{"id":771,"date":"2005-06-13T01:33:58","date_gmt":"2005-06-12T23:33:58","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=771"},"modified":"2020-03-29T16:51:41","modified_gmt":"2020-03-29T15:51:41","slug":"hausverbot-in-einer-bibliothek","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=771","title":{"rendered":"Hausverbot wegen St\u00f6rung des Betriebsablaufs I"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Verwaltungsgericht W\u00fcrzburg<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 13.06.2005<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> W 8 K 05.180<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Ein externer Nutzer erhob Klage gegen den Erlass eines gegen ihn gerichteten Hausverbots. Der Kl\u00e4ger hatte sowohl Mitarbeiter einer Fachhochschulbibliothek als auch Studierende, die die Einrichtung nutzten, w\u00e4hrend der vergangenen zwei Jahre regelm\u00e4\u00dfig bel\u00e4stigt. Auch beleidigte er wiederholt das Bibliothekspersonal und kam dessen Anordnungen nicht nach.\u00a0 Der Nutzer blieb mit seiner Klage erfolglos, da sein Verhalten den Betriebsablauf in der Bibliothek massiv gest\u00f6rt hat.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<br \/>\n&#8211; <\/strong>VG W\u00fcrzburg vom 13.06.2005, Az. W 8 K 05.180<br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1303\" class=\"liinternal\">VGH Bayern vom 27.10.2005, Az. 7 ZB 05.2225<\/a><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><br \/>\n<strong>I. <\/strong>Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\n<strong>II.<\/strong> Der Kl\u00e4ger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.<br \/>\n<strong>III.<\/strong> Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4ger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher H\u00f6he Sicherheit leistet.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p><strong>I. 1.<\/strong> Der Kl\u00e4ger ist Nutzer der Bibliothek der Fachhochschule Aschaffenburg. Er ist nicht Hochschulmitglied.<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 4. November 2004 verbot ihm die Fachhochschule Aschaffenburg ab sofort (beginnend am Tag der Zustellung dieses Bescheides), die R\u00e4ume der FH-Bibliothek Aschaffenburg zu betreten. Die sofortige Vollziehung dieses Bescheides wurde angeordnet. Zur Begr\u00fcndung wurde im Wesentlichen ausgef\u00fchrt: Seit dem Jahre 2002 beschimpfe und beleidige der Kl\u00e4ger die Mitarbeiterinnen der Bibliothek in aggressivem Tonfall. Dabei werde er immer wieder laut, teilweise br\u00fclle er sogar und beeintr\u00e4chtige dadurch schwerwiegend andere Bibliotheksbenutzer bei ihrer Arbeit. Er ignoriere regelm\u00e4\u00dfig die Anordnungen des Bibliothekspersonals, sich in der Bibliothek mit R\u00fccksicht auf andere Benutzer leise zu verhalten. Mitarbeiter\/innen und Student\/innen f\u00fchlten sich immer wieder durch sein Verhalten bel\u00e4stigt oder sogar bedroht. So habe er beispielsweise eine ehemalige Mitarbeiterin nach Feierabend durch Anrufe unter ihrer Privatnummer bel\u00e4stigt. Bei einer anderen Gelegenheit habe er die Leiterin der Bibliothek beiseite gesto\u00dfen, um hinter die Ausleihtheke zu gelangen. Erst nach mehrmaliger Aufforderung habe er den Thekenbereich verlassen. Auch gegen\u00fcber einer Mitarbeiterin der FH-Bibliothek Ansbach sei er am Telefon ausf\u00e4llig geworden. Dabei sei der Eindruck entstanden, er sei ein Mitarbeiter der FH-Bibliothek Aschaffenburg, weshalb sich die FH-Bibliothek Ansbach beschwert habe. Er habe einen Studenten, der an einem unbesetzten PC habe arbeiten wollen, angebr\u00fcllt, dies sei sein PC, worauf dieser erschrocken den Platz verlassen habe. Kurz darauf habe er einen PC benutzen wollen, der von einer Studentin belegt gewesen sei. Diese habe er bel\u00e4stigt und ihr gedroht, sie mitsamt dem Stuhl fortzutragen, wenn sie diesen Platz nicht freimache. Einen Studenten habe er unberechtigter Weise aus dem Kopierraum verwiesen. Bereits im November 2002 sei er von der Bibliotheksleiterin darauf hingewiesen worden, dass ihm ein Hausverbot erteilt werde, wenn sich sein Verhalten nicht bessere. Diesen Hinweis habe er mit erneuten Beschimpfungen beantwortet. Seither h\u00e4tten sich die Ausf\u00e4lle geh\u00e4uft und an Sch\u00e4rfe zugenommen. Die Bibliotheksleitung habe mitgeteilt, dass er am 2. November 2004, als eine Mitarbeiterin f\u00fcr die Erstellung ihrer Kopierabrechnungen die Campus-Card auf das Kassenterminal gelegt habe, deren Hand weggeschlagen habe, um den Betrag des Kassenterminals lesen zu k\u00f6nnen. Auf den Hinweis der Mitarbeiterin, solche k\u00f6rperlichen Grobheiten zu unterlassen, habe er entgegnet: \u201eSie k\u00f6nnen das machen, wie sie wollen&#8220;. Nach ca. einer Stunde sei er in die Bibliothek zur\u00fcckgekehrt, um zu kopieren. Nachdem ihm eine Quittung ausgestellt worden sei, habe er die Mitarbeiterin laut beschimpft, u.a. mit: \u201eSie k\u00f6nnen nicht einmal Ihren Namen ordentlich schreiben, Sie sind ein kranker Mensch, Sie m\u00fcssen zum Psychiater, Sie wollen 25 Jahre alt sein?, Sie sind doch nie im Leben 25 Jahre alt, Sie sind doch keine erwachsenen Frau, wenn Sie nicht einmal eine ordentliche Quittung ausstellen k\u00f6nnen&#8220;. Die Mitarbeiterin habe ihm daraufhin erkl\u00e4rt, dass ihm eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Quittung ausgestellt worden sei. Daraufhin habe er die Beschimpfungen und Beleidigungen wiederholt. Mit Ablauf der \u00d6ffnungszeit um 16:00 Uhr habe er der Aufforderung der Mitarbeiterin, die Bibliothek zu verlassen, keine Folge geleistet. Statt dessen habe er sich vor ihr aufgebaut und sie angeschrien: \u201eIch kann es mir erlauben Sie anzuschreien, ich schreie mit Ihnen wie mit einem Kind, das ist die einzig richtige Art mit Ihnen umzugehen, wenn Sie nicht einmal ihren Namen richtig schreiben k\u00f6nnen &#8230;&#8220;. Durch diesen sehr lautstark gef\u00fchrten Vorfall sei der Bibliotheksbetrieb nachhaltig gest\u00f6rt worden. Der Kl\u00e4ger habe durch sein Verhalten \u00fcber Jahre hinweg und durch die regelm\u00e4\u00dfige Nichtbeachtung der Anordnungen des Bibliothekspersonals wiederholt und schwerwiegend gegen die allgemeine Ben\u00fctzungsordnung der Staatlichen Bibliotheken (ABOB) versto\u00dfen. Die Rechte anderer Benutzer und ein ordnungsgem\u00e4\u00dfer Bibliotheksbetrieb seien durch ein derartiges Verhalten erheblich beeintr\u00e4chtigt worden. Unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen sei man zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Sicherheitsinteresse der Fachhochschule und dem Pers\u00f6nlichkeitsschutz der Mitarbeiter und Studenten Vorrang gegen\u00fcber den privaten Interessen des Kl\u00e4gers an der Bibliotheksnutzung zukomme. Es k\u00f6nne dem Bibliothekspersonal und den Studenten nicht zugemutet werden, sozusagen sehenden Auges auf weitere, auch schwerwiegendere k\u00f6rperliche Entgleisungen zu warten. Deshalb sei auch die sofortige Vollziehung des Bescheides geboten.<\/p>\n<p>Auf den weiteren Inhalt dieses Bescheides, zugestellt an den Kl\u00e4ger am 6. November 2004, wird Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>2. <\/strong>Gegen vorgenannten Bescheid richtet sich der Widerspruch des Kl\u00e4gers vom 13. November 2004, der im Wesentlichen wie folgt begr\u00fcndet wird: Er sei mit diesem Hausverbot nicht einverstanden, weil die Mitarbeiter der FH-Bibliothek und die Fachhochsch\u00fcler durch ihr Verhalten und Wort\u00e4u\u00dferungen ihn provoziert h\u00e4tten, dass er sich so verhalten habe. Er sei ein freundlicher Mensch, der gr\u00fc\u00dfe und anderen Menschen helfe, das sei aktenkundig. Auf den weiteren Inhalt des Widerspruchsschreibens wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2005 wies die Fachhochschule Aschaffenburg den Widerspruch zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung wurde im Wesentlichen ausgef\u00fchrt: Auf die Schilderungen der Vorf\u00e4lle im Bescheid vom 4. November 2004 werde verwiesen. Soweit der Kl\u00e4ger lediglich pauschal davon spreche, dass er zu diesem Verhalten provoziert worden und er mit dem Angebot und den Leistungen der Bibliothek nicht zufrieden sei (z.B. sein Gru\u00df von Mitarbeitern der Bibliothek nicht erwidert werde, mangelnder Kenntnisstand der Ersthelfer usw.), was so nicht zutreffe, h\u00e4tte dies jedenfalls nicht dazu f\u00fchren d\u00fcrfen, dass er sich beleidigend und bedrohlich benehme. Die Gr\u00fcnde f\u00fcr das Hausverbot best\u00fcnden fort.<\/p>\n<p>Auf den weiteren Inhalt dieses Widerspruchsbescheides, zugestellt an den Kl\u00e4ger mit Postzustellungsurkunde am 13. Februar 2005, wird Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>II. <\/strong>Gegen vorgenannte Bescheide richtet sich die zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Gesch\u00e4ftsstelle am 23. Februar 2005 erhobene Klage, zu deren Begr\u00fcndung der Kl\u00e4ger im Wesentlichen vortr\u00e4gt: Der Bescheid vom 4. November 2004 gehe von einem unrichtigen Sachverhalt aus. Er sei Benutzer zahlreicher Bibliotheken und dabei bislang noch nie auf Schwierigkeiten mit Mitarbeitern der Einrichtungen gesto\u00dfen, sondern lediglich in der Bibliothek der FH Aschaffenburg. Nachdem er Kopien gefertigt habe, habe er von der Leiterin der Bibliothek eine \u201eunzul\u00e4ngliche Quittung&#8220; erhalte. Er habe diese gebeten, ihm eine vollst\u00e4ndige, ordnungsgem\u00e4\u00dfe Quittung auszustellen. Nachdem sich die Leiterin geweigert habe, dies zu tun, habe es einen Wortwechsel gegeben, als dessen Folge ihn die Leiterin der Bibliothek verwiesen und ihm ein Hausverbot angek\u00fcndigt habe. Er habe der Aufforderung Folge geleistet, da eine Verst\u00e4ndigung mit der Leiterin nicht m\u00f6glich gewesen sei. Mit einem Hausverbot habe er nicht gerechnet. Dennoch habe die Fachhochschule ein Hausverbot erlassen und sich zur Begr\u00fcndung auf \u201elange zur\u00fcckliegende Vorg\u00e4nge&#8220; bezogen. Er gebe zu, dass sein Verhalten an dem bewussten Tag nicht vollst\u00e4ndig korrekt gewesen sei, sehe jedoch in einem Hausverbot eine weit \u00fcberzogene Ma\u00dfnahme. Die Situation h\u00e4tte bei einem Eingehen der Bibliotheksleiterin auf seine Argumente entsch\u00e4rft werden k\u00f6nnen. Sie sei jedoch nicht bereit gewesen, seine Argumente anzuh\u00f6ren, sondern habe alle Einw\u00e4nde abgewehrt. Sie sei nicht bereit gewesen, ihm eine \u201eordnungsgem\u00e4\u00dfe Quittung&#8220; auszustellen. Bei diesem Vorgang handele es sich um eine Angelegenheit, die ein Hausverbot nicht rechtfertige. Die Bibliothek m\u00fcsse zug\u00e4nglich bleiben, auch wenn die Leiterin vielleicht mit ihm nicht zurecht komme. Hier d\u00fcrften nur objektive Kriterien angewandt werden. Mit der fr\u00fcheren Mitarbeiterin und auch der derzeitigen Mitarbeiterin der Bibliotheksleiterin habe er niemals Schwierigkeiten gehabt.<\/p>\n<p>Auf die Schrifts\u00e4tze des Kl\u00e4gers vom 11. und 19. Mai sowie 8. Juni 2005 und die von ihm vorgelegten Unterlagen wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, den Bescheid der Fachhochschule Aschaffenburg vom 4. November 2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2005 aufzuheben.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auf den Schriftsatz der Fachhochschule Aschaffenburg vom 4. Mai 2005 wird Bezug genommen. Im \u00dcbrigen wird zur Erg\u00e4nzung des Tatbestandes auf die Sitzungsniederschrift vom 13. Juni 2005 Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Bescheid der Fachschule Aschaffenburg vom 4. November 2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2005 sind rechtm\u00e4\u00dfig und verletzen (schon deswegen) den Kl\u00e4ger nicht in seinen Rechten (\u00a7 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:<\/p>\n<p>Rechtsgrundlage f\u00fcr das Hausverbot ist Art. 5 Abs. 3 Nr. 7 BayHSchG i.V.m. Art. 24 Absatz 5 BayHSchG. Danach \u00fcbt grunds\u00e4tzlich der Pr\u00e4sident im Hochschulbereich das Hausrecht aus. Hierbei handelt es sich nicht um eine blo\u00dfe Zust\u00e4ndigkeitsregelung, sondern auch um eine Befugnisnorm (so BayVGH, B.v. 23.06.2003, BayVBl. 2003, 692; U.v. 23.02.1981, BayVBl 1981, 657). Die vorgenannte Vorschrift gilt auch f\u00fcr die Fachhochschule Aschaffenburg (Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG). Nach Art. 32 Abs. 5 Satz 6 BayHSchG i.V.m. \u00a7 6 Abs. 3 Satz 1 der Allgemeinen Ben\u00fctzungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB) ist die Aus\u00fcbung des Hausrechts auf den Leiter der Bibliothek \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Der Erlass des Hausverbotes und m\u00f6gliche Ma\u00dfnahmen nach der ABOB &#8211; Ausschluss von der Ben\u00fctzung, \u00a7 26 &#8211; stehen nicht in einem Stufenverh\u00e4ltnis zueinander der Gestalt, dass die Ma\u00dfnahmen nach der ABOB stets Vorrang h\u00e4tten (so BayVGH, U.v. 23.02.1981, a.a.O.). Das Hausverbot dient dem Zweck, in einem r\u00e4umlich abgegrenzten Herrschaftsbereich \u00fcber Zutritt und Verweilen von Personen zu bestimmen, um die widmungsgem\u00e4\u00dfe T\u00e4tigkeit (hier Bibliotheksbetrieb) gegen St\u00f6rungen zu sch\u00fctzen, es dient dabei insbesondere auch dem Schutz der Bibliotheksbediensteten vor unzumutbaren Bel\u00e4stigungen (so BayVGH, U.v. 23.02.1981, a.a.O.). Es dient somit unmittelbar der Wahrung und der Erhaltung des Hausfriedens als Voraussetzung eines geordneten Betriebs und hat damit prim\u00e4r pr\u00e4ventiven Charakter. Es geht beim Hausverbot also nicht vorrangig darum, bereits geschehene Vorf\u00e4lle zu \u201ebestrafen&#8220;, sondern zu verhindern , dass sich derartige Vorf\u00e4lle wiederholen. Die Fachhochschule Aschaffenburg hat in den beiden angegriffenen Bescheiden ausf\u00fchrlich dargelegt, dass der Kl\u00e4ger \u00fcber Jahre hinweg Mitarbeiterinnen der Bibliothek in aggressivem Tonfall beschimpft und beleidigt, Studenten in aggressivem Ton von PC-Arbeitspl\u00e4tzen vertrieben und einen Studenten unberechtigt aus dem Kopierraum verwiesen hat. Insoweit wird auf den Bescheid vom 4. November 2004 Bezug genommen (\u00a7 117 Abs. 5 VwGO). Der Kl\u00e4ger hat diese Vorf\u00e4lle zugestanden. In seinem Widerspruch vom 13. November 2004 tr\u00e4gt er vor, die Mitarbeiter der FH-Bibliothek und die Fachhochschule h\u00e4tten ihn durch \u201eihr Verhalten und Wort\u00e4u\u00dferungen provoziert&#8220;, weshalb er sich so verhalten habe. Sein Verhalten am 2. November 2004, das im Ausgangsbescheid ausf\u00fchrlich dargelegt ist, worauf Bezug genommen wird, stellt eine massive Entgleisung dar, aufgrund deren sich die Bibliotheksmitarbeiter zu Recht vom Kl\u00e4ger bedroht f\u00fchlen d\u00fcrfen. Aus seinem Verhalten wird die Einstellung ersichtlich, er k\u00f6nne mit dem Bibliothekspersonal umgehen, wie er es wolle. Es ist nicht zu erwarten, dass sich dieses Verhalten bessern wird, so wie es sich auch in dem vor dem November 2004 liegenden Zeitraum nicht gebessert hat. Dass der Kl\u00e4ger insoweit v\u00f6llig uneinsichtig ist, zeigen seine Ausf\u00fchrungen im Schreiben vom 8. Juni 2005, in dem er w\u00f6rtlich erkl\u00e4rt: \u201eDas F\u00fchrungspersonal Bibliotheksleiterin &#8230;, Kanzler &#8230;, Rektor &#8230; ist durch geeignetes Personal zu ersetzen, weil die Unordnung in der Fachhochschule zu gro\u00df ist &#8230;&#8220;. Bezeichnend sind auch seine Ausf\u00fchrungen in seinem Schreiben vom 19. Mai 2005, in dem er \u201evorab eine Verfahrensdauer in allen Verfahren bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung zum 31.12.2006 die auch verl\u00e4ngert werden kann&#8220; beantragt und f\u00fcr den Fall, dass \u201edie Richter beim Verwaltungsgericht W\u00fcrzburg ohne Kenntnis der Sachlage das Urteil sprechen &#8230;&#8220; er \u201edaf\u00fcr Sorge tragen (werde) das diese Richter das Amt abzugeben haben und auch die Dienstkleidung&#8220;.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Kammer sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Zukunft ein angemessenes Verhalten bei der Benutzung der Bibliothek der FH Aschaffenburg prognostiziert werden k\u00f6nnte. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass das Hauverbot unbefristet ausgesprochen wurde, denn es ist dem Kl\u00e4ger unbenommen, nach einer ausreichenden Bew\u00e4hrungszeit die Aufhebung dieses Hausverbotes zu beantragen und nachzuweisen, dass er nun zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Benutzung der Bibliothek f\u00e4hig ist. Deshalb verst\u00f6\u00dft das ohne Zeitbegrenzung ausgesprochene Hausverbot vorliegend auch nicht gegen den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, denn beim Kl\u00e4ger lassen sich bislang keine Tendenzen erkennen, die eine Besserung seines Verhaltens in Bezug auf eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Bibliotheksbenutzung erwarten lie\u00dfen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit dieser Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 167 VwGO i.V.m. \u00a7 708 Nr. 11, \u00a7 711 ZPO.<\/p>\n<p><strong>Beschluss<\/strong>:<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (\u00a7 52 Abs. 2 GKG n.F.).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht W\u00fcrzburg Entscheidungsdatum: 13.06.2005 Aktenzeichen: W 8 K 05.180 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Ein externer Nutzer erhob Klage gegen den Erlass eines gegen ihn gerichteten Hausverbots. Der Kl\u00e4ger hatte sowohl Mitarbeiter einer Fachhochschulbibliothek als auch Studierende, die die Einrichtung nutzten, w\u00e4hrend der vergangenen zwei Jahre regelm\u00e4\u00dfig bel\u00e4stigt. Auch beleidigte er wiederholt das Bibliothekspersonal und [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[13,315,298],"tags":[146,4],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/771"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=771"}],"version-history":[{"count":19,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/771\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4684,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/771\/revisions\/4684"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=771"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=771"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=771"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}