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Urteile in der Kategorie 'Hochschulbibliothek'

Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW

Entscheidungsdatum: 08.05.2009

Aktenzeichen: 16 A 3375/07

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Studenten der Rechtswissenschaft klagten gegen die Videoüberwachung in der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts in Münster. Zur Prävention gegen Diebstahl und Bestandsbeschädigung ließ die Beklagte vier Videokameras in zwei Bibliotheksräumen, die nicht permanent beaufsichtigt waren, installieren. Im Berufungsverfahren wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt, nach dem die Bibliothek die Räume mit Vidoekameras überwachen, aber die Aufnahmen nur bei einem konkreten Anlass speichern darf.

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Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Entscheidungsdatum: 16.04.2009

Aktenzeichen: 2 Sa 326/08

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Dem Kläger, diplomierter Kulturwissenschaftler und Sachbearbeiter Sondersammlungen in der Universitätsbibliothek Rostock, wurde aufgrund von Alkoholproblemen gekündigt. Dabei wurde ihm zugesichert, dass er bei Teilnahme an einer stationären Therapie weiterbeschäftigt werden würde. Diese Weiterbeschäftigung wurde jedoch entgegen der Zusicherung durch den Arbeitgeber nur befristet durchgeführt und nach einem Rückfall des Klägers wurde die befristete Weiterbeschäftigung nicht verlängert.

Der Kläger hat gegen die Befristung der Stelle Klage erhoben, vor dem Arbeitsgericht wurde ihm Recht gegeben, da die Dienstvereinbarung über den Umgang mit Suchtgefährdeten für einen wiedereingestellten Mitarbeiter bei Vorliegen eines positiven Therapieergebnisses keine Befristung vorsieht.

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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Entscheidungsdatum: 11.03.2009

Aktenzeichen: 16 F 5/09

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Eine ehrenamtliche Richterin am Verwaltungsgericht, die in einer Bibliothek beschäftigt ist, soll von ihrem Amt als Richterin entbunden werden. Der vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts gestellte Antrag stützt sich auf die Verwaltungsgerichtsordnung, nach der Angestellte im öffentlichen Dienst nicht als ehrenamtliche Richter tätig sein dürfen. Der Antrag wurde vor dem OVG abgelehnt, weil die ehrenamtliche Richterin lediglich als Hilfskraft in der Bibliothek, u.a. als Aushilfe in den Abendstunden, eingestellt war und somit keine unmittelbare Nähe zur Verwaltung bestand.

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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Entscheidungsdatum: 30.01.2009

Aktenzeichen: 16 A 2412/07.PVL

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: In zweiter Instanz streiten sich die Bibliotheksleitung einer Fachhochschule und der Personalrat über die Frage, ob die Einführung eines Chatsprogramms, das den Mitarbeitern bei freiwilliger Teilnahme zur internen Kommunikation dienen soll,  mitbestimmungspflichtig ist. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, da das Chatprogramm im Sinne des LPVG weder als technische Maßnahme zur Mitarbeiterüberwachung zu bewerten ist, noch eine grundlegend neue Arbeitsmethode darstellt noch den Arbeisablauf vereinfacht.

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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Entscheidungsdatum: 20.01.2009

Aktenzeichen:
5 S 27.08

Entscheidungsart:
Beschluss

Eigenes Abstract: In der Entscheidung dieses Revisionsverfahrens wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Allerdings wird im Rahmen des ursprünglichen Falles geklärt, ob und in welcher Form eine Bibliothek eine Ausweissperre erlassen kann. Die Ausweissperre war rechtmäßig auf der Basis der Benutzungsordnung der Bibliothek ergangen, nachdem der Nutzer wiederholt die Ausleihfristen überschritten hatte. Diese Sperre war auch gültig, obwohl sie dem Nutzer nur mündlich mitgeteilt worden war, bevor sie in Kraft trat. Ein solcher Verwaltungsakt kann formlos erlassen werden, gleichgültig ob schriftlich oder mündlich. Sie blieb auch gültig, als später eine schriftliche Androhung der Bibliothek an den Nutzer erging, außerdem eine dauerhafte Ausleihsperre zu verhängen.

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Gericht: Verwaltungsgericht Köln

Entscheidungsdatum: 13.11.2008

Aktenzeichen: 6 K 5669/08

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Der Kläger überzog die Leihfrist von 6 Büchern der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln um mehr als 20 Tage. Diese berechnete 10€ je Medium an Säumnisgebühr, wogegen der Kläger mit der Begründung klagte, keine Benachrichtigung über das Überschreiten der Leihfrist erhalten zu haben, wie es bisher üblich war. Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Einhaltung der Leihfristen in die Verantwortung des Nutzers fällt, die Benachrichtigung ist ein freiwilliger Service der Bibliothek. Das Entstehen der Säumnisgebühren wird durch das Versenden einer Erinnerung nicht berührt.

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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Entscheidungsdatum: 05.06.2008

Aktenzeichen: 2 Sa 86/08

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Die Klägerin hat eine Ausbildung zur Bibliotheksassistentin und ein Verwaltungsdiplom als Verwaltungsbetriebswirtin. Seit 01.01.2001 ist sie in Vollzeit als einzige Fachkraft in der Bibliothek des Instituts für Umwelt- und Technikrecht der Universität beschäftigt. Vergütet wird sie nach den Tarifmerkmalen der Vergütungsgruppe VI b BAT. Aufgrund hinzugekommener anspruchsvoller Tätigkeiten verlangt sie, ab 01.04.2004 nach der Vergütungsgruppe V b BAT entlohnt zu werden. Die Klage wird abgewiesen mit der Begründung, dass die Klägerin nicht die für die Vergütungsgruppe nötige Ausbildung für den gehobenen Dienst absolviert hat und nur partiell die Tätigkeiten eines Diplombibliothekars ausübt. Außerdem wurden ihr die zusätzlichen Tätigkeiten nicht schriftlich von der für Personalverwaltung zuständigen Stelle übertragen.

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Gericht: Amtsgericht Erlangen

Entscheidungsdatum: 03.06.2008

Aktenzeichen: 9 Ls 141181/05

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Der Angeklagte B entwendete im Zeitraum von 1995 bis Ende 2004 zahlreiche Bücher aus der Universitätsbibliothek, in der er zum Tatzeitpunkt als Hausmeister tätig war. Der Angeklagte A erwarb vom Angeklagten B zwischen 1999 und 2004 eine Vielzahl der Bücher, obwohl er wusste, dass diese gestohlen waren. Die erworbenen Bücher bot er über ein Antiquariat zur Versteigerung an.  Angeklagter A wird aufgrund Hehlerei und versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Der Angeklagte B wird des Diebstahls für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt. Beide Strafen werden zur Bewährung ausgesetzt.

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Gericht: Verwaltungsgericht Köln

Entscheidungsdatum: 16.04.2008

Aktenzeichen: 3 K 633/07

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Eine verbeamtete Bibliotheksdirektorin klagt gegen eine Verfügung, nach der ihr Beamtenverhältnis vom unmittelbaren Landesdienst auf die Deutsche Sporthochschule Köln übergeht, die nunmehr die Personalhoheit ausübt. Das Gericht wies die Klage ab, da durch den sog. isolierten Dienstherrenwechsel das Aufgabengebiet der Klägerin nicht berührt und sie in ihrer beamtenrechtlichen Stellung nicht beeinträchtigt wird.

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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Entscheidungsdatum: 20.03.2008

Aktenzeichen: 6 A 3179/05

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Eine Beamtin fordert nach mehrjähriger Elternzeit, dass sie wieder auf ihren früheren Dienstposten als Leiterin des Juristischen Seminars und des Fachreferats Rechtswissenschaft zurückkehren darf. Das Gericht wies den Antrag ab. Die Hochschulbibliothek muss lediglich eine Stelle freihalten, ist aber nicht verpflichtet, den gleichen Dienstgrad, in diesem Fall die Leitung, zu vergeben.

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