Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Entscheidungsdatum: 20.04.1982
Aktenzeichen: 7 A 94/81
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Der Landkreis Bad Kreuznach klagt auf Feststellung, daß er die Kosten für eine Diplombibliothekarin der Vergütungsgruppe V b BAT, die am staatlichen Gymnasium am Römerkastell in Bad Kreuznach die Schulbibliothek leitet, nicht zu tragen habe. Da die Aufgaben der Schulbibliothekarin überwiegend in den pädagogischen Bereich hineinwirken, muss nicht der Schulträger für die Kosten der Stelle aufkommen, sondern das Land Rheinland-Pfalz wie auch bei sonstigen pädagogischen und technischen Hilfkräften, so dass der Kläger in beiden Instanzen Recht bekam.
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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum: 17.12.1981
Aktenzeichen: 2 C 40.80
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Das beklagte Land Hessen und die Stadt Kassel schließen einen Vertrag, nach dem Beamte, Angestellte und Arbeiter, die bis dato bei der Stadt Kassel beschäftigt waren, in den Dienst des Landes Hessen übernommen werden. Der Kläger, der zuvor als Leiter der Murhardschen Stadtbibliothek Kassel tätig war, bekommt eine Planstelle als Bibliotheksdirektor an der Gesamthochschule Kassel zugewiesen. Gegen diese Übernahmeverfügung geht der Kläger gerichtlich vor und begehrt, als leitender Bibliotheksdirektor beschäftigt zu werden. Die Klage wird in 3. Instanz abgewiesen.
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Gericht: Bayerischer Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum: 21.10.1976
Aktenzeichen: Vf. 10-VII-75
Entscheidungsart: Entscheidung
eigenes Abstract: Für eine Laufbahn im höheren Bibliotheksdienst in Bayern ist eine Promotion Voraussetzung. Diese Regelung verstößt nach Ansicht des Antragsstellers gegen den Gleichheitssatz, Art. 118 Abs.1 der Bayrischen Vefassung (BV), da das Promotionserfordernis bei Bewerbern mit naturwissenschaftlichem und geisteswissenschaftlichem Studium unterschiedlich geregelt ist. Ferner liege auch ein Verstoß gegen das Recht der Handlungsfreiheit vor, Art. 101 BV, denn durch die Promotionsregelung werde die Freiheit der Berufswahl eingeschränkt. Der Antrag wurde abgewiesen.
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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum: 07.03.1968
Aktenzeichen: II C 137.67
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Der Kläger, Bibliotheksassessor an der Universitäts- und Landesbibliothek Bonn, wendete nach Meinung des Direktors zu viel Zeit für die ihm übertragene Inventarisierung und Begutachtung der Bibliothek des vormaligen Fideikommisses Graf v. Mirbach-Harff auf. Dagegen vernachlässige er seine Arbeit an der Universitätsbibliothek. Hinzu käme inakzeptables Fehlverhalten in Folge diverser Differenzen und persönlicher Spannungen. Um den Betriebsfrieden zu wahren, sollte dieser daraufhin an die Bibliothek der Ruhr-Universität Bochum versetzt werden. Der Kläger machte seine anlagebedingte psychische Konstitution geltend, um eine Versetzung außerhalb des Bonner Raumes zu verhindern, da diese sich mit großer Wahrscheinlichkeit auf seine körperliche und seelische Verfassung nachteilig auswirken würde.
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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Entscheidungsdatum: 30.01.1964
Aktenzeichen: 4 AZR 58/63
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Eine Bibliotheksmitarbeiterin, ohne bibliothekarische Ausbildung, klagt gegen ihren Arbeitgeber, für die Einstufung in eine höhere Entgeltgruppe. In der ersten Instanz wurde ihre Klage abgelehnt, in der Berufung wurde der Klägerin Recht gegeben. Das Bundesarbeitsgericht hebt das Urteil des Landesarbeitsgerichts (der Berufungsinstanz) auf. Volltext »
Gericht: Bundearbeitsgericht
Entscheidungsdatum: 31.07.1963
Aktenzeichen: 4 AZR 425/62
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: In dem Rechtsstreit zwischen einer Büchereiangestellten und der Bibliothek eines Landessozialgerichts beantragt die Klägerin, aufgrund ihrer ausgeübten Tätigkeiten in eine höhere Tarifgruppe eingruppiert zu werden. Da die Klägerin keine qualifizierte Ausbildung als Diplombibliothekarin vorweisen kann muss das Gericht nun abwägen, ob die anfallenden Aufgaben tatsächlich in den Tätigkeitsbereich eines Diplombibliothekars fallen, um so die Höhergruppierung zu rechtfertigen. Das Landesarbeitsgericht hatte in der Vorinstanz gegen die Klägerin entschieden.
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