{"id":823,"date":"1997-02-20T01:20:23","date_gmt":"1997-02-19T23:20:23","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=823"},"modified":"2009-03-27T01:43:52","modified_gmt":"2009-03-26T23:43:52","slug":"betreibervergutungpflicht-einer-betriebsbibliothek","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=823","title":{"rendered":"Urheberrechtsabgaben in Betriebsbibliothek I"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Bundesgerichtshof<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 20.02.1997<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> I ZR 13\/95<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit verschiedenen\u00a0Forschungsbereichen und einer Fachbibliothek betreibt in diesen Bereichen mehrere Kopierger\u00e4te. Die VG Wort\u00a0verlangt von dem Unternehmen die Angabe der Zahl von Kopien urheberrechtlich gesch\u00fctzter Werke\u00a0f\u00fcr den Zeitraum vom\u00a001.07.1985 bis zum 31.12.1992, die mit diesen Ger\u00e4ten gemacht wurden,\u00a0um auf dieser Grundlage die Betreiberverg\u00fctung\u00a0berechnen zu k\u00f6nnen.<br \/>\nIm Revisionsverfahren hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass auch f\u00fcr Kopierger\u00e4te, die in Forschungsabteilungen und in der nicht \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Bibliothek eines gewerblichen Betriebes aufgestellt sind, eine Betreiberverg\u00fctung gefordert werden kann und hat den Fall an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; LG M\u00fcnchen I vom 25.02.1994, Az. 21 O 17661\/93<br \/>\n&#8211; OLG M\u00fcnchen vom 22.12.1994, Az. 6 U 3042\/94<br \/>\n&#8211; BGH vom 20.02.1997, Az. I ZR 13\/95<br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=39\" title=\"OLG M\u00fcnchen vom 17.09.1998, Az. 6 U 3042\/94\" target=\"_self\" class=\"liinternal\">OLG M\u00fcnchen vom 17.09.1998, Az. 6 U 3042\/94<\/a><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Zum Inhalt des Auskunftsanspruchs zur Vorbereitung des Anspruchs auf Zahlung einer Betreiberverg\u00fctung nach UrhG \u00a7 54 Abs 2 S 2 aF (jetzt UrhG \u00a7 54a Abs 2).<\/p>\n<p><strong>2. <\/strong>F\u00fcr den Betrieb von Kopierger\u00e4ten in Bildungseinrichtungen, Forschungseinrichtungen und \u00f6ffentlichen Bibliotheken ist auch dann eine Betreiberverg\u00fctung zu bezahlen, wenn diese Einrichtungen zum Bereich der gewerblichen Wirtschaft geh\u00f6ren.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Zu den Begriffen Bildungseinrichtung, Forschungseinrichtung und \u00f6ffentliche Bibliotheken im Sinne des UrhG \u00a7 54 Abs 2 S 2 aF (jetzt UrhG \u00a7 54a Abs 2).<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><br \/>\nAuf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M\u00fcnchen vom 22. Dezember 1994 aufgehoben.<\/p>\n<p>Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch \u00fcber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p>Von Rechts wegen<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><br \/>\nDie klagende Verwertungsgesellschaft WORT verlangt von der Beklagten, einem Gro\u00dfunternehmen der gewerblichen Wirtschaft, wegen des Betriebs von Kopierger\u00e4ten im Wege der Stufenklage Auskunft und Zahlung einer Betreiberverg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 54 Abs. 2 UrhG a.F.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat in ihrem Unternehmen 15 Unternehmensbereiche nach sachlich-technischen Gesichtspunkten gebildet (z.B. &#8222;Anlagentechnik&#8220;, &#8222;Energieerzeugung&#8220;), in denen neben der Produktion auch ein wesentlicher Teil der Forschungs- und Entwicklungsarbeit stattfindet (gemessen am Personaleinsatz zu etwa 95 %). Daneben bestehen insgesamt 12 Zentralabteilungen, Zentralstellen oder sogenannte Zentrale Dienste, darunter die &#8222;Zentralabteilung Forschung und Entwicklung&#8220; und der &#8222;Zentrale Dienst Personal&#8220;.<\/p>\n<p>Die &#8222;Zentralabteilung Forschung und Entwicklung&#8220; (ZFE) ist im engeren Forschungsbereich untergliedert in die Bereiche &#8222;Materialwissenschaften und Elektronik&#8220;, &#8222;Informatik und Software&#8220; sowie &#8222;Entwicklungslabor f\u00fcr Silizium-Proze\u00dftechnik&#8220;. Zur ZFE geh\u00f6ren weiter die Patentabteilung, die Normenabteilung, die Abteilung &#8222;Laborbetriebe&#8220; und die Abteilung Fachbibliotheken. In der ZFE sind etwa 2.000 Besch\u00e4ftigte eingesetzt, von denen etwa ein Drittel mit Verwaltungsaufgaben befa\u00dft sind.<\/p>\n<p>Der &#8222;Zentrale Dienst Personal&#8220; (ZDP) gliedert sich in sieben Abteilungen, darunter die Abteilung ZDP2 (&#8222;Ausbildung&#8220;) und die Abteilung ZDP3 (&#8222;Weiterbildung&#8220;). Der Abteilung ZDP3 sind die Bildungszentren der Beklagten in B., E. und M. zugeordnet.<\/p>\n<p>Die Parteien haben zun\u00e4chst ein Verfahren vor der Schiedsstelle nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz durchgef\u00fchrt (vgl. den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle ZUM 1993, 636).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Ansicht vertreten, da\u00df die ZFE (mit der Abteilung Fachbibliotheken) sowie die mit Forschungs- und Entwicklungsaufgaben befa\u00dften Abteilungen der sogenannten Unternehmensbereiche Forschungseinrichtungen im Sinne des \u00a7 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG a.F. seien. Die f\u00fcr die Aus- und Weiterbildung zust\u00e4ndigen Abteilungen ZDP2 und ZDP3 seien als Bildungseinrichtungen im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen.<\/p>\n<p>Nach Ank\u00fcndigung eines anders gefa\u00dften Antrags hat die Kl\u00e4gerin in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu geben, wieviele Kopien von urheberrechtlich gesch\u00fctzten Vorlagen in der Zentralabteilung Forschung und Entwicklung (ZFE), den Abteilungen Ausbildung (ZDP2) und Weiterbildung (ZDP3), in der Abteilung Fachbibliotheken ZFE-GR-ID sowie in den Fachabteilungen der Unternehmensbereiche, die mit Forschungs- und Entwicklungsaufgaben befa\u00dft sind, in den Jahren vom 1. Juli 1985 bis 31. Dezember 1992 im jeweiligen Kalenderjahr hergestellt wurden.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat demgegen\u00fcber geltend gemacht, sie sei ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und unterliege deshalb nicht der Pflicht zur Zahlung einer Betreiberverg\u00fctung f\u00fcr ihre Kopierger\u00e4te. Sie unterhalte weder Forschungs- oder Bildungseinrichtungen noch \u00f6ffentliche Bibliotheken im Sinne des \u00a7 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG a.F.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu geben, wieviele Kopien von urheberrechtlich gesch\u00fctzten Vorlagen<\/p>\n<p>a) in den bei ihr bestehenden ZFE-Forschungsbereichen Materialwissenschaften und Elektronik,<br \/>\n&#8211; Informatik und Software sowie<br \/>\n&#8211; Silizium-Proze\u00dftechnik<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>b) in den bei ihr gebildeten Abteilungen Ausbildung (ZDP2) und Weiterbildung (ZDP3)<\/p>\n<p>in dem Zeitraum vom 1. Juli 1985 bis 31. Dezember 1992 im jeweiligen Kalenderjahr hergestellt wurden.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen hat das Landgericht den Auskunftsanspruch abgewiesen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung hat die Kl\u00e4gerin beantragt, unter Ab\u00e4nderung des Teilurteils des Landgerichts die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin &lt;weiter&gt; Auskunft dar\u00fcber zu geben, wieviele Kopien von urheberrechtlich gesch\u00fctzten Vorlagen<\/p>\n<p>a) in den bei ihr bestehenden ZFE Forschungsbereichen Patentabteilung<br \/>\n&#8211; Normenabteilung<\/p>\n<p>b) in der Abteilung Fachbibliotheken<\/p>\n<p>c) in der in der Zentralabteilung Forschung und Entwicklung zusammengefa\u00dften Forschungs- und Entwicklungsverwaltung<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>d) in den Fachabteilungen der Unternehmensbereiche, die mit Forschungs- und Entwicklungsaufgaben befa\u00dft sind,<\/p>\n<p>in dem Zeitraum vom 1. Juli 1985 bis 31. Dezember 1992 im jeweiligen Kalenderjahr hergestellt wurden.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat mit einer Anschlu\u00dfberufung ihren Antrag auf vollst\u00e4ndige Klageabweisung weiterverfolgt.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgewiesen und auf die Anschlu\u00dfberufung der Beklagten das landgerichtliche Teilurteil insofern abge\u00e4ndert, als es die Verurteilung zur Auskunft gem\u00e4\u00df Ausspruch zu b) aufgehoben und die Klage in diesem Umfang abgewiesen hat (OLG M\u00fcnchen ZUM 1995, 875).<\/p>\n<p>Mit ihren zugelassenen Revisionen verfolgen beide Parteien ihre im Berufungsverfahren gestellten Antr\u00e4ge weiter, soweit sie mit diesen unterlegen sind. Die Kl\u00e4gerin hat zus\u00e4tzlich einen Hilfsantrag mit dem Inhalt des Hauptantrags, in dem die Worte &#8222;von urheberrechtlich gesch\u00fctzten Vorlagen&#8220; gestrichen sind, gestellt.<\/p>\n<p>Die Parteien beantragen jeweils, die Revision der Gegenseite zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><br \/>\n<strong>I. <\/strong>Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, die Kl\u00e4gerin habe nach \u00a7 54 Abs. 5 Satz 2 i.V. mit Abs. 2 Satz 2 UrhG a.F. (jetzt \u00a7 54 g Abs. 2, \u00a7 54 a Abs. 2 UrhG in der Fassung des Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur \u00c4nderung des Patentgeb\u00fchrengesetzes und anderer Gesetze vom 25.7.1994, BGBl. I S. 1739) nur Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Zahl der Kopien urheberrechtlich gesch\u00fctzter Vorlagen, die in den drei f\u00fcr Forschung und Entwicklung zust\u00e4ndigen Unterabteilungen der Zentralabteilung ZFE (&#8222;Materialwissenschaft und Elektronik&#8220;, &#8222;Informatik und Software&#8220; sowie &#8222;Silizium-Proze\u00dftechnik&#8220;) gefertigt worden seien (Urteilsausspruch zu a) des Teilurteils des Landgerichts).<\/p>\n<p>Die Betreiberverg\u00fctung sei zu zahlen bei Kopierger\u00e4ten, mit denen in Forschungs- und Bildungseinrichtungen gesch\u00fctzte Werke gem\u00e4\u00df \u00a7 53 Abs. 1 bis 3 UrhG kopiert worden seien. Der Inhalt der Begriffe &#8222;Forschungs- und Bildungseinrichtungen&#8220; sei anhand der Gesetzesmaterialien n\u00e4her zu bestimmen. Nach diesen solle die Ger\u00e4teverg\u00fctung Fotokopien (u.a.) in Gewerbebetrieben pauschaliert abgelten, weil in diesem Bereich nur in geringerem Umfang gesch\u00fctztes Material abgelichtet werde. Sogenannte Gro\u00dfbetreiber (Bildungseinrichtungen, Forschungseinrichtungen, Bibliotheken und Kopierl\u00e4den) sollten dagegen als Schwerpunktbereiche der urheberrechtsrelevanten Kopiert\u00e4tigkeit zus\u00e4tzlich die nach der Zahl der Fotokopien zu entrichtende Betreiberverg\u00fctung zu zahlen haben. Forschungs- und Bildungseinrichtungen seien auch im gewerblichen Bereich nicht von der Betreiberverg\u00fctung freigestellt.<\/p>\n<p>Die mit Forschungs- und Entwicklungsaufgaben befa\u00dften Fachabteilungen in den 15 Unternehmensbereichen der Beklagten seien keine &#8222;Forschungseinrichtungen&#8220;, weil sie nicht einer selbst\u00e4ndigen Forschungseinrichtung \u00e4hnlich seien. Sie h\u00e4tten nicht die erforderliche organisatorische Selbst\u00e4ndigkeit; ihre T\u00e4tigkeit lasse sich auch nicht hinreichend von der Produktion, der sie zugeordnet seien, abgrenzen. Keine &#8222;Forschungseinrichtungen&#8220; seien auch die Patentabteilung, die Normenabteilung und die Abteilung &#8222;Fachbibliotheken&#8220;. Trotz der Eingliederung in den Bereich ZFE st\u00fcnden diese Abteilungen der Produktion wesentlich n\u00e4her als der Forschung. Die Abteilung &#8222;Fachbibliotheken&#8220; sei nicht nur die Bibliothek der Forschungsabteilung; ihr geh\u00f6rten vielmehr die zahlreichen Bibliotheken im gesamten Unternehmen an, bis hin zur Handbibliothek des einzelnen Sachbearbeiters. Sie sei auch keine &#8222;\u00f6ffentliche&#8220; Bibliothek im Sinne des \u00a7 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG a.F., weil die Allgemeinheit keinen Zutritt habe. Die im Bereich ZFE zusammengefa\u00dfte Forschungs- und Entwicklungsverwaltung sei mangels einer klaren organisatorischen Abgrenzbarkeit keine &#8222;Forschungseinrichtung&#8220;.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Kl\u00e4gerin auch keine Auskunft bez\u00fcglich der Kopien in den Abteilungen ZDP2 (&#8222;Ausbildung&#8220;) und ZDP3 (&#8222;Weiterbildung&#8220;) verlangen, weil diese keine Einrichtungen der Berufsbildung im Sinne des \u00a7 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG a.F. seien. Kriterium f\u00fcr die Erhebung der Betreiberverg\u00fctung sei auch hier die Produktionsbezogenheit der T\u00e4tigkeit. Sowohl die Abteilung ZDP2 mit ihren Unterabteilungen &#8222;Gemeinsame Ausbildungsaufgaben&#8220;, &#8222;Zentrale Gewerbliche Ausbildungen&#8220;, &#8222;Kaufm\u00e4nnische Schulungszentren&#8220; und &#8222;Technische Schulen&#8220; als auch die Abteilung ZDP3 mit ihren Unterabteilungen &#8222;Bildungszentrum B.&#8220;, &#8222;Bildungszentrum E.&#8220;, &#8222;Bildungszentrum M.&#8220;, &#8222;Vertriebliches F\u00fchrungs- und Fachtraining, Personalauswahl&#8220;, &#8222;Fremdsprachentraining, Interkulturelles Training&#8220; und &#8222;Methodisches Training, Didaktisches Training&#8220; seien zu sehr produktionsbezogen, um Berufsbildungseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zu sein. Die gewerbliche, technische und kaufm\u00e4nnische Ausbildung f\u00fcr Betriebsangeh\u00f6rige sei zwar berufliche Ausbildung, finde aber im Betrieb und in Ausrichtung auf die Betriebsabl\u00e4ufe statt. Ebenso stehe die Weiterbildung von Betriebsangeh\u00f6rigen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Geschehen. Soweit in den drei Bildungszentren der Beklagten Dritte ausgebildet w\u00fcrden, seien dies ihre Kunden oder deren Mitarbeiter, denen Kenntnisse \u00fcber die hergestellten Produkte sowie ihre Bedienung und Wartung vermittelt werden sollten. Auch diese T\u00e4tigkeit sei somit produktionsbezogen. Wenn die Beklagte wegen ihrer Gr\u00f6\u00dfe f\u00fcr Aus- und Weiterbildungsaufgaben eigene, rechtlich aber unselbst\u00e4ndige Betriebsabteilungen schaffe, seien diese nicht Bildungseinrichtungen im Sinne des Gesetzes.<\/p>\n<p>Dagegen seien die Unterabteilungen der Zentralabteilung ZFE &#8222;Materialwissenschaften und Elektronik&#8220;, &#8222;Informatik und Software&#8220; und &#8222;Entwicklungslabor f\u00fcr Silizium-Proze\u00dftechnik&#8220; Forschungseinrichtungen im Sinne des \u00a7 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG a.F. In ihnen seien Forschungs- und Entwicklungsaufgaben mit Grundlagencharakter im Verh\u00e4ltnis zur Produktion und dieser gegen\u00fcber organisatorisch verselbst\u00e4ndigt zusammengefa\u00dft.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong> Auf die Revisionen der Parteien ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p><strong>1. <\/strong>Die Revision der Beklagten hat schon deshalb Erfolg, weil die Klageantr\u00e4ge und dementsprechend der Inhalt des Urteilsausspruchs unbestimmt sind (vgl. \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2, \u00a7 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).<\/p>\n<p><strong>a) <\/strong>Der Mangel der Unbestimmtheit der Klageantr\u00e4ge und des Urteils ist von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.1996 &#8211; V ZR 298\/94, WM 1996, 1240, 1241). Das Berufungsgericht hat \u00fcber Antr\u00e4ge entschieden, mit denen von der Beklagten Auskunft dar\u00fcber verlangt wird, &#8222;wieviele Kopien von urheberrechtlich gesch\u00fctzten Vorlagen&#8220; in n\u00e4her bezeichneten Bereichen ihres Unternehmens hergestellt worden sind. Durch die Beschr\u00e4nkung auf Kopien von urheberrechtlich gesch\u00fctzten Vorlagen ist aber der Umfang der geforderten Auskunft nur unzureichend bestimmt. Denn die Frage der Urheberrechtsschutzf\u00e4higkeit der Vorlagen, von der die Auskunftspflicht abh\u00e4ngen soll, kann im konkreten Fall durchaus unterschiedlich beurteilt werden. Die Entscheidung dar\u00fcber, in welchem Umfang Auskunft zu erteilen ist, w\u00fcrde deshalb gegebenenfalls in unzul\u00e4ssiger Weise in das Vollstreckungsverfahren verlagert.<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Durch diese Beurteilung der gestellten Klageantr\u00e4ge wird der Kl\u00e4gerin nicht die M\u00f6glichkeit genommen, die f\u00fcr die Durchsetzung ihrer Verg\u00fctungsanspr\u00fcche erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erhalten. Nach \u00a7 54 Abs. 5 Satz 2 UrhG a.F. (jetzt \u00a7 54 g Abs. 2 UrhG) kann zur Vorbereitung eines Verg\u00fctungsanspruchs gem\u00e4\u00df \u00a7 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG a.F. von dem Betreiber eines Ger\u00e4tes die f\u00fcr die Bemessung der Verg\u00fctung erforderliche Auskunft verlangt werden. Im Hinblick auf die Art und Weise der Bemessung der Verg\u00fctung, die in \u00a7 54 Abs. 2 Satz 3 UrhG a.F. (jetzt \u00a7 54 d Abs. 2 UrhG) und \u00a7 54 Abs. 4 Satz 1 UrhG a.F. i.V. mit Abschn. II Nr. 2 bis 4 der Anlage zu dieser Vorschrift (jetzt \u00a7 54 d Abs. 1 UrhG i.V. mit Abschn. II Nr. 2 bis 4 der Anlage zu \u00a7 54 d Abs. 1 UrhG) vorgeschrieben ist, geh\u00f6ren zum Inhalt der zu erteilenden Auskunft Angaben \u00fcber Anzahl, Art und Typ der in den Einrichtungen aufgestellten Ger\u00e4te und deren Standort sowie Angaben, anhand derer &#8211; nach den f\u00fcr den betreffenden Bereich typischen Verh\u00e4ltnissen &#8211; der wahrscheinliche Umfang der Vervielf\u00e4ltigung urheberrechtlich gesch\u00fctzten Fremdmaterials mit Hilfe der Ger\u00e4te beurteilt werden kann.<br \/>\nZudem ist die Gesamtzahl der hergestellten Kopien mitzuteilen (zum Inhalt des Auskunftsanspruchs vgl. auch BVerfG NJW 1997, 247, 248; vgl. weiter die Begr\u00fcndung zu \u00a7 54 UrhG in der Fassung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur \u00c4nderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts, BT-Drucks. 10\/837, S. 21 f.; M\u00f6ller, Die Urheberrechtsnovelle &#8217;85, S. 48; Schricker\/Loewenheim, Urheberrecht, \u00a7 54 Rdn. 18, 24; Nordemann in Nordemann\/Vinck\/Hertin, Urheberrecht, 8. Aufl., \u00a7 54 Rdn. 6).<\/p>\n<p><strong>2. <\/strong>Auch im Rahmen der durch die Revision der Kl\u00e4gerin veranla\u00dften Rechtspr\u00fcfung ist die fehlende Bestimmtheit der Klageantr\u00e4ge und des entsprechenden Urteilsausspruchs des Berufungsgerichts von Amts wegen zu ber\u00fccksichtigen. Wie die zuerkannten Antr\u00e4ge sind auch die vom Berufungsgericht als unbegr\u00fcndet abgewiesenen Klageantr\u00e4ge bereits deshalb insgesamt unbestimmt, weil Auskunft \u00fcber die Zahl der &#8222;von urheberrechtlich gesch\u00fctzten Vorlagen&#8220; hergestellten Kopien verlangt wird (vgl. unter II. 1. a).<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin im Berufungsverfahren gestellte Antrag ist aber &#8211; jedenfalls nach dem gegenw\u00e4rtigen Stand des Verfahrens &#8211; auch in den Buchstaben c) und d) unbestimmt. Die Kl\u00e4gerin hat nicht vorgetragen, was unter der in Buchstabe c) des Antrags genannten &#8222;Forschungs- und Entwicklungsverwaltung&#8220; in der Zentralabteilung Forschung und Entwicklung verstanden werden soll und wie diese demgem\u00e4\u00df abzugrenzen ist. Gleiches gilt f\u00fcr die in Buchstabe d) des Antrags genannten &#8222;Fachabteilungen der Unternehmensbereiche, die mit Forschungs- und Entwicklungsaufgaben befa\u00dft sind&#8220;. Das Berufungsgericht wird auch insoweit im erneuten Berufungsverfahren Gelegenheit haben, auf die Erg\u00e4nzung des Sachvortrags der Kl\u00e4gerin und gegebenenfalls die Stellung sachdienlicher Antr\u00e4ge hinzuwirken.<\/p>\n<p><strong>3. <\/strong>Die Unbestimmtheit der Klageantr\u00e4ge f\u00fchrt nicht zu ihrer Abweisung. Das Berufungsgericht h\u00e4tte die Klage, wenn es die Unzul\u00e4ssigkeit der Antr\u00e4ge erkannt h\u00e4tte, seinerseits nicht als unzul\u00e4ssig abweisen d\u00fcrfen, ohne zuvor gem\u00e4\u00df \u00a7 139 ZPO auf diesen von den Parteien im Berufungsverfahren \u00fcbersehenen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen. Besteht aber eine derartige gerichtliche Hinweispflicht mit dem Ziel, der Partei in der Tatsacheninstanz Gelegenheit zur \u00c4u\u00dferung und zur Stellung sachdienlicher Antr\u00e4ge zu geben, so kommt eine Klageabweisung als unzul\u00e4ssig durch das Revisionsgericht nicht in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.1993 &#8211; VI ZR 152\/92, NJW 1994, 652, 653 f.; Urt. v. 29.2.1996 &#8211; I ZR 6\/94, GRUR 1996, 796, 797 = WRP 1996, 734 &#8211; Setpreis, m.w.N.).<\/p>\n<p><strong>4. <\/strong>Da die Klage danach mit dem Hauptantrag nicht abweisungsreif ist, stellt sich die Frage einer Entscheidung \u00fcber den in der Revisionsinstanz gestellten Hilfsantrag nicht.<\/p>\n<p><strong>III. <\/strong>F\u00fcr das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung \u00fcber den Auskunftsanspruch nach \u00a7 54 Abs. 5 Satz 2 i.V. mit Abs. 2 Satz 2 UrhG a.F. (jetzt \u00a7 54 g Abs. 2 i.V. mit \u00a7 54 a Abs. 2 UrhG) zutreffend angenommen, da\u00df die Betreiberverg\u00fctung auch f\u00fcr den Betrieb von Kopierger\u00e4ten in Bildungs- und Forschungseinrichtungen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft zu bezahlen ist, wenn mit diesen Ger\u00e4ten urheberrechtlich relevante Vervielf\u00e4ltigungen gefertigt werden. Die Auffassung der Beklagten, da\u00df der Betrieb von Kopierger\u00e4ten im Bereich der gewerblichen Wirtschaft insgesamt von der Betreiberverg\u00fctung freigestellt sei, findet im Gesetz keine Grundlage (vgl. Schiedsstelle ZUM 1993, 636, 638; M\u00f6ller, aaO, S. 45; Schricker\/Loewenheim, aaO, \u00a7 54 Rdn. 15 f.; Nordemann, aaO, \u00a7 54 Rdn. 4).<\/p>\n<p>Nach dem Wortlaut des \u00a7 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG a.F. ist allein ma\u00dfgebend, ob ein Kopierger\u00e4t in einer Einrichtung der dort genannten Art betrieben wird. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung. Die Bestimmungen \u00fcber die Ger\u00e4teverg\u00fctung und die Betreiberverg\u00fctung sind Ausdruck des Grundgedankens des Urheberrechts, da\u00df der Urheber tunlichst angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes zu beteiligen ist (vgl. BGHZ 129, 66, 72 &#8211; Mauer-Bilder; BGH, Urt. v. 12.11.1992 &#8211; I ZR 194\/90, GRUR 1993, 822, 824 &#8211; Katalogbild). Sie bezwecken, die Urheber auch dort wirtschaftlich angemessen zu beteiligen, wo ihre Werke durch Vervielf\u00e4ltigungen gem\u00e4\u00df \u00a7 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erlaubnisfrei genutzt werden k\u00f6nnen (vgl. BVerfG NJW 1997, 248, 249). Die Ger\u00e4teverg\u00fctung (\u00a7 54 Abs. 2 Satz 1 UrhG a.F., jetzt \u00a7 54 a Abs. 1 UrhG) ist dabei f\u00fcr alle Kopierger\u00e4te zu bezahlen, die zur Herstellung von Vervielf\u00e4ltigungen gesch\u00fctzter Werke gem\u00e4\u00df \u00a7 53 Abs. 1 bis 3 UrhG bestimmt sind. Mit ihr werden die nach \u00a7 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zugelassenen Werknutzungen grunds\u00e4tzlich pauschal abgegolten. Eine solche Pauschalabgeltung durch eine einmalige Zahlung w\u00e4re aber dann unangemessen, wenn ein Kopierger\u00e4t in Bereichen betrieben wird, in denen gesch\u00fctzte Werke in Ausnutzung der Schranken des Urheberrechts aus \u00a7 53 Abs. 1 bis 3 UrhG typischerweise in gr\u00f6\u00dferem Umfang vervielf\u00e4ltigt werden. Das Gesetz sieht deshalb f\u00fcr den Betrieb von Kopierger\u00e4ten in bestimmten Einrichtungen, in denen ihrer Art nach erfahrungsgem\u00e4\u00df besonders viele urheberrechtlich relevante Vervielf\u00e4ltigungen hergestellt werden, eine Betreiberverg\u00fctung vor, deren H\u00f6he sich nach Art und Umfang der Ger\u00e4tenutzung bemi\u00dft (\u00a7 54 Abs. 2 Satz 3 UrhG a.F., jetzt \u00a7 54 d Abs. 2 UrhG). Erfa\u00dft wird deshalb der Betrieb von Kopierger\u00e4ten in Bildungseinrichtungen, Forschungseinrichtungen, \u00f6ffentlichen Bibliotheken und solchen Einrichtungen, in denen Ger\u00e4te f\u00fcr Vervielf\u00e4ltigungen entgeltlich bereitgehalten werden. Im Hinblick auf den Gesetzeszweck w\u00e4re es nicht zu rechtfertigen, den Betrieb von Kopierger\u00e4ten in Einrichtungen der genannten Art von der Betreiberverg\u00fctung nur deshalb allgemein freizustellen, weil die Einrichtungen zum Bereich der gewerblichen Wirtschaft geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Diese Auslegung wird durch \u00a7 53 Abs. 3 UrhG best\u00e4tigt, auf den \u00a7 54 Abs. 2 Satz 1 UrhG a.F. (jetzt \u00a7 54 a Abs. 1 Satz 1 UrhG) Bezug nimmt. Bei der Regelung der Zulassung von Vervielf\u00e4ltigungen zum eigenen Gebrauch wird dort teilweise ausdr\u00fccklich zwischen gewerblichen und nichtgewerblichen Einrichtungen unterschieden. Wenn eine solche Unterscheidung in \u00a7 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG a.F. fehlt, ist daraus zu schlie\u00dfen, da\u00df sie vom Gesetz auch nicht gewollt ist.<\/p>\n<p>Der Entstehungsgeschichte der Vorschrift kann nichts anderes entnommen werden. Die Vorschrift des \u00a7 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG a.F. geht in ihrer Gesetz gewordenen Fassung auf den Rechtsausschu\u00df des Deutschen Bundestages zur\u00fcck (vgl. BT-Drucks. 10\/3360 S. 7, 19 f.). In dessen Bericht ist ausgef\u00fchrt, da\u00df die urheberrechtliche Verg\u00fctung f\u00fcr Fotokopien urheberrechtlich gesch\u00fctzter Werke, die von Privatpersonen, Vereinen, Beh\u00f6rden, Angeh\u00f6rigen freier Berufe und Gewerbetreibenden angefertigt werden, mit der Ger\u00e4teverg\u00fctung pauschaliert abgegolten sein solle, weil insoweit nur in geringerem Umfang gesch\u00fctztes Material abgelichtet werde. Zus\u00e4tzlich sollten jedoch sogenannte Gro\u00dfbetreiber wie Bildungs- und Forschungseinrichtungen oder \u00f6ffentliche Bibliotheken zur Zahlung einer angemessenen Verg\u00fctung f\u00fcr jede von ihnen gefertigte Fotokopie urheberrechtlich gesch\u00fctzter Werke verpflichtet sein. Dem Bericht des Rechtsausschusses ist nicht zu entnehmen, da\u00df dies nicht gelten solle, wenn die betreffenden Einrichtungen zur gewerblichen Wirtschaft geh\u00f6ren. Es ist im Bericht vielmehr dargelegt, da\u00df die Betreiberverg\u00fctung im Interesse der Praktikabilit\u00e4t auf Schwerpunktbereiche der urheberrechtsrelevanten Kopiert\u00e4tigkeit beschr\u00e4nkt worden sei. Dazu geh\u00f6ren aber in aller Regel Bildungs- und Forschungseinrichtungen aufgrund ihrer besonderen T\u00e4tigkeit, ohne da\u00df es daf\u00fcr von Bedeutung w\u00e4re, ob sie einen gewerblichen oder nichtgewerblichen Tr\u00e4ger haben.<\/p>\n<p><strong>2. <\/strong>Die Betreiberverg\u00fctung ist nach \u00a7 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG a.F. f\u00fcr urheberrechtlich relevante Vervielf\u00e4ltigungen, die in Einrichtungen der in dieser Vorschrift genannten Art gefertigt werden, zu bezahlen.<\/p>\n<p><strong>a) <\/strong>Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, da\u00df von einer &#8222;Einrichtung&#8220; im Sinne dieser Vorschrift im Bereich der gewerblichen Wirtschaft nur gesprochen werden kann, wenn eine gewisse organisatorische Selbst\u00e4ndigkeit und Abgrenzbarkeit gegen\u00fcber dem Produktionsbereich gegeben ist. Dies wird nicht nur durch das Wortverst\u00e4ndnis des Begriffs &#8222;Einrichtung&#8220; nahegelegt, sondern auch durch das in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck gekommene Ziel, den Anwendungsbereich der zur Ger\u00e4teverg\u00fctung hinzutretenden Betreiberverg\u00fctung aus praktischen Erw\u00e4gungen auf bestimmte &#8211; einfach festzustellende &#8211; Schwerpunktbereiche zu begrenzen, in denen erfahrungsgem\u00e4\u00df verst\u00e4rkt urheberrechtlich relevante Kopiervorg\u00e4nge stattfinden. Eine Einrichtung im Sinne des \u00a7 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG a.F. setzt demgem\u00e4\u00df zun\u00e4chst voraus, da\u00df ein in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zur Erf\u00fcllung bestimmter Aufgaben zusammengefa\u00dfter Bestand an pers\u00f6nlichen und sachlichen Mitteln vorhanden ist, der auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Die Einrichtung mu\u00df weiter &#8211; in vergleichbarer Weise wie die anderen im Gesetz genannten Einrichtungen &#8211; als Schwerpunktbereich der urheberrechtlich relevanten Kopiert\u00e4tigkeit anzusehen sein, in dem die Wahrscheinlichkeit der Vervielf\u00e4ltigung von urheberrechtlich gesch\u00fctztem Fremdmaterial deutlich h\u00f6her ist als in den sonstigen Unternehmensteilen (vgl. Schiedsstelle ZUM 1993, 636, 638). Aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht beurteilen, ob die von den Klageantr\u00e4gen erfa\u00dften Bereiche, die teilweise noch einer Konkretisierung bed\u00fcrfen, als Einrichtungen in dem dargelegten Sinn zu werten sind. Dabei werden insbesondere die Ausf\u00fchrungen der Beklagten zu ihrer Unternehmensstruktur in den Schrifts\u00e4tzen vom 22. November 1993 und 19. September 1994 zu ber\u00fccksichtigen sein. Die Parteien werden im wiederer\u00f6ffneten Berufungsrechtszug Gelegenheit haben, dazu weiter vorzutragen.<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Eine Forschungseinrichtung im Sinne des \u00a7 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG a.F. ist im Bereich der gewerblichen Wirtschaft anzunehmen, wenn die Forschungsaufgabe der Einrichtung in \u00e4hnlicher Weise das Gepr\u00e4ge gibt, wie dies etwa im allgemeinen bei Bildungs- und Forschungseinrichtungen der \u00f6ffentlichen Hand der Fall ist. Dagegen kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf an, inwieweit die betriebene Forschung unmittelbar anwendungsbezogen ist. Nach dem Zweck des Gesetzes, in bestimmten Schwerpunktbereichen die urheberrechtlich relevante Kopiert\u00e4tigkeit mit dem Anspruch auf Zahlung der Betreiberverg\u00fctung zu erfassen, unterliegt innerhalb einer Forschungseinrichtung die gesamte urheberrechtlich relevante Kopiert\u00e4tigkeit dem Anspruch auf Zahlung der Betreiberverg\u00fctung. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob das benutzte Kopierger\u00e4t im engeren Forschungsbereich oder etwa in einem der Einrichtung eingegliederten, ihr dienenden Verwaltungsbereich betrieben wird. Allerdings wird in Bereichen, die innerhalb einer Forschungseinrichtung lediglich eine Hilfsfunktion f\u00fcr diese besitzen, regelm\u00e4\u00dfig nur in geringerem Umfang eine urheberrechtlich relevante Kopiert\u00e4tigkeit stattfinden. Dieser Umstand ist jedoch nur bei der H\u00f6he der Verg\u00fctung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><strong>c)<\/strong> Bei der Pr\u00fcfung, ob im Bereich der gewerblichen Wirtschaft eine Bildungseinrichtung im Sinne des \u00a7 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG a.F. anzunehmen ist, liegt ein Vergleich der zu beurteilenden Organisationseinheit mit Bildungseinrichtungen \u00f6ffentlich-rechtlicher Tr\u00e4ger besonders nahe. Im \u00fcbrigen gelten die f\u00fcr Forschungseinrichtungen dargelegten Grunds\u00e4tze entsprechend.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt in der Belastung des Betriebs von Kopierger\u00e4ten in Bildungs- und Forschungseinrichtungen der gewerblichen Wirtschaft keine mit dem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung derjenigen Unternehmen, die sich aufgrund ihrer Gr\u00f6\u00dfe veranla\u00dft sehen, f\u00fcr die Aufgaben der Aus- und Weiterbildung oder der Forschung besondere Einrichtungen zu schaffen. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nur dann verletzt, wenn sich eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung nicht &#8211; sachbereichsbezogen &#8211; auf einen vern\u00fcnftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zur\u00fcckf\u00fchren l\u00e4\u00dft (vgl. BVerfGE 93, 319, 348 m.w.N.). Ein Versto\u00df gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist danach bei \u00a7 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG a.F. nicht festzustellen. In Beziehung auf die Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ist die getroffene Regelung jedenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich. Wenn sich der Gesetzgeber gegen eine allgemeine Betreiberverg\u00fctung bei gewerblichen Unternehmen entschied &#8211; was im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit lag (vgl. BVerfG NJW 1997, 247) -, dann ist es nicht sachwidrig, wenn die Belastung auf bestimmte Schwerpunktbereiche der urheberrechtsrelevanten Kopiert\u00e4tigkeit beschr\u00e4nkt wurde. Der Gesetzgeber darf sich im \u00fcbrigen, wenn es sich um komplexe Sachverhalte handelt, auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zun\u00e4chst mit gr\u00f6beren Typisierungen und Generalisierungen begn\u00fcgen, um binnen angemessener Zeit Erfahrungen zu sammeln (vgl. BVerfGE 75, 108, 162; BVerfG NJW 1997, 247, 248). Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG versto\u00dfende Ungleichbehandlung wird schlie\u00dflich auch dadurch vermieden, da\u00df einem unterschiedlichen Umfang urheberrechtsrelevanter Kopiert\u00e4tigkeit bei der Bemessung der Verg\u00fctungsh\u00f6he angemessen Rechnung getragen werden kann.<\/p>\n<p><strong>4.<\/strong> Eine Bibliothek im Sinne des \u00a7 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG a.F. mu\u00df als Einrichtung (arg. \u00a7 54 Abs. 5 Satz 2 UrhG a.F.) den Voraussetzungen einer solchen besonderen Organisationseinheit gen\u00fcgen (vgl. unter III. 2. a). Grunds\u00e4tzlich mu\u00df demgem\u00e4\u00df &#8211; vergleichbar den Instituts- und Seminarbibliotheken \u00f6ffentlich-rechtlicher Tr\u00e4ger &#8211; ein systematisch gesammelter und Benutzern zentral zur Verf\u00fcgung gestellter Bibliotheksbestand vorhanden sein, der nach seiner Gr\u00f6\u00dfe und dem Umfang seiner Benutzung einer besonderen Verwaltung (u.a. auch in Form einer Katalogisierung) bedarf. Sind diese Voraussetzungen gegeben, werden vorhandene Kopierger\u00e4te erfahrungsgem\u00e4\u00df in gr\u00f6\u00dferem Umfang auch f\u00fcr urheberrechtlich relevante Vervielf\u00e4ltigungen benutzt. Im Hinblick auf den Zweck des \u00a7 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG a.F., solche Schwerpunktbereiche der Kopiert\u00e4tigkeit zu erfassen, ist &#8211; abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts &#8211; daneben nicht mehr zu fordern, da\u00df die Bibliothek der Allgemeinheit zug\u00e4nglich ist. Es gen\u00fcgt vielmehr, wenn die Benutzung der Bibliothek einem Personenkreis m\u00f6glich ist, der nach dem Ma\u00dfstab des \u00a7 15 Abs. 3 UrhG als \u00d6ffentlichkeit anzusehen ist (vgl. Schricker\/Loewenheim, aaO, \u00a7 27 Rdn. 9, \u00a7 54 Rdn. 16; Nordemann, aaO, \u00a7 27 Rdn. 2, \u00a7 54 Rdn. 4; vgl. weiter von Lewinski, Die urheberrechtliche Verg\u00fctung f\u00fcr das Verleihen und Vermieten von Werkst\u00fccken (\u00a7 27 UrhG), S. 26 f.).<\/p>\n<p><strong>IV. <\/strong>Das Berufungsurteil war danach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch \u00fcber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesgerichtshof Entscheidungsdatum: 20.02.1997 Aktenzeichen: I ZR 13\/95 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit verschiedenen\u00a0Forschungsbereichen und einer Fachbibliothek betreibt in diesen Bereichen mehrere Kopierger\u00e4te. 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