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Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen

Entscheidungsdatum: 26.07.2001

Aktenzeichen: 7 Sa 1813/00

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Der schwerbehinderte Kläger arbeitet seit 1991 in der Poststelle der TIB/UB Hannnover. Ab dem Jahre 1993 wurden zusätzliche Dienstpläne für einen Spät- und Sonnabenddienst eingerichtet. Im Zuge einer Dienstanweisung aus dem Jahre 1999 werden nun auch Mitarbeiter aus bislang unberücksichtigten Sachgebieten zum monatlichen Spätdienst eingeteilt. Der Personalrat stimmt dieser Änderung zu. Die Klage wird in zweiter Instanz abgewiesen, da das Direktionsrecht gilt und die schriftlichen Arbeitsbedingungen dem Kläger gemäß dem Nachweisgesetz vorliegen.

Instanzenzug:
– ArbG Hannover, 23.08.2000, Az. 2 Ca 599/99
– LAG Niedersachen, 26.07.2001, Az. 7 Sa 1813/00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 23.08.2000, 2 Ca 599/99, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, einmal in vier Wochen einen Spätdienst von 16.25 Uhr bis 19.30 Uhr zu leisten, und ob das beklagte Land seinen Verpflichtungen aus dem Nachweisgesetz hinreichend nachgekommen ist.
Der am 18.Dezember 1954 geborene, schwerbehinderte Kläger ist auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 05.November 1991 (Bl. 150 d.) seit dem 01.Dezember 1991 bei der … … des beklagten Landes beschäftigt. In der Tätigkeitsdarstellung vom 05.05.1992 (Bl. 12-16 d.A.) wird er als Bibliotheksmitarbeiter in der Poststelle der UB/TIB bezeichnet. Zuletzt bezog er eine Vergütung nach der Lohngruppe 3a (Bl.51, 52 d.A.).

Im Bereich der Universitätsbibliothek und der technischen Informationsbibliothek wurden ab 1993 im Spät-und Sonnabenddienst zusätzliche Dienstplätze eingerichtet (Bl. 103, 104 d.A.). Am 09.Juni 1999 erging eine allgemeine Dienstanweisung für den Spätdienst (Bl.17 d.A.), nach der ab Juli 1999 auch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus bislang nicht berücksichtigten Sachgebieten zum Spätdienst herangezogen werden sollen, um den Personalbedarf bis 19.30 Uhr aufgrund der verlängerten Öffnungszeiten der Bibliothek auf eine größere Anzahl von Mitarbeitern zu verteilen. Nach dieser Dienstanweisung und den entsprechenden Einsatzplänen werden nunmehr auch die Mitarbeiter der Poststelle und damit auch der Kläger zum Spätdienst eingeteilt. Nach einem Schreiben der Personalratsvorsitzenden … vom 06.März 2000 (Bl. 98-100 d.A.) stimmte der Personalrat der geänderten Fassung der Dienstpläne in einer Sitzung vom 27.Juli 1999 zu.
Mit Schreiben vom 27.September 1999 (Bl. 25, 26 d.A.) rügte der Kläger seinen Einsatz im Spätdienst und bat ferner um eine Niederschrift nach dem Nachweisgesetz. Ferner machte er im vorliegenden Verfahren hilfsweise geltend, nicht verpflichtet zu sein, Leihscheine im Spätdienst zu bearbeiten.

Das Arbeitsgericht hat durch ein dem Kläger am 02.Oktober 2000 zugestelltes Urteil vom 23.August 2000, auf dessen Inhalt zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach-und Streitstandes und dessen Würdigung durch das Arbeitsgericht Bezug genommen wird (Bl.169-178 d.A.), die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei verpflichtet, den vorhersehbaren Spätdienst im Magazin zu leisten. Diese Tätigkeit sei von dem Direktionsrecht des beklagten Landes gedeckt, das sich auch auf die Arbeitszeit und den Arbeitsort beziehe, die im Arbeitsvertrag nicht abschließend geregelt seien. Der Verpflichtung des Klägers, den Spätdienst im Magazin abzuleisten, stehe auch Personalvertretungsrecht nicht entgegen, da der Personalrat der Dienstanweisung am 27.07.1999 zugestimmt habe. Es sei auch nicht unbillig, wenn von dem Kläger lediglich alle vier Wochen einmal ein Spätdienst von 3 Stunden abverlangt werde. Es handele sich um eine den Kräften und Fähigkeiten des Klägers entsprechende andere Arbeit, die ihm insbesondere im Hinblick auf den geringen zeitlichen Einsatz billigerweise zugemutet werden könne und die seinen allgemeinen Lohnstand nicht verschlechtere (§ 8 Abs.2 MTArb).

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Herausgabe eines schriftlichen Nachweises der wesentlichen Arbeitsbedingungen. Die dem Kläger von dem beklagten Land zur Verfügung gestellten Unterlagen würden den Vorgaben des Nachweisgesetzes gerecht. Die von dem Kläger verlangten Angaben befänden sich entweder im Arbeitsvertrag, den Änderungsverträgen und Begleitschreiben selbst oder auf sie sei in den Vertragswerken hinreichend Bezug genommen worden.
Der Antrag auf Feststellung, dass der Kläger nicht verpflichtet sei, Leihscheine im Spätdienst zu bearbeiten sei unzulässig. Der Kläger habe kein rechtlich geschütztes Interesse an der begehrten Feststellung, da von ihm nicht verlangt werde, Leihscheine im Spätdienst zu bearbeiten.

Hiergegen richtet sich die am 11.Oktober 2000 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.Dezember 2000 am 13.Dezember 2000 begründete Berufung des Klägers.
Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, nicht verpflichtet zu sein, einen Spätdienst im Magazin zu leisten. Der Arbeitsvertrag sehe eine derartige Verpflichtung nicht vor. Zu berücksichtigen sei, dass die Nachweisrichtlinie bestimme, dass der Arbeitnehmer die wesentlichen Vertragsbedingungen aus dem Arbeitsvertrag ersehen können müsse. Mit dieser rechtlichen Vorgabe werde die Annahme eines allgemeinen Direktionsrechts, das dem Arbeitgeber gestatte, wesentliche Vertragsbedingungen einseitig zu verändern, nicht gerecht. Ob ein Arbeitnehmer zusätzlich zur normalen Tätigkeit auch einen Spätdienst ableisten müsse, sei eine besondere Verpflichtung, die seinen beruflichen und privaten Tätigkeitsbereich weitgehend berührten. Es werde das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung verändert.

Die Regelungen des Manteltarifvertrages seien nur zugunsten des Klägers anwendbar, was sich aus dem Günstigkeitsprinzip ergäbe. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages sei eine Tätigkeit des Klägers im Spätdienst im Magazin nicht vorgesehen gewesen. Von dieser vertraglichen Vereinbarung könne die Beklagte nicht zu Lasten des Klägers abweichen.
Das erstinstanzliche Gericht sei der Ansicht, Englisch-Kenntnisse seien für die Tätigkeit des Klägers im Spätdienst im Magazin nicht erforderlich. Woher das Gericht diese besonderen Sachkenntnisse nehme, werde nicht dargelegt. Der Kläger habe unter Beweisantritt dargelegt, dass englische Sprachkenntnisse erforderlich seien. Es gehe nicht um die Frage, warum Englisch-Kenntnisse erforderlich seien, sondern dass sie erforderlich seien.
Die von dem Kläger verlangte Tätigkeit im Spätdienst im Magazin sei eine Versetzung im arbeitsvertraglichen Sinne. Eine solche Änderung des Arbeitsvertrages könne der Arbeitgeber nur im Wege einer Änderungskündigung erreichen.
Zudem liege ein Verstoss gegen das Niedersächsische Personalvertretungsrecht vor. Der im Streit stehenden Dienstanweisung solle der Personalrat erst am 27.Juli 1999 zugestimmt haben, nachdem der Arbeitgeber zunächst Tatsachen geschaffen habe. So gehe es nicht.

Arbeitnehmer seien nicht verpflichtet, die Erweiterung des Leistungsangebotes ihres Arbeitgebers zu erfüllen. Wenn der Arbeitgeber mehr Gegenleistung oder andere Gegenleistungen von dem Arbeitnehmer haben wolle, möge er dem Arbeitnehmer andere Vorteile versprechen oder der Arbeitnehmer sei aus sonstigen Gründen bereit, allein dem Wunsch des Arbeitgebers zu entsprechen. So liege der Fall beim Kläger nicht.
Zu Unrecht sei das erstinstanzliche Gericht der Ansicht, die Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen könne unterbleiben, wenn auf einen einschlägigen Tarifvertrag verwiesen werde. Für das im Streit stehende Arbeitsverhältnis sei kein Tarifvertrag einschlägig, weil beidseitige Tarifgebundenheit nicht bestehe und eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung nicht erfolgt sei.

Auch der Arbeitsvertrag vom 05.11.1991 genüge nicht den Anforderungen des Nachweisgesetzes. Es genüge nicht, wenn der Arbeitgeber in einem Begleitschreiben aus dem Jahre 1991 seine Anschrift und seinen Namen richtig aufgeführt habe. Die Beklagte habe dem Kläger vor dem Inkrafttreten des Nachweisgesetzes keinen Arbeitsvertrag mit der Anschrift der Parteien übergeben. Deshalb müsse die Beklagte nunmehr eine entsprechende Niederschrift erteilen.
Auch die geschuldete Tätigkeit, die die erstinstanzliche Entscheidung durch verschiedene Unterlagen dokumentiert sehen wolle, datierten sämtlichst vor dem Inkrafttreten des Nachweisgesetzes. Dem Zweck der Nachweisrichtlinie könne nicht dadurch entsprochen werden, dass sich der Arbeitnehmer aus einem Sammelsurium von Unterlagen das richtige heraussuche.

Wenn der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer die Regelungen eines Tarifvertrages individualvertraglich vereinbaren wolle, müsse er diese Tarifverträge dem Arbeitnehmer aushändigen. Dies ergäbe sich aus dem Sinn und Zweck der Nachweisrichtlinie.
Der Kläger sei schließlich nicht verpflichtet, Leihscheine im Spätdienst zu bearbeiten. Er habe ein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung. Unerheblich sei, wie der Arbeitgeber sich im Prozess eingelassen habe. Wenn bei Klagerhebung ein rechtliches Interesse an der Feststellung bestanden habe, falle dies nicht dadurch weg, dass der Arbeitgeber im Prozess einräume, dass die Tätigkeit nicht geschuldet sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Klägers im Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 13.Dezember 2000 (Bl.201-211 d.A.).

Der Kläger beantragt:

1. Es wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hannover vom 23.08.2000, 2 Ca 599/99 Ö festgestellt, daß der Kläger nicht verpflichtet ist, Spätdienst im Magazin zu leisten.

2. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Hannover vom 23.08.2000 — 2 Ca 599/99 Ö — verurteilt, dem Kläger einen schriftlichen unterzeichneten Nachweis seiner wesentlichen Vertragsbedingungen gemäß § 2 NachwG über das 1991 geschlossene Arbeitsverhältnis auszuhändigen.

Hilfsweise, zum Antrag zu 2 wird beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hannover vom 23.08.2000 — 2 Ca 599/99 Ö — zu verurteilen, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Kläger auszuhändigen, wobei in die Niederschrift folgende Angaben aufzunehmen sind:

– der Name und die Anschrift der Vertragsparteien
– der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
– der Arbeitsort,
– eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
– die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, der Prämien und Sonderzahlungen sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
– die vereinbarte Arbeitszeit,
– die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
– die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und einen in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs-und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

3. Es wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hannover vom 23.08.2000 — 2 Ca 599/99 Ö — festgestellt, daß der Kläger nicht verpflichtet ist, Leihscheine im Spätdienst zu bearbeiten.

Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Schriftsatzes seiner Prozessbevollmächtigten vom 29.Januar 2001 (Bl.216-220 d.A.).

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist statthaft, sie ist form-und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, § 3 518, 519 ZPO, 64, 66 ArbGG. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht macht sich die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils zu eigen und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Ergänzend ist im Hinblick auf den Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren folgendes auszuführen:
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, nicht zum Spätdienst im Magazin eingeteilt zu werden. Zu Recht weist der Kläger zwar darauf hin, dass der Arbeitsvertrag eine Verpflichtung zur Ableistung von Spätdienst im Magazin nicht ausdrücklich vorsieht. Daraus folgt jedoch nicht, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit vorliegend ausgeschlossen ist.

Bei der Lage der Arbeitszeit handelt es sich um eine organisatorische Frage, die sinnvollerweise nur einheitlich für einen Betrieb bzw. eine Abteilung geregelt werden kann. Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Regelung in dem Arbeitsvertrag bezüglich der Lage der Arbeitszeit ist deshalb zu folgern, dass die Einstellung zu der betriebsüblichen Arbeitszeit erfolgt. Hieran hat sich auch nichts dadurch geändert, dass von dem Kläger in der Vergangenheit ein Spätdienst nicht abverlangt worden ist. Denn je mehr eine Regelung auf das Funktionieren des Betriebes in seiner Gesamtheit bezogen ist, desto weniger können die Arbeitnehmer annehmen, der Arbeitgeber wolle sich mit einem bestimmten Verhalten ihnen gegenüber individualrechtlich binden (BAG vom 21.Januar 1997, 1 AZR 562/96, AP Nr.34 zu § 77 BetrVG 1972). Die Lage der Arbeitszeit wird üblicherweise auf kollektivrechtlicher Ebene geregelt, weshalb ein Arbeitnehmer ohne besondere Anhaltspunkte nicht davon ausgehen kann, der Arbeitgeber wolle sich ihm gegenüber individualrechtlich durch eine Sonderregelung binden (BAG vom 11.Februar 1998, 5 AZR 472/97, AP Nr. 54 zu § 611 BGB Direktionsrecht).

An dieser Rechtslage hat sich durch die Einführung des Nachweisgesetzes nichts geändert. Denn das Nachweisgesetz greift nicht in die Vertragsabschlussfreiheit von Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein. Vielmehr verpflichtet das Nachweisgesetz nur den Arbeitgeber, den von beiden Vertragsparteien ausgehandelten Inhalt des Arbeitsvertrages schriftlich zu fixieren (Schaefer, Das Nachweisgesetz A Rdz.35).
Durch die Anordnung des Spätdienstes wurde auch nicht das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung verändert. Der Kläger erhält seine Vergütung als Gegenleistung für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung. Die Arbeitsleistung ändert sich jedoch durch den Einsatz im Spätdienst weder im zeitlichen Umfang noch hinsichtlich der inhaltlichen Qualität. Das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wird durch die zeitliche Lage der Arbeitszeit jedenfalls nicht verändert.
Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung gelten die Regelungen des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder auch nicht nur insoweit, als sie Regelungen zugunsten des Klägers enthalten. Die Parteien haben in dem Arbeitsvertrag vom 05.11.1991 ausdrücklich vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II) vom 27.02.1964 und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen bestimmt und dass außerdem die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung finden. Damit sind die genannten Tarifverträge insgesamt zum Inhalt des von den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages geworden. Auf die Gewerkschaftsangehörigkeit des Klägers oder eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung kommt es nicht an.
Unerheblich ist, dass der Kläger meint, für seine Tätigkeit im Magazin seien englische Sprachkenntnisse erforderlich. Entscheidend ist allein, welche Fähigkeiten das beklagte Land von dem Kläger während dieser Tätigkeit tatsächlich abverlangt. Dies ist hinsichtlich der Englisch-Kenntnisse nicht der Fall.

Ein Verstoß gegen das Niedersächsische Personalvertretungsrecht konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Zum einen folgt aus der eventuellen Verletzung eines Mitbestimmungsrechtes nicht, dass sich hierdurch der Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien geändert hat. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits am 20.August 1991 entschieden, dass allein aus der Verletzung von Mitbestimmungsrechten sich ein individualrechtlicher Anspruch nicht ergeben kann (AP Nr.50 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung). Insoweit muss zwischen den individualrechtlichen Ansprüchen des Klägers und dem kollektivrechtlichen Durchsetzungsmöglichkeiten bestimmter Maßnahmen unterschieden werden. Streitgegenstand ist vorliegend nicht die Wirksamkeit der Anordnung des beklagten Landes vom 09.06.1999, sondern ein Anspruch des Klägers, keinen Spätdienst im Magazin leisten zu müssen.
Zum anderen kann ein Verstoß gegen die Beteiligungsrechte des Personalrates vorliegend nicht festgestellt werden. Die Personalratsvorsitzende hat unter dem 06.März 2000 bestätigt, dass der Personalrat der geänderten Fassung der Dienstpläne für den Spät-und Sonnabenddienst im Bereich der UB/TIB … zugestimmt hat. Jedenfalls ab dem 27.07.1999 war deshalb der Einsatz des Klägers im Spätdienst personalvertretungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das beklagte Land war insofern auch nicht verpflichtet, nach dem 27.Juli 1999 eine erneute Dienstanweisung zu erteilen. Vielmehr erfolgt die Einteilung des Klägers jeweils durch den entsprechenden konkreten Dienstplan, ohne dass es einer erneuten abstrakten Dienstanweisung bedarf.
Den Ausführungen des Arbeitsgerichts zu § 315 BGB ist nichts hinzuzufügen.
Das beklagte Land ist auch seinen Verpflichtungen aus dem Nachweisgesetz ausreichend nachgekommen. Denn die dem Kläger zur Verfügung gestellten Unterlagen enthalten die nach dem Nachweisgesetz erforderlichen Angaben, so dass die Verpflichtung einer Niederschrift entfällt, § 4 Satz 2 NachwG.

Der Kläger weist allerdings zu Recht darauf hin, dass die Anschrift der Parteien in dem Arbeitsvertrag nicht enthalten ist. Dem Kläger wurde jedoch in dem Kammertermin vom 23.08.2000 vor dem Arbeitsgericht eine Bestätigung des beklagten Landes vom 22.08.00 in Kopie ausgehändigt, die folgenden Wortlaut hat:
Hiermit wird bestätigt, daß Herr …. seit dem 01.12.1991 bei der … … als Arbeiter und seit 01.07.1992 als Bibliotheksarbeiter beschäftigt ist.
Inhaltlich genügt diese Bestätigung den Anforderungen nach dem Nachweisgesetz, da nunmehr die Anschriften der Parteien vollständig dokumentiert sind. Zwar handelt es sich bei dieser Bestätigung nur um die Kopie eines ausreichenden Nachweises, unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Nachweisgesetzes und der Bedeutung der Niederlegung der Anschriften für die Parteien würde es jedoch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers darstellen, wenn er trotz dieser Bescheinigung noch einen weiteren Nachweis verlangen würde.

Die geschuldete Tätigkeit des Klägers ist in der Tätigkeitsdarstellung vom 05.Mai 1992 (Bl.12-16 d.A.) hinreichend im Sinne von § 2 Abs.1 Satz 2 Ziff.5 dokumentiert. In dieser Tätigkeitsdarstellung ist im einzelnen aufgeführt, welche 10 Einzeltätigkeiten der Kläger mit welchem Zeitanteil zu verrichten hat. Die Tätigkeitsdarstellung datiert zwar tatsächlich vor dem Inkrafttreten des Nachweisgesetzes. Gleichwohl genügt diese den gesetzlichen Anforderungen, da „eine früher ausgestellte Niederschrift … die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben enthält“.

Hinsichtlich der Zusammensetzung des Entgelts, der Arbeitszeit, der Dauer des Urlaubs und der Kündigungsfristen ist in dem Arbeitsvertrag vom 05.11.1991 eine hinreichende Verweisung auf die tarifvertraglichen Regelungen im Sinne von § 2 Abs.1 Satz 2 Ziff.10, § 2 Abs.3 NachwG erfolgt. Die Arbeitsvertragsparteien haben hier die Geltung des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Länder sowie der für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge ausdrücklich vereinbart. Eine Aushändigung dieser Tarifverträge sieht das Nachweisgesetz demgegenüber nicht vor. Vielmehr soll eine detaillierte Angabe aller auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht erforderlich sein (Erfurter Kommentar — Breis § 2 NachwG, Rdz. 22). Eine Änderung der Tarifverträge, die für das Arbeitsverhältnis gelten, ist gemäß § 3 Satz 2 NachwG nicht mitzuteilen.
Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er nicht verpflichtet ist, Leihscheine im Spätdienst zu bearbeiten. Bei der von dem Kläger geschilderten Anweisung durch den Referenten … Anfang Juli 2000 handelt es sich um die Zuteilung einer konkreten Arbeit, durch die der Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien nicht verändert werden sollte. Unter diesen Umständen ist es ausreichend, wenn das beklagte Land als Arbeitgeber erklärt hat, der Kläger müsse weder jetzt noch in Zukunft Leihscheine bearbeiten. Weshalb trotz dieser eindeutigen Erklärung noch ein berechtigtes Feststellungsinteresse bestehen soll, hat der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt.
Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Gegen dieses Urteil ist deshalb ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

 

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