{"id":990,"date":"1996-05-14T14:00:16","date_gmt":"1996-05-14T12:00:16","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=990"},"modified":"2009-02-26T14:15:58","modified_gmt":"2009-02-26T12:15:58","slug":"ausleihlimit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=990","title":{"rendered":"Ausleihlimit"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Verwaltungsgericht Freiburg<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 14.05.1996<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 7 K 728\/96<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Der Antragssteller, ein externer Nutzer der Universit\u00e4tsbibliothek, beantragt zur Erstellung seiner wissenschaftlichen Publikation die Aufhebung des Ausleihlimits von 250 B\u00fcchern. Das Verwaltungsgericht lehnt diesen Antrag ab. Die \u00fcber das Ausleihlimit ben\u00f6tigten B\u00fccher sind in der \u00d6ffnungszeit der Bibliothek zu nutzen.<\/p>\n<p><!--more--><br \/>\nVG lehnt Antrag auf vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz ab.<\/p>\n<p><strong>Aus den Gr\u00fcnden:<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag auf Erla\u00df einer einstweiligen Anordnung ist statthaft. \u00a7 123 Abs. 5 VwGO steht dem nicht entgegen, denn die Antragsgegnerin hat keinen Verwaltungsakt erlassen, gegen dessen etwaige Vollziehung ein Antrag nach \u00a7 80 Abs. 5 VwGO gegeben w\u00e4re. Ein solcher Verwaltungsakt liegt insbesondere nicht im Schreiben der Bibliothek der Antragsgegnerin an den Antragsteller und seinen Vater vom [&#8230;], in welchem der Antragsteller darauf hingewiesen wurde, da\u00df die Obergrenze der Ausleihung mit sofortiger Wirkung auf 250 B\u00e4nde festgelegt worden sei. Die \u00e4u\u00dfere Form dieses Schreibens und das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung machen deutlich, da\u00df es sich hierbei nach dem<br \/>\nWillen der Beh\u00f6rde lediglich um eine informatorische Mitteilung an den Antragsteller und nicht um eine Regelung im Sinne eines Verwaltungsakts gehandelt hat. Vielmehr verwehrt die Antragsgegnerin dem Antragsteller nur rein tats\u00e4chlich Ausleihen, die \u00fcber das<br \/>\nAusleihlimit von 250 B\u00fcchern f\u00fcr ihn und seine Eltern hinausgehen. Hiergegen ist der Antrag nach \u00a7 123 VwGO statthaft, der sachdienlich darauf gerichtet ist, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller B\u00fccher \u00fcber das Ausleihlimit hinaus auszuleihen.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall ist bereits ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht vermag es nicht nachzuvollziehen, da\u00df der Antragsteller zur Erstellung seiner Publikationen zwingend darauf angewiesen sein sollte, mehr als 250 B\u00fccher gleichzeitig<br \/>\nausleihen zu k\u00f6nnen. Wie die Antragsgegnerin insoweit zu Recht geltend macht, werden st\u00e4ndig und in gro\u00dfer Zahl wissenschaftliche Arbeiten geschrieben und ver\u00f6ffentlicht, ohne<br \/>\nda\u00df ihre Verfasser derartige Anspr\u00fcche an die Universit\u00e4tsbibliotheken stellen w\u00fcrden. Mit seinem Vorbringen, er habe sich zu einem ausgesprochenen Heim- und Nachtarbeiter entwickelt, kann der Antragsteller nicht geh\u00f6rt werden. Es ist ihm vielmehr zuzumuten, die \u00fcber das Ausleihlimit hinaus von ihm ben\u00f6tigten B\u00fccher w\u00e4hrend der \u00d6ffnungszeiten der Universit\u00e4tsbibliothek dort zu benutzen. Dabei ist auch zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df diese \u00d6ffnungszeiten, wie sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme des Direktors der Universit\u00e4tsbibliothek vom [&#8230;] ergibt, vergleichsweise lang bemessen sind,<br \/>\n(werktags 8.00 &#8211; 23.00, samstags 9.00 &#8211; 23.00 Uhr) und da\u00df die Universit\u00e4tsbibliothek dem Antragsteller angeboten hat, ihm einen eigenen Arbeitsplatz einzurichten.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus fehlt es aber auch an einem Anordnungsanspruch. Denn die Universit\u00e4tsbibliothek konnte die Anzahl der B\u00fccher, die der Antragsteller gleichzeitig ausleihen darf, rechtm\u00e4\u00dfigerweise beschr\u00e4nken. \u00a7 15 Abs. 8 der Benutzungsordnung f\u00fcr die Bibliothek der Universit\u00e4t [&#8230;] vom 18. August 1994 sieht vor, da\u00df die Anzahl und Dauer der Entleihungen nach Richtlinien der Universit\u00e4t beschr\u00e4nkt werden kann. Eine entsprechende Regelung war schon in \u00a7 11 Abs. 8 der Benutzungsordnung vom 21. Oktober 1981 enthalten. Auf der Grundlage dieser Vorschrift wurde vom Bibliotheksausschu\u00df der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 18. Dezember 1989 eine Richtlinie f\u00fcr ein Ausleihlimit beschlossen. Die Beschlu\u00dfvorlage sprach sich daf\u00fcr aus, da\u00df die Bibliothek Studenten und externen Benutzern eine bandm\u00e4\u00dfige Ausleihbeschr\u00e4nkung auferlegen k\u00f6nne, wenn diese wesentlich \u00fcber den Durchschnitt der Ausleihe ihrer Nutzergruppe hinausgingen oder die Ausleihen sich quantitativ derart stark auf enge Sachgebiete konzentrierten, da\u00df der normale Universit\u00e4tsbetrieb beeintr\u00e4chtigt werden k\u00f6nne, wobei die Bibliothek die H\u00f6he des Ausleihlimits im Einzelfall bestimmen k\u00f6nnen solle. Der Ausschu\u00df fa\u00dfte hierzu den Beschlu\u00df, da\u00df Obergrenzen im vorgeschlagenen<br \/>\nVerfahren und bei den genannten Benutzergruppen individuell festgelegt werden k\u00f6nnen, sofern der normale Universit\u00e4tsbetrieb beeintr\u00e4chtigt werden kann. Der Antragsteller verf\u00fcgt \u00fcber einen Benutzerausweis als externer Benutzer, f\u00e4llt also unter eine der in der Richtlinie aufgef\u00fchrten Benutzergruppen. Wie er selbst einr\u00e4umt, handelt es sich bei seiner fr\u00fcheren Ausleihmenge von 700 B\u00fcchern und mehr um einen erheblich \u00fcber dem Durchschnitt der Ausleihen liegenden Ausleihstand. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann durch die gro\u00dfe Zahl der von ihm get\u00e4tigten Ausleihen auch der normale Universit\u00e4tsbetrieb beeintr\u00e4chtigt werden. Dabei kann offenbleiben, ob das Vorbringen des Antragstellers zutrifft, da\u00df die von ihm entliehenen B\u00fccher nur ausnahmsweise zur\u00fcckgefordert worden seien, weil andere Bibliotheksbenutzer sie auszuleihen w\u00fcnschten. Denn die Universit\u00e4tsbibliothek hat auch den Zweck, da\u00df B\u00fccher dort zug\u00e4nglich sein sollen, damit sie von den Benutzern eingesehen werden k\u00f6nnen und ggfls. zum Kopieren bereitstehen. Diese Aufgabe der Universit\u00e4tsbibliothek wird verfehlt, wenn B\u00fccher in gro\u00dfen Mengen ausgeliehen werden. Dies gilt um so mehr, wenn sie &#8211; wie im Falle des Antragstellers &#8211; zudem mehrfach h\u00e4ufig nacheinander ausgeliehen werden, so da\u00df sie l\u00e4ngere Zeit nicht in der Bibliothek bereitstehen. In diesem Fall stellt die hier vorgenommene Begrenzung der individuellen Ausleihmenge ein angemessenes Mittel dar, um einen Ausgleich der gegenl\u00e4ufigen Interessen zu erzielen. Die Universit\u00e4tsbibliothek kann nicht auf die sehr viel weitergehende Ma\u00dfnahme verwiesen werden, einen h\u00f6heren Anteil des B\u00fccherbestandes ganz von der Ausleihe auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Unerheblich ist, da\u00df dem Antragsteller ein Versto\u00df gegen seine Benutzerpflichten &#8211; etwa durch den Verlust oder versp\u00e4tete R\u00fcckgabe von B\u00fcchern &#8211; nicht vorzuwerfen ist. Denn die von der Richtlinie geforderte m\u00f6gliche Beeintr\u00e4chtigung des Universit\u00e4tsbetriebs liegt bereits darin, da\u00df eine gro\u00dfe Anzahl auf l\u00e4ngere Zeit dem Zugriff der \u00fcbrigen Benutzer<br \/>\nentzogen ist.<\/p>\n<p>Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, da\u00df die Universit\u00e4tsbibliothek sein Verhalten jahrelang geduldet habe. Wie der Direktor der Universit\u00e4tsbibliothek in seiner Stellungnahme in nachvollziehbarer Weise dargelegt hat, hat die Universit\u00e4tsbibliothek erst das Ausleihverhalten der wissenschaftlichen<br \/>\nMitarbeiter der Universit\u00e4t untersucht, um die Obergrenzen der Handapparate auf die vorgegebenen Zahl zur\u00fcckzuf\u00fchren, und hat das Ausleihverhalten der studentischen<br \/>\nMitglieder und externen Benutzer zun\u00e4chst wegen vermuteter geringerer Brisanz zur\u00fcckgestellt. Die vom Antragsteller behaupteten \u00c4u\u00dferungen von Universit\u00e4tsbediensteten, er m\u00f6ge den hohen Ausleihstand ruhig weiter unterhalten, da in der Bibliothek ohnehin Platzmangel zu beklagen sei, konnten &#8211; sollten sie tats\u00e4chlich gefallen sein &#8211; von diesem nicht als ernstgemeint aufgefa\u00dft werden.<br \/>\nDer Umstand, da\u00df die Universit\u00e4tsbibliothek f\u00fcr den Antragsteller und seine Eltern ein gemeinsames Ausleihlimit zugrunde gelegt hat, rechtfertigt sich daraus, da\u00df die Eltern zuvor das Ausleihlimit gegen\u00fcber dem Antragsteller unterlaufen haben, indem sie die von ihm gew\u00fcnschten B\u00fccher auf ihre Benutzerausweise ausgeliehen und unter Versto\u00df gegen \u00a7 9 Abs. 5 der geltenden Benutzerordnung an ihn weitergegeben haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht Freiburg Entscheidungsdatum: 14.05.1996 Aktenzeichen: 7 K 728\/96 Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: Der Antragssteller, ein externer Nutzer der Universit\u00e4tsbibliothek, beantragt zur Erstellung seiner wissenschaftlichen Publikation die Aufhebung des Ausleihlimits von 250 B\u00fcchern. 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