Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW
Entscheidungsdatum: 13.02.2020
Aktenzeichen: 4 A 1474/17
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: In der Vorinstanz wurde entschieden, dass der Kläger, der auftragsfreie Studien aus dem Sportbereich publiziert, seiner Ablieferungspflicht an die Universitäts- und Landesbibliothek Münster nachkommen muss. Die vom Verleger beantragte Zulassung auf Berufung des Urteils wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW abgelehnt, denn für die Pflichtabgabe sei nicht maßgeblich, ob sich das Medienwerk nach seinem Inhalt nur an einen begrenzten Interessentenkreis richtet. Entscheidend ist allein, dass der Erwerb von Exemplaren allgemein auf der Homepage des Klägers für die Öffentlichkeit angeboten wurde.
Instanzenzug:
Leitsätze
1. § 1 Pflichtexemplargesetz NRW ist Rechtsgrundlage für den Erlass von Bescheiden über die Herausgabe von Pflichtexemplaren.
2. Von dem Sammelauftrag der Bibliotheken nach dem nordrhein-westfälischen Plichtexemplargesetz wird sämtliches Schrifttum erfasst, das in NRW verlegt und allgemein zum Erwerb angeboten wird. Auf einen inhaltlichen Bezug zum Land kommt es nicht an.
3. Medienwerke dienen nur dann „ausschließlich gewerblichen oder geschäftlichen Zwecken“, wenn ihre Herstellung nur der Erbringung oder Bewerbung einer anderen gewerblichen oder geschäftlichen Hauptleistung dient, die sich von der Herstellung der in Rede stehenden Medienwerke unterscheidet.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19.5.2017 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf 500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Sein Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 = juris, Rn. 15.
Das Verwaltungsgericht hat den angegriffenen Bescheid vom 5.2.2016, mit dem der Kläger aufgefordert wurde, jeweils ein Exemplar des „G. -Barometers“ der Jahrgänge 14-18 (2011-2015) auf der Grundlage von §§ 1 und 2 Pflichtexemplargesetz NRW (nachfolgend: PEG NRW) an die Universitäts- und Landesbibliothek (ULB) Münster herauszugeben, als formell und materiell rechtmäßig bewertet. Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird durch das Antragsvorbringen nicht entkräftet.
Nach § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 PEG NRW hat der Verleger von allen mittels eines Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Medienwerken, die in Nordrhein-Westfalen verlegt werden, unabhängig von der Art des Trägers und des Vervielfältigungsverfahrens unaufgefordert innerhalb einer Woche nach Beginn der Verbreitung ein Stück unentgeltlich und auf eigene Kosten an die jeweils zuständige Universitäts- und Landesbibliothek abzuliefern (Pflichtexemplar). Entsprechendes gilt für Medienwerke in unkörperlicher Form, die in öffentlichen Netzen dargestellt werden; bei diesen kann an die Stelle der Ablieferung die Bereitstellung nach den Maßgaben der zuständigen Bibliothek treten. Nach § 1 Abs. 2 PEG NRW sind die Bibliotheken verpflichtet, die Pflichtexemplare zu sammeln. Sie haben die Pflichtexemplare einzuziehen, zu erschließen und für die Benutzung bereitzustellen sowie ihre Erhaltung und Benutzbarkeit dauerhaft zu sichern. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PEG NRW nehmen die Aufgabe der Sammlung der Pflichtexemplare die Universitäts- und Landesbibliotheken Bonn, Düsseldorf und Münster gemeinsam wahr. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PEG NRW ist die ULB Münster örtlich zuständig für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster.
Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die ULB Münster für den Erlass eines Bescheides über die Herausgabe von Pflichtexemplaren an den im Regierungsbezirk Münster wohnhaften Kläger sachlich und örtlich zuständig ist, erweist sich auf dieser Grundlage nicht als zweifelhaft. Auch der Einwand des Klägers, dass das Pflichtexemplargesetz NRW die Bibliotheken nur zur Sammlung von Pflichtexemplaren und nicht zum Erlass von Verwaltungsakten ermächtige, greift nicht durch.
Eine Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts muss nicht ausdrücklich geregelt sein; es genügt, wenn sie durch Auslegung des Gesetzes ermittelt werden kann. Die Behörde ist auch dann zum Erlass eines Leistungsbescheids ermächtigt, wenn sie und der Bürger gerade mit Blick auf den von ihr geltend gemachten Anspruch in einem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.10.2012 – 5 C 20.11 –, BVerwGE 144, 306 = juris, Rn. 11, und vom 14.6.2012 – 5 C 4.11 –, BVerwGE 143, 203 = juris, Rn. 13, m. w. N.
Vorliegend ergibt sich die Befugnis für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids hinreichend bestimmt aus § 1 PEG NRW. § 1 Abs. 1 Satz 1 PEG NRW enthält die Ablieferungspflicht der Verleger. § 1 Abs. 2 Satz 1 PEG NRW stellt demgegenüber die Sammelpflicht der Bibliotheken und konkretisiert diese dahingehend, dass die Bibliotheken die Pflichtexemplare nach § 1 Abs. 2 Satz 2 PEG NRW einzuziehen haben. Hierdurch kommt zum Ausdruck, dass die Bibliothek und die abgabepflichtigen Verleger gerade mit Blick auf die Abgabepflicht in einem den Erlass eines (Leistungs-)bescheids rechtfertigenden allgemeinen öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen. Auch die Gesetzesbegründung bestätigt dieses Verständnis. Danach sollte – wie zuvor – das „aktive Sammeln“ von der Aufgabe der Bibliotheken umfasst sein, wofür den Pflichtexemplarbibliotheken ‒ nunmehr auch mit Blick auf digitale Publikationen ‒ die erforderlichen Befugnisse gegenüber den Inhabern der Urheberrechte zustehen sollten.
Vgl. LT Drs. 16/179, S. 11.
Das Zulassungsvorbringen, die Definition des „Medienwerks“ und des „Verlegers“ im Pflichtexemplargesetz NRW seien sehr weit gefasst, der Kläger sehe sich nicht als Verleger, er betreibe kein Verlagsunternehmen im herkömmlichen wohlverstandenen Sinne, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Anhand der Begriffsbestimmungen des § 3 Abs. 1 PEG NRW („Medienwerke“) und § 3 Abs. 3 PEG NRW („Verleger“) hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Argumentation, die der Kläger nicht aufgreift, angenommen, dass der Kläger als Selbstverleger „Verleger“ im Sinne des Gesetzes sei und die G. -Barometer der gesetzlichen Definition für Medienwerke unterfallen.
Die „G. -Barometer“ der Jahrgänge 14-18 sind auch im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PEG NRW „zur Verbreitung bestimmt“. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PEG NRW liegt eine Verbreitung vor, wenn mindestens ein Exemplar des Medienwerkes einem größeren Personenkreis außerhalb der an der Herstellung Beteiligten zugänglich gemacht wird. Werden die Exemplare eines Medienwerkes einzeln auf Bestellung hergestellt, gilt gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 PEG NRW als Beginn der Verbreitung das allgemeine Angebot zum Erwerb von Exemplaren.
Das Verwaltungsgericht hat insoweit angenommen, dass in der Veröffentlichung der „G. -Barometer“ über die auf der Homepage des Klägers veröffentlichte Publikationsliste mit dem Hinweis, die Bezugsbedingungen könne man über das Kontaktformular erfahren, ein „allgemeines Angebot“ zum Erwerb zu sehen sei. Der Kläger biete seit Jahren das „G. -Barometer“ im Internet über seine Homepage öffentlich zum Erwerb an. Sein Angebot richte sich dabei an eine abstrakte, nicht konkret bestimmte und eingeschränkte Zahl Interessierter und damit an einen größeren Personenkreis. Diese Einschätzung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Für eine einschränkende Auslegung im Sinne des Klägers, dass ein „allgemeines Angebot“ bereits deshalb nicht vorliege, weil der Kläger seine Studien nicht durch klassische Werbung oder Vertriebsausgaben anbiete, findet sich keine Stütze im Gesetz. Aus dem Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 Satz 1 PEG NRW, der eine Verbreitung schon bei einem Exemplar des Medienwerks, das einem größeren Personenkreis außerhalb der an der Herstellung Beteiligten zugänglich gemacht wird, annimmt, wird deutlich, dass es nicht darauf ankommt, ob Werke in größerem Umfang beworben oder vertrieben werden. Zweck des nordrhein-westfälischen Pflichtexemplarrechts ist es, das Schrifttum eines Landes wissenschaftlich und kulturell Interessierten möglichst geschlossen zugänglich zu machen, künftigen Generationen einen umfassenden Eindruck vom geistigen Schaffen früherer Epochen zu vermitteln und mit den Pflichtexemplarsammlungen der Landesbibliotheken die Grundlage einer umfassenden Dokumentation der wissenschaftlichen und kulturellen Leistungen des Landes zu bilden.
LT-Drs. 11/4926, S. 7.
Dieser Zweck kann nur dann erfüllt werden, wenn von dem Sammelauftrag der Bibliotheken sämtliches Schrifttum erfasst wird, unabhängig davon, ob es besonders beworben oder vertrieben wird. Nach dem dargelegten Gesetzeszweck kommt es auch nicht darauf an, ob sich das Medienwerk nach seinem Inhalt nur an einen begrenzten Interessentenkreis richtet. Entscheidend ist allein, dass der Erwerb von Exemplaren allgemein angeboten wird. Dass der Kläger die „G. -Barometer“ tatsächlich auf seiner Homepage allgemein zum Erwerb angeboten hat, hat das Verwaltungsgericht umfassend gewürdigt (Seite 7 f. des Urteilsabdrucks). Diese Würdigung wird durch das pauschale Vorbringen, das „G. -Barometer“ werde nur Branchenteilnehmern zugänglich gemacht, die hieraus eine individuelle Erwartung und einen Nutzen haben oder ziehen könnten, nicht ernsthaft in Zweifel gezogen.
Die „G. -Barometer“ werden auch nicht von der Ausnahmevorschrift des § 5 Nr. 1 PEG NRW erfasst. Danach unterliegen solche Medienwerke nicht den Bestimmungen des Pflichtexemplargesetzes NRW, die ausschließlich gewerblichen oder geschäftlichen Zwecken wie der Kundeninformation, der Information und Instruktion der Mitarbeiter oder der Verkehrsabwicklung dienen (zum Beispiel Verkaufskataloge, Preislisten, Werbung aller Art, Anleitungen, Anweisungen, Fahrpläne, Veranstaltungshinweise, Formblätter und Vordrucke). Medienwerke dienen – worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat –, nur dann „ausschließlich gewerblichen oder geschäftlichen Zwecken“, wenn ihre Herstellung nur der Erbringung oder Bewerbung einer anderen gewerblichen oder geschäftlichen Hauptleistung dient, die sich von der Herstellung der in Rede stehenden Medienwerke unterscheidet. Bei den hier streitgegenständlichen Medienwerken handelt es sich – nach den Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren – um auftragsfreie Studien, die nicht ausschließlich der Erbringung anderer geschäftlicher oder gewerblicher Dienstleistungen des auch Beratungsleistungen anbietenden Klägers an seine Kunden dienen. Sie dienen nach der Antragsbegründung der Information von Nutzern im Bereich des Sportbusiness und der Fußballvereine sowie im Bereich der Sportausbildung, insbesondere des universitären Studiums. Nach dieser Zielrichtung ist eine „ausschließlich gewerbliche oder geschäftliche“ Zweckverfolgung auszuschließen.
Die Rüge des Klägers, die Beklagte sei im erstinstanzlichen Verfahren fehlerhaft vertreten worden, ist auch mit Blick auf die Rechtskraftwirkung des erstinstanzlichen Urteils nicht geeignet, Zweifel an tragenden Rechtssätzen oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts aufzuwerfen.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30.7.2019 – 4 A 468/17 –, juris, Rn. 45, und vom 2.3.2017 ‒ 4 A 1808/16 –, juris, Rn. 20 f., m. w. N.
Die mit dem Zulassungsvorbringen sinngemäß aufgeworfene Frage, ob solche Medienwerke, die in Nordrhein-Westfalen verlegt worden sind, aber selbst keinen Bezug zu Nordrhein-Westfalen haben, vom Sinn und Zweck des Pflichtexemplargesetzes NRW erfasst werden,
lässt sich auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts eindeutig beantworten. Die von dem Kläger vertretene Auslegung dahingehend, dass das Medienwerk einen inhaltlichen Bezug zu Nordrhein-Westfalen aufweisen müsse, findet keine Grundlage im Gesetz.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PEG NRW trifft die Ablieferungspflicht alle in Nordrhein-Westfalen verlegten Medienwerke. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 PEG NRW gilt ein Medienwerk als in Nordrhein-Westfalen verlegt, dessen Verleger – wie der Kläger – seinen Hauptsitz oder Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes wird die Abgabepflicht allein daran festgemacht, ob sich der Verlagsort in Nordrhein-Westfalen befindet. Anknüpfungspunkt für die Ablieferungs- bzw. Sammelpflicht ist nach der Gesetzesbegründung, mit der das Pflichtexemplargesetz NRW eingeführt wurde, dass es sich um „Schrifttum eines Landes“ handelt und damit die umfassende Dokumentation „der wissenschaftlichen und kulturellen Leistungen einer Region“ bezweckt werden sollte,
LT-Drs. 11/4926, S. 7.
Ein inhaltlicher Bezug des Medienwerks zu der Region wird hingegen nicht vorausgesetzt.
Die weitere sinngemäß formulierte Frage,
ob die streitgegenständlichen Regelungen des Pflichtexemplargesetzes NRW von der Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers gedeckt seien,
ist höchstrichterlich bereits geklärt.
Die Ablieferungspflicht nach den Pflichtexemplargesetzen stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Inhaltsbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.7.1981 – 1 BvL 24/78 –, BVerfGE 58, 137 = juris, Rn. 29 ff.
Dabei hat der Gesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz eingehalten. Regelungen über das Pflichtexemplarwesen unterfallen nicht dem in ausschließlicher Bundeskompetenz stehenden Urheber- und Verlagsrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 9 GG), sondern der Länderkompetenz nach Art. 70 GG, weil der Bund von seiner Kompetenz zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung nach Art. 74 Nr. 13 GG insoweit keinen Gebrauch gemacht hat. Die Frage der Zuständigkeit des Gesetzgebers beantwortet sich nicht nach dem gewählten Anknüpfungspunkt, sondern nach dem Gegenstand des Gesetzes.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.7.1981 – 1 BvL 24/78 –, BVerfGE 58, 137 = juris, Rn. 33 ff., 47.
Gemessen daran dient auch das nordrhein-westfälische Pflichtexemplarrecht kulturpolitischen und wissenschaftlichen Zwecken. Dadurch soll ‒ wie ausgeführt ‒ das Schrifttum eines Landes wissenschaftlich und kulturell Interessierten möglichst geschlossen zugänglich gemacht und künftigen Generationen ein umfassender Eindruck vom geistigen Schaffen früherer Epochen vermittelt werden. Pflichtexemplarsammlungen sollen die Grundlage einer umfassenden Dokumentation der wissenschaftlichen und kulturellen Leistungen einer Region bilden.
Vgl. LT-Drs. 11/4926, S. 7.
Bezogen auf die weiter sinngemäß aufgeworfene Frage,
ob die dem Kläger auferlegte zwangsweise Abgabe von Pflichtexemplaren mit höherrangigem Recht – insbesondere dem Eigentumsrecht, dem Markenrecht und dem Urheberrecht – nicht in Einklang steht,
legt der Kläger keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar.
Insoweit hat der Kläger bereits nicht aufgezeigt, inwieweit sich in einem Berufungsverfahren allgemein klärungsbedürftige Fragen stellen würden, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Vereinbarkeit der Abgabe von Pflichtexemplaren mit dem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG oder einschlägigen Unionsrechtsakten noch nicht geklärt sind.
Nach der so genannten „Pflichtexemplarentscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts stellt die unentgeltliche Abgabe eines Belegexemplars je Druckwerk eine zumutbare, den Verleger nicht übermäßig und einseitig treffende Belastung dar, wenn der damit verbundene wirtschaftliche Nachteil nicht wesentlich ins Gewicht fällt. Davon kann bei der Mehrzahl der periodisch und nicht periodisch herausgegebenen Literatur ausgegangen werden, wenn sie in größerer Auflage hergestellt wird.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.7.1981 – 1 BvL 24/78 –, BVerfGE 58, 137 = juris, Rn. 47.
Zwar verstößt eine allgemeine Ablieferungspflicht bei Ausschluss einer Kostenerstattung gegen Art. 14 GG, wenn auch diejenigen Druckwerke erfasst werden, die mit großem Aufwand und zugleich nur in kleiner Auflage hergestellt werden. Die Pflicht zur unentgeltlichen Abgabe von Belegstücken solcher Druckwerke stellt im Gegensatz zu den Billig- und Massenproduktionen eine ins Gewicht fallende Belastung dar.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.7.1981 – 1 BvL 24/78 –, BVerfGE 58, 137 = juris, Rn. 48 f.
Nach diesen Maßgaben ist nicht ersichtlich, dass das Eigentumsrecht aus Art. 14 GG durch die in §§ 1 und 2 PEG NRW begründete Ablieferungspflicht, der auch der Kläger unterliegt, verletzt sein könnte. Das gilt schon deshalb, weil keine Medienwerke in Rede stehen, die mit großem Aufwand und zugleich nur in kleiner Auflage hergestellt werden und für die § 7 PEG NRW eine Entschädigung vorsieht, wenn nämlich ein abzulieferndes, nicht mit öffentlichen Mitteln gefördertes Medienwerk in einer Auflage von weniger als 300 Stück hergestellt wird und der Ladenpreis mehr als 200 Euro beträgt.
Die Studien des Klägers wurden – nach seinen Angaben gegenüber der ULB Münster – entweder elektronisch in Form von PDF-Dateien oder als Softcover mit Leimbindung für 100,00 € in der Print-Ausgabe und 90,00 € in der PDF-Ausgabe abgegeben. Eine übermäßige Belastung bei der Herstellung des als Pflichtexemplar abzugebenden Medienwerks – die die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für eine gegen Art. 14 GG verstoßende Ablieferungspflicht voraussetzt – ist schon deshalb nicht erkennbar, weil ihm eine PDF-Ausgabe vorliegt, die er ohne weiteren Kostenaufwand der Landesbibliothek übermitteln kann. Allein dadurch, dass ein Belegexemplar in die Sammlung der hierfür zuständigen Landesbibliothek aufgenommen wird und dort kostenlos für jedermann nutzbar ist (vgl. auch §§ 10, 19 Abs. 3 Kulturfördergesetz NRW, § 60e UrhG), verliert die Leistung von Autoren und Verlagen entgegen der Auffassung des Klägers nicht gänzlich an Wert. Relevante Auswirkungen auf die Vermarktungsfähigkeit des Werks des Klägers sind schon deshalb nicht ersichtlich, weil er es im Rahmen seines eigenen Geschäftsmodells an Hochschulen sogar um 20 % vergünstigt abgegeben hat. Er selbst hat also durch die Aufnahme des Werks in mehrere öffentlich zugängliche Bibliotheken weitere Absatzmärkte nicht als gefährdet angesehen.
Die dem Kläger auferlegte Pflicht, ein Pflichtexemplar seines Werks in körperlicher oder elektronischer Form an die ULB Münster abzugeben, berührt weder das Marken- noch das Urheberrecht. Das Recht des Urhebers zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird (§ 11 ff. UrhG), bleibt hierdurch genauso wie das Recht eines Inhabers einer etwaig geschützten Marke auf ihre Benutzung (§ 14 MarkenG) unangetastet. Die Abgabepflicht betrifft nur ein „erscheinendes“ Druckwerk und damit weder das gesamte urheberrechtlich geschützte Werk noch eine geschützte Marke.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.7.1981 – 1 BvL 24/78 –, BVerfGE 58, 137 = juris, Rn. 33 (zum Urheberrecht).
Ausgehend davon zeigt der Kläger einen allgemeinen Klärungsbedarf bezogen auf die Vereinbarkeit der Ablieferungspflicht für Pflichtexemplare mit Unionsrecht nicht schon dadurch auf, dass er einen Verstoß gegen Art. 2 bis 4 der Richtlinie 2001/29/EG vom 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft unter Hinweis darauf behauptet, nach Unionsrecht mögliche Ausnahmeregelungen und Beschränkungen seien nicht ausreichend und berücksichtigten nicht in der gebotenen Weise die eigenständige wirtschaftliche Bedeutung des Schutzgegenstandes. Auf sich beruhen kann, ob die in Rede stehende Abgabepflicht anders als dem nationalen Urheberrecht dem unionsrechtlichen Urheberrechtsschutz unterfällt. Denn der Kläger behauptet nicht einmal, dass die nach innerstaatlichem Recht rechtmäßige Ablieferungspflicht die Grenzen überschreitet, die das Unionsrecht – für den Fall, dass der unionsrechtliche Schutz des Urheberrechts Anwendung findet – dem nationalen Gesetzgeber für Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts in Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG belässt. Soweit die Ausnahmen und Beschränkungen unter dem Vorbehalt stehen, dass durch sie die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden dürfen, Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG, ist schon durch die Abgabe des Werks durch den Kläger zu günstigeren Preisen an wissenschaftliche Abnehmer offenkundig, dass die normale Verwertung des Werks und die berechtigten Interessen des Klägers nicht allein dadurch ungebührlich verletzt werden, dass sein Werk durch das Pflichtexemplarrecht in der ULB Münster einem allgemeinen Nutzerkreis kostenlos zugänglich gemacht wird. Dass hierdurch der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr in der Gemeinschaft berührt werden könnte, ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Die Bedeutung der Sache für den Kläger bestimmt sich regelmäßig nach den wirtschaftlichen Auswirkungen im Falle des Obsiegens bzw. Unterliegens. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten im Verwaltungsverfahren angegeben, dass die Studien für 100,00 € in der Print-Ausgabe und 90,00 € in der PDF-Ausgabe abgegeben würden. Dies ist der Streitwertfestsetzung zu Grunde zu legen. Der davon abweichend angegebene Wert von 500,00 Euro pro Exemplar berücksichtigt zu Unrecht offenbar anteilig auch Herstellungskosten, die bei einem freihändigen Verkauf nicht auf Käufer umgelegt werden. Er ist daher auch im Zusammenhang mit der Streitwertfestsetzung unbeachtlich.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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