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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum: 11.10.2019

Aktenzeichen: 7 A 1364/17.Z

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Ein Verlag klagt gegen einen Bescheid einer Bibliothek, die die Abgabe von drei lizensierten Werken in fremdsprachigen Übersetzungen fordert. Der Verlag ist der Ansicht, da er die Werke nicht herausgibt, ist er nicht für die Abgabe verantwortlich. Da der Verlag aber das ursprünglichen Verbreitungsrechts besittzt, ist er durch das Gesetz zur Ablieferung der Übersetzungen verpflichtet. In der Vorinstanz wurde die Klage abgelehnt. Das hessische Verwaltungsgericht bestätigt dieses Urteil für zwei der drei übersetzten Titel, diese muss der Verlag abliefern. Da die bulgarische Übersetzung,  für das bulgarische Publikum stark verändert wurde, ist der Verlag nicht für eine Abgabe dieses Werkes verpflichtet.

Instanzenzug:

Verwaltungsgericht Frankfurt, 17.05.2017 – 4 K 3083/16.F

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 11.10.2019 – 7 A 1364/17.Z

 

Leitsatz

1. Die Grundregeln in §§ 31 ff. UrhG sind auch im Verlagsrecht anwendbar und überlagern dessen Regelungen (§ 2 Abs 2 VerlG).

2. Aus § 15 DNBG folgt, dass die Ablieferungspflicht den jeweiligen Inhaber des Nutzungsrechts trifft, auch wenn nicht er, sondern ein Dritter – möglicherweise unberechtigt – das Werk verbreitet oder veröffentlicht hat.

 

Tenor

Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2017 – 4 K 3083/16.F – insoweit zugelassen, als sich die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2015 betreffend das Medienwerk des Autors B… mit dem Titel „C…“ und den hierauf bezogenen Teil des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2016 richtet.

Insoweit wird das Antragsverfahren unter dem Aktenzeichen

7 A 2371/19

als Berufungsverfahren fortgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main 17. Mai 2017 abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des erfolglosen Teils des Zulassungsantrags zu tragen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.

Der Streitwert wird für den erfolglosen Teil des Zulassungsverfahrens auf 10.000,- € festgesetzt. Für das Berufungsverfahren wird vorläufig ein Streitwert in Höhe von 5.000,-€ festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat in dem im Tenor beschriebenen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist der Zulassungsantrag abzulehnen.

I. Soweit der Kläger sich mit seinem Zulassungsantrag gegen die ihm mit Bescheiden der Beklagten vom 14. Januar 2015 und Widerspruchsbescheid vom 2. August 2016 auferlegte Verpflichtung wendet, je eine Ausfertigung der Medienwerke des Autors D… mit dem Titel „E…“ – ISBN … Tokyo: Jiritsushobo – und des Autors F… mit dem Titel „G…“ – ISBN … Celje: Mohorjeva druzba – bei der Beklagten abzuliefern, begründen seine Darlegungen im Zulassungsverfahren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der Beteiligte, der die Zulassung des Rechtsmittels begehrt, einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten infrage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung – unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung – nicht aufdrängt (ständige Rechtsprechung des Senats: Beschlüsse vom 27. März 2017 – 7 A 1526/16.Z – juris, Rdnr. 5, vom 11. März 2010 – 7 A 1947/09.Z -, juris, Rdnr. 8, und vom 14. Oktober 2005 – 7 UZ 2417/05 -, juris, Rdnr. 16).

Bei der Prüfung ernstlicher Zweifel ist das Gericht grundsätzlich auf die im Zulassungsverfahren dargelegten Gründe beschränkt (Hessischer VGH, Beschluss vom 20. März 2001 – 4 TZ 822/01 -, juris, Rdnr. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 124a Rdnr. 50). Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 124a Rdnr. 52).

Die Ausführungen des Klägers erfüllen nicht diese Anforderungen.

1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger zur Ablieferung je einer Ausfertigung des Medienwerks des Autors D… mit dem Titel „E…“ – ISBN … Tokyo: Jiritsushobo – und des Medienwerks des Autors F… mit dem Titel „G…“ – ISBN … Celje: Mohorjeva druzba gemäß §§ 15, 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek (im Folgenden: DNBG) verpflichtet ist und deshalb die hierauf bezogenen beiden Bescheide der Beklagten vom 14. Januar 2015 und insoweit auch der Widerspruchsbescheid vom 2. August 2016 rechtmäßig sind.

Nach § 14 Abs. 2 DNBG sind Medienwerke nach § 2 Nr. 1 b) DNBG in einfacher Ausfertigung abzuliefern, wenn ein Inhaber des ursprünglichen Verbreitungsrechts seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder den Wohnsitz in Deutschland hat. Medienwerke nach § 2 Nr. 1 b) DNBG sind unter anderem Übersetzungen deutschsprachiger Medienwerke in eine andere Sprache. Ablieferungspflichtig ist nach § 15 DNBG, wer berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen, und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Wohnsitz in Deutschland hat. Diese Voraussetzungen für die Ablieferungspflicht des Klägers liegen in Bezug auf die japanische Übersetzung des Medienwerks von D< und die bulgarische Übersetzung des Medienwerks von F< vor.

Der Kläger besitzt entgegen seiner Auffassung die Berechtigung zur Verbreitung der beiden genannten Medienwerke. Das Verbreitungsrecht hat der Kläger durch die mit F… am 20. Dezember 2002 (vgl. Kopie Bl. 107 der Gerichtsakte) und mit D… am 4. August 2003 (vgl. Kopie Bl. 108 der Gerichtsakte) abgeschlossenen Verlagsverträge erworben. Durch diese Verträge sind die Veröffentlichungsrechte und sonstigen Nutzungsrechte jeweils vollständig vom Autor auf den Kläger übertragen worden.

a) Der Kläger macht im Zulassungsverfahren erneut geltend, mit den Verlagsverträgen seien lediglich die Nutzungsrechte an den deutschsprachigen Medienwerken von F… „H…“ und von D… „I…“ übertragen worden. Dies trifft nicht zu. Die beiden Verlagsverträge erfassen vielmehr auch die Nutzungsrechte an Übersetzungen und anderen Bearbeitungen dieser Medienwerke im Sinne von § 3 Satz 1 UrhG. Dieser Inhalt ergibt sich bei Auslegung der im Zulassungsverfahren vom Kläger vorgelegten Verlagsverträge.

aa) Bei der Auslegung der Verlagsverträge hat sich der Senat gemäß §§ 133, 157 BGB zunächst an dem von den Vertragsparteien gewählten Wortlaut zu orientieren.

Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass er und die jeweiligen Autoren mit den Verträgen übereinstimmend nur die Übertragung von Nutzungsrechten an den Medienwerken zur Veröffentlichung in deutscher Sprache treffen wollten. Ein solcher übereinstimmender Wille liegt auch nicht nahe. Der Kläger ist verlegerisch international tätig und unterhält mehrere Verlagsbüros auch im fremdsprachigen Ausland (vgl. zur natürlichen Auslegung: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 133 Rdnr. 8).

Daher ist im Wege der normativen Auslegung die objektive Bedeutung der beiden Verlagsverträge zu ermitteln. Die Erklärungen sind dabei so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08 -, juris Rdnr. 36; Palandt, a.a.O., Rdnr. 9).

Die beiden Verträge, die der Kläger mit F… und mit D… abgeschlossen hat, enthalten jeweils die Abrede, dass der Autor im Besitz aller Veröffentlichungsrechte ist und diese vollständig für alle Auflagen auf den Verlag des Klägers überträgt. Weiter ist in beiden Verträgen geregelt, dass ergänzend die Bestimmungen des deutschen Verlagsrechts gelten.

Nach dem objektiven Erklärungsgehalt der von den Vertragsparteien gewählten Formulierung, dass „alle Veröffentlichungsrechte“ „vollständig für alle Auflagen“ übertragen werden, haben die Autoren dem Kläger sämtliche Nutzungsrechte an ihren Medienwerken überlassen. Eine den Vertragsbeteiligten nach § 8 VerlG mögliche Beschränkung der Übertragung des jeweiligen Nutzungsrechts in zeitlicher, räumlicher oder inhaltlicher Hinsicht ist dagegen nicht vereinbart worden. Daher konnte keiner der Vertragsparteien die getroffene Vereinbarung dahingehend verstehen, dass eine inhaltliche Beschränkung auf deutschsprachige Auflagen beabsichtigt ist. Aus der weiteren vertraglichen Vereinbarung, dass ergänzend die Bestimmungen des deutschen Verlagsrechts gelten, ergibt sich kein anderer objektiver Erklärungsgehalt. Mit dieser Erklärung wird von den Vertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass die dispositiven Regelungen des Verlagsgesetzes maßgeblich sein sollen, soweit der Vertrag eine Regelungslücke enthält (vgl. Palandt, a.a.O. § 157 Rdnr. 4). Eine Regelungslücke in den Verträgen ist jedoch vom Kläger nicht dargetan worden.

bb) Der nach dem Wortlaut ermittelte Sinngehalt der vertraglichen Vereinbarungen entspricht auch der Verkehrssitte.

In der Praxis des Verlagswesens ist bei Verlagsverträgen, die zwischen dem Verlag und dem Verfasser über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst (§ 1 Satz 1 VerlG) geschlossen werden, die Einräumung von Nutzungsrechten für nur einzelne Nutzungsarten unüblich geworden (Ulme^Eilfort/Obergfell, Verlagsrecht 2013, beck-online § 8 Rdnr. 14). Die in § 2 Abs. 2 VerlG enthaltene Regelung, welche Befugnisse während der Dauer des Vertragsverhältnisses dem Verfasser verbleiben, wird somit regelmäßig abbedungen. Die in § 2 Abs. 2 VerlG genannten Nutzungsarten werden üblicherweise dem Verlag überlassen. Hierzu zählt auch die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 VerlG aufgeführte Übersetzung eines Werks in eine andere Sprache (Ulme^Eilfort/Obergfell, a.a.O., § 2 Rdnr. 1). Dies kommt in den vorliegenden Verträgen durch die nicht weiter eingeschränkte Formulierung zum Ausdruck, dass die Autoren „alle Veröffentlichungsrechte“ „vollständig für alle Auflagen“ übertragen.

Die vom Kläger im Zulassungsverfahren angeführten gerichtlichen Entscheidungen geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung des Inhalts der hier vorliegenden Verlagsverträge. Die beiden vom Oberlandesgericht Köln zu beurteilenden Verträge enthielten ausdrückliche Regelungen zu der Frage, welche Rechte bei dem Urheber verbleiben (Urteil vom 21. Dezember 2011 – I 6 U 118/11-, juris Rdnr. 13 und Urteil vom 19. Januar 2007 – 6 U 163/06,beck-online). Die anderen im Schriftsatz des Klägers vom 18. Oktober 2017 genannten Entscheidungen betreffen ebenfalls Verträge mit anderslautenden Vereinbarungen.

cc) Schließlich steht der sich aus den Formulierungen in den Verlagsverträgen ergebende objektive Erklärungsgehalt auch mit dem in § 31 Abs. 5 UrhG normierten Zweckübertragungsgrundsatz in Einklang.

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann der Urheber einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzelnen bezeichnet, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 UrhG nach dem von beiden Partnern zu Grunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten die Vereinbarung sich erstreckt (BGH, Urteil vom 27. September 1995 – I ZR 215/93 -, juris Rdnr. 19). Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Auslegungsregel. Sie gilt für alle Verträge, die die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte betreffen (Ulme-Eilfort/Obergfell, a.a.O., § 8 Rdnr. 23). Danach ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Verfasser Nutzungsrechte nur in dem Umfang einräumt, der für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Auch eine eindeutig formulierte pauschale Einräumung von Nutzungsrechten wird nach diesem Grundsatz der Zweckübertragung auf den für den Vertragszweck erforderlichen Umfang reduziert. Daher ist für die Auslegung der Vertragszweck zu definieren. Dabei sind von den Gerichten auch die Gepflogenheiten des Verlegers und die Branchenübung zu berücksichtigen (Ulme-Eilfort/Obergfell, a.a.O., § 8 Rdnr. 25).

Das Unternehmen des Klägers verlegt hauptsächlich sozial und geisteswissenschaftliche Fachliteratur. Es ist – wie oben bereits ausgeführt – international tätig. Im Hinblick hierauf gehört es zum Kernbereich dieses Verlags, deutsche Werke auch im Ausland zu veröffentlichen und zu verbreiten. Die Veröffentlichung von Werke über die Grenzen des deutschsprachigen Raums hinaus in einer wirtschaftlich tragbaren Auflagenhöhe erfordert daher regelmäßig die Übersetzung in fremde Sprachen. Das Tätigkeitsspektrum des Verlags ist den Autoren, die mit dem Kläger einen Vertrag abschließen, auch bekannt. Diese Sachlage lässt die Feststellung zu, dass die beiden vorliegenden Verlagsverträge zum Zweck haben, die Nutzungsrechte in dem Umfang zu übertragen, die dem Tätigkeitsbereich des Verlags entspricht. Der Zweck umfasst damit die Verbreitung der Werke nicht nur im deutschsprachigen Raum, sondern auch im fremdsprachigen Ausland. Daher ist es für den Verlag des Klägers erforderlich, das Nutzungsrecht auch für Übersetzungen im Sinne von § 3 Satz 1 UrhG zu erlangen.

dd) Ohne Erfolg rügt der Kläger ferner, das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung von Übersetzungen der Werke in eine fremde Sprache sei bei den beiden Autoren verblieben, weil ihm in den jeweiligen Verlagsverträgen nicht ausdrücklich die Rechte gemäß § 2 Abs. 2 VerlagsG mit übertragen worden seien. Diesem Vorbringen vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen.

Bei der Auslegung der beiden Verlagsverträge ist zu berücksichtigen, dass das Verlagsrecht auf dem Urheberrecht und den dortigen Regelungen aufbaut. Im Grundsatz lässt zwar das Urheberrechtsgesetz als das allgemeine Gesetz das Verlagsgesetz als das Spezialgesetz unangetastet. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Eine Ausnahme bilden die Vorschriften in §§ 31 ff. UrhG. Sie gelten als Grundregeln des Urhebervertragsrechts. Sie sind auch im Verlagsrecht anwendbar und überlagern dessen Regelungen (Raue/Hegermann, Münchener Anwaltshandbuch Urheber- und Medienrecht, 2. Aufl. 2017, beck-online, § 7 Rdnr. 7, 8).

ee) Rechtlich unerheblich bleibt der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, er trage die Beweislast dafür, dass er die Nutzungsrechte für fremdsprachige Ausgaben nicht erlangt habe.

Eine Entscheidung über das Klagebegehren nach Beweislast bedarf es nicht. Denn auf der Grundlage der im Zulassungsverfahren vom Kläger vorgelegten Verlagsverträge erschließt sich deren Inhalt im Wege der Auslegung.

b) Dem Zulassungsvorbringen des Klägers, er habe in seinem Verlag zu keinem Zeitpunkt Übersetzungen der beiden streitgegenständlichen deutschen Werke vorgenommen und deshalb sei ihm eine Ablieferung der fremdsprachigen Werke nicht möglich, kommt ebenfalls keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

Aus § 15 DNBG folgt, dass die Ablieferungspflicht den jeweiligen Inhaber des Nutzungsrechts trifft, auch wenn nicht er, sondern ein Dritter – möglicherweise unberechtigt – das Werk verbreitet oder veröffentlicht hat. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Darin findet – worauf die Beklagte zutreffend verweist – auch der Wille des Gesetzgebers Ausdruck, die Ablieferungspflicht nicht an die Eigenschaft als Verleger oder Hersteller anzuknüpfen, sondern auf die rechtliche Befugnis zur Verbreitung oder Veröffentlichung abzustellen (BT-Drs. 16/322, S. 17 u. 18)

2. Hinsichtlich der in den beiden Bescheiden der Beklagten enthaltenen Androhung der Ersatzvornahme gemäß §§ 6 Abs. 1,9 Abs. 1, 10 VwVG hat der Kläger keine selbständigen Einwände erhoben.

II. Soweit der Kläger sich mit seinem Zulassungsantrag gegen die ihm mit Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2015 und Widerspruchsbescheid vom 2. August 2016 auferlegte Verpflichtung wendet, eine Ausfertigung des Medienwerks des Autors B… mit dem Titel „C…“ – ISBN … Sofija: Ciela – bei der Beklagten abzuliefern, ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Der Kläger hat zu dem Medienwerk von Prof. Dr. Roth vorgetragen, dass das in bulgarische Sprache erschienene Werk keine bloße Übersetzung des deutschsprachigen Werkes sei, sondern für das bulgarische Lesepublikum stark überarbeitet worden sei. Hierzu hat der Kläger im Zulassungsverfahren auch ein Schreiben des Autors vorgelegt, welches seinen Sachvortrag bestätigt. Die Beklagte hat hieraufhin im Zulassungsverfahren mit Schriftsatz vom 22. September 2017 eingeräumt, dass der Kläger somit für dieses Werk nicht ablieferungspflichtig ist. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Unrecht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2015 und den hierauf bezogenen Teil des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2016 abgewiesen.

Insoweit wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne dass es der Einlegung einer Berufung bedarf (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist gemäß § 124a Abs. 6 Sätze 1 und 2 VwGO beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Sätze 3 bis 5 VwGO unzulässig.

Die Entscheidung über die Kosten des erfolglosen Teils des Zulassungsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für den erfolglosen Teil des Zulassungsverfahrens beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 39 Abs. 1,47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren hat ihre Rechtsgrundlage in § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wird, ist der Beschluss gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

In diesem Umfang ist das Urteil des Verwaltungsgerichts damit rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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