{"id":9,"date":"2000-06-29T09:36:08","date_gmt":"2000-06-29T07:36:08","guid":{"rendered":"http:\/\/bibliotheksurteile.wordpress.com\/?p=28"},"modified":"2009-04-24T21:46:25","modified_gmt":"2009-04-24T19:46:25","slug":"vg-frankfurt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=9","title":{"rendered":"Hausverbot mit sofortiger Vollziehung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Verwaltungsgericht Frankfurt<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 29.06.2000<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong>10 G 2220\/00<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Ein Bibliotheksnutzer legt Widerspruch gegen ein befristetes Hausverbot mit sofortiger Vollziehung ein, das auf Grund wiederholter Ruhest\u00f6rung, verbaler Bedrohung der Mitarbeiter, unrechtm\u00e4\u00dfige Benutzung des Kopierger\u00e4ts, sowie dem Betreten interner Bibliotheksbereiche und Versorgung mit B\u00fcromaterialien, auferlegt wurde.<br \/>\nDer Widerspruch wird abgewiesen, da sich die Verbotsverf\u00fcgung nicht als offensichtlich rechtswidrig erweist und das \u00f6ffentliche Interesse, die unverz\u00fcglich wiederherzustellende Ordnung, dem privaten Interesse des Kl\u00e4gers \u00fcberwiegt.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p style=\"margin-left:36pt;\">\n<p><strong>Tenor<\/strong><br \/>\nDie Antr\u00e4ge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert  wird 4.000 DM festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><br \/>\n<strong>I.<\/strong><br \/>\nDer 1952 geborene und geschiedene Antragsteller bezeichnet sich als &#8222;Rechtsschutzdissident&#8220; und benutzt die <a href=\"http:\/\/www.ub.uni-frankfurt.de\/\" title=\"Stadt- und Universit\u00e4tsbibliothek Frankfurt am Main\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">Stadt- und Universit\u00e4tsbibliothek Frankfurt am Main<\/a>, deren Leses\u00e4le und Katalogr\u00e4ume ohne f\u00f6rmliche Zulassung zug\u00e4nglich sind, nach seinen Angaben seit 1971 und gibt ferner an, es sei zwischen ihm und dem Vizedirektor der Bibliothek im Jahre 1998 zu einem &#8222;Gentlemen-Agreement&#8220; \u00fcber die Bibliotheksbenutzung gekommen. Mit Bescheid vom 14.04.2000 erteilte der Direktor der Bibliothek dem Antragsteller ein Hausverbot f\u00fcr die Bibliothek &#8222;befristet auf die Dauer eines Jahres&#8220; und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides unter Berufung auf \u00a7 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Den Bescheid begr\u00fcndete er damit, dass der Antragsteller wiederholt interne Bereiche der Bibliothek betreten habe, um sich mit B\u00fcromaterialien zu versorgen, er habe auch nach Schlie\u00dfung der Informationsstelle den internen Bereich betreten. Ferner habe er von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verlangt, auf dem stadtinternen Dienstweg ehrverletzende, beleidigende und obsz\u00f6ne Schreiben zu bef\u00f6rdern, er habe ein Kopierger\u00e4t benutzt, in dem noch Restgeld einer anderen Benutzerin vorhanden war und diese gehindert, zu kopieren. Ihm sei in der dritten M\u00e4rzwoche 2000 ausdr\u00fccklich untersagt worden, seine private Schreibmaschine zu benutzen, weil dies zu einer fortgesetzten Ruhest\u00f6rung f\u00fchre, die nicht mit dem Zweck der Bibliothek in Einklang stehe. Trotz Verbot habe der Antragsteller mehrfach mit seiner Schreibmaschine gearbeitet, worauf ihm die Erteilung des Hausverbotes angek\u00fcndigt worden sei. Seine Verhaltensweise versto\u00dfe gegen die allgemeinen Pflichten der Benutzerinnen und Benutzer der Bibliothek. Die Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes einer wissenschaftlichen Arbeitsst\u00e4tte gebiete die Erteilung eines befristeten Hausverbotes. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage w\u00fcrde den Sinn der Verf\u00fcgung zunichte machen, weshalb die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt sei.<br \/>\nGegen die Verf\u00fcgung richtete sich der Widerspruch des Antragstellers vom 17.04.2000. Mit Antrag vom gleichen Tage hat der Antragsteller bei Gericht einen Antrag gem. \u00a7 80 Abs. 5 VwGO gestellt und will die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Hausverbotsverf\u00fcgung vom 14.04.2000 erreichen. Daf\u00fcr hat er weiter Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Die Antragsgegnerin ist dem entgegen getreten und beantragt, den Antrag &#8222;zur\u00fcckzuweisen&#8220;. Sie begr\u00fcndet ihren Antrag damit, dass die Nutzer der Bibliothek sich so zu verhalten h\u00e4tten, wie es dem Charakter einer wissenschaftlichen Arbeitsst\u00e4tte entspreche (\u00a7\u00a7 5 und 6 der Benutzungsordnung vom 16. Dezember 1994 (Amtsblatt 1994, 733)). Hierzu geh\u00f6re es, das sich ein Nutzer so verhalte, dass andere nicht mehr als unbedingt notwendig bel\u00e4stigt oder gest\u00f6rt werden. Diesen Verhaltensregeln werde der Antragsteller nicht gerecht, er habe massiv gegen die Benutzungsordnung versto\u00dfen. Wegen der Einzelheiten der Vorf\u00e4lle verweist sie auf dienstlichen Erkl\u00e4rungen zweier Bediensteter vom 02.05. und 29.05.2000. Zur Wiederherstellung der Ordnung des Hauses sei es notwendig gewesen, den Antragsteller dauerhaft aus dem Haus zu entfernen. Ein reiner Ausschluss von der Benutzung h\u00e4tte die notwendige Beruhigung der Situation nicht erbringen k\u00f6nnen. Aus dem gleichen Grunde sei auch die sofortige Vollziehung der Verf\u00fcgung notwendig gewesen, eine Fortdauer der Beeintr\u00e4chtigungen f\u00fcr die Dauer des Widerspruchs bzw. Klageverfahrens k\u00f6nnte nicht hingenommen werden. Die Antragsgegnerin hat ihre Widerspruchsakte (W 5 &#8211; 141\/00) vorgelegt. Die Kammer hat den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter mit Beschluss vom 15.05.2000 \u00fcbertragen (\u00a7 6 Abs. 1 VwGO).<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><br \/>\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe scheitert daran, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, weil die Sofortvollzugsanordnung der Hausverbotsverf\u00fcgung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die privaten Interessen des Antragstellers, wie er sie in seinem Antragsschriftsatz vom 17.04.2000 ausf\u00fchrlich geschildert hat, \u00fcberwiegen nicht den mit der Anordnung geltend gemachten \u00f6ffentlichen Interessen an einer unverz\u00fcglich wiederherzustellenden Ordnung in der Bibliothek. Auf diese Interessenabw\u00e4gung kommt es hinsichtlich einer Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs (\u00a7 80 Abs. 5 VwGO) jedoch an, wenn sich die mit dem Widerspruch angegriffene Verf\u00fcgung nicht von vornherein als offensichtlich rechtswidrig erweist. Daf\u00fcr bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Zwar sieht die Benutzungsordnung der Bibliothek ein Hausverbot nicht ausdr\u00fccklich vor. Eine Berechtigung zum Hausverbot ist jedoch aus allgemeinen Grunds\u00e4tzen \u00fcber die Benutzung zu \u00f6ffentlichen Zwecken gewidmeter Einrichtungen und deren Geb\u00e4ude (\u00a7 19 Abs. 1 HGO) auch ohne das Vorhandensein einer ausdr\u00fccklichen Norm gerechtfertigt. Auf diese Frage braucht jedoch hier nicht n\u00e4her eingegangen zu werden, weil die auf Grund \u00a7 20 Abs. 1 HGO erlassene Benutzungsordnung dieselbe Sanktion durch den (zeitweisen) Ausschluss von der Benutzung der Bibliothek insgesamt in ihrem \u00a7 5 Abs. 3 Satz 1 vorsieht und die Verf\u00fcgung damit dort ihre Rechtsgrundlage hat. Diese Norm ist nicht zu beanstanden und auch vom Antragsteller nicht angegriffen worden. Der Antragsteller hat auch die Voraussetzungen eines allgemeinen Benutzungsausschlusses erf\u00fcllt, denn er hat sowohl gegen allgemeine Ordnungsgrunds\u00e4tze wie auch gegen die Benutzerordnung versto\u00dfen. Leses\u00e4le und Katalogr\u00e4ume sind zwar ohne f\u00f6rmliche Zulassung zug\u00e4nglich (\u00a7 3 Abs. 1 Benutzungsordnung), damit sind sie aber nicht &#8222;automatisch&#8220; \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich, ihre Benutzung ist jedoch nur dann gestattet, wenn sie mit dem Zweck der Bibliothek (Aufgaben) vereinbar ist. Die Aufgaben der Bibliothek sind in \u00a7 2 der Benutzungsordnung bestimmt worden; die Bibliothek dient als wissenschaftliche Bibliothek der Forschung, der Lehre und dem Studium, der beruflichen und der allgemeinen Bildung. Sie bietet dazu die Benutzung ihrer Best\u00e4nde und ihrer Einrichtungen in den R\u00e4umen der Bibliothek, die Erteilung m\u00fcndlicher und schriftlicher Ausk\u00fcnfte, die Anfertigung von Fotokopien aus ihren Best\u00e4nden und die Vermittlung von Informationen durch Kataloge, Bibliographien, Dokumentationsdienste und elektronische Datenbanken an. Dazu geh\u00f6ren die von dem Antragsteller geltend gemachten Zwecke nicht (Schreiben privater Korrespondenz, wenn auch nur in geringem Umfang, Essen und Trinken im Eingangsbereich). Der Antragsteller ist auch auf die Zweckwidrigkeit seines Verhaltens hingewiesen worden bzw. es ist ihm die Unterlassung geboten worden. Mit seinem Antrag macht der Antragsteller auch nicht das Nichtvorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des allgemeinen Benutzungsverbotes geltend, sondern lediglich ein Versto\u00df gegen die Gleichbehandlung. Nach seinem Vortrag r\u00fcgt er das Nichteinschreiten gegen andere Nutzer, die zum Beispiel via Laptop im Lesesaal ihre private Korrespondenz schrieben oder die am Computer-Arbeitsplatz bei Recherchen Kaffee trinken. Der Vortrag des Antragstellers geht jedoch deshalb ins Leere, weil die Verbotsverf\u00fcgung nicht auf das Schreiben privater Korrespondenz oder auf Essen und Trinken im Bibliotheksbereich gest\u00fctzt wird, sondern auf das Betreten interner Bereiche und die Versorgung mit B\u00fcromaterialien aus diesen sowie die unrechtm\u00e4\u00dfige Benutzung des Kopierger\u00e4tes und die verbale Bedrohung von Mitarbeiterinnen der Benutzungsabteilung und die fortgesetzte Ruhest\u00f6rung anderer Nutzer.<br \/>\nDa sich danach die Verbotsverf\u00fcgung nicht als offensichtlich rechtswidrig erweist, sondern deren Bestand im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren \u00fcberpr\u00fcft werden m\u00fcsste, kommt es auf eine Interessenabw\u00e4gung der privaten Interessen des Antragstellers und der \u00f6ffentlichen Interessen am geordneten Betrieb der Bibliothek an. Dabei \u00fcberwiegen die \u00f6ffentlichen Interessen bzw. die der anderen Bibliotheksbenutzer an ungest\u00f6rtem Arbeiten. Der Antragsteller hat mit seinem Antragsschriftsatz auch lediglich sein verbotswidriges Verhalten wegen des ebenfalls verbotswidrigen Verhalten anderer Bibliotheksbenutzer und dem Nichteinschreiten der Bibliotheksleitung gerechtfertigt. Die \u00f6ffentlichen Interessen an dem ordnungsgem\u00e4\u00dfen Betrieb der Bibliothek genie\u00dfen daher den Vorrang, zumal keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass das Herausgreifen des Antragstellers aus dem Kreis derjenigen Nutzer, die sich ebenfalls verbotswidrig verhalten, willk\u00fcrlich w\u00e4re. Auch der Antragsteller hat derartige Anhaltspunkte nicht geltend gemacht. Da der Antrag aus den oben genannten Gr\u00fcnden erfolglos ist, kommt eine Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (\u00a7 166 VwGO i.V.m. \u00a7 114 ZPO).<br \/>\nDie Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller als unterlegener Beteiligter zu tragen (\u00a7 154 Abs. 1 VwGO).<br \/>\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 25 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG. Dabei ist der sogenannte Regelstreitwert zugrunde gelegt worden, der im vorliegenden Eilverfahren halbiert wurde (\u00a7 20 Abs. 3 GKG).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt Entscheidungsdatum: 29.06.2000 Aktenzeichen: 10 G 2220\/00 Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: Ein Bibliotheksnutzer legt Widerspruch gegen ein befristetes Hausverbot mit sofortiger Vollziehung ein, das auf Grund wiederholter Ruhest\u00f6rung, verbaler Bedrohung der Mitarbeiter, unrechtm\u00e4\u00dfige Benutzung des Kopierger\u00e4ts, sowie dem Betreten interner Bibliotheksbereiche und Versorgung mit B\u00fcromaterialien, auferlegt wurde. 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