{"id":928,"date":"2006-04-26T00:24:39","date_gmt":"2006-04-25T22:24:39","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=928"},"modified":"2011-09-01T14:15:39","modified_gmt":"2011-09-01T12:15:39","slug":"ausschreibungsfehler-bei-sanierung-der-anna-amalia-bibliothek-i","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=928","title":{"rendered":"Ausschreibungsfehler bei Sanierung der Anna-Amalia-Bibliothek I"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Vergabekammer des Freistaates Th\u00fcringen<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 26.04.2006<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 360-4002.20-013\/06-WE-S<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Eine bei der Auftragsvergabe von einer Hochdruck-Feinspr\u00fch-Wasserl\u00f6schanlage unber\u00fccksichtigte Firma r\u00fcgte, dass sie anderen Bewerbern gegen\u00fcber trotz einer ihrer Meinung nach ebenb\u00fcrtigen Leistung benachteiligt wurde. Die Klassik Stiftung Weimar, die den Auftrag im Rahmen der Sanierung der Anna-Amalia-Bibliothek \u00f6ffentlich ausgeschrieben hatte, hielt dagegen, dass die angebotene Leistung des Antragstellers von der geforderten Spezifikation abweiche, so dass die Auswahl zugunsten eines anderen Mitbewerbers getroffen wurde. Daraufhin stellte die nicht ber\u00fccksichtigte Firma einen Antrag zur Aufhebung der Vergabe. Dieser wurde von der Vergabekammer Th\u00fcringen mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, dass die Stiftung zur Verwendung eines Leitfabrikates berechtigt war.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug: <\/strong><br \/>\n&#8211; Vergabekammer Th\u00fcringen vom 26.04.2006, Az. 360-4002.20-013\/06-WE-S<br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=52\" class=\"liinternal\">Th\u00fcringer OLG vom 26.06.2006, Az. 9 Verg 2\/06<\/a><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>In dem Nachpr\u00fcfungsverfahren, \u00a7\u00a7 102 ff. GWB auf Grund des Antrages vom 08.03.2006,<\/p>\n<p>1. der Fa. xxxxxx GmbH &amp; Co. KG, Niederlassung xxxxxx .\/.<\/p>\n<p>2. die Stiftung xxxxxxx,<\/p>\n<p>betreffend die Ausschreibung:<\/p>\n<p>&#8222;Umbau und Sanierung Stammhaus xxxxxxxxxxxxxxx, Los 40 &#8211; Sprinkleranlage&#8220;<\/p>\n<p>Verfahrensbeteiligte:<\/p>\n<p>1. &#8211; Antragstellerin &#8211;<br \/>\ndie Firma (AST)<br \/>\nxxxxxxx GmbH &amp; Co KG<br \/>\nNiederlassung xxxxxxxxxxxx<br \/>\nvertr. d. d. GF. xxxxxxxxxxxxxxxx<br \/>\nxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx<\/p>\n<p>Verfahrensbevollm\u00e4chtigte : RAe xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx<\/p>\n<p>gegen<\/p>\n<p>2. &#8211; Vergabestelle &#8211;<br \/>\ndie Stiftung (VST)<br \/>\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxx<\/p>\n<p>Verfahrensbevollm\u00e4chtigte : RAe xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx<\/p>\n<p>beigeladen:<\/p>\n<p>&#8211; Beigeladene &#8211; (BEI)<\/p>\n<p>3. die Firma<\/p>\n<p>xxxxxxxxx GmbH<br \/>\nvertr. d. d. GF U. xxxxxxxxxx xxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx<br \/>\nVerfahrensbevollm\u00e4chtigter: Ra xxxxxxxxxxxxx<\/p>\n<p>hat die Vergabekammer Freistaat Th\u00fcringen, in der Besetzung mit XXXXX<\/p>\n<p>auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 11.04.2006, am 26.04.2006 beschlossen:<\/p>\n<p>1. Der Nachpr\u00fcfungsantrag der Antragstellerin wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>2. Die Kosten (Geb\u00fchren und Auslagen) des Nachpr\u00fcfungsverfahrens hat die<br \/>\nAntragstellerin zu tragen.<\/p>\n<p>3. Die Geb\u00fchren des Nachpr\u00fcfungsverfahrens werden auf x.xxx,00 \u20ac festgesetzt. Auslagen sind nicht zu erstatten.<\/p>\n<p>4. Die Antragstellerin hat auch die notwendigen Kosten der Vergabestelle zur<br \/>\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Nachpr\u00fcfungsverfahren zu tragen.<br \/>\nDie Beigeladenen tr\u00e4gt ihre Kosten selbst.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die VST schrieb die o.g. Leistung im Offenen Verfahren nach Abschnitt zwei der VOB\/A europaweit aus. In der Bekanntmachung wurde die Leistung beschrieben als Los 40 Sprinkler, VdS anerkanntes Hochdrucknebelsystem f\u00fcr OH1-Risiken bestehend aus : 1 St. Sprinklerzentrale f\u00fcr Hochdruck-Spr\u00fchnebelanlage f\u00fcr 7 L\u00f6schbereiche; ca. 160 HD-Seitenwandsprinkler; ca. 40 HD-Sprinkler h\u00e4ngend (es folgt die Benennung weiterer Anlagenteile), 5m3 Vorratstank; energieunabh\u00e4ngiges gasbetriebenes Pumpensystem GPU; 1 St. Kompressor; Wartungsvertrag.<br \/>\nAls Kriterium f\u00fcr die Auftragserteilung wurde formuliert:<br \/>\n\u201eDer Zuschlag wird gem. \u00a7 25 VOB\/A auf das Angebot erteilt, das unter Ber\u00fccksichtigung aller technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte als das Annehmbarste erscheint.&#8220;<br \/>\nNebenangebote\/ \u00c4nderungsvorschl\u00e4ge (nachfolgend NA) waren zugelassen.<\/p>\n<p>In der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes wurden als Zuschlagskriterien bei Haupt- und NA genannt:<br \/>\n\u201ePreis, Qualit\u00e4t, Konstruktion, Wartung, Ausf\u00fchrungsfrist, Funktionalit\u00e4t, Folgekosten, Betriebskosten.&#8220;<\/p>\n<p>Kriterien f\u00fcr NA wurden in den Verdingungsunterlagen &#8211; bis auf die im Formblatt EVM (B) BwB\/E 212 (Ausgabe 2002 Stand 01.04.2005) &#8211; nicht benannt.<br \/>\nUnter Pkt. 4.1 Absatz 2 wurde gefordert, dass NA oder \u00c4nderungsvorschl\u00e4ge im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein m\u00fcssen. Die Gleichwertigkeit ist mit dem NA oder dem \u00c4nderungsvorschlag nachzuweisen, ansonsten k\u00f6nnen sie nicht ber\u00fccksichtigt werden.<br \/>\nNach Pkt. 4.3 waren NA, die in technischer Hinsicht von der Leistungsbeschreibung abweichen, auch ohne Abgabe eines Hauptangebotes zugelassen.<\/p>\n<p>Im Leistungsverzeichnis ist vermerkt:<br \/>\nunter OZ 1 \u201eHochdruck-Feinspr\u00fch-Wasserl\u00f6schanlage&#8220;<br \/>\nunter OZ 1.1: \u201eL\u00f6schtechnikzentrale<\/p>\n<p>Hochdruck-Feinspr\u00fch-Wasserl\u00f6schanlage<br \/>\nAusf\u00fchrungsbeschreibung 1<br \/>\nAllgemeine Funktionsbeschreibung<br \/>\nAls Planungsfabrikat wurde das Fabrikat der Fa. (es folgen Hinweise auf diese Fa.)<br \/>\nAngebotenes Fabrikat:&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<br \/>\nSystembeschreibung &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..&#8220;<br \/>\n(Die Systembeschreibung enth\u00e4lt Angaben zum Pumpenaggregat u.a. Hochdruckpumpenaggregat (angetrieben durch eine energieunabh\u00e4ngige<br \/>\nGaspumpe), dem max. F\u00f6rderdruck, der Betriebszeit, Hinweis auf VdS Zulassung der Wassernebelzentrale, Sprinkler Kennwerte, das Rohrnetz, die Rohrverbindungen, die Risikoeinstufung, die Bevorratung, die Wasserversorgung, die Energieversorgung, die Montagebedingungen.) in einigen Positionen (Bsp. Pos. 1.1.170) ist eine neutrale Leistungsbeschreibung vorliegend; die Bieter wurden aufgefordert das angebotene Fabrikat einzutragen; es wird aber eine VdS-zugelassene Ausf\u00fchrung gefordert.<\/p>\n<p>Der Vergabevermerk (S. 213 ff. Verfahrensakte) enth\u00e4lt keine Begr\u00fcndung f\u00fcr das Abweichen von dem Regelfall der neutralen Leistungsbeschreibung.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 02.01.2006 r\u00fcgte die AST die Ausschreibung als mangelhaft und vergaberechtswidrig, weil diese durch die Benennung von Fabrikatsvorgaben (Hersteller, Markenname) ohne den Zusatz \u201eoder gleichwertiger Art&#8220; gegen die Produktneutralit\u00e4t versto\u00dfe. In den Verdingungsunterlagen fehlten die Mindestbedingungen f\u00fcr die Wertung etwaiger NA. Die VST wurde unter Terminsetzung zur Korrektur aufgefordert, anderenfalls ein Nachpr\u00fcfungsverfahren eingeleitet werde.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 04.01.2006 teilte die VST der AST und den anderen Bietern mit, dass neben dem beschriebenen Fabrikat selbstverst\u00e4ndlich jedes gleichwertige Fabrikat akzeptiert werde. F\u00fcr NA gelte, dass diese die technischen Parameter der beschriebenen Anlage erf\u00fcllen m\u00fcssten. Weiterhin w\u00e4ren die Vorgaben und Randbedingungen zur Installierbarkeit, insbesondere Leitungsquerschnitte und Abmessungen lt. LV einzuhalten, gleiches gelte f\u00fcr die verdeckte Montage.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 23.01.2006 teilte die VST der AST mit, dass die im LV geforderte Wasserbeaufschlagung von 12,5 l\/min. als bindend anzusehen sei, eine h\u00f6here Beaufschlagung abgelehnt werde. F\u00fcr den Einsatz elektrischer Pumpen werde vom Brandschutzgutachter eine Notstromversorgung gefordert, welche bisher nicht vorgesehen sei, die aber beim Angebotsvergleich ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcsste. Der Aufbau einer Notstromversorgung sei aber aus Platzgr\u00fcnden nicht m\u00f6glich, der Einsatz elektrischer Pumpen m\u00fcsse deshalb abgelehnt werden.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 24.01.2006 teilte die AST der VST unter Bezugnahme auf deren o.g. Schreiben vom 23.01.2006 mit, dass die dort festgelegte Einschr\u00e4nkung von 12,5 l\/min. pro Sprinklerd\u00fcse einschlie\u00dflich der Forderung, dass die Sprinklerd\u00fcse maximal 16m2 bzw. 64m3 anzudecken habe und eine VdS-Bauteilzulassung f\u00fcr die Sprinklerd\u00fcse vorliegen m\u00fcsse, faktisch dazu f\u00fchre, dass andere gleichwertige Fabrikate nicht angeboten werden k\u00f6nnten und somit eine Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung vorliege. Die R\u00fcge vom 02.01.2006 werde aufrechterhalten.<br \/>\nBetreffend die Notstromversorgung werde mitgeteilt, dass die Anlagen des Leitfabrikates mit einer zweiten, zeitlich begrenzten Wasserversorgung (ersch\u00f6pfliche Wasserquelle) ausger\u00fcstet w\u00fcrden, die als Ersatz f\u00fcr eine gesicherte Energieversorgung vom VdS akzeptiert werde. Eine elektrische Pumpe k\u00f6nne ebenso mit einer zweiten, zeitweilig begrenzten Wasserversorgung ausger\u00fcstet werden, so dass diese L\u00f6sung als gleichwertig anzuerkennen sei. Es werde um Best\u00e4tigung der Gleichwertigkeit der obigen L\u00f6sung gebeten. Falls dieses nicht erfolge, werde vorsorglich ger\u00fcgt, die Einleitung eines Nachpr\u00fcfungsverfahrens vorbehalten.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 25.01.2006 teilte die VST der AST mit, dass der mit dem Angebot der AST verbundene Erh\u00f6hung der Wasserbeaufschlagung um das ca. 2,5-fache bei einem Druck von 5 Bar nicht zugestimmt werde, die Werte aus dem Leistungsverzeichnis verbindlich w\u00e4ren. Die Produkte FAGTEC und AQUASYS verf\u00fcgten im Sprinklerbereich \u00fcber die geforderten Parameter. Der Brandschutzgutachter fordere eine vom Elektronetz unabh\u00e4ngige Versorgungsquelle, womit eine sogenannte sichere Elektroeinspeisung von der Geb\u00e4udehauptverteilung ausgeschlossen sei, eine zweite unabh\u00e4ngige Versorgung stehe mit dem Versorgungsnetz des Versorgers nicht zur Verf\u00fcgung. Das Angebot m\u00fcsse eine gesicherte Energieversorgung ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Zur Angebotser\u00f6ffnung am 27.01.2006 um 12.45 Uhr lagen lt. Protokoll von drei Bietern Hauptangebote, vier NA und von einem Bieter ein Nachlass vor.<br \/>\nBieterrangfolge lt. Protokoll der Angebotser\u00f6ffnung ungepr\u00fcft:<br \/>\n1. AST (1 NA, 3% Nachlass)<br \/>\n2. BEI (1 NA)<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 27.01.2006 teilte die AST der VST mit, dass sie kein Hauptangebot abgeben k\u00f6nne, da der Hersteller der ausgeschriebenen Hochdruck-Feinspr\u00fch-Wasserl\u00f6schanlage am 26.01.2006 unter Verweis auf eine Besprechung, in der die AST eine Zusammenarbeit mit dem o.g. Hersteller abgelehnt habe, ihr schriftlich mitgeteilt habe, ihr kein Angebot f\u00fcr die ausgeschriebene Anlage zu unterbreiten.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 13.02.2006 teilte die AST der VST mit, dass die von der VST mit Schreiben vom 25.01.2006 als gleichwertig benannten Produkte nicht gleichwertig w\u00e4ren, da das eine Produkt eine VdS &#8211; Zulassung nur f\u00fcr Maschinenr\u00e4ume bis max. 4,4m3 Raumvolumen und das andere eine VdS &#8211; Zulassung nur f\u00fcr den Schutz von Stra\u00dfentunneln und den Schutz von Kabelkan\u00e4len besitze. Beiden sei gemeinsam, dass sie keine VdS Zulassung f\u00fcr Brandrisiken gem\u00e4\u00df Brandgefahrenklasse OH1 h\u00e4tten. Hinsichtlich einer gesicherten Energieversorgung werde auf das Schreiben vom 24.01.2006 verwiesen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 14.02.2006 teilte die VST der AST mit, dass entgegen der Ausf\u00fchrungen der AST der Wettbewerb nicht nur auf einen Hersteller begrenzt worden sei, da die vorgegebenen Spezifikationen von mehreren Herstellern geleistet werden k\u00f6nnten. Betreffend die R\u00fcge zur Notstromversorgung werde darauf verwiesen, dass es sich nicht um einen erkennbaren Vergaberechtsversto\u00df handele, sondern um die Beurteilung der ausgeschriebenen Leistung im Verh\u00e4ltnis zur angebotenen Leistung und der Beurteilung deren Gleichwertigkeit. Dieses sei aber Gegenstand der technischen Angebotswertung. Ein Versto\u00df gegen das Vergaberecht liege somit nicht vor.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 20.02.2006 teilte die AST der VST mit, dass bezweifelt werde, dass andere Hersteller die technische Spezifikation der ausgeschriebenen Sprinklerd\u00fcsen erf\u00fcllen k\u00f6nnten und auf die Stellungnahme vom 13.02.2006 verwiesen werde. Betreffend der gesicherten Energieversorgung werde auf das Schreiben vom 24.01.2006 verwiesen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 23.02.2006 teilte die VST der AST gem\u00e4\u00df \u00a7 13 VgV mit, dass deren Angebot nicht in die engere Wahl gekommen sei, da die angebotene Leistung von der geforderten Spezifikation abweiche, die Gleichwertigkeit der angebotenen Leistung nicht nachgewiesen worden sei. Weiterhin wurde mitgeteilt, dass die BEI als wirtschaftlichste Bieterin den Zuschlag erhalten solle.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 27.02.2006 r\u00fcgte die AST den unkonkreten Inhalt des Informationsschreibens gem\u00e4\u00df \u00a7 13 VgV, der die AST nicht in die Lage versetze, die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der getroffenen Entscheidung zu \u00fcberpr\u00fcfen. Dar\u00fcber hinaus werde auch die Rechtswidrigkeit der Vergabeentscheidung ger\u00fcgt. Die VST werde unter Terminsetzung aufgefordert darzulegen, von welcher geforderten Spezifikation das Angebot der AST abweiche und aus welchen Gr\u00fcnden dieses nicht gleichwertig sei. Die AST behalte sich die Einleitung eines Nachpr\u00fcfungsverfahrens vor.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 01.03.2006 teilte die VST der AST unter Verweisung auf Rechtsprechung und Literatur mit, dass entgegen deren Auffassung die gegebene Information gem\u00e4\u00df \u00a7 13 VgV der vergaberechtlichen Spruchpraxis entspreche, die AST den Ablehnungsgrund ihres Angebotes habe erkennen k\u00f6nnen. Die VST f\u00fchrte zum Angebot der AST aus, dass dieses, entgegen der Ausschreibung (stromunabh\u00e4ngige Antriebsenergie), zum Betrieb ihrer Anlage eine elektrische 11kW Leitung fordere. In der Ausschreibung, aber auch im NA der AST w\u00e4re keine Netzersatzanlage vorgesehen, die angebotenen Sprinkler w\u00fcrden gegen\u00fcber dem Leistungsverzeichnis eine 2,5-fach h\u00f6here Wasserbeaufschlagung aufweisen, die nicht akzeptabel sei. Angeboten worden sei durch die AST eine Niederdruckanlage, keine Hochdruckanlage. Das Angebot der AST w\u00e4re deshalb nicht ber\u00fccksichtigt worden, eine \u00c4nderung der getroffenen Entscheidung erfolge nicht.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 02.03.2006 f\u00fchrte die AST aus, dass die von der VST genannten Gr\u00fcnde f\u00fcr die Nichtber\u00fccksichtigung ihres Angebotes nicht greifen w\u00fcrden. Bereits mit R\u00fcge vom 24.01.2006 sei darauf hingewiesen worden, dass, obwohl gleichwertige Fabrikate zugelassen worden w\u00e4ren, vergaberechtswidrig das Produkt der BEI ausgeschrieben worden sei. Mit R\u00fcgeschreiben vom 13.02.2006 w\u00e4re darauf hingewiesen worden, warum die von der VST benannten Produkte der Hersteller xxxxx und yyyyyyyy nicht als gleichwertig angesehen werden k\u00f6nnten, der Vorwurf der unzul\u00e4ssigen Ausschreibung eines Leitfabrikates bestehen bleibe. Gleichfalls werde darauf verwiesen, dass die AST bereits mit R\u00fcge vom 24.01.2006 belegt habe, warum eine elektrische Pumpe mit einer zweiten, zeitlich begrenzten Wasserversorgung zu der L\u00f6sung der BEI gleichwertig sei. Die Verneinung der Gleichwertigkeit durch die VST belege die vergaberechtswidrige Ausschreibung eines Leitfabrikates. Unter Fristsetzung werde die VST aufgefordert die Vergabeentscheidung aufzuheben, anderenfalls werde ein Nachpr\u00fcfungsverfahren eingeleitet.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 08.03.2006 beantragte die AST bei der Vergabekammer des Freistaates Th\u00fcringen:<br \/>\n1. die Aufhebung des Vergabeverfahrens,<br \/>\n2. hilfsweise f\u00fcr die F\u00e4lle des \u00a7 114 Abs. 2 GWB die Feststellung, dass die AST in ihren Bieterrechten nach \u00a7 97 Abs. 7 GWB verletzt wurde,<br \/>\n3. die Verfahrenskostentragung durch die VST und die Erkl\u00e4rung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr die AST,<br \/>\n4.die Akteneinsicht.<br \/>\n5.Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte die AST ihren bisherigen Schriftverkehr mit der VST, betreffend des Leistungsverzeichnisses und die enthaltenen R\u00fcgen bis zur Information gem\u00e4\u00df \u00a7 13 VgV, an (siehe oben). Dar\u00fcber hinaus f\u00fchrte die AST aus, dass sie in ihren Rechten aus \u00a7 97 Abs. 7 GWB verletzt sei, da die VST mit der ausschlie\u00dflichen Ausschreibung nur eines Herstellers, ohne Zulassung gleichwertiger Produkte gegen den \u00a7 8 Nr. 5 Abs. 2 VOB\/A (Anmerkung Vergabekammer gemeint \u00a7 9 Nr.5. Abs. 2 VOB\/A, auch nachfolgend so korrigiert), gegen den \u00a7 97 Abs. 2 GWB (Diskriminierungsverbot) und gegen den \u00a7 2 Nr. 1 VOB\/A (Verbot wettbewerbsbeschr\u00e4nkender Ma\u00dfnahmen) versto\u00dfen habe.<br \/>\nNicht ersichtlich sei, dass vorliegend der Fall der Vorgabe eines bestimmten Erzeugnisses zul\u00e4ssig gewesen sei. Eine Abweichung vom Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung w\u00e4re nur im Fall des \u00a7 9 Nr. 5 VOB\/A zul\u00e4ssig. Dieser Paragraph diene dazu, die Verengung oder Ausschaltung des Wettbewerbes f\u00fcr einzelne Verfahren, Erzeugnisse oder Bieter zu verhindern. Die VST habe weder substantiell dargelegt, noch behauptet, dass die Voraussetzungen f\u00fcr die ausschlie\u00dfliche Benennung eines Fabrikates vorliegen w\u00fcrden. Zwar habe die VST auf die R\u00fcge der AST hin formal gestattet gleichwertige Erzeugnisse anzubieten, was aber aufgrund der im Leistungsverzeichnis geforderten Stoffe und technischen Merkmale faktisch unm\u00f6glich sei, da die Parameter in vielen Positionen ausschlie\u00dflich mit dem ausgeschriebenen Fabrikat erf\u00fcllbar w\u00e4ren. Der Vergaberechtsfehler sei nur durch die Aufhebung der Ausschreibung zu beseitigen.<br \/>\nsie gem\u00e4\u00df \u00a7 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt sei, da sie im Fall einer produktneutralen Ausschreibung die M\u00f6glichkeit h\u00e4tte, ein eigenes Hauptangebot abzugeben. Auf den Nachweis der Chance f\u00fcr den Auftrag &#8211; bei der vorliegenden Situation &#8211; komme es nicht an. Auch die Zulassung von NA durch die VST \u00e4ndere nichts an der obigen Situation, da die M\u00f6glichkeit zur Abgabe gleichwertiger NA, ebenso wie bei den Hauptangeboten, durch die eindeutig auf ein bestimmtes Produkt bezogenen Leistungsparameter faktisch unm\u00f6glich sei.<br \/>\nder AST durch die Verletzung der Vergabevorschriften und der vorgesehenen Zuschlagserteilung an die BEI ein Schaden zu entstehen drohe, weil sie, wie das Submissionsergebnis zeige, bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Ausschreibung das g\u00fcnstigste Angebot abgegeben h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 09.03.2006 stellte die Vergabekammer den Antrag der AST der VST zu und forderte diese unter Terminsetzung zur \u00dcbergabe der durchnummerierten Vergabeakte und ohne Terminsetzung zur Stellungnahme zum Antrag der AST auf.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 17.03.2006 verl\u00e4ngerte die Vergabekammer die Entscheidungsfrist um drei Wochen, gleichfalls erfolgte die Beiladung der BEI und die Ladung zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 11.04.2006, um 9.00 Uhr im Th\u00fcringer Landesverwaltungsamt.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 27.03.2006 beantragte die VST bei der Vergabekammer:<\/p>\n<p>1. die Zur\u00fcckweisung des Antrages der AST,<br \/>\n2. die Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr die VST,<br \/>\n3. die Kostentragung f\u00fcr das Verfahren durch die AST.<br \/>\nZur Begr\u00fcndung f\u00fchrte die VST aus, dass die VST gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB\/A aufgrund technischer Gesichtspunkte des Vorhabens berechtigt gewesen sei, ein Leitfabrikat vorzugeben. Bereits im Vorfeld der Ausschreibung w\u00e4re eine gutachterliche Stellungnahme zum Brandschutz erstellt worden, die gleichzeitig Brandschutzkonzept und somit Bestandteil der Baugenehmigung sei. Mit dem Brandschutzkonzept w\u00fcrden die Ziele der Th\u00fcringer Bauordnung, aber auch als ma\u00dfgebliches Ziel der Sachschutz f\u00fcr Kunst und Kulturg\u00fcter von bedeutendem Rang (Historisches Bibliotheksgeb\u00e4ude, Original-B\u00fccher, -globen, -karten usw.), verwirklicht. Unter dem Vorbehalt der geringstm\u00f6glichen Wassereinbringung w\u00e4re nach Abw\u00e4gung der Vor- und Nachteile der Gasl\u00f6schanlage und Hochdruck-Wassernebell\u00f6schanlage und deren Machbarkeit aufgrund der spezifischen \u00d6rtlichkeit die Wahl auf die Hochdruck-Wassernebell\u00f6schanlage gefallen. Hinsichtlich der Betriebssicherheit sei die Entscheidung f\u00fcr eine energieunabh\u00e4ngige, gasbetriebene Pumpeneinheit gefallen, da keine gesicherte Energieversorgung (Abh\u00e4ngigkeit von Versorgungsunternehmen) vorhanden sei. Eine Batterieversorgung w\u00e4re aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden ausgeschlossen worden. Da die historische Bausubstanz keine Feuerl\u00f6schanlage nach den VdS &#8211; Regeln gestatte, w\u00e4re diese nach den anerkannten Regeln der Technik geplant worden. Mit der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes und den darin enthaltenen technischen Spezifikationen und deren Umsetzung durch herstellerspezifische Komponenten sei die Vorgabe eines Leitfabrikates mit dem Zusatz \u201eoder gleichwertiger Art&#8220;, zul\u00e4ssig.<br \/>\nDie AST selbst mit ihrem Antrag einger\u00e4umt habe, dass ihr Angebot nicht zu den technischen Spezifikationen der Ausschreibung gleichwertig sei, da entgegen der Ausschreibung (max. 4.000l\/40min.) beim Angebot der AST von 9.600l\/30min. auszugehen sei und somit das angestrebte Schutzziel nicht erreicht werde. Ebenfalls sei das System der AST nicht wie gefordert ein Hochdrucksystem. Die Wassertr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe bewirke auch nicht das angestrebte Schutzziel. Gleiches gelte f\u00fcr die angebotene Antriebsquelle, die eine netzunabh\u00e4ngige Energieversorgung nicht absichere.<br \/>\nAuch f\u00fcr den Fall der Gleichwertigkeit des NA der AST dieses bei Beachtung der Traunfeller-Entscheidung des EUGH unter Hinweis auf den Art. 19 Baukoordinierungsrichtlinie 93\/37\/EWG (bei Nichtangabe von Mindestanforderungen f\u00fcr NA sind diese nicht zu werten auch wenn NA zugelassen waren) nicht zu werten sei, da in der Bekanntmachung keine Mindestanforderungen f\u00fcr NA aufgestellt waren.<br \/>\nangemerkt werde, dass die VST im Ergebnis der Wertung das Hauptangebot der BEI bezuschlagt habe.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 04.04.2006 f\u00fchrte die BEI aus, dass<br \/>\nunter Hinweis auf die Traunfeller Entscheidung des EuGH NA nicht zu werten w\u00e4ren, wenn in den Verdingungsunterlagen, wie vorliegend geschehen, keine Mindestbedingungen f\u00fcr NA festgelegt wurden.<br \/>\nentgegen den Ausf\u00fchrungen der AST in ihrem Antrag sehr wohl ein Fall des \u00a7 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB\/A (M\u00f6glichkeit zur Vorgabe eines bestimmten Erzeugnisses) vorliege, da das entwickelte Brandschutzkonzept den gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Schutz f\u00fcr das historische Objekt und die Orientierung auf Minimalverluste bei den Ausstellungsst\u00fccken begr\u00fcndet, den Vorrang einr\u00e4ume. Zentrale Punkte w\u00e4ren hierbei die minimierte Wasserbeaufschlagung und die Pumpenversorgung. Das Angebot der AST beinhalte gegen\u00fcber der Ausschreibung (12,5l\/min) eine fast doppelt so hohe Wasserbeaufschlagung, was im Schadensfall zu gr\u00f6\u00dferen Sch\u00e4den bei den gelagerten B\u00fcchern &#8211; aber auch zu einer h\u00f6heren Gef\u00e4hrdung der Bausubstanz f\u00fchre.<br \/>\nDie von der VST lt. Brandschutzgutachter geforderte autarke Antriebsquelle f\u00fcr die Pumpeneinheit durch das Angebot der AST nicht erf\u00fcllt werde.<br \/>\ndas durch die R\u00fccksichtnahme auf das Weltkulturerbe und die baulichen Gegebenheiten resultierende Erfordernis der verdeckten Montage der Feuerl\u00f6schanlage durch die mit dem Angebot der AST erforderlichen Leitungsdurchmesser nicht zu realisieren sei. Gleiches gelte f\u00fcr den von der AST vorgesehenen Pumpenantrieb, der sich wegen der vorliegenden Raumsituation nicht ausf\u00fchren lasse. Die BEI verweist mittels Beispielen darauf, dass gestalterische Aspekte als Ausnahmetatbestand allgemein anerkannt w\u00e4ren. Die Abw\u00e4gung zwischen dem Erhaltungsinteresse unwiederbringlicher Kulturg\u00fcter im Brandfall und dem Interesse eines gesunden Bauwettbewerbes k\u00f6nne nur zu Gunsten der Sicherung des Weltkulturerbes ausfallen. Das NA der AST sei unter Verweisung auf die Traunfeller-Entscheidung aber auch auf die nicht vorliegende Gleichwertigkeit nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 04.04.2006 erg\u00e4nzte die AST (nach der Akteneinsicht) und f\u00fchrte aus, dass<br \/>\naus der Aktenlage hervorgehe, dass die VST sich ohne eigene, nachweisbar individuelle Befassung, die von ihrem Planer und dem Projektsteuerer erarbeiteten Vergabevorschl\u00e4ge zu eigen gemacht habe. Dieses belege, dass die VST es ihrem Planer und dem Projektsteuerer \u00fcberlie\u00df \u00fcber den Zuschlag zu entscheiden und diese Entscheidung lediglich durch die Versendung des Informationsschreibens umsetzte, was vergaberechtswidrig sei und zur Aufhebung der Ausschreibung f\u00fchre (OLG M\u00fcnchen Beschluss vom 15.07.2005, Verg 14\/05).<br \/>\nDie Ablehnung der Angebote der anderen Bieter mit der Begr\u00fcndung der fehlenden Gleichwertigkeit belege, dass trotz der Zulassung \u201egleichwertiger Fabrikate&#8220; vergaberechtswidrig ein Leitfabrikat vorgegeben worden sei, bzw. deren Produkte nicht die geforderte VdS &#8211; Zertifizierung besitzen w\u00fcrden.<br \/>\nlt. Vergabeakte vergaberechtswidrig das Fabrikat der BEI vorgegeben worden sei, andere Produkte tats\u00e4chlich nicht zugelassen waren, wobei die Voraussetzungen f\u00fcr eine solche Verfahrensweise nicht vorliegen w\u00fcrden.<br \/>\nbetreffend der Anforderung \u201estromunabh\u00e4ngige Energiequelle&#8220; das Brandschutzgutachten die Einhaltung der NFPA-Norm 750 vorgebe, die Ausschreibung dagegen die VdS- bzw. VdS-CEA-Richtlinie vorsehe, was dazu f\u00fchre, dass nur das Fabrikat der BEI diese Forderung erf\u00fclle. Die AST sei somit gezwungen, trotz der M\u00f6glichkeit zum Angebot gleichwertiger Fabrikate, den aussichtslosen Versuch zu unternehmen, die Gleichwertigkeit &#8211; sowohl im Rahmen eines Hauptangebotes, als auch eines NA &#8211; nachzuweisen. Es fehle die Begr\u00fcndung, warum nur das Fabrikat der BEI anzuwenden sei. Als weiterer Beleg f\u00fcr die unzul\u00e4ssige Beschr\u00e4nkung auf das Fabrikat der BEI werde auf die erfolgreiche Ausf\u00fchrung mittels Sprinklern bei Bibliotheken, Museen und historischen Geb\u00e4uden verwiesen.<br \/>\nDie Einhaltung der technischen Parameter der ausgeschriebenen Anlage auch bei NA die Bieter zum erfolglosen Versuch verpflichte, die Gleichwertigkeit anderer Produkt nachzuweisen.<br \/>\ndie nachtr\u00e4gliche Zulassung von gleichwertigen Produkten, obwohl dieses nicht m\u00f6glich sei, belege, dass die VST entweder bewusst vergaberechtswidrig ausschrieb oder nachtr\u00e4glich die Fehlerhaftigkeit erkannt habe, was aber in beiden F\u00e4llen zur Nichtigkeit der vorgesehenen Vergabe f\u00fchren m\u00fcsse, da kein Wettbewerb stattfand.<br \/>\nBetreffend die Wassernebell\u00f6schanlage nicht der Betriebsdruck, sondern die erzeugte Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe und der mit diesen erzeugte K\u00fchleffekt wichtig sei. Die Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe w\u00e4re aber aus dem LV nicht zu entnehmen. Es sei deshalb unklar, weshalb nachtr\u00e4glich seitens der VST, auch bez\u00fcglich der NA, die im LV enthaltene Wasserbeaufschlagung von 12,5l\/min als H\u00f6chstgrenze angegeben und eine h\u00f6here Beaufschlagung abgelehnt worden sei. Die Vergabeakte der VST enthalte an keiner Stelle einen Hinweis, dass diese eine h\u00f6here Wasserbeaufschlagung abgelehnt habe. Das Angebot der AST erf\u00fclle betreffend der Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe die Vorgaben der NFPA 750, die die VST aber nicht zur Grundlage ihrer Ausschreibung gemacht habe. Die Vorgaben des LV w\u00fcrden nur mit dem Fabrikat der BEI erf\u00fcllt werden.<br \/>\ndie AST sich weiteren Vortrag nach Erhalt der Stellungnahme der VST vorbehalte.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 10.04.2006 trug die AST nach Schriftsatzfristende erg\u00e4nzend vor.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 10.04.2006 trug die VST nach Schriftsatzfristende erg\u00e4nzend vor.<\/p>\n<p>Mit Datum vom 12.04.2006 \u00fcbergab die VST nach der Verhandlung das Brandschutzkonzept Variante 1.0 vom 07.12.2004 und 1.1 vom 20.02.2005 zum o.g. Vorhaben, sowie das Protokoll der Koordinierungssitzung vom 21.02.2005 lt. welchem die Entscheidung f\u00fcr eine Hochdruckwassernebell\u00f6schanlage, nach Anh\u00f6rung und Darstellung unterschiedlicher L\u00f6schsysteme durch den Gutachter, getroffen wurde.<\/p>\n<p><strong>2. Entscheidungsbegr\u00fcndung<\/strong><\/p>\n<p><strong>2.1. Zust\u00e4ndigkeit<\/strong><\/p>\n<p><strong>a) <\/strong>Die Vergabekammer beim Th\u00fcringer Landesverwaltungsamt ist zust\u00e4ndig wenn nach \u00a7 104 Abs. 1 GWB i.V.m. \u00a7 2 Abs. 1 der Th\u00fcringer Verordnung zur Regelung der Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern (Th\u00fcrVkVO), die VST ein Auftraggeber mit Sitz im Freistaat Th\u00fcringen ist und der ma\u00dfgebliche Schwellenwert \u00fcberschritten ist.<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Die VST ist Auftraggeber nach \u00a7 98 Nr. 2 GWB aus dem Freistaat Th\u00fcringen (siehe dazu auch Beschluss der Vergabekammer vom 16.03.2006 zur in diesem Fall vorliegenden Zust\u00e4ndigkeit der Vergabekammer des Freistaates Th\u00fcringen f\u00fcr die VST und das streitanh\u00e4ngige Vergabeverfahren), der nach \u00a7 4 der Verordnung \u00fcber die Vergabe \u00f6ffentlicher Auftr\u00e4ge (VgV) bei der Vergabe von Bauleistungen, die Bestimmungen des Abschnittes 2 des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung f\u00fcr Bauleistungen (VOB) anzuwenden hat (siehe obige Ausf\u00fchrungen), wenn sich der gesch\u00e4tzte<br \/>\nGesamtauftragswert wenigstens auf den in \u00a7 2 Nr. 4 VgV genannten Wert bel\u00e4uft.<\/p>\n<p><strong>c)<\/strong> Gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 1 GWB gelten die Nachpr\u00fcfungsvorschriften des GWB nur f\u00fcr Auftr\u00e4ge, bei denen die durch Rechtsverordnung nach \u00a7 127 GWB festgelegten Schwellenwerte erreicht oder \u00fcberschritten sind. Die nach \u00a7 127 Abs. 1 GWB vorgesehene Rechtsverordnung ist per 01.02.2001 in Kraft getreten; der f\u00fcr Bauleistungen ma\u00dfgebliche Schwellenwert ist nach \u00a7 2 Nr. 4 VgV mit 5 Mio \u20ac Netto angegeben. Der vorliegend gesch\u00e4tzter Gesamtauftragswert (netto) f\u00fcr die o.g.<br \/>\nMa\u00dfnahme liegt lt. Angabe der VST mit ca. x,x Mio \u20ac \u00fcber dem angegebenen Schwellenwert. Die \u00dcberschreitung des gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Nr. 4 vorgegebenen Schwellenwertes ist damit gegeben.<\/p>\n<p><strong>d)<\/strong> Da der ma\u00dfgebliche Schwellenwert nach \u00a7 2 Nr. 4 VgV mit der o.g. Voraussichtlichen Gesamtauftragssumme \u00fcberschritten wird und die VST Auftraggeber nach \u00a7 98 Nr. 2 GWB aus dem Freistaat Th\u00fcringen ist, ist entsprechend \u00a7 100 Abs. 1 und \u00a7 104 Abs. 1 GWB i.V.m. \u00a7 2 Abs. 1 Th\u00fcrVkVO die Zust\u00e4ndigkeit der Vergabekammer des Freistaates Th\u00fcringen gegeben.<\/p>\n<p><strong>2.2 Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag der AST ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>a) <\/strong>Die Anforderungen, die gem. \u00a7\u00a7 107 Abs. 1 und 2, 108 GWB an einen zul\u00e4ssigen Antrag zu stellen sind, wurden durch die AST erf\u00fcllt.<br \/>\nDie AST hat deutlich herausgestellt, dass sie ein Interesse an den ausgeschriebenen Leistungen hat. Sie hat die Verdingungsunterlagen abgefordert, sich im Vorfeld der Angebotsabgabe aktiv um die Korrektur von vermeintlichen Fehlern im Leistungsverzeichnis in Verbindung mit der VST bem\u00fcht und sich mit ihrem NA um diesen Auftrag beworben.<br \/>\nSie hat ferner vorgetragen und begr\u00fcndet, dass sie zu Unrecht ausgeschlossen worden sei und sie sich im Rahmen der von der VST durch die Vorgabe eines Leitfabrikates ohne den Zusatz \u201eoder gleichwertiger Art&#8220; und durch die in vielen Positionen enthaltenen technischen Parameter eines Leitfabrikates vorhandene Unm\u00f6glichkeit der Abgabe eines gleichwertigen Angebotes, in ihren Rechten auf Einhaltung des Vergabeverfahrens (\u00a7 97 Abs. 2 u. 7 GWB, sowie \u00a7 9 Nr. 5 Abs. 1 u. 2. VOB\/A; \u00a7 2 Nr. 1 VOB\/A) verletzt f\u00fchlt. Das eigene Angebot sei bei korrekter Anwendung des Vergaberechts das wirtschaftlichste.<br \/>\nDie AST hat mehrfach schriftlich Vergabeverst\u00f6\u00dfe durch die VST (siehe Sachverhalt) formgerecht ger\u00fcgt. Hinsichtlich des drohenden Schadens f\u00fchrte die AST aus, dass sie im Fall der Beseitigung der vorliegenden Wettbewerbseinschr\u00e4nkung (Vorgabe eines Leitfabrikates) wirtschaftlichste Bieterin sei, im Fall der Nichtbezuschlagung ihr ein Schaden durch den entgangenen Auftrag zu entstehen drohe.<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Die R\u00fcge der AST bez\u00fcglich des Ausschlusses des eigenen Angebotes erfolgte nach \u00a7 107 Abs. 3 Satz 1 GWB auch unverz\u00fcglich.<br \/>\nDanach muss die R\u00fcge nach Kenntniserlangung des Vergabeversto\u00dfes so bald erkl\u00e4rt werden, als es dem Antragsteller nach den Umst\u00e4nden m\u00f6glich und zumutbar ist. Es ist ein f\u00fcr die Pr\u00fcfung und Begr\u00fcndung der R\u00fcge notwendiger Zeitraum anzuerkennen. Auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ist auch bei der Fristenberechnung R\u00fccksicht zu nehmen. Als absolute Obergrenze sind hierbei, je nach Einzelfall, entsprechend \u00a7 121 BGB, bis zu 14 Tage vorgesehen.<br \/>\nDie AST hat mehrfach schriftlich (siehe Sachverhalt) die Unzul\u00e4ssigkeit der Vorgabe eines Leitfabrikates ger\u00fcgt, dar\u00fcber hinaus auch den Ausschluss des eigenen NA mit Schreiben vom 27.02.2006 und nochmals mit 02.03.2006, welcher ihr mit Schreiben der VST vom 23.02.2006, gem\u00e4\u00df \u00a7 13 VgV, mitgeteilt worden war. Die resultierende Zeitspanne zwischen Information durch die VST und R\u00fcge der AST bei der VST kann hier als unverz\u00fcglich im Sinn der Vorschrift erachtet werden.<br \/>\nDer R\u00fcgeverpflichtung ist gem\u00e4\u00df \u00a7 107 Abs. 3 Gen\u00fcge getan.<\/p>\n<p><strong>2.3 Begr\u00fcndetheit des Nachpr\u00fcfungsantrages<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag der AST zur Aufhebung des o.g. Vergabeverfahrens ist als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen. Die VST war durch tats\u00e4chlich vorliegende Gr\u00fcnde berechtigt, den Wettbewerb auf ein Wirkprinzip Nebell\u00f6schverfahren (Hochdrucknebelsystem) unter Verwendung eines Leitfabrikates zu begrenzen.<\/p>\n<p><strong>2.3.1.<\/strong> Ausschluss des NA der AST wegen fehlender Bekanntgabe von Mindestbedingungen f\u00fcr NA in den Verdingungsunterlagen bei erfolgter Zulassung von NA in der Bekanntmachung<\/p>\n<p>Ein Ausschluss des NA der AST wegen fehlender Angabe von Mindestbedingungen f\u00fcr NA in den den Bewerbern \u00fcbergebenen Verdingungsunterlagen ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Insoweit die VST in ihrem Schriftsatz vom 27.03.2006 unter Verweisung auf Rechtsprechung ausf\u00fchrte, dass das NA der AST nicht zu werten sei, da in der Bekanntmachung keine Mindestbedingungen f\u00fcr NA bekannt gegeben worden w\u00e4ren, f\u00fchrt dieses nicht zum Ausschluss des NA der AST. In Artikel 19 BKR wird von den VST gefordert, dass diese in der Bekanntmachung anzugeben haben, ob NA zugelassen oder nicht zugelassen sind. Entgegen der Auffassung der VST sind die Mindestbedingungen f\u00fcr NA nicht in der Bekanntmachung anzugeben, sondern lt. Artikel 19 BKR in den Verdingungsunterlagen.<br \/>\nZutreffend ist, dass in den, den Bewerbern \u00fcbergebenen Verdingungsunterlagen keine Mindestbedingungen f\u00fcr NA angegeben waren.<br \/>\nIm Schreiben vom 02.01.2006 r\u00fcgte die AST die fehlende Angabe von Mindestbedingungen f\u00fcr NA in den Verdingungsunterlagen, wie diese im Artikel 19 BKR gefordert sind. Mit Schreiben vom 04.01.2006 teilte die VST der AST und den anderen Bewerbern noch vor der Angebotser\u00f6ffnung mit, dass NA die technischen Parameter der beschriebenen Anlage zu erf\u00fcllen h\u00e4tten, die Vorgaben zur Installierbarkeit, Leitungsquerschnitten, Abmessungen lt. LV einzuhalten w\u00e4ren, die verdeckte Montage Pflicht sei. Damit nahm die VST eine Erg\u00e4nzung der Verdingungsunterlagen, betreffend die Mindestbedingungen f\u00fcr NA vor der Angebotser\u00f6ffnung vor, so dass sich die Bewerber mit evtl. NA danach richten konnten. Inwieweit die von der VST angegebenen Mindestbedingungen sinntr\u00e4chtig waren, war durch die Vergabekammer nicht zu beurteilen.<\/p>\n<p>Das NA der AST war somit nicht wegen fehlender Angabe von Mindestbedingungen auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p><strong>2.3.2 <\/strong>Unvollst\u00e4ndiger Vergabevermerk, Zul\u00e4ssigkeit der Festschreibung des Hochdrucknebelsystems in der Bekanntmachung und den Verdingungsunterlagen.<\/p>\n<p>Die VST war wegen des Vorliegens tats\u00e4chlicher Gr\u00fcnde berechtigt, den Wettbewerb durch Vorgaben in der Bekanntmachung und den Verdingungsunterlagen auf das Hochdrucknebelsystem zu beschr\u00e4nken, da dieses nach den, der Ausschreibung vorangehenden Untersuchungen, am Besten den Intentionen der VST (Schutz des kulturhistorisch wertvollen Geb\u00e4udes, der Einrichtung und des Buch,- \/ Ausstellungsinhaltes f\u00fcr den Brandfall bei geringst m\u00f6glichem Schadensanfall) entsprach.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 30 Nr. 1 VOB\/A ist \u00fcber die Vergabe ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die ma\u00dfgebenden Feststellungen sowie die Begr\u00fcndung der einzelnen Entscheidungen enth\u00e4lt. Der Vergabevermerk ist aus Gr\u00fcnden der Transparenz und \u00dcberpr\u00fcfbarkeit (\u00a7 97 Abs. 1 GWB) laufend fortzuschreiben. Fehlt der Vergabevermerk, so kann in der ungen\u00fcgenden Dokumentation eine Verletzung subjektiver Bieterrechte gem\u00e4\u00df \u00a7 97 Abs. 7 GWB liegen. Ein fehlender bzw. unvollst\u00e4ndiger Vergabevermerk ist im Ergebnis jedoch dann unsch\u00e4dlich, wenn durch die fehlende Dokumentation einer AST kein Schaden zu entstehen droht, bzw. kein Kausalzusammenhang zwischen fehlerhaftem Vergabevermerk und dem der AST drohenden Schaden besteht (vgl. BayObLG Beschluss vom 20.08.2001 Verg 9\/01).<br \/>\nZu den zu dokumentierenden Entscheidungen geh\u00f6ren u.a. diejenigen F\u00e4lle, in denen die VST vom in der VOB\/A definierten Regelfall abweichen will und sich somit Konsequenzen, eine Einschr\u00e4nkung des offenen Wettbewerbes ergeben. Dieser Regelfall &#8211; Ausnahmefall-Situation sind auch die F\u00e4lle des \u00a7 9 Nr. 5 Abs. 1 u. 2 VOB\/A zuzuordnen. Nach \u00a7 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB\/A d\u00fcrfen bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren nur ausdr\u00fccklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist. Ein Ermessensspielraum ist damit f\u00fcr die VST nicht er\u00f6ffnet. Unwesentlich f\u00fcr die zul\u00e4ssige Abweichung vom Regelfall, hier dem \u00a7 9 Nr. 1 VOB\/A, ist die subjektive Interessenlage der VST. Allein entscheidend ist das Vorliegen der Tatsache, ob die geplante Bauleistung das Verlangen nach bestimmten Erzeugnissen oder Verfahren rechtfertigt. Ma\u00dfgebend ist hierbei, dass die vorliegenden technischen und gestalterischen Anforderungen die Ausnahme rechtfertigen. Zum Nachweis der Rechtfertigung gen\u00fcgt es lt. Kratzenberg in Ingenstau\/Korbion\/Bearbeiter, 15. Aufl., \u00a7 9 VOB\/A Rdn.82 \u201edass sich die Ausnahme aus technischen und gestalterischen Gesichtspunkten, bezogen auf die Art der geforderten Leistung rechtfertigen l\u00e4sst, also sachlich vertretbar ist.&#8220; Als Ausnahmegesichtspunkt wird u.a. auch auf die sp\u00e4tere Nutzung der Leistung abgestellt.<br \/>\nZutreffend ist, wie von der AST vorgetragen, dass die VST in der Bekanntmachung und den Verdingungsunterlagen ausdr\u00fccklich ein Hochdrucknebelsystem ausschrieb (ausgeschriebener F\u00f6rderdruck max. 140 bar). Des weiteren wurde im Leistungsverzeichnis unter Nennung des Herstellernamens darauf hingewiesen, dass Grundlage der Projektierung das Hochdrucknebelsystem dieses Herstellers sei. Im als Vergabevermerk gekennzeichneten Teil der Verfahrensakte (S. 213 ff. Vergabeakte) ist keine Aussage dahingehend enthalten, warum vom Regelfall der verfahrensneutralen\/produktneutralen Ausschreibung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Nr. 1 VOB\/A abgewichen wurde. Ebenfalls ist in diesem Vergabevermerk keine Aussage enthalten, warum die Ausschreibung nach dem Ausnahmefall des \u00a7 9 Nr. 5 Abs. 1 bzw. 2 VOB\/A (Verfahrensvorgabe, Leitfabrikatvorgabe) gestaltet wurde.<br \/>\nVorliegend beruht der drohende Schaden f\u00fcr die AST urs\u00e4chlich aber nicht auf dem unvollst\u00e4ndigen Vergabevermerk durch die VST, indem diese dort keine Begr\u00fcndung f\u00fcr die Abweichung vom Regelfall der neutralen Leistungsbeschreibung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Nr. 1 VOB\/A aufgef\u00fchrt hat (Festlegung der VST auf das Hochdrucknebelsystem). Ma\u00dfgebend f\u00fcr den der AST drohenden Schaden ist die Festlegung der VST, f\u00fcr die zu installierende Feuerl\u00f6schanlage ausschlie\u00dflich eine Anlage nach dem Wirkprinzip des Nebell\u00f6schverfahrens und als dessen Sonderfall den des Hochdruckverfahrens zuzulassen, welches im Ergebnis zu einer Wettbewerbseinschr\u00e4nkung und damit zur Einengung des Bieterkreises f\u00fchrt.<br \/>\nDer unvollst\u00e4ndige Vergabevermerk der VST zieht somit im Ergebnis nicht den der AST drohenden Schaden nach sich, f\u00fchrt somit auch nicht zur Aufhebung des anstehenden Vergabeverfahrens.<\/p>\n<p>Insoweit die AST auf die von der VST erfolgte Vorgabe des Hochdrucknebelsystems gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB\/A als ausschlie\u00dflich anzubietendem Spezialfall des Hochdrucknebelsystems und die damit verbundene Einschr\u00e4nkung des Wettbewerbes verwies und dieses als unzul\u00e4ssig darstellte, trifft das vorliegend nicht zu.<br \/>\nDie Vergabekammer gelangt nach dem Parteienvortrag und der eigenen Auffassung zur \u00dcberzeugung, dass die VST korrekt &#8211; unter Beachtung der Voraussetzungen des \u00a7 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB\/A &#8211; begr\u00fcndet das Hochdrucknebelsystem ausschrieb.<br \/>\nEs liegen Ausnahmegr\u00fcnde aus technischen, gestalterischen und Gesichtpunkten der sp\u00e4teren Nutzung vor, die hier die Anwendung des Ausnahmefalles des \u00a7 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB\/A rechtfertigen.<br \/>\nGrundlage einer jeden Ausschreibung ist das Bestehen eines Erfordernisses, d. h. einer von der VST zu erf\u00fcllenden Aufgabe. Aus der zu erf\u00fcllenden Aufgabe sind die, unter Beachtung gesetzlicher Festlegungen und sonstiger einschl\u00e4giger Regelungen aufbauend, Inhalte der Ausschreibung abzuleiten. Prinzipiell ist festzustellen, dass es ausschlie\u00dflich Sache der VST ist, welche Leistungen (Umfang, Qualit\u00e4t, technischer Stand usw.) sie einzukaufen gedenkt, wobei beim \u00f6ffentlichen Auftraggeber das Grundprinzip der Sparsamkeit und wirtschaftlichen Mittelverwendung eine besondere Rolle spielt. Aber auch die Sparsamkeit und wirtschaftliche Mittelverwendung hat sich an der von der VST zu realisierenden Aufgabe zu orientieren. Das bedeutet, dass Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sich dem zu erreichenden Leistungsziel unterzuordnen haben. Das gilt auch dann, wenn zwar ein niedrigerer Mitteleinsatz \u00fcber ein NA beispielsweise m\u00f6glich ist, dieses aber nicht dazu f\u00fchren w\u00fcrde, dass die von der VST aufgestellten Pr\u00e4missen\/Ziele f\u00fcr die Aufgabenerf\u00fcllung erreicht w\u00fcrden. In der Konsequenz f\u00fchrt das dazu, dass von der VST berechtigt aufgestellte Pr\u00e4missen, die eine qualitativ, technisch hohe Leistungsanforderung nach sich ziehen, im Ergebnis zu einer Beschr\u00e4nkung des Wettbewerbes nur noch auf diejenigen Verfahren\/Erzeugnisse f\u00fchrt, die die Forderungen der VST erf\u00fcllen k\u00f6nnen (Fall des \u00a7 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB\/A). Die Vergabekammer geht davon aus, dass die Einschr\u00e4nkung des Wirkprinzips Nebell\u00f6schverfahren, Spezialfall Hochdrucknebelsystem ebenfalls unter dem Begriff \u201eVerfahren lt. \u00a7 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB\/A&#8220; zu subsumieren ist.<br \/>\nDie VST ist immer dann verpflichtet den Wettbewerb aller m\u00f6glichen Verfahren, Systeme, Erzeugnisse uneingeschr\u00e4nkt zuzulassen, wenn keine einschr\u00e4nkenden, abgeleitet aus der Aufgabenerf\u00fcllung einengenden, zwingenden Pr\u00e4missen\/Leistungsziele vorliegen. Liegen allerdings solche zwingend einzuhaltenden Pr\u00e4missen vor, sind diese in den Verdingungsunterlagen klar zum Ausdruck zu bringen. Im \u00dcbrigen w\u00e4re es auch nicht angebracht, einen uneingeschr\u00e4nkten Wettbewerb zu initiieren, wenn von vornherein festst\u00fcnde, dass nur bestimmte Verfahren oder Erzeugnisse \u00fcberhaupt in der Lage sind, die aus der Aufgabenerf\u00fcllung abgeleiteten zwingenden Anforderungen der VST erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen.<br \/>\nVorliegend hat die VST in Reaktion auf den Brand im o.g. Objekt im Jahr 2004 f\u00fcr die zu installierende Feuerl\u00f6schanlage Pr\u00e4missen festgelegt, die Grundlage f\u00fcr die weiteren Untersuchungen (Brandschutzkonzept) und die nachfolgende, daraus resultierende Projektierung waren. Ausgangspunkte hierf\u00fcr waren, dass es sich bei dem Objekt um ein denkmalgesch\u00fctztes Vorhaben (Weltkulturerbe) handelt und dass dieses im Innern Kunstsch\u00e4tze (Globen, Karten, Gem\u00e4lde, Plastiken) und antiquarische B\u00fccherbest\u00e4nde von hohem kulturhistorischem Wert und Seltenheitswert beherbergt. Hinzu kommt, dass diese Best\u00e4nde r\u00e4umlich wieder so untergebracht werden sollen, wie dieses f\u00fcr den urspr\u00fcnglich historischen Nutzungszustand der Bibliothek zutraf. Daraus abgeleitet waren die von der VST vorgegebenen Pr\u00e4missen (effektive Brandl\u00f6schung bereits in Entstehungsbrandphase, Humanvertr\u00e4glichkeit des Systems, weitestgehende Vermeidung von Sch\u00e4den durch das L\u00f6schsystem an der Einrichtung und der Bausubstanz) f\u00fcr die zu errichtende Feuerl\u00f6schanlage, deren Wirkung und deren Auswirkungen im Einsatzfall nachvollziehbar und aus dem Vorhaben, sowie aus der sp\u00e4teren Nutzung begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Weitestgehende Schadensvermeidung durch das L\u00f6schsystem beinhaltet nach dem Verst\u00e4ndnis der Vergabekammer einerseits die effektive Brandbek\u00e4mpfung &#8211; mit dem Ziel der Minimierung des Prim\u00e4rschadens durch das Feuer &#8211; und andererseits die durch das installierte L\u00f6schsystem zu erreichende Minimierung des Sekund\u00e4rschadens infolge des L\u00f6schmitteleinsatzes. Die im Brandschutzkonzept enthaltenen Aussagen bringen die Pr\u00e4missen der VST und deren Umsetzung zum Ausdruck, indem auf die Varianten Hochdruck-Wassernebell\u00f6schanlage und Gasl\u00f6schanlage als die zielf\u00fchrenden L\u00f6schsysteme hingewiesen wurde (Brandschutzkonzept).<br \/>\nBeim Einsatz des Hochdrucknebell\u00f6schsystems wird das L\u00f6schmittel Wasser unter Hochdruck (Voraussetzung Druck &gt; 100 bar, ausgeschrieben max. F\u00f6rderdruck 140 bar) aus den Sprinklern getrieben, werden Tropfendurchmesser von maximal 0,01mm erreicht, womit das L\u00f6schmittel Wasser zum Wassernebel und damit zum Volumenl\u00f6schmittel analog der L\u00f6schgase, allerdings ohne deren individuellen Probleme bei einem Einsatz am ausgeschriebenen Vorhaben wird. Der Vorteil des Wassernebelhochdrucksystems liegt u.a. darin begr\u00fcndet, dass ein optimales Verh\u00e4ltnis von Wasseraustrag und Volumen des gebildeten, sofort wirksamen, homogenen Wassernebels durch minimale Tropfendurchmesser (s.o.) erfolgt und andererseits im minimierten Wasseraustrag. Der durch das Wassernebelhochdrucksystem gebildete feintr\u00f6pfige, homogene Wassernebel erzielt die vorteilhafte Prim\u00e4rwirkung analog eines L\u00f6schgases. Er gelangt durch die Nebelform auch in nicht unmittelbar vom Sprinkler bespr\u00fchte Bereiche. Der Wassernebel entzieht zum einen der Luft den f\u00fcr das Feuer n\u00f6tigen Sauerstoff und zum anderen senkt er die Umgebungstemperatur, was, da die erforderliche Entz\u00fcndungstemperatur nicht mehr vorliegt, zum Erl\u00f6schen des Feuers f\u00fchrt. Der minimierte Wasseraustrag, hier von der VST mit 12,5l\/min. und Sprinkler angegeben, f\u00fchrt im Ergebnis zur Minimierung der durch das L\u00f6schmittel verursachten Sekund\u00e4rsch\u00e4den an Ausstellungsst\u00fccken und Bausubstanz und damit zur Reduzierung eventueller Folgekosten nach einem erneuten Brandfall. Aus einer dem Brandschutzkonzept beiliegenden Kriteriengegen\u00fcberstellung und Bewertung geht hervor, dass das Hochdruckwassernebelsystem eindeutig Vorteile gegen\u00fcber den klassischen Gasl\u00f6schanlagen (Wirksamkeit erst nach Flutung Gesamtobjekt, hohe Kosten f\u00fcr L\u00f6schmittel usw.) besitzt.<br \/>\nDamit liegt eine Rechtfertigung der Ausnahmesituation aufgrund der ma\u00dfgebenden technischen Anforderungen, bezogen auf das konkrete Vorhaben, sowie der Anforderungen aus der sp\u00e4teren Nutzung in der Vergabeakte, wenn auch rudiment\u00e4r, plausibel und nachvollziehbar vor. Die Festlegung auf das Wirkprinzip Nebell\u00f6schverfahren und dessen Spezialfall \u201eHochdruckwassernebell\u00f6schsystem&#8220; erfolgte durch die VST begr\u00fcndet und nicht willk\u00fcrlich.<\/p>\n<p>Insofern durch die AST ger\u00fcgt wurde, dass durch die Art der Ausschreibung andere Nebell\u00f6schverfahren (Bsp. Niederdruckanlagen) ausgeschlossen wurden, aber seitens der VST keine Ausf\u00fchrungen betreffend des Ausschlussgrundes dazu in den Vergabeakten zu finden w\u00e4ren, trifft dieses zu. Eine ausdr\u00fcckliche Ausschlussbegr\u00fcndung betreffend Niederdruckanlagen wurde seitens der VST nicht vorgelegt. Die von der VST auf der Grundlage der vorgegeben Pr\u00e4missen erfolgte Erarbeitung des Brandschutzkonzeptes (s.o.) f\u00fchrte im Ergebnis zur Festlegung des Einsatzes eines<br \/>\n\u201eHochdruckwassernebell\u00f6schsystems.&#8220; Die diesem System innewohnenden Eigenschaften und Leistungsparameter (u.a. Gr\u00f6\u00dfenordnung der Wasserbeaufschlagung, homogener Wassernebel mit Wassertropfen unter 0,01mm, gute Prim\u00e4rwirkung, geringer Sekund\u00e4rschaden, Betreiberkosten usw.) f\u00fchrten faktisch dazu, dass Wasserl\u00f6schsysteme, die kein Hochdruckwassernebell\u00f6schsystem sind, offensichtlich nicht in der Lage waren, die Anforderungen der VST zu erf\u00fcllen und damit ausgeschlossen wurden.<\/p>\n<p>Die Tatsache, dass in anderen Bibliotheken auch normale Sprinkleranlagen zum Einsatz kamen, ist kein Beleg f\u00fcr eine falsche Ausschreibung am o.g. Vorhaben. Die Schlussfolgerung der AST, dass im vorliegenden Objekt analog der L\u00f6schsysteme auszuschreiben ist wie dieses in anderen Bibliotheken erfolgte, weil es bei diesen Vorhaben keine Einschr\u00e4nkungen seitens der VST wie vorliegend gab, ist nicht zielf\u00fchrend. Die Ableitung der f\u00fcr die Ausschreibung ma\u00dfgebenden Pr\u00e4missen aus der von der VST zu erf\u00fcllenden Aufgabe und deren Umsetzung obliegt allein der VST (siehe obige Ausf\u00fchrungen zur Ausschreibung einer Ausnahme).<\/p>\n<p>Insoweit die AST argumentierte, dass lt. Brandschutzkonzept sowieso nur ein Zeitraum von zehn Minuten zu \u00fcberbr\u00fccken sei, bis die zust\u00e4ndige Feuerwehr vor Ort eingreifen k\u00f6nne, der eigentliche Schaden bei dem Brand von 2004 am Objekt durch das L\u00f6schwasser der Feuerwehr verursacht worden sei und damit das Argument der geforderten geringen Wasserbeaufschlagung somit hinf\u00e4llig sei, trifft dieses gerade nicht zu. Mit Sicherheit besteht ein Unterschied zwischen der Wasserbeaufschlagung im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes unter Verwendung herk\u00f6mmlicher L\u00f6schmethoden (mehrere hundert Liter pro Minute) und der Wasserbeaufschlagung durch eine herk\u00f6mmliche Sprinkleranlage. Dieses f\u00fchrt aber nicht automatisch dazu, dass jegliche Wasserbeaufschlagung, die unterhalb derjenigen einer klassischen Brandbek\u00e4mpfung (Feuerwehr) liegt, zwingend als geeignet anzusehen ist. Wie oben bereits ausgef\u00fchrt kommt es hierbei wesentlich auf die begr\u00fcndeten Pr\u00e4missen\/Ziele der VST, abgeleitet aus der anstehenden Aufgabe, an. Erkl\u00e4rtes Ziel des vorliegenden Brandschutzkonzeptes ist es gerade vor Ort den Brand effizient und selektiv mit m\u00f6glichst geringer Wasserbeaufschlagung zwecks Minimierung der Prim\u00e4r- und Sekund\u00e4rsch\u00e4den zu bek\u00e4mpfen. Bei Beachtung dieser Zielstellung ist ebenfalls nachvollziehbar, dass die VST mit ihrem Schreiben vom 23.01.2006 auf einer maximalen Wasserbeaufschlagung von<br \/>\n12,5l\/min. und Sprinkler bestand. Lt. Auffassung der VST ergibt sich durch die projektierte L\u00f6sung auf der Grundlage des Wirkprinzip Hochdrucknebelsystem eine Optimierung von minimierter Wasserbeaufschlagung und maximaler Schadensbegrenzung. Dieses entspricht der Zielstellung, den Schadensumfang durch die Menge des ausgebrachten Wassers bei entsprechendem L\u00f6scherfolg so gering wie m\u00f6glich zu halten.<br \/>\nAngesichts eines m\u00f6glichen Brandgeschehens in der o.g. Bibliothek, bei dicht an dicht stehenden B\u00fcchern (nur gro\u00dfes Prim\u00e4rfeuer kann zur Entz\u00fcndung der B\u00fccher f\u00fchren) ist ein offenes Feuer im Buchbestand eher unwahrscheinlich, setzt das ausgeschriebene Hochdruckwassernebell\u00f6schsystem die Zielstellung der VST weitestgehend um.<\/p>\n<p><strong>2.3.3.<\/strong> Unzul\u00e4ssige Vorgabe ausschlie\u00dflich eines anzubietenden Produktes<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der AST liegt mit der Ausschreibung und dem Inhalt der Verdingungsunterlagen kein Fall eines ausschlie\u00dflich anzubietenden Fabrikates gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB\/A vor.<\/p>\n<p>In den Verdingungsunterlagen wurde unter OZ 1 eine \u201eHochdruck-Feinspr\u00fch-Wasserl\u00f6schanlage&#8220; ausgeschrieben. Unter OZ 1.1 erfolgte die Allgemeine Funktionsbeschreibung. Die VST teilte den Bieter unter der OZ 1.1 weiterhin mit, dass als Planungsfabrikat das Fabrikat der Fa. MARIOFF verwendet wurde. Unter diesem Hinweis forderte die VST von den Bewerbern die Angabe des angebotenen Fabrikates.<br \/>\nMit dem Hinweis der VST, dass diese f\u00fcr die Planung das Fabrikat der Fa. MARIOFF verwendete, dieses somit als allein verbindlich anzubieten war, kann nicht gefolgt werden. Die Formulierung der VST f\u00fchrt nicht dazu, dass ausschlie\u00dflich das Fabrikat der Fa. MARIOFF anzubieten war, es steht maximal als Hinweis daf\u00fcr, dass die Planung auf dem Fabrikat der Fa. MARIOFF basiert.<br \/>\nEin weiterer Beleg daf\u00fcr, dass nicht nur das Fabrikat der Fa. MARIOFF als alleiniges anzubieten war, steht die Forderung der VST nach der Angabe des von den Bietern angebotenen Fabrikates und der eventuellen Abweichungen von den ausgeschriebenen Parametern.<br \/>\nEbenso ist auf das Schreiben der VST vom 04.01.2006 zu verweisen, in welchem diese auf die R\u00fcge der AST vom 02.01 2006 ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rte, dass gleichwertige Fabrikate akzeptiert w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Insoweit die AST die Forderung nach VdS &#8211; Zulassung und die ihrer Auffassung nach nicht durch die VST getroffene Vergabeentscheidung r\u00fcgte, ist dieses f\u00fcr die Entscheidung der Vergabekammer nicht mehr von Relevanz.<\/p>\n<p>Der Antrag der AST war nach den obigen Ausf\u00fchrungen als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>III. Kostenentscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Kosten (Geb\u00fchren und Auslagen) beruht auf \u00a7 128 Abs. 1 und 3 GWB. Die Entscheidung \u00fcber die H\u00f6he der zu zahlenden Geb\u00fchren f\u00fcr das Verfahren vor der Vergabekammer beruht auf \u00a7 128 Abs. 2 und 3 GWB.<\/p>\n<p>Ausweislich des Tenors der Entscheidung hat die AST die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie im Verfahren die Unterlegene ist (\u00a7 128 Abs. 3 Satz 1 GWB).<\/p>\n<p>Die H\u00f6he der Geb\u00fchr war nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter der Ber\u00fccksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Nachpr\u00fcfungsverfahrens festzusetzen (\u00a7 128 Abs. 2 GWB).<\/p>\n<p>Die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstandes des Nachpr\u00fcfungsverfahrens bestimmt sich regelm\u00e4\u00dfig danach, welches wirtschaftliche Risiko der Verfahrensbeteiligte \u00fcbernommen hat (vorliegend: Angebotssumme AST xxx.xxx,xx).<\/p>\n<p>Dies f\u00fchrt im vorliegenden Fall, gem\u00e4\u00df \u00a7 128 Abs. 2 Satz 2 GWB, f\u00fcr die AST zu einer Geb\u00fchr in H\u00f6he von x.xxx,00 \u20ac.<\/p>\n<p>Ausgehend vom Brutto-Auftragswert der Angebote der AST (Hauptangebotssumme abzgl. der von der AST als streitgegenst\u00e4ndlich gestellten zu wertenden NA1-3) war, unter Zugrundelegung der dazu entwickelten und regelm\u00e4\u00dfig angewandten Geb\u00fchrentabelle der Vergabekammer Freistaat Th\u00fcringen (Stand 01. 01. 2003), die Geb\u00fchr auf den o.g. Betrag festzusetzen.<\/p>\n<p><strong><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Vergabekammer des Freistaates Th\u00fcringen Entscheidungsdatum: 26.04.2006 Aktenzeichen: 360-4002.20-013\/06-WE-S Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: Eine bei der Auftragsvergabe von einer Hochdruck-Feinspr\u00fch-Wasserl\u00f6schanlage unber\u00fccksichtigte Firma r\u00fcgte, dass sie anderen Bewerbern gegen\u00fcber trotz einer ihrer Meinung nach ebenb\u00fcrtigen Leistung benachteiligt wurde. 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