{"id":826,"date":"1989-04-21T12:11:53","date_gmt":"1989-04-21T10:11:53","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=826"},"modified":"2009-01-03T04:12:51","modified_gmt":"2009-01-03T02:12:51","slug":"pflichtablieferung-durch-kommissionsverleger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=826","title":{"rendered":"Pflichtablieferung durch Kommissionsverleger"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Verwaltungsgericht M\u00fcnster<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 21.04.1989<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 1 K 724\/88<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Ein Kommissionsverleger (zust\u00e4ndig f\u00fcr Herstellung  und Vertrieb von B\u00fcchern auf fremde Rechnung) klagte gegen die kostenlose Pflichtabgabe an die <a href=\"http:\/\/www.ulb.uni-muenster.de\/bibliothek\/\" title=\"Universit\u00e4ts- und Landesbibliothek M\u00fcnster\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">Universit\u00e4ts- und Landesbibliothek M\u00fcnster<\/a>, zu der er nach \u00a7 12 NRWPresseG verpflichtet war.  Nach Ansicht des Kl\u00e4gers war er als Kommissionsverleger nicht vom Geltungsbereich des Gesetzes betroffen. Seine Klage blieb erfolglos.<strong><br \/>\n<\/strong><!--more--><br \/>\n<strong>Urteilsbegr\u00fcndung:<\/strong><br \/>\nRechtsgrundlage der Verf\u00fcgung &#8230; ist \u00a7 12 Ib NRWPresseG. Danach besteht die grunds\u00e4tzliche Verpflichtung der Verleger, von jedem Druckwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird, an die Universit\u00e4tsbibliothek in M. ein St\u00fcck unentgeltlich und auf eigene Kosten abzuliefern, soweit das Druckwerk unter anderem im Regierungsbezirk M. verlegt wird.<br \/>\nDass die so ausgestaltete Ablieferungspflicht gegen h\u00f6herrangiges Recht verst\u00f6\u00dft, ist nicht erkennbar. Namentlich verfassungsrechtliche Bedenken liegen nicht vor. Die Ablieferung von Belegexemplaren ist eine mit dem Grundgesetz zu vereinbarende Verpflichtung, die schon deshalb nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 I 2 GG verst\u00f6\u00dft, weil \u00a7 12 III NRWPresseG ausdr\u00fccklich f\u00fcr die F\u00e4lle, in denen die aus der Ablieferungspflicht resultierende Verm\u00f6gensbelastung des Verlegers wesentlich ins Gewicht fallen w\u00fcrde, eine Entsch\u00e4digungsregelung enth\u00e4lt (vgl. zum hess. PresseR: BVerfGE 58, 137 (148) = NJW 1982, 633; VGH Kassel, NJW 1989, 418; L\u00f6ffler-Wenzel, PresseR I, 3. Aufl., \u00a7 12 Rdnr. 32).<br \/>\nAls Verleger f\u00fcr die streitbefangenen B\u00e4nde der \u201eAvifauna des Rheinlandes&#8220; und der \u201eJahrb\u00fccher f\u00fcr Naturschutz und Landschaftspflege&#8220; in dem obengenannten Sinne hat der Bekl. zu Recht den Kl. betrachtet. Verleger in dem hier allein ma\u00dfgeblichen presserechtlichen Sinne ist n\u00e4mlich derjenige, der das Erscheinen und Verbreiten von Druckwerken bewirkt (vgl. L\u00f6ffler-Wenzel, Einl. Rdnr. 62; Scheer, Dt. PresseR, Teil II, \u00a7 4 Anm. DI.1, S. 208; OLG D\u00fcsseldorf, NJW 1980, 71; BayObLG, NJW 1976, 435). Der presserechtliche Verlegerbegriff ist nicht &#8211; wie es der Kl. offenbar meint &#8211; mit dem Verlegerbegriff des Verlagsrechtes identisch. Verleger im Sinne des Verlagsrechts ist derjenige Partner eines Verlagsvertrages, der berechtigt und verpflichtet ist, ein ihm vom Verfasser anvertrautes Werk der Literatur oder Tonkunst auf eigene Rechnung zu vervielf\u00e4ltigen und zu verbreiten. Der presserechtliche Verlegerbegriff setzt hingegen keinen Verlagsvertrag mit dem Verfasser als begriffswesentlich voraus (vgl. L\u00f6ffler-Wenzel, \u00a7 8 Rdnr. 60). Auch die f\u00fcr den Verlagsvertrag wichtige Pflicht des Verlegers zur Vervielf\u00e4ltigung (Herstellung) des Druckwerkes ist presserechtlich nicht wesentlich; der Verleger ist auch dann als (presserechtlicher) Verleger im Impressum zu benennen, wenn er sich darauf beschr\u00e4nkt, ein von fremder Seite vervielf\u00e4ltigtes Druckwerk erscheinen zu lassen und zu vertreiben (vgl. L\u00f6ffler-Wenzel, \u00a7 8 Rdnr. 62). Schlie\u00dflich ist auch nur der Verleger nach dem Verlagsgesetz gehalten, Druck und Vertrieb auf eigene Rechnung vorzunehmen, w\u00e4hrend es presserechtlich gleichg\u00fcltig ist, ob die verlegerische T\u00e4tigkeit f\u00fcr eigene oder fremde Rechnung vorgenommen wird (vgl. L\u00f6ffler-Wenzel, \u00a7 8 Rdnr. 63 m. w. Nachw.).<br \/>\nIst nach alledem f\u00fcr den presserechtlichen Verlegerbegriff in erster Linie entscheidend, wer durch seine Aktivit\u00e4ten nach au\u00dfen hin f\u00fcr das Verbreiten eines Druckwerkes verantwortlich zeichnet, stellt auch die T\u00e4tigkeit des Kommissionsverlegers &#8211; wie sie der Kl. f\u00fcr sich einschr\u00e4nkend in Anspruch nimmt &#8211; eine Verlegert\u00e4tigkeit im Sinne des Presserechtes dar (vgl. L\u00f6ffler-Wenzel, \u00a7 8 Rdnr. 63, \u00a7 12 Rdnr. 47; Scheer, \u00a7 4 Anm. D I 1, S. 208, \u00a7 14 Anm. AI 2b, S. 293, jeweils m. w. Nachw.). Eben als Kommissionsverleger hat der Kl. vorliegend die Verbreitung der strittigen Druckwerke bewirkt. Sowohl nach seinen eigenen als auch gem\u00e4\u00df den Angaben in den der Kammer vorliegenden Buchexemplaren &#8211; insbesondere nach Ma\u00dfgabe der dem K.-Verlag zugeordneten ISBN-Nummern &#8211; besa\u00df der Kl. entsprechend seiner Eigenschaft als Kommissionsverleger die Aufgabe und das Recht der Entgegennahme von Bestellungen und der Belieferung der Kunden. Abgestellt auf die verk\u00f6rperten Massenvervielf\u00e4ltigungen &#8211; nicht auf deren geistigen Inhalt &#8211; trat f\u00fcr den hier ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung damit der Kl. als f\u00fcr einen Au\u00dfenstehenden greifbarer Ansprechpartner in Erscheinung. Das reicht zur Erf\u00fcllung des Verlegerbegriffes im presserechtlichen Sinne aus, ohne dass es auf Einzelheiten der Ausgestaltung des Kommissionsvertrages ankommt. Der presserechtliche Verlegerbegriff kann sich nicht am Kenntnishorizont der Tr\u00e4ger der Presset\u00e4tigkeit orientieren, sondern muss den Bed\u00fcrfnissen einer praktikablen Handhabung durch den Au\u00dfenstehenden gen\u00fcgen. Belastungen, die den Kommissionsverleger durch eine etwaige Ablieferungspflicht treffen, hat er durch eine entsprechende Ausgestaltung des Kommissionsvertrages im Innenverh\u00e4ltnis zu begegnen.<br \/>\nDer Kl. kann seiner danach bestehenden Ablieferungsverpflichtung auch nicht mit dem Hinweis auf das \u201eKopierunwesen&#8220; und den \u201eDiebstahls geistigen Eigentums&#8220; begegnen. Zwar ist auch im \u00f6ffentlichen Recht der Grundgedanke des &#8211; ein privatrechtliches Zur\u00fcckbehaltungsrecht regelnden &#8211; \u00a7 273 BGB als Einfluss des Prinzips von Treu und Glauben anwendbar (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 46. Aufl., \u00a7 273 Anm. 1; Stober, DVBl 1973, 351; OVG Hamburg, NJW 1977, 1251). Danach besteht ein Leistungsverweigerungsrecht jedoch nur beim Ausbleiben des aus demselben rechtlichen Verh\u00e4ltnis zu erwartenden gleichartigen Verhaltens des Leistungsberechtigten. Die urheberrechtlichen Interessen des Kl. liegen nicht in diesem Sinne auf der gleichen rechtlichen Ebene wie der Anspruch auf Ablieferung von  Pflichtexemplaren. Mit der \u00f6ffentlich rechtlichen Ablieferungspflicht des Kl. korrespondiert allenfalls eine &#8211; ebenfalls \u00f6ffentlich rechtliche &#8211; Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht auf Seiten des Beklagten nicht aber eine sich auf geistiges Eigentum erstreckende privatrechtliche Schutzpflicht. Zweck der presserechtlichen Ablieferungspflicht ist es u. a., einem gewissen kulturpolitischen Bed\u00fcrfnis Rechnung zu tragen, d. h. die literarischen Erzeugnisse der wissenschaftlich und auch kulturell interessierten \u00d6ffentlichkeit m\u00f6glichst geschlossen zug\u00e4nglich zu machen. Soweit es in Verfolgung dieses Zweckes zu Verletzungen des Urheberrechtes und entsprechender Verm\u00f6genssch\u00e4den kommen sollte, ist dies nicht unmittelbare und bezweckte Folge der Abgabepflicht, sondern lediglich ein Reflex. Derartige Erscheinungen kann der Kl. &#8211; soweit ihnen nicht nach den \u00fcbereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der m\u00fcndlichen Verhandlung durch geeignete Ma\u00dfnahmen inzwischen entgegengewirkt wird &#8211; nur gesondert im Zivilrechtswege bek\u00e4mpfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht M\u00fcnster Entscheidungsdatum: 21.04.1989 Aktenzeichen: 1 K 724\/88 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Ein Kommissionsverleger (zust\u00e4ndig f\u00fcr Herstellung und Vertrieb von B\u00fcchern auf fremde Rechnung) klagte gegen die kostenlose Pflichtabgabe an die Universit\u00e4ts- und Landesbibliothek M\u00fcnster, zu der er nach \u00a7 12 NRWPresseG verpflichtet war. 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