Gericht: Verwaltungsgericht Würzburg
Entscheidungsdatum: 12.04.2006
Aktenzeichen: W 2 K 05.808
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Bibliotheksnutzer reichte Klage gegen die Universitätsbibliothek Würzburg ein, da er die erhobenen Säumnisgebühren als zu hoch einstufte. Er befand das Verhältnis zwischen den Gebühren und den ausgeliehenen Medien unangemessen, zumal das Leihfristende erst einen Tag zurücklag.
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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum: 27.10.2005
Aktenzeichen: 7 ZB 05.2225
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Ein externer Nutzer erhält aufgrund verbaler Ausfälle gegen Studenten und das Personal einer Fachhochschulbibliothek ein Hausverbot. Er geht dagegen gerichtlich vor und unterliegt in erster Instanz. Die anschließende Berufung wird wegen Unzulässigkeit abgewiesen, da das Hausverbot ausreichend dokumentiert war.
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Gericht: Verwaltungsgericht Würzburg
Entscheidungsdatum: 13.06.2005
Aktenzeichen: W 8 K 05.180
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein externer Nutzer erhob Klage gegen den Erlass eines gegen ihn gerichteten Hausverbots. Der Kläger hatte sowohl Mitarbeiter einer Fachhochschulbibliothek als auch Studierende, die die Einrichtung nutzten, während der vergangenen zwei Jahre regelmäßig belästigt. Auch beleidigte er wiederholt das Bibliothekspersonal und kam dessen Anordnungen nicht nach. Der Nutzer blieb mit seiner Klage erfolglos, da sein Verhalten den Betriebsablauf in der Bibliothek massiv gestört hat.
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Gericht: Verwaltungsgericht Minden
Entscheidungsdatum: 02.12.2004
Aktenzeichen: 9 K 5182/03
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Benutzer der Stadtbibliothek, dessen Bibliotheksausweis abgelaufen war, verlängerte auch weiterhin seine entliehenen Medien, u. a. einige Fernleihen. Er wurde mehrmals auf die notwendige Verlängerung seines Ausweises hingewiesen, führte diese jedoch nicht durch. Nach Ablauf von drei Monaten wurde der Ausweis durch die Bibliothek gesperrt. Daraufhin konnte der Kläger keine weiteren Verlängerungen mehr vornehmen, so dass Säumnisgebühren anfielen. Gegen den erlassenen Gebührenbescheid erhob der Benutzer eine Klage, die vor Gericht erfolglos blieb.
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Gericht: Verwaltungsgericht München
Entscheidungsdatum: 15.03.2004
Aktenzeichen: M 3 K 03.4560
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Universitätsbibliothek München erteilt einer Nutzerin, einer exmatrikulierten Doktorandin, wegen mehrfacher Beschimpfungen und Drohungen gegenüber den Mitarbeitern ein sofort vollziehbares, dreijähriges Hausverbot. Die Klägerin bestreitet die Vorwürfe und verlangt die Aufhebung der Entscheidung. Die Klage wird abgewiesen, da die Klägerin mit ihren Äußerungen gegenüber dem Bibliothekspersonal ein erhebliches Drohpotential aufgebaut hat.
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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Entscheidunsdatum: 23.06.2003
Aktzenzeichen: 7 CE 03.1294
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: Fraglich ist die Rechtmäßigkeit eines 3-jährigen Hausverbots, das die Ludwig-Maximilians-Universität München gegenüber der Klägerin aussprach, nachdem diese mehrfach Angestellte der Zentralbibliothek lautstark bedroht und belästigt hatte. Im Gegensatz zur Vorinstanz hält das Berufungsgericht das erlassene Hausverbot für rechtmäßig. Auch wenn in der Vergangenheit nicht alle Vorfälle umfassend dokumentiert worden sind, ist nicht die Sanktion vergangenen Verhaltens maßgeblich, sondern die präventive Wirkung des Hausverbots, damit sich vergleichbare Vorfälle nicht wiederholen.
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Gericht: Verwaltungsgericht München
Entscheidungsdatum: 09.04.2003
Aktenzeichen: M 3 E 03.1330
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: Eine Nutzerin der Bibliothek der Ludwig-Maximilians-Universität in München klagt gegen ein 3-jähriges Hausverbot, das gegen sie auf Grund lautstarker Beleidigungen und Drohungen von Mitarbeitern an der Ausleihe verhängt worden ist. Die Klägerin, die schon mehrmals in der Bibliothek auffällig geworden ist, benötige die Bibliothek, um ihre Dissertation zu schreiben, und bezeichnet die Drohungen als „linguistisches Mißverständnis“. Die Bibliothek sieht sich hingegen in der Pflicht, ihre Mitarbeiter durch ein Hausverbot zu schützen und ihren Ausleihbetrieb sicherzustellen. Das Gericht entschied zu Gunsten der Klägerin, da frühere Vorfälle nicht eingehend dokumentiert worden sind und die Nutzerin sich nach dem Vorfall entschuldigt hat.
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Gericht: Verwaltungsgericht Köln
Entscheidungsdatum: 29.09.2000
Aktenzeichen: 25 K 460/99
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Der Kläger wollte ein Buch verlängern, obwohl die Leihfrist bereits überschritten war. Eine Bibliotheksangestellte wies ihn am Telefon an, ein Telefax zu schicken. Anhand des Telefaxes stellte sie fest, dass die Leihfrist überschritten und eine Verlängerung daher nicht möglich war. Sie schickte dem Kläger ein Schreiben, welches dieser nicht rechtzeitig erhielt, da er auf Reisen ging. Das Buch brachte er drei Wochen später zurück und weigerte sich, aufgrund des nicht erhaltenen Schreibens, die Säumnisgebühren von 9,00 DM zu zahlen. Die Klage wurde abgewiesen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Göttingen
Entscheidungsdatum: 26.09.2000
Aktenzeichen: 4 A 4168/98
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Der Kläger hat seinen Bibliotheksausweis und andere Dokumente bei seiner Freundin vergessen, diese schickt sie ihm per Post zu. Die Dokumente kommen nie bei ihm an. Als er wenig später dies der Bibliothek meldet, mit der Bitte, seinen Bibliotheksausweis zu sperren, sind schon Bücher darauf ausgeliehen. Diese werden nie zurückgegeben und die Bibliothek verlangt von dem Kläger die Kosten der Bücher sowie Einarbeitungsgebühren (im Gesamtwert von 2.286 DM). Der Kläger klagt dagegen, diesen Betrag zahlen zu müssen. Das Gericht legt in diesem Urteil fest, das er den Betrag zahlen muss, da er einerseits seiner Sorgsamspflicht nicht nachgekommen ist, da der Bibliotheksausweis in einem einfachen Brief verschickt wurde und andererseits er es der Bibliothek nicht unverzüglich gemeldet hat, wodurch die Ausleihe der Bücher erst ermöglicht wurde.
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Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt
Entscheidungsdatum: 29.06.2000
Aktenzeichen: 10 G 2220/00
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Ein Bibliotheksnutzer legt Widerspruch gegen ein befristetes Hausverbot mit sofortiger Vollziehung ein, das auf Grund wiederholter Ruhestörung, verbaler Bedrohung der Mitarbeiter, unrechtmäßige Benutzung des Kopiergeräts, sowie dem Betreten interner Bibliotheksbereiche und Versorgung mit Büromaterialien, auferlegt wurde.
Der Widerspruch wird abgewiesen, da sich die Verbotsverfügung nicht als offensichtlich rechtswidrig erweist und das öffentliche Interesse, die unverzüglich wiederherzustellende Ordnung, dem privaten Interesse des Klägers überwiegt.
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