Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsdatum: 01.06.2023
Aktenzeichen: 4 D 94/20.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0601.4D94.20NE.00
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: In dem Verfahren vor dem OVG Münster hatte die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi gegen das Land Nordrhein-Westfalen geklagt, um in einem Normenkontrollantrag feststellen zu lassen, dass § 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeordnung NRW rechtswidrig sei. Diese Norm gestattet Öffentlichen Bibliotheken in Nordrhein-Westfalen an Sonn- und Feiertagen Arbeiternehmer bis zu sechs Stunden zu beschäftigen. Das Gericht wies die Klage ab, u.a mit der Begründung, dass ein sonntäglicher Bibliotheksbesuch gerade zur Verwirklichung der Zweckbestimmung der Feiertage als Tage der Arbeitsruhe diene, da Bibliotheken ihren Besuchern einen niederschwellig zugänglichen Raum zur individuellen Gestaltung des Sonntags zur seelischen Erhebung zur Verfügung stellen.
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Gericht: BayVGH
Entscheidungsdatum: 20.04.2022
Aktenzeichen: 4 ZB 22.629
ECLI: ECLI:DE:BAYVGH:2022:0420.4ZB22.629.00
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: Ein Nutzer der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg klagt gegen einen Gebührenbescheid. Während der Covid-19-Pandemie hatte er fünf Medien ausgeliehen, deren Ausleihfrist zunächst automatisch verlängert wurde, da der Präsenzbetrieb von Bibliotheken zwischenzeitlich aufgrund der Covid-19-Pandemie landesweit untersagt war. Der Kläger gab seine ausgeliehenen Medien jedoch deutlich nach Ablauf des neuen Leihfristendes zurück und mehrere Wochen, nachdem die Bibliothek wieder öffnen durfte. Im Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wird das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach bestätigt, dass die Bibliothek die Säumnis- und Bearbeitungsgebühren zurecht erhoben hat und ihren Informationspflichten zur geänderten Leihfrist hinreichend nachgekommen ist.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW
Entscheidungsdatum: 13.02.2020
Aktenzeichen: 4 A 1474/17
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: In der Vorinstanz wurde entschieden, dass der Kläger, der auftragsfreie Studien aus dem Sportbereich publiziert, seiner Ablieferungspflicht an die Universitäts- und Landesbibliothek Münster nachkommen muss. Die vom Verleger beantragte Zulassung auf Berufung des Urteils wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW abgelehnt, denn für die Pflichtabgabe sei nicht maßgeblich, ob sich das Medienwerk nach seinem Inhalt nur an einen begrenzten Interessentenkreis richtet. Entscheidend ist allein, dass der Erwerb von Exemplaren allgemein auf der Homepage des Klägers für die Öffentlichkeit angeboten wurde.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW
Entscheidungsdatum: 20.11.2019
Aktenzeichen: 15 A 4408/18
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Das Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen klärt in der Berufung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Frage, ob durch eine fehlende Gebührenobergrenze die Säumnisgebühren der Klägerin unverhältnismäßig sind. Die Klägerin hatte über 50 Bücher über die Frist hinausausgeliehen und so Verwaltungsgebühren in Höhe von 1.250€ und Säumnisgebühren über 1.000€ akkumuliert. Das Gericht entscheidet, dass Säumnisgebühren keiner Obergrenze unterliegen müssen.
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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum: 11.10.2019
Aktenzeichen: 7 A 1364/17.Z
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Ein Verlag klagt gegen einen Bescheid einer Bibliothek, die die Abgabe von drei lizensierten Werken in fremdsprachigen Übersetzungen fordert. Der Verlag ist der Ansicht, da er die Werke nicht herausgibt, ist er nicht für die Abgabe verantwortlich. Da der Verlag aber das ursprünglichen Verbreitungsrechts besittzt, ist er durch das Gesetz zur Ablieferung der Übersetzungen verpflichtet. In der Vorinstanz wurde die Klage abgelehnt. Das hessische Verwaltungsgericht bestätigt dieses Urteil für zwei der drei übersetzten Titel, diese muss der Verlag abliefern. Da die bulgarische Übersetzung, für das bulgarische Publikum stark verändert wurde, ist der Verlag nicht für eine Abgabe dieses Werkes verpflichtet.
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Gericht: Verwaltungsgerichtshof München
Entscheidungsdatum: 28.09.2018
Aktenzeichen: 6 ZB 18.1642
Entscheidungsart: Urteil
Instanzenzug:
VG Augsburg, Entscheidung vom 16.07.2018 – Au 2 K 18.938
eigenes Abstract: Eine Bibliothekarin in der Bundeswehrverwaltung hebt Klage gegen ihre abgelehnte Versetzung in ein Beamtenverhältnis an. Das Gericht lehnt die Klage ab, da sie das Höchstalter für die Berufung zur Beamtin (5o Jahre) überschritten hat.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Entscheidungsdatum: 21.06.2018
Aktenzeichen: OVG 60 PV 4.17
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract:
Ein Referatsleiter für das Referat „Pflichtexemplare“ an der Zentral- und Landesbibliothek Berlin erhob Beschwerde beim Personalrat gegen die Umstrukturierung der Bibliothek, wodurch Aufgabenbereiche von seinem Referat entzogen wurden, zeitgleich wurden dem Referat neue Aufgaben zugewiesen. Dieser Entzug der Aufgabengebiete hätte die Zustimmung des Personalrates erfordert. Nachdem in erster Instanz das Verwaltungsgericht Berlin dem zugestimmt hatte, widerlegt nun das Oberlandesgericht Berlin dieses Urteil.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Entscheidungsdatum: 11.12.2014
Aktenzeichen: OVG 60 PV 24.13
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: In dem Rechtsstreit zwischen dem Bezirksamt Treptow-Köpenick und einer ehemaligen Auszubildenden und Jugend- und Auszubildendenvertreterin des Bezirksamts wird über die Weiterbeschäftigung der Antragsgegnerin auf einem von vier freien Posten der Antragsstellerin verhandelt. Das Bezirksamt hat der Absolventin des Ausbildungsberufes der Fachangestellten für Medien und Information – Fachbereich Bibliothek rechtzeitig angekündigt, dass eine Weiterbeschäftigung auf keiner der freien Arbeitsposten möglich sei, da die Arbeitsanforderungen nicht ausbildungsadäquat seien. Für die Beschäftigung wird eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten vorausgesetzt. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass die Ausbildungsinhalte einer Fachangestellten für Medien und Information im Wesentlichen ähnlich zu den Inhalten der Verwaltungsfachangestellten sind. Das Gericht sah dies anhand der Berufsbeschreibung der Bundesagentur für Arbeit jedoch anders und entschied, dass sich die Fähigkeiten der Antragsgegnerin nicht mit den Voraussetzungen für die freien Arbeitsposten decken. Somit sei eine Weiterbeschäftigung nicht möglich.
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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Hessen
Entscheidungsdatum: 12.09.2013
Aktenzeichen: 8 C 1776/12.N
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Das Arbeitszeitgesetz erlaubt den Bundesländern, Ausnahmen vom grundsätzlichen Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen zu regeln. So auch in Hessen, das eine Rechtsverordnung erließ, in dem die Regelung von Sonn- und Feiertagsarbeit einzelner Institutionen geregelt wurde. Gegen diese Verordnung gingen nun die Gewerkschaft Verdi und zwei südhessische Dekanate der evangelischen Kirche vor. Der VGH erklärte die Rechtsverordnung für unwirksam. Speziell für Bibliotheken galt die Regelung einer Sonn- und Feiertagsarbeit von sechs Stunden ab 13 Uhr. Der VGH untersagt diese Arbeit, da die vom Land geregelten Ausnahmen nur zur „Vermeidung erheblicher Schäden“ getroffen werden dürfen. Bei Bibliotheken sei keine Schutzmaßnahme notwendig, da für Kunden nur geringfügige Nachteile bei einer Schließung an Sonn- und Feiertagen auftreten würden. Der VGH hat die Revision zugelassen.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Entscheidungsdatum: 08.03.2013
Aktenzeichen: Az. 2 M 2/13
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: Der Betreiber des Weblogs Archivalia machte Auskunftsansprüche gegen das Stadtarchiv Stralsund geltend bezüglich des umstrittenen Verkaufs der historischen Bestände der Gymnasialbibliothek an einen Antiquar. Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen, da sich der Kläger mangels journalistisch-redaktioneller Aufbereitung seines Weblogs nicht auf seinen presserechtlichen Auskunftsanspruch berufen kann. Dagegen legte er im Eilverfahren erfolglos Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein.
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