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Gericht: Verwaltungsgericht Minden

Entscheidungsdatum: 27.01.1988

Aktenzeichen: 10 K 1529/87

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Die Klägerin forderte aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe. In diesem Zusammenhang musste das Verwaltungsgericht prüfen, ob das Vorgehen der Klägerin gegen die Zwangsmittelfestsetzung der Stadt Bielefeld wegen der Nichtrückgabe von Bibliotheksmedien hinreichend Aussicht auf Erfolg bot.

Beschluss
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Frau X., 4800 Bielefeld 1, Klägerin. – Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte K. und P.

gegen

den Oberstadtdirektor der Stadt Bielefeld, Beklagten, wegen Aufforderung zur Rückgabe von Medien hier: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die 10. Kammer des VERWALTUNGSGERICHTS MINDEN am 27. Januar 1988 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht H., den Richter am Verwal­tungsgericht A., die Richterin am Verwaltungsgericht S. beschlossen. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozess­kostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt und Rechtsanwalt K. beige­ordnet.

Gründe
Der Klägerin war auf ihren Antrag gemäß § 166 VwGO i.V.m. den §§114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; die Verfügungen des Beklagten vom 4.2. und 26.3.1987 durften nämlich hinsichtlich eines wesentlichen, für das Prozesskostenhilfeverfahren nicht abtrennbaren Teils – nämlich hinsichtlich der in ihnen ausgesprochenen Zwangsgeldandrohungen – rechtswidrig sein; eine Zwangsmittelfestsetzung (und demgemäss auch eine Zwangsmittelandrohung) durfte den Nachweis voraussetzen, dass die Klägerin die streitigen Medien nicht zurückgegeben hat und deshalb noch in der Lage ist, die mit dem Zwangsmittel zu erzwin­gende Handlung vorzunehmen); dieser Nachweis ist erst dann erbracht, wenn festgestellt wird, wo sich die Medien derzeit befinden oder ggf. dass sie ver­nichtet wurden; ein derartiger Nachweis ist mit angemessenem Aufwand nicht zu erbringen; Aufforderungen an Benutzer von öffentlichen Leihbibliotheken, bestimmte Medien zurückzugeben, dürften deshalb regelmäßig nicht vollzieh­bar sein; die Betreiber öffentlicher Bibliotheken dürften vielmehr darauf ange­wiesen sein, sich darauf zu beschränken, einzelne Benutzer bei wiederholt festgestellter Nichtrückgabe von Medien von der weiteren Benutzung der Bib­liothek auszuschließen.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar (§ 166 VwGO, § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO); die Staatskasse kann nach Maßgabe des § 127 a Abs. 3 ZPO n.F. Beschwerde einlegen.

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