Gericht: Bundearbeitsgericht
Entscheidungsdatum: 31.07.1963
Aktenzeichen: 4 AZR 425/62
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: In dem Rechtsstreit zwischen einer Büchereiangestellten und der Bibliothek eines Landessozialgerichts beantragt die Klägerin, aufgrund ihrer ausgeübten Tätigkeiten in eine höhere Tarifgruppe eingruppiert zu werden. Da die Klägerin keine qualifizierte Ausbildung als Diplombibliothekarin vorweisen kann muss das Gericht nun abwägen, ob die anfallenden Aufgaben tatsächlich in den Tätigkeitsbereich eines Diplombibliothekars fallen, um so die Höhergruppierung zu rechtfertigen. Das Landesarbeitsgericht hatte in der Vorinstanz gegen die Klägerin entschieden.