\n-&#8222;Fachgebiete in Jahres\u00fcbersichten: Kaltmassivumformung&#8220; von &#8230; in der Zeitschrift &#8230;<br \/>\n-&#8222;Datenschutz und Datensicherung in neuen Kommunikationsmedien&#8220; von &#8230;, in der Zeitschrift &#8230;<br \/>\n-&#8222;Elektronik-Voraussetzung zur Erhaltung der Mobilt\u00e4t&#8220; von &#8230; in der Zeitschrift &#8230;<br \/>\n-&#8222;Methoden zur Verminderung der Ablagerungsbildung in W\u00e4rme\u00fcbertr\u00e4gern&#8220; von &#8230; in der Zeitscrift &#8230;<br \/>\n-&#8222;Optimation of Post Column Reaction Detector for HPLC of Explosives&#8220; von &#8230; in der Zeitschrift &#8230;<br \/>\n-&#8222;Kryptoalgorithmen in offenen Kommunikationssysteme&#8220; von &#8230; in der Zeitschrift &#8230;<br \/>\n-&#8222;Ein Vorgehensmodell zum Software Reengineering und seine praktische Umsetzung&#8220; von &#8230; und &#8230; in der Zeitschrift &#8230;<br \/>\n-&#8222;Entwicklung und Perspektiven f\u00fcr Angebot und Nachfrage auf dem Steinkohlenweltmarkt (1992)&#8220; von &#8230; in der Zeitschrift f\u00fcr &#8230;<br \/>\n-Korrosionsbest\u00e4ndiger Stahlgu\u00df von &#8230; und &#8230; in der Zeitschrift &#8230;<br \/>\n-Ein Programm f\u00fcr die Steuerung einer kompetetiven Reizdarbietung zur Auslosung ereigniskorrelierter Potentiale von &#8230; in der Zeitschrift &#8230;<br \/>\n-&#8222;Struktur eines Nulldurchgangs-Phasenregelkreises (ZC-PLL) erster Ordnung&#8220; von &#8230; in der Zeitschrift &#8230;<br \/>\n-&#8222;Einbindung unterlagerter Ebenen in der Steuerlogik des Proze\u00dfleitsystems&#8220; von &#8230; in der Zeitschrift &#8230;<br \/>\n-&#8222;Verfahren zum Entwurf und Stabilit\u00e4tsnachweis von Regelungssystemen mit Fuzzy-Reglern&#8220; von &#8230; und &#8230; in der Zeitschrift &#8230;<br \/>\nanzubieten und\/oder herzustellen und\/oder zu verbreiten oder anbieten und\/oder herstellen und\/oder verbreiten zu lassen wie dies in dem von ihr betriebenen und gem\u00e4\u00df ihrer Werbebrosch\u00fcre (Anl. K 1) erl\u00e4uterten Kopienversand geschieht.<\/p>\n<p>2. Die Beklagte wird verurteilt Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen \u00fcber den Kopienversand gem\u00e4\u00df Antrag 1 und zwar seit 1.1.1993 Insbesondere sind anzugeben:<br \/>\na) die einzelnen Aufs\u00e4tze und\/oder Beitrage aus den Zeitschriften von denen Kopien versandt wurden nebst Angabe des jeweiligen Autors und der jeweiligen Fundstelle<br \/>\nb) die Anzahl der vom jeweiligen Aufsatz und\/oder Beitrag versandten Kopien<br \/>\nc) die in Rechnung gestellten und\/oder erhaltenen Betrage f\u00fcr den jeweiligen Kopienversand<\/p>\n<p>3. Es wird festgestellt, da\u00df die Beklagte dem Kl\u00e4ger jeglichen Scha den zu ersetzen hat, der ihm bzw den in diesem Verfahren hinter ihm stehenden Verlagen durch den Kopienversand gern An trag 1) entstanden ist oder noch entstehen wird.<br \/>\nDie Beklagte hat beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\nDie Beklagte vertrat die Auffassung der Kl\u00e4ger sei nicht aktivlegitimiert da die Abtretungen inhaltlich auf die Geltendmachung der Anspr\u00fcche gegen die Beklagte und zeitlich auf den Zeitraum bis zum Eintritt der Rechtskraft des Rechtsstreits beschr\u00e4nkt seien, und eine derartig beschrankte Abtretung nicht ausreiche, die urheberrechtliche Aktivlegitimation zu begr\u00fcnden. Die Kl\u00e4gerin sei n\u00e4mlich nicht berechtigt, die ihr \u00fcbertragenen Rechte f\u00fcr andere Zwecke als zur F\u00fchrung des Rechtsstreits zu nutzen, sie habe daher kein \u00fcber die F\u00fchrung des Rechtsstreits hinausgehendes eigenes Interesse.<br \/>\nDie Beklagte betonte da\u00df sie nur jeweils Kopien von einem Aufsatz oder einem Beitrag aus einer Zeitschrift anfertige und versende. Soweit sie die Versendung per Fax vornehme, sei die Zwischenkopie ebenfalls dem bestellenden Leser zuzuordnen.<br \/>\nDie Beklagte f\u00fchrte weiter aus die Hauptbenutzungsform sei die &#8222;Ortsbenutzung&#8220;, die kostenpflichtige Direktbenutzung, also die Versendung von Kopien, stelle nur etwa 1\/5 der Benutzungsf\u00e4lle etwa im Jahr 1993 dar.<br \/>\nEine Online-Archivierung sei solange nicht beabsichtigt, solange das Urheberrechtsgesetz dieses nicht zulasse. Gewinn falle bei der Beklagten aus der Versendung nicht an. Die Herstellung von Fotokopien auf Bestellung sei auch f\u00fcr die T\u00e4tigkeit der Zentralbibliotheken notwendig. Jedenfalls falle die angegriffene T\u00e4tigkeit unter die Privilegierung von \u00a7 53 Abs. 2 Ziff 4 a UrhG wobei die Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 54 UrhG abgef\u00fchrt werde.<br \/>\nWie die Begr\u00fcndung f\u00fcr die Urheberrechtsnovelle im Jahr 1985 zeige habe der Gesetzgeber seinerzeit die Kopierpraxis der \u00f6ffentlichen Bibliotheken f\u00fcr unter die Ausnahme des \u00a7 53 Abs. 2 Ziff IV a fallend angesehen und deshalb eine \u00c4nderung dieser Vorschrift nicht unternommen Insoweit sei die amtliche Begr\u00fcndung zur Urheberrechtsreform von 1965 \u00fcberholt.<br \/>\nSeit 1985 sei bei der Beklagten weder eine sachliche noch eine wesentliche zahlenm\u00e4\u00dfige \u00c4nderung der Kopierpraxis eingetreten Von einer neuen Nutzungsart k\u00f6nne daher nicht die Rede sein Soweit in dem vom Klag er zitierten Bericht von Mi\u00dfst\u00e4nden die Rede gewesen sei habe sich dieser Ausdruck nur auf die H\u00f6he der Verg\u00fctungss\u00e4tze bezogen.<br \/>\nWettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche seien schon deshalb nicht gegeben da \u00fcber das blo\u00dfe Kopieren hinaus kein zus\u00e4tzlicher Unrechtsgehalt gegeben sei.<br \/>\nMit Endurteil vom 18.5.1995 hat das Landgericht die Klage kosten pflichtig abgewiesen weil das Handeln der Beklagten von \u00a7 53 Abs. 2 4 a UrhG gedeckt sei so da\u00df es auf die Aktivlegitimation des Kl\u00e4gers nicht ankommte. Bei der Urheberrechtsnovelle 1985 habe der Gesetzgeber angesichts der Zunahme von privilegierten Vervielf\u00e4ltigungen die Beteiligung des Urhebers geregelt die Errichtung von Kopierzentralen durch die Verleger jedoch abgelehnt unter Ber\u00fccksichtigung der Versendung von Kopien durch wissenschaftliche Bibliotheken. Der Wortlaut von \u00a7 53 UrhG stelle auch nicht auf einen geringen Umfang dieses Versands ab. Die Anforderung von Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccken von Bibliotheken und Dokumentationsstellen werde von Rechtsprechung und Lehre allgemein als zul\u00e4ssig erachtet.<br \/>\nIn der Kopiert\u00e4tigkeit der Beklagten liege auch nicht im Zusammenhang mit den Informationsm\u00f6glichkeiten \u00fcber den Bibliotheksbestand den erleichterten Anforderungsm\u00f6glichkeiten und dem Angebot auch Kopien zu fertigen ein urheberrechtlich relevantes Verbreiten von Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccken im Sinne von \u00a7 17 UrhG Die Privilegierung gelte auch nicht nur f\u00fcr den innerbibliothekarischen Leihverkehr. Die aus technischen Gr\u00fcnden bei Fax \u00dcbertragung erforderliche Zwischenkopie sei ebenso wie die Fax-Kopie beim Empf\u00e4nger privilegiert.<br \/>\nEin UWG Versto\u00df hege mangels zus\u00e4tzlicher besonderer Umst\u00e4nde nicht vor.<br \/>\nMit seiner Berufung vertieft der Kl\u00e4ger seine Argumente und verweist auf die Rechtsprechung zu \u00a7 17 UrhG wonach unter das Verbreitungsrecht bereits die Ank\u00fcndigung fallt alsbald Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke her zustellen und zu \u00fcberlassen wobei auch nach \u00a7 53 Abs. 5 UrhG die Verbreitung von Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccken unzul\u00e4ssig sei. Der Kopienversand der Beklagten falle hierunter bzw sei eine neue Nutzungsart, die den Urhebern bzw den Inhabern der entsprechenden Rechte hier an den Kl\u00e4ger abgetreten vorbehalten sei Wenn dieser Versand f\u00fcr zul\u00e4ssig gehalten werde wurden die Auflagen der Fachzeitschriften usw drastisch zur\u00fcckgehen und es wurde zu einer Bestandskoordinierung mehrerer Bibliotheken kommen.<br \/>\nDer von der Beklagten betriebene Kopienversand sei gegen\u00fcber \u00a7 53 UrhG ein aliud und das System bedrohe die wissenschaftlichen Verlage.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte bez\u00fcglich der Aktivlegitimation des Kl\u00e4gers geltend gemacht hatte, die Rechtseinr\u00e4umung jeglicher k\u00fcnftiger Beitrage in den genannten Zeitschriften durch jeglichen Autor sei kaum vorstellbar hat der Kl\u00e4ger auf Anraten des Senats das Verh\u00e4ltnis von Haupt und Hilfsantrag umgekehrt und beantragt, auch unter zeitlicher Einschr\u00e4nkung von Nr. 4 zu erkennen:<br \/>\n1. Das Urteil des Landgerichts M\u00fcnchen I vom 18.5.1995 (Az.: 7 O 18987\/94) wird aufgehoben.<br \/>\n2. Die Beklagte wird verurteilt es bei Meidung eines Ordnungsgel des bis zu DM 500.000,- ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an dem Pr\u00e4sidenten der &#8230;, f\u00fcr jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen Fotokopien von Aufs\u00e4tzen und\/oder Beitragen aus den Zeitschriften<br \/>\na) &#8230;<br \/>\nb) &#8230;<br \/>\nc) &#8230;<br \/>\nd) &#8230;<br \/>\ne) &#8230;<br \/>\nf) &#8230;<br \/>\ng) &#8230;<br \/>\nh) &#8230;<br \/>\ni) &#8230;<br \/>\nk) &#8230;<br \/>\nl) &#8230;<br \/>\nm) &#8230;<br \/>\nn) &#8230;<br \/>\no) &#8230;<br \/>\np) &#8230;<br \/>\nr) &#8230;<br \/>\ns) &#8230;<br \/>\nn\u00e4mlich die Aufs\u00e4tze<br \/>\n-&#8222;Faserverbandkunststoff erwertet die Systemgrenzen f\u00fcr Werkzeugmaschinenkoponenten&#8220; von &#8230; in der &#8230;<br \/>\n-&#8222;Zust\u00e4nde von Hauptspindellagern erkennen&#8220; von &#8230;<br \/>\n-&#8222;Planschleifen auf L\u00e4ppmaschinen&#8220; von &#8230; in der &#8230;<br \/>\n-&#8222;Systematik zur Auswahl von Einsatzfeldern f\u00fcr Expertensysteme&#8220; von &#8230; in der Zeitschrift &#8230;<br \/>\n-&#8222;Hochgeschwindigkeitsfr\u00e4sen im Werkzeuge und Formenbau&#8220; von &#8230; in der Zeitschrift &#8230;<br \/>\n-&#8222;Drehmaschinen mit Hohlrollenmotoren&#8220; von &#8230; in der Zeitschrift &#8230;<br \/>\n-&#8222;Produkthaftung Forderungen an die Me\u00df-, Pr\u00fcf- und \u00dcberwachungsverfahren&#8220; von &#8230; in der Zeitschrift &#8230;<br \/>\n-&#8222;Die fraktale Fabrik&#8220; von &#8230; in der Zeitschrift<br \/>\n-&#8222;Conservation Problems on Gal\u00e0pagos the Showcase of Evolution in Danger&#8220; von &#8230; der Zeitschrift &#8230;<br \/>\n-&#8222;Natur als Kulturaufgabe&#8220; von &#8230; in der Zeitschrift &#8230;<br \/>\n-CIM: &#8222;Rechnerintegrierte Produktion, Anwender berichten \u00fcber ihre Erfahrungen&#8220; von &#8230; in der Zeitschrift &#8230;<br \/>\n-&#8222;Flexible Fertigungssysteme in Europa: Erfahrungen der Anwender&#8220; von &#8230; in der Zeitschrift &#8230;<br \/>\n-&#8222;Fachgebiete in Jahres\u00fcbersichten: Kaltmassivumformung&#8220; von &#8230; in der Zeitscrhift &#8230;<br \/>\n-&#8222;Fachgebiete in Jahres\u00fcbersichten: Kaltmassivumformung&#8220; von &#8230;, in der Zeitschrift &#8230;<br \/>\n-&#8222;Datenschutz und Datensicherung in neuen Kommunikationsmedien&#8220; von &#8230;, in der Zeitschrift &#8230;<br \/>\n-&#8222;Elektronik &#8211; Voraussetzung zur Erhaltung der Mobilit\u00e4t&#8220; von &#8230; in der Zeitschrift &#8230;<br \/>\n-&#8222;Methoden zur Verminderung der Ablagerungsbildung in W\u00e4rme\u00fcbertr\u00e4gen&#8220; von &#8230; in der Zeitschrift &#8230;<br \/>\n-&#8222;Optimation of Post-Column Reaction Detector for HPLC of Explosives&#8220; von &#8230; der Zeitschrift &#8230;<br \/>\n-&#8222;Kryptoalgonthmen in offenen Kommunikationssysteme&#8220; von &#8230; in der Zeitschrift &#8230;<br \/>\n-Ein Vorgehensmodell zum Software Reengineering und seine praktische Umsetzung&#8220; von &#8230; und &#8230; in der Zeitschrift &#8230;<br \/>\n-&#8222;Entwicklung und Perspektiven f\u00fcr Angebot und Nachfrage auf dem Steinkohlenweltmarkt (1992)&#8220; von &#8230; in der Zeitschrift &#8230;<br \/>\n-&#8222;Korrosionsbest\u00e4ndiger Stahlgu\u00df&#8220; von &#8230; in der Zeitschrift &#8230;<br \/>\n-&#8222;Ein Programm f\u00fcr die Steuerung einer kompetetiven Reizdarbietung zur Auslosung ereigniskorrelierter Potentiale&#8220; von &#8230; in der Zeitschrift &#8230;<br \/>\n-&#8222;Struktur eines Nulldurchgangs Phasenregelkreises (ZC-PLL) erster Ordnung&#8220; von &#8230; in der Zeitschrift &#8230;<br \/>\n-&#8222;Einbindung unterlagerter Ebenen in der Steuerlogik des Proze\u00dfleitsystems&#8220; von &#8230; in der Zeitschrift &#8230;<br \/>\n-&#8222;Verfahren zum Entwurf und Stabilit\u00e4tsnachweis von Regelungssystemen mit Fuzzy-Reglern&#8220; von &#8230; und &#8230; in der Zeitschrift &#8230;<br \/>\nanzubieten und\/oder herzustellen und\/oder zu verbreiten oder an bieten und\/oder herstellen und\/oder verbreiten zu lassen wie dies in dem von ihr betriebenen und gem\u00e4\u00df ihrer Werbebrosch\u00fcre (Anl. K 1) erl\u00e4uterten Kopienversand geschieht.<\/p>\n<p>3. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen \u00fcber den Kopienversand gem\u00e4\u00df Antrag 1., und zwar seit 1.1.1993<br \/>\nInsbesondere sind anzugeben<br \/>\na) die einzelnen Aufs\u00e4tze und\/oder Beitrage aus den Zeitschriften von denen Kopien versandt wurden, nebst Angabe des jeweiligen Autors und der jeweiligen Fundstelle;<br \/>\nb) die Anzahl der vom jeweiligen Aufsatz und\/oder Beitrag versandten Kopien;<br \/>\nc) die in Rechnung gestellten und\/oder erhaltenen Betrage f\u00fcr den jeweiligen Kopienversand.<br \/>\n4. Es wird festgestellt da\u00df die Beklagte dem Kl\u00e4ger jeglichen Scha den zu ersetzen hat der ihm bzw den in diesem Verfahren hinter ihm stehenden Verlagen durch den Kopienversand gern An trag 1 seit 1.1.1993 entstanden ist oder noch entstehen wird.<br \/>\nHilfsweise<br \/>\nstellt er die gleichen Antr\u00e4ge mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df es bei An trag 2) nach Buchstabe s) statt n\u00e4mlich hei\u00dft &#8222;insbesondere&#8220;.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt<br \/>\nkostenpflichtige Zur\u00fcckweisung der Berufung.<br \/>\nSie verteidigt das Urteil als zutreffend und verweist darauf da\u00df der Gesetzgeber den Bedenken des Kl\u00e4gers bei der Reform 1985 Rechnung getragen habe obwohl er den eigentlichen Vorschlag des Kl\u00e4gers abgelehnt habe. Die vom Kl\u00e4ger beschworene Entwicklung sei nicht eingetreten und der Kl\u00e4ger solle sich mit seinem Anliegen allenfalls an den Gesetzgeber wenden statt eine sich gesetzeskonform verhaltende Bibliothek zu verklagen.<br \/>\nZur Erg\u00e4nzung des Tatbestandes wird auf die Einzelheiten des Parteivortrags in den eingereichten Schrifts\u00e4tzen nebst Anlagen, den Inhalt der angefochtenen Entscheidung und die Sitzungsniederschriften verwiesen.<br \/>\n<strong><br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\n<\/strong>Die zul\u00e4ssige Berufung ist ohne Erfolg.<br \/>\nZun\u00e4chst wird auf die zutreffenden und sorgf\u00e4ltigen Ausf\u00fchrungen des Landgerichts verwiesen denen sich der Senat mit Ausnahme zur Aktivlegitimation und zur Notwendigkeit des Vorhandenseins der kopierten Werkst\u00fccke zum Zeitpunkt des Anbietens im Rahmen des \u00a7 17 UrhG voll und ganz anschlie\u00dft, \u00a7 543 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nIm Hinblick auf das Berufungsvorbringen sind folgende erg\u00e4nzende \u00dcberlegungen angezeigt:<br \/>\n<strong><br \/>\nI.<\/strong> Die Frage der Aktivlegitimation hinsichtlich der konkreten Beitrage ist durch die vorgelegten Anlagen im Sinne von \u00a7 286 ZPO hinreichend bewiesen. Die Proze\u00dfstandschaft ist vorliegend zul\u00e4ssig. Die Urheberrechtsf\u00e4higkeit der Beitrage ist nicht ausreichend in Frage gestellt.<br \/>\n<strong><br \/>\nII.<\/strong> In der Sache selbst ist der Senat der Ansicht, da\u00df die Beklagte rechtm\u00e4\u00dfig handelt.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger mag sich gegebenenfalls mit seinem Anliegen wieder um an den Gesetzgeber wenden, falls die Verlagst\u00e4tigkeit tats\u00e4chlich in unzumutbarer Weise unterlaufen werden sollte durch den streitgegenst\u00e4ndlichen Kopienversand und eine angemessene Aufteilung der dem Urheber nach \u00a7 54 f. UrhG zustehenden Verg\u00fctungen zwischen Verlag und Urheber nicht auf andere Weise zu erzielen sein sollte.<br \/>\nNach geltendem Recht ist das Verhalten der Beklagten nach \u00a7 53 UrhG zul\u00e4ssig. Die Urheber denen lediglich kein Verbietungsrecht einger\u00e4umt worden ist werden \u00fcber \u00a7 54 f. UrhG im Rahmen einer Zwangslizenz auch wirtschaftlich am Kopien Versand beteiligt Ein Versto\u00df gegen Art. 14 GG ist bei dieser Regelung nicht er sichtlich.<br \/>\nEntgegen dem Ansinnen des Kl\u00e4gers kann die grunds\u00e4tzlich eng auszulegende Ausnahmeregelung des \u00a7 53 UrhG nicht \u00fcber \u00a7 17 UrhG nur deshalb zu Fall gebracht werden, weil die Beklagte ihre Dienste mit modernen Mitteln anbietet und die Benutzer davon Gebrauch machen.<br \/>\nDie Argumentation des Kl\u00e4gers liefe darauf hinaus, da\u00df die Beklagte ihren Bestand an wisschenschaftlichen Arbeiten nur \u00fcber Karteik\u00e4sten oder \u00e4hnliches offenbaren durfte oder die interessierten Kreise zumindest anreisen mu\u00dften um vor Ort die gew\u00fcnschten Kopien ziehen zu lassen oder allenfalls mit Hilfe des interbibliothekaren Leihverkehrs dies bei einer anderen naher gelegeneren Bibliothek tun konnten. Bereits dies zeigt, da\u00df hier letztlich lediglich technische Erleichterungen den Kl\u00e4ger veranlassen eine gesetzlich geregelte Nutzungsart anders beurteilt wissen zu wollen. Das ist aber keine Aufgabe f\u00fcr ein Gericht sondern allenfalls f\u00fcr den Gesetzgeber.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong> Folgende Gesichtspunkte der Sachdiskussion sind hervorzuheben.<br \/>\n<strong>1.<\/strong> Die vom Kl\u00e4ger zu \u00a7 17 Abs. 1 UrhG zitierte Rechtsprechung und Rechtsmeinung (auf deren Widergabe hier verzichtet wird), ist richtig und sinnvoll, damit \u00a7 17 Abs. 1 UrhG nicht umgangen wird, wenn lediglich erst alsbald her zustellende Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke der \u00d6ffentlichkeit angebe ten werden, ohne da\u00df dem Anbieter ein Verbreitungsrecht zusteht.<br \/>\nHiermit kann jedoch nicht die nach \u00a7 53 UrhG als zul\u00e4ssig gewollte Vervielf\u00e4ltigung unterlaufen werden: Der hier zur Vervielf\u00e4ltigung Befugte darf die Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke n\u00e4mlich durch einen anderen herstellen lassen (\u00a7 53 Abs. 1 Satz 2 Abs. 2 Eingangssatz, Abs. 3 Schlu\u00dfsatz).<br \/>\nWenn die Beklagte im Rahmen des \u00a7 53 UrhG f\u00fcr den Befugten Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke herstellt, handelt sie rechtm\u00e4\u00dfig wahrend im Falle des \u00a7 17 UrhG ohne Rechtseinr\u00e4umung &#8211; ein unbefugtes Verbreiten vorliegt.<br \/>\nAllein die Tatsache, da\u00df die Beklagte darauf hinweist, da\u00df sie (als Bibliothek) \u00fcber die eventuell ben\u00f6tigte Literatur verfugt und bereit ist f\u00fcr befugte Personen im Rahmen des \u00a7 53 UrhG zul\u00e4ssige einzelne Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke herzustellen und ihnen zu \u00fcberlassen f\u00fchrt nicht aus dem Rahmen des \u00a7 53 UrhG heraus.<br \/>\nDenn die Beklagte stellt nicht von sich aus Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke her trifft keine diesbez\u00fcgliche Auswahl und versto\u00dft auch nicht gegen \u00a7 53 Abs. 5 UrhG Entgegen der Argumentation des Kl\u00e4gers handelt es sich nach dieser Be Stimmung um Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke des befugten Benutzers die dieser nach \u00a7 53 Abs. 5 UrhG nicht verbreiten darf Andere als unter \u00a7 53 Abs. 2, 4 a UrhG fallende Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke stellt die Beklagte jedoch nicht her und verbreitet solche auch nicht.<br \/>\nDie Argumentation des Kl\u00e4gers zum Verh\u00e4ltnis von \u00a7 17 und \u00a7 53 UrhG lauft darauf hinaus, da\u00df Befugte in den Verzeichnissen der Beklagten nach geeigneten Beitragen suchen und von diesen bei der Beklagten Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke herstellen lassen d\u00fcrfen die Kenntnis von dieser Verfahrensweise auch weitergeben und wohl sogar bewerben d\u00fcrfen da\u00df aber die Beklagte selbst nicht auf ihr T\u00e4tigkeitsfeld hinweisen darf.<br \/>\nDas erscheint nicht m\u00f6glich.<br \/>\nEin solches Reglement ist auch nicht durch irgendeinen Schutzzweck f\u00fcr den Urheber gerechtfertigt.<br \/>\nDurch das Bewerben eines rechtm\u00e4\u00dfigen Handelns nach \u00a7 53 UrhG werden keine unrechtm\u00e4\u00dfigen Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke nach \u00a7 17 UrhG angeboten.<br \/>\n<strong>2.<\/strong> Welche Gefahren drohen, wenn sich die Beklagte nicht an die bestehende Gesetzesregelung halt braucht nicht er\u00f6rtert zu werden. Die Beklagte ber\u00fchmt sich nicht anders verfahren zu d\u00fcrfen und Versto\u00dfe sind nicht behauptet. Es besteht somit weder Wiederholungs- noch Erstbegehungsgefahr.<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger geltend macht, Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke, die die Beklagte hergestellt habe, wurden von Verlagen als Besteller weiterverbreitet versto\u00dfen allenfalls diese Verlage gegen \u00a7 53 Abs. 5 UrhG.<br \/>\nDer Beklagten ist dieses Verhalten nicht zuzurechnen sie ist insoweit die falsche Partei.<br \/>\n<strong>3.<\/strong> Der beklagte R\u00fcckgang von Auflagen wissenschaftlicher Werke und die Bestandskoordinierung mehrerer Bibliotheken ist allenfalls rechtspolitisch anzugreifen nicht mit Hilfe eines Zivilprozesses.<br \/>\n<strong>4.<\/strong> Die Versendung von Kopien die laut Kl\u00e4ger der Gesetzgeber bei der Novellierung des Urhebergesetzes 1965 und 1985 nicht im Auge gehabt haben soll ist zumindest im Jahre 1985 nicht v\u00f6llig ungew\u00f6hnlich gewesen (vgl. dazu auch Anl. B 14).<br \/>\n<strong>a)<\/strong> Expressis verbis ist diese Handhabung in \u00a7 53 UrhG zwar nicht erw\u00e4hnt.<br \/>\nEntscheidend ist jedoch, da\u00df dieser Weg in \u00a7 53 UrhG nicht ausgeschlossen ist.<br \/>\nDas Herstellenlassen von Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccken ist dort mit Ausnahme von Abs. 4 (&#8222;Abschreiben&#8220;!) in der n\u00e4heren Ausgestaltung offengelassen.<br \/>\nDamit sind die von der Beklagten und ihren Benutzern gew\u00e4hlten Wege im Rahmen der modernen Technik zul\u00e4ssig und die Beklagte ist nicht darauf zu beschr\u00e4nken hier nur umst\u00e4ndliche, nicht mehr zeitgem\u00e4\u00dfe Verfahren praktizieren zu k\u00f6nnen.<br \/>\n<strong>b)<\/strong> Best\u00e4tigt wird diese Gesetzesinterpretation durch die Drucksache 10\/837 vom 22.10.1983 (Anl. B 6) zur Reform des Urheberrechts: Bereits auf S. 1 wird der &#8222;au\u00dferordentliche Anstieg von Vervielf\u00e4ltigungen urheberrechtlich gesch\u00fctzter Werke zum privaten und sonstigen eigenem Gebrauch&#8220; infolge der technischen Entwicklung auf dem Gebiet der Reprographie angesprochen und die wirtschaftliche Beteiligung der Urheber an ihrer Werksnutzung &#8222;auch f\u00fcr diesen Bereich&#8220;.<br \/>\nLetzterem wird durch Einf\u00fchrung einer Verg\u00fctungspflicht (\u00a7 54 Abs. 2 UrhG) Rechnung getragen (a.a.O. S. 2) Dabei ist besonders zu ber\u00fccksichtigen da\u00df die Verg\u00fctungss\u00e4tze lediglich in einer Anlage geregelt sind die unabh\u00e4ngig vom Urhebergesetz selbst entsprechend den eingetretenen Ver\u00e4nderungen angepa\u00dft werden konnte (vgl BT 10\/837 S. 22).<br \/>\nFerner ist darauf zu verweisen, da\u00df ab Herbst 1994 \u00a7 54 UrhG durch \u00a7 54 bis 54 h ersetzt worden ist (BGBl I, 1741 f vom 30.7.1994) wobei diese Regelung ab 1.8.1994 in Kraft ist, also rund zwei Monate vor Klageerhebung: Der Gesetzgeber hat demnach die zur Zeit der Klageerhebung herrschende Praxis auf die die Klage ma\u00dfgeblich abstellt, lediglich hinsichtlich der Verg\u00fctungsregelung als novellierungsbed\u00fcrftig angesehen nicht jedoch den Kopienversand als solchen. Das la\u00dft der Kl\u00e4ger v\u00f6llig unber\u00fccksichtigt.<br \/>\nDem Urhebernutzungsrecht wird in den Materialien das Recht der Allgemeinheit an dem ungehinderten Zugang gegen\u00fcbergestellt und damit das Vervielf\u00e4ltigungsrecht ohne Zustimmung nach \u00a7 53 UrhG gerechtfertigt (S. 9 linke Spalte) Die fr\u00fchere Verg\u00fctungsfreiheit durch Reprographie (S. 9 rechte Spalte) wird damit erl\u00e4utert da\u00df sie seinerzeit ohne nennenswerte Bedeutung war Dies habe sich aber ge\u00e4ndert neue Techniken hatten zu einem au\u00dferordentlichen Anstieg von Vervielf\u00e4ltigungen gef\u00fchrt (S. 10 2 a) infolge des gro\u00dfen Umfangs m\u00fcsse von einer neuen Nutzungsart gesprochen werden (a.a.O.) Die Konfliktl\u00f6sung geschieht dahingehend da\u00df f\u00fcr die Berechtigung zur Vervielf\u00e4ltigung urheberrechtlich gesch\u00fctzter Werke im wesentlichen am geltenden Recht festgehalten wird der Urheber jedoch wirtschaftfich angemessen an der neuen oder gesteigerten Nutzung seiner Werke beteiligt werden soll (a.a.O. S. 11 Ziff 4).<br \/>\nDas ist auch bei der Reform 1994 so geblieben.<br \/>\nSchon damit ist ersichtlich da\u00df die Regelung die streitgegenst\u00e4ndlichen Probleme im Kern im Auge gehabt und gelost hat im Sinne der Beklagten.<br \/>\nDie technischen Einzelheiten bez\u00fcglich des Herstellenlassens sind demgegen\u00fcber kurzlebig, nebens\u00e4chlich und sinnvollerweise nicht ausdr\u00fccklich geregelt.<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungen zu \u00a7 53 und \u00a7 54 UrhG (S. 16 f. a.a.O.) best\u00e4tigen diese Interpretation S. 17 wird das Verbot der Vervielf\u00e4ltigung ganzer Zeitschriften mit der Sch\u00e4digung der Prim\u00e4rliteratur begr\u00fcndet so da\u00df auch dieses Problem im Gesamtzusammenhang gesehen wurde.<br \/>\nBei der Regelung der Verg\u00fctung (ab S. 19 rechte Spalte) wird auch der Vorschlag des Kl\u00e4gers abgehandelt der sog. Kopienzentralen der Verleger beinhaltet f\u00fcr den Fall da\u00df der Befugte kein pers\u00f6nlich entliehenes Exemplar besitzt (also wie im Streitfall) die ausschlie\u00dflich Kopten versenden d\u00fcrfen Dieser Vorschlag wird vom Gesetzgeber aber unter anderem damit abgelehnt, da\u00df es nicht sinnvoll sei den gro\u00dfen Zentralbibliotheken die Versendung von Kopien zu untersagen (!) &#8211; S. 20 linke Spalte und sich die Anschaffung umfangreicher Literatur f\u00fcr sie nicht mehr lohnen wurde, da diese &#8222;nur wenige Personen am Ort benutzen konnten und die Versendung von Fotokopien erst nach Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist m\u00f6glich w\u00e4re&#8220;.<br \/>\nDiese expressis verbis vom Gesetzgeber abgelehnte Verfahrensweise will der Kl\u00e4ger mit der Klage nach Ansicht des Senats jedoch in etwa im Proze\u00dfwege einf\u00fchren.<br \/>\nDas widerspricht dem Gesetzeswortlaut, den denkbar klaren Materialien sowie der Funktion der Gerichte.<br \/>\nDer Kopienversand ist damit nach den Materialien ausdr\u00fccklich ein Fall des \u00a7 53 UrhG und kein aliud dazu, wie der Kl\u00e4ger behauptet. Der Gesetzeswortlaut ist, wie bereits betont, sinnvollerweise nicht auf einen bestimmten technischen Weg beschr\u00e4nkt sondern offen.<br \/>\nEntgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers ist das Versenden von Kopien durch Zentralbibliotheken in der Bundestagsdrucksache auch nicht auf den interbibliothekarischen Leihverkehr bezogen wie der oben zitierte Nachsatz zeigt. Das angebotene Sachverst\u00e4ndigengutachten f\u00fcr die kl\u00e4gerische Auslegung ist nicht zu er holen angesichts der Bedeutung der Materialien f\u00fcr die Auslegung des letztlich ma\u00dfgebenden Gesetzestextes.<br \/>\nDie weiteren Ausf\u00fchrungen der Bundestagsdrucksache (S. 20 rechte Spalte) befassen sich mit der nicht streitgegenst\u00e4ndlichen Verg\u00fctung (die zwischenzeitlich erneut reformiert ist) wobei auf das Ausma\u00df der urheberrechtlichen Nutzung abgestellt wird (S. 21 rechte Spalte) und die Verwertungsrechte des Urhebers ber\u00fccksichtigt werden \u00c4nderungen sollen in Anpassung &#8222;an ver\u00e4nderte wirtschaftliche oder technische Verh\u00e4ltnisse&#8220; nur vorgenommen werden wenn die Ver\u00e4nderung erheblich ist (S. 22 Abschn c).<br \/>\nDas ist hier der eigentliche Hintergrund des vorliegen den Streits.<br \/>\nAuch diese Begr\u00fcndung la\u00dft der Kl\u00e4ger au\u00dfer Betracht, wenn er infolge der angegriffenen Praxis eine andere Auslegung von \u00a7 53 UrhG w\u00fcnscht und nicht eine Anpassung der Verg\u00fctung.<br \/>\n<strong>5.<\/strong> Die vom Landgericht bereits zutreffend gew\u00fcrdigte Rechtsprechung und Meinung von Autoren ergibt f\u00fcr den Kl\u00e4ger trotz weiterer Angriffe keine abweichende Beurteilung der vorliegenden Fragen.<br \/>\n<strong>a)<\/strong> Die Entscheidung BGH NJW 91, 1234, 1235 &#8222;Tauschangebot f\u00fcr Computerspiele &#8211; Einzelangebot&#8220; betrifft einen anderen Sachverhalt weil hier durch \u00dcbersenden einer Programmliste zum Zwecke des Tausches an eine Einzelperson ein der \u00d6ffentlichkeit Anbieten im Sinne des \u00a7 17 UrhG liegt.<br \/>\nDie Beklagte \u00fcbersendet zum einen nicht von sich aus \u00dcbersichten ihres Buchbestandes mit s\u00e4mtlichen Titeln aller Aufs\u00e4tze usw., zum anderen steht in der angezogenen Entscheidung nicht die Privilegierung nach \u00a7 53 UrhG im Raum, sondern es handelt sich ausschlie\u00dflich um einen Fall des \u00a7 17 UrhG, wobei die Abgrenzung zur rein privaten Weitergabe und die Weitergabe nur eines einzelnen Werkst\u00fccks an einen Dritten der der \u00d6ffentlichkeit angeh\u00f6rt er\u00f6rtert wird Dabei gen\u00fcgt das Anbieten zur alsbaldigen Herstellung und Lieferung was auch nach Meinung des Senats zutreffend ist aber die Bestellung durch den Berechtigten nicht zur unberechtigten Vervielf\u00e4ltigung macht.<br \/>\nSelbst wenn man die informatorischen Zugriffsm\u00f6glichkeiten auf die bei der Beklagten vorhandenen Titel als Angebot der Beklagten an die \u00d6ffentlichkeit im Sinne von \u00a7 17 UrhG wertet wird dadurch die Ausnahmeregelung des \u00a7 53 UrhG nicht ausgehebelt Die Beklagte darf in jenem Rahmen ohne Zustimmung des Urhebers f\u00fcr den Berechtigten Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke fertigen kann somit dadurch nicht gegen \u00a7 17 UrhG versto\u00dfen.<br \/>\n<strong>b)<\/strong> Schricker, Kommentar zum Urheberrecht, \u00a7 17 Anm. 4, 1987 ber\u00fccksichtigt nicht die Verg\u00fctungsregelung des \u00a7 54 UrhG bzw der Nachfolgeregelung f\u00fcr den Urheber.<br \/>\n<strong>c)<\/strong> In seinem Kurzkommentar zur Entscheidung des OLG Frankfurt\/Main (Anl. K 92) in EWiR \u00a7 53 UrhG 1\/96 S. 223 (Anl. K 93) wird von Schricker zutreffend darauf hingewiesen da\u00df das \u00dcbersenden von Kopien aufgrund einer Recherche des vervielf\u00e4ltigenden Unternehmens nicht unter \u00a7 53 Abs. 2, 4 a UrhG fallt zumal die dortige Beklagte ohne eigene Recherche gar nicht kopiert (22 a.a.O., S. 23 von Anl. K 92) Auch Abschn 2.3 der Anmerkung stellt wiederum entscheidend auf die Recherche ab.<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungen von Schricker unter Ziff. 3 die f\u00fcr den Kl\u00e4ger sprechen sind nicht \u00fcberzeugend und eher rechtspolitisch: Es ist nicht ersichtlich warum entgegen den bestehenden Regelungen mit der Kopierverg\u00fctung keine angemessene Beteiligung des Urhebers zu erreichen sein soll. Mit dem angestrebten Verbot wird die Verbreitung verhindert ohne jegliche Beteiligung des Urhebers \u00fcber \u00a7 54 f. UrhG.<br \/>\nEs entsteht der Eindruck, da\u00df die Tatsache der Recherche durch den Vervielf\u00e4ltiger bei der Anmerkung von Schricker in den Hintergrund geschoben wird Der Senat halt die besprochene Entscheidung eben falls f\u00fcr zutreffend aber gerade wegen dieser Besonderheit die vom Ausnahmetatbestand des \u00a7 53 Abs. 2, 4 a UrhG nicht gedeckt ist (vgl OLG Frankfurt Anl. K 92 S. 21\/22 sowie 22\/23, 24 und 25).<br \/>\n<strong>6.<\/strong> Der Kl\u00e4ger verzeichnet die tats\u00e4chliche Situation, wenn er geltend macht der Kopienversand der Beklagten trete an die Stelle der den Verlagen vorbehaltenen Ver\u00e4u\u00dferung von Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccken das Vervielf\u00e4ltigungs- und Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers werde hier in seinem Be stand unterlaufen.<br \/>\nDie Verlage vertreiben zum einen komplette Werke und nicht Ausz\u00fcge gem\u00e4\u00df \u00a7 53 UrhG.<br \/>\nZum anderen bewegt sich der Kl\u00e4ger damit wieder auf die vom Gesetzgeber bereits abgelehnte Kopierzentrale der Ver l\u00e4ge zu.<br \/>\nAuch die eng auszulegende Schranke des \u00a7 53 UrhG f\u00fchrt damit nicht zum Erfolg f\u00fcr den Kl\u00e4ger.<br \/>\n<strong>7.<\/strong> Der Kl\u00e4ger, der immerhin aus abgetretenem Recht der Urheber und Rechtsinhaber klagt \u00fcbersieht schlichtweg die Regelungen der \u00a7\u00a7 54 ff UrhG und bem\u00e4ngelt vor allem, die Verleger wurden lediglich zu Produzenten blo\u00dfer Kopier vorlagen degradiert wenn die Beklagte vorliegend obsiege Abgesehen davon da\u00df der Gesetzgeber dies bei der Reform 1994 im Zeitpunkt der Klage nicht so sah ergeben sich entsprechend dem Gesch\u00e4ftsbericht der VG Wort Ein nahmen pro Jahr in H\u00f6he von mindestens 50 Mio DM \u00fcber \u00a7 54 f UrhG (vgl Anl. B 11), die nach einem Schl\u00fcssel zwischen Verlag und Autor geteilt werden.<br \/>\nAuch sprechen die Zahlen \u00fcber die Direktbestellung von 1980 bis 1995 bei der Beklagten (Anl. B 10) gegen die Bef\u00fcrchtungen des Kl\u00e4gers da die Bestellungen bis auf die Jahre 1981 und 1990 sogar zur\u00fcckgegangen sind.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist der Vortrag der Beklagten nicht widerlegt die Kopiert\u00e4tigkeit wurde ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben Streitentscheidend ist dies jedoch nicht.<br \/>\n<strong><br \/>\nIV.<\/strong> Zutreffend hat bereits das Landgericht entschieden da\u00df f\u00fcr die Anwendung von \u00a7 1 UWG vorliegend kein Raum ist wenn das Verhalten durch \u00a7 53 Abs. 2, 4 a UrhG gedeckt ist und keine zus\u00e4tzlichen Merkmale die unlauter sind hinzukommen Daran fehlt es nach wie vor.<br \/>\n<strong><br \/>\nV.<\/strong> Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 ZPO die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit aus \u00a7 708 Nr. 10 ZPO Die Sicherheitsabwendungsbefugnis folgt aus \u00a7 711 ZPO Die Festsetzung der Beschwer beruht auf \u00a7 546 Abs. 2 ZPO.<br \/>\nStreitwertbeschluss:<br \/>\nDer Wert der Beschwer des Kl\u00e4gers \u00fcbersteigt 60.000,- DM.<br \/>\nFestsetzung der Beschwer beruht auf \u00a7 546 Abs. 2 ZPO<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberlandesgericht M\u00fcnchen Entscheidungsdatum: 23.05.1996 Aktenzeichen: 6 U 4192\/95 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Der B\u00f6rsenvereins des Deutschen Buchhandels klagt gegen das Land Niedersachsen, da er meint, dass die Technische Informationsbibliothek Hannover (TIB) das Urheberrecht verletze, indem sie auf Einzelbestellung Kopien von Zeitungs- und Zeitschriftenartikel an ihre Nutzer per Post oder Fax versendet. 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