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Gericht: Verwaltungsgericht Köln

Entscheidungsdatum: 16.04.2008

Aktenzeichen: 3 K 633/07

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Eine verbeamtete Bibliotheksdirektorin klagt gegen eine Verfügung, nach der ihr Beamtenverhältnis vom unmittelbaren Landesdienst auf die Deutsche Sporthochschule Köln übergeht, die nunmehr die Personalhoheit ausübt. Das Gericht wies die Klage ab, da durch den sog. isolierten Dienstherrenwechsel das Aufgabengebiet der Klägerin nicht berührt und sie in ihrer beamtenrechtlichen Stellung nicht beeinträchtigt wird.

Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des beigeladenen Landes, das diese selber trägt.

Tatbstand
Die Klägerin ist als Bibliotheksdirektorin in der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der E. T. L. beschäftigt.

Mit Bescheid vom 03.01.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, durch das „Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG)“, das zum 01.01.2007 in Kraft getreten sei, habe das Land NRW die E. T. L. als eine vom Land getragene, rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts verselbstständigt. Anlässlich dieser Verselbstständigung habe die E. T. L. gemäß § 2 Abs. 3 HG die Dienstherreneigenschaft erhalten. Auf der Grundlage von § 1 des „Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich“ übernehme die Beklagte die Klägerin hiermit in den Dienst der E. T. L. . Die Übernahme werde mit der Zustellung dieser Verfügung wirksam. Das Beamtenverhältnis werde mit der E. T. L. als dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Weiterhin werde der Klägerin das Amt einer „Bibliotheksdirektorin“ an der E. T. L. übertragen und sie werde mit sofortiger Wirkung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe „A 15″ eingewiesen. Die bisher geltenden beamtenrechtlichen Regelungen des Bundes und des Landes NRW gälten für das Dienstverhältnis weiter. Ferner werde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet.
Der Bescheid wurde der Klägerin am 05.01.2007 ausgehändigt.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.01.2007 legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie trug vor, die Übernahme sei nur gemäß § 128 Abs. 1 BRRG möglich. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien jedoch nicht erfüllt, da keine vollständige Eingliederung in eine andere Körperschaft erfolgt sei. Eine entsprechende Übernahme gemäß § 128 Abs. 4 BRRG analog sei auch nicht möglich. Im Falle eines teilweisen Aufgabenüberganges kämen für eine Überleitung nur solche Beamte der abgebenden Körperschaft in Betracht, deren konkretes Amt im funktionellen Sinn von dem Aufgabenübergang tatsächlich berührt sei. Das sei vorliegend nicht der Fall.

Mit Bescheid vom 30.01.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde angegeben, durch das Hochschulfreiheitsgesetz werde den Hochschulen als Körperschaften des öffentlichen Rechts die Dienstherrenfähigkeit übertragen. Dieser Unterfall der Personalhoheit als Teil der Regierungsgewalt der Länder sei rahmenrechtlich über § 121 BRRG geregelt. Den Ländern stehe es im Rahmen ihrer Personal- und Organisationshoheit frei, die nähere Ausgestaltung der Dienstherrenfähigkeit bzw. ihrer Übertragung auf bereits bestehende Verwaltungsträger durch Gesetz, Verordnung oder Satzung zu Regeln. Von dieser Befugnis habe der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht indem er den Hochschulen in § 2 Abs. 3 Satz 2 HG die Dienstherrenfähigkeit verliehen habe. In § 2 des Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich werde darüber hinaus bestimmt, dass die jeweilige Hochschule die an ihr tätigen Beamtinnen und Beamten übernehme. Damit folge eine Zuordnung der Beamtenverhältnisse zu den neuen Dienstherrn, die sich nur nach der bisherigen organisatorischen Zugehörigkeit der einzelnen Beamtenverhältnisse bestimme. Es werde ein „isolierter Dienstherrenwechsel“ vorgenommen, der rahmenrechtlich nicht erfasst sei. Innerhalb der Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes über die Umbildung von Körperschaften könne allenfalls § 128 Abs. 4 3. Alternative BRRG eine entsprechende Rechtsgrundlage darstellen. Diese Norm ermögliche einen Beamtenübergang als Folge der Übertragung von Aufgaben von einer Körperschaft auf eine andere, wobei sowohl die abgebende als auch die aufnehmende Körperschaft nach der Umbildung bestehen bleibe. Dieser Verlagerung von abstrakten Zuständigkeiten folgten die betroffenen Beamtenverhältnisse nach, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Auswahlentscheidung nur Beamtinnen und Beamte herangezogen werden dürften, deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt werde. Durch das HFG würden jedoch keine Zuständigkeiten verlagert, sie seien den Hochschulen als Organisationseinheiten des Landes auch zuvor bereits zugeordnet worden. Eine aufgabenbezogene Auswahl im Sinne von § 128 Abs. 4 3. Alternative BRRG finde nicht statt. Der Bundesgesetzgeber habe somit den Fall des isolierten Dienstherrenwechsels nicht geregelt. Von einer planwidrigen Regelungslücke könne nicht ausgegangen werden, da eine solche rein organisatorische Umbildung keine wesentlichen dienstrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehe. Vielmehr habe der Bundesgesetzgeber diesen Fall bewusst in der Verantwortung der Länder belassen. Durch den isolierten Dienstherrenwechsel werde auch nicht gegen § 59 BRRG verstoßen. Dieser sichere die rechtliche Stellung der Beamtin, mithin ihr Statusamt, welches in seinem Kern bundeseinheitlicher Regelung vorbehalten bleibe. Das Statussamt werde durch den II. Abschnitt des Beamtenrechtsrahmengesetzes näher ausgestaltet, in dem die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis geregelt würden. Im vorliegenden Fall bestünden diese unverändert fort, da durch den isolierten Dienstherrenwechsel kein neues Dienstverhältnis begründet werde. Die Hochschulen träten als neue Dienstherrn in das einzelne nach Maßgabe des verliehenen Amtes ausgestaltete Dienstverhältnis ein und setzten es an Stelle des Landes fort. Der Rechtsrahmen, der das Land als Dienstherrn seiner Beamten binde, gelte ebenso für die Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit, die sich in der Trägerschaft des Landes befänden. Der Status der Beamtin werde also durch den isolierten Dienstherrenwechsel nicht beeinträchtigt. Die Überleitung verstoße auch nicht gegen die beamtenrechtliche Rechtsstellung der Klägerin, da keine abstrakt- oder konkret-funktionelle Änderung des Aufgabengebietes der Klägerin erfolgt sei.

Die Klägerin hat am 22.02.2007 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, für die Übernahme vom unmittelbaren Landesdienst in den Dienst der Hochschule könne ernstlich lediglich § 128 Abs. 4 BRRG in Betracht gezogen werden. Denn durch das HFG würden unzweifelhaft entgegen der Auffassung der Gegenseite teilweise Einzelaufgaben des Landes auf die Hochschule übertragen. Denn die staatlichen Angelegenheiten nach § 107 Abs. 2 HG a.F., die die Hochschulen bisher als Einrichtungen des Landes gemäß § 2 Abs. 1 HG a.F. wahrgenommen hätten, würden nunmehr als Selbstverwaltungsaufgaben gemäß § 2 Abs. 2 HG auf die Hochschulen übertragen. Das reiche jedoch nicht aus, um alle Beamten der Hochschule vom unmittelbaren Landesdienst in den Dienst der Hochschule zu übernehmen, wie dies Art. 7 § 1 HFG vorsehe. Nach der Rechtsprechung und einhelligen Auffassung in der Literatur müsse darüber hinaus eine weitere, ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung vorliegen, die nicht erfüllt sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe den Grundsatz herausgestellt, dass die beamtenrechtliche Rechtsstellung, die der von einer Umbildung im Sinne des § 128 Abs. 4 BRRG betroffene Beamte erlangt habe, im Rahmen des Möglichen gewahrt bleiben müsse und nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden dürfe als dies wegen der Umbildung und deren Folgen unumgänglich sei. Nur bei tatsächlicher Berührung des Aufgabengebietes des (Haupt-) Amtes könne ein Eingriff in die damit verbundene beamtenrechtliche Rechtsstellung durch Wechsel des Dienstherrn wegen Aufgabenüberganges notwendig werden. Das konkret-funktionelle Hauptamt der Klägerin sei jedoch durch die übertragenen Aufgaben vom Land NRW an die Hochschule in keiner erkennbaren Weise berührt. Alle Aufgaben, die der Klägerin im Rahmen ihres konkret-funktionellen Amtes oblägen, nehme sie nach ihrer Übernahme in den Dienst der Hochschule unverändert in der Hochschule, also immer noch für dieselbe Körperschaft des öffentlichen Rechts, wahr. Das konkret- funktionelle Hauptamt sei in keiner erkennbaren Weise, weder nach Art noch nach Umfang, berührt. Die angefochtene Übernahmeverfügung könne auch nicht allein auf Art. 7 § 1 HFG gestützt werden, da diese Norm keine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die beklagte Hochschule darstelle. Eine solche Ermächtigungsgrundlage wäre wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht rechtswidrig. Ein „isolierter Dienstherrenwechsel“ sei im Landesrecht nicht möglich, da die Vorschriften im Beamtenrechtsrahmengesetz abschließend seien. Das ergebe sich bereits aus § 59 BRRG, der vorsehe, dass die rechtliche Stellung des Beamten unter anderen Voraussetzungen oder in anderen Formen, als denen, die im Beamtenrechtsrahmengesetz bestimmt oder zugelassen seien, nicht verändert werden dürfe. Nachteilig sei die Rechtsveränderung vor allen Dingen wegen des Wegfalls des weiten rechtlichen Einflussbereichs des bisherigen Dienstherrn, welcher Nachteile für die übergeleiteten Beamten in der Zukunft nach sich ziehe werde, etwa bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit, der denkbaren Einstellung eines Studienganges etc..
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 03.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2007 aufzuheben.
Die Beklagte vertieft ihr bisheriges Vorbringen und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet, denn die angegriffenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Rechtsgrundlage für den Überleitungsbescheid ergibt sich aus § 128 Abs. 4 3. Alternative i.V.m. Abs. 2 und 3 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts – Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG -. Nach dieser Vorschrift sind Beamte einer Körperschaft von einer anderen Körperschaft zu übernehmen, wenn die Aufgaben der einen Körperschaft teilweise auf die andere (übernehmende) Körperschaft übergehen. Vorausgesetzt für die Übernahme von Beamten ist danach die Existenz zweier Körperschaften im Sinne dieser Norm und der Übergang von Aufgaben von der einen auf die andere.
Beide Voraussetzungen liegen in dem hier zu beurteilenden Fall vor:
Als Körperschaft im Sinne dieser Vorschrift gelten nach § 133 BRRG alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit (§ 121 BRRG). Es besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei dem beigeladenen Land Nordrhein-Westfalen um eine Körperschaft in diesem Sinne handelt. Auch die Beklagte ist eine solche Körperschaft, Art. 1 § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 ((GV NRW 2006, 474) (Hochschulgesetz – HG)).
Auch die weitere nach § 128 Abs. 4 3. Alternative BRRG für die hier umstrittene Übernahmeentscheidung bestehende Voraussetzung, dass Aufgaben von einer Körperschaft (Land Nordrhein-Westfalen) auf eine andere (E. T. L. , § 1 Abs. 2 Nr. 10 HG) übergegangen sind, ist gegeben.
Bei der Verlagerung der Zuständigkeiten des Landes Nordrhein-Westfalen auf die E. T. L. als Träger liegt eine Verlagerung abstrakter Zuständigkeiten und nicht nur eine Verlagerung von tatsächlichem Arbeitsanfall im Sinne des den Beteiligten bekannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.04.1981 (- 2 C 23.78 -, ZBR 1981, 311) vor.
Die maßgebliche Zuständigkeitsänderung beruht auf den mit der Errichtung der Beklagten verbundenen abstrakten gesetzlichen Regelungen des § 2 HG, die zu generell wirksamen und eindeutig feststellbaren Veränderungen der Zuständigkeiten geführt haben. Nach dieser Vorschrift obliegen abstrakte Zuständigkeiten, die zuvor dem Land oblegen haben, der beklagten Hochschule (Erledigung der Aufgaben nunmehr als Selbstverwaltungsangelegenheiten – § 2 Abs. 2 HG – und Dienstherrenfähigkeit – § 2 Abs. 3 HG -).
Ferner wird neben der Annahme eines Aufgabenübergangs im Sinne des § 128 Abs. 4 3. Alternative BRRG unter Berücksichtigung des weiteren und den Beteiligten ebenfalls bekannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 02. 04. 1981 (- 2 C 35.78 -, BVerwGE 62, 129) auch das Aufgabengebiet (konkretes Amt im funktionellen Sinne) des betroffenen Beamten (hier: der betroffenen Beamtin) von dem Übergang berührt.
Es ist zwar zutreffend, dass die Klägerin vor wie nach dem Aufgabenübergang ihre Aufgaben als Bibliotheksdirektorin wahrnimmt. Gleichwohl wird auch ihr Aufgabengebiet berührt.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 05.12.2007 – 5 LB 343/07 – zu der Berührung des Aufgabengebietes ausgeführt:
„In der diese Voraussetzung behandelnden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02. 04. 1981 (- 2 C 35.78 -, BVerwGE 62, 129), ….. wird unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks des § 128 Abs. 4 3. Alternative BRRG und unter Hinweis auf § 131 BRRG, wonach eine Genehmigungspflicht für die Anstellung von Beamten besteht, „deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird“, über den Wortlaut des § 128 Abs. 4 3. Alternative BRRG hinausgehend für eine Übernahme vorausgesetzt, dass das Aufgabengebiet (konkrete Amt im funktionellen Sinne) des betroffenen Beamten von dem Übergang berührt wird, und eine Übernahme des Beamten im Hauptamt nicht für zulässig gehalten, wenn der Beamte auf eine andere Körperschaft übergegangene Aufgaben nur im Nebenamt wahrgenommen hat. Übergegangen von der ursprünglich kreisfreien Stadt auf den Landkreis waren amtstierärztliche Aufsichtsaufgaben, die der betroffene Kläger lediglich in geringem Umfang als Nebenamt wahrnahm, der Anlass für die umstrittene und von dem Bundesverwaltungsgericht für rechtswidrig gehaltene Übernahme des Klägers war aber der Wegfall seines Hauptamtes als Direktor des Städtischen Schlachthofes wegen der Privatisierung dieser Einrichtung. Für diese Fallkonstellation wird in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gefordert, dass das Amt im konkret-funktionellen Sinne von dem Aufgabenübergang berührt sein muss. Zwar spricht vieles dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Voraussetzung generalisierend und nicht nur auf den dort entschiedenen Sachverhalt bezogen aufgestellt hat, der mit dem dem hier zu beurteilenden Fall zugrundeliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Das bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung, weil auch im vorliegenden Fall das konkret-funktionelle Amt des Klägers von dem Aufgabenübergang berührt ist.
Sinn und Rechtfertigung des § 128 Abs. 4 3. Alternative BRRG bestehen darin, dass im Fall eines abstrakten Aufgabenübergangs von einer Körperschaft zur anderen das bislang bei der abgebenden Körperschaft mit der Aufgabenwahrnehmung im weiteren Sinne konkret befasste beamtete Personal der Aufgabe folgend in den Dienst der nunmehr für diese Aufgabe zuständigen Körperschaft überführt werden kann, damit sowohl ein Personalüberhang bei der die Aufgabe abgebenden Körperschaft als auch ein Mangel an für die Aufgabenwahrnehmung qualifiziertem Personal bei der künftig zuständigen Körperschaft vermieden wird. Das Kriterium der Berührung des konkret-funktionellen Amtes setzt deshalb keine Änderung in der praktischen Amtsführung des Betroffenen voraus. Notwendig, aber auch hinreichend ist vielmehr, dass mit dem Übergang abstrakter Zuständigkeiten von der einen auf die andere dienstherrenfähige Körperschaft ein entsprechender Wechsel des Verantwortungszusammenhangs eintritt, in den der konkrete Aufgabenkreis gestellt ist, den der Professor/Beamte, dessen Übernahme in Rede steht, kraft seines Hauptamtes wahrzunehmen hat.“
In Anwendung dieser Grundsätze, denen sich das erkennende Gericht anschließt, hat der hier maßgebliche gesetzliche Aufgabenübergang dazu geführt, dass das Aufgabengebiet der Klägerin berührt ist. Denn alle konkreten Aufgaben des Amtes einer Bibliotheksdirektorin sind von unmittelbar staatlichen Angelegenheiten zu Aufgaben der Hochschule geworden. Das Amt im konkret-funktionellen Sinne kennzeichnet ebenso wie das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne und das Statusamt gerade auch die Rechtsbeziehungen zwischen dem Amtsinhaber, dem Professor/Beamten, und seinem Dienstherrn. Der Wechsel der Trägerschaft der Hochschule vom Land auf die Hochschule ist mit dem Wechsel der mittelbaren Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule durch ihre Mitglieder und damit auch für die Wahrnehmung der Aufgaben verbunden, die den bisherigen Ämtern im konkret-funktionellen Sinne zugeordnet sind. Dies rechtfertigt die Annahme, dass auch das Amt im konkret-funktionellen Sinne des einzelnen Mitglieds der Hochschule durch den Aufgabenübergang berührt wird.
So auch Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, Urteil vom 05.12.2007 – 5 LB 343/07 -, m.w.N..
§ 128 Abs. 4 3. Alternative i.V.m. Abs. 2 und 3 BRRG, der aus den vorstehenden Gründen für die hier umstrittene Übernahmeentscheidung eine tragfähige Rechtsgrundlage darstellt, ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Aus Art. 33 Abs. 5 GG können insoweit Bedenken nicht hergeleitet werden. Denn es besteht kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne dieser verfassungsrechtlichen Norm, dass auch bei einer Umbildung von Körperschaften des öffentlichen Rechts ein Wechsel des Dienstherrn gegen den Willen des Beamten ausgeschlossen ist (vgl. : BVerfG, Urt. v. 26.11.1963 – 2 BvL 12/62 -, BVerfGE 17, 172, 188).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

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