{"id":925,"date":"2003-07-10T00:24:26","date_gmt":"2003-07-09T22:24:26","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=925"},"modified":"2019-09-22T15:38:37","modified_gmt":"2019-09-22T13:38:37","slug":"unrechtmasiger-erwerb-antiquarischer-bucher","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=925","title":{"rendered":"Unrechtm\u00e4\u00dfiger Erwerb antiquarischer B\u00fccher"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Oberlandesgericht Celle<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 10.07.2003<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong><a href=\"https:\/\/openjur.de\/u\/315292.html\" title=\"OLG Celle, Urteil vom 10.07.2003 - 11 U 297\/02\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">11 U 297\/02<\/a><strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Im vorliegenden Rechtsfall streiten die Parteien in zweiter Instanz \u00fcber die Herausgabe von 28 antiquarischen B\u00fcchern, deren R\u00fcckgabe die klagende Bibliothek fordert. Sie meint, dass die Werke aus ihrem Bestand gestohlen worden sind. Die beklagte Privatperson, die die Medien zur Versteigerung bei einem Auktionshaus eingeliefert hat, gibt an, diese vor langer Zeit gutgl\u00e4ubig bei verschiedenen Antiquariaten erworben zu haben. Das Gericht weist die Berufung des Beklagten zur\u00fcck und l\u00e4sst keine Revision zu. Ein gutgl\u00e4ubiger Erwerb und eine Ersitzung scheiden aus, da die B\u00fccher erkennbare Signaturen mit Ausschabungsspuren, aber keinen Aussonderungsstempel aufweisen. Zudem konnte der Beklagte keine Erwerbsbelege vorlegen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; LG Hannover vom 16.09.2002, Az. 20 O 6186\/00<br \/>\n&#8211; OLG Celle vom 10.07.2003, Az. 11 U 297\/02<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Tenor:<\/strong><br \/>\nIn dem Rechtsstreit ####### hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 19. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, die Richterin am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p>Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 16. September 2002 wird auf seine Kosten zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Zur Klarstellung wird der Tenor des landgerichtlichen Urteils dahin abge\u00e4ndert, dass der Beklagte verurteilt wird, der Herausgabe der zu dem Aktenzeichen 702 AR 47779\/97 der StA ####### hinterlegten B\u00fccher,<\/p>\n<p>1. Cosmographieae universalis von M\u00fcnster, S., 229 ;<br \/>\n2. Praktische Electricit\u00e4tslehre von Langenbucher, J., 634 ;<br \/>\n3. EmblemataAlciartus, A., 937;<br \/>\n4. Aisopi phrygis fabulae; Schopper, H., 1554 ;<br \/>\n5. Hirnschleiffer; Albertinus, A., 1618 ;<br \/>\n6. Neue Peinliche HalsGerichtsOrdnung; Joseph, I., 1205 ;<br \/>\n7. Achtj\u00e4hrige Reise im nord\u00f6stlichen Sibirien; Sarytschew, G., 291;<br \/>\n8. De caricci medicinali; Foiravanti, L., 795 ;<br \/>\n9. Favola scelte; Veneroni, J., 1800 ;<br \/>\n10 Instituzione, riti e cerimonie; 954 ;<br \/>\n11. Sch\u00f6nheiten der Natur; Keller, K.U., 192 ;<br \/>\n12. Grosses und vollkomenes Traumbuch; Artemidorus, 1097 ;<br \/>\n13. Kurzer und Deutlicher Unterricht zur Anweisung eines jungen Kavaliers im Reiten; Zehentner, J. Ch., 1186 ;<br \/>\n14. Betrachtungen \u00fcber eine Reihe elektrischer Versuche: Hoadley; B., &amp; B. Wilson, 632 ;<br \/>\n15. Pferdereitsport; Allbrecht, A., 1178 ;<br \/>\n16. Tagebuch der Reisen: Kleemann, N.E., 201 ;<br \/>\n17. Lebens und Regierungsmaximen eines F\u00fcrsten; Machiavelli, N., 1095 ;<br \/>\n18. Notitiae illustris regni Bohemiae; Erber, B., 113 ;<br \/>\n19. Neu angelegter Gartenbau; Elsholtz, Joh. Sig., 637 ;<br \/>\n20. Neuvermehrte Donau oder eigentliche Beschreibung des ganzen Donaustroms; Birken. S. v.,<br \/>\n137 ;<br \/>\n21. Polen &#8211; historische Staats und Kriegsschaub\u00fchne des K\u00f6nigreich Polens, 268 ;<br \/>\n22. Tetrasticha in Ovidii metamor lib; Posthius. Joh., 1552 ;<br \/>\n23. Das Rothenbur\/T.; Johann Thomas Hoffmann, 577 ;<br \/>\n24. Medicinischphilosophisch und sympathetische Schriften; Ten(t)zel Andr., 1107 ;<br \/>\n25. Piscinarium oder Teicht Ordnung; Stenzel von Cronfels, A. L., 645 ;<br \/>\n26. Glockenkunde von Magius, H., 662 ;<br \/>\n27. Fisonomia naturale; Ingeneri, G., 808 ;<br \/>\n28. Hydraulica; Burgo. G. B. de, 189 ;<\/p>\n<p>die sich aufgrund Gestattung durch das LG ####### durch Beschluss vom 3. Mai 2002 (38 AR 13\/02) einstweilen bei den hiesigen Verfahrensakten befinden, zuzustimmen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 38.000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in n\u00e4mlicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde: <\/strong><\/p>\n<p><strong>I. <\/strong><br \/>\nDie Parteien streiten um die Herausgabe von 28 antiquarischen B\u00fcchern.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist die #######. Der Beklagte bezeichnet sich selbst als Sammler und Liebhaber alter B\u00fccher und hat die in Rede stehenden Exemplare seinerseits im Jahr 1997 dem Versteigerungshaus ####### zum Zwecke der Versteigerung \u00fcbergeben. Noch vor der Versteigerung beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft ####### am 10. Oktober 1997 die B\u00fccher. Nach Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen ordnete das Landgericht ####### durch Beschluss vom 26. April 2001 die Hinterlegung der streitgegenst\u00e4ndlichen B\u00fccher an (GA 77).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat behauptet, die B\u00fccher seien aus der Bibliothek der ####### gestohlen worden. Die B\u00fccher seien nicht aus der Bibliothek ausgesondert worden. Sie hat gemeint, der Beklagte habe nicht das Eigentum an den B\u00fcchern erworben.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat eingewendet, die streitgegenst\u00e4ndlichen B\u00fccher schon vor mehr als 15 Jahren erworben zu haben. Er hat \u00fcberwiegend ohne Differenzierung nach einzelnen B\u00e4nden behauptet, die B\u00fccher in deutschen und tschechischen Antiquariaten erworben zu haben. Hinsichtlich des Buches \u201eCosmographieae universalis&#8220; hat er ausgef\u00fchrt, dieses im nicht mehr existierenden Antiquariat ####### in ####### erworben zu haben; er habe das Buch seiner Ehefrau ####### bereits im Jahre 1988 gezeigt. Bei Erwerb der B\u00fccher sei er gutgl\u00e4ubig gewesen. Es sei nicht \u00fcblich, dass aus Bibliotheken ausgesonderte B\u00fccher entsprechend gekennzeichnet seien.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat gem\u00e4\u00df seinen Beschl\u00fcssen vom 18. Juni 2001, 20. M\u00e4rz 2002 und 7. Mai 2002 Beweis erhoben; wegen der Einzelheiten des Beweisergebnisses wird auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22. August 2002 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 2. September 2002 hat der Beklagte vorgetragen, mit den Zeugen ####### und ####### sowie der Zeugin ####### zusammengetroffen zu sein und von ihnen verschiedene B\u00fccher der ####### Bibliothek erworben zu haben, wovon mindestens drei keinen Aussonderungsstempel tr\u00fcgen. Seine Ehefrau k\u00f6nne bezeugen, dass er die streitgegenst\u00e4ndlichen B\u00fccher nicht nach 1988\/1989 erworben habe.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, der Herausgabe der in der Anlage zum Urteil genannten B\u00fccher, die bei der Staatsanwaltschaft ####### zur Gesch\u00e4ftsnummer 702 AR 47779\/97 (Hinterlegungsstelle: Amtsgericht #######) verwahrt werden, an die Kl\u00e4gerin zuzustimmen und die Widerklage des Beklagten abgewiesen.<\/p>\n<p>Es hat der Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf Einwilligung des Beklagten in die Herausgabe der streitgegenst\u00e4ndlichen B\u00fccher an sie aus \u00a7\u00a7 812, 372, 985 BGB zugesprochen.<\/p>\n<p>De Kl\u00e4gerin habe ihr urspr\u00fcngliches Eigentum nicht verloren. Der Beklagte k\u00f6nne sich nicht auf die Eigentumsvermutung des \u00a7 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB berufen, da die Kl\u00e4gerin nachgewiesen habe, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen B\u00fccher ihr gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen seien. Es gebe keine Anhaltspunkte f\u00fcr einen Eigentumserwerb an den B\u00fcchern durch den Beklagten in der #######. Ein Eigentumserwerb in deutschen Antiquariaten scheide wegen \u00a7 935 Abs. 1 BGB aus. Auch eine Ersitzung der B\u00fccher sei zu verneinen, denn der Beklagte habe weder einen zehnj\u00e4hrigen ununterbrochenen Eigenbesitz dargelegt noch sei er im Sinne des \u00a7 937 Abs. 2 BGB bei Besitzerwerb in gutem Glauben gewesen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des landgerichtlichen Urteils sowie des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen diese Erkenntnis wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerechten Berufung.<\/p>\n<p>Mit dem Rechtsmittel macht er im Wesentlichen folgende Einw\u00e4nde geltend:<\/p>\n<p>Das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Beklagte das Buch Nr. 1 nicht ersessen habe. Der Beklagte habe dargelegt und unter Beweis gestellt, dass er dieses Buch vor 1988 im Antiquariat Engelbrecht f\u00fcr 5.500 DM erworben und seiner Ehefrau bereits im Jahre 1988 gezeigt habe. Das Landgericht habe dementsprechend Beweis erheben m\u00fcssen. Die zehnj\u00e4hrige Frist zur Ersitzung werde entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht durch die Beschlagnahme unterbrochen. Der Beklagte sei auch nicht b\u00f6sgl\u00e4ubig gewesen. Dass die B\u00fccher Merkmale tr\u00fcgen, die auf die Bibliothek der ####### hinwiesen, sei f\u00fcr sich genommen kein Grund, davon auszugehen, dass die B\u00fccher dem Berechtigten durch eine Straftat entwendet worden seien. Als Sammler tr\u00e4fen den Beklagten keine Nachforschungspflichten hinsichtlich der Herkunft der B\u00fccher. Der Beklagte habe seinen guten Glauben nicht durch die Beschlagnahme der B\u00fccher verloren. Der Beklagte macht weiter geltend, die B\u00fccher, die in der Anlage zum Urteil des Landgerichts als Nr. 3, 9, 14, 23 und 27 gekennzeichnet seien, bereits im Jahre 1984 dem Zeugen ####### \u00fcbergeben und nachdem dieser die B\u00fccher nicht versteigern konnte, zur\u00fcckerhalten zu haben. Dieser neue Sachvortrag sei gem. \u00a7 531 Ziffer 1 ZPO zu ber\u00fccksichtigen, da das Landgericht hinsichtlich des Gesichtspunktes der Ersitzung von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen sei und dieses Vorbringen aus seiner Sicht der Dinge ohnehin nicht ber\u00fccksichtigt haben w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Seine Ehefrau k\u00f6nne bezeugen, dass er nach 1989 keine B\u00fccher dieser Art mehr erworben habe.<\/p>\n<p>Der Beklagte habe die B\u00fccher gutgl\u00e4ubig erworben. Er habe die B\u00fccher alle in Antiquariaten in ####### und der ############## gekauft. Die Kl\u00e4gerin habe ein Abhandenkommen der B\u00fccher nicht bewiesen.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang habe das Gericht es verfahrensfehlerhaft unterlassen, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass es f\u00fcr die Beweisw\u00fcrdigung als wesentlich erachte, dass bei einer Aussonderung aus der B\u00fccherei der Kl\u00e4gerin oder der Bibliothek die B\u00fccher nicht mit einem Aussonderungsstempel versehen worden seien. Der Beklagte h\u00e4tte sich dann eine Erkl\u00e4rungsfrist einr\u00e4umen lassen und entsprechend vorgetragen.<\/p>\n<p>Die Aussage der Zeugin ####### sei falsch, soweit sie behaupte, bei der Ver\u00e4u\u00dferung von B\u00fcchern aus dem Bestand der ####### Bibliothek seien Aussonderungsstempel angebracht worden. Er selbst habe solche B\u00fccher ohne Aussonderungsstempel. Auch der Zeuge ####### habe einr\u00e4umen m\u00fcssen, dass es g\u00e4ngige Praxis gewesen sei, zum Zwecke der Devisenbeschaffung B\u00fccher dieser Art zu ver\u00e4u\u00dfern. Schlie\u00dflich erhebt der Beklagte vorsorglich die Einrede der Verj\u00e4hrung, weil hinsichtlich derjenigen B\u00fccher, die nicht im Katalog aufgef\u00fchrt seien, nicht ausgeschlossen werden k\u00f6nne, dass sie vor 1963 entwendet worden seien. Den Beklagten treffe hierf\u00fcr nicht die Darlegungslast, da sich die Art und der Zeitpunkt des behaupteten Besitzverlustes der Kl\u00e4gerin seiner Kenntnis entz\u00f6gen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage unter \u00c4nderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.<\/p>\n<p>Er beantragt weiter,<br \/>\ndie Kl\u00e4gerin auf die Widerklage zu verurteilen, der Herausgabe der in der Anlage zum Urteil des Landgerichts genannten antiquarischen B\u00fccher, die bei der Staatsanwaltschaft ####### zur Gesch\u00e4ftsnummer 702 AR 47779\/97 verwahrt sind, an den Beklagten zuzustimmen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung des Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Erweiterung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bestreitet, dass sich einige der streitgegenst\u00e4ndlichen B\u00fccher bereits 1984 in Besitz des Beklagten befunden h\u00e4tten. Der Beklagte sei au\u00dferdem mit diesem Vortrag gem. \u00a7 531 Abs. 2 Satz 3 ZPO ausgeschlossen, da es sich um ein neues Verteidigungsmittel handele, das im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sei und dessen Nichtgeltendmachung auf Nachl\u00e4ssigkeit des Beklagten beruhe.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Beklagten sei dargelegt und bewiesen, dass die B\u00fccher der Kl\u00e4gerin abhanden gekommen seien. Zum Zeitpunkt der Inventur Ende der 60er Jahre seien alle streitgegenst\u00e4ndlichen B\u00fccher noch vorhanden gewesen.<\/p>\n<p>Der Beklagte sei mit seinem Vortrag, wonach er B\u00fccher aus dem Bestand der ####### Bibliothek von den Zeugen erworben haben will, die keinen Aussonderungsstempel getragen h\u00e4tten, gem\u00e4\u00df \u00a7 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Der Beklagte habe im Rahmen der Beweisaufnahme die M\u00f6glichkeit gehabt, die Zeugen pers\u00f6nlich zu befragen. Er habe aber zu keinem Zeitpunkt bekannt gegeben, dass ihm die Zeugen pers\u00f6nlich bekannt waren oder dass er von diesen B\u00fccher erhalten h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Die Herausgabeanspr\u00fcche seien nicht verj\u00e4hrt. Die Verj\u00e4hrungseinrede sei gem. \u00a7 531 Abs. 1 Satz 3 ZPO ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst deren Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>II. <\/strong><\/p>\n<p>Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Der Kl\u00e4gerin steht ein Anspruch gem. \u00a7\u00a7 812, 372, 985 BGB auf Einwilligung des Beklagten in die Herausgabe der streitgegenst\u00e4ndlichen B\u00fccher an sie zu.<\/p>\n<p><strong>2. <\/strong>Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung international zust\u00e4ndig, nachdem es um die Herausgabe einer in Deutschland befindlichen beweglichen Sache geht und die Klage gegen eine Person gerichtet ist, die im Inland ihren Wohnsitz hat, vgl. Art. 2 EuGV\u00dc.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Voraussetzung eines Anspruchs der Kl\u00e4gerin auf Zustimmung zur Herausgabe ist, dass der Kl\u00e4gerin ein Anspruch auf Herausgabe gegen den Beklagten zust\u00fcnde, wenn sich die B\u00fccher (noch) in dessen Besitz bef\u00e4nden.<\/p>\n<p><strong>a) <\/strong>Die Voraussetzungen eines solchen Herausgabeanspruchs aus \u00a7 985 BGB liegen vor.<\/p>\n<p><strong>aa)<\/strong> Deutsches materielles Recht und damit \u00a7 985 BGB findet auf den Streitfall Anwendung. In dem Rechtsstreit geht es um die Rechte an einer Sache. Die Rechte an einer Sache bestimmen sich nach dem Recht des Staates, in dem die Sache sich befindet, Art. 43 Abs. 1 EGBGB, damit also nach deutschem Recht.<\/p>\n<p><strong>bb) <\/strong>Die Kl\u00e4gerin ist Eigent\u00fcmerin der streitgegenst\u00e4ndlichen B\u00fccher.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung erster Instanz (GA 199) unstreitig gestellt, dass die Kl\u00e4gerin fr\u00fcher (bei Auslegung gemeint ist wohl ein Zeitpunkt um 1960) Eigent\u00fcmer und Besitzer der streitgegenst\u00e4ndlichen B\u00fccher war.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin als Anspruchsteller ist darlegungs- und beweispflichtig daf\u00fcr, dass sie dieses Eigentum bis zur letzten m\u00fcndlichen Verhandlung nicht verloren hat (vgl. Palandt\/Bassenge, 61. Aufl., \u00a7 985 Rdn. 18). Das hei\u00dft, dass die Kl\u00e4gerin im Streitfall auch etwaige Vermutungswirkungen aus \u00a7 1006 BGB zugunsten des Beklagten ausschlie\u00dfen muss. Diese Darlegung ist der Kl\u00e4gerin gelungen.<\/p>\n<p><strong>(1) <\/strong>F\u00fcr den Beklagten stritt zwar dem \u00e4u\u00dferen Anschein nach bei der Sicherstellung der B\u00fccher beim Versteigerungshaus Bartels die Eigentumsvermutung des<br \/>\n\u00a7 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. \u00a7 1006 Abs. 3 BGB insoweit, als deren \u00e4u\u00dfere Voraussetzungen vorlagen. Bei der Vermutungswirkung bleibt es im Streitfall jedoch nicht:<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt die Eigentumsvermutung nicht gegen\u00fcber demjenigen fr\u00fcheren Besitzer, dem die Sache gestohlen wurde, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat dargelegt und bewiesen, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen B\u00fccher dem Orden gestohlen wurden. Die Zeugin ####### und der Zeuge ####### haben vor dem Landgericht \u00fcbereinstimmend bekundet, aus der Bibliothek der Abtei seien seit den 60er Jahren keine B\u00fccher ausgesondert und verkauft worden. Der Senat teilt die vom Landgericht aufgrund deren Aussagen gewonnene \u00dcberzeugung, dass es einen legalen Verkauf nicht gegeben hat.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung I. Instanz und in der Berufungsinstanz versucht bzw. versucht hat, diese Zeugen zu diskreditieren, kann er mit diesem Vorbringen in der Berufungsinstanz nicht mehr geh\u00f6rt werden, \u00a7 531 Abs. 2 ZPO. Der Beklagte war bei der Vernehmung der Zeugen pers\u00f6nlich anwesend. Vorhalte etwa des Inhalts, dass gerade die Zeugen illegal B\u00fccher an den Beklagten ver\u00e4u\u00dfert haben sollen, h\u00e4tte der Beklagte den Zeugen bereits in erster Instanz direkt machen k\u00f6nnen; von dieser M\u00f6glichkeit hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung und der Zeugenvernehmung in erster Instanz noch eingereichte Schriftsatz mit diesem Vorbringen war dem Beklagten nicht nachgelassen. Da das Vorbringen in zweiter Instanz mithin erstmals wirksam vorgebracht wird, obwohl es in erster Instanz noch vor Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung h\u00e4tte vorgebracht werden k\u00f6nnen, war es nicht mehr zu beachten.<\/p>\n<p>Abgesehen von der Pr\u00e4klusion dieses Vorbringens ist es aber auch inhaltlich nicht \u00fcberzeugend. Selbst wenn der Beklagte von den Zeugen B\u00fccher erworben h\u00e4tte, die der ####### Bibliothek entstammten, so w\u00fcrde daraus nicht folgen, dass die hier streitgegenst\u00e4ndlichen B\u00fccher der Kl\u00e4gerin nicht gestohlen worden w\u00e4ren. Der Vortrag des Beklagten betrifft n\u00e4mlich keines der hier in Rede stehenden B\u00fccher.<\/p>\n<p>Aus der Indiztatsache, dass die B\u00fccher nicht ausgesondert und ver\u00e4u\u00dfert worden sind, folgert der Senat, dass die B\u00fccher der Kl\u00e4gerin gestohlen wurden oder abhanden gekommen sind.<\/p>\n<p>Dass die Kl\u00e4gerin nicht dartun kann, wann und durch wen ihr die B\u00fccher abhanden gekommen sind, ist demgegen\u00fcber unsch\u00e4dlich. Diebstahl ist regelm\u00e4\u00dfig ein heimliches Delikt, das der Gesch\u00e4digte nur mittelbar beweisen kann, indem er n\u00e4mlich<br \/>\n&#8211; wie die Kl\u00e4gerin zur \u00dcberzeugung des Landgerichts und des Senats &#8211; beweist, dass ein Verkauf oder eine sonstige Aussonderung aus den Best\u00e4nden nicht stattgefunden hat.<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Nachdem die Vermutungswirkung des \u00a7 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB nach dem Dargestellten nicht f\u00fcr den Beklagten streitet, oblag es ihm, um den Anspruch der Kl\u00e4gerin aus \u00a7 985 BGB auszuschlie\u00dfen, darzutun und zu ggfs. beweisen, dass er Eigentum an den streitgegenst\u00e4ndlichen B\u00fcchern erworben hat. Dies ist ihm hinsichtlich keinem der B\u00e4nde gelungen:<\/p>\n<p>Voraussetzung w\u00e4re in dieser Hinsicht jedenfalls, dass der Beklagte f\u00fcr jeden Band vortr\u00fcge, wann er ihn wo, von wem und zu welchen Konditionen erworben hat. An insoweit substantiiertem Vortrag fehlt es in jeder Hinsicht.<\/p>\n<p><strong>(a) <\/strong>Soweit der Beklagte hinsichtlich des Buches Nr. 1 behauptet, das Buch schon vor 1988 in dem Antiquariat #######f\u00fcr 5.500 DM erworben zu haben, ist dieses Vorbringen streitig. Soweit man dieses Vorbringen f\u00fcr einen Eigentumserwerb nach \u00a7\u00a7 929, 854 BGB als ausreichend substantiiert ansehen wollte, ist der Beklagte schon f\u00fcr den \u00e4u\u00dferen Erwerbsvorgang beweisf\u00e4llig.<\/p>\n<p>Hinzukommt, dass er das Buch, nachdem dessen Abhandenkommen &#8211; wie oben dargelegt &#8211; feststeht, nicht einmal gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 929, 932 BGB erwerben konnte;<br \/>\n\u00a7 935 BGB.<\/p>\n<p>Dem Ausschluss eines gutgl\u00e4ubigen Erwerbs steht im Streitfall auch nicht die Darstellung des Beklagten entgegen, die streitgegenst\u00e4ndlichen B\u00fccher seien durch Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin unterschlagen worden. Selbst in diesem Fall w\u00e4re ein gutgl\u00e4ubiger Erwerb gem. \u00a7 935 BGB ausgeschlossen: Zwar ist ein gutgl\u00e4ubiger Erwerb m\u00f6glich, wenn ein Besitzmittler ohne den Willen des Eigent\u00fcmers die Sache fortgibt, unterschl\u00e4gt oder sonst das Besitzmittlungsverh\u00e4ltnis beendet (vgl. Palandt\/Bassenge BGB, 62. Auflage, \u00a7 935, Rn. 7). Kennzeichnend f\u00fcr einen Besitzmittler ist, dass er nicht in der Weise unmittelbar weisungsabh\u00e4ngig ist, dass der mittelbare Besitzer jederzeitigen Zugriff auf die Sache ohne R\u00fccksicht auf den Willen des unmittelbaren Besitzers h\u00e4tte (vgl. M\u00fcnchener Kommentar\/Joost 3. Auflage 1997, \u00a7 868, Rn. 7). Ein Mitarbeiter einer Bibliothek mittelt aber in der Regel nicht den Besitz, sondern \u00fcbt die tats\u00e4chliche Gewalt \u00fcber die Sachen lediglich weisungsabh\u00e4ngig aus und ist daher allenfalls Besitzdiener, sodass das Fehlverhalten eines solchen Mitarbeiters zum Abhandenkommen von ihm beiseite geschafften B\u00fcchern f\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>(b)<\/strong> Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Antiquariat ####### seinerseits bereits Eigentum an dem Buch Nr. 1 erworben gehabt h\u00e4tte, denn er tr\u00e4gt zu dessen Erwerb nichts vor. Folglich besteht kein Anlass, insoweit etwa davon auszugehen, das Antiquariat habe seinerseits, entweder nach deutschem oder tschechischem Recht, Eigentum erworben gehabt.<\/p>\n<p><strong>(c) <\/strong>Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Eigentum an dem angeblich bei dem Antiquariat ####### erworbenen Buch durch Ersitzung erlangt zu haben.<\/p>\n<p>Einer Ersitzung durch ihn steht \u00a7 937 Abs. 2 BGB entgegen. Danach ist die Ersitzung ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerbe des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist. Dabei trifft die Beweislast f\u00fcr die B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit in diesem Sinne denjenigen, der die Voraussetzungen der Ersitzung bestreitet (Palandt\/Bassenge, \u00a7 937 BGB Rdn. 1), im Streitfall also die Kl\u00e4gerin. Im Streitfall vermag die B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit des Beklagten festgestellt zu werden; teils sind die Umst\u00e4nde, aus denen die B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit folgt, bewiesen, teils stehen sie aufgrund des unstreitigen Sachverhalts fest.<\/p>\n<p>Die historischen B\u00fccher weisen Bibliotheksstempel und Signaturen auf, die &#8211; wie der Sachverst\u00e4ndige ausgef\u00fchrt hat und teils auch f\u00fcr den Laien erkennbar ist &#8211; Ausschabungs- und Radierungsspuren bzw. \u00dcbermalungsspuren zeigen. Diese Umst\u00e4nde deuten mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass die B\u00fccher der urspr\u00fcnglich besitzenden Bibliothek abhanden gekommen sein konnten. Hiermit musste der Beklagte beim Erwerb rechnen, zumal gegen\u00fcber den ausradierten bzw. abgeschw\u00e4chten Besitzerstempeln Aussonderungsstempel, die auf eine legale Aussonderung schlie\u00dfen lassen k\u00f6nnten, nicht vorhanden waren. Diese Indizien wertet der Senat im Zusammenwirken damit, dass der Beklagte, obwohl es sich bei den B\u00fcchern jeweils nicht um Werke dieses Jahrhunderts, sondern um uralte St\u00fccke handelte, f\u00fcr keines der B\u00fccher Erwerbsbelege einer legalen Erwerbsquelle vorlegen kann, obwohl auch Antiquariate regelm\u00e4\u00dfig Quittungen \u00fcber die bei ihnen erworbenen St\u00fccke auszustellen pflegen. Der Senat teilt insoweit auch nicht die Selbsteinsch\u00e4tzung des Beklagten, der meint, dass es ihm als Sammler und blo\u00dfem Liebhaber alter B\u00fccher freigestanden h\u00e4tte, derartige B\u00fccher ohne Nachfrage und Aufbewahrung irgendeiner Erwerbsunterlage zu erstehen. Vielmehr w\u00fcrdigt der Senat die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde des Streitfalles dahin, dass die Rolle des Beklagten jedenfalls derjenigen eines H\u00e4ndlers so nahe steht, dass f\u00fcr ihn eine Nachfrageobliegenheit bez\u00fcglich der Herkunft der streitgegenst\u00e4ndlichen B\u00fccher ebenso bestanden h\u00e4tte wie eine Aufbewahrungspflicht bez\u00fcglich der Erwerbsunterlagen. Diese Wertung des Senats ergibt sich aus den teils unstreitigen, teils vom Beklagten selbst vorgetragenen Umst\u00e4nden. So hat der Zeuge #######, Inhaber des Auktionshauses #######, bei seiner Vernehmung 1997 bekundet, &#8230; von dem Beklagten nicht nur einmal, sondern \u00fcber etwa 10 Jahre hin immer wieder B\u00fccher zur Ver\u00e4u\u00dferung erhalten zu haben. Ferner hat der Beklagte selbst vorgetragen, schon 1984 \u00fcber einen ####### eine Vielzahl von B\u00fcchern zum Verkauf gegeben zu haben. Eine derartige Vielzahl von Verkaufsauftr\u00e4gen nicht nur bez\u00fcglich einzelner B\u00e4nde deckt sich nicht mit blo\u00dfer laienm\u00e4\u00dfiger privater Sammelei.<\/p>\n<p>Das Verschlie\u00dfen der Augen durch den Beklagten gegen\u00fcber diesen Merkmalen wertet der Senat als grobe Fahrl\u00e4ssigkeit bzw. bedingten Vorsatz.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber dem Vorstehenden dringt der Beklagte mit seinem Berufungsvorbringen nicht durch:<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte vortr\u00e4gt, das Landgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, ihn darauf hinzuweisen, dass es die Tatsache, dass in den B\u00fcchern Aussonderungsstempel fehlen, f\u00fcr erheblich h\u00e4lt, ist dem nicht zu folgen. Es ging im Rechtsstreit von Anfang an um die Frage, ob die B\u00fccher ausgesondert worden<br \/>\nwaren oder nicht und um die Frage der inneren Gut bzw. B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit des Beklagten. Wenn das Gericht dann in der Beweisw\u00fcrdigung darauf abstellt, dass den B\u00fcchern Aussonderungsstempel fehlen und die Zeugen und den Sachverst\u00e4ndigen zuvor in Gegenwart des Beklagten schon danach befragt hatte, war die Erheblichkeit dieses Umstandes f\u00fcr den Beklagten nicht \u00fcberraschend. Der Beklagte hatte selbst im Schriftsatz vom 28. Mai 2001 schon Stellung genommen und lediglich behauptet, eine Kennzeichnung von B\u00fcchern als ausgesondert sei nicht \u00fcblich (vgl. GA 91).<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte meint, seine Gutgl\u00e4ubigkeit daraus folgern zu k\u00f6nnen, dass auch der Inhaber des Aktionshauses #######, #######, ausweislich seiner Aussage im Strafverfahren nicht erkannt habe, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen B\u00fccher aus der Bibliothek der Kl\u00e4gerin stammen, ist dem keine durchgreifende Bedeutung zuzumessen. Zu ber\u00fccksichtigen ist n\u00e4mlich, dass &#8211; h\u00e4tte der Zeuge etwas anderes bekundet &#8211; mit hoher Wahrscheinlichkeit auch gegen ihn ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden w\u00e4re. Ein entsprechender Verdacht der Staatsanwaltschaft ergibt sich schon aus den vom Beklagten selbst in Bezug genommenen Verf\u00fcgungen (vgl. Vermerk der Generalstaatsanwaltschaft ####### vom 12. Oktober 1998, GA 308 f.). Die Bekundungen des Zeugen ####### im Strafverfahren entlasten den Beklagten, der \u00fcber seine eigenen Erwerbsvorg\u00e4nge nichts Detailliertes vortr\u00e4gt, mithin nicht. Aus der Tatsache, dass das Auktionshaus ####### zur Versteigerung bereit war, kann nicht die Gutgl\u00e4ubigkeit des Beklagten zum Erwerbszeitpunkt hergeleitet werden, denn das Auktionshaus hat die B\u00fccher erst Jahre, nachdem der Beklagte sie erworben haben will, angenommen.<\/p>\n<p><strong>(d)<\/strong> Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen, mit denen der Senat dargelegt hat, dass der Beklagte das Eigentum an dem Buch Nr. 1 weder gutgl\u00e4ubig erworben noch ersessen hat, gelten f\u00fcr die \u00fcbrigen B\u00fccher, die der Beklagte teils in Deutschland und teils in ####### erworben haben will, ohne dies bez\u00fcglich des jeweils einzelnen Bandes zu spezifizieren, entsprechend.<\/p>\n<p><strong>3. <\/strong>Die Herausgabeanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin bez\u00fcglich der 28 B\u00fccher sind auch nicht verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Der Herausgabeanspruch verj\u00e4hrt binnen 30 Jahren, (\u00a7 195 BGB; Umkehrschluss aus \u00a7 902 BGB). Die erstmalige Erhebung der Einrede ist auch in der Berufungsinstanz noch zul\u00e4ssig und hat nur die (Kosten)Folge aus \u00a7 97 II ZPO. Voraussetzung w\u00e4re aber, dass der Beklagte, der f\u00fcr die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen der Verj\u00e4hrungseinrede darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. Palandt\/Heinrichs, 62. Auflage, \u00dcberbl v \u00a7 194, Rn. 23), mit Substanz dartun m\u00fcsste, dass die Kl\u00e4gerin bei Klageerhebung (29. Dezember 2000) schon 30 Jahre lang nicht mehr im Besitz der B\u00fccher war und 30 Jahre lang einen Herausgabeanspruch gegen ihn bzw. seine konkreten Besitzvorg\u00e4nger hatte; daf\u00fcr tr\u00e4gt der Beklagte nichts vor.<\/p>\n<p><strong>4. <\/strong>Die Widerklage des Beklagten, die seinerseits auf Zustimmung der Kl\u00e4gerin zur Herausgabe der B\u00fccher an ihn gerichtet war, unterlag aus den vorstehend unter 1. bis 3. ausgef\u00fchrten Gr\u00fcnden, die die Begr\u00fcndetheit der Klage zur Folge haben, der Abweisung.<\/p>\n<p><strong>III. <\/strong><\/p>\n<p>Die prozessualen Nebenentscheidungen gr\u00fcnden sich auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO hinsichtlich der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit sowie aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Kosten der Berufungsinstanz.<\/p>\n<p>Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Revision zuzulassen; Fragen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung, der Notwendigkeit einer Fortbildung des Rechts bzw. der Einheitlichkeit der Rechtssprechung wirft der Sachverhalt nicht auf.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberlandesgericht Celle Entscheidungsdatum: 10.07.2003 Aktenzeichen: 11 U 297\/02 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Im vorliegenden Rechtsfall streiten die Parteien in zweiter Instanz \u00fcber die Herausgabe von 28 antiquarischen B\u00fcchern, deren R\u00fcckgabe die klagende Bibliothek fordert. 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