{"id":985,"date":"2006-05-31T01:42:14","date_gmt":"2006-05-30T23:42:14","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=985"},"modified":"2009-02-05T07:30:09","modified_gmt":"2009-02-05T05:30:09","slug":"abm-krafte-in-bibliotheken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=985","title":{"rendered":"Mitbestimmung bei der Besch\u00e4ftigung von ABM-Kr\u00e4ften"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Verwaltungsgericht Berlin<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 31.05.2006<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 70 A 5.06<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Ein Mitglied des Personalrats beantragt die gerichtliche Feststellung, dass sein Mitbestimmungsrecht bei der Besch\u00e4ftigung von ABM-Kr\u00e4ften in der Bibliothek verletzt worden ist. Der Antrag wird zur\u00fcckgewiesen, da die ABM-Kr\u00e4fte nicht als Angestellte in die Dienststelle der Beteiligten integriert wurden.\u00a0Damit hatte die Bibliothek auch keine Weisungsbefugnis gegen\u00fcber den Besch\u00e4ftigten. Au\u00dferdem f\u00fchren die ABM-Kr\u00e4fte keine dauerhaften Aufgaben der Bibliotheksmitarbeiter aus. Vielmehr entspricht das Bekleben der Bibliotheksb\u00fccher zu Sicherungszwecken\u00a0sonstigen Arbeiten zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><br \/>\nDer Antrag wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nDer Wert f\u00fcr die anwaltliche Geb\u00fchrenberechnung wird auf 4.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><br \/>\n<strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>Die Beteiligte schloss mit der Firma Anlagen und Geb\u00e4ude-Automatisierung Dr. K. (k\u00fcnftig: AGA) im Dezember 2005 einen \u201eWerkvertrag&#8220; \u00fcber die Sicherung der Bibliotheksbest\u00e4nde ab. Zur Erf\u00fcllung dieses Vertrages sollte der Auftragnehmer durch das \u201eArbeitsamt&#8220; gef\u00f6rderte Arbeitnehmer einsetzen, die Sicherungsstreifen in B\u00fccher einkleben.<\/p>\n<p>Der Antragsteller machte gegen\u00fcber der Beteiligten mit seinem Schreiben vom 6. Januar 2006 Beteiligungsrechte geltend. Dieser Ansicht widersprach die Beteiligte mit dem Argument, die Besch\u00e4ftigten der AGA w\u00fcrden nicht in die Dienststelle integriert.<\/p>\n<p>Daraufhin hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet.<\/p>\n<p>Er ist der Meinung, durch die Besch\u00e4ftigten der AGA w\u00fcrden Aufgaben der Bibliothek erledigt. Sie seien von Bediensteten in die Arbeit eingewiesen worden und in ihrer Arbeitszeit an die \u00d6ffnungszeiten der Bibliothek gebunden. Im Falle der Arbeitsunf\u00e4higkeit m\u00fcssten sie sich sowohl bei Bediensteten der Beteiligten als auch ihres Arbeitgebers melden. Bei Fragen m\u00fcssten sie sich an Stammkr\u00e4fte des Beteiligten wenden. Er ist der Ansicht, die Heranziehung von ABM-Kr\u00e4ften sei grunds\u00e4tzlich geeignet, den Aufgabenbereich der bereits dort Besch\u00e4ftigten einzuschr\u00e4nken. Weiter seien durch eine Vielzahl von Ber\u00fchrungspunkten im Rahmen der Arbeitabl\u00e4ufe die Interessen der Stammkr\u00e4fte beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>Der Antragsteller beantragt festzustellen,<\/p>\n<p>dass die Beteilige sein Mitbestimmungsrecht dadurch verletzt hat, dass sie ABM-Vergabekr\u00e4fte ohne seine Zustimmung eingesetzt hat.<\/p>\n<p>Die Beteilige beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt vor, bei dem Projekt, das Gegenstand des Verfahrens sei, gehe es darum, bereits vorhandene Best\u00e4nde der Staatsbibliothek mit einem Sicherungsstreifen zu versehen. Durch diesen werde bei einem unberechtigten Verlassen des Lesesaales Alarm ausgel\u00f6st. Man habe eine Firma mit den Arbeiten beauftragt, da die Mitarbeiter der Bibliothek die aufw\u00e4ndigen Arbeiten nicht neben dem laufenden Betrieb bew\u00e4ltigen k\u00f6nnten. Die Projektkr\u00e4fte arbeiteten in zwei Gruppen. Eine bearbeite B\u00fccher aus dem R\u00fccklauf aus der Ausleihe. Dieser Gruppe w\u00fcrden B\u00fccher auf Wagen gestellt, die diese dann in einem durch eine Trennwand abgegrenzten Bereich des Lesesaales mit den Sicherungsstreifen versehen w\u00fcrden. Danach w\u00fcrden sie zur\u00fcckgegeben und von Mitarbeitern der Bibliothek weiterbearbeitet. Die andere Gruppe arbeite im Magazin. Dort entnehme sie B\u00fccher meterweise und stelle sie nach getaner Arbeit wieder zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Gruppen w\u00fcrden von je einem Projekt- und einem Teamleiter angeleitet. Diese Personen n\u00e4hmen bei einem Abstimmungsbedarf Kontakt zu der Beteiligten auf. Sie n\u00e4hmen in vollem Umfang Arbeitgeberaufgaben wahr. Sie entschieden, wo die jeweiligen Personen eingesetzt w\u00fcrden. Urlaubs- und Krankmeldungen h\u00e4tten bei diesen zu erfolgen. Die Projektmitarbeiter seien nicht an die Arbeitszeiten der Bibliothek gebunden; eine Beschr\u00e4nkung ergebe sich im weitesten Sinne nur aus den Betriebzeiten der Bibliothek. Der Arbeitsbeginn und das Ende w\u00fcrden in Listen eingetragen, die nur von der AGA verwertet w\u00fcrden. Irgendwelche Weisungsrechte gegen\u00fcber Projektmitarbeitern habe kein Mitarbeiter der Beteiligten.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag ist unbegr\u00fcndet. Die Beteiligte hat das Mitbestimmungsrecht des Antrag-stellers gem\u00e4\u00df \u00a7 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG nicht dadurch verletzt, dass bei ihr die ABM-Kr\u00e4fte mit dem Einsetzten der Sicherungsstreifen besch\u00e4ftigt werden. Nach dieser Vorschrift bestimmt der Personalrat bei der Einstellung mit. Einstellung im Sinne dieser Vorschrift ist die Eingliederung von Personen in die Dienststelle. Eine solche Eingliederung der von der AGA eingesetzten Kr\u00e4fte in die Dienststelle der Beteiligten fand nicht statt.<\/p>\n<p>Das Mitbestimmungsrecht ist zwar nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die oben genannten Personen nicht Dienstkr\u00e4fte im Sinne des \u00a7 4 BPersVG wurden, da sie weder Beamte noch Arbeitnehmer i. S. v. \u00a7 4 Abs. 2 und 3 BPersVG sind. Diese Vorschrift stellt n\u00e4mlich keine immanente Begrenzung des Begriffs \u201eEinstellung&#8220; dar. Er hat vielmehr den Zweck, die statusbezogene personalvertretungsrechtliche Repr\u00e4sentation zu organisieren. Durch das Mitbestimmungsrecht bei einer Einstellung sollen jedoch vorrangig die Rechte der bereits in der Dienststelle Besch\u00e4ftigten gewahrt werden. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 1997 &#8211; 6 P 7\/95 &#8211; PersR 1998, 22).<\/p>\n<p>Der Mitbestimmungstatbestand Einstellung setzt damit nicht voraus, dass die eingegliederten Personen die Eigenschaft von Arbeitnehmern erlangen. Zwar ist die Einstellung im personalvertretungsrechtlichen Sinne regelm\u00e4\u00dfig dadurch gekennzeichnet, dass die betreffenden Personen durch Arbeitsvertr\u00e4ge eingestellt werden. Sie setzt neben der tats\u00e4chlichen Eingliederung ein beamten- oder arbeitsrechtliches Band zu dem Dienstherrn voraus. Dabei ist aber nicht notwendige Voraussetzung, dass zweiseitig und notwendig perfekte Vertragsbeziehungen zwischen der Dienststelle und dem Arbeitnehmer bestehen. Es ist aber ein Mindestma\u00df an arbeitsvertraglichen oder arbeitsrechtlichen Beziehungen zu verlangen, auf deren Grundlage ein Weisungsrecht der Dienststelle in Bezug auf die Dienstleistung abgeleitet werden kann (vgl. BVerwG, Beschl\u00fcsse vom 6. September 1995 &#8211; 6 P 9\/93 &#8211; BVerwGE 99, 214; vom 27. August 1997, a. a. O und vom 23. M\u00e4rz 1999 &#8211; <a href=\"http:\/\/lexetius.com\/1999,2518\" title=\"BVerwG, Beschluss vom 23. 3. 1999 - 6 P 10. 97\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">6 P 10.97<\/a> &#8211; BVerwGE 108,347; BAG, Beschluss vom 15. April 1986 &#8211; 1 ABR 44\/84 &#8211; BAGE 51, 337).<\/p>\n<p>Ein rechtliches Band zwischen der Dienststelle und den Besch\u00e4ftigten besteht nicht. Ein solches wurde allenfalls zwischen der AGA und den Besch\u00e4ftigten gem. \u00a7 16 Abs. 3 SGB II geschaffen.<\/p>\n<p>Die Beteiligte hat keinen Einfluss darauf, welche Personen bei ihr Arbeiten verrichten. Werden Personen der Arbeitsgruppe ausgetauscht, ist dies f\u00fcr die Beteiligte nur soweit von Bedeutung als sie die Eingangsberechtigung f\u00fcr die betreffende Person feststellt.<\/p>\n<p>Sie kann auf die Verrichtungen der einzelnen Besch\u00e4ftigten der AGA nicht einwirken. Nach ihren nachvollziehbaren und unwidersprochenen Angaben steht ihr gegen\u00fcber diesen Personen kein Weisungsrecht zu. Einfluss auf die Arbeiten kann sie nur \u00fcber die Projekt- und Teamleiter der AGA nehmen. An dieser Sachlage \u00e4ndert sich, entgegen der Ansicht des Antragstellers, auch dadurch nichts, dass die B\u00fccher, die bearbeitet werden sollen, einer Arbeitsgruppe der AGA von Bediensteten der Beteiligten zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Wie, wann und von wem die Dienstleistung, n\u00e4mlich das Anbringen der Sicherungsstreifen erbracht wird, entzieht sich ihrem Weisungsbereich. Insoweit ist sie in keiner anderen Lage als sie es bei einer Bearbeitung der Auftr\u00e4ge au\u00dfer Haus w\u00e4re. Die Arbeitszeit der Bediensteten der AGA werden von der Firma bestimmt und mit dieser abgerechnet. Sie sind nur durch die allgemeinen \u00d6ffnungszeiten begrenzt. Urlaubsantr\u00e4ge werden ohne Einfluss der Beteiligten genehmigt.<\/p>\n<p>In tats\u00e4chlicher Hinsicht spricht regelm\u00e4\u00dfig f\u00fcr eine Eingliederung in die Dienststelle, wenn Daueraufgaben der Dienststelle wahrgenommen werden sollen, es sich insbesondere ihrer Art und Zielsetzung nach um Aufgaben handelt, die so auch den bereits in der Dienststelle t\u00e4tigen Mitarbeitern obliegen (vgl. Beschl\u00fcsse vom 15. M\u00e4rz 1994 &#8211; BVerwG 6 P 24.92 &#8211; PersR 94, 288 und vom 21. Juli 1994 &#8211; BVerwG 6 PB 8.94 &#8211; Buchholz 251.6 \u00a7 78 NdsPersVG Nr. 7). Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Mit dem Anbringen der Sicherungsstreifen sind Besch\u00e4ftigte der Dienststelle nicht beauftragt. Das Anbringen von Sicherungsstreifen stellt auch keine Daueraufgabe der Dienststelle dar. Sie soll die Daueraufgabe, das Sammeln und Ausleihen von B\u00fcchern, nur absichern. Insoweit unterscheidet sich die Arbeit nicht von sonstigen Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes vergeben werden (z.B. Buchbinderarbeiten, Malerarbeiten). Dass bei den Arbeiten zum Teil r\u00e4umliche und sachliche Ber\u00fchrungspunkte entstehen, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Durch die klare Trennung der Aufgaben wird die indizielle Wirkung der r\u00e4umlichen und sachlichen Nahe widerlegt.<\/p>\n<p>Der Gegenstandswert wurde gem. \u00a7\u00a7 23 Abs. 3, 33 Abs. 1, 2 RVG festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht Berlin Entscheidungsdatum: 31.05.2006 Aktenzeichen: 70 A 5.06 Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: Ein Mitglied des Personalrats beantragt die gerichtliche Feststellung, dass sein Mitbestimmungsrecht bei der Besch\u00e4ftigung von ABM-Kr\u00e4ften in der Bibliothek verletzt worden ist. 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