Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum: 04.11.1992
Aktenzeichen: 7 B 90.3264
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: In dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes geht es um die Frage, wie die Höhe der Entschädigung für die Abgabe eines Pflichtexemplars berechnet wird. Danach darf ein Selbstverleger die tatsächlichen Kosten für die Erstellung des Manusskripts geltend machen und muss keine generelle Begrenzung der Entschädigungshöhe auf die Hälfte des gewährten Vorzugspreises hinnehmen.
Instanzenzug:
– VG München vom 04.07.1990, Az. M 6 K 89.4990
– BayVGH vom 04.11.1992, Az. 7 B 90.3264
Tatbestand
1. Die Klägerin betreibt Marktforschung und Marketingberatung. Sie erstellt Bedarfsanalysen und Infrastrukturplanungen, die sie selbst verlegt und interessierten Kreisen aus Industrie und Handel, Ministerien, kommunalen und wissenschaftlichen Stellen zur Subskription und zum Erwerb anbietet. Hochschulen räumt sie dabei einen Sonderpreis von ca. 30 % des Normalpreises ein.
1988 erstellte die Klägerin die Studie „…“ mit ca. 430 Seiten. Die Auflagenhöhe betrug 80 Stück, der Subskriptionspreis 4.800,– DM, der Normalpreis 5.500,– DM und der Wissenschaftssonderpreis 1.440,– DM, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
Mit Schreiben vom 13. Januar 1989 legte die Klägerin der Bayerischen Staatsbibliothek zwei Exemplare als Pflichtstücke nach Art. 1 Abs. 1 Pflichtstückegesetz (PflStG) vor und beantragte gleichzeitig die Gewährung einer Entschädigung nach Art. 4 PflStG. Die Herstellungskosten bezogen auf ein Exemplar beliefen sich auf 2.201,75 DM. Diese setzten sich zusammen aus 103,50 DM Kosten für Satz, Papier, Druck und Einband sowie 2.098,25 DM für Autorenhonorare.
Mit Bescheid vom 17. März 1989 setzte die Bayerische Staatsbibliothek die Entschädigung auf 144,90 DM pro Exemplar, also insgesamt auf 289,80 DM fest. Die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 PflStG lägen vor. Nach den hierzu vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlassenen Richtlinien sei eine Auflage bis zu 500 Exemplaren eine kleine Auflage. Hohe Herstellungskosten lägen vor, wenn Kosten von mehr als 100,– DM pro Exemplar entstanden seien. Die geltend gemachten Herstellungskosten von 2.201,75 DM seien jedoch nicht der zu gewährenden Entschädigung als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Die Kosten von 103,50 DM für Satz, Papier, Druck und Einband seien als Herstellungskosten nicht zu beanstanden. Dagegen komme eine Berücksichtigung der geltend gemachten Autorenhonorare von 2.098,25 DM nicht in Betracht. Autorenhonorare seien als Herstellungskosten der Berechnung der Entschädigung nur dann zugrunde zu legen, wenn sie tatsächlich nachweislich an einen Autor bezahlt worden seien. Da die Studie keinen Autor aufweise, lägen insoweit keine Herstellungskosten vor. Soweit unter diesen Autorenhonoraren die Forschungskosten für die Erstellung der Marktanalyse gemeint seien, stellten diese grundsätzlich keine Herstellungskosten dar. Dies gelte um so mehr, als die Klägerin der Bayerischen Staatsbibliothek verboten habe, die Studie innerhalb der ersten drei Jahre nach Ablieferung der Öffentlichkeit zur allgemeinen Benutzung zugänglich zu machen. Zudem seien diese Kosten nicht belegt. Ihrer Höhe widerspreche, daß die Klägerin ihre Studie den Universitäten zu einem Vorzugspreis von 1.440,– DM angeboten habe. Als Herstellungskosten seien daher nur die genannten 103,50 DM sowie eine Gemeinkostenpauschale von 40 % daraus (41,40 DM), also 144,90 DM pro Exemplar anzusetzen.
2. Den Widerspruch der Klägerin hiergegen, mit dem diese eine Berechnung der Herstellungskosten vorlegte und geltend machte, bei selbstverlegenden Forschungsinstituten gebe es statt der Autorenhonorare Sachkosten für die Feldarbeit der Forschungstätigkeit und Kosten für Honorare, insbesondere für freie Mitarbeiter bei dem Projekt, wies die Generaldirektion der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 1989 zurück. Die als Autorenhonorare geltend gemachten Kosten seien nicht gesonderte Herstellungskosten im Sinne des Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 PflStG, sondern Gemeinkosten, die mit der angesetzten Pauschale von 40 % der tatsächlich entstandenen Herstellungskosten abgedeckt seien. Unter den nach den Richtlinien gesondert anzuerkennenden Autorenhonoraren seien im Verlagswesen nur bescheidene finanzielle Anerkennungen für den Autor eines Werkes zu verstehen, nicht jedoch das volle Entgelt für die bei der Abfassung des Manuskripts entstandenen Kosten. Ein Autor existiere für die Studie nicht. Die benannten Personen seien Mitarbeiter der Klägerin als Verlegerin. Auch aus dem Begriff „Herstellungskosten“ in Art. 4 Abs. 1 PflStG ergebe sich nichts anderes. Unter „Herstellung“ werde im Publikationswesen nur die technische Fertigung eines Druckwerks verstanden.
3. Auf die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage mit dem Antrag,
unter Aufhebung des Bescheides der Bayerischen Staatsbibliothek vom 17. März 1989 und des Widerspruchsbescheids der Generaldirektion der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken vom 23. November 1989 den Beklagten zu verpflichten, ihr für die beiden abgelieferten Pflichtstücke der „…“ eine Entschädigung in Höhe von 4.403,50 DM zu gewähren,
hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag auf Gewährung einer Entschädigung nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
hob das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide auf und verpflichtete den Beklagten, über den Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im übrigen wies es die Klage ab. Für die Bestimmung der Höhe der zu gewährenden Entschädigung nach Art. 4 Abs. 1 PflStG sei nicht nur auf die Kosten der technischen Fertigung der Mehrproduktion infolge der Ablieferungspflicht abzustellen. Vielmehr seien sämtliche Kosten einzubeziehen, die für die Erstellung der Gesamtauflage anfielen. Das Bundesverfassungsgericht sehe in der Ablieferungspflicht eine Naturalleistungspflicht, die auf der Gesamtheit der zu einer Auflage gehörenden Druckstücke ruhe. In diesem Sinne seien auch die Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zu verstehen. Unter „Herstellungskosten“ seien danach alle direkt und ausschließlich dem Werk zurechenbaren Kosten zusammengefaßt. Die übrigen nicht ausscheidbaren Kosten, die bei der Herstellung entstünden, würden durch die Gemeinkostenpauschale erfaßt. Zu den so verstandenen Herstellungskosten gehörten bei Unternehmen wie der Klägerin, die ein Werk vorwiegend mit Hilfe eigener oder freier Mitarbeiter sowie fremder Firmen herstelle, auch die für diesen Personenkreis aufgewendeten Kosten. Daher seien die Kosten für die Feldarbeit und für Honorare/Gehälter zu den Herstellungskosten zu rechnen. Die Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten seien anteilig ebenfalls Herstellungskosten des Werkes. Die Höhe der anzusetzenden Kosten sei allerdings sowohl für die geltend gemachten direkten Aufwendungen wie auch für den Gemeinkostenanteil zwischen den Parteien strittig. Ihre Berechtigung müsse vom Beklagten noch im einzelnen überprüft werden. Das Gericht sei hierzu nicht imstande. Deshalb habe nur der Hilfsantrag auf Neuverbescheidung Erfolg haben können. Bei dieser Prüfung sei es allerdings nicht berechtigt, den den Hochschulen gewährten Vorzugspreis von 1.440,– DM als Entschädigungsobergrenze zugrundezulegen. Maßgebend müsse vielmehr der Subskriptionspreis von 4.800,– DM sein. Denn der Vorzugspreis von 1.440,– DM liege nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin unter den tatsächlichen Herstellungskosten.
4. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten mit dem Antrag,
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Mit der Entschädigung solle nur eine erhebliche Mehrbelastung abgegolten werden, die dem Verleger durch die zusätzliche Herstellung der Pflichtexemplare entstehe, weil es dem Verleger nicht zumutbar sei, die aus der Pflichtablieferung entstehenden Unkosten entweder selbst zu tragen oder auf die Käufer abzuwälzen. Daher könnten der Entschädigungsberechnung als Herstellungskosten nur diejenigen Kosten zugrunde gelegt werden, die aus der zusätzlichen Herstellung von zwei weiteren Exemplaren für die Ablieferung an die Bayerische Staatsbibliothek entstanden seien. Die für die Erschließung und Sammlung von Material für die Herstellung des Werks entstehenden Kosten seien nicht Herstellungskosten; sie seien auch weiterhin allein vom Verleger zu tragen. Insoweit ergebe sich auch aus den Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus nichts anderes. Wenn danach Autorenhonorare bei der Berechnung der Entschädigung zu berücksichtigen seien, so könne das nicht dazu führen, daß damit sämtliche Kosten für die Herstellung des Werkes in die Berechnung der angemessenen Entschädigung einbezogen werden müßten. Durch die Ablieferungspflicht erhöhe sich die Zahl der gedruckten Exemplare und damit auch die Höhe der vom Verleger zu zahlenden Autorenvergütung. Diese betrage in der Regel für jedes Exemplar ca. 8 bis 10 % des Buchpreises. Durch die Ablieferungspflicht entstehe dem Verleger insoweit also eine zusätzliche Belastung in Höhe der zusätzlich zu zahlenden Autorenvergütung, so daß diese zum entschädigungspflichtigen Bereich gehöre. Die hier geltend gemachten Aufwendungen für die Erstellung des Manuskripts seien keine durch die Ablieferungspflicht zusätzlich entstandenen Unkosten, so daß sie nicht den Autorenhonoraren gleichgestellt werden könnten. Im übrigen könnten die geltend gemachten Kosten zumindest nicht in voller Höhe der Entschädigungsberechnung zugrunde gelegt werden. Begrenzung für die Höhe der zu entschädigenden Kosten sei nach den Richtlinien die Hälfte eines vom Verleger angebotenen Subskriptions- oder Vorzugspreises, also der hier gewährte sogenannte Wissenschaftspreis für Hochschulinstitute von 1.440,– DM. Daher könne die Klägerin auf keinen Fall mehr als den halben Vorzugspreis als Entschädigung pro Exemplar fordern. Andernfalls müßte der Beklagte für die Pflichtexemplare mehr an Entschädigung zahlen, als ihn als Träger der Hochschulinstitute der Erwerb des Werkes kosten würde. Das zweite Pflichtexemplar gehe an wissenschaftliche Bibliotheken und stehe dort ebenso wie ein zum Vorzugspreis erworbenes Exemplar der Allgemeinheit zur Benutzung zur Verfügung.
5. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Durch die Entschädigung solle eine wirtschaftlich unzumutbare Belastung des Ablieferungspflichtigen ausgeglichen werden. Dies werde nur erreicht, wenn auf die gesamten Herstellungskosten abgestellt werde. Eine Begrenzung auf die reinen Kosten der technischen Herstellung der abzuliefernden Pflichtexemplare werde dem nicht gerecht. Zu den Herstellungskosten gehörten daher entsprechend den Richtlinien auch die Autorenhonorare. Darunter fielen die hier geltend gemachten Kosten für die Erstellung des gedruckten Werkes, insbesondere die aufgewandten Sach- und Personalkosten für das zugrundeliegende Forschungsvorhaben. Diese Aufwendungen fänden sich im Preis für jedes einzelne Exemplar ebenso wie von einem Verleger an einen außenstehenden Autor gezahlte Honorare wieder. Auch insoweit erleide sie durch die Ablieferung der Pflichtexemplare eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung. Für deren Höchstgrenze könne nicht vom Vorzugspreis, der wissenschaftlichen Einrichtungen gewährt werde, ausgegangen werden. Denn dieser liege weit unter den tatsächlichen Herstellungskosten. Aus der freien Entscheidung des Unternehmers, einzelnen Erwerbern einen Vorzugspreis zu gewähren, könne kein Anspruch des Staates folgen, die abzuliefernden Pflichtexemplare ebenfalls nur auf dieser Basis zu entschädigen.
6. Die Akten des Beklagten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet.
1. Die Klägerin hat für die Ablieferung der von ihr erstellten und verlegten Studie „…“ Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach Art. 4 des (bayer.) Gesetzes über die Ablieferung von Pflichtstücken (PflStG) v. 6. August 1986 (GVBl S. 216). Denn im Hinblick auf die kleine Auflage (80 Stück) und die hohen Herstellungskosten (nach Berechnung der Klägerin 2.201,75 DM pro Exemplar) wird die Klägerin durch die unentgeltliche Ablieferung unzumutbar belastet. Eine „kleine Auflage“ und „hohe Herstellungskosten“ sind nach den „Richtlinien für die Gewährung von Entschädigungen bei der Ablieferung von Pflichtstücken an die Bayer. Staatsbibliothek nach Art. 4 PflStG“, die zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen, in der Regel bei Auflagen bis zu 500 Stück und Herstellungskosten ab 100,– DM pro Exemplar gegeben (Nr. 1 Abs. 1 der Richtlinien).
Die hier allein strittige Höhe dieser Entschädigung bemißt sich nach Art. 4 Abs. 1 PflStG nach dem Maßstab der Angemessenheit, um eine unzumutbare Belastung aus der Ablieferungspflicht auszugleichen (vgl. BVerfGE 58, 137/150 f.). Die Auffassung des Beklagten, die Höhe der Entschädigung richte sich nur nach den für die zusätzliche Herstellung der beiden Pflichtexemplare anfallenden Mehrkosten, wird der verfassungsrechtlichen Pflicht zum Ausgleich einer unzumutbaren Belastung aus der Ablieferungspflicht nicht gerecht. Das Bundesverfassungsgericht stellt ausdrücklich fest, daß es in der hier vorliegenden Fallgestaltung verfassungsrechtlich unzulässig sei, dem Verleger „die erheblich überdurchschnittlichen Herstellungskosten für ein Pflichtexemplar aufzubürden“ (a.a.O. 150); es geht dabei vom Verkaufspreis der Werke aus (vgl. a.a.O. 140; vgl. auch die tatsächlichen Herstellungskosten in HessVGH, NJW 1989, 418/420) und stellt daher auf die anteiligen gesamten Kosten zur Herstellung der kleinen Auflage — einschließlich der Pflichtexemplare — ab, nicht nur auf die Mehrkosten lediglich der zusätzlichen technischen Herstellung der Pflichtexemplare. Einen Anhalt dafür, was bei der Beurteilung der Angemessenheit zu berücksichtigen ist, gibt darüber hinaus Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 PflStG. Die darin geforderten Angaben über die Herstellungskosten, den Ladenpreis und gegebenenfalls Subskriptions-, Vorzugs- oder Abonnementspreis sind Elemente, die für die Beurteilung der Angemessenheit einer Entschädigung eine wesentliche Rolle spielen (vgl. LT-Drs. 10/9140, S. 5 — Nr. B 4.2 der Gesetzesbegründung; HessVGH, NJW 1989, 418/420). Diese Faktoren könnten keine Rolle spielen, wenn nur die jeweils viel niedrigeren reinen Mehrkosten zur zusätzlichen technischen Herstellung der Pflichtexemplare ausschlaggebend wären. Ausgangspunkt für die Bemessung der angemessenen Entschädigung ist daher auch bei den Pflichtexemplaren der auf sie treffende Anteil an den gesamten Herstellungskosten aller Exemplare. Diese sind in den genannten Richtlinien (Nr. 1 Abs. 2 Satz 2) konkretisiert; als Berechnungsgrundlage für eine angemessene Entschädigung sind die gesamten Herstellungskosten, bestehend aus den Aufwendungen für Satz, Papier, Druck, Einband und Autorenhonoraren, zuzüglich 40 % hiervon als Gemeinkostenpauschale anteilig pro Exemplar zugrundezulegen. Die Richtlinien werden in ständiger Verwaltungspraxis allen Anträgen auf Entschädigung für die Ablieferung von Pflichtexemplaren zugrundegelegt. Die Klägerin kann aufgrund ihres Anspruches auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) verlangen, daß über ihren Antrag nach diesen Richtlinien entschieden wird. In die Berechnung sind daher auch die Autorenhonorare mit einzubeziehen. Die Herstellungskosten der von der Klägerin verlegten Studie können nicht allein nach den Aufwendungen für Satz, Papier, Druck und Einband berechnet werden.
2. Sinn der Einbeziehung auch der Autorenhonorare in die Berechnung einer angemessenen Entschädigung ist, daß auch diese Aufwendungen dem Verleger zwangsläufig für die Herstellung des Druckwerks erwachsen und je nach Einzelfall und Vereinbarung einen nicht unerheblichen Teil der Aufwendungen ausmachen. Bei den eine Entschädigungspflicht auslösenden, regelmäßig sehr teueren Druckwerken widerspräche es daher dem verfassungsrechtlichen Gebot, die Belange des betroffenen Verlegers mit denen der Allgemeinheit in einen gerechten Ausgleich zu bringen und einseitige Belastungen zu vermeiden (BVerfGE a.a.O.), die Autorenhonorare bei der Berechnung der angemessenen Entschädigung außer Betracht zu lassen. Denn Autorenhonorare sind der Preis, den ein Verleger zahlen muß, um das zum Verlegen des Werks erforderliche urheberrechtliche Nutzungsrecht (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz v. 9.9.1965, BGBl I S. 1273, zuletzt geändert durch Ges. v. 7.3.1990, BGBl I S. 422; § 22 Gesetz über das Verlagsrecht v. 19.1.1901, RGBl S. 217, zuletzt geändert durch Ges. v. 9.9.1965, BGBl I S. 1273) zu erwerben. Mit dem Honorar wird auch der Aufwand abgegolten, der dem Autor für die Erstellung des Manuskripts entstanden ist. Derartige nach dem Sinn der Entschädigungspflicht als Herstellungskosten für die Erarbeitung des Manuskripts abzugeltende Kosten können auch dann auftreten, wenn bei der Herstellung eines Werks im Selbstverlag über die sonst anfallenden Kosten, insbesondere die Gemeinkosten, hinaus Kosten anfallen, die sonst im Bereich des Autors entstehen. Auch solche Kosten bestimmen den Herstellungspreis, der der Kalkulation des Buchpreises zugrunde liegt. Der Aufwand für die Erstellung des Manuskripts als Voraussetzung für eine Veröffentlichung zählt daher zu den Herstellungskosten und ist in die Berechnung nach Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinien miteinzubeziehen.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, hierdurch werde der Selbstverleger in unangemessener Weise gegenüber dem Fremdverleger bevorzugt, da bei ihm die Kosten für Herstellung des Manuskripts voll in die Herstellungskosten einflössen, während Fremdverleger in der Regel den Autoren für jedes Exemplar nur ca. 8 bis 10 % des Buchpreises als Autorenhonorare gewährten, was vielfach die beim Autor entstandenen Selbstkosten für die Erstellung des Manuskripts nicht voll abdecke. Selbst wenn letzteres zutreffen sollte, steht dies einer Berücksichtigungsfähigkeit sämtlicher Herstellungskosten — also der Kosten für die Herstellung des Manuskripts einschließlich der dafür notwendigen Vorarbeiten, wie etwa wissenschaftlicher Untersuchungen — beim Selbstverleger nicht entgegen. Der verfassungsrechtlich gebotene gerechte Ausgleich zur Vermeidung einer einseitigen Belastung der Verleger von mit großem Aufwand in kleiner Auflage hergestellten Druckwerken hat sich nach dem jeweiligen Einzelfall und der hier entstandenen unzumutbaren Belastung zu richten. Eine unangemessene Bevorzugung des Selbstverlegers tritt durch die Berücksichtigung des bei ihm gleichsam als Autorenkosten entstehenden Aufwands für die Erstellung des Manuskripts nicht ein. Denn er darf wie der Fremdverleger ebenfalls nur den Aufwand für den Erwerb oder die Herstellung des Manuskripts geltend machen, der sehr unterschiedlich sein kann. Die Klägerin hat daher zu Recht neben den reinen Papier-, Druck- und Einbandkosten auch die Kosten für die Erstellung des Manuskripts als Herstellungskosten geltend gemacht, so daß der Beklagte verpflichtet ist, auch diese Kosten, sofern sie im einzelnen nachgewiesen sind, für die Bemessung der Entschädigung nach Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinien zu berücksichtigen.
3. Bei den so zu verstehenden Herstellungskosten des Selbstverlegers ist allerdings zu beachten, daß darin auch Gemeinkosten des Verlegers enthalten sein können, die nach der nicht zu beanstandenden Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinien nicht in tatsächlicher voller Höhe, sondern nur im Rahmen der Gemeinkostenpauschale anrechenbar sind. Es können daher nicht alle in der Kostenaufstellung der Klägerin vom 13. Januar 1989 genannten Positionen als für die Erstellung des Manuskripts angefallene Kosten geltend gemacht werden. Keine Bedenken bestehen gegen die unter A 2 der Kostenaufstellung genannten Beträge für die Feldarbeit unter Einsatz eines Meinungsforschungsinstituts. Die Beträge müssen allerdings um die darin enthaltene Mehrwertsteuer gekürzt werden, da die Klägerin diese Beträge gemäß § 15 Umsatzsteuergesetz im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend machen kann. Eine gesonderte Berücksichtigung der unter Nr. A 4 der Kostenaufstellung genannten Telefonkosten, Fachbücher etc. kommt nicht in Betracht, da es sich nicht um nachweislich gesondert ausscheidbare Kosten gerade für die Manuskripterstellung handelt. Diese Kosten finden vielmehr im Rahmen der Gemeinkostenpauschale Berücksichtigung. Auch die unter A 3.2 und 3.3 genannten Kosten für die internen Mitarbeiter B und M sind nicht voll anerkennungsfähig. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, enthält der geltend gemachte Betrag von 11.490,10 DM für Herrn … auch Teile des normalen Gehalts dieses Mitarbeiters. Diese sind Teil der Gemeinkosten und können nicht gesondert geltend gemacht werden. Anrechenbar wären dagegen die in dem Betrag nach Behauptung der Klägerin auch enthaltenen Vergütungen für Überstunden, die gerade zur Erstellung des Manuskripts anfielen. Dies wird die Klägerin noch im einzelnen nachzuweisen haben. Nicht anrechenbar ist der unter Nr. 3.3 genannte Betrag von 6.000,– DM für die Mitarbeit des Geschäftsführers der Klägerin. Nach dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung bestand seine Tätigkeit im wesentlichen in der Koordination bei der Manuskripterstellung, der Beratung der freien Mitarbeiter und im Korrekturlesen. Hierbei handelt es sich um typische, auch dem Verleger eines Fremdmanuskripts obliegenden Tätigkeiten, die mit der Erstellung des Manuskripts nichts zu tun haben und daher nicht unter die Herstellungskosten fallen, sondern durch die Gemeinkostenpauschale abgegolten werden. Zugrundegelegt werden können der Entschädigungsberechnung daher — bei entsprechendem Nachweis — nur die in der Aufstellung genannten Positionen A 1 von 5.914,19 DM, A 2 (abzüglich Mehrwertsteuer; vgl. dazu die Berechnung durch die Deutsche Bibliothek Frankfurt/M. vom 30.8.1989 für die dort abgelieferten Pflichtexemplare) von 56.282,28 DM und A 3.1 von 32.670,50 DM zuzüglich evtl. Überstundenvergütungen für Herrn B aus A 3.2. Von diesem Gesamtbetrag berechnet sich dann die Gemeinkostenpauschale von 40 %, mit der alle übrigen Kosten der Herstellung angemessen abgedeckt werden.
4. Die so zu berechnende Höhe der Entschädigung kann hier nicht nach Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinien auf höchstens 770,– DM, nämlich die Hälfte des „Vorzugspreises“ pro Exemplar begrenzt werden. Zwar gewährt die Klägerin wissenschaftlichen Einrichtungen einen Sonderpreis von 1.440,– DM, der als Vorzugspreis im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 PflStG, Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinien anzusehen ist. Die Festlegung in Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinien, daß die Entschädigung höchstens die Hälfte des Vorzugspreises pro Exemplar betragen dürfe, muß aber unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots gesehen werden, zum Schutze des Verlegereigentums die Belange des betroffenen Eigentümers mit denen der Allgemeinheit in einen gerechten Ausgleich zu bringen und einseitige Belastungen zu vermeiden (BVerfGE a.a.O.). Die angemessene Entschädigung (Art. 4 Abs. 1 PflStG) erfordert es, den Grund für den Vorzugspreis und dessen Bemessung im Vergleich zu den Herstellungskosten zu berücksichtigen; andernfalls wäre der gerechte Ausgleich und die Vermeidung einer einseitigen Belastung nicht mehr gewährleistet, vielmehr wären die Grenzen verhältnismäßiger und noch zumutbarer inhaltlicher Festlegung des Verlegereigentums (vgl. BVerfGE a.a.O.) überschritten. Vorzugspreise — aus sozialen oder sonstigen Gründen — liegen nicht selten unter den Herstellungskosten. Würde von einem solchen Vorzugspreis für die Entschädigung ausnahmslos nur die Hälfte berücksichtigt, so wäre dies vielfach kein gerechter Ausgleich mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Pflichtablieferung von Druckwerken mehr, sondern beließe eine einseitige unzumutbare Belastung beim Verleger. Entsprechend Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 PflStG kann daher für die Bemessung der Entschädigung nur die Gewährung eines Vorzugspreises als solche Berücksichtigung finden, um unter Vergleich mit den tatsächlichen Herstellungskosten im Einzelfall den notwendigen gerechten Ausgleich zu suchen. Die generelle Festlegung auf höchstens die Hälfte dieses Vorzugspreises ohne Berücksichtigung des Einzelfalls ist dagegen verfassungsrechtlich nicht zulässig. Es wird daher Aufgabe des Beklagten sein, die nach den oben dargelegten Grundsätzen ermittelten Herstellungskosten im Sinne der Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinien mit dem gewährten Vorzugspreis zu vergleichen und danach zu entscheiden, welche Entschädigungshöhe zur Vermeidung einseitiger Belastungen angemessen erscheint. Soweit der Vorzugspreis bereits deutlich unter den tatsächlichen Herstellungskosten liegt, wird eine weitere Absenkung der Entschädigung unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht mehr möglich sein. Ohne Bedeutung ist dabei, daß die Klägerin dem Beklagten untersagt hat, die Pflichtexemplare innerhalb der ersten drei Jahre nach Erscheinen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Ein solches Verbot steht der Klägerin nämlich nicht zu, es widerspricht vielmehr dem verfassungsrechtlich zulässigen Sinn der Pflichtablieferung (vgl. BVerfGE a.a.O. 149).
3. Die Berufung ist dementsprechend unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist.
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