HAW Hamburg HAW Hamburg

Gericht: Verwaltungsgerichtshof München

Entscheidungsdatum: 28.09.2018

Aktenzeichen: 6 ZB 18.1642

Entscheidungsart: Urteil

Instanzenzug:

VG Augsburg, Entscheidung vom 16.07.2018 – Au 2 K 18.938

eigenes Abstract: Eine Bibliothekarin in der Bundeswehrverwaltung hebt Klage gegen ihre abgelehnte Versetzung in ein Beamtenverhältnis an. Das Gericht lehnt die Klage ab, da sie das Höchstalter für die Berufung zur Beamtin (5o Jahre) überschritten hat.

 

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Juli 2018 – Au 2 K 18.938 – wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 34.917,24 € festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag der Klägerin‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg.

1. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist‚ greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Klägerin ist Tarifbeschäftigte bei der Bundeswehrverwaltung und als Bibliothekarin bei der Schule ABC-Abwehr und Gesetzliche Schutzaufgaben in S. eingesetzt. Mit E-Mail vom 19. Dezember 2017 beantragte sie ihre Berufung in ein Beamtenverhältnis. Am 5. Januar 2018 vollendete sie das 50. Lebensjahr. Mit Bescheid vom 21. Februar 2018 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Beklagte) den Antrag ab, weil die Klägerin die Höchstaltersgrenze nach § 48 Abs. 1 BHO für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis überschritten habe und die Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht vorlägen. Den von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2018 zurück.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. Juli 2018 abgewiesen. Im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung habe die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gehabt, weil ihrer Einstellung schon die objektive Altersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO entgegengestanden habe und keine Ausnahme vorliege. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO verstoße nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 GG. Die Altershöchstgrenze sei aufgrund des Lebenszeit- und des Alimentationsprinzips gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gerechtfertigt sowie nach § 10 Satz 1 AGG zulässig. Ein Ernennungsanspruch ergebe sich auch nicht aus der E-Mail der Beklagten vom 2. März 2017, weil darin nur die Möglichkeit eines Antrags auf Verbeamtung vor dem 50. Lebensjahr genannt und nicht die Übernahme in das Beamtenverhältnis zugesagt worden sei.

Diesen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts hält der Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BHO (in der maßgeblichen Fassung vom 14.8.2017) dürfen Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder Versetzungen in den Bundesdienst nur erfolgen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Nr. 1) oder ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern besteht und die Berufung oder Versetzung einen erheblichen Vorteil für den Bund bedeutet (Nr. 2). Einstellungshöchstaltersgrenzen dienen der Schaffung eines ausgewogenen zeitlichen Verhältnisses zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die Alimentation des Beamten im Ruhestand nur rechtfertigt, wenn dessen Arbeitskraft dem Dienstherrn zuvor über einen längeren Zeitraum zur Verfügung gestanden hat (BVerwG, U.v. 11.10.2016 – 2 C 11.15 – juris Rn. 18).

Die Klägerin hat das 50. Lebensjahr am 5. Januar 2018 vollendet und damit die gesetzliche Einstellungshöchstaltersgrenze überschritten, so dass ihr Antrag auf Berufung in ein Beamtenverhältnis schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben kann. Das gilt nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO unabhängig davon, dass der Antrag der Klägerin am 19. Dezember 2017 noch vor Vollendung ihres 50. Lebensjahres bei der Beklagten eingegangen ist. Abgesehen davon, dass zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags mangels Vorliegens einer Beurteilung, der ärztlichen Untersuchung auf Beamtentauglichkeit und eines polizeilichen Führungszeugnisses noch keine Entscheidungsreife vorlag, darf – unabhängig vom Zeitpunkt des Eingangs des Antrags – eine Berufung der Klägerin in ein Beamtenverhältnis nach dem eindeutigen Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO nach Vollendung des 50. Lebensjahres von Gesetzes wegen nicht mehr erfolgen.

Die E-Mail der Beklagten vom 2. März 2017 stellt keine Zusicherung dar, die Klägerin in ein Beamtenverhältnis zu berufen.

Eine Zusicherung im Sinn des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Zu unterscheiden hiervon sind Auskünfte, Hinweise zu Rechtsfragen oder hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts. Diese sind „Wissenserklärungen“, die sich in der Mitteilung des Wissens erschöpfen und sich vom Verwaltungsakt durch das Fehlen eines Regelungswillens unterscheiden (BayVGH, B.v. 18.5.2011 – 6 ZB 10.1608 – juris Rn. 12; U.v. 30.11.2006 – 6 B 03.3223 – juris Rn 32). Im vorliegenden Fall enthält die E-Mail vom 2. März 2017 lediglich eine Auskunft. Darin wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie den Antrag auf Verbeamtung jederzeit vor dem 50. Lebensjahr stellen könne. Im Anschluss werde nach drei Monaten eine Beurteilung angefordert, weil dann eine Bewertung in der neuen Dienststelle der Klägerin möglich sei. Auf der Basis der Beurteilung erfolge schließlich das weitere Verfahren. Diese Auskunft beinhaltet keine Zusage dahingehend, dass der Antrag auf Berufung in ein Beamtenverhältnis auch genehmigt werde, zumal auf das Erfordernis einer Beurteilung nach drei Monaten hingewiesen wurde. Ein Regelungswille oder ein Verpflichtungswille zu einem künftigen Tun oder Unterlassen ist nicht erkennbar.

Es ist schon im Ansatz nicht nachvollziehbar, weshalb in der – unverbindlichen – Auskunft der Beklagten vom 2. März 2017 eine Amtspflichtverletzung im Sinn des § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 GG (oder eine Fürsorgepflichtverletzung gem. § 78 BBG) liegen sollte. Die Auskunft war weder „falsch“ noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Entscheidung über den Antrag der Klägerin „ohne Not“ verzögert hätte, wie diese meint. Die Beklagte hat bereits mit Bescheid vom 21. Februar 2018 – also etwa zwei Monate nach Antragseingang – über den Antrag entschieden. Eine frühere Entscheidung zwischen Antragseingang am 19. Dezember 2017 und Erreichen des 50. Lebensjahres am 5. Januar 2018 wäre mangels Entscheidungsreife des Antrags nicht in Betracht gekommen, weil weder eine Beurteilung noch eine Untersuchung auf Beamtentauglichkeit oder ein polizeiliches Führungszeugnis vorlagen.

Die Klägerin kann sich schon deshalb nicht auf das Vorliegen einer Ausnahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO berufen, weil diese Vorschrift allein im öffentlichen Interesse besteht und kein subjektives Recht eines Bewerbers auf ein öffentliches Amt begründet. Danach darf eine Berufung in ein Beamtenverhältnis oder eine Versetzung in den Bundesdienst auch dann erfolgen, wenn ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern besteht und die Berufung oder Versetzung einen erheblichen Vorteil für den Bund bedeutet. Die Norm gewährt ausschließlich dem Dienstherrn die Möglichkeit, von der Einstellungshöchstaltersgrenze Ausnahmen im eigenen Interesse zuzulassen. Das folgt schon aus ihrem Wortlaut, der einen „erheblichen Vorteil für den Bund“ voraussetzt (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2016 – 2 C 11.15 – juris Rn. 27, 28).

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt, ist nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf Übernahme in das Beamtenverhältnis abzustellen. Entscheidungserheblich ist vielmehr, dass nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO – unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung – eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nicht mehr erfolgen darf, wenn der Bewerber das 50. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitteilung der Beklagten vom 2. März 2017 stellt aus den unter 1. genannten Gründen keine Zusicherung im Sinn des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG dar.

3. Die Klägerin hat keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargelegt.

Um die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache darzulegen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zudem ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, ferner erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und schließlich darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 22.6.2017 – 6 ZB 17.30679 – juris Rn. 3; B.v. 16.2.2017 – 6 ZB 16.1586 – juris Rn. 25 m.w.N.). Hier fehlt es bereits an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage, der eine fallübergreifende Wirkung zukommen könnte. Dass zu § 48 Abs. 1 Satz 1 BHO (in der Fassung vom 14.8.2017) noch keine neuere Rechtsprechung besteht, begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Da die Auskunft der Beklagten vom 2. März 2017 zum einen keine Zusicherung darstellt und zum anderen einen Einzelfall betrifft, kann auch hieraus keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hergeleitet werden.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 6 VwGO).

Dieses Urteil bookmarken Diese Icons verlinken auf Bookmark Dienste bei denen Nutzer neue Inhalte finden und mit anderen teilen können.
  • MisterWong
  • Digg
  • del.icio.us
  • Facebook
  • Google Bookmarks
  • MySpace
  • Technorati
  • Slashdot
  • YahooMyWeb
zur Druckversion zur Druckversion