Gericht: Bundesarbeitsgericht
Entscheidungsdatum: 09.08.2000
Aktenzeichen: 4 AZR 439/ 99
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract:
Die Klägerin, eine Diplombibliothekarin ohne abgeschlossene Fachausbildung für den gehobenen Dienst in wissenschaftlichen Bibliotheken, fordert vom Bundesland Nordrhein-Westfalen eine Höhergruppierung nach BAT. Wie bereits in der Vorinstanz, wird auch die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Höhergruppierung ist nur gegeben, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart ist.
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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Entscheidungsdatum: 02.08.2000
Aktenzeichen: Verg 7/00
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: Nach der nicht-öffentlichen Ausschreibung eines Verlagsvertrages über die „Vervielfältigung und Verbreitung der Deutschen Nationalbibliographie in gedruckter Form und auf CD-ROM”, entscheidet das Oberlandesgericht Düsseldorf nun, ob auf die Ausschreibung von Verlagsverträgen Vergaberecht angewendet werden kann. Das Oberlandesgericht legt in diesem Beschluss die Vermutung nahe, dass Vergaberecht auf diesen Verlagsvertrag angewendet werden kann, gibt diese Fragestellung jedoch zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof weiter.
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Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt
Entscheidungsdatum: 29.06.2000
Aktenzeichen: 10 G 2220/00
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Ein Bibliotheksnutzer legt Widerspruch gegen ein befristetes Hausverbot mit sofortiger Vollziehung ein, das auf Grund wiederholter Ruhestörung, verbaler Bedrohung der Mitarbeiter, unrechtmäßige Benutzung des Kopiergeräts, sowie dem Betreten interner Bibliotheksbereiche und Versorgung mit Büromaterialien, auferlegt wurde.
Der Widerspruch wird abgewiesen, da sich die Verbotsverfügung nicht als offensichtlich rechtswidrig erweist und das öffentliche Interesse, die unverzüglich wiederherzustellende Ordnung, dem privaten Interesse des Klägers überwiegt.
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Gericht: Amtsgericht Duisburg
Entscheidungsdatum: 17.04.2000
Aktenzeichen: 50C 146/00
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Eine Bibliotheksbenutzerin verliert ihren Bibliotheksausweis, der in ihrer Brieftasche aufbewahrt wurde und meldet es der Bibliothek, sobald ihr bewusst wurde, dass dieser sich auch darin befand. Diese klagt auf Schadensersatz der 27 Medien, die auf das Konto der Benutzerin ausgeliehen wurde. Das Amtsgericht Duisburg stellt klar, dass die Benutzerin, den Verlust sobald wie möglich gemeldet hat und ihn sorgsam verwarte und die Bibliotheksbenutzungsordung, nach der ein Bibliotheksnutzer auch für missbräuchliche Nutzung seines Ausweises haftet, unwirksam ist. Die Klage wird abgewiesen.
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Gericht: Landgericht Berlin
Entscheidungsdatum: 21.03.2000
Aktenzeichen: 16 O 663/99
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Klägerin ist die Betreiberin eines Verlags von literarischen Werksammlungen und enzyklopädischen CD-Roms unter dem Namen „Digitale Bibliothek“. Der Beklagte ist wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Hochschule und u.a. verantwortlich für das Betreiben eines Online-Services, der sich unter dem Namen Living Library of Linguistics präsentiert und auch über die Eingabe der Webadresse www.digitalebibliothek.de zu erreichen ist. Die Klägerin macht prioritätsältere Titelschutz- und Geschäftsbezeichnungsrechte geltend, da der Beklagte nach ihrem Empfinden im geschäftsmäßigen Verkehr handele – etwa durch Werbung auf den Seiten seiner Website. Aufgrund von Bekanntheit und Verkaufszahlen ihrer Produkte stehe ihr ein Ordnungsgeld von 500.000 DM zu.
Das Gericht entschied zugunsten des Beklagten, da dem Beklagten als Akteur des wissenschaftlichen Handelns kein geschäftsmäßiges Handeln nachgewiesen werden kann. Zudem wurde festgestellt, dass das Vorhandensein etwaiger Werbebanner und Anzeigen auf einer Website nicht mit geschäftsmäßigem Handeln gleichzusetzen ist und ein Schützen des Begriffes „Digitale Bibliothek“ aufgrund seiner allgemeinen, beliebigen Natur nicht möglich ist.
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Gericht: Verwaltungsgericht Braunschweig
Entscheidungsdatum: 07.02.2000
Aktenzeichen: 1 A 217/99
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Bibliotheksnutzer klagt gegen einen Leistungsbescheid, mit der eine Stadtbibliothek Gebühren wegen der Überziehung der Leihfristen verlangt. Da sich die Bibliothek bei der Gebührenerhebung auf eine rechtswidrige Grundlage stützt, erklärt das Gericht die Erhebung der Säumnisgebühren für unzulässig.
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Gericht: Verwaltungsgericht München
Entscheidungsdatum: 31.01.2000
Aktenzeichen: M 5 E 99.5629
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Die Antragstellerin steht als Bibliothekshauptsekretärin im Dienst der Antragsgegnerin. 1997 wurden der Antragstellerin die Teamverantwortung und später die kommissarische Sachgebietsleitung der Gemeindebibliothek befristet übertragen und für kurze Zeiträume mehrmals verlängert. Am 8.12.1999 erhielt die Antragstellerin eine Mitteilung der Personalstelle, dass die kommissarische Sachgebietsleitung am 31.12.1999 ende und sie ab 1.1.2000 die Leitung der Rathausbücherei übernehmen soll. Daraufhin beantragte sie eine Übertragung der Sachgebietsleitung der Gemeindebibliothek auf Lebenszeit. Dieser Antrag wurde abgelehnt, mit der Begründung, dass ein Beamter grundsätzlich kein Recht auf ein bestimmtes Arbeitsgebiet hat. Der Dienstherr kann aus sachlichen Gründen das Aufgabengebiet verändern.
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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Entscheidungsdatum: 01.12.1999
Aktenzeichen: 13 U 69/99
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Aufgrund wissenschaftlicher und methodischer Schwächen verlangt die Klägerin die Rückgabe von 140 Exemplaren ihrer Dissertation, die sie an die Universitätsbibliothek abgeben musste. In zweiter Instanz wurde der beklagten Universitätsbibliothek Recht gegeben und der Rückruf abgelehnt, da das Verbreitungsrecht gem. § 17 Abs. 2 UrhG erschöpft ist.
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Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 25.02.1999
Aktenzeichen: I ZR 118/96
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Im vorliegenden Rechtsstreit klagt der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. gegen den Betrieb des Kopienversanddienstes der TIB Hannover, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie der Feststellung auf Schadensersatzpflicht. Der Kläger sieht eine Verletzung von urheberrechtlich geschützten Beiträgen in Zeitschriften, sowie ein wettbewerbswiedrieges Verhalten. Der BGH urteilt den Kopienversanddienst als legal und die Klage wird, wie auch in den vorrausgehenden Instazen, in allen Punkten abgewiesen.
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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Entscheidungsdatum: 21.10.1998
Aktenzeichen: 4 AZR 564/97
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Die Klägerin, die in Berlin als ausgebildete Diplombibliothekarin eine „Hauptbibliothek für Erwachsene“ leitet, fordert eine Eingruppierung nach VergGr. IV a BAT-O. Nachdem sie bereits in der Vorinstanz unterlegen war, bleibt auch ihre Revision ohne Erfolg. Da nicht alle Altersgruppen Zugang zur Bibliothek haben, ist diese tarifrechtlich nur als Teilbibliothek anzusehen.
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