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Urteile in der Kategorie 'Arbeitsrecht'

Gericht: Verwaltungsgerichtshof  Bayern

Entscheidungsdatum: 31.07.1996

Aktenzeichen: 17 P 96.1404

Entscheidungsart: Beschluss

Eigenes Abstract: Bei der Festlegung der öffnungszeitbedingten Arbeitszeiten  am Abend und am Samstag in den Teilbibliotheken einer Hochschule  wird ein Antrag auf  Mitbestimmung durch den Personalrat gestellt. Dieser wurde in die Entscheidung über die Veränderung der Arbeitszeiten nicht einbezogen, mit der Begründung, dass die vom Senat beschlossenen, veränderten Öffnungszeiten zu einer Änderung der Arbeitszeiten ohne Mitwirkung des Personalrats berechtigten. Die vorangegangene Ablehnung des Antrags durch den Verwaltungsgerichts Ansbach wird durch den Verwaltungsgerichtshof Bayern aufgehoben. Die veränderten und untypischen Dienstzeiten erforderten das Erstellen eines Dienstplanes, um Personal den Kriterien des Arbeitsschutzes entsprechend einzusetzen, und somit auch die Mitbestimmung der Personalvertretung.

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Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen

Entscheidungsdatum: 18.03.1993

Aktenzeichen: OVG 2 B 4/93

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Ein Oberbibliotheksrat erhält ein Schreiben, dass ihn in einen völlig neuen Aufgabenbereich versetzt. Er bittet um eine Rechtsprüfung, da es sich um eine laufbahnfremde Arbeit handle, er die notwendigen Qualifikationen nicht habe und sich wegen seines Alters nicht mehr in neue Tätigkeiten einarbeiten könne. Die zuständige Behörde sieht in seinem Einwand einen Widerspruch und weist diesen durch einen Widerspruchsbescheid zurück. Das Oberverwaltungsgericht jedoch erklärt entgegen der Rechtsprechung der Vorinstanz die Einwände des Oberbibliotheksrates für zulässig und begründet.
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Gericht: Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 07.10.1992

Aktenzeichen: XII ZB 132/90

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: In Folge einer Ehescheidung kommt es zu einem Versorgungsausgleich zu Lasten der Ehefrau, die bei der  Stiftung „Hamburger Öffentliche Bücherhallen“ beschäftigt war. Fraglich ist, ob die strittigen Versorgungsanwartschaften von der Stadt Hamburg oder von der privatrechtlichen Stiftung gewährt werden. Nach Meinung der Revisionsinstanz richten sich die Versorgungsanrechte der Bibliothekarin gegen die Stiftung selbst als privatrechtlichen Versorgungsträger, so dass ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich Anwendung findet.

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Gericht: Bundesarbeitsgericht

Entscheidungsdatum: 14.11.1991

Aktenzeichen: 8 AZR 145/91

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Die Klägerin ist beim Bibliotheks- und Informationssystem (BIS) der Universität Oldenburg angestellt und hat sich auf eine öffentlich ausgeschriebene, stellvertretende Leitungsstelle des BIS beworben. Diese Angestelltenstelle wird jedoch innerhalb des Bewerbungszeitraumes zur Unterbringung eines ehemaligen Soldaten gesperrt und in eine Beamtenstelle umgewandelt. Die Klägerin bezeichnet die Sperrung als rechtswidrig, da sie dem Grundsatz der Gleichbehandlung widerspräche und die geschlechtsspezifische Nichtberücksichtung ihr Persönlichkeitsrecht verletze. Die Klage wird in dritter Instanz vom BAG abgewiesen. Das beklagte Land habe gegenüber der Klägerin keine bestehende Pflicht verletzt, da es sich nicht um den Verlust eines vertraglich bereits festgelegten Arbeitsplatzes handele. Auch eine geschlechtsspezifische Benachteiligung läge nicht vor, da die Sperrung der Stelle alle Bewerber ungeachtet ihres Geschlechts beträfe.

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Gericht: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Entscheidungsdatum: 18.04.1991

Aktenzeichen: 1 L 941/91

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein Fachreferent einer Universitätsbibliothek klagt gegen seinen Arbeitgeber, weil dieser seinen Antrag auf 5-wöchigen Erholungsurlaub ablehnte. Die Bibliothek konnte glaubhaft machen, dass durch eine Abwesenheit des Beamten während der Vorlesungszeit eine ordnungsgemäße Erledigung des Dienstgeschäftes nicht möglich sei, da er keinen entsprechend ausgebildeten Vertreter habe und die Dienste besonders im Semester in Anspruch genommen würden. Das Gericht entschied, dass die Ablehnung des Urlaubsantrags war wegen der entgegenstehenden dienstlichen Belange rechtmäßig war.

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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum:13.12.1989

Aktenzeichen: 1 UE 1384/84

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Eine Bibliotheksrätin, ehemalige Fachreferentin in der Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel, klagt gegen ihren Dienstherrn auf amtsangemessene Beschäftigung, nachdem sie in die städtische Verwaltungsbibliothek umgesetzt wurde. Die Klägerin behauptet, die ihr übertragenen Aufgaben seien keine wissenschaftliche Tätigkeit und für ihre Eingruppierung eine unterwertige Beschäftigung. Für die Beklagte liegt jedoch in der Umsetzung die einzige Möglichkeit für eine Weiterbeschäftigung der Klägerin,  nach dem die Murhardsche Bibliothek vom Land Hessen übernommen wurde. Die Klage wird in erster und zweiter Instanz mit der Begründung abgewiesen, dass die städtische Verwaltungsbibliothek als wissenschaftliche Bibliothek anzusehen sei und dem Dienstherrn ein weites Organisationsermessen bei der Übertragung neuer Dienstaufgaben zustehe, sofern diese dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen.

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Gericht: Bundesarbeitsgericht

Entscheidungsdatum: 09.02.1989

Aktenzeichen: 6 AZR 174/87

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: Ein in Teilzeit beschäftigter Bibliotheksmitarbeiter klagt gegen seinen Arbeitgeber, dass er – wie Vollzeitmitarbeiter – nicht mehr als 50% seiner Arbeitszeit an einem Bildschirmarbeitsplatz verbringen muss. Die Klage wurde abgewiesen, denn laut Bildschirmrichtlinien komme es auf eine Grenze von vier Stunden Bildschirmarbeit täglich an, die auch für Teilzeitbeschäftige gilt. Bemessungsgrundlage ist dabei als Höchstgrenze die Hälfte der Wochenarbeitszeit eines Vollbeschäftigten.

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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum: 07.12.1988

Aktenzeichen: HPV TL 10/85

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: In der Stadtbibliothek Frankfurt hat die Angestellte M. vertretungsweise eine Stelle inne. Diese Stelle wird kommisarisch an die Angestellte K. übertragen, ohne das die Zustimmung des Antragsstellers erfolgte. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet nun, dass die Übertragung an die Angestellte K. nicht berechtigt ist, und widerspricht damit der Entscheidung in der Vorinstanz.
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Gericht: Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 17.07.1987

Aktenzeichen: 6 P 13/85

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Der Personalrat einer Stadtbibliothek hat die gerichtliche Feststellung beantragt, dass die vorübergehende Schließung von vier Zweigstellen während der Osterferien aufgrund der weitreichenden innen- und außerbetrieblichen Wirkungen seiner Mitbestimmung bedurft hätte. Der Antrag wurde in letzter Instanz abgewiesen, da die Organsisationsentscheidung der Bilbiotheksleitung nur die Zweigstellen betraf, die nicht als wesentliche Teile des Bibliothekssystems anzusehen sind.

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Gericht: Bundesarbeitsgericht

Entscheidungsdatum: 13.02.1985

Aktenzeichen: 4 AZN 748/84

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: In dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes geht es um eine unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Landes.
Die Klägerin, eine Diplombibliothekarin, forderte vor dem Arbeitsgericht rückwirkend für 2 Jahre eine höhere Eingruppierung, welche ihr auch gewährt wurde (VI b BAT). Die Revision des beklagten Landes wurde vor dem Landesarbeitsgericht nicht zugelassen. Auch die Beschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht über die Nichtzulassung der Revision wurde abgewiesen.

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