{"id":767,"date":"1996-10-24T03:24:00","date_gmt":"1996-10-24T01:24:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=767"},"modified":"2010-05-21T11:20:11","modified_gmt":"2010-05-21T09:20:11","slug":"leihfristuberschreitung-durch-minderjahrige-i","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=767","title":{"rendered":"S\u00e4umnisgeb\u00fchren bei Minderj\u00e4hrigen I"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Verwaltungsgericht Bremen<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 24.10.1996<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 2 A 133\/95<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Ein Jugendlicher klagt gegen die ihm von einer Hochschulbibliothek in Rechnung gestellten S\u00e4umnisgeb\u00fchren in H\u00f6he von DM 384,&#8211;. Zur Begr\u00fcndung gibt er an, dass er aufgrund seiner Minderj\u00e4hrigkeit zum Zeitpunkt seiner Anmeldung als Nutzer in der Bibliothek beschr\u00e4nkt gesch\u00e4ftsf\u00e4hig war. Das Verwaltungsgericht Bremen lehnt die Klage ab. Da das Nutzungsverh\u00e4ltnis unter das \u00f6ffentliche Recht f\u00e4llt und nicht unter das Privatrecht, wie der Kl\u00e4ger behauptet, ist die Minderj\u00e4hrigkeit nicht relevant f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit. Nach \u00a712 Abs. 1 Nr. 2 BremVVwVfG ist der Kl\u00e4ger als handlungsf\u00e4hig anzusehen, da er das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatte und damit in der Lage war, die Folgen einer versp\u00e4teten R\u00fcckgabe der Medien abzusehen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; VG Bremen vom 24.10.1996, Az. 2 A 133\/95<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=75\" class=\"liinternal\">&#8211; OVG Bremen vom 21.10.1997, Az. 1 BA 14\/97<\/a><br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=34\" class=\"liinternal\">&#8211; BVerwG vom 24.04.1998, Az. 3 B 23\/98<\/a><\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger wehrt sich gegen einen Entgeltbescheid der S und U bibliothek B, durch den gegen ihn Entgelte wegen \u00dcberschreitung der Ausleihfrist und wegen Mahnungen festgesetzt wurden.<\/p>\n<p>Der am geborene Kl\u00e4ger beantragte am 18.10.1993 bei der S- und U Bibliothek B einen Ausweis zwecks Entleihe von B\u00fcchern. Die S- und U bibliothek stimmte diesem Antrag zu. Der Kl\u00e4ger, der seinerzeit noch zur Schule ging, lieh daraufhin neun B\u00fccher aus, die er f\u00fcr ein schulisches Referat ben\u00f6tigte. Zum Ende der Leihfrist am 15.11.1993 gab er die B\u00fccher nicht wieder zur\u00fcck. Auch auf zwei schriftliche Mahnungen reagierte er zun\u00e4chst nicht. Da er bis zum 05.05.1994 die Werke nicht zur\u00fcckgegeben hatte, erlie\u00df die S &#8211; und U bibliothek B unter dem 06.07.1994 einen Entgeltbescheid \u00fcber einen Gesamtbetrag von DM 384,&#8211;. Dieser Betrag setzte sich aus DM 6,&#8211; Mahnentgelten und DM 378,&#8211; S\u00e4umnisentgelten zusammen.<\/p>\n<p>Gegen diesen Entgeltbescheid legte der Kl\u00e4ger durch seine Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte mit Schreiben vom 18.07.1994 Widerspruch ein. Es liege ein Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen der Bibliothek und dem Kl\u00e4ger vor. Die Vereinbarung sei gem. \u00a7 557 Abs. 4 BGB unwirksam. Au\u00dferdem sei der Kl\u00e4ger bei Vertragsabschlu\u00df minderj\u00e4hrig gewesen. Der Vertrag sei auch aus diesem Grunde unwirksam. Der Kl\u00e4ger sei auch nicht wirksam gemahnt bzw. in Verzug gesetzt worden, denn die Mahnungen sei nicht dem gesetzlichen Vertreter des minderj\u00e4hrigen Kl\u00e4gers zugegangen.<\/p>\n<p>Der Widerspruch wurde von der U B (Rechtsstelle) mit Bescheid vom 10.05.1995 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Bei dem Nutzungsverh\u00e4ltnis mit der S und U bibliothek handele es sich nicht um ein privatrechtliches Vertragsverh\u00e4ltnis. Die Beziehung zwischen Bibliotheksnutzer und Bibliothek sei \u00f6ffentlich-rechtlicher Natur. Der Kl\u00e4ger sei handlungsf\u00e4hig i. S. d. \u00a7 12 BremVwVfG gewesen. Ein fast 18-j\u00e4hriger Sch\u00fcler sei in der Lage, entscheiden zu k\u00f6nnen, ob er eine Bibliothek benutze und welche B\u00fccher er ausleihen m\u00f6chte. Dem Kl\u00e4ger sei bei seinem Antrag auf Zulassung zur Nutzung der Bibliothek bekannt gewesen, da\u00df das Nutzungsverh\u00e4ltnis auf der Grundlage der Nutzungsordnung und der Entgeltordnung geregelt sei. Die Konsequenzen seines Verhaltens seien f\u00fcr ihn von vornherein absch\u00e4tzbar gewesen.<\/p>\n<p>Der Widerspruchsbescheid wurde der Bevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers am 12.05.1995 zugestellt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat am 12.06.1995 Klage erhoben. Der Kl\u00e4ger sei gem. \u00a7 106 BGB beschr\u00e4nkt gesch\u00e4ftsf\u00e4hig gewesen. Der Abschlu\u00df des Benutzervertrages mit der Bibliothek und die Ausleihe der B\u00fccher h\u00e4tten der Einwilligung seiner Eltern bedurft, die nicht erteilt worden sei. \u00a7 12 Abs. 1 Nr. 2 BremVwVfG sei nicht einschl\u00e4gig, da der Kl\u00e4ger nicht durch Vorschriften des \u00f6ffentlichen Rechts f\u00fcr den Gegenstand des Streitverfahrens als handlungsf\u00e4hig anerkannt sei. Es werde in Abrede gestellt, da\u00df dem Kl\u00e4ger die Benutzerordnung und die Entgeltordnung zur Kenntnis ausgeh\u00e4ndigt worden sei. Im \u00fcbrigen versto\u00dfe das Verwaltungshandeln der Beklagten gegen Treu und Glauben. Der vermeintliche Anspruch d\u00fcrfte l\u00e4ngst verwirkt, wenn nicht gar verj\u00e4hrt sein.<\/p>\n<p>Selbst wenn die Zulassung zur Ausleihe bei der S &#8211; und U bibliothek \u00f6ffentlich-rechtlich ausgestaltet sei, m\u00fcsse die Abwicklung nach der Zwei-Stufen-Theorie als privatrechtlich betrachtet werden.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Bremen am 24.10.1996 hob der Vertreter der Beklagten den Widerspruchsbescheid vom 10.05.1995 aus formellen Gr\u00fcnden auf.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt daraufhin, den Entgeltbescheid der S &#8211; und U bibliothek B vom 06.07.1994 aufzuheben.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Rechtsgrundlage f\u00fcr den Entgeltbescheid seien die Benutzungsordnung und die Entgeltordnung f\u00fcr die S &#8211; und U &#8211; bibliothek B. Der seinerzeit knapp 17-j\u00e4hrige Kl\u00e4ger sei am 18.10.1993 wirksam zur Benutzung zugelassen worden. Er habe die erforderliche Handlungsf\u00e4higkeit nach \u00a7 12 Abs. 1 BremVwVfG auch ohne ausdr\u00fcckliche Regelung gehabt. Bei ihm habe ein h\u00f6chstpers\u00f6nliches Interesse vorgelegen. Zum Zeitpunkt der Zulassung habe er \u00fcber eine Selbstentscheidungsf\u00e4higkeit verf\u00fcgt, welche eine Einwilligung oder Genehmigung der Eltern entbehrlich gemacht habe.<\/p>\n<p>Mit der wirksamen Zulassung sei die Benutzungsordnung f\u00fcr ihn verbindlich geworden. Damit h\u00e4tten auch alle im Rahmen des Nutzungsverh\u00e4ltnisses bestehenden Verpflichtungen f\u00fcr ihn gegolten. Der Ausleihvorgang sei nach \u00f6ffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Da der Kl\u00e4ger seiner R\u00fcckgabepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen sei, sei er zur Zahlung der nach Ma\u00dfgabe der Entgeltordnung f\u00e4llig gewordenen Entgelte verpflichtet. Es liege hier weder ein Versto\u00df gegen Treu und Glauben noch Verwirkung oder Verj\u00e4hrung vor.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig. Das nach \u00a7 68 Abs. 1 S. 1 VwGO vorgeschriebene Vorverfahren ist durchgef\u00fchrt worden.<\/p>\n<p>Zwar ist f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer Anfechtungsklage erforderlich, da\u00df das Vorverfahren ordnungsgem\u00e4\u00df erfolgt ist. Fehler des Vorverfahrens, die nicht dem Kl\u00e4ger zuzurechnen sind, ber\u00fchren die Zul\u00e4ssigkeit jedoch nicht. Dazu z\u00e4hlt, da\u00df eine unzust\u00e4ndige Beh\u00f6rde \u00fcber den Widerspruch entschieden hat (Kopp, Komm. zur VwGO, vor \u00a7 68, Rdnrn. 7-8).<\/p>\n<p>Eine solche Widerspruchsentscheidung durch die unzust\u00e4ndige Beh\u00f6rde k\u00f6nnte hier erfolgt sein. Denn \u00fcber den Widerspruch des Kl\u00e4gers gegen den angefochtenen Bescheid der S &#8211; und U bibliothek B hatte die U B (Rechtsstelle) durch Widerspruchsbescheid vom 10.05.1995 entschieden. Da das Geb\u00fchrenwesen nach \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 2 Bremisches Hochschulgesetz (BremHG) zu den staatlichen Angelegenheiten und damit nicht zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten der U geh\u00f6rt, war nach \u00a7\u00a7 73 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1, 2, 185 Abs. 2 VwGO i. V. m. Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausf\u00fchrung der VwGO vom 15.03.1960 (Brem. GBl. S. 25) die n\u00e4chsth\u00f6here Beh\u00f6rde zur Entscheidung \u00fcber den Widerspruch befugt.<\/p>\n<p>Ob die Beklagte gegen\u00fcber der S und U bibliothek B, die gem. \u00a7 96 b BremHG eine Organisationseinheit der U darstellt, ob also die Gesamtk\u00f6rperschaft gegen\u00fcber einer ihrer Teileinheiten als n\u00e4chsth\u00f6here Beh\u00f6rde anzusehen ist, ist zweifelhaft. Aufgrund dieser Zweifel hat die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24.10.1996 den Widerspruchsbescheid vom 10.05.1995 aus formellen Gr\u00fcnden aufgehoben.<\/p>\n<p>Der nachtr\u00e4gliche Wegfall des Widerspruchsbescheids l\u00e4\u00dft aber nicht nachtr\u00e4glich die Zul\u00e4ssigkeit der Anfechtungsklage wegen des jetzt fehlenden Abschlusses des Vorverfahrens entfallen. Zumindest ist die Anfechtungsklage als Unt\u00e4tigkeitsklage i. S. d. \u00a7 75 VwGO bei rechtzeitig erhobenem, aber derzeit nicht beschiedenem Widerspruch zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Die S und U bibliothek B hat mit dem angefochtenen Entgeltbescheid zu Recht f\u00fcr neun ausgeliehene und nicht rechtzeitig zur\u00fcckgegebene B\u00fccher jeweils den H\u00f6chstbetrag von DM 42,&#8211; sowie f\u00fcr zwei schriftliche Mahnungen jeweils DM 3,&#8211; festgesetzt. Wegen der zutreffenden Berechnung im einzelnen wird gem. \u00a7 117 Abs. 5 VwGO auf die Begr\u00fcndung des Entgeltbescheids vom 06.07.1994 Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Der Ansatz der als Benutzungsgeb\u00fchren anzusehenden Entgelte (OVG Bremen, B. v. 18.11.1986 &#8211; 1 BA 39\/86) beruht auf \u00a7 1 Abs. 1 i. V. m. der Anlage zu \u00a7 1, Nr. 2.1 und Nr. 2.2 der Entgeltordnung f\u00fcr die S und U bibliothek B vom 09.11.1982 (BremABl. S. 565) i. d. F. der \u00c4nderung vom 28.05.1993 (BremABl. S. 310).<\/p>\n<p><strong>3. <\/strong>Die vom Senator f\u00fcr Wissenschaft und Kunst, sp\u00e4ter Senator f\u00fcr Bildung und Wissenschaft, erlassene Entgeltordnung stellt eine g\u00fcltige Rechtsvorschrift dar. Sie beruht auf \u00a7 109 Abs. 3, 5 BremHG. Danach erl\u00e4\u00dft der Senator f\u00fcr Bildung und Wissenschaft u.a. eine Entgeltordnung f\u00fcr die Benutzung des Bibliothekssystems.<\/p>\n<p>Die Vereinbarkeit der Entgeltordnung mit \u00a7 109 BremHG und mit Art. 124 Bremische Landesverfassung (BremLV) ist in der Rechtsprechung des OVG Bremen gekl\u00e4rt (B. v. 18.11.1986 &#8211; 1 BA 39\/86 -).<\/p>\n<p><strong>4.<\/strong> Im Ergebnis f\u00fchrt auch die wohl unzureichende Angabe der Rechtsgrundlage im Entgeltbescheid vom 06.07.1994 nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides. Als Rechtsgrundlage ist angegeben &#8222;Anlage zu \u00a7 1 der Entgeltordnung f\u00fcr die S und U bibliothek B in der f\u00fcr diesen Entgeltbescheid g\u00fcltigen Fassung&#8220;.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 109 Abs. 1 BremHG i. V. m. \u00a7 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 Bremisches Geb\u00fchren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG) mu\u00df aus einer Entscheidung \u00fcber Kosten, zu denen Benutzungsgeb\u00fchren nach \u00a7 1 Abs. 1 BremGeb\/BeitrG z\u00e4hlen, die Rechtsgrundlage f\u00fcr die Erhebung hervorgehen. Diesem ist regelm\u00e4\u00dfig durch die Mitteilung der einschl\u00e4gigen Geb\u00fchrenordnung und der letzten Gesetzes\u00e4nderung sowie der Fundstelle in dem jeweiligen Verk\u00fcndungsblatt Gen\u00fcge getan.<\/p>\n<p>Der blo\u00dfe Hinweis auf eine &#8222;zur Zeit g\u00fcltige Fassung&#8220; der einschl\u00e4gigen Geb\u00fchrenordnung ohne Quellenangabe reicht im Regelfall als Angabe der Rechtsgrundlage nicht aus (VG Bremen, Urt. v. 22.08.1996 &#8211; 2 A 72\/95).<\/p>\n<p>Im hier zu entscheidenden Streit wirkt sich die an sich wohl unzureichende Angabe der Rechtsgrundlage jedoch nicht aus. Die Verpflichtung zur Mitteilung der Rechtsgrundlage hat ihren Sinn darin, dem Bescheidadressaten die \u00dcberpr\u00fcfung von Grund und H\u00f6he der geltend gemachten Kostenschuld zu erm\u00f6glichen. Ist der Bescheidadressat bereits \u00fcber den einschl\u00e4gigen Text der Rechtsgrundlage informiert, ist der Zweck dieser Informationspflicht bereits erf\u00fcllt. Hier ist dem Kl\u00e4ger von der Beklagten am 18.10.1993 sowohl die einschl\u00e4gige Benutzungsordnung als auch die Entgeltordnung ausgeh\u00e4ndigt worden, so da\u00df der Kl\u00e4ger die Rechtsgrundlagen bereits kannte und aufgrund der Angaben im Entgeltbescheid die Berechnung der Forderung \u00fcberpr\u00fcfen konnte.<\/p>\n<p>Zwar hat der Kl\u00e4ger durch seine Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte im Schriftsatz vom 27.09.1995 bestreiten lassen, da\u00df ihm die Benutzungsordnung und die Entgeltordnung ausgeh\u00e4ndigt worden seien. Dabei handelte es sich aber um eine blo\u00dfe Schutzbehauptung. Die Beklagte hat im weiteren gerichtlichen Verfahren eine Kopie der Best\u00e4tigungserkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers vom 18.10.1993 vorgelegt, in der es hei\u00dft: &#8222;Ich best\u00e4tige den Empfang eines Verbuchungsausweises sowie der Benutzungs- und Entgeltordnung&#8220;.<\/p>\n<p>Diese Erkl\u00e4rung ist vom Kl\u00e4ger handschriftlich unterschrieben. Es gibt keinen \u00fcberzeugenden Grund, von der Unrichtigkeit der vom Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich unterschriebenen Erkl\u00e4rung auszugehen.<\/p>\n<p><strong>5. <\/strong>Die Entgeltforderung der Beklagten setzt das Bestehen eines wirksamen Benutzungsverh\u00e4ltnisses voraus. Das ist hier der Fall gewesen.<\/p>\n<p><strong>5.1 <\/strong>Das Verh\u00e4ltnis eines Nutzers der Einrichtungen der S &#8211; und U bibliothek Bremen zu dieser bzw. zur Beklagten unterliegt dem \u00f6ffentlichen Recht. Weder die Bestimmungen der \u00a7\u00a7 96 b ff. BremHG \u00fcber die S und U bibliothek B noch die Vorschriften \u00fcber die Benutzungsordnung vom 12.04.1978 (BremABl. S. 399) in der Fassung der \u00c4nderung vom 23.12.1986 (BremABl. 1987 S. 22) gestalten das Benutzungsverh\u00e4ltnis privatrechtlich aus. Der Abschlu\u00df eines Vertrags ist f\u00fcr die Benutzung der Bibliothekseinrichtungen nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>Vielmehr wird die Benutzung der bibliothekarischen Einrichtungen auf Antrag durch eine Zulassung zur Benutzung gem. Nr. 3.1, 4.1 Benutzungsordnung erm\u00f6glicht. Eine solche Zulassung erfolgte hier nach Ma\u00dfgabe des \u00f6ffentlichen Rechts. Die Benutzungsordnung selber ist eine \u00f6ffentlich-rechtliche Satzung. Die Aufgaben der S und U bibliothek sind nach \u00a7 96 d BremHG als \u00f6ffentliche anzusehen.<\/p>\n<p>Eine nach Ma\u00dfgabe des \u00f6ffentlichen Rechts erfolgte Zulassung bedarf hier zur Umsetzung keines privatrechtlichen Vertrags, da das Benutzungsverh\u00e4ltnis durch \u00f6ffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften im Detail geregelt ist. Die Anwendung der Zwei-Stufen-Theorie kommt nicht in Betracht, weil eine privatrechtliche Ausgestaltung des Benutzungsverh\u00e4ltnisses nach erfolgter \u00f6ffentlichrechtlicher Zulassung weder durch die einschl\u00e4gigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist noch daf\u00fcr \u00fcberhaupt ein vertraglicher Regelungsbedarf besteht.<\/p>\n<p>Dementsprechend ist in der Rechtsprechung der erkennenden Kammer (Urt. v. 19.09.1996 &#8211; 2 A 1\/96) wie auch des OVG Bremen (B. v. 18.11.1986 &#8211; 1 BA 39\/86) stets von einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Benutzungsverh\u00e4ltnis bei der Nutzung der Bibliothekseinrichtungen ausgegangen worden.<\/p>\n<p>Auch die Rechtsbegriffe &#8222;Entgelte&#8220; oder &#8222;Mahnungen&#8220; belegen entgegen der Auffassung der Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers keine Zivilrechtsnatur. Sie sind vielmehr neutral und finden sowohl im Privatrecht als auch im \u00f6ffentlichen Recht Anwendung (vgl. z. B. \u00a7 2 des Bremischen Gesetzes \u00fcber die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege vom 15.12.1981 &#8211; BremGBl. S. 283).<\/p>\n<p><strong>5.2 <\/strong>Die Zulassung des Kl\u00e4gers zur Benutzung der Einrichtungen der S &#8211; und U bibliothek ist wirksam erfolgt. Ihr steht nicht entgegen, da\u00df der Kl\u00e4ger zum Zeitpunkt dieser Zulassung erst knapp 17 Jahre alt und damals nach b\u00fcrgerlichem Recht nur beschr\u00e4nkt gesch\u00e4ftsf\u00e4hig war. Der Kl\u00e4ger ist n\u00e4mlich gem. \u00a7 12 Abs. 1 Nr. 2 BremVwVfG hinsichtlich der Benutzung der Einrichtungen der S &#8211; und U bibliothek B als handlungsf\u00e4hig anzusehen. Dieses hat zur Folge, da\u00df er auch ohne Zustimmung seiner Eltern einen Antrag auf Zulassung zu der Benutzung bzw. Ausleihe von B\u00fcchern stellen und ihm gegen\u00fcber wirksam Mahnungen und Bescheide im Rahmen des Benutzungsverh\u00e4ltnisses zugestellt bzw. erlassen werden konnten (Kopp, Komm. zum VwVfG, zu \u00a7 41, Rdnr. 26).<\/p>\n<p>Handlungsf\u00e4hig sind nach \u00a7 12 Abs. 1 Nr. 2 BremVwVfG nat\u00fcrliche Personen, die nach b\u00fcrgerlichem Recht in der Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit beschr\u00e4nkt sind, soweit sie f\u00fcr den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des \u00f6ffentlichen Rechts als handlungsf\u00e4hig anerkannt sind. Dabei braucht die Handlungsf\u00e4higkeit nicht ausdr\u00fccklich geregelt zu sein. Es gen\u00fcgt, da\u00df die Anerkennung durch Vorschriften des \u00f6ffentlichen Rechts erfolgt, in denen zum Ausdruck kommt, da\u00df der Gesetzgeber f\u00fcr die Begr\u00fcndung eines Benutzungsverh\u00e4ltnisses nicht die volle Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit voraussetzt (BVerwG, B.v. 19.03.1984 &#8211; 7 B 183\/82 in NJW 84,2304).<\/p>\n<p>Nr. 3.1 Benutzungsordnung sieht ausdr\u00fccklich vor, da\u00df zur Benutzung alle nat\u00fcrlichen Personen zugelassen werden k\u00f6nnen. Alle zugelassenen Benutzer haben nach Nr. 3.1 S. 2 Benutzungsordnung grunds\u00e4tzlich das gleiche Recht auf bibliothekarische Leistungen.<\/p>\n<p>Die \u00d6ffnung der S- und U bibliothek B f\u00fcr Nutzer au\u00dferhalb des Kreises der Hochschulangeh\u00f6rigen h\u00e4ngt auch damit zusammen, da\u00df sie gem. \u00a7 96 d Abs. 1 S. 2 BremHG zugleich die Funktionen einer Landesbibliothek der Freien Hansestadt B wahrnimmt. Da\u00df gerade auch Sch\u00fcler zu dem Nutzerkreis der Bibliothekseinrichtungen z\u00e4hlen sollen, ergibt sich im \u00fcbrigen aus Nr. 1.2 der Anlage zu \u00a7 1 der Entgeltordnung, in der Sch\u00fcler neben anderen Personenkreisen ausdr\u00fccklich genannt werden. Sch\u00fcler sind ganz \u00fcberwiegend minderj\u00e4hrig.<\/p>\n<p>Bei einer Zusammenschau des gesamten einschl\u00e4gigen Regelwerkes ist diesem zu entnehmen, da\u00df die Vorschriften \u00fcber die Benutzung der S &#8211; und U bibliothek die Handlungsf\u00e4higkeit Minderj\u00e4hriger anerkennen.<br \/>\nAb welcher Altersgrenze von der Handlungsf\u00e4higkeit auszugehen ist, braucht nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls ist die Handlungsf\u00e4higkeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres als anerkannt anzusehen. Sie lag damit auch im Falle des Kl\u00e4gers bei seiner Zulassung vor.<\/p>\n<p><strong>5.3<\/strong> Sp\u00e4testens ab dem 16. Lebensjahr ist jedem Sch\u00fcler zuzubilligen, da\u00df er auch ohne Einwilligung der Eltern das Recht hat, B\u00fccher auszuleihen und dazu Bibliotheken in Anspruch zu nehmen. Dieses kann insbesondere dort keinen Einschr\u00e4nkungen unterliegen, wo diese Benutzung im Rahmen der schulischen Bildung erfolgt. Insoweit mu\u00df bei einem 16-j\u00e4hrigen Jugendlichen anerkannt werden, da\u00df er grundrechtsm\u00fcndig ist.<\/p>\n<p>Mit Grundrechtsm\u00fcndigkeit ist die F\u00e4higkeit nat\u00fcrlicher Personen umschrieben, Grundrechte selbst\u00e4ndig geltend machen zu d\u00fcrfen. Dieses ist nicht generell mit der Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit gleichzusetzen (v. M\u00fcnch, Komm. zum Grundgesetz, Vorbemerkung vor Art. 1 bis 19, Rdnr. 11; Maunz\/D\u00fcrig, Komm. z. Grundgesetz, zu Art. 19 Abs. 3, Rdnrn. 16 ff). In welchem Alter Grundrechte selbst\u00e4ndig in Anspruch genommen werden k\u00f6nnen, ist nach der Ausgestaltung des jeweiligen Grundrechts und nach dem streitigen Rechtsverh\u00e4ltnis zu beurteilen (v. M\u00fcnch, a.a.O., Rdnr. 13; Maunz\/D\u00fcrig, a.a.O.).<\/p>\n<p>Liegt eine Grundrechtsm\u00fcndigkeit eines Minderj\u00e4hrigen vor, ist er prinzipiell auch als handlungsf\u00e4hig im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts anzusehen (VG K\u00f6ln, B. v. 11.09.1984 &#8211; 14 K 5982\/83 in NVwZ 1985, S. 217, 218; Kopp, Komm. zum VwVfG, zu \u00a7 12, Rdnr. 7; kritisch Robners &#8222;Partielle Handlungsf\u00e4higkeit Minderj\u00e4hriger im \u00f6ffentlichen Recht&#8220; in DVBl. 1987, 709, 713).<\/p>\n<p>Hier hatte der Kl\u00e4ger seine Grundrechte auf Bildung als Teil des allgemeinen pers\u00f6nlichen Freiheitsrechts des Art. 2 Abs. 1 GG und auf ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen i. S. d. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG wahrgenommen. Die Aus\u00fcbung dieser Grundrechte konnte ihm von seinen Eltern jedenfalls nach Vollendung seines 16. Lebensjahres nicht mehr eingeschr\u00e4nkt werden. Der Kl\u00e4ger besa\u00df die f\u00fcr die Wahrnehmung dieser Rechte erforderliche Einsichtsf\u00e4higkeit und Entscheidungsautonomie.<\/p>\n<p>Ist mithin ein Benutzungsverh\u00e4ltnis wegen der seinerzeitigen partiellen Handlungsf\u00e4higkeit des Kl\u00e4gers zustande gekommen, folgt daraus ohne weiteres die Anwendung der \u00f6ffentlich-rechtlichen Benutzungs- und Entgeltregelungen auf das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen dem Kl\u00e4ger und der Beklagten.<\/p>\n<p><strong>6.<\/strong> Die Geltendmachung von Treuwidrigkeit ist nicht nachvollziehbar. Der Kl\u00e4ger wu\u00dfte, welche Pflichten mit der Zulassung zur Benutzung und insbesondere mit der Ausleihe verbunden waren. Er hat zweimal Mahnungen erhalten. Wenn er darauf nicht reagiert hat, sind die Folgen ihm und nicht der Beklagten zuzurechnen.<\/p>\n<p><strong>7.<\/strong> F\u00fcr eine Verwirkung ist hier nichts ersichtlich. Weder ist zwischen dem Ende der Leihfrist am 15.11.1993 und dem Entgeltbescheid vom 06.07.1994 ein langer Zeitraum verstrichen noch hat die Beklagte zu erkennen gegeben, da\u00df sie ihre Forderungen nicht geltend machen w\u00fcrde.<\/p>\n<p><strong>8. <\/strong>Ebenso scheidet Verj\u00e4hrung aus. Die Festsetzungsverj\u00e4hrung tritt gem. \u00a7 109 Abs. 1 BremHG i. V. m. \u00a7 27 Abs. 1 S. 1 BremGebBeitrG erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem der Anspruch entstanden ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht Bremen Entscheidungsdatum: 24.10.1996 Aktenzeichen: 2 A 133\/95 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Ein Jugendlicher klagt gegen die ihm von einer Hochschulbibliothek in Rechnung gestellten S\u00e4umnisgeb\u00fchren in H\u00f6he von DM 384,&#8211;. Zur Begr\u00fcndung gibt er an, dass er aufgrund seiner Minderj\u00e4hrigkeit zum Zeitpunkt seiner Anmeldung als Nutzer in der Bibliothek beschr\u00e4nkt gesch\u00e4ftsf\u00e4hig war. 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