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Archiv für das Tag 'StGB'

Gericht: Amtsgericht Erlangen

Entscheidungsdatum: 03.06.2008

Aktenzeichen: 9 Ls 141181/05

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Der Angeklagte B entwendete im Zeitraum von 1995 bis Ende 2004 zahlreiche Bücher aus der Universitätsbibliothek, in der er zum Tatzeitpunkt als Hausmeister tätig war. Der Angeklagte A erwarb vom Angeklagten B zwischen 1999 und 2004 eine Vielzahl der Bücher, obwohl er wusste, dass diese gestohlen waren. Die erworbenen Bücher bot er über ein Antiquariat zur Versteigerung an.  Angeklagter A wird aufgrund Hehlerei und versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Der Angeklagte B wird des Diebstahls für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt. Beide Strafen werden zur Bewährung ausgesetzt.

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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Entscheidungsdatum: 08.05.2008

Aktenzeichen: 1 S 2914/07

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein Bibliotheksnutzer klagt auf Feststellung, dass die polizeiliche Beschlagnahme eines Films aus seiner Kamera rechtswidrig war. Er hatte in der Badischen Landesbibliothek eine andere Bibliotheksnutzerin, mit der er zuvor eine verbale Auseinandersetzung wegen eines Leseplatzes hatte, gegen deren Willen fotografiert. Die hinzugerufene Polizei beschlagnahmte daraufhin den Film des Klägers. Das in erster Instanz angerufene Verwaltungsgericht und auch das Berufungsgericht im vorliegenden Urteil stellten fest, dass das Fotografieren einer Bibliotheksnutzerin im Lesesaal gegen dass allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen kann und dass die Beschlagnahme der Filmrolle rechtmäßig war.

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Gericht: Landgericht Bonn

Entscheidungsdatum: 17.01.2007

Aktenzeichen: Az. 36 B 3/06

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Im vorliegenden Strafverfahren wurde ein Universitätsprofessor wegen Betruges und Urkundenfälschung angeklagt, weil er zahlreiche wertvolle Bücher aus dem Altbestand der Universitäts- und Landesbibliothek in Bonn entwendet und über ein Auktionshaus veräußert hatte. Die erbeuteten Werke wurden durch präparierte Bücher mit der gleichen Signatur ersetzt, um den Eindruck der Entwendung zu verschleiern. Der Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten auf Bewährung verurteilt.

weitere Informationen:
Spiegel Online vom 15.07.2004: “Wertvolle Werke versteigert und Justiz gefoppt”

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Gericht: Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 13.11.1997

Aktenzeichen: 1 StR 323/97

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Der Verwaltungsdirektor einer Fachhochschule wird zu einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung verurteilt. Er hatte sich in neun Fällen wegen Bestechlichkeit und in drei Fällen wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht. Er hatte mit einer Buchhandlung höhere Rabatte ausgehandelt und die Differenz auf sein Privatkonto verbucht.

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Gericht: Amtsgericht Berlin Tiergarten

Entscheidungsdatum: 21.11.1985

Aktenzeichen: 275 Ds 738/84

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein Nutzer der Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz in Berlin lieh elf Bücher im Wert von 1.744,– DM aus, die er trotz mehrfacher Mahnungen monatelang und auch bis zum Tag des Gerichtstermins nicht zurückgegeben hatte. Aufgrund der durch die Bibliothek erstatteten Strafanzeige wurde der Nutzer wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 40,– DM verurteilt.

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Gericht: Landgericht Nürnberg-Fürth

Entscheidungsdatum: 15.11.1962

Aktenzeichen: 188 KLs 34/62

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: In der Universitätsbibliothek Eichstätt (U.B.E.) wurden wertvolle Bücher und Druckwerke vom Angeklagten beiseite geschafft, dem diese zur amtlichen Betreuung anvertraut waren. Das Gericht stellte im Strafverfahren einen fortgesetzten Verwahrungsbruch fest, da die entwendete Druckwerke aufgrund ihrers außerordentlichen kultur- und kunstgeschichtlichen Wertes über reine Gebrauchsgegenstände hinausgehen.

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Gericht: Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 31.05.1957

Aktenzeichen: 1 StR 155/57

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Der Angeklagte stahl aus mehreren wissenschaftlichen Bibliotheken alte Stiche durch Herausschneiden der Blätter aus historischen Büchern. Damit erfüllte er den Tatbestand der gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 StGB, da Staats- und Universitätsbibliotheken als öffentliche Sammlungen im Sinne der Vorschrift anzusehen sind. Entscheidend ist nicht, dass die Bibliotheken im Eigentum der öf­fentlichen Hand stehen, sondern dass sie allgemein zugänglich sind, d.h. dass grundsätzlich jedermann Zutritt hat.

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