{"id":981,"date":"2006-11-29T10:13:51","date_gmt":"2006-11-29T08:13:51","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=981"},"modified":"2009-02-20T18:59:27","modified_gmt":"2009-02-20T16:59:27","slug":"kulturguterschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=981","title":{"rendered":"Kulturg\u00fcterschutz"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Verwaltungsgericht Berlin<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 29.11.2006<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 1 A 162.05<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<br \/>\n<\/strong>Nachdem der Musik- und Notenverlag C.F. Peters aus Frankfurt\/Main im Jahr 2004 einen Dauerleihvertrag mit der <a href=\"http:\/\/www.leipzig.de\/de\/buerger\/bildung\/bib\/sbib\/\" title=\"Stadtbibliothek Leipzig\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">Stadtbibliothek Leipzig<\/a> gek\u00fcndigt hatte, lie\u00df er mehrere  wertvolle Materialien vom Auktionshaus Christie\u2019s nach Berlin verbringen. Als daraufhin die Berliner Senatsverwaltung f\u00fcr Wissenschaft, Forschung und Kultur  ein Verfahren zur Eintragung von 206 Medieneinheiten aus der Musikbibliothek Peters in das \u201eVerzeichnis national wertvollen Kulturgutes&#8220; nach dem Kulturgutschutzgesetz eingeleitet hat, geht der Verlag vor Gericht. Seine Klage wurde in zwei von drei Punkten abgewiesen.<\/p>\n<p><strong>weitere Informationen:<\/strong><br \/>\n\u2666  <a href=\"http:\/\/www.kostenlose-urteile.de\/newsview3445.htm\" title=\"Meldung \" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">Meldung &#8222;Entscheidung zum Kulturschutzgesetz&#8220;, kostenlose-urteile.de vom 02.12.2006<\/a><\/p>\n<p><!--more--><strong>Tenor:<\/strong><\/p>\n<p>Der Bescheid der Senatsverwaltung f\u00fcr Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 14. Februar 2006 wird aufgehoben.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Gerichtskosten werden dem Beklagten zu 6\/10 und den Kl\u00e4gern als Gesamtschuldner zu 4\/10 auferlegt. Etwaige au\u00dfergerichtliche Kosten des Beklagten werden den Kl\u00e4gern zu 4\/10 auferlegt. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4ger zu 2. bis 4. werden dem Beklagten zu 2\/3 auferlegt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen tragen die Beteiligten ihre au\u00dfergerichtlichen Kosten selbst.<\/p>\n<p>Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Jeder Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgl\u00e4ubiger zuvor in gleicher H\u00f6he Sicherheit leistet.<\/p>\n<p>Die Berufung wird zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger &#8211; Verlag C.F.Peters GmbH &amp; Co KG Frankfurt am Main und mehrere Einzelpersonen &#8211; wenden sich gegen die Anwendung des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (Kulturgutschutzgesetz &#8211; KuSchG -) auf Werke und Dokumente, die aus der Musikbibliothek Peters in Leipzig nach Berlin verbracht wurden.<\/p>\n<p>Die Musikbibliothek Peters ist eine wissenschaftliche Spezialbibliothek. Sie bestand vor der Verbringung der streitgegenst\u00e4ndlichen 206 Materialien nach Berlin aus 23.965 Einheiten. Neben musikwissenschaftlichen Standardwerken, Fachzeitschriften aus mehreren Jahrhunderten, wissenschaftlich-kritischen Editionen \u00e4lterer Musik, Gesamtausgaben und Sondersammlungen geh\u00f6ren zu ihrem Bestand seltene Handschriften und Erstausgaben bedeutender Komponisten und Musiker, Briefe bedeutender musikalischer Pers\u00f6nlichkeiten und Notenausgaben mit handschriftlichen Eintragungen gro\u00dfer Meister. Der in Leipzig verbliebene \u00fcberwiegende Bestand befindet sich dort in der Stadtb\u00fccherei.<\/p>\n<p>Grundstock der Bibliothek war die 1861 gegr\u00fcndete und 1891 in Konkurs geratene Musik-Leihanstalt von Alfred D\u00f6rffel, die Max Abraham, alleiniger Inhaber des Verlages C.F.Peters, 1891 kaufte und in enger Kooperation mit der Stadt Leipzig als Musikbibliothek Peters weiterf\u00fchrte. Max Abraham verf\u00fcgte testamentarisch &#8211; allerdings nicht formwirksam &#8211; die Errichtung einer unselbst\u00e4ndigen Stiftung zum Erhalt der Musikbibliothek, die von der Stadt treuh\u00e4nderisch verwaltet werden sollte. Im Falle der Aufl\u00f6sung oder des Wegzuges des Verlages sollten das Grundst\u00fcck mit der Bibliothek sowie das Recht zum Behalt der Zinsertr\u00e4ge aus der Stiftung auf die Stadt \u00fcbergehen. Alleinerbe des im Jahr 1900 verstorbenen Max Abraham war sein Neffe Henri Hinrichsen, der in Anerkennung des Willens des Erblassers mit der Stadt Leipzig eine an der testamentarischen Verf\u00fcgung orientierte notarielle Vereinbarung traf.<\/p>\n<p>Seit den 30er Jahren war Hans-Joachim Hinrichsen, ein Sohn Henri Hinrichsens, Mitinhaber des nun als OHG organisierten Musikverlages. Die Nationalsozialisten verh\u00e4ngten gegen Henri Hinrichsen und seinen Sohn 1938 ein Berufsverbot und stellten den Musikverlag unter nationalsozialistische Treuh\u00e4nderschaft, unter welcher der Verlag 1939 verkauft wurde. Zu den \u00fcbertragenen Verm\u00f6genswerten geh\u00f6rte laut Kaufvertrag auch die Musikbibliothek Peters samt Grundst\u00fcck und Geb\u00e4ude. Hans-Joachim Hinrichsen verstarb 1940 unverheiratet und ohne Nachkommen im Internierungslager Perpignan. Sein Vater Henri Hinrichsen wurde 1942 in Auschwitz ermordet.<\/p>\n<p>Die \u00fcberlebenden Kinder Henri Hinrichsens verzichteten 1947\/1948 zugunsten des in die USA emigrierten Sohnes Walther Hinrichsen auf ihr Erbe nach Henri Hinrichsen. 1950 wurde die Edition Peters nach nur kurzzeitiger R\u00fcckgabe an Walter Hinrichsen unter Treuh\u00e4nderschaft der Bezirksleitung der SED gestellt und sp\u00e4ter als VEB Edition Peters fortgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Der Bestand der Musikbibliothek Peters wurde 1954 vom Verlag der Stadt Leipzig \u00fcbergeben und aus dem angestammten Sitz in der K\u00f6nigstra\u00dfe Nr. 26 in die Musikbibliothek der Stadt Leipzig verbracht.<\/p>\n<p>Im Juli 1990 entstand nach \u00a7 11 des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Verm\u00f6gens (TreuhG) durch Umwandlung des VEB Edition Peters die Edition Peters GmbH mit der Treuhandanstalt als Alleingesellschafterin. Mit Restitutionsbescheid des S\u00e4chsischen Landesamtes zur Regelung offener Verm\u00f6gensfragen vom 1. September 1993 wurden s\u00e4mtliche Gesch\u00e4ftsanteile dieser Edition Peters GmbH (i.L.) auf Evelyn Hinrichsen als Alleinerbin nach Walther Hinrichsen \u00fcbertragen. Diese brachte ihre Anteile in den Frankfurter C.F. Peters Verlag, die Kl\u00e4gerin zu 1., ein. Die Stadt Leipzig zog in der Folgezeit in Zweifel, dass die Musikbibliothek Peters zu dem mit Bescheid vom 1. September 1993 restituierten Verm\u00f6genswerten z\u00e4hlte, schloss aber dessen ungeachtet 1998 mit dem Ziel, die Musikbibliothek ohne zeitliche Begrenzung in Leipzig zu halten, mit der Kl\u00e4gerin zu 1. einen Dauerleihvertrag. Einen weiteren Leihvertrag schloss die Kl\u00e4gerin zu 1. im Jahr 2003 mit dem Bach-Archiv-Leipzig, in dem sich einzelne Materialien aus dem Bestand der Musikbibliothek Peters befanden. Mit Schreiben vom 28. April 2004 best\u00e4tigte das Bundesamt zur Regelung offener Verm\u00f6gensfragen den Kl\u00e4gervertretern, dass mit dem Restitutionsbescheid vom 1. September 1993 auch die Musikbibliothek an Frau Evelyn Hinrichsen r\u00fcck\u00fcbertragen worden sei und schloss sich damit der gleich lautenden Auffassung des S\u00e4chsischen Landesamtes zur Regelung offener Verm\u00f6gensfragen in einem an die Stadt Leipzig gerichteten Schreiben vom 28. Dezember 2000 an.<\/p>\n<p>Im Sommer 2004 k\u00fcndigte die Kl\u00e4gerin zu 1. (teilweise) den 1998 geschlossenen Dauerleihvertrag und lie\u00df 199 Materialien von Mitarbeitern von Christies Deutschland nach Berlin bringen. Ebenso k\u00fcndigte sie den mit dem Bach-Archiv geschlossenen Leihvertrag. Die dort befindlichen Werke Bachs wurden an die Kl\u00e4gervertreter herausgegeben und ebenfalls nach Berlin verbracht. Jedenfalls seit August\/September 2005 befinden sich die streitgegenst\u00e4ndlichen Dokumente bei der Hasenkamp Internationale Transporte GmbH in Berlin.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 26. August 2004 teilte die damalige Senatsverwaltung f\u00fcr Wissenschaft, Forschung und Kultur, von den zust\u00e4ndigen s\u00e4chsischen Beh\u00f6rden \u00fcber die Einleitung des Verfahrens zur Eintragung der Musikbibliothek Peters in das s\u00e4chsische Landesverzeichnis in Kenntnis gesetzt, den Kl\u00e4gervertretern mit, dass das Verfahren zur Eintragung der nach Berlin verbrachten St\u00fccke der Musikbibliothek Peters in das \u201eVerzeichnis national wertvollen Kulturgutes&#8220; nach dem Kulturgutschutzgesetz eingeleitet werde und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Dem Schreiben, das die sieben aus dem Bach-Archiv Leipzig ausgeh\u00e4ndigten Werke namentlich benannte, war als Anlage 1 eine Auflistung der aus der <a href=\"http:\/\/www.leipzig.de\/de\/buerger\/bildung\/bib\/sbib\/\" title=\"Stadtbibliothek Leipzig\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">Stadtbibliothek Leipzig<\/a> \u00fcbergebenen 199 Exemplare beigef\u00fcgt. Zur Begr\u00fcndung wird in dem Schreiben u.a. ausgef\u00fchrt, die in der Anlage 1 aufgef\u00fchrten Objekte bildeten gemeinsam mit den Bach-Materialien das Herzst\u00fcck der ehemaligen Musikbibliothek Peters. Die aus zahlreichen Autographen, Erstdrucken und fr\u00fchen Abschriften bestehende Sammlung biete einen repr\u00e4sentativen Zimelien-Querschnitt durch die europ\u00e4ische und speziell deutsche Musikgeschichte, dessen Bedeutung weit \u00fcber die Stadt Leipzig hinausreiche. Die Musikbibliothek Peters habe in den 20er und 30er Jahren ihren internationalen Ruf durch diese Handschriften begr\u00fcndet und vielfach auf ihre einen Zeitraum von 500 Jahren umspannende Sammlung hingewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gervertreter erhoben unter Hinweis auf die Geschichte der Familie Hinrichsen Bedenken gegen die Vorgehensweise der Senatsverwaltung. Die \u00fcberlebenden Mitglieder der Familie Hinrichsen st\u00fcnden mittlerweile in hohem Alter und seien dringend auf den verkehrswertgerechten Erl\u00f6s der Gegenst\u00e4nde angewiesen.<\/p>\n<p>Die Senatsverwaltung machte die Einleitung des Eintragungsverfahrens im Amtsblatt f\u00fcr Berlin vom 19. August 2005 (S. 3014) und im Bundesanzeiger vom 30. August 2005 (Nr. 163, S. 13149) \u00f6ffentlich bekannt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 1. hat am 24. August 2005 Anfechtungsklage gegen die Einleitung des Eintragungsverfahrens erhoben.<\/p>\n<p>Im August\/September 2005 schloss die Edition Peters GmbH Leipzig mit Frau C. H., Frau M., Herrn H., Frau E. (Kl\u00e4gerin zu 2.), Herrn H. (Kl\u00e4ger zu 3.) und Frau E. (Kl\u00e4gerin zu 4.) (\u201eHinrichsen-Erben&#8220;) eine Vereinbarung, wonach die Musikbibliothek Peters mit all ihren Bestandteilen, wie sie sich zur Zeit (der Vereinbarung) im wesentlichen in der Stadtbibliothek Leipzig und zu einem geringeren Teil im Lager der Kunstspedition Hasenkamp in Berlin bef\u00e4nden, auf die Hinrichsen-Erben \u00fcbertragen wurde. Die Hasenkamp Internationale Transporte GmbH erkl\u00e4rte mit an die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger gerichtetem Schreiben vom 24. November 2005, dass die im Lager der Spedition vorhandenen Teile der Musikbibliothek ausschlie\u00dflich mit Zustimmung aller im Vertrag genannten Erben zur Verf\u00fcgung gestellt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndigen-Ausschuss f\u00fcr Kulturgut des Landes Berlin schloss sich in der Sitzung vom 18. Januar 2006 der Auffassung des im M\u00e4rz 2005 mit der Eintragung der Musikbibliothek Peters in das Landesverzeichnis Sachsens befassten s\u00e4chsischen Ausschusses an, dass es sich bei der Musikbibliothek Peters um national wertvolles Kulturgut handle, und erteilte die Zustimmung zur endg\u00fcltigen Eintragung in das Berliner Landesverzeichnis. Mit an die Kl\u00e4gervertreter gerichtetem Schreiben vom 14. Februar 2006 teilte die Senatsverwaltung mit, dass die im Bescheid vom 25.(gemeint 26.) August 2004 aufgef\u00fchrten Teile der Sammlung nunmehr endg\u00fcltig in das \u201eVerzeichnis national wertvollen Kulturgutes&#8220; eingetragen w\u00fcrden. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgte im Amtsblatt f\u00fcr Berlin vom 24. Februar 2006 (ABl. S. 719) und im Bundesanzeiger vom 9. M\u00e4rz 2006 (S. 1539) mit folgenden Angaben:<\/p>\n<p>\u201eBibliotheksgut, 16.-20.Jahrhundert, Musikbibliothek Peters (Handschriften, Autographe, Erst- und Fr\u00fchdrucke, Manuskripte von Komponisten); Papier, ca. 204 Medieneinheiten&#8220;.<\/p>\n<p>Gegen die endg\u00fcltige Eintragung haben die Kl\u00e4ger zu 2. bis 4. am 6. April 2006 Klage erhoben (VG 1 A 83.06). Die Kammer hat beide Verfahren mit Beschluss vom 29. Mai 2005 zum Aktenzeichen VG 1 A 162.05 verbunden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger tragen zur Begr\u00fcndung der Klagen vor: Das Kulturgutschutzgesetz sei bei einer Restitution aufgrund des Verm\u00f6gensgesetzes nicht anwendbar. Insbesondere bei j\u00fcdischen Anspruchsinhabern liefe die Anwendung des Gesetzes auf eine dritte Enteignung nach den nationalsozialistischen und den kommunistischen Enteignungen hinaus. Vor dem Hintergrund des Schicksals der Familie Hinrichsen k\u00f6nne das Ausfuhrverbot nach dem Kulturgutschutzgesetz nur als Fortsetzung der seit 1938 laufenden Ma\u00dfnahmen auf scheinbar \u201eneuer gesetzlicher Grundlage&#8220; verstanden werden. Zweck der Vorschrift des \u00a7 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung offener Verm\u00f6gensfragen (VermG), die auf v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik beruhe, sei eine dauerhafte nachhaltige und von keinen Beschr\u00e4nkungen beeinflusste Wiedergutmachung der w\u00e4hrend der NS-Zeit erlittenen Verm\u00f6gensverluste. Durch das Ausfuhrverbot werde den Berechtigten die gerade erst zur\u00fcckerlangte Verf\u00fcgungsmacht, die auch den ma\u00dfgebenden wertbildenden Faktor der restituierten Gegenst\u00e4nde am Weltmarkt bilde, wieder entzogen. Der Wert der restituierten St\u00fccke werde um wenigstens 50 % gegen\u00fcber den Weltmarktpreisen reduziert. Da keiner der Berechtigten mehr in Deutschland lebe, sei auch keiner in der Lage, die restituierten St\u00fccke pers\u00f6nlich an sich zu nehmen. Diese Eigentumsbeschr\u00e4nkung durch das Kulturgutschutzgesetz stehe in diametralem Widerspruch zu den Grunds\u00e4tzen der Washingtoner Konferenz \u00fcber Holocaust-Verm\u00f6gen vom 3. Dezember 1998 und der in Umsetzung der Washingtoner Grunds\u00e4tze ergangenen gemeinsamen Erkl\u00e4rung der Bundesregierung, der Bundesl\u00e4nder und der kommunalen Spitzenverb\u00e4nde vom Dezember 1999. Den Interessen der Holocaust-Gesch\u00e4digten sei eindeutig der Vorrang einzur\u00e4umen vor den Interessen der \u00d6ffentlichkeit an einer Aufbewahrung in Deutschland. So sei offenkundig auch im Fall der Restitution des Kirchner-Bildes \u201eBerliner Stra\u00dfenszene&#8220; verfahren worden. Dagegen werde das Gesetz im konkreten Fall als Vorwand missbraucht, nachdem es der Stadt Leipzig nicht gelungen sei, die Restitution zu vereiteln. Ferner k\u00f6nne die Sozialbindung des Eigentums nicht die Enteignung von Holocaust-Opfern tragen. Der verm\u00f6gensrechtliche Grundsatz der \u201eR\u00fcckgabe vor Entsch\u00e4digung&#8220; stehe einer Abfederung des Eingriffs durch eine Ausgleichs- oder Entsch\u00e4digungsleistung entgegen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Verfahren VG 1 A 162.05 sei die Kl\u00e4gerin zu 1. auch als Adressatin der belastenden Verf\u00fcgungen des Beklagten aktivlegitimiert gewesen. Diese Aktivlegitimation bestehe nach \u00a7\u00a7 172 VwGO, 265 ZPO fort. Aufgrund des Restitutionsbescheides vom 1. September 1993 sei allein die Edition Peters Leipzig GmbH Eigent\u00fcmerin der Musikbibliothek Peters gewesen. Frau Evelyn Hinrichsen habe lediglich die Gesch\u00e4ftsanteile im Wege der R\u00fcck\u00fcbertragung erhalten. Die Edition Peters Leipzig GmbH habe daher im Jahre 2005 durch ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer handelnd zugunsten der Hinrichsen Erben \u00fcber die Bibliothek verf\u00fcgen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,den Bescheid der Senatsverwaltung f\u00fcr Wissenschaft und Kultur vom 26. August 2004 aufzuheben,<br \/>\nhilfsweise,den Beklagten zu verurteilen, das Verfahren betreffend die in Berlin lagernden Best\u00e4nde der Musikbibliothek Peters einzustellen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger zu 2. bis 4. beantragen zus\u00e4tzlich,<br \/>\ndie Eintragung der in Berlin lagernden Best\u00e4nde der Musikbibliothek Peters vom 14. Februar 2006 in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes aufzuheben.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte stellt die Aktivlegitimation der Kl\u00e4ger in Frage, da nicht alle \u201eHinrichsen-Erben&#8220; Klage erhoben h\u00e4tten. Das Eigentumsrecht, auf das sich die Kl\u00e4ger beriefen, stehe den Erben nur gemeinschaftlich zu. Im \u00dcbrigen habe C. wie die anderen \u00fcberlebenden Kinder von Dr. Henri Hinrichsen ihr Erbe nach Henri Hinrichsen zugunsten von W., dessen alleinige Erbin E. war, ausgeschlagen. Nach dem Tod von E. seien M. und H. die alleinigen Erben.<\/p>\n<p>Die Eintragung der Musikbibliothek Peters in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes sei rechtm\u00e4\u00dfig. Sie sei unter Ber\u00fccksichtigung der Empfehlung der Kultusministerkonferenz vom 22. April 2004 auf der Grundlage der fachlichen Stellungnahmen des Bach-Archivs Leipzig und des Sachverst\u00e4ndigenausschusses vom 18. Januar 2006 erfolgt. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass es sich im vorliegenden Fall um national wertvolles Kulturgut handle. Bei Abschluss der 1998 geschlossenen (Dauer-)Leihvertr\u00e4ge h\u00e4tte der Verlag selbst die Bedeutung der Best\u00e4nde der Bibliothek f\u00fcr den deutschen Kulturbesitz anerkannt. L\u00e4gen die Eintragungsvoraussetzungen vor, sei die oberste Landesbeh\u00f6rde ohne Ermessensspielraum zur Eintragung verpflichtet. Das Kulturgutschutzgesetz finde auch im vorliegenden Fall Anwendung. Weder die Washingtoner Grunds\u00e4tze vom 3. Dezember 1998, noch die \u201eGemeinsame Erkl\u00e4rung&#8220; enthielten Empfehlungen zu der Frage, wie nach erfolgter Restitution mit national wertvollem Kulturgut umzugehen sei. Die R\u00fcckgabe der Musikbibliothek Peters sei nicht auf der Grundlage der Washingtoner Erkl\u00e4rung, sondern bereits 1993 auf der Grundlage des Verm\u00f6gensgesetzes erfolgt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, den Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Vorg\u00e4nge (3 B\u00e4nde) und den vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgang des Amtes zur Regelung offener Verm\u00f6gensfragen der Stadt Leipzig &#8211; B 4-4-10760\/RN 15 779 &#8211; verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin zu 1. gegen die Einleitung des Eintragungsverfahrens erhobene Klage ist mangels Klagebefugnis unzul\u00e4ssig (A.I.). Soweit sich auch die Kl\u00e4ger zu 2. und 4. nach gem\u00e4\u00df \u00a7 91 Abs. 1 VwGO zul\u00e4ssiger Klageerweiterung in der m\u00fcndlichen Verhandlung gegen die Einleitung des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz (i.d.Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1999, BGBl. I S.1754) wenden, ist die mit dem Hauptantrag als Anfechtungsklage erhobene Klage unzul\u00e4ssig (A.II.). Die hilfsweise von den Kl\u00e4gern zu 2. bis 4. erhobene Leistungsklage ist zul\u00e4ssig aber nicht begr\u00fcndet (A.III.). Die gegen die Eintragung der in Berlin befindlichen Teile der Musikbibliothek Peters gerichtete Anfechtungsklage der Kl\u00e4ger zu 2. bis 4. hat Erfolg (B.).<\/p>\n<p><strong>A.<br \/>\nI. <\/strong>Die Kl\u00e4gerin zu 1. ist nicht im Sinne des \u00a7 42 Abs. 2 VwGO, der auch auf die hilfsweise erhobene Leistungsklage analoge Anwendung findet, klagebefugt. Die Kl\u00e4gerin zu 1. war schon im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht aus eigenem Recht befugt, \u00fcber die Musikbibliothek Peters zu verf\u00fcgen. Aus der Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes folgende Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkungen konnten und k\u00f6nnen sie daher nicht in eigenen Rechten verletzen. Wurde die Musikbibliothek Peters mit Restitutionsbescheid vom 1. September 1993 als zum Betriebsverm\u00f6gen der Edition Peters GmbH i. L. Leipzig geh\u00f6rend r\u00fcck\u00fcbertragen, stand sie im Eigentum dieser als eigene juristische Person fortbestehenden Gesellschaft. Der Erwerb s\u00e4mtlicher Gesch\u00e4ftsanteile an der Edition Peters GmbH Leipzig durch die Kl\u00e4gerin zu 1. f\u00fchrte nicht zum \u00dcbergang des Eigentums an der Musikbibliothek Peters aus dem Betriebsverm\u00f6gen der Edition Peters GmbH Leipzig auf die Kl\u00e4gerin zu 1. Entsprechend wurde auch die Vereinbarung \u00fcber die \u00dcbertragung der Musikbibliothek Peters auf die sog. \u201eHinrichsen-Erben&#8220; vom August\/September 2005 von der Edition Peters Leipzig GmbH abgeschlossen. Unerheblich ist, auf welcher Grundlage die Kl\u00e4gerin zu 1. im Jahr 1998 unter anderem den Leihvertrag mit der Stadtverwaltung Leipzig im eigenen Namen abschlie\u00dfen konnte. Eine im vorliegenden Verfahren relevante Rechtsposition erw\u00e4chst ihr, zumal nach der K\u00fcndigung des Vertrages in Bezug auf die in Berlin befindlichen Materialien, hieraus nicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 1. ist auch nicht als Adressatin eines die Einleitung des Eintragungsverfahrens verf\u00fcgenden belastenden Verwaltungsaktes klagebefugt. Die Mitteilung der Senatsverwaltung vom 26. August 2004 \u00fcber die Einleitung des Verfahrens zur Eintragung der in Berlin befindlichen Dokumente in das \u201eVerzeichnis national wertvollen Kulturgutes&#8220; ist kein Verwaltungsakt. Mit der Entscheidung \u00fcber die Einleitung des Verfahrens hat die Senatsverwaltung keine Regelung mit Au\u00dfenwirkung im Sinne des \u00a7 35 VwVfG getroffen. Gegenstand der Entscheidung war allein die Einleitung eines Verfahrens mit dem Ziel der Regelung (Eintragung bzw. Nichteintragung). Zwar besteht mit der Einleitungsentscheidung nach \u00a7 4 Abs. 1 KuSchG bis zur bestandskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Eintragung ein absolutes Ausfuhrverbot. Diese Wirkung tritt aber kraft Gesetzes ein und ist gerade nicht Gegenstand der beh\u00f6rdlichen Entscheidung (vgl. VGH M\u00fcnchen, Beschluss vom 5. Februar 1988, NVwZ 1988, 743).<\/p>\n<p><strong>A.II.<\/strong> Da die Entscheidung \u00fcber die Einleitung des Eintragungsverfahrens kein Verwaltungsakt ist, ist die mit dem Hauptantrag hiergegen gerichtete Anfechtungsklage der Kl\u00e4ger zu 2. bis 4. nicht statthaft.<\/p>\n<p><strong>A.III. <\/strong>Zul\u00e4ssig ist die auf die Einstellung des Verfahrens gerichtete allgemeine Leistungsklage der Kl\u00e4ger zu 2. bis 4. Diese sind im Sinne des analoge Anwendung findenden \u00a7 42 Abs. 2 VwGO jeder f\u00fcr sich als (Mit-)eigent\u00fcmer der streitgegenst\u00e4ndlichen, in Berlin befindlichen Materialien der Musikbibliothek Peters klagebefugt, ohne dass es der Mitwirkung der \u00fcbrigen Miteigent\u00fcmer bedarf. Die Klagebefugnis folgt aus der (mittelbaren) Beeintr\u00e4chtigung des eigenen Miteigentumsanteils durch die Einschr\u00e4nkung der Verf\u00fcgungsfreiheit der Eigent\u00fcmer infolge von Ma\u00dfnahmen nach dem Kulturgutschutzgesetz. Offen bleiben kann, ob \u00a7 1011 BGB auf \u00f6ffentlich-rechtliche Abwehrprozesse Anwendung findet (so OVG Berlin, Urteil vom 3. Oktober 1975, BauR 1976, 191; OVG M\u00fcnster, Urteil vom 12. Dezember 1991, WoM 1992, 551; zweifelnd M\u00fcnchner-Kommentar zum BGB, \u00a7 1001 Rn. 2, Fu\u00dfnote 22), da dessen Heranziehung zu keinem anderen Ergebnis f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Entgegen der insoweit zum Teil missverst\u00e4ndlichen Darstellung der Beteiligten hat nicht eine aus den Kl\u00e4gern sowie Frau C. H., Frau M. H. und Herrn H. H. bestehende Erbengemeinschaft nach Dr. Henri Hinrichsen das Eigentum an der Musikbibliothek Peters inne. Eine solche Erbengemeinschaft kann nicht bestehen, nachdem unter anderem auch die Mutter der Kl\u00e4ger, Frau C. S., zugunsten des Bruders Walter Hinrichsen in den 1940er Jahren das Erbe nach ihrem Vater ausgeschlagen hatte. Alleinerbe nach Dr. Henri Hinrichsen war infolge der Erbausschlagungen Herr Walther Hinrichsen. Nach dessen Tod im Jahre 1969 war seine Ehefrau hinsichtlich der H\u00e4lfte seines Nachlasses Vollerbin und hinsichtlich der weiteren H\u00e4lfte Vorerbin vor den gemeinsamen Kindern H. und M. Hinrichsen. Entsprechend wurden mit Restitutionsbescheid des s\u00e4chsischen Landesamtes zur Regelung offener Verm\u00f6gensfragen vom 1. September 1993 die Gesch\u00e4ftsanteile an der als Rechtsnachfolgerin der im Jahr 1939 von den Nationalsozialisten aufgel\u00f6sten C.F.Peters OHG bestehenden Edition Peters GmbH i. L. auf der Grundlage von \u00a7 1 Abs. 6 VermG allein auf Frau Evelyn Hinrichsen (r\u00fcck-) \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind im Wege des rechtsgesch\u00e4ftlichen Erwerbes der Musikbibliothek Peters von der Edition Peters GmbH Leipzig mit Frau C. H., Frau M. H. und Herrn H. H. Eigent\u00fcmer der einzelnen Materialien der Bibliothek geworden. Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob die Musikbibliothek Peters als Bestandteil des Betriebsverm\u00f6gens der Edition Peters GmbH im Jahr 1993 mit r\u00fcck\u00fcbertragen worden war. Zweifel bestehen insoweit, als laut eines seitens der VEB Edition Peters Leipzig und dem Rat der Stadt Leipzig am 1. August 1963 unterzeichneten \u00dcbergabeprotokolls der Bestand der Musikbibliothek Peters dem Rat der Stadt Leipzig im Jahre 1954 \u201eals Eigentum \u00fcbergeben&#8220; worden sein soll. Da die Unternehmensrestitution sich grunds\u00e4tzlich nur auf die Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde erstreckt, die im Zeitpunkt der R\u00fcckgabe zum Unternehmensverm\u00f6gen geh\u00f6ren, liegt es bei dieser Sachlage nicht auf der Hand, dass auch die R\u00fcck\u00fcbertragung der Musikbibliothek bereits mit dem allein auf \u00a7 1 Abs. 6 VermG beruhenden und nicht auch auf \u00a7 3 Abs.1 Satz 4 VermG, der die Einzelrestitution \u201eweg geschwommener&#8220; Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde erm\u00f6glicht, Bezug nehmenden Restitutionsbescheid erfolgte. Erst die vom S\u00e4chsischen Landesamt zur Regelung offener Verm\u00f6gensfragen nach Erlass des Restitutionsbescheides abgegebene Stellungnahme bringt unmissverst\u00e4ndlich die Auffassung der Restitutionsbeh\u00f6rde zum Ausdruck, dass die Musikbibliothek Peters von der Unternehmensrestitution nach \u00a7 1 Abs. 6 VermG erfasst war. Aber selbst wenn die Musikbibliothek nicht im Zuge der Restitution Bestandteil des Betriebsverm\u00f6gens der Edition Peters Leipzig GmbH geworden sein sollte, haben die Kl\u00e4ger mit den oben genannten weiteren Nachkommen Dr. Henri Hinrichsens jedenfalls im Wege des gutgl\u00e4ubigen Erwerbs nach \u00a7\u00a7 931, 934 BGB das Eigentum an den bei der Spedition Hasenkamp in Berlin aufbewahrten Teilen der Musikbibliothek erlangt. Mit \u00a7 2 des Vertrages vom August\/September 2005 haben sich die genannten Erwerber mit der Edition Peters GmbH Leipzig \u00fcber den Eigentums\u00fcbergang an der Musikbibliothek Peters geeinigt. Aufgrund der Erkl\u00e4rungen des S\u00e4chsischen Landesamtes zur Regelung offener Verm\u00f6gensfragen und der Best\u00e4tigung seitens des Bundesamtes zur Regelung offener Verm\u00f6gensfragen vom 28. April 2004 konnte auch der die hiesigen Kl\u00e4ger bei Abschluss des \u00dcbertragungsvertrages vertretende Prozessbevollm\u00e4chtigte Rechtsanwalt Dr. Haag, auf dessen Kenntnis nach \u00a7 166 Abs. 1 BGB f\u00fcr die Begr\u00fcndung guten Glaubens abzustellen ist, ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit davon ausgehen, dass die Edition Peters GmbH Leipzig Eigent\u00fcmerin der Musikbibliothek war. Die insoweit Zweifel weckenden Formulierungen in der Pr\u00e4ambel des \u00dcbertragungsvertrages hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4ger mit dem Hinweis auf steuerrechtliche Zweifelsfragen f\u00fcr die Kammer plausibel entkr\u00e4ftet. Mit der durch das in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegte Schreiben der Spedition Hasenkamp vom 24. November 2005 nachgewiesenen wirksamen Abtretung der Herausgabeanspr\u00fcche gegen die Spedition Hasenkamp auf die Erwerber sind diese daher Eigent\u00fcmer jedenfalls der in Berlin befindlichen Materialien geworden.<\/p>\n<p>\u00a7 44 a Satz 1 VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen beh\u00f6rdliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zul\u00e4ssigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden k\u00f6nnen, steht der Zul\u00e4ssigkeit der Klage nicht entgegen. Zwar ist die Einleitung des Eintragungsverfahrens wie oben dargelegt kein Verwaltungsakt, sondern beh\u00f6rdliche Verfahrenshandlung mit dem Ziel einer Sachentscheidung, die auch nicht im Sinne des \u00a7 44 a Satz 2 VwGO vollstreckt werden kann, so dass die dort normierte Ausnahme von \u00a7 44 a Satz 1 VwGO nicht unmittelbar einschl\u00e4gig ist. Da mit der Einleitungsentscheidung kraft Gesetzes ein absolutes Ausfuhrverbot besteht, das den \u00fcber das einzutragende Kulturgut Verf\u00fcgungsberechtigten w\u00e4hrend der Dauer des Verfahrens st\u00e4rker belastet als die Wirkung der Eintragung selbst (Ausfuhrverbot mit Genehmigungsvorbehalt, \u00a7 1 Abs. 4 Satz 1 Kulturgutschutzgesetz), gebietet die verfassungsrechtliche Garantie eines effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG im vorliegenden Fall jedoch die analoge Anwendung des \u00a7 44 a Satz 2 VwGO (vgl. Kopp, VwGO, 13. Auflage, \u00a7 44 a, Rdn. 8 m.w.N ).<\/p>\n<p>Die gegen die Einleitung des Eintragungsverfahrens gerichtete Klage hat sich nicht durch die Entscheidung der Senatsverwaltung \u00fcber die Eintragung erledigt, da das an die Einleitung des Verfahrens ankn\u00fcpfende Ausfuhrverbot nach \u00a7 4 Abs. 1 Kulturgutschutzgesetz bestehen bleibt, bis die Entscheidung \u00fcber die Eintragung unanfechtbar geworden ist.<\/p>\n<p>Die Klage ist aber nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das Kulturgutschutzgesetz, das Kulturg\u00fcter losgel\u00f6st von der Person des jeweiligen Eigent\u00fcmers und ungeachtet der konkreten Eigentumsverh\u00e4ltnisse, die von der Unterschutzstellung unber\u00fchrt bleiben, allein wegen ihrer besonderen Bedeutung f\u00fcr den deutschen Kulturbesitz vor Abwanderung sch\u00fctzen will, findet auch dann Anwendung, wenn das Kulturgut zur Wiedergutmachung seiner Entziehung durch die Nationalsozialisten nach \u00a7 1 Abs. 6 VermG an die berechtigten Nachfahren der verfolgten j\u00fcdischen Eigent\u00fcmer restituiert wurde. Dem stehen weder h\u00f6herrangiges Recht noch das Verm\u00f6gensgesetz selbst entgegen.<\/p>\n<p>V\u00f6lkerrechtliche Vertr\u00e4ge, die die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes in F\u00e4llen der vorliegenden Art ausschlie\u00dfen, bestehen nicht.<\/p>\n<p>Die von den Kl\u00e4gervertretern in Bezug genommene \u201eWashingtoner Erkl\u00e4rung vom 3. Dezember 1998&#8243; ist kein v\u00f6lkerrechtlicher Vertrag, sondern eine rechtlich nicht bindende Erkl\u00e4rung der Teilnehmer der am 3. Dezember 1998 in Washington stattgefundenen Konferenz \u00fcber Holocaustverm\u00f6gen. Die Bundesregierung hat in dieser Erkl\u00e4rung die Bereitschaft erkl\u00e4rt, auf der Basis der ausdr\u00fccklich nicht bindenden auf der Konferenz verabschiedeten Grunds\u00e4tze nach Ma\u00dfgabe ihrer rechtlichen und tats\u00e4chlichen M\u00f6glichkeiten nach weiterem NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut zu suchen und die notwendigen Schritte zu unternehmen, gerechte und faire L\u00f6sungen beim Wiederauftauchen entsprechender Kulturg\u00fcter zu finden. Entsprechend entfaltet auch die im Nachgang zur Washingtoner Erkl\u00e4rung abgegebene \u201eErkl\u00e4rung der Bundesregierung, der L\u00e4nder und der kommunalen Spitzenverb\u00e4nde&#8220; vom Dezember 1999, die keine Rechtsnorm darstellt, keine rechtliche Bindung. Die Erkl\u00e4rungen k\u00f6nnen daher nur dort Wirkung entfalten, wo die gesetzlichen Regelungen den handelnden Beh\u00f6rden einen Entscheidungsspielraum lassen. W\u00e4hrend Kulturgut, das die Schutzvoraussetzungen erf\u00fcllt, nach dem Wortlaut des Gesetzes einzutragen ist, ohne dass der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde hier\u00fcber ein Ermessen einger\u00e4umt w\u00e4re, besteht im Anwendungsbereich des Kulturgutschutzgesetzes ein solcher Entscheidungsspielraum bei der Entscheidung des Beauftragten der Bundesregierung f\u00fcr Angelegenheiten der Kultur und der Medien \u00fcber die Genehmigung der Ausfuhr nach \u00a7\u00a7 1 Abs. 4, 5 Kulturgutschutzgesetz. Bei der Abw\u00e4gung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls ist zu ber\u00fccksichtigen, dass sch\u00fctzenswertes Kulturgut den urspr\u00fcnglichen Eigent\u00fcmern von den Nationalsozialisten in menschenrechtswidriger Weise entzogen wurde. Besonders vor diesem Hintergrund d\u00fcrfte auch wirtschaftlichen Interessen der Nachkommen, an die das entzogene Kulturgut restituiert wurde, gegen\u00fcber den Belangen des deutschen Kulturbesitzes Gewicht zukommen.<\/p>\n<p>Die Ausfuhrbeschr\u00e4nkungen vorsehenden Regelungen des Kulturgutschutzgesetzes stehen im Einklang mit dem Vertrag zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft (EGV) vom 7. Februar 1992 (ABl. Nr. C 340\/1, ber. BGBl. 1999 II S.416). Zwar verbieten die Art. 28 und 29 EGV mengenm\u00e4\u00dfige Ein- und Ausfuhrbestimmungen sowie alle Ma\u00dfnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten. Gem\u00e4\u00df Art. 30 EGV stehen die Bestimmungen der Artikel 28 und 29 aber unter anderem Ausfuhrbeschr\u00e4nkungen nicht entgegen, die zum Schutze des nationalen Kulturguts von k\u00fcnstlerischem, geschichtlichem oder arch\u00e4ologischen Wert gerechtfertigt sind, sofern das Verbot oder die Beschr\u00e4nkung weder ein Mittel willk\u00fcrlicher Diskriminierung noch eine verschleierte Beschr\u00e4nkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellt. Dies ist beim Kulturgutschutzgesetz, das sich nur auf national wertvolles Kulturgut bzw. auf das f\u00fcr den deutschen Kulturbesitz wesentliche Kulturgut beschr\u00e4nkt, ersichtlich nicht der Fall (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1993, DVBl. 1993, 1099, 1100).<\/p>\n<p>Das Kulturgutschutzgesetz verst\u00f6\u00dft auch nicht gegen das Grundgesetz. Das Ziel, den deutschen Kulturbesitz gegen Abwanderung zu sch\u00fctzen, wird in Artikel 75 Nr. 6 GG (Art. 74 Nr. 5 GG a.F.) verfassungsrechtlich legitimiert. Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Einschr\u00e4nkungen der Verf\u00fcgungsbefugnis des Eigent\u00fcmers des Kulturgutes stellen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar und sind als solche nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1993, a.a.O.; Urteil der Kammer vom 9. Februar 1994 &#8211; VG 1 A 29.92 ). Der mit der Eintragung in Kraft tretende Genehmigungsvorbehalt f\u00fcr die Ausfuhr des Kulturgutes in das Ausland f\u00fchrt nicht zu einer \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Belastung des Eigent\u00fcmers. Seine M\u00f6glichkeit, die eingetragenen Gegenst\u00e4nde wirtschaftlich zu nutzen, bleibt grunds\u00e4tzlich erhalten. Soweit diese M\u00f6glichkeit im Falle der Verweigerung der Genehmigung, die nach Auffassung der Kammer in Bezug auf restituiertes, urspr\u00fcnglich von den Nationalsozialisten entzogenes Kulturgut gewichtiger Gr\u00fcnde bedarf, geschm\u00e4lert wird, tr\u00e4gt das Kulturgutschutzgesetz dem Rechnung, in dem die Beh\u00f6rde dann, wenn der Eigent\u00fcmer infolge einer wirtschaftlichen Notlage zum Verkauf gezwungen ist, nach \u00a7 8 KuSchG auf einen \u201ebilligen Ausgleich&#8220; hinzuwirken hat. Das Interesse des Eigent\u00fcmers, durch die Ver\u00e4u\u00dferung im Ausland einen h\u00f6heren Preis zu erzielen, unterf\u00e4llt nicht dem Schutzbereich des Art. 14 GG; Art. 14 Abs. 1 GG sch\u00fctzt nicht die eintr\u00e4glichste Nutzung des Eigentums. Hoheitlich bewirkte Minderungen des Tausch- oder Marktwertes eines Eigentumsgutes ber\u00fchren daher in der Regel nicht das Eigentumsgrundrecht (BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2002 &#8211; 2 BvR 305, 348\/93 &#8211; BVerfGE 105, 17, 30).<\/p>\n<p>Das Verm\u00f6gensgesetz enth\u00e4lt keine Einschr\u00e4nkung des Anwendungsbereichs des Kulturgutschutzgesetzes. Die Unterschutzstellung nach \u00a7 1 Abs. 6 VermG restituierter Kulturg\u00fcter, steht &#8211; wie bereits ausgef\u00fchrt &#8211; nicht in unvereinbarem Widerspruch zu dem gesetzgeberischen Ziel einer m\u00f6glichst umfassenden Restitution; insbesondere l\u00e4sst die Eintragung restituierten Kulturgutes die Wiedergutmachung nicht ins Leere gehen. Im \u00dcbrigen beinhaltet das Verm\u00f6gensgesetz selbst auch die Restitution nach \u00a7 1 Abs. 6 VermG ausschlie\u00dfende Tatbest\u00e4nde, ohne hierdurch gegen h\u00f6herrangiges Recht zu versto\u00dfen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 &#8211; 7 C 19\/94 -, BVerwGE 98, 261). So ist nach \u00a7 5 VermG eine Restitution an Grundst\u00fccken und Geb\u00e4uden dann ausgeschlossen, wenn die Aufrechterhaltung bestimmter tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Ver\u00e4nderungen in der Nutzung von entzogenen Geb\u00e4uden, die nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden k\u00f6nnten, im \u00f6ffentlichen Interesse geboten ist.<\/p>\n<p>Die Senatsverwaltung durfte das Verfahren nach dem Kulturgutschutzgesetz f\u00fcr die in Berlin befindlichen Dokumente der Musikbibliothek Peters einleiten. Die damalige Senatsverwaltung f\u00fcr Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Berlin war als oberste Landesbeh\u00f6rde nach \u00a7 2 Abs. 1 KuSchG, Nr. 17 ZustKatAZG Berlin funktionell und gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 KuSchG auch \u00f6rtlich und sachlich f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Verfahrens zust\u00e4ndig. Nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 KuSchG werden Kunstwerke und anderes Kulturgut &#8211; einschlie\u00dflich Bibliotheksgut -, deren Abwanderung aus dem Geltungsbereich des Gesetzes einen wesentlichen Verlust f\u00fcr den deutschen Kulturbesitz bedeuten w\u00fcrde, in dem Land in ein \u201eVerzeichnis national wertvollen Kulturgutes&#8220; eingetragen, in dem sie sich bei Inkrafttreten des Gesetzes befinden. Die letztgenannte Formulierung bringt die Erwartung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass eine Eintragung den Beh\u00f6rden bekannt gewordenen wertvollen Kulturgutes zeitnah und nicht erst dann erfolgt, wenn die Abwanderung droht, sie ist aber nicht in dem Sinne zu verstehen, dass die Kulturg\u00fcter, die sich 1955 in einem Bundesland befanden, ungeachtet sp\u00e4terer Ortswechsel dort einzutragen w\u00e4ren (vgl. Urteil der Kammer vom 10. Januar 1990 &#8211; VG 1 A 1645.87). F\u00fcr die Eintragung der nach Berlin verbrachten Best\u00e4nde war nicht mehr das Land Sachsen zust\u00e4ndig, da auch die Eintragung der Musikbibliothek Peters als zu sch\u00fctzende Gesamtheit nicht mehr die nach Berlin verbrachten Werke erfassen w\u00fcrde. Diese geh\u00f6ren nach der Herausnahme aus dem Leipziger Bestand zu nicht nur vor\u00fcbergehenden Zwecken nach dem Willen der Eigent\u00fcmer nicht mehr zur Gesamtheit \u201eMusikbibliothek Peters&#8220;, weil der Erwerb der Musikbibliothek einschlie\u00dflich des in Berlin befindlichen Bestandes durch die Stadt Leipzig eine, aber nicht die einzige Option f\u00fcr das weitere Schicksal der Bibliothek ist.<\/p>\n<p>Die Einleitung des Eintragungsverfahrens ist formell und materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Eine gemessen an den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes ordnungsgem\u00e4\u00dfe Bekanntgabe der Einleitungsentscheidung (\u00a7 41 VwVfG) ist &#8211; da es sich bei der Entscheidung \u00fcber die Einleitung des Verfahrens nicht um einen Verwaltungsakt handelt &#8211; nicht Wirksamkeitsvoraussetzung. Es gen\u00fcgt, dass die Kl\u00e4ger \u00fcber ihre von der Senatsverwaltung angeschriebenen Bevollm\u00e4chtigten von der Einleitung des Verfahrens und der von dieser erfassten Gegenst\u00e4nde Kenntnis erlangt haben.<\/p>\n<p>Die Einleitung des Verfahrens ist materiell gerechtfertigt, wenn gewichtige Anhaltspunkte daf\u00fcr sprechen, dass die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen bzw. die Auffassung, dass die einzutragenden Gegenst\u00e4nde unter den Schutz des Gesetzes fallen k\u00f6nnten, nicht abwegig ist (vgl. Bernstorff \/ Kleine-Tebbe, Kulturgutschutz in Deutschland, \u00a7 3 Rdnr.6). Bei den streitgegenst\u00e4ndlichen zum Teil mehrere Jahrhunderte alten Handschriften bzw. Autographen bedeutender Komponisten und Erstausgaben, Briefen bedeutender Pers\u00f6nlichkeiten und Werken der darstellenden Kunst sprechen &#8211; dem sind auch die Kl\u00e4ger nicht ansatzweise entgegengetreten &#8211; gewichtige Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass es sich um Kulturgut im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 KuSchG handelt, dessen Abwanderung aus dem Geltungsbereich des Gesetzes einen wesentlichen Verlust f\u00fcr den deutschen Kulturbesitz bedeuten w\u00fcrde.<\/p>\n<p><strong>B. <\/strong><\/p>\n<p><strong><\/strong>Die gegen die Entscheidung \u00fcber die Eintragung der in Berlin befindlichen Teile der Musikbibliothek Peters als national wertvolles Kulturgut gerichtete Anfechtungsklage der Kl\u00e4ger zu 2. bis 4. ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Anfechtungsklage ist statthaft. Die Entscheidung \u00fcber die Eintragung ist ein Verwaltungsakt im Sinne des \u00a7 35 VwVfG (vgl. Pieroth\/Kampmann, Au\u00dfenhandelsbeschr\u00e4nkungen f\u00fcr Kunstgegenst\u00e4nde, NJW 1990, 1385, 1388). Sie ist insoweit ein belastender Verwaltungsakt, als die Eintragung des Kulturguts in das \u201eVerzeichnis national wertvollen Kulturguts&#8220; dieses mit unmittelbarer Rechtswirkung nach au\u00dfen einem Ausfuhrverbot mit Genehmigungsvorbehalt unterwirft (BayVGH, Urteil vom 4. Dezember 1991, NJW 1992, 2584).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger zu 2. bis 4. sind als von der an die Eintragung ankn\u00fcpfenden Ausfuhrbeschr\u00e4nkung betroffene Miteigent\u00fcmer klagebefugt.<\/p>\n<p>Die Klage ist begr\u00fcndet. Der Bescheid vom 14. Februar 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Kl\u00e4ger in ihren Rechten, \u00a7 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.<\/p>\n<p>Offen bleiben kann, ob der Bescheid vom 14. Februar 2006 bereits deswegen rechtswidrig ist, weil er &#8211; lediglich an die Verfahrensbevollm\u00e4chtigten gerichtet &#8211; den Adressaten offen l\u00e4sst und damit nicht hinreichend bestimmt im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 VwVfGBln i.V.m. \u00a7 37 VwVfG ist. Da die Eintragung konstitutive Wirkung hat und unabh\u00e4ngig von der Bekanntgabe der Entscheidung \u00fcber die Eintragung an den bzw. die aktuell Ausfuhrberechtigten gegen jedermann wirkt, verletzt die Eintragungsentscheidung die Kl\u00e4ger auch dann in ihren Rechten, wenn sie nicht Adressaten des Bescheides vom 14. Februar 2006 waren (vgl. VG Hannover, Urt. vom 9. Juni 1989, NVwZ-RR 1991, 643). Jedenfalls geht die Entscheidung der Senatsverwaltung vom 14. Februar 2006 \u00fcber die Eintragung ins Leere, da eine Eintragung nicht erfolgt ist und nach der bislang vom Beklagten vertretenen Rechtsauffassung auch nicht mehr erfolgen soll. Der Bescheid ist daher zur Beseitigung des mit ihm gesetzten Rechtsscheins aufzuheben.<\/p>\n<p>Nicht die Entscheidung \u00fcber die Eintragung, sondern die Eintragung in das Verzeichnis ist Ziel des Eintragungsverfahrens. Denn die im Gesetz bestimmten Wirkungen setzen nicht bereits mit der Entscheidung \u00fcber die Eintragung, sondern erst mit der Eintragung in ein Landesverzeichnis ein (BT-Drs. 2\/76, Anlage 1, Seite 7). Eine Eintragung in das Landesverzeichnis ist im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Beklagten nicht erfolgt. Nach dem unmissverst\u00e4ndlich in den \u00a7\u00a7 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 6 Abs. 2 KuSchG zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers haben die L\u00e4nder ein Verzeichnis der unter Schutz gestellten Kulturg\u00fcter zu erstellen und zu f\u00fchren. Wie dieses Verzeichnis im Einzelnen auszusehen hat, schreibt das Gesetz nicht vor. Es muss aber als gesondertes, auch von Dritten einsehbares, (sei es als elektronische Datei) verk\u00f6rpertes, in sich geschlossenes Verzeichnis gef\u00fchrt werden. Dies folgt bereits aus dem Wortsinn \u201eVerzeichnis&#8220; und findet seinen Grund in der konstitutiven Wirkung der Eintragung, die sich gegen jeden potentiellen Ausfuhrberechtigten richtet (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Februar 1994 &#8211; VG 1 A 29.92 -; VG Hannover, Urteil vom 9. Juni 1989, NVwZ-RR 91, 643) . Ein gegen jedermann gerichtetes, nach \u00a7 16 KuSchG strafbewehrtes Ausfuhrverbot setzt f\u00fcr seine Wirksamkeit die Publizit\u00e4t der Eintragung voraus. So wie der Erwerb dinglicher Rechte an einem Grundst\u00fcck die Eintragung im Grundbuch voraussetzt, kann sich der Staat nur dann auf die Wirkung der Unterschutzstellung nach dem Kulturgutschutzgesetz berufen, wenn diese durch Eintragung in ein entsprechendes Verzeichnis publik gemacht worden ist. Wie die Beklagtenvertreterin in der m\u00fcndlichen Verhandlung dargelegt hat, existiert ein gesondert gef\u00fchrtes \u201eVerzeichnis national wertvollen Kulturgutes&#8220; in Berlin nicht, in das \u201eim Vollzug&#8220; der Eintragungsentscheidung die betreffenden Kulturg\u00fcter eingetragen werden. Die bei der Senatsverwaltung vorhandenen Verwaltungsvorg\u00e4nge zu den einzelnen Eintragungsentscheidungen stellen offenkundig kein \u201eVerzeichnis&#8220; im geforderten Sinne dar. Die Erstellung des Gesamtverzeichnisses der L\u00e4nder nach \u00a7 6 Abs. 2 KuSchG durch den Bundesbeauftragten der Bundesregierung f\u00fcr Angelegenheiten der Kultur und der Medien bzw. die Erstellung der L\u00e4nderverzeichnisse f\u00fcr dieses Gesamtverzeichnis im Abstand mehrerer Jahre &#8211; die letzte Aktualisierung des Gesamtverzeichnisses fand 1999 statt &#8211; wird den gesetzlichen Anforderungen an gesondert und aktuell gef\u00fchrte L\u00e4nderverzeichnisse nicht gerecht. Eine als gesonderte Unterlage gef\u00fchrte Sammlung der \u00f6ffentlichen Bekanntmachungen der Eintragung von Kulturg\u00fctern kann zwar diesen Anforderungen entsprechen, existiert in Berlin aber ebenfalls nicht. Eine \u201evirtuelle Sammlung der Bekanntmachungen&#8220; &#8211; so die Verwaltungspraxis des Beklagten &#8211; erf\u00fcllt die gesetzlichen Anforderungen an ein einsehbares Verzeichnis mit Publizit\u00e4tsfunktion jedenfalls nicht. Selbst wenn die \u00f6ffentliche Bekanntmachung bei gro\u00dfz\u00fcgiger Auslegung des Kulturgutschutzgesetzes als der Eintragung in ein Verzeichnis gleichwertig anzusehen w\u00e4re, entspr\u00e4che die \u00f6ffentliche Bekanntmachung der Eintragung im vorliegenden Fall nicht den Anforderungen des \u00a7 1 VwVfGBln i.V.m. \u00a7 37 Abs. 1 VwVfG an eine hinreichend bestimmte Bezeichnung des eingetragenen Kulturguts. Aus den Angaben \u201eBibliotheksgut, 16.-20.Jahrhundert, Musikbibliothek Peters (Handschriften, Autographe, Erst- und Fr\u00fchdrucke, Manuskripte von Komponisten); Papier, ca. 204 Medieneinheiten&#8220; ist &#8211; abgesehen davon, dass die Zahl 204 unzutreffend ist (richtig: 206 ) &#8211; nicht ersichtlich und auch nicht ohne weiteres bestimmbar, welche Dokumente der Musikbibliothek Peters durch die Eintragung in Berlin unter Schutz gestellt sein sollen. W\u00e4hrend in Sachsen die Eintragung der Musikbibliothek Peters als insgesamt zu sch\u00fctzende Sammlung m\u00f6glich sein d\u00fcrfte, stellen die nach Berlin verbrachten Materialien keine als solche zu sch\u00fctzende Sammlung dar. Vielmehr handelt es sich um ein Konvolut aus einer Sammlung herausgel\u00f6ster Einzeldokumente. Diese m\u00fcssen jedes f\u00fcr sich so pr\u00e4zise bezeichnet werden, dass ihre Identifizierung m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Die Kammer weist darauf hin, dass das Ausfuhrverbot gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 KuSchG fortbesteht. Der Beklagte kann eine erneute Eintragungsentscheidung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben treffen. Dies sollte wegen der Einschr\u00e4nkung der Verf\u00fcgungsberechtigten durch das absolute Ausfuhrverbot zeitnah geschehen. Bei der Begr\u00fcndung der Eintragungsentscheidung wird der Beklagte zu beachten haben, dass nicht eine in sich geschlossene Sammlung, sondern Einzeldokumente zur Eintragung stehen, die jedes f\u00fcr sich auf die Eigenschaft als Kulturgut, dessen Abwanderung einen wesentlichen Verlust f\u00fcr den deutschen Kulturbesitz im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 KuSchG bedeuten w\u00fcrde, zu \u00fcberpr\u00fcfen sind.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO:<\/p>\n<p>Die Kammer hat die Berufung nach \u00a7 124 Abs. 3 VwGO wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, zumal die zur Entscheidung stehenden Fragen der Auslegung des Kulturgutschutzgesetzes die langj\u00e4hrige Verwaltungspraxis des Beklagten betreffen und in Frage stellen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht Berlin Entscheidungsdatum: 29.11.2006 Aktenzeichen: 1 A 162.05 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Nachdem der Musik- und Notenverlag C.F. Peters aus Frankfurt\/Main im Jahr 2004 einen Dauerleihvertrag mit der Stadtbibliothek Leipzig gek\u00fcndigt hatte, lie\u00df er mehrere wertvolle Materialien vom Auktionshaus Christie\u2019s nach Berlin verbringen. 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