{"id":924,"date":"1981-12-07T07:54:16","date_gmt":"1981-12-07T05:54:16","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=924"},"modified":"2020-04-03T18:01:40","modified_gmt":"2020-04-03T17:01:40","slug":"versetzung-des-verbeamteten-bibliotheksdirektors","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=924","title":{"rendered":"\u00dcbernahme in den Landesdienst"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Bundesverwaltungsgericht<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 17.12.1981<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <span class=\"hit\">2 C 40.80<\/span><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Das beklagte Land Hessen und die Stadt Kassel schlie\u00dfen einen Vertrag, nach dem Beamte, Angestellte und Arbeiter, die bis dato bei der Stadt Kassel besch\u00e4ftigt waren, in den Dienst des Landes Hessen \u00fcbernommen werden. Der Kl\u00e4ger, der zuvor als Leiter der\u00a0 Murhardschen Stadtbibliothek Kassel t\u00e4tig war, bekommt eine Planstelle als Bibliotheksdirektor an der Gesamthochschule Kassel zugewiesen. Gegen diese \u00dcbernahmeverf\u00fcgung geht der Kl\u00e4ger gerichtlich vor und begehrt, als leitender Bibliotheksdirektor besch\u00e4ftigt zu werden. Die Klage wird in 3. Instanz abgewiesen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; VG Kassel vom 14.11.1977, Az. I E 259\/76<br \/>\n&#8211; VGH Hessen vom 30.04.1980, Az. I OE 81\/77<br \/>\n&#8211; BVerwG vom 07.12.1981, Az. 2 C 40.80<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><br \/>\nDie Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. April 1980 wird zur\u00fcckgewiesen. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Revisionsverfahrens.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Der Kl\u00e4ger leitete seit dem Jahre 1968 als Bibliotheksdirektor (Besoldungsgruppe &#8211; Bes.Gr. &#8211; A 15) im Dienste der Stadt Kassel die \u201cMurhardsche Bibliothek der Stadt Kassel und Landesbibliothek\u201d &#8211; MulB -, die \u201cStadtb\u00fccherei\u201d sowie das \u201cBr\u00fcder-Grimm-Museum\u201d.<\/p>\n<p>Durch den am 12. Dezember 1975 zwischen dem beklagten Land Hessen und der Stadt Kassel abgeschlossenen Vertrag (Staatsanzeiger 1976 S. 325) ging die Verwaltung der MulB zum 1. Januar 1976 auf den Beklagten \u00fcber. Laut \u00a7 5 Abs. 1 dieses Vertrages wurden die in der Anlage 2 zu diesem Vertrag aufgef\u00fchrten Beamten, Angestellten und Arbeiter, die am 31. Dezember 1975 im Dienst der Stadt Kassel standen, gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 32 ff., 215 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes &#8211; HBG &#8211; am 1. Januar 1976 in den Dienst des Landes Hessen \u00fcbernommen.<\/p>\n<p>Am selben Tage schlossen das beklagte Land und die Stadt Kassel einen \u201cErg\u00e4nzungsvertrag\u201d, nach dessen \u00a7 1 der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 4 HBG am 1. April 1976 in den Dienst des Landes Hessen \u00fcbernommen und dem Bibliothekssystem der Gesamthochschule Kassel zugewiesen wurde.<\/p>\n<p>Der Beklagte \u00fcbernahm den Kl\u00e4ger durch Bescheid vom 22. M\u00e4rz 1976 mit Wirkung vom 1. April 1976 in seine Dienste, wies ihn in eine Planstelle der Bes.Gr. A 15 ein und \u00fcbertrug ihm das Amt eines Bibliotheksdirektors an der Gesamthochschule Kassel.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte sich bereits im Jahre 1975 um die Stelle des Bibliotheksdirektors (Leiters des Bibliothekssystems) an der Gesamthochschule Kassel beworben. Der Hessische Kultusminister hatte ihm am 15. Januar 1976 mitgeteilt, da\u00df seine Bewerbung nicht ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nne. Der Beklagte ernannte vielmehr den Beigeladenen mit Wirkung vom 1. April 1976 zum Bibliotheksdirektor, wies ihn durch Bescheid vom 31. M\u00e4rz 1976 in eine Planstelle der Bes.Gr. A 15 ein und \u00fcbertrug ihm das Amt des Bibliotheksdirektors als Leiter des Bibliothekssystems der Gesamthochschule Kassel und Murhardschen Bibliothek der Stadt Kassel.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger legte gegen die Bescheide vom 22. und 31. M\u00e4rz 1976 Widerspruch ein mit dem Begehren, ihm die Funktion des Leiters des neuen Bibliothekssystems zu \u00fcbertragen. Hier\u00fcber hat der Beklagte nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, dem Kl\u00e4ger das Amt des Bibliotheksdirektors als Leiter der Gesamthochschul-Bibliothek Kassel &#8211; Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel &#8211; zu \u00fcbertragen, abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gr\u00fcnden:<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger unter teilweiser Aufhebung des Erlasses des Beklagten vom 22. M\u00e4rz 1976 die Verpflichtung des Beklagten begehre, ihm das Amt des Bibliotheksdirektors als Leiter der Gesamthochschul-Bibliothek Kassel zu \u00fcbertragen, liege eine Verpflichtungsklage vor. Ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt f\u00fcr die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei insoweit die m\u00fcndliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof. Soweit sich der Kl\u00e4ger gegen den Erla\u00df des Beklagten vom 31. M\u00e4rz 1976 wende, mit dem dieser dem Beigeladenen das Amt des Bibliotheksdirektors als Leiter des Bibliothekssystems der Gesamthochschule Kassel &#8211; Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel &#8211; \u00fcbertragen habe, handele es sich um eine Anfechtungsklage. Die Vergabe eines herausgehobenen Dienstpostens unter mehreren Bewerbern stelle einen Verwaltungsakt mit &#8211; drittbelastender &#8211; Doppelwirkung dar, der den unterlegenen Bewerber zur Anfechtungsklage berechtige. Ma\u00dfgebend sei insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Beh\u00f6rdenentscheidung, hier des angefochtenen Erlasses vom 31. M\u00e4rz 1976.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger sei nicht bereits zum 1. Januar 1976 kraft Gesetzes in den Dienst des beklagten Landes \u00fcbergetreten. Die \u00dcbertragung der Verwaltung der MulB sei nicht unter \u00a7 32 Abs. 4 &#8211; erste Fallgruppe &#8211; HBG zu subsumieren, f\u00fcr die in entsprechender Anwendung von \u00a7 32 Abs. 1 HBG ein gesetzlicher \u00dcbertritt in Betracht kommen k\u00f6nnte. Vielmehr sei der Kl\u00e4ger erst aufgrund der bestandskr\u00e4ftigen \u00dcbernahmeverf\u00fcgung des Beklagten vom 22. M\u00e4rz 1976 mit Wirkung vom 1. April 1976 in den Dienst des Landes Hessen \u00fcbernommen worden.<\/p>\n<p>Stelle man auf den Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung vor den Senat ab, so habe, der Kl\u00e4ger keinen Anspruch auf \u00dcbertragung des Amtes des Leiters des Bibliothekssystems der Gesamthochschule Kassel, weil dieses Amt nunmehr mit der Bes.Gr. A 16 bewertet und somit dem bisherigen Amt des Kl\u00e4gers nach Bedeutung und Inhalt nicht mehr gleichwertig sei.<\/p>\n<p>Selbst wenn der Senat vor der H\u00f6herstufung des Amtes des Leiters des Bibliothekssystems der Gesamthochschule Kassel in die Bes.Gr. A 16 entschieden h\u00e4tte oder nach der gesetzlichen Regelung auf einen fr\u00fcheren Zeitpunkt abzustellen sei, habe die Klage keinen Erfolg haben k\u00f6nnen. Das dem Kl\u00e4ger \u00fcbertragene Amt eines Bibliotheksdirektors an der Gesamthochschule Kassel (Bes.Gr. A 15) sei dem Amt als Bibliotheksdirektor bei der Stadt Kassel (Bes.Gr. A 15) gleichwertig. Bei der Beurteilung der Frage der Gleichwertigkeit des fr\u00fcheren Amtes des Kl\u00e4gers und des von ihm begehrten Amtes sei von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung auszugehen. Danach solle die von dem von der Umbildung betroffenen Beamten bis dahin erlangte beamtenrechtliche Rechtsstellung gewahrt bleiben und nur insoweit ver\u00e4ndert oder beeintr\u00e4chtigt werden d\u00fcrfen, als dies wegen der Umbildung und deren Folgen unumg\u00e4nglich sei. Dem habe der Beklagte Rechnung getragen. Die Ber\u00fccksichtigung der (abstrakten oder konkreten) Funktionen eines Beamten &#8211; wie sie der Kl\u00e4ger f\u00fcr notwendig halte &#8211; sei nicht geboten. Dies gelte auch dann, wenn derartige Funktionen nicht in der jeweiligen Besoldungsgruppe umschrieben seien und es sich dabei um Leitungsfunktionen handele.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger sein Verpflichtungsbegehren au\u00dferhalb des \u00a7 34 Abs. 1 Satz 1 HBG verfolge und sich im \u00fcbrigen gegen den Erla\u00df des Beklagten vom 31. M\u00e4rz 1976 wende, sei nicht ersichtlich, aus welchen Gesichtspunkten die Auswahlentscheidung des Beklagten bei der Besetzung des Dienstpostens des Leiters des Bibliothekssystems der Gesamthochschule Kassel ihm gegen\u00fcber rechtswidrig sein solle. Der Beamte habe keinen Rechtsanpruch auf Bef\u00f6rderung. Er k\u00f6nne aufgrund der F\u00fcrsorgepflicht des Dienstherrn lediglich verlangen, nicht aus unsachlichen Erw\u00e4gungen in seinem beruflichen Aufstieg behindert zu werden. Diese Rechtsgrunds\u00e4tze seien auch bei Bewerbungen f\u00fcr die Besetzung eines Dienstpostens ma\u00dfgebend. Der Dienstherr d\u00fcrfe nach seinem pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen dar\u00fcber entscheiden, welcher der geeignetste Bewerber sei und welchem Gesichtspunkt er bei der Entscheidung \u00fcber die Vergabe eines Dienstpostens das gr\u00f6\u00dfere Gewicht beilege. Hiernach h\u00e4tte der Kl\u00e4ger die \u00dcbertragung des ausgeschriebenen Dienstpostens nur verlangen k\u00f6nnen, wenn das Ermessen des Beklagten allein noch zu seinen Gunsten h\u00e4tte ausge\u00fcbt werden k\u00f6nnen. Auch aus dem Berufungsvorbringen des Kl\u00e4gers sei nicht ersichtlich, da\u00df ein solcher Fall hier gegeben sei. Es habe weder eine rechtswirksame Zusage vorgelegen, noch lasse sich dem Sachverhalt ein anderer Umstand entnehmen, der f\u00fcr die Vergabe des Dienstpostens an den Kl\u00e4ger als allein sachgerechte Entscheidung spreche. Selbst wenn im Zeitpunkt des Aufgaben\u00fcbergangs am 1. Januar 1976 tats\u00e4chlich nur eine Stelle der Bes.Gr. A 15 vorhanden gewesen sein sollte, so sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen, diese Stelle dem Kl\u00e4ger zusammen mit der Leitung der Gesamthochschul-Bibliothek zu \u00fcbertragen. Das konkret funktionelle Amt sei mit dem statusrechtlichen Amt der Bes.Gr. A 15 nicht untrennbar verbunden gewesen. &#8211; Es l\u00e4gen auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, da\u00df die Entscheidung des Beklagten sonst ermessensfehlerhaft gewesen sei. Die Behauptung des Kl\u00e4gers, da\u00df er nicht einmal zum Vorstellungsgespr\u00e4ch geladen worden sei, lasse keinen zwingenden Schlu\u00df darauf zu, da\u00df unsachliche Erw\u00e4gungen die Entscheidung beeinflu\u00dft h\u00e4tten. Wie der Beklagte vortrage, sei der Kl\u00e4ger aus seiner fr\u00fcheren beratenden T\u00e4tigkeit bekannt gewesen; seine Qualifikation habe f\u00fcr das Amt des Leiters des Bibliothekssystems der Gesamthochschule nicht ausgereicht. In diesem Zusammenhang sei die Bedeutung des neugeschaffenen Bibliothekssystems zu ber\u00fccksichtigen, in das die fr\u00fchere Dienststelle des Kl\u00e4gers integriert worden sei. Der Senat gehe in \u00dcbereinstimmung mit dem Vortrag des Beklagten davon aus, da\u00df die Gesamthochschulbibliothek eine quantitativ und qualitativ gr\u00f6\u00dfere Bedeutung habe, selbst wenn die MulB den Kern dieses Bibliothekssystems bilden sollte.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat die vom Berufungsgericht wegen rechtsgrunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt und beantragt,<\/p>\n<p>unter Aufhebung der Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. April 1980 und des Verwaltungsgerichts Kassel vom 14. November 1977 den Erla\u00df des Hessischen Kultusministers vom 31. M\u00e4rz 1976 und den Erla\u00df vom 22. M\u00e4rz 1976 insoweit aufzuheben, als er in diesem dem Kl\u00e4ger nicht das Amt des Leiters des Bibliothekssystems der Gesamthochschule Kassel &#8211; Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel &#8211; \u00fcbertragen hat, und den Beklagten zu verpflichten, ihm das Amt des Bibliotheksdirektors als Leiter der Gesamthochschulbibliothek Kassel &#8211; Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel &#8211; zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Die Revision r\u00fcgt Verletzung materiellen Rechts. Der Beklagte beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen. Er verteidigt im Ergebnis das angefochtene Urteil. Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist unbegr\u00fcndet. Die Vorinstanzen haben die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.<\/p>\n<p>Das Begehren des Kl\u00e4gers, den Beklagten zu verpflichten, ihm das Amt das Leiters des Bibliothekssystems der Gesamthochschule Kassel &#8211; Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel &#8211; zu \u00fcbertragen, kann keinen Erfolg haben, und zwar unabh\u00e4ngig davon, da\u00df dieser Dienstposten nunmehr mit der Bes.Gr. A 16 bewertet, einer Planstelle dieser Besoldungsgruppe zugeordnet und dieser Dienstposten sowie das entsprechende statusrechtliche Amt einem anderen Beamten \u00fcbertragen ist. Es bedarf auch keiner Er\u00f6rterung, ob &#8211; wie die Revision nunmehr meint &#8211; der zwischen dem Beklagten und der Stadt Kassel geschlossene Vertrag vom 12. Dezember 1975 und die darauf beruhende, den Kl\u00e4ger betreffende \u00dcbernahmeverf\u00fcgung unwirksam sind. Die Klage k\u00f6nnte in diesem Falle erst recht keinen Erfolg haben, weil der Kl\u00e4ger dann noch Beamter der Stadt Kassel w\u00e4re und die geltend gemachten Anspr\u00fcche keinesfalls gegen das beklagte Land gegeben w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Ausgangspunkt der materiellrechtlichen Beurteilung des Rechtsstreits ist \u00a7 34 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in der im Zeitpunkt der \u00dcbernahme des Kl\u00e4gers geltenden Fassung vom 16. Februar 1970 (GVBl. I S. 110) &#8211; HBG &#8211; mit sp\u00e4teren &#8211; hier nicht einschl\u00e4gigen &#8211; \u00c4nderungen. Nach dieser, mit der einheitlich und unmittelbar geltenden rahmenrechtlichen Regelung des \u00a7 130 Abs. 1 Satz 1 Beamtenrechtsrahmengesetz &#8211; BRRG &#8211; \u00fcbereinstimmenden, im Einklang mit Art. 31 GG stehenden Vorschrift (BVerfGE 36, 342 [363]; BVerwGE 36, 179 [182]) soll dem nach \u00a7 32 HBG in den Dienst einer anderen K\u00f6rperschaft kraft Gesetzes \u00fcbergetretenen oder von ihr \u00fcbernommenen Beamten ein seinem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne R\u00fccksicht auf Dienststellung und Dienstalter gleichzubewertendes Amt \u00fcbertragen werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, ist der Kl\u00e4ger nicht bereits am 1. Januar 1976 kraft Gesetzes in den Dienst der Beklagten \u00fcbergetreten. Aufgrund der insoweit vom Kl\u00e4ger nicht angefochtenen und deshalb bestandskr\u00e4ftig gewordenen \u00dcbernahmeverf\u00fcgung vom 22. M\u00e4rz 1976 steht vielmehr fest, da\u00df er erst mit Wirkung vom 1. April 1976 in den Dienst des Landes Hessen \u00fcbernommen worden ist, ohne da\u00df dies noch einer weiteren Begr\u00fcndung bed\u00fcrfte. Das Vorbringen des Kl\u00e4gers, die \u00dcbernahmeverf\u00fcgung sei rechtswidrig, geht im Hinblick auf deren Bestandskraft von vornherein fehl. Im \u00fcbrigen scheidet eine \u00dcbernahme kraft Gesetzes am 1. Januar 1976 unabh\u00e4ngig davon aus, weil die Stadt Kassel weder vollst\u00e4ndig in eine andere K\u00f6rperschaft eingegliedert (\u00a7 32 Abs. 1 HBG) noch mit einer oder mehreren anderen K\u00f6rperschaften zu einer neuen K\u00f6rperschaft zusammengeschlossen worden ist (\u00a7 32 Abs. 4 &#8211; erste Alternative &#8211; HBG; vgl. BVerwGE 36, 179 [186]). Der Beklagte hat dem Kl\u00e4ger bei dessen \u00dcbernahme mit Wirkung vom 1. April 1976 rechtsfehlerfrei ein gleichzubewertendes Amt im Sinne von \u00a7 34 HBG \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Zur Gleichwertigkeit des gem\u00e4\u00df \u00a7 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG, hier gem\u00e4\u00df \u00a7 34 Abs. 1 Satz 1 HBG zu \u00fcbertragenden Amtes hat das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 49, 64 (67 f.) [BVerwG 11.07.1975 &#8211; VI C 44\/72] ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201cBei der Ermittlung des Inhalts des Begriffs des gleichzubewertenden Amtes in \u00a7 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG ist von der Rechtsstellung des von der Umbildung betroffenen Beamten auszugehen, die zu wahren Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist. Die Rechtsstellung des Beamten wird entscheidend gepr\u00e4gt einmal durch den allgemeinen Status (die Art des Beamtenverh\u00e4ltnisses, z.B. Beamter auf Lebenszeit, auf Zeit usw.) und &#8211; bei Beamten, denen bereits ein Amt \u00fcbertragen ist &#8211; durch das statusrechtliche Amt, das ihm verliehen worden ist (besonderer Status; vgl. F\u00fcrst, GK\u00d6D I, K \u00a7 6 Rz. 15). Aus dem allgemeinen und dem besonderen Status, die dem Beamten verliehen sind, bestimmt sich im wesentlichen der Inhalt seines Rechtsverh\u00e4ltnisses, insbesondere &#8211; und zwar grunds\u00e4tzlich ausschlie\u00dflich &#8211; sein Anspruch auf Besoldung. Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation zu anderen \u00c4mtern und deren Zuordnung zu den Besoldungsgruppen und der laufbahnrechtlichen Einordnung, wird abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung (die f\u00fcr die \u00c4mterbewertung ma\u00dfgebenden Faktoren) und damit die Wertigkeit des Amtes zum Aufdruck gebracht und die amtsgem\u00e4\u00dfe Besoldung festgelegt. Die im Zuge der Eingliederung des Beamten in die Beh\u00f6rdenorganisation und seiner tats\u00e4chlichen Verwendung erforderliche \u00dcbertragung eines abstrakt funktionellen und eines konkret funktionellen Amtes (zu diesen beiden Amtsbegriffen vgl. BVerwGE 40, 104 [107]) folgt dem statusrechtlichen Amt; der Beamte hat grunds\u00e4tzlich Anspruch auf \u00dcbertragung eines seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden funktionellen Amtes. Hieraus folgt, da\u00df f\u00fcr die Beurteilung des gleichzubewertenden Amtes entscheidend von dem statusrechtlichen Amt auszugehen ist. Die grunds\u00e4tzliche Ma\u00dfgeblichkeit des statusrechtlichen Amtes ergibt sich deutlich auch aus \u00a7 130 Abs. 1 Satz 3 und 4 in Verbindung mit \u00a7 19 BRRG und noch deutlicher aus der an die Stelle von \u00a7 130 Abs. 1 Satz 3, \u00a7 19 Satz 2 BRRG getretenen Vorschrift des \u00a7 13 Abs. 1 BBesG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und L\u00e4ndern &#8211; 2. BesVNG &#8211; vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173; vgl. auch Art. IV \u00a7 2 Nr. 1 und 11 des 2. BesVNG).\u201d<\/p>\n<p>Das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 40, 104 [107]) von dem statusrechtlichen Amt zu unterscheidende funktionelle Amt ist eine Sammelbezeichnung f\u00fcr das abstrakt funktionelle Amt und das konkret funktionelle Amt. Durch das abstrakt funktionelle Amt wird ein der Rechtsstellung des Beamten entsprechender abstrakter Aufgabenbereich bei einer bestimmten Beh\u00f6rde gekennzeichnet. Der Begriff des konkret funktionellen. Amtes erfa\u00dft hingegen den speziell dem Beamten \u00fcbertragenen Aufgabenkreis (Dienstposten), der &#8211; entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung &#8211; nicht mit der konkreten Arbeitsleistung des jeweiligen Dienstposteninhabers gleichzusetzen ist. Diese ist f\u00fcr die Beurteilung des gleichzubewertenden Amtes nicht ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p>Aus dieser Rechtsprechung, von der abzuweichen das Revisionsvorbringen keinen Anla\u00df gibt, folgt, da\u00df dem Kl\u00e4ger vom Beklagten ein gleichzubewertendes Amt \u00fcbertragen worden ist. Das fr\u00fchere und das neue statusrechtliche Amt eines Bibliotheksdirektors sind der Bes.Gr. A 15 zugeordnet. Dem Kl\u00e4ger ist auch ein diesem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechendes abstrakt funktionelles Amt, \u201cein amtsgem\u00e4\u00dfer Aufgabenbereich\u201d, \u00fcbertragen worden, n\u00e4mlich der Aufgabenbereich eines Bibliotheksdirektors der Bes.Gr. A 15. Dabei ist unerheblich, da\u00df die dem Kl\u00e4ger zugeordnete Planstelle der Bes.Gr. A 15 zun\u00e4chst noch mit dem Vermerk \u201cKu A 14\u2033 versehen war, zumal dieser sp\u00e4ter weggefallen ist. Da nach den mit zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Verfahrensr\u00fcgen nicht angegriffenen, das Revisionsgericht bindenden tats\u00e4chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (\u00a7 137 Abs. 2 VwGO) nichts daf\u00fcr erkennbar ist, da\u00df der Stellenplan zum Nachteil des \u00fcbernommenen Kl\u00e4gers aus unsachlichen Gr\u00fcnden manipuliert worden ist, kann ebenso wie in fr\u00fcheren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts dahingestellt bleiben, inwieweit in einem Rechtsstreit der vorliegenden Art, in welchem die zutreffende Anwendung insbesondere des \u00a7 130 BRRG bzw. des \u00a7 34 HBG zu pr\u00fcfen ist, \u00fcberhaupt Raum f\u00fcr die Frage ist, ob der Stellenplan der neugebildeten K\u00f6rperschaft den gesetzlichen Vorschriften entspricht (vgl. Urteile vom 11. Juli 1975 &#8211; BVerwG 6 C 43.72 &#8211; [Buchholz 230 \u00a7 130 BRRG Nr. 2] und vom 9. Dezember 1976 &#8211; BVerwG 2 C 14.74 &#8211; [Buchholz 230 \u00a7 130 BRRG Nr. 4] sowie BVerwGE 57, 98 [106]). Leitungsfunktionen sind diesem an das statusrechtliche Amt eines Bibliotheksdirektors ankn\u00fcpfenden abstrakt funktionellen Amt entgegen der Auffassung der Revision nicht immanent. Das statusrechtliche Amt des Bibliotheksdirektors ist kein funktionsgebundenes, bei dem das statusrechtliche Amt nach der damit verbundenen Funktion umschrieben wird (vgl. hierzu BVerwGE 40, 229 [BVerwG 12.07.1972 &#8211; VI C 11\/70] [230]; 49, 64 [68]), sondern ein allgemein abstraktes Amt. Das ergibt sich eindeutig daraus, da\u00df es sich bei der Bezeichnung \u201cDirektor\u201d um eine Grundamtsbezeichnung handelt (Vorbemerkungen I Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 zu den Besoldungsordnungen A und B, Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes &#8211; BBesG -) und bei der Bezeichnung \u201cBibliotheks-\u201d um einen auf die Fachrichtung der Laufbahn hinweisenden Zusatz nach Vorbemerkungen I Nr. 1 Abs. 2 S\u00e4tze 2 und 3 zu den Besoldungsordnungen A und B.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat dem Kl\u00e4ger auch eine seinem neuen Amt im statusrechtlichen und abstrakt funktionellen Sinne entsprechendes konkret funktionelles Amt (Dienstposten) zugewiesen. Aufgrund der bindenden tats\u00e4chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts besteht kein Anhaltspunkt daf\u00fcr, da\u00df der dem Kl\u00e4ger anvertraute neue Dienstposten nicht objektiv dem ihm durch seinen beamtenrechtlichen Status zukommenden Amt gem\u00e4\u00df ist (vgl. Urteil vom 3. M\u00e4rz 1975 &#8211; BVerwG 6 C 17.72 &#8211; [Buchholz 237.7 \u00a7 28 LBG NW Nr. 6]). Das neue tats\u00e4chliche Vorbringen des Kl\u00e4gers in der Revisionsinstanz, mit dem er seine unterwertige Besch\u00e4ftigung zu begr\u00fcnden sucht, kann vom Revisionsgericht nicht ber\u00fccksichtigt werden. F\u00fcr die Beurteilung der Gleichwertigkeit des neuen Dienstpostens ist im \u00fcbrigen grunds\u00e4tzlich unbeachtlich, ob der bisherige und der neue Dienstposten gleichartig sind, ob etwa der neue Dienstposten &#8211; ebenso wie der bisherige &#8211; mit Vorgesetztenfunktionen und der gleichen Mitarbeiterzahl verbunden ist sowie ob und welche Verbesserungen (z.B. Bef\u00f6rderungen) seiner Rechtsstellung der Kl\u00e4ger bei Unterbleiben der Umbildung bei seinem bisherigen Dienstherrn zu erwarten gehabt h\u00e4tte (BVerwGE 49, 64 [66]). Dies kommt auch eindeutig im Wortlaut von \u00a7 34 Abs. 1 Satz 1 HBG (= \u00a7 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG) zum Ausdruck, wonach dem \u00fcbernommenen Beamten ein seinem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne R\u00fccksicht auf Dienststellung und Dienstalter gleichzubewertendes Amt \u00fcbertragen werden soll. Zu den hergebrachten Grunds\u00e4tzen des Berufsbeamtentums gem\u00e4\u00df Art. 33 Abs. 5 GG geh\u00f6rt kein Recht des Beamten auf unver\u00e4nderte und ungeschm\u00e4lerte Aus\u00fcbung des ihm \u00fcbertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne. Der Beamte mu\u00df vielmehr eine \u00c4nderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs nach Ma\u00dfgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen (vgl. BVerwGE 60, 144 [150 f.] mit umfangreichen Nachweisen).<\/p>\n<p>Nach dem Stellenplan des Beklagten war allerdings bei der \u00dcbernahme des Kl\u00e4gers an der Gesamthochschule Kassel eine weitere Planstelle eines Bibliotheksdirektors der Bes.Gr. A 15 &#8211; und damit ein weiteres gleichzubewertendes Amt im Sinne von \u00a7 34 Abs. 1 Satz 1 HBG &#8211; vorhanden, dem der vom Kl\u00e4ger begehrte Dienstposten des Leiters des Bibliothekssystems der Gesamthochschule Kassel zugeordnet war. Es ist aber nichts daf\u00fcr ersichtlich, da\u00df der Beklagte sein Auswahlermessen bei der Besetzung der beiden Dienstposten pflichtwidrig ausge\u00fcbt hat. Der Hinweis der Revision auf die bisherigen Leitungsfunktionen des Kl\u00e4gers bei seinem fr\u00fcheren Dienstherrn kann zu keiner anderen Beurteilung f\u00fchren. Dabei bedarf es keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung, ob die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf Ausnahmef\u00e4lle begrenzten Einschr\u00e4nkungen der Ermessensaus\u00fcbung des Dienstherrn bei der Umsetzung von Beamten uneingeschr\u00e4nkt auch bei der \u00dcbernahme von Beamten im Zuge von K\u00f6rperschaftsumbildungen bei mehreren zur Verf\u00fcgung stehenden gleichwertigen \u00c4mtern ma\u00dfgebend sind. Zu bedenken ist, da\u00df der Verlust des bisherigen Amtes und des damit verbundenen Dienstpostens nicht auf einer personellen Ma\u00dfnahme des neuen Dienstherrn beruht, da\u00df der Beamte zu diesem bisher in keinem Dienst- und Treueverh\u00e4ltnis stand und da\u00df es das grunds\u00e4tzliche Anliegen der gesetzlichen Regelung ist, an die bisher tats\u00e4chlich erlangte Rechtsstellung des Beamten anzukn\u00fcpfen und deren Wahrung als Grundsatz, aber auch als Maximum anzuordnen, ohne in die Organisationsfreiheit der \u00fcbernehmenden K\u00f6rperschaft einzugreifen (vgl. hierzu u.a. BVerwGE 57, 98 [105]). Jedenfalls sind dem Auswahlermessen des neuen Dienstherrn im Rahmen des \u00a7 34 Abs. 1 Satz 1 HBG bei mehreren gleichwertigen Dienstposten keine engeren Grenzen gesetzt als bei einer Umsetzung.<\/p>\n<p>Zu den Ermessenserw\u00e4gungen bei der Umsetzung von Beamten ist unter anderem in BVerwGE 60, 144 (152 f.) [BVerwG 22.05.1980 &#8211; 2 C 30\/78] ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201cAllerdings kann das grunds\u00e4tzlich sehr weite, nur auf Ermessensmi\u00dfbrauch zu \u00fcberpr\u00fcfende Ermessen des Dienstherrn bei einer Umsetzung in besonders gelagerten Einzelf\u00e4llen &#8211; in unterschiedlichem Ma\u00dfe &#8211; eingeschr\u00e4nkt sein. In dem ebenfalls eine Umsetzung betreffenden Urteil vom 18. Oktober 1965 &#8211; BVerwG 6 C 43.64 &#8211; hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf sein Urteil vom 15. August 1960 &#8211; BVerwG 6 C 9.59 &#8211; (Buchholz 237.3 \u00a7 27 BG Bremen Nr. 1) Bezug genommen, in dem es unter anderem hei\u00dft, \u2018da\u00df es der F\u00fcrsorgepflicht widerstreitet, einen Beamten, der auf Grund einer besonderen wissenschaftlichen Vorbildung und praktischen Ausbildung in eine bestimmte Laufbahn, die sich von allen anderen Laufbahnen derselben Laufbahngruppe gerade durch diese Vor- und Ausbildung unterscheidet, eingetreten ist und nur in dieser Laufbahn den von ihm gew\u00e4hlten Lebensberuf in praktischer und wissenschaftlicher Hinsicht aus\u00fcben kann, aus ihr herauszurei\u00dfen.\u2019<\/p>\n<p>Zu den Ermessensgr\u00fcnden hat der erkennende Senat weiter im Urteil vom 7. M\u00e4rz 1968 &#8211; BVerwG 2 C 11.64 &#8211; (a.a.O.) ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u2018Der Ermessensspielraum des Dienstherrn kann ferner dadurch eingeengt sein, da\u00df dieser dem Beamten die \u00dcbertragung einer bestimmten Aufgabe zusicherte, da\u00df zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten hier\u00fcber verbindliche Vereinbarungen getroffen wurden oder da\u00df durch die bei der Aufgaben\u00fcbertragung beiderseits &#8211; ausdr\u00fccklich oder durch schl\u00fcssige Handlungen &#8211; abgegebenen Willenserkl\u00e4rungen ein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen des Beamten auf Beibehaltung der Funktion begr\u00fcndet wurde (ebenso o.a. BVerwG II C 57.63 und BVerwG II C 95.63). \u2026 Enger ist der Ermessensspielraum des Dienstherrn dann, wenn es sich &#8211; wie hier &#8211; um Leitungsaufgaben handelt, die zudem besondere fachliche Anforderungen stellen, und wenn der Beamte sich gerade um diesen leitenden Posten beworben hat und auf Grund seiner fachlichen Qualifikation von dem Dienstherrn ausdr\u00fccklich f\u00fcr diesen Posten eingestellt worden ist.\u2019<\/p>\n<p>Eine das Ermessen einschr\u00e4nkende \u2018Leitungsfunktion\u2019 in dem angef\u00fchrten Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht bei dem Leiter einer Landesanstalt (Urteil vom 7. M\u00e4rz 1968 &#8211; BVerwG 2 C 11.64 &#8211; [a.a.O.]) und dem Leiter eines Kreisgesundheitsamtes (Urteil vom 29. Mai 1973 &#8211; BVerwG 2 C 5.73 &#8211; [a.a.O.]) angenommen, d.h. bei Gesch\u00e4ften, die \u00fcblicherweise nicht im Wege der blo\u00dfen Gesch\u00e4ftsverteilung vergeben werden und zudem besondere fachliche Anforderungen stellen. Es kann dahingestellt bleiben, ob an dieser &#8211; an die in BVerwGE 14, 84 abgedruckte, in erster Linie die Gew\u00e4hrleistung eines effektiven Rechtsschutzes betreffende Entscheidung ankn\u00fcpfenden (vgl. insbesondere u.a. Urteil vom 28. Oktober 1965 &#8211; BVerwG 2 C 57.63 &#8211; [a.a.O.]) &#8211; Rechtsprechung in dieser oder modifizierter Form festzuhalten ist, etwa u.a. im Sinne des letzten Satzes des angef\u00fchrten Zitats ohne das Wort \u2018zudem\u2019. Eine Einengung des Ermessens des Dienstherrn bei einer Umsetzung ist jedenfalls auf besonders gelagerte Verh\u00e4ltnisse beschr\u00e4nkt. Wie ausgef\u00fchrt, reicht eine Einbu\u00dfe an gesellschaftlichem Ansehen und an Aufstiegsm\u00f6glichkeiten, eine Verringerung der Mitarbeiterzahl, der Verlust der Vorgesetzteneigenschaft oder einer Funktionsbezeichnung ohne statusrechtliche Bedeutung usw. f\u00fcr sich allein nicht aus. Aus diesem Grunde hat es auch der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 3. M\u00e4rz 1975 &#8211; BVerwG 6 C 17.72 &#8211; (a.a.O.) als unerheblich angesehen, ob der neue Dienstposten jenes Kl\u00e4gers (Leiter des Bauf\u00f6rderungsamtes) nach Inhalt, Bedeutung, Verantwortung und Aufstiegschancen dem bisherigen Dienstposten (Leiter des Hauptamtes) \u2018gleichwertig\u2019 war.\u201d<\/p>\n<p>Selbst wenn diese Erw\u00e4gungen auch im vorliegenden Rechtsstreit sinngem\u00e4\u00df anzuwenden sind, ist die Auswahlentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Wie der Oberbundesanwalt zutreffend vorgetragen hat, \u00fcbte der Kl\u00e4ger eine \u201cLeitungsfunktion\u201d im Sinne dieser oder einer zu modifizierenden Rechtsprechung auch bei dem bisherigen Dienstherrn nicht aus. Ob der Kl\u00e4ger von seinem bisherigen Dienstherrn h\u00e4tte umgesetzt werden k\u00f6nnen, oder nicht, weil diesem in der Laufbahn des Kl\u00e4gers kein gleichwertiger Dienstposten zur Verf\u00fcgung stand, ist nicht entscheidungserheblich. &#8211; Aus den vom Berufungsgericht getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen ergibt sich kein Hinweis daf\u00fcr, da\u00df sich eine Ermessenseinschr\u00e4nkung aus anderen Gesichtspunkten im Sinne der genannten Rechtsprechung ergeben k\u00f6nnte oder gar Ermessensmi\u00dfbrauch vorliegt. Im Gegenteil hat das Berufungsgericht festgestellt, da\u00df die Gesamthochschulbibliothek eine quantitativ und qualitativ gr\u00f6\u00dfere Bedeutung als die fr\u00fchere Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel hat, selbst wenn diese den Kern dieses Bibliothekssystems bilden sollte, so da\u00df der Beklagte den Beigeladenen aus sachlichen Gr\u00fcnden f\u00fcr geeigneter halten konnte. Zul\u00e4ssige und begr\u00fcndete Verfahrensr\u00fcgen hat der Kl\u00e4ger auch insoweit nicht erhoben, so da\u00df das Revisionsgericht an diese tats\u00e4chlichen Feststellungen gebunden ist.<\/p>\n<p>Neben der vom Beklagten im Zusammenhang mit der \u00dcbernahme des Kl\u00e4gers getroffenen Auswahlentscheidung bei der Zuweisung des Dienstpostens kommt der fr\u00fcheren Bewerbung des Kl\u00e4gers als Bibliotheksdirektor der Gesamthochschule Kassel, die sein Begehren auf Versetzung in den Dienst des Beklagten und die Zuweisung des Dienstpostens des Leiters des Bibliothekssystems beinhaltete, keine rechtlich gesonderte Bedeutung mehr zu. Sie hat sich nach der \u00dcbernahme des Kl\u00e4gers in den Dienst des Beklagten ebenfalls auf eine Auswahlentscheidung zwischen den beiden Dienstposten der Bibliotheksdirektoren der Bes.Gr. A 15 beschr\u00e4nkt, die der Beklagte ermessensfehlerfrei getroffen hat. Die vom Berufungsgericht angef\u00fchrten, bei einer Bef\u00f6rderung geltenden Grunds\u00e4tze sind nicht ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf \u00a7 154 Abs. 2 VwGO.<\/p>\n<p>Streitwertbeschluss:<\/p>\n<p>Der Wert des Streitgegenstandes wird f\u00fcr das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum: 17.12.1981 Aktenzeichen: 2 C 40.80 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Das beklagte Land Hessen und die Stadt Kassel schlie\u00dfen einen Vertrag, nach dem Beamte, Angestellte und Arbeiter, die bis dato bei der Stadt Kassel besch\u00e4ftigt waren, in den Dienst des Landes Hessen \u00fcbernommen werden. 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