{"id":815,"date":"2006-09-14T00:31:18","date_gmt":"2006-09-13T22:31:18","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=815"},"modified":"2008-12-19T01:40:32","modified_gmt":"2008-12-18T23:40:32","slug":"einstellung-schwerbehinderter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=815","title":{"rendered":"Ablehnung eines schwerbehinderten Bewerbers"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 14.09.2006<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 1 Sa 161\/06<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Ein schwerbehinderter Wirtschaftsinformatiker klagte gegen das Land Schleswig-Holstein. Er hatte sich dort vergeblich auf eine\u00a0Stellenausschreibung als DV-Systembetreuer an der Fachhochschulbibliothek Flensburg beworben. Er\u00a0wurde nicht\u00a0zu einem Vorstellungsgespr\u00e4ch eingeladen, da zwischen Arbeitgeber und Schwerbehindertenvertreter Einvernehmen dar\u00fcber bestand, dass der Bewerber mangels fachlicher Eignung nicht eingeladen werden soll. Der Kl\u00e4ger forderte eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 11.000 \u20ac. Die Klage wurde abgewiesen.<\/p>\n<p><!--more--><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; ArbG Flensburg vom 16.02.2006, AZ. 2 Ca 1632\/05<br \/>\n&#8211; LAG Schleswig-Holstein vom 14.09.2006, AZ. 1 Sa 161\/06<\/p>\n<p><strong>Tenor:<br \/>\n<\/strong>Die Berufung des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 16.02.2006 &#8211; \u00f6D. 2 Ca 1632\/05 &#8211; wird auf seine Kosten zur\u00fcckgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong>:<br \/>\nDie Parteien streiten dar\u00fcber, ob die Beklagte dem Kl\u00e4ger eine Entsch\u00e4digung wegen einer Diskriminierung als Schwerbehinderter bei der Einstellung gem\u00e4\u00df \u00a7 81 Abs. 2 SGB IX zu zahlen hat.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist Schwerbehinderter mit einem GdB von 60. Er hat ein Studium zur Wirtschaftsinformatik an der Fernuniversit\u00e4t H&#8230; absolviert und an diversen Zusatzausbildungen teilgenommen; wegen der weiteren Einzelheiten seiner Qualifikationen wird auf die eingereichten Bewerbungsunterlagen des Kl\u00e4gers (Bl. 7 &#8211; 41 d.A.) Bezug genommen.<br \/>\nDie Beklagte, eine untere Landesbeh\u00f6rde und rechtsf\u00e4hige K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts, schrieb nach zun\u00e4chst erfolgter interner Stellenausschreibung am 08.01.2005 extern die zum 01.03 oder 15.03.2005 zu besetzende Stelle einer\/eines DV-Systembetreuerin\/DV-Systemsbetreuers in der <a href=\"http:\/\/www.zhb-flensburg.de\/\" title=\"Zentrale Hochschulbibliothek\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">Zentralen Hochschulbibliothek<\/a> aus. Es handelte sich um eine Stelle nach der Verg\u00fctungsgruppe IVb BAT mit einer monatlichen Verg\u00fctung von ca. 2.500,00 EUR brutto. In der Ausschreibung werden ausdr\u00fccklich auch Bewerbungen von Schwerbehinderten ohne Anstellung beim Land Schleswig- Holstein zugelassen. Wegen des weiteren Inhalts der Ausschreibung und der in ihr festgelegten Anforderungen f\u00fcr die Stelle wird auf die Stellenausschreibung Bl. 31 d.A. Bezug genommen. Durch Schriftsatz vom 10.02.2006 hat der Kl\u00e4ger als Anlage K 9 (Bl.86 d.A.) eine Auflistung vorgelegt, die nach der Behauptung des Kl\u00e4gers lediglich einen Teil seiner Kenntnisse darstellen.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hatte sich bereits auf die interne Stellenausschreibung mit Schreiben vom 15.12.2004 bei der Beklagten unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises beworben. Die Beklagte teilte dem Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 12.01.2005 mit, dass seine Bewerbung als Bewerbung auf die au\u00dferdienstliche Ausschreibung angesehen werde.<br \/>\nAuf die Stellenanzeige gab es 99 Bewerbungen, davon 7 von Schwerbehinderten. Die Beklagte beteiligte im Auswahlverfahren sowohl den Schwerbehindertenvertreter Herrn J&#8230; als auch den Personalrat und die Frauenbeauftragte, denen die Bewerbungsunterlagen s\u00e4mtlicher Bewerber \u00fcbergeben wurden. 6-7 Bewerber wurden zum Vorstellungsgespr\u00e4ch eingeladen. Davon war ein Bewerber schwerbehindert.<br \/>\nMit Schreiben vom 14.03.2005 der Beklagten erhielt der Kl\u00e4ger eine Absage. In dem Schreiben (Abl. B. 32 d.A.) teilte die Beklagte mit, dass, da nur eine Stelle zu besetzen gewesen sei, ein Auswahlverfahren habe stattfinden m\u00fcssen. Das Auswahlgremium, das u.a. aus dem Personalrat, der Frauenbeauftragten und dem Schwerbehindertenvertreter bestanden habe, habe sich einstimmig f\u00fcr einen der qualifizierten Mitbewerber entschieden. Eine weitere Begr\u00fcndung der Ablehnung erfolgte in dem Schreiben vom 14.03.2005 nicht.<br \/>\nMit Schreiben vom 17.05.2005 begehrte der Kl\u00e4ger erstmals erfolglos eine angemessene Entsch\u00e4digung von der Beklagten wegen Versto\u00dfes gegen \u00a7\u00a7 81,82 SGB IX. Dieses Begehren verfolgt der Kl\u00e4ger mit seiner am 10.11.2005 erhobenen Leistungsklage weiter.<br \/>\nEr hat vorgetragen:<br \/>\nDie Beklagte habe ihn bei der Bewerbung wegen seiner Behinderung benachteiligt. Daf\u00fcr spr\u00e4chen mehrere Umst\u00e4nde. Er sei weder zum Vorstellungsgespr\u00e4ch eingeladen noch eingestellt worden, obwohl er f\u00fcr die ausgeschriebene Stelle fachlich geeignet gewesen sei. Die Beklagte als Arbeitgeberin des \u00f6ffentlichen Dienstes sei gem\u00e4\u00df \u00a7 82 SGB IX verpflichtet gewesen, ihn zum Vorstellungsgespr\u00e4ch zu laden, zumal ihm diese Teilnahme bereits telefonisch zugesagt gewesen sei. Nur offensichtlich ungeeignete Bewerber, die unter keinem Gesichtspunkt geeignet seien und zu denen er nicht geh\u00f6rt habe, k\u00f6nnten ausgelassen werden. Er sei auch bereits deshalb als geeignet f\u00fcr die ausgeschriebene Stelle anzusehen, da die Ablehnung vom 14.03.2005 entgegen \u00a7 81 Abs. 1 S. 9 SGB IX ohne hinreichende Begr\u00fcndung erfolgt sei. Er besitze auch tats\u00e4chlich die entsprechenden Qualifikationen, wie sich aus den eingereichten Bewerbungsunterlagen ergebe. Aus allen diesen Umst\u00e4nden ergebe sich die Vermutung, dass er wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden sei. Diese sei zumindest ein Motiv daf\u00fcr gewesen, ihn nicht zum Bewerbungsgespr\u00e4ch einzuladen und nicht einzustellen.<br \/>\nEr halte 11.000,00 EUR angemessen, da er davon ausgehe, dass er bei ordnungsgem\u00e4\u00dfem Ablauf des Bewerbungsverfahrens eingestellt worden w\u00e4re. Anderenfalls w\u00e4re nach \u00a7 81 Abs. 2 Ziffer 3 SGB IX eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von drei Bruttogeh\u00e4ltern zu zahlen.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger 11.000,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 % \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2005 zu zahlen.<br \/>\nDie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.<br \/>\nDie Beklagte hat vorgetragen:<br \/>\nEin Entsch\u00e4digungsanspruch des Kl\u00e4gers sei gegen sie nicht gegeben. Zum einen sei sie nicht die richtige Anspruchsgegnerin. Arbeitgeberin sei das Land Schleswig-Holstein und nicht die Fachhochschule Flensburg, die insoweit das Land nur endvertrete.<br \/>\nZum anderen sei eine Diskriminierung des Kl\u00e4gers auf Grund seiner Behinderung nicht gegeben. Seine Schwerbehinderung habe bei der Entscheidung, den Kl\u00e4ger weder zum Vorstellungsgespr\u00e4ch einzuladen noch einzustellen, keine Rolle gespielt. Er sei im Vorweg durch die beteiligten Gremien einschlie\u00dflich Schwerbehindertenvertreter als offensichtlich ungeeignet eingestuft worden, da in seinen Bewerbungsunterlagen ein Nachweis gefehlt habe, dass er \u00fcber die geforderten fundierten Kenntnisse verf\u00fcge. Insbesondere h\u00e4tten Angaben zu Novell-Kenntnissen und zu Zen gefehlt. Diese seien aber Einstellungsvoraussetzung gewesen, worauf schon in der Stellenausschreibung hingewiesen worden sei.<br \/>\nDas Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dies wie folgt begr\u00fcndet:<br \/>\nDer Kl\u00e4ger habe bereits materiell keinen Anspruch auf Entsch\u00e4digung, weil er eine Benachteiligung nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe. Dass die Beklagte ihre Auswahlentscheidung in ihrem Ablehnungsschreiben nicht weiter begr\u00fcndet habe, habe die Begr\u00fcndungspflicht verletzt. Soweit liege hier eine Vermutungstatsache vor. Anders sei es mit der Einladung zum Bewerbungsgespr\u00e4ch. Insoweit sei jedoch der Schwerbehindertenvertreter beteiligt worden. Tats\u00e4chlich spr\u00e4chen gleich viele Tatsachen f\u00fcr eine Benachteiligung des Kl\u00e4gers wegen der Schwerbehinderung als auch dagegen.<br \/>\nIm \u00dcbrigen richte sich der Anspruch nicht gegen die Beklagte. Anspruchsgegner sei der Arbeitgeber. Das war jedoch nicht die Beklagte. Es sei gerichtsbekannt, dass die Besch\u00e4ftigten der Fachhochschule Flensburg nicht bei dieser, sondern beim Land Schleswig-Holstein angestellt seien.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger meint, das Urteil des Arbeitsgerichts beruhe auf einer Rechtsverletzung. Die Entsch\u00e4digungspflicht der Beklagten ergebe sich daraus, dass die Beklagte seine Bewerbung ohne Begr\u00fcndung und ohne vorausgegangene Er\u00f6rterung abgelehnt habe. \u00dcberdies habe die Beklagte als \u00f6ffentlicher Arbeitgeber die Verpflichtung der Vorladung zu einem Bewerbungsgespr\u00e4ch verletzt. Die Einladung zum Bewerbungsgespr\u00e4ch sei nur dann entbehrlich, wenn der Bewerber unter keinem Gesichtspunkt f\u00fcr die ausgeschriebene Stelle geeignet erscheine. Er, der Kl\u00e4ger, sei nach den in der Stellenausschreibung gestellten Anforderungen jedoch nicht als fachlich ungeeignet zu qualifizieren.<br \/>\nEntgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe er damit ausreichende Vermutungstatsachen vorgetragen mit der Folge, dass es Sache der Beklagten sei zu beweisen, dass keine Ungleichbehandlung wegen der Schwerbehinderung vorliege. Eine solche Entlastung sei nicht erfolgt.<br \/>\nDie Beklagte k\u00f6nne sich auch nicht auf fehlende Passivlegitimation berufen. Sie hafte bereits nach Rechtsscheingesichtspunkten und nach den Grunds\u00e4tzen der culpa in contrahendo, da sie im Rahmen der Stellenausschreibung und in den weiteren Schreiben den Eindruck erweckt habe, dass sie als Arbeitgeberin handele. Auf die entsprechende Auflage des Arbeitsgerichts im G\u00fctetermin habe sich die Beklagte erstmals in der Hauptverhandlung am 16.2.2006 darauf berufen, sie sei nicht befugt, Arbeitsvertr\u00e4ge abzuschlie\u00dfen.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 16.02.2006 &#8211; \u00f6. D. 2 Ca 1632\/05 &#8211; wird abge\u00e4ndert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger EUR 11.000,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 % Punkte \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2005 zu zahlen.<br \/>\nDie Beklagte beantragt, die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nDie Beklagte beruft sich auch im zweiten Rechtszug darauf, dass sie nicht passiv legitimiert sei. Im \u00dcbrigen bleibe der bestrittene Sachverhalt streitig. Die vom Kl\u00e4ger nachgereichte Anlage K 9 sei weder Bestandteil der Bewerbungsunterlagen gewesen noch in der Klageschrift erw\u00e4hnt oder fotokopiert eingereicht worden. Die Anlage mache auch einen merkw\u00fcrdigen Eindruck, da sie weder eine \u00dcberschrift, ein Datum enthalte noch einen Zusammenhang mit einer anderen Urkunde ergebe. Es m\u00fcsse daher bezweifelt werden, ob diese schon vor Erstellung des Schriftsatzes vom 10.02.2006 bestanden h\u00e4tten. Der Kl\u00e4ger habe diese Anlage erst im Kammertermin vorgelegt und sich darauf berufen, dass diese versehentlich nicht mitkopiert worden sei.<br \/>\nWegen des weiteren Vorbringens und der Beweisantritte der Parteien im Berufungsrechtszuge wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze, die zum Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.<br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong>:<br \/>\nDie Berufung ist zul\u00e4ssig; sie ist dem Wert der Beschwer nach statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begr\u00fcndet worden. In der Sache ist sie jedoch nicht gerechtfertigt.<br \/>\nDas Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.<br \/>\n<strong>1. <\/strong>Die Klage ist bereits deswegen unbegr\u00fcndet, weil die Beklagte nicht passiv legitimiert ist. Die Beklagte ist nicht Arbeitgeberin und damit nicht zur Zahlung einer Entsch\u00e4digung verpflichtet.<br \/>\n<strong>a)<\/strong> Der Entsch\u00e4digungsanspruch des Kl\u00e4gers gem. \u00a7 81 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 SGB IX in der im Zeitpunkt der Bewerbung anzuwendenden Fassung richtet sich gegen den Arbeitgeber. Im Bewerbungsverfahren ist dies derjenige, der bei Abschluss des Arbeitsvertrages Arbeitgeber geworden w\u00e4re. Das ist hier nicht die Beklagte, sondern das Land Schleswig-Holstein. Gem. \u00a7 9 Abs. 4 des Landeshochschulgesetzes steht das Personal der Hochschulen im Dienst des Landes. Daraus ergibt sich, dass ein Arbeitsverh\u00e4ltnis mit der Beklagten schon aus Rechtsgr\u00fcnden nicht geschlossen werden konnte.<br \/>\nEine Berichtigung des Passivrubrums kam nicht in Betracht. Zum einen ist diese nicht beantragt worden. Zum anderen l\u00e4ge keine Berichtigung, sondern ein unzul\u00e4ssiger Parteiwechsel vor. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte als Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts rechts- und prozessf\u00e4hig ist.<br \/>\n<strong>b)<\/strong> Die Beklagte haftet auch weder nach Vertrauensgrunds\u00e4tzen bzw. aus Rechtanschein nach den Grunds\u00e4tzen der culpa in contrahendo.<br \/>\nEine Vertrauenshaftung setzte voraus, dass eine rechtsgesch\u00e4ftliche Vereinbarung \u00fcber die Arbeitgeberstellung vorliegt. Bei einer gesetzlichen Regelung kommt dies hier nicht in Betracht. Unkenntnis \u00fcber die Gesetzeslage begr\u00fcndet keinen Vertrauenstatbestand.<br \/>\nEine Haftung aus culpa in contrahendo scheitert daran, dass die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter nach dem eigenen Vorbringen zu keiner Zeit konkludent oder ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt haben, die Beklagte solle Arbeitgeber werden. Dass sie die Ausschreibung und das Einstellungsverfahren durchgef\u00fchrt hat, entspricht der \u00fcblichen Praxis der Beh\u00f6rden und begr\u00fcndet ohne weitere Umst\u00e4nde kein Vertrauen, die Beh\u00f6rde werde selbst Arbeitgeberin.<br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Aus den dargelegten Gr\u00fcnden war nicht zu entscheiden, ob dem Kl\u00e4ger materiellrechtlich ein Entsch\u00e4digungsanspruch zusteht.<br \/>\n<strong>a)<\/strong> Ein Entsch\u00e4digungsanspruch d\u00fcrfte sich nicht daraus ergeben, dass der Kl\u00e4ger nicht zum Vorstellungsgespr\u00e4ch geladen worden ist, da insoweit nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten eine gemeinsame Entscheidung der Beklagten und des Schwerbehindertenvertreters vorliegt. Wenn zwischen Arbeitgeber und Schwerbehindertenvertreter Einvernehmen dar\u00fcber besteht, dass der schwerbehinderte Bewerber wegen mangelnder Eignung nicht eingeladen werden soll und \u00fcberdies ein Schwerbehinderter zum Einstellungsgespr\u00e4ch eingeladen worden ist, begr\u00fcndet die Nichteinladung nach Auffassung des Berufungsgerichts keinen Vermutungstatbestand im Sinne einer Benachteiligung.<br \/>\n<strong>b)<\/strong> Ein Entsch\u00e4digungsanspruch k\u00f6nnte sich demnach allenfalls daraus ergeben, dass die Absage m\u00f6glicherweise nicht ausf\u00fchrlich genug begr\u00fcndet worden ist (\u00a7 81 Abs. 1 S. 9 SGB IX). Das war jedoch von der Berufungskammer nicht zu entscheiden.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7 97 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Entscheidungsdatum: 14.09.2006 Aktenzeichen: 1 Sa 161\/06 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Ein schwerbehinderter Wirtschaftsinformatiker klagte gegen das Land Schleswig-Holstein. Er hatte sich dort vergeblich auf eine\u00a0Stellenausschreibung als DV-Systembetreuer an der Fachhochschulbibliothek Flensburg beworben. 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