Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum: 04.11.1992
Aktenzeichen: 7 B 90.3264
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: In dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes geht es um die Frage, wie die Höhe der Entschädigung für die Abgabe eines Pflichtexemplars berechnet wird. Danach darf ein Selbstverleger die tatsächlichen Kosten für die Erstellung des Manusskripts geltend machen und muss keine generelle Begrenzung der Entschädigungshöhe auf die Hälfte des gewährten Vorzugspreises hinnehmen.
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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Entscheidungsdatum: 13.10.1992
Aktenzeichen: Ws 1074/92
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Ein Strafgefangener hat Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss eingelegt, dass es im Ermessen der Justizvollzugsanstalt liegt, wie die Strafgefangenen ihren Lesestoff aus der Anstaltsbibliothek beziehen können. Die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen, da Strafgefangene keinen gesetzlichen Anspruch haben, die Anstaltsbibliothek als Freihandbibliothek zu nutzen.
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Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 07.10.1992
Aktenzeichen: XII ZB 132/90
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: In Folge einer Ehescheidung kommt es zu einem Versorgungsausgleich zu Lasten der Ehefrau, die bei der Stiftung „Hamburger Öffentliche Bücherhallen“ beschäftigt war. Fraglich ist, ob die strittigen Versorgungsanwartschaften von der Stadt Hamburg oder von der privatrechtlichen Stiftung gewährt werden. Nach Meinung der Revisionsinstanz richten sich die Versorgungsanrechte der Bibliothekarin gegen die Stiftung selbst als privatrechtlichen Versorgungsträger, so dass ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich Anwendung findet.
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Gericht: Verwaltungsgericht Freiburg
Entscheidungsdatum: 24.04.1992
Aktenzeichen: 7 K 1789/90
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein ehemals wissenschaftlicher Universitätsmitarbeiter legt Klage gegen einen Rückgabebescheid der Hochschulbibliothek mit der Begründung ein, dass er die Bücher, die an seinem Arbeitsplatz in einem Handapparat aufgestellt waren, zu dienstlichen Zwecken benötigte und nicht wirksam gegen Zugriffe durch Dritte schützen konnte. Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Kläger für die Kosten der Bearbeitung und Ersatzbeschaffung aufkommen müsse, da ihn das Arbeitsverhältnis nicht von seinen Pflichten gegenüber der Bibliothek entbindet.
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