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Urteile in der Kategorie 'Arbeitsrecht'

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln

Entscheidungsdatum: 06.12.2002

Aktenzeichen: 11 Sa 661/01

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Die Klägerin ist Leiterin einer Schulbibliothek mit abgeschlossener Ausbildung zur Buchhändlerin. Sie war bis 1985 im Verlagswesen tätig und erhebt nun Anspruch auf die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vb der Anlage 1a zum BAT und zwar in die Fallgruppen 16 und 17 der Vergütungsordnung Bund und Länder. In diese Fallgruppen gehören Diplombibliothekare und Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Daher hat die Klägerin Anspruch auf die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vb.

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Gericht: Bundesarbeitsgericht

Entscheidungsdatum: 29.08.2001

Aktenzeichen: 4 AZR 423/00

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Eine gelernte Buchhändlerin verklagte ihren Arbeitgeber, den gemeinnützigen Verein „Goethe Institut”, bei dem sie als Mediotheksassistentin beschäftigt war. Die Angestellte forderte eine höhere Eingruppierung nach VergGr. V c BAT , da ihre tatsächlichen Aufgaben nicht mit ihrer Stellenbeschreibung übereinstimmten.  Die Klage wurde in dritter Instanz abgewiesen. Streitentscheidend war u.a., dass die Mediothek im vorliegenden Fall mit einer Bibliothek gleichgesetzt wurde und damit auch die im Tarifvertrag geregelten speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in Büchereien einschlägig waren.

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Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen

Entscheidungsdatum: 26.07.2001

Aktenzeichen: 7 Sa 1813/00

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Der schwerbehinderte Kläger arbeitet seit 1991 in der Poststelle der TIB/UB Hannnover. Ab dem Jahre 1993 wurden zusätzliche Dienstpläne für einen Spät- und Sonnabenddienst eingerichtet. Im Zuge einer Dienstanweisung aus dem Jahre 1999 werden nun auch Mitarbeiter aus bislang unberücksichtigten Sachgebieten zum monatlichen Spätdienst eingeteilt. Der Personalrat stimmt dieser Änderung zu. Die Klage wird in zweiter Instanz abgewiesen, da das Direktionsrecht gilt und die schriftlichen Arbeitsbedingungen dem Kläger gemäß dem Nachweisgesetz vorliegen.

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Gericht: Bundesarbeitsgericht

Entscheidungsdatum: 09.08.2000

Aktenzeichen: 4 AZR 439/ 99

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract:
Die Klägerin, eine Diplombibliothekarin ohne abgeschlossene Fachausbildung für den gehobenen Dienst in wissenschaftlichen Bibliotheken, fordert vom Bundesland Nordrhein-Westfalen eine Höhergruppierung nach BAT. Wie bereits in der Vorinstanz, wird auch die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Höhergruppierung ist nur gegeben, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart ist.

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Gericht: Verwaltungsgericht München

Entscheidungsdatum: 31.01.2000

Aktenzeichen: M 5 E 99.5629

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Die Antragstellerin steht als Bibliothekshauptsekretärin im Dienst der Antragsgegnerin. 1997 wurden der Antragstellerin die Teamverantwortung und später die kommissarische Sachgebietsleitung der Gemeindebibliothek befristet übertragen und für kurze Zeiträume mehrmals verlängert. Am 8.12.1999 erhielt die Antragstellerin eine Mitteilung der Personalstelle, dass die kommissarische Sachgebietsleitung am 31.12.1999 ende und sie ab 1.1.2000 die Leitung der Rathausbücherei übernehmen soll. Daraufhin beantragte sie eine Übertragung der Sachgebietsleitung der Gemeindebibliothek auf Lebenszeit. Dieser Antrag wurde abgelehnt, mit der Begründung, dass ein Beamter grundsätzlich kein Recht auf ein bestimmtes Arbeitsgebiet hat. Der Dienstherr kann aus sachlichen Gründen das Aufgabengebiet verändern.

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Gericht: Bundesarbeitsgericht

Entscheidungsdatum: 21.10.1998

Aktenzeichen: 4 AZR 564/97

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: Die Klägerin, die in Berlin als ausgebildete Diplombibliothekarin eine „Hauptbibliothek für Erwachsene“ leitet, fordert eine Eingruppierung nach VergGr. IV a BAT-O. Nachdem sie bereits in der Vorinstanz unterlegen war, bleibt auch ihre Revision ohne Erfolg. Da nicht alle Altersgruppen Zugang zur Bibliothek haben, ist diese tarifrechtlich nur als Teilbibliothek anzusehen.

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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum: 13.11.1997

Aktenzeichen: 22 LG 3912/97

Dokumenttyp: Beschluss

Eigenes Abstract: Der Personalrat einer Universitätsbibliothek versucht, mittels einer einstweilige Verfügung zu erwirken, weiterhin an der Debatte über die Ernennung einer Bibliothekarin in das Beamtenverhältnis auf Probe, beteiligt zu werden. Da die Bibliothekarin nach fünf Arbeitsjahren zur Beamtin ernannt werden muss und sie die Voraussetzungen hierfür erfüllt, ist die Ernennung, durch das Aushändigen der Urkunde an sie, rechtsgültig. Somit kann der Beamtenstatus nur noch unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend für nichtig erklärt werden, die fehlende Beteiligung des Personalrates gehört nicht zu diesen Gründe.

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Gericht: Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 10.06.1997

Aktenzeichen: 1 D 66/96

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Eine verbeamtete Bibliotheksoberinspektorin kehrt nach ihrem Erziehungsurlaub zurück in den Dienst. Sie arbeitet nun nur noch halbtags, erhält aber aufgrund eines Verwaltungsfehlers das Gehalt einer Vollzeitstelle. Nachdem dieser Irrtum nach zwei Jahren auffällt, zahlt sie das überbezahlte Gehalt in voller Höhe zurück. Das BVerwG sieht in der Einbehaltung des zuviel gezahlten Gehalts eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht und eine grob fahrlässige Verletzung ihrer Wahrheitspflicht. Das Gericht möchte durch eine zeitweilige Kürzung ihres Gehalts der Beamtin das Gewicht ihres Dienstvergehens deutlich machen.

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Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW

Entscheidungsdatum: 12.06.1997

Aktenzeichen: 1 A 4592/94.PVL

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Die Direktorin des Kunstgeschichtlichen Instituts führt eine neue Bibliotheksordnung ein, in der festgelegt ist, dass Benutzer vor dem Betreten der Bibliothek ihren Ausweis bei der Aufsicht hinterlegen müssen. Der Antragssteller, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter der Universität, fordert von dem beteiligten Dienststellenleiter die Aufhebung dieser Maßnahme oder die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens. Sein Antrag wird vor Gericht abgelehnt, da der Erlass der Bibliotheksordnung dem Satzungsrecht zuzuordnen ist und nicht der Mitbestimmung unterliegt.

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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin

Entscheidungsdatum: 22.05.1997

Aktenzeichen: 16 Sa 5/97

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: Eine Diplombibliothekarin möchte aufgrund der in der Bibliothek oft vorkommenden Ausleihvorgänge, des bestehenden hohen Medienbestands und den von ihr ausgeführten Tätigkeiten von der Vergütungsgruppe IV Fallgruppe 6a in die Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 10b BAT-O eingestuft werden. Während sie in erster Instanz Recht bekam, wird die Höhergruppierung in der Berufungsinstanz abgelehnt.

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