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Gericht: Amtsgericht Essen-Borbeck

Entscheidungsdatum: 28.09.1982

Aktenzeichen: 5 C 172/82

eigenes Abstract: Der Beklagte hat entliehene Medien in einer Bücherei nicht zurückgegeben. Die Klägerin verlangt Schadensersatz in Höhe von 39,- DM. Die Klage ist begründet, der Beklagte ist verpflichtet die Klagesumme an die Klägerin zu zahlen.

Tatbestand

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe in ihrer Bücherei ein Buch entliehen, dieses Buch (Setz dich hin und lächele) aber trotz Mahnung nicht zurückgegeben. Aufgrund dieses Umstandes errechnet sich eine Schadensersatz­forderung von DM 39,-. Wegen der Einzelheiten dieses Klagevorbringens wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 28.12.1981 verwiesen. Die Klägerin beantragt deshalb, den Beklagen zu verurteilen, an sie DM 39,- nebst 4% Zinsen seit dem 15.11.1981 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert, die Rückgabe des Buches sei am 19. oder 20.12.1980 erfolgt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Der Beklagte ist der Klägerin zur Zahlung der Klagesumme verpflichtet, da er nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen hat, dass er das streiti­ge Buch innerhalb der Ausleihzeit – oder später – zurückgegeben hat. Der Be­klagte weiß nicht mehr, wem er das Buch übergeben hat. Einen entsprechen­den Zeugenbeweis konnte er deshalb nicht antreten. Das Argument des Be­klagten, mit der Übergabe des Buches sei seine Einwirkungsmöglichkeit erlo­schen, ist nicht stichhaltig. Seine Einwirkungsmöglichkeit bestand nämlich insoweit noch weiter, als er hätte überprüfen und ggf. auch darauf bestehen können und müssen, dass das Buch in seiner Anwesenheit tatsächlich in den Computer eingegeben werde. Das aber hat der Beklagte nicht getan. Soweit nach der Darstellung der Klägerin ihr Computersystem nicht „narrensicher“ ist, weil es vorkommen kann, dass trotz erfolgter Eingabe das Buch nicht als zurückgegeben gelöscht wird, kommt es darauf an, welche Nachforschungen die Klägerin nach dem Verbleib des Buches angestellt hat. Hierzu haben die Zeugen H. und S. glaubhaft ausgesagt, dass sie umfangreiche Nachforschun­gen vorgenommen hätten, diese aber erfolglos geblieben seien: Das Buch sei bis heute nicht mehr aufgetaucht. Damit schrumpft zugleich auch die Mög­lichkeit, das Buch sei zwar zurückgegeben, aber nicht in den Computer ein­gegeben worden, zu einer vernachlässigungsfähigen Größe zusammen. Zusammengefasst stellt sich das Beweisergebnis so dar, dass der Beklagte bei der Rückgabe des Buches nicht alles in seiner Macht stehende getan hat und dass für das Gericht keine Umstände greifbar geworden sind, die die Be­hauptung des Beklagten stützen würden oder die Darstellung der Klägerin als unglaubwürdig erscheinen ließen.

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