{"id":817,"date":"1981-10-07T10:37:19","date_gmt":"1981-10-07T08:37:19","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=817"},"modified":"2011-08-26T13:20:07","modified_gmt":"2011-08-26T11:20:07","slug":"zulassung-zur-bibliothek-des-bundesfinanzhofs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=817","title":{"rendered":"Zulassung zur Bibliothek des Bundesfinanzhofs"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Bayerischer Verwaltungsgerichtshof M\u00fcnchen<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 07.10.1981<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 5.B &#8211; 2178\/79<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Der Kl\u00e4ger, der als Rechtsanwalt und Steuerberater in einer Kanzlei nahe des Bundesfinanzhofs arbeitet, fordert die uneingeschr\u00e4nkte Nutzung der Bibliothek eben dieser Beh\u00f6rde. Durch die Verweigerung der Zulassung sieht sich der Kl\u00e4ger in seinen Informationsm\u00f6glichkeiten zur Aus\u00fcbung seines Berufes eingeschr\u00e4nkt, da er auf wichtige Literatur nicht zugreifen k\u00f6nne. Nachdem der Pr\u00e4sident des Bundesfinanzhofes ihm die Zulassung verweigerte, klagt der Rechtsanwalt vor dem Verwaltungsgericht M\u00fcnchen. Dort wird seine Klage, ebenso wie anschlie\u00dfend vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof M\u00fcnchen, abgewiesen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<br \/>\n<\/strong>&#8211; VG M\u00fcnchen vom 22.08.1979<br \/>\n&#8211; VGH Bayern vom 07.10.1981, AZ 5.B &#8211; 2178\/79<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><br \/>\nGegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Kl\u00e4gers, ihm die Benutzung der Bibliothek des Bundesfinanzhofs (BFH) in den Dienststunden zu gestatten. Die Kanzlei, in der der Kl\u00e4ger als Rechtsanwalt und Steuerberater t\u00e4tig ist, liegt in der N\u00e4he des BFH.<br \/>\nW\u00e4hrend die B\u00fcchereiordnung vom 12. Dezember 1961 f\u00fcr diese Bibliothek die Frage der Benutzungsberechtigung nicht regelte, enth\u00e4lt die Benutzungsordnung vom 16. Februar 1978 in \u00a7 2 dar\u00fcber folgende Regelung:<\/p>\n<p>1. \u201eAlle Angeh\u00f6rigen des Bundesfinanzhofs sind benutzungsberechtigt.<br \/>\n2. Angeh\u00f6rige anderer Beh\u00f6rden und Privatpersonen kann die Benutzung nur gestattet werden,<\/p>\n<p>soweit dadurch die Interessen des eigenen Hauses nicht beeintr\u00e4chtigt werden. Die n\u00e4herer Bestimmungen \u00fcber Art und Umfang der Benutzung der Bibliothek durch Au\u00dfenstehende trifft der Pr\u00e4sident durch gesonderte Anordnung.&#8220;<\/p>\n<p>Mit Verf\u00fcgung vom 9. Juni 1976 bestimmte der Pr\u00e4sident des BFH u.a., dass Rechtsanw\u00e4lte und Angeh\u00f6rige der steuerberatenden Berufe die Bibliothek benutzen d\u00fcrfen, soweit sie in Verfahren vor dem BFH als Vertreter beteiligt sind und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. In begr\u00fcndeten Ausnahmef\u00e4llen (z.B. Aufsuchen von Literatur, die anderorts nicht vorhanden ist) kann der Leiter der Bibliothek die kurzfristige Benutzung auch anderen Personen gestatten.<\/p>\n<p>Nachdem die Bitte des Kl\u00e4gers, die Benutzungsordnung zu \u00e4ndern, keinen Erfolg hatte, erhob der Kl\u00e4ger zum Verwaltungsgericht M\u00fcnchen Klage mit dem Ziel, ihm die Benutzung der Bibliothek unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide zu gestatten, hilfsweise eine Benutzungsordnung zu erlassen, die Rechtsanw\u00e4lten den Zugang zur B\u00fccherei erlaube. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er im wesentlichen aus: Es gehe nicht um die Aus\u00fcbung des Hausrechts durch den Pr\u00e4sidenten des BFH, sondern um die Benutzung von beweglichem Eigentum der Beh\u00f6rde, das \u00f6ffentlich-rechtlichen Zwecken diene. Die Gew\u00e4hrung oder Versagung der Benutzung sei deshalb ein Verwaltungsakt, so dass der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Die Benutzungsordnung der Bibliothek und die Ablehnung seines Antrages auf Zulassung verletzten das Rechtsstaatsprinzip und den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit. Dar\u00fcber hinaus leite er aus seiner Stellung als unabh\u00e4ngiges Organ der Rechtspflege einen Anspruch auf Zulassung ab. Wenn der Rechtsanwalt seine Aufgaben gegen\u00fcber den Mandanten, die er nicht nur im privaten Interesse aus\u00fcbe, richtig wahrnehmen wolle, so m\u00fcssten ihm alle diejenigen Rechtsinformationen zug\u00e4nglich gemacht werden, die auch dem Gericht zug\u00e4nglich seien. Man k\u00f6nne insoweit von einer Art \u201eWaffengleichheit&#8220; sprechen. Es k\u00f6nne einem Rechtsanwalt nicht zugemutet werden, entlegene Spezialliteratur f\u00fcr seien eigenen Bibliothek anzuschaffen. Aus der Natur der Sachen seien daher grunds\u00e4tzlich die Gerichte besser mit juristischer Literatur ausgestattet als die Rechtsanw\u00e4lte. Zum Ausgleich dieses Unterschieds sei die Zulassung der Rechtsanw\u00e4lte zu den Gerichtsbibliotheken erforderlich. Soweit f\u00fcr das Aufsuchen von Spezialliteratur, die andernorts nicht vorhanden sei, eine gro\u00dfz\u00fcgige Ausnahmeregelung praktiziert werde, verletze dies den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, da entsprechende Nachforschungen bei anderen Bibliotheken angesichts der zeitlichen Belastung eines Rechtsanwalts schlicht unzumutbar seien. Es sei auch unzul\u00e4ssig, das Benutzungsrecht der Rechtsanw\u00e4lte auf den Fall zu beschr\u00e4nken, dass sie in einem bestimmten Prozess Literatur ben\u00f6tigen. Auch die au\u00dferprozessuale Beratungst\u00e4tigkeit diene pr\u00e4ventiv der Herstellung des Rechtsfriedens und damit der Rechtspflege. Da den Rechtsanw\u00e4lten als unabh\u00e4ngigem Organ der Rechtspflege eine Sonderstellung zukomme, m\u00fcsse ihre Zulassung auch nicht zur Zulassung von Angeh\u00f6rigen anderer Berufe f\u00fchren. Es widerspreche schlie\u00dflich dem Sozialstaatsprinzip, wenn die mit erheblichen \u00f6ffentlichen Geldern unterhaltene Bibliothek nur dem kleinen Kreis der Angeh\u00f6rigen des BFH zur Verf\u00fcgung stehe.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht gegeben. Der Kl\u00e4ger begehre die Benutzung der Bibliothek nicht, um \u00f6ffentlich-rechtliche Belange zu wahren, sondern um privat Geld und Zeit zu sparen. Die Klage k\u00f6nne auch in der Sache keinen Erfolg haben. Die Benutzungsregelung sei vergleichbar mit den f\u00fcr die Bibliotheken anderer oberster Gerichte geltenden Regelungen. Die Anordnung vom 9. Juni 1976 komme den berechtigten Belangen des Kl\u00e4gers sehr weit entgegen. Es sie nicht ersichtliche, inwieweit hierdurch der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit oder Grundrechte des Kl\u00e4gers verletzt seien, zumal die Anordnung &#8211; gerade was die Person des Kl\u00e4gers angehe &#8211; nicht eng und restriktiv, sondern weit ausgelegt und gehandhabt werde.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 22. August 1979 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Der Verwaltungsrechtsweg sei gegeben. Zwar handle es sich um einen stets dem \u00f6ffentlichen Recht zuzurechnenden Anspruch auf Zugang zu einer \u00f6ffentlichen Einrichtung; denn die Bibliothek sei nicht der allgemeinen Benutzung zug\u00e4nglich gemacht worden. Sie sei deshalb keine \u00f6ffentliche Einrichtung, sondern Verwaltungsverm\u00f6gen, das der Durchf\u00fchrung richterlicher T\u00e4tigkeit diene. Ob die Versagung der Benutzung dem privaten oder \u00f6ffentlichen Recht zuzuordnen sei, sei nach dem Zweck der Ma\u00dfnahme im Einzelfall zu beurteilen. Wie sich aus den Akten ergebe, sei die Benutzung beschr\u00e4nkt worden, weil die dienstliche Funktion der B\u00fccherei durch die starke Zunahme au\u00dfenstehender Besucher in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Die Beschr\u00e4nkung der Benutzung solle also die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Aufgabenerf\u00fcllung der Bibliothek erm\u00f6glichen. Jedenfalls in diesen F\u00e4llen handle es sich um hoheitliche Ma\u00dfnahmen, auch wenn man die Aus\u00fcbung des Sacheigentums der \u00f6ffentlichen Hand nicht grunds\u00e4tzlich dem \u00f6ffentlichen Recht zuordne. Es k\u00f6nne offen bleiben, ob das Schreiben des Pr\u00e4sidenten des BFH vom 27. Oktober 1977 ein Verwaltungsakt sei, da die Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen sowohl f\u00fcr die Verpflichtungs- als auch f\u00fcr die allgemeine Leistungsklage gegeben seien. Der Kl\u00e4ger habe jedoch keinen Anspruch auf uneingeschr\u00e4nkte Benutzung der Bibliothek. Das Grundrecht auf Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, da auch das Eigentum juristischer Personen des \u00f6ffentlichen Rechts ein \u201eRecht anderer&#8220; darstelle, das den Anspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG begrenze. Bestehe demnach kein Recht auf Benutzung von Beh\u00f6rdeneigentum, das der Allgemeinheit nicht gewidmet sei, so k\u00f6nne das Recht auch nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig beschr\u00e4nkt werden. Ein Recht auf \u201eWaffengleichheit&#8220; in der Weise, dass den Richtern des BFH und den Rechtsanw\u00e4lten die gleiche Literatur zur Verf\u00fcgung gestellt werden m\u00fcsse, bestehe nicht. Im gerichtlichen Verfahren bestehe ein Anspruch auf \u201eWaffengleichheit&#8220; nur zwischen den Parteien. Angesichts der Bedeutung, die dem BFH als oberstem Bundesgericht zukomme, erscheine es keineswegs willk\u00fcrlich, den dort t\u00e4tigen Richtern eine Bibliothek zur Verf\u00fcgung zu stellen, die von Au\u00dfenstehenden nur in begrenzten Ausnahmef\u00e4llen benutzt werden d\u00fcrfe. Auch aus der Stellung des Rechtsanwalts als unabh\u00e4ngigem Organ der Rechtspflege k\u00f6nne nicht das Recht auf Bibliotheksbenutzung hergeleitet werden. Der Hilfsantrag sei unzul\u00e4ssig, da der Kl\u00e4ger nach der VwGO nicht vermeintlich fremde Rechte geltend machen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Gegen das ihm am 16. November 1979 zugestellte Urteil legte der Kl\u00e4ger am 14. Dezember 1979 Berufung ein, die er im wesentlichen wie folgt begr\u00fcndete: Art. 2 Abs. 1 GG werde nicht als unmittelbare Anspruchsgrundlage herangezogen. Die angefochtenen Verwaltungsakte und Benutzungsordnung geh\u00f6rten aber nicht mehr zur verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung, weil sie gegen das Rechtsstaatsprinzip verst\u00f6\u00dfen. Es werden auch verkannt, dass das \u00f6ffentliche Eigentum engeren Bindungen unterliege als privates Eigentum. Die \u00f6ffentliche Hand k\u00f6nne mit ihrem Eigentum nicht nach Belieben umgehen, sondern nur im Rahmen ihres verfassungsm\u00e4\u00dfigen Handlungsspielraumes, der hier verletzt sei. Die Ansicht, Waffengleichheit herrsche nur zwischen den Parteien, nicht aber zwischen dem Gericht und den Parteien, bleibe im Formalismus stecken. Weder ein Richter noch ein Anwalt sei davor sicher, in einem Rechtsfall nicht einen Gesichtspunkt zu \u00fcbersehen. Im Interesse einer optimalen Gerichtsentscheidung sei auch der Anwalt aufgerufen, all m\u00f6glichen Argumente darzulegen. Nur unter diesem materiellen, dem Rechtsstaatsprinzip entnommenen Gesichtspunkt sei das Argument der Waffengleichheit zu sehen. Er habe auch nicht behauptet, ein Recht auf Zulassung ergebe sich aus der Stellung des Rechtsanwalts als unabh\u00e4ngigem Organ der Rechtspflege. Die hervorgehobene Stellung der Rechtsanw\u00e4lte bewirke nur, dass andere Berufsgruppen sich nicht auf den Gleichheitssatz berufen k\u00f6nnten, wenn nur die Rechtsanw\u00e4lte zugelassen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Beklagte tritt der Berufung entgegen. Der Pr\u00e4sident des BFH gehe mit der Bibliothek nicht nach seinem Belieben um, sondern er mache von dem \u00f6ffentlichen Eigentum den seiner Bestimmung entsprechenden sachgerechten Gebrauch. Welchen Umfang das Prinzip der Waffengleichheit im einzelnen habe, k\u00f6nne dahinstehen; jedenfalls gelte es nur zwischen den an einem konkreten Verfahren Beteiligten. Sofern der Kl\u00e4ger in einem Verfahren vor dem BFH beteiligt sei, werde ihm der Zugang zur Bibliothek nicht verwehrt. Aus dem Prinzip der Waffengleichheit folge jedoch nicht, dass der Staat auf seine Kosten allen Rechtsanw\u00e4lten juristische Literatur zur Verf\u00fcgung stellen m\u00fcsse in der Form, dass er ihnen den uneingeschr\u00e4nkten Zugang zu den Gerichtsbibliotheken er\u00f6ffne. Aus der hervorgehobenen Stellung der Rechtsanw\u00e4lte ergebe sich kein Anspruch, hinsichtlich der Bibliotheksbenutzung gegen\u00fcber anderen Berufsgruppen ungleich behandelt werden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt:<\/p>\n<p>1. Das Urteil des Bayer. Verwaltungsgericht M\u00fcnchen vom 22. August 1979 wird aufgehoben.<\/p>\n<p>2. Unter Aufhebung des Bescheids des Pr\u00e4sidenten des BFH vom 27. Oktober 1977 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 1978 wird dem Kl\u00e4ger gestattet, die Bibliothek des BFH zu benutzen.<\/p>\n<p>3. Hilfsweise: Unter Aufhebung der Bescheide vom 27. Oktober 1977 und vom 26. Juni 1989 wird die Beklagte angewiesen, den Zulassungsantrag des Kl\u00e4gers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.<\/p>\n<p>4. Weiter hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, f\u00fcr die Bibliothek des BFH eine Benutzungsordnung zu erlassen, die zumindest dem Kl\u00e4ger die Benutzung der Bibliothek gestattet.<br \/>\nDie Beklagte beantragt die Zur\u00fcckweisung der Berufung.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><br \/>\nDie gem. \u00a7 124 VwGO zul\u00e4ssige Berufung ist nicht begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4ger hat keinen \u00fcber die bestehende Benutzungsm\u00f6glichkeit hinausgehenden Anspruch auf Benutzung der Bibliothek des BFH.<\/p>\n<p>Die Klage ist im Hauptantrag und ersten Hilfsantrag zul\u00e4ssig, jedoch nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> F\u00fcr das Klagebegehren ist der Verwaltungsweg gem. \u00a7 40 Abs. 1 VwGO er\u00f6ffnet, weil es sich um eine \u00f6ffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt, die nicht durch Gesetz einem anderen Gericht zugewiesen ist. Der Senat ist allerdings der Auffassung, dass die Frage des Rechtswegs hier nicht nach den Grunds\u00e4tzen zu beurteilen ist, die zum Hausrecht an Beh\u00f6rdengeb\u00e4uden von Rechtsprechung und Literatur mit unterschiedlichen Akzenten entwickelt werden (vgl. zum Stand der Meinungen Papperman \/ L\u00f6hr, JUS 1981, 273 mit weiteren Nachweisen). W\u00e4hrend es in den F\u00e4llen der Aus\u00fcbung des Hausrechts darum geht, ob der B\u00fcrger zur Erledigung privatrechtlicher oder beh\u00f6rdlicher Angelegenheiten ein Geb\u00e4ude betreten darf und welche konkreten Ma\u00dfnahmen die Beh\u00f6rde zur St\u00f6rungsabwehr ergreifen kann, will der Kl\u00e4ger gekl\u00e4rt haben, ob er allgemein die Bibliothek des BFH benutzen darf. Im Kern geht es damit um die Frage, ob und in welcher Art diese Bibliothek eine \u00f6ffentliche Sache darstellt in der Weise, dass der Umfang der Widmung oder h\u00f6herrangiges Recht einen Zulassungsanspruch des Kl\u00e4gers ergeben. Der Streit um die Zulassung zur Benutzung einer \u00f6ffentlichen Sache geh\u00f6rt aber stets dem Verwaltungsrecht an (vgl. Wolff \/ Bachof, VerwR II, 4.Aufl. \u00a7 99 III b 4).<\/p>\n<p>Die Klage ist im Hauptantrag und ersten Hilfsantrag als Verpflichtungsklage in der Form der Versagungsgegenklage gem. \u00a7 42 Abs. 1 VwGO zul\u00e4ssig. Das Schreiben des Pr\u00e4sidenten des BFH vom 27. Oktober 1977 und die begehrte Zulassung sind Verwaltungsakte i. S. des \u00a7 35 VwVfG, da der Gerichtspr\u00e4sident hier als Beh\u00f6rde (vgl. Wolff \/ Bachof, VerwR I, 9.Aufl. \u00a7 19 III c; \u00a7 46 II c 4) eine hoheitliche Ma\u00dfnahme zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des \u00f6ffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen soll, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach au\u00dfen &#8211; n\u00e4mlich dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber &#8211; gerichtet ist. Die sonstigen Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen sind erf\u00fcllt; der Kl\u00e4ger hat insbesondere geltend gemacht, durch die Ablehnung der Zulassung zur Bibliotheksbenutzung in seinen Rechten verletzt zu sein (\u00a7 42 Abs. 2 VwGO).<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Der Kl\u00e4ger kann aus der bestehenden Widmung keinen Rechtsanspruch auf unbeschr\u00e4nkte Benutzung der Bibliothek herleiten. Aus der Benutzungsordnung vom 16. Februar 1978 und der Verf\u00fcgung des Pr\u00e4sidenten des BFH vom 9. Juni 1976 ergibt sich, dass die Bibliothek des BFH eine \u00f6ffentliche Sache prim\u00e4r im Verwaltungsbereich (Verwaltungsverm\u00f6gen) darstellt (vgl. hierzu Wolff \/ Bachof, \u00a7 55 III a; Forsthoff, 10.Aufl. S. 376). Kraft Definition dient das Verwaltungsverm\u00f6gen den eigenen Zwecken der Verwaltung, so dass von diesem \u201eUrzweck&#8220; der Bibliothek ausgehend kein Rechtsanspruch Au\u00dfenstehender auf Benutzung besteht (vgl. auch Pappermann \/ L\u00f6hr, a.a.O.). Die Benutzungsordnung und die Anordnung vom 9. Juni 1976 erweitern zwar den Kreis der Benutzungsberechtigten in Form einer Ermessensregelung, so dass insoweit das Verwaltungsverm\u00f6gen eine gewisse \u00d6ffnung in Richtung auf eine \u00f6ffentliche Einrichtung erf\u00e4hrt. Aber auch aus dieser erweiterten Widmung steht dem Kl\u00e4ger gerade kein Anspruch auf unbeschr\u00e4nkte Zulassung zu, sondern allenfalls ein Anspruch auf Benutzung in den dort vorgesehenen Ausnahmef\u00e4llen.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Anspruch l\u00e4sst sich auch nicht aus einfachgesetzlichen Regelungen herleiten.<\/p>\n<p>\u00a7 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGB I S. 565), zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 18. August 1980 (BGB I S. 1503) &#8211; BRAO &#8211; enth\u00e4lt eine ganz allgemeine Funktionsbeschreibung des Rechtsanwalts als einem unabh\u00e4ngigem Organ der Rechtspflege. Dass der Rechtsanwalt damit nicht zum rechtlichen Organ des Staates im Sinne der Organlehre wird, ergibt sich schon aus dem Wort \u201eunabh\u00e4ngig&#8220; sowie aus \u00a7 2 Abs. 1 BRAO, wonach der Rechtsanwalt einen freien Beruf aus\u00fcbt. \u00a7 1 BRAO hat zwar f\u00fcr die Ausgestaltung des anwaltschaftlichen Standesrechts oder f\u00fcr die Anwendung von Verfahrensvorschriften, die die Stellung des Rechtsanwalts betreffen, eigenst\u00e4ndiges rechtliches Gewicht. Die Bestimmung ist in dieser allgemeinen Form jedoch nicht geeignet, einen konkreten Rechtsanspruch auf Inanspruchnahme von Verwaltungsverm\u00f6gen zu begr\u00fcnden. Daf\u00fcr spricht auch, dass die Stellung des Rechtsanwalts und seine Rechte in den Verfahrensordnungen im einzelnen ausgeformt sind. Auch ein Anspruch aus \u00a7 4 (Amtshilfe) des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBI I S. 1253), ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 2. Juni 1976 (BGBI I S. 1749) &#8211; VwVfG &#8211; kommt nicht in Betracht, da der Rechtsanwalt keine zur Amtshilfe berechtigte oder verpflichtete \u201eBeh\u00f6rde&#8220; verk\u00f6rpert.<\/p>\n<p>Auch aus den Grundrechten oder \u00fcbergeordneten Rechtsgrunds\u00e4tzen ergibt sich kein Rechtsanspruch des Kl\u00e4gers auf unbeschr\u00e4nkte Zulassung.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist festzuhalten, dass das Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip als solche noch keine bestimmten Gebote oder Verbote enthalten und sich aus ihnen allein auch keine individualisierten Anspr\u00fcche ergeben (vgl. BverfGE 11, 72; 33, 303; Schmidt-Bleibtreu \/ Klein, GG 5.Aufl., RdNr. 10 und 20 zu Art. 20). Als objektive Verfassungsgrunds\u00e4tze sind sie zwar Richtschnur staatlichen Handelns und strahlen auf die Anwendung und Auslegung des Rechts aus, begr\u00fcnden aber keine subjektiven Rechte.<\/p>\n<p>Ein Anspruch auf unbeschr\u00e4nkte Zulassung zur Bibliothek des BFH l\u00e4sst sich nicht aus dem Grundrecht des Kl\u00e4gers aus Art. 12 Abs. 1 GG herleiten.<\/p>\n<p>Art. 12 Abs. 1 GG enth\u00e4lt wie alle Grundrechte in erster Linie ein Abwehrrecht gegen staatlich Eingriffe, und zwar ein Recht auf eine von staatlicher Reglementierung grunds\u00e4tzlich freie Sph\u00e4re der beruflichen Entfaltung. Hier geht es jedoch nicht um ein solches Abwehrrecht, sondern um das Begehren des Kl\u00e4gers nach einer seine Berufsaus\u00fcbung f\u00f6rdernden Ma\u00dfnahme. Anspr\u00fcche auf beh\u00f6rdliche Leistungen ergeben sich aber unmittelbar aus dem Grundrecht allenfalls ausnahmsweise, wenn die begehrte und der Beh\u00f6rde m\u00f6gliche Leistung zum Schutz des grundrechtlich gesicherten Freiheitsraumes unerl\u00e4sslich ist (vgl. z.B. BverfGE 35, 79, 116; BverfGE 61, 15, 19). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass nach dem herk\u00f6mmlichen Berufsbild der Anwaltschaft der im freien Beruf t\u00e4tige Rechtsanwalt f\u00fcr die Beschaffung der zur Berufsaus\u00fcbung notwendigen Hilfsmittel selbst Sorge tr\u00e4gt. Soweit die Literatur der Bibliothek des BFH auch in \u00f6ffentlichen Bibliotheken eingesehen werden kann oder auf dem Markt erh\u00e4ltlich ist, wird der Kl\u00e4ger in seiner Berufsaus\u00fcbung durch die Beschr\u00e4nkung der Bibliotheksnutzung nicht beeintr\u00e4chtigt. Etwas anderes k\u00f6nnte allenfalls dann gelten, wenn die zur Berufsaus\u00fcbung des Kl\u00e4gers zwingend notwendige Literatur andernorts nicht zu erhalten w\u00e4re, der Staat also praktisch ein Monopol an bestimmten Erkenntnisquellen h\u00e4tte. Gerade in diesen F\u00e4llen sieht aber die Verf\u00fcgung des Pr\u00e4sidenten des BFH vom 9. Juni 1976 eine Ausnahmeregelung vor, die nach den Ausf\u00fchrungen des Vertreters der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung gro\u00dfz\u00fcgig und ohne weitere Formalit\u00e4t gehandhabt wird. Eine \u00fcber diesen Umfang hinausgehende Nutzung kann der Kl\u00e4ger aus dem Grundrecht der Berufsaus\u00fcbungsfreiheit auch nicht in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip beanspruchen. Dieses Prinzip soll die wirtschaftliche und kulturelle Lebensf\u00e4higkeit auf einem angemessenen Niveau gew\u00e4hrleisten (vgl. Maunz, Deutsches Staatsrecht, 22.Aufl. S. 77); unter diesen Schutzzweck kann jedoch die Erm\u00f6glichung einer optimalen und bequemen Berufsaus\u00fcbung in Form von staatlicherseits zur Verf\u00fcgung gestellten Informationsquellen nicht eingeordnet werden. Scheidet somit Art. 12 Abs. 1 GG wegen des Grundsatzes des Vorrangs der Spezialnorm nicht mehr in Betracht (vgl. BverfGE 6, 37; 19, 225).<\/p>\n<p>Die Versagung der unbeschr\u00e4nkten Zulassung zur Bibliothek des BFH verletzt schlie\u00dflich auch nicht den Gleichheitssatz. Der Grundsatz der Waffengleichheit ist zwar als besondere Auspr\u00e4gung des Gleichheitssatzes im prozessualen Bereich anerkannt. Er besagt jedoch nur, dass beiden Parteien (bzw. Angeklagter und Staatsanwaltschaft) in einem anh\u00e4ngigen Verfahren in gleicher Weise das Recht zusteht, z.B. Beweisantr\u00e4ge zu stellen, Fragen an Zeugen zu richten, Rechtsmittel einzulegen usw. (vgl. BverfGE 38, 105, 111; Stein-Jonas, ZPO, 19.Aufl. \u00a7 33 Anm. III 4, 5 b; vor \u00a7 128 Anm. V; L\u00f6we-Rosenberg, StPO, 22.Aufl. S. 50 und S. 1179). In diesem Sinne besteht der Grundsatz der Waffengleichheit f\u00fcr die verfahrensbeteiligten Parteien v o r dem Gericht, nicht aber m i t dem Gericht. Selbst wenn man jedoch aus Art. 3 Abs. 1 GG und unter Einbeziehung eines weit verstandenen Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie der Stellung des Rechtsanwalts nach \u00a7 1 BRAO einen Anspruch auf Waffengleichheit in dem Sinne ableiten wollte, dass dem Kl\u00e4ger dieselbe Literatur zug\u00e4nglich sein m\u00fcsse wie dem Gericht, k\u00f6nnte er sich nur auf ein gerade bei diesem Gericht anh\u00e4ngiges Verfahren beziehen. Da der Kl\u00e4ger zur Bibliothek zugelassen wird, soweit er in einem Verfahren vor dem BFH als Vertreter beteiligt ist, ist insoweit der Grundsatz der Waffengleichheit in dem vom Kl\u00e4ger verstandenen Sinn ohnehin gewahrt.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Aus den bisherigen Erw\u00e4gungen ergibt sich, dass ein \u00fcber die bestehende Benutzungsordnung hinausgehender Anspruch des Kl\u00e4gers auf Benutzung der Bibliothek nicht besteht. Daraus folgt auch, dass der Beklagte nicht gegen pflichtgem\u00e4\u00dfes Ermessen verst\u00f6\u00dft, wenn er den Kl\u00e4ger nicht in anderen als den bereits vorgesehenen F\u00e4llen zur Benutzung zul\u00e4sst. Aus diesem Grund kann auch der erste Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Auch der zweite Hilfsantrag ist unbegr\u00fcndet, da dem Kl\u00e4ger aus keinem Gesichtspunkt ein Anspruch darauf zusteht, die Benutzungsordnung zu seinen Gunsten zu \u00e4ndern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof M\u00fcnchen Entscheidungsdatum: 07.10.1981 Aktenzeichen: 5.B &#8211; 2178\/79 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Der Kl\u00e4ger, der als Rechtsanwalt und Steuerberater in einer Kanzlei nahe des Bundesfinanzhofs arbeitet, fordert die uneingeschr\u00e4nkte Nutzung der Bibliothek eben dieser Beh\u00f6rde. 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