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Gericht: Amtsgericht Gütersloh

Entscheidungsdatum: 16.10.1986

Aktenzeichen: 10 C 566/86

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Die Entscheidung betrifft eine zivilrechtliche Klage gegen einen Bibliotheksnutzer auf Rückgabe entliehener Medien, die dieser mit der Begründung verweigert, dass die Rückgabe bereits erfolgt sei. Aufgrund einer nicht ausgestellten Quittung über die Rückgabe fehlt jedoch der Beweis. Da sich der Beklagte allerdings in der Beweispflicht befindet, wird der Klage stattgegeben.

Tatbestand
Die Klägerin überließ dem Beklagten am 18.11.1985 unentgeltlich verschie­dene Bücher und Kassetten im Werte von DM 137,40. Wegen der Titel der Medien wird auf die Klageschrift vom 28.7.1986 verwiesen. Die Rückgabe war am 16.12.1985 fällig. Die Klägerin mahnte den Beklagten mehrmals, die Me­dien zurückzugeben. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, der nicht mehr im Besitz der aus­geliehenen Medien ist, Ersatz des Wertes sowie ein Mahnentgelt in Höhe von DM 10,- sowie Kosten für einen Botengang in Höhe von DM 20,-. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 167,40 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er habe die Medien zwischenzeitlich zurückgege­ben; er ist der Ansicht, er sei, da bei Rückgabe der Medien Belege nicht aus­gehändigt würden, nicht beweispflichtig dafür, dass er die Bücher zurückge­bracht habe. Die Klage ist begründet.

Entscheidungsgründe

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 604, Abs. 1, 280 BGB. Der Beklagte ist zur Rückgabe der geliehenen Me­dien gem. § 604 Abs. 1 BGB verpflichtet. Nach dem eigenen Vorbringen ist er dazu nicht mehr in der Lage. Deshalb hat er den durch die Nichterfüllung ent­standenen Schaden zu ersetzen. Der Beklagte war dafür beweispflichtig, dass er die Unmöglichkeit der Rückgabe nicht zu vertreten hat, § 282 BGB. Beweis hat der Beklagte aber nicht angetreten. Das gleiche Ergebnis tritt auch dann ein, wenn es um die Frage geht, ob der Beklagte seine Leistungsverpflichtung (Rückgabe der Medien) erfüllt hat. Denn für die Erfüllung seiner Leistungsverpflichtung gem. § 363 BGB ist der Beklagte gleichfalls beweispflichtig. Eine Umkehr der Beweislast tritt auch nicht etwa deshalb ein, weil üblicher­weise bei der Rückgabe der Medien keine Quittungen ausgestellt werden. Dieses Risiko besteht nahezu bei sämtlichen Verträgen des täglichen Lebens, in denen sich der Vertragspartner keine Quittung aushändigen lässt. Gleich­wohl bleibt der Schuldner für die Behauptung der Vertragserfüllung beweis­pflichtig. Da der Beklagte beweisfällig geblieben ist, war der Klage in vollem Umfange stattzugeben.

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