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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg

Entscheidungsdatum: 30.07.2009

Aktenzeichen: 7 Sa 62/08

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Der Kläger ist seit 1974 in der Bibliothek des ehemaligen Hamburger Welt-Wirtschafts-Archiv (HWWA) beschäftigt, die zum 1.1.2007 mit der Deutschen Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften (ZBW) zusammengeführt wurde. Während die Arbeitsverhältnisse der Bibliotheksmitarbeiter auf die neue Stiftung öffentlichen Rechts des Landes Schleswig-Holsteins übergingen, machte der Kläger von seinem gesetzlich garantierten Rückkehrrecht in den Staatsdienst der Stadt Hamburg Gebrauch. In zweiter Instanz entschied das Gericht, dass in diesem Fall nicht der Überleitungstarifvertrag TVÜ-L, sondern direkt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder TV-L  Anwendung findet, da aufgrund der Unterbrechung ein neues Arbeitsverhältnis begründet wird, auf das automatisch der neue Tarifvertrag Anwendung findet.

Instanzenzug:
– ArbG Hamburg vom 11.04.2009, Az: 22 Ca 432/07
– LAG Hamburg vom 30. 07.2009, Az: 7 Sa 62/08

Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. April 2009 – 22 Ca 432/07 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob auf ihr Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder und zur Regelung der Übergangsrechte (TVÜ-Länder) anzuwenden ist.
Der Kläger ist seit 1974 Beschäftigter der Beklagten. Der Kläger wurde vom Beginn des Anstellungsverhältnisses an im … beschäftigt. Zuletzt war er stellvertretender Leiter der Bibliothek des … Der Kläger ist zurzeit eingruppiert in die Entgeltgruppe 14 TV-L.
Ursprünglich fand auf das Beschäftigungsverhältnis der Parteien der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Mit dem Gesetz über die Errichtung der Stiftung … vom 29.05.2000 (HambGVBl. 2000, S. 99 f.) wurde das … mit Wirkung vom 1. Juli 2000 in eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts überführt. Mit Tarifvertrag vom 1. Juli 2000 (Anlage 1, Bl. 5 f. d. A.) wurden zur Überleitung der Angestellten der Stiftung … in das Verbandsrecht der … die Beschäftigungsverhältnisse der Angestellten in den MTV Angestellte übergeleitet. Durch Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der … in der … und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-AVH) vom 19. September 2005 (Anlage 2, Bl. 11 f. d. A.) regelte sich das Beschäftigungsverhältnis des Klägers ab dem 1. Oktober 2005 nach dem TV-AVH.
§ 14 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung … lautet wie folgt:
… ist verpflichtet, für den Fall der Überführung der Stiftung in eine andere Trägerschaft dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten, die zum Stichtag des Übergangs auf die Stiftung im … – … – … beschäftigt waren, von dem neuen Träger unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden. … ist außerdem verpflichtet, im Falle einer Überführung der Stiftung insgesamt in eine andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung … … diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf deren Wunsch unter Wahrung der bei der Stiftung erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit wieder in ihren Diensten zu beschäftigen.“
Durch Staatsvertrag zwischen dem … und der Beklagten (Drucksache 18/5162 der … Bl. 169 f. d. A.) wurde die Stiftung … mit der nicht rechtsfähigen Anstalt des … „Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften“ (ZBW) zu einer überregionalen Einrichtung in einer schleswig-holsteinischen Stiftung des öffentlichen Rechts zusammengeführt. § 4 Abs. 2 des Staatsvertrages lautet wie folgt:
„Der Bestand der … wird im vorhandenen Umfang mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens sowie mit den entsprechenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen im Wege der Einzelrechtsnachfolge in die Stiftung ZBW eingebracht. … Diejenigen Beschäftigten, deren Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung … vom 29. Mai 2000 … von der … … auf die … übergeleitet wurden, können innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens nach Absatz 3 durch schriftliche Erklärung gegenüber der fachlich zuständigen Behörde … eine Weiterbeschäftigung im Dienst der … verlangen. Machen sie von diesem Recht Gebrauch, so wird das Arbeitsverhältnis ab dem Tage nach Eingang der schriftlichen Erklärung bei der fachlich zuständigen Behörde, frühestens aber ab dem 1. Januar 2007, mit der … … fortgesetzt.“
Die Arbeitsverhältnisse aller Bibliotheksbeschäftigten gingen auf die neue Stiftung … über, während die Mitarbeiter der Forschungsabteilung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagte übergingen.
Der Kläger machte von seinem Rückkehrrecht zur … mit Wirkung zum 1. Januar 2007 Gebrauch.
Die Beklagte wendet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien seitdem den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), nicht aber den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) an. Gegenüber den ehemaligen Mitarbeitern der Forschungsabteilung, die zur Beklagten zurückgekehrt sind, wendet die Beklagte die Regelungen des TVÜ-Länder entsprechend an.
§ 1 Abs. 1 TVÜ-Länder lautet wie folgt:

„Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte),

– deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbesteht, und

– die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen,

– für die Dauer des unterbrochenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.“

Mit Schreiben vom 18. Juli 2007 (Anlage 5, Bl. 129 f. d. A.) hat der Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemacht, er wolle so behandelt werden, wie die Mitarbeiter des ehemaligen Forschungsteils des …

Mit der vorliegenden Klage hat er diesen Anspruch weiter verfolgt.

Am 17. Dezember 2002 hat der Kläger mit dem … einen Altersteilzeitvertrag (Anlage 7, Bl. 206 d. A.) geschlossen, wonach die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell geleistet und die Arbeitsphase vom 01. Mai 2003 bis 30. April 2008, die Freistellungsphase vom 01. Mai 2008 bis 30. April 2013 sein sollte. Ab dem 16. Oktober 2007 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2008 (Anlage 8, Bl. 207 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass mit Ablauf des 26. November 2007 sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung ende. Dadurch werde sich der Beginn der Freistellungsphase um die Hälfte des Zeitraumes ohne Anspruch auf Entgelt verschieben.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sei von der Beklagten auf ihn und die übrigen Rückkehrer anzuwenden, auch wenn er nach seinem Wortlaut keine Anwendung auf das Beschäftigungsverhältnis des Klägers und der übrigen zur Beklagten zurückgekehrten Beschäftigten des … finde, weil sich zum Zeitpunkt der Überleitung die Arbeitsverhältnisse nicht nach dem BAT bestimmten, sondern nach dem TV-AVH. Dies folge daraus, dass die Beklagte sich gegenüber den zurückgekehrten Mitarbeitern der Forschungsabteilung der ehemaligen Stiftung … zur entsprechenden Anwendung des TVÜ-Länder verpflichtet habe und für eine Differenzierung gegenüber den Mitarbeitern der Bibliotheksabteilung kein sachlicher Grund bestehe.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12.10.2006 Anwendung findet.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, auf das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger sei der TVÜ-L nicht anzuwenden, weil für den Kläger erst mit seiner Rückkehr am 1. Januar 2007 der TV-L zur Anwendung gelangt sei. Am 1. November 2006 sei auf das Arbeitsverhältnis der TV-AVH anzuwenden gewesen. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den Mitarbeitern der Forschungsabteilung sei nicht gegeben, da alle Forschungsbeschäftigten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge direkt zur Beklagten zurückgekehrt seien, während sie gegenüber den Bibliotheksbeschäftigten, die von ihrem Rückkehrrecht Gebrauch gemacht haben, aufgrund des Staatsvertrages nur zur Wahrung der Entgeltgruppe und Beschäftigungszeit verpflichtet sei.
Mit Urteil vom 11. April 2008 – 22 Ca 432/07 – hat das Arbeitsgericht Hamburg der Klage stattgegeben.
Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (S. 6 bis 8, Bl. 222 bis 224 d. A.) verwiesen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 6. Juni 2008 zugestellte Urteil am 26. Juni 2008 Berufung eingelegt und ihre Berufung am 5. September 2008 begründet, nachdem ihr durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 25. Juli 2008 die Berufungsbegründungsfrist bis dahin verlängert worden ist.
Die Beklagte trägt vor, die vom Arbeitsgericht angenommene Ungleichbehandlung liege schon vom Grundsatz her nicht vor. Zumindest wäre sie durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
Zunächst falle es nicht in die Kompetenz eines Gerichts zu prüfen, ob es Sinn macht, auf eine Gruppe einen bestimmten Tarifvertrag (entsprechend) und auf eine andere Gruppe einen anderen Tarifvertrag anzuwenden. Die tarifrechtliche Einordnung des Anstellungsverhältnisses mit dem Kläger sei – auch über den 1. Januar 2007 hinaus – zwingend. Sie beruhe auf § 14 Abs. 3 Errichtungsgesetz und dem Staatsvertrag über die Errichtung der ZBW. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass in der Geltung des TVÜ-AVH (statt des TVÜ-L) und des TV-L eine unzutreffende Anwendung von § 14 Abs. 3 des … Errichtungsgesetzes liege, berücksichtige insbesondere den klaren Wortlaut von § 14 Abs. 3 Satz 2 Errichtungsgesetz nicht, wonach die Beklagte nur verpflichtet ist, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf deren Wunsch unter Wahrung der bei der Stiftung erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit wieder in ihren Diensten zu beschäftigen. Eine Regelung, welches Tarifwerk zur Anwendung kommt, sehe das … -Errichtungsgesetz nicht vor. Dies sei auch entbehrlich gewesen. Auch die Tarifvertragsparteien hätten diesen Fall nicht regeln müssen. Von einer irrtümlich unterlassenen Regelung, geschweige denn von einem Fehler der Vertragspartner könne keine Rede sein.
Die ehemaligen Mitarbeiter der Bibliothek des … stellten sich insgesamt keineswegs schlechter als ihre Kollegen der ehemaligen Forschungsabteilung. Nur die Mitarbeiter des ehemaligen Bibliotheksteils des … hätten zudem ein Wahlrecht gehabt, ob sie unter Wahrung ihrer Reststellung, der tariflichen Regelungen, ihrer Besitzstandsregelungen und ihrer Beschäftigungsmöglichkeiten von der Stiftung … übernommen werden oder gemäß § 14 Abs. 3 des Errichtungsgesetzes zur Beklagten zurückkehren wollten. Dieses zusätzliche Wahlrecht mit den jeweiligen Möglichkeiten und einer umfassenden Interessenwahrung des Klägers habe das Arbeitsgericht verkannt und zu Unrecht nur auf die Situation nach Ausübung des Rückkehrrechts abgestellt. Richtigerweise könne nur eine Gesamtbetrachtung bzw. ein Vergleich aller den ehemaligen Mitarbeitern des Bibliotheksteils eingeräumten Möglichkeiten und Rechtspositionen zu einem zutreffenden Ergebnis führen. Berücksichtige man die Rechtsstellung und das Wahlrecht des Klägers, so sei er nicht schlechter gestellt als seine ehemaligen Kollegen vom Forschungsteil, die mangels Beschäftigungsmöglichkeiten anderweitige Aufgaben außerhalb ihres bisherigen Tätigkeitsbereichs übernehmen mussten. Damit liege eine Ungleichbehandlung nicht vor.
Für eine etwaige Ungleichbehandlung bestehe aber auch ein sachlicher Grund. Die Mitarbeiter der Forschungsabteilung hätten keine Möglichkeit gehabt, ihre Tätigkeit mehr in der Stiftung … weiter auszuüben. Ihnen sei keine Wahlmöglichkeit geblieben, sondern es habe kraft Gesetzes das auf die Beklagte übergegangene Arbeitsverhältnis gegolten. Für die ehemaligen Bibliotheksbeschäftigten sei dies anders gewesen. Sie hätten die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit gehabt, ihre bisherige Tätigkeit bei der Stiftung … weiter auszuüben

– mit entsprechender Anwendung des TVÜ-L – oder das Rückkehrrecht auszuüben.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung vom 5. September 2008 (Bl. 238 f. d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11.04.2008 – 22 Ca 432/07 – die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ab dem 01.01.2007 auch der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12.10.2006 Anwendung findet.
Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Der Kläger meint, seine Entscheidung von der gesetzlich eröffneten Rückkehrmöglichkeit Gebrauch zu machen, dürfe keine Schlechterstellung zur Folge haben, da dies Sinn und Zweck der gesetzlichen Möglichkeiten in ihr Gegenteil verkehren würde. Das erkennbare Motiv der Beklagten, Rückkehrberechtigte von der Betätigung ihres Rückkehrrechts abzuhalten oder Rückkehrer gar wegen der Betätigung ihres Rückkehrrechts zu sanktionieren, sei unzulässig, verstoße gegen die gesetzlichen Verpflichtungen der Beklagten und den sich aus Art. 3 GG ergebenden Gleichbehandlungsgrundsatz.
Die von der Beklagten für die Ungleichbehandlung angeführten Rechtfertigungsgründe überzeugten nicht. Der Gesetzgeber habe mit § 14 Abs. 3 Errichtungsgesetz zum Ausdruck gebracht, dass er den Wechsel zu einem Arbeitgeber, bei dem die … … nicht mehr die Mehrheitsbeteiligung hält, als einen „Nachteil“ ansieht, da die Arbeitsverhältnisse mit einem solchen Arbeitgeber nicht so sicher sind, wie die mit der Beklagten. Für diesen (jetzt eingetretenen) Fall des Wechsels sei den Mitarbeitern des Bibliotheksbereichs ein Rückkehrrecht eingeräumt worden. Es stelle keine Besserstellung gegenüber den Mitarbeitern der Forschungsabteilung dar, wenn sich ein solches Wahlrecht für diese bereits deshalb nicht ergab, weil deren Tätigkeit zum … schlichtweg nicht fortgesetzt werden konnte. Die von der Beklagten verlangte „Gesamtbetrachtung“ führe keineswegs zu dem Ergebnis, dass die ehemaligen Mitarbeiter des Bibliotheksbereichs gegenüber den ehemaligen Mitarbeitern des Forschungsbereichs privilegiert waren. Wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang weiter ausführe, die Rückkehrer aus dem ehemaligen Forschungsbereich hätten „mangels Beschäftigungsmöglichkeiten anderweitige Aufgaben außerhalb ihres bisherigen Tätigkeitsbereichs übernehmen“ müssen, während die Mitarbeiter des ehemaligen Bibliotheksbereichs bei der Stiftung … ihre bisherige Tätigkeit hätten fortsetzen können, dokumentiere dieses lediglich den Zynismus der Beklagten bei der Einräumung eines Rückkehrrechts.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Klägers im Berufungsverfahren wird auf seine Berufungserwiderung vom 22. September 2008 (Bl. 246 f. d. A.) verwiesen.
Ergänzend wird auf das erstinstanzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
I . Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. April 2008 – 22 Ca 432/07 – ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, da sie gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet worden ist.
II. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet.
Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht der Klage stattgegeben. Die Feststellungsklage ist zwar hinsichtlich des in der in der Berufungserwiderung des Klägers geänderten Antrages zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, auf das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ab dem 1. Januar 2007 auch den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12.10.2006 anzuwenden.
1. Die Feststellungsklage ist in der geänderten Antragsfassung zulässig. Das nach §§ 256 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers liegt vor. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist dann gegeben, wenn einem Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das auf die Feststellungsklage hin ergehende Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. LAG Düsseldorf, Urt. vom 12. März 2001 – 5 Sa 230/00; LAG Hamm, Urt. vom 2. Dezember 1999 – 4 Sa 1153/99). Durch die erbetene Feststellung muss jetzt oder in naher Zukunft die rechtliche Lage des Klägers beeinflusst werden können und das Feststellungsverfahren muss zu einer sinnvollen und sachgemäßen Entscheidung der aufgetretenen Streitpunkte führen (LAG Hamm a. a. O.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Durch die erbetene Feststellung wird Klarheit darüber erzielt, ob die Beklagte verpflichtet ist, auch den Überleitungstarifvertrag (TVÜ-Länder) ab dem 1. Januar 2007 auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anzuwenden und dem Kläger dementsprechend z. B. Entgeltfortzahlung für die Dauer von 26 Wochen zu leisten oder ob lediglich der TV-L Anwendung findet, wonach der Kläger Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen hat.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet.
a) Eine direkte Anwendung des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch § 1 Abs. 1 TVÜ-Länder ausgeschlossen. Nach § 1 TVÜ-Länder gilt dieser Tarifvertrag für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte),
– deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbesteht und
– die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen
– für die Dauer des ununterbrochenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterfiel unstreitig nicht am 1. November 2006 dem TV-L. Der Kläger war nämlich bis zum 31. Dezember 2006 Mitarbeiter der ehemaligen Stiftung … und auf sein Arbeitsverhältnis fand zuletzt ab dem 1. Oktober 2005 aufgrund des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten von Mitgliedern der … … den TV-AVH und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-AVH) vom 19. September 2005 der TV-AVH (Anlage 3, Bl. 70 f. d. A.) Anwendung.
des Übergangsrechts (TVÜ-AVH) vom 19. September 2005 der TV-AVH (Anlage 3, Bl. 70 f. d. A.) Anwendung.
b) Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Regelungen des TVÜ-Länder nach § 14 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung … vom 29. Mai 2000 (HambGVBl 2000, S. 99 – im weiteren … Errichtungsgesetz) auf sein Arbeitsverhältnis (entsprechend) zur Anwendung kommen. Unabhängig davon, dass nach dem Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung … vom 22. Dezember 2006 (HmbGVbl 2006, S. 626 – im Weiteren: Aufhebungsgesetz) das … Errichtungsgesetz aufgehoben und damit die Stiftung … mit Ablauf des 31. Dezember 2006 aufgelöst worden ist, ergibt sich eine umfassende Besitzstandswahrung im Sinne der (entsprechenden) Anwendung der Besitzstandsregelungen des TVÜ-Länder, entgegen der Auffassung des Klägers, auch nicht aus der nach § 4 Abs. 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land … und der … … (Drucksache 18/51/62, Bl. 169 f. d. A.) in Erläuterung 4 in Bezug genommenen Regelung des § 14 Abs. 3 des … Errichtungsgesetzes. § 14 Abs. 3 S. 2 verpflichtet die … lediglich zur Beschäftigung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die von ihrem Rückkehrrecht Gebrauch machen, unter Wahrung der bei der Stiftung erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit. Dagegen geht das Errichtungsgesetz nicht davon aus, die Rückkehrer aus dem Bibliotheksteil des … so zu stellen, als habe es eine Unterbrechung ihres Beschäftigungsverhältnisses mit der Beklagten nicht gegeben. In § 14 Abs. 3 wird lediglich geregelt, dass im Fall der Erklärung der Rückkehr die Beklagte verpflichtet ist, (erneut) ein Arbeitsverhältnis mit dem Rückkehrer zu begründen, nicht jedoch dass der Rückkehrer in das ursprüngliche Arbeitsverhältnis mit der Beklagten eintritt. Für das neue Arbeitsverhältnis mit der Beklagten sieht das Errichtungsgesetz vor, dass Lohn- und Vergütungsgruppe sowie Beschäftigungszeit aus dem alten Arbeitsverhältnis übernommen werden. Alle anderen Arbeitsbedingungen werden nicht gewährleistet. Tarifvertraglich kommt nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses damit automatisch der bei dem neuen Arbeitgeber geltende Tarifvertrag zur Anwendung. Dies ist hier der TV-L.
Dem Arbeitsgericht kann insoweit nicht gefolgt werden, dass es dem Willen des Gesetzgebers bei Abfassung des Errichtungsgesetzes entsprochen hätte, mit dem Rückkehrrecht auch zu garantieren, dass das Arbeitsverhältnis des Rückkehrers nicht anders behandelt wird als die Arbeitsverhältnisse der übrigen Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnisse im Falle der Auflösung der Stiftung auf die Beklagte übergehen sollten. Von einer irrtümlich unterlassenen Regelung kann nicht ausgegangen werden. Der Gesetzgeber hat den Begriff „umfassende Besitzstandswahrung“, die allen im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zugesichert wird, nämlich in dem Gesetzesentwurf eines Errichtungsgesetzes – Drucksache 16/3907 – unter 2. 5 „Überleitung des Personals“ wie folgt definiert:
„Die bisher erworbenen Lohn- und Vergütungsgruppen werden gewahrt (umfassende Besitzstandswahrung).“
Eine darüber hinausgehende Besitzstandswahrung war gesetzlich nicht beabsichtigt. Unter Ziffer 2.5 der Drucksache 16/3907 (Bl. 190 d. A.) heißt es: „Über die im Entwurf des Stiftungsgesetzes enthaltenen Regelungen zur Bestandssicherung und über die Verpflichtung der … und der Stiftung hinaus werden weitere Rechte und Pflichten durch den Entwurf nicht begründet.“
Schließlich hielt es der Senat der … „unter Berücksichtigung der umfassenden Bestandssicherung und des Rückkehrrechtes im Falle der Auflösung der Stiftung“ für angemessen, ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang der Arbeitsverhältnisse gesetzlich auszuschließen (Ziffer 2.5).
Der Gesetzgeber hat sich damit bewusst dagegen entschieden, für den Fall der Rückkehrerklärung die Wahrung aller bisherigen Arbeitsbedingungen anzuordnen.
Eine dem § 14 Abs. 3 S. 2 Errichtungsgesetz entsprechende gesetzliche Regelung findet sich im Übrigen auch in § 17 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes zur Errichtung der … (…) vom 19. April 1995 hinsichtlich des dort den Mitarbeitern für den Fall einer Überführung der gesamten Anstalt in eine andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung dem … eingeräumten Rückkehrrechts, das „unter Wahrung der bei der Anstalt erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit“ die Beschäftigung bei der Beklagten gewährt.
c) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts gebietet auch nicht der sich aus Art. 3 GG ergebende allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz die entsprechende Anwendung des TVÜ-L auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ab dem 1. Januar 2007.
Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Unzulässig ist nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Eine Differenzierung ist sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also bei einer am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist (vgl. Bundesverfassungsgericht vom 15. Oktober 1985 – 2 BvL 4/83 – BVerfG 71, 39, 58). Wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer aufgrund individueller, an persönliche Umstände anknüpfende Vereinbarungen besserstellt, können daraus andere Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten. Das Gebot der Gleichbehandlung greift jedoch dann ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG vom 21. März 2002 – 6 AZR 144/01 – EzA § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 88, zu B II 2 a der Gründe; vom 29. September 2004 – 5 AZR 43/04 – EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 4 zu I der Gründe m. w. N.).
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift jedoch nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, hingegen nicht beim bloßen – auch vermeintlichen – Normenvollzug (BAG vom 26. November 1998 – 6 AZR 335/97 – EzA § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 81, zu B II 2 c der Gründe; vom 26. April – 1 AZR 76/04 – EzA § 87 BetrVG 2001 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 6). Es gibt keinen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Irrtum“.
aa) Unter Anwendung dieser Grundsätze greift vorliegend der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ein. Es handelt sich bei der unterschiedlichen Behandlung der ehemaligen Beschäftigten des Bibliotheksteils, die nach Erklärung des Rückkehrrechts wieder von der Beklagten beschäftigt werden und der ehemaligen Beschäftigten des Forschungsteils des … nicht um ein gestaltendes Verhalten der Beklagten, sondern um – zumindest vermeintlichen – Normenvollzug.
Aus der „Tarifinformation für den Forschungsteil“ vom 10. Mai 2006 (Anlage 4, Bl. 124 f. d. A.) ergibt sich, dass die Beklagte davon ausgeht, dass die Beschäftigten des ehemaligen Forschungsteils des … „nach ihrer Rückkehr zur … im Wege der Rechtsnachfolge ab dem 1. Januar 2007″ den Regelungen des neuen Tarifrechts (TV-L und TVÜ-L) unterliegen. Unstreitig steht insoweit fest, dass der TVÜ-L sowohl auf den ehemaligen Forschungsteil als auch auf den Bibliotheksteil des … nicht direkt anwendbar ist. Eine Verpflichtung zur Anwendung des TVÜ-L auf die Beschäftigten aus dem Forschungsteil besteht aus tarifrechtlicher Sicht daher nicht. Die Beklagte wendet jedoch die Regelungen des TVÜ-L auf den Forschungsteil analog an, weil sie dies aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge für geboten hält.
Nach dem Staatsvertrag wurden zunächst alle Arbeitsverhältnisse der Bibliotheksbeschäftigten im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die … übergeleitet. Gleichzeitig mit der Auflösung der Stiftung … (durch das Aufhebungsgesetz) ist die Beklagte als Rechtsnachfolgerin in die verbleibenden Arbeitsverhältnisse der Forschungsbeschäftigten eingetreten. Alle Forschungsbeschäftigten kehrten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge direkt zur Beklagten zurück, die damit in die Rechtsposition der bisherigen Arbeitgeberin … eintrat. Für die Gesamtrechtsnachfolge gilt, dass alle Rechte und Pflichten unverändert fortzusetzen sind (vgl. Wank, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 2 Individualarbeitsrecht II, 1993, § 119 Rn. 4; Preis in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Aufl., Oktober 2007, § 613 a BGB Rn. 58). Damit hatten die ehemaligen Beschäftigten des Forschungsteils des … gegenüber deren Rechtsnachfolgerin, der Beklagten u. a. auch Anspruch auf die den Besitzstand wahrenden tarifvertraglichen Regelungen aus dem für ihr Arbeitsverhältnis geltenden TVÜ-AVH.
Die Beklagte hat dementsprechend nicht nur den seit dem 1. November 2006 für den Geltungsbereich bei der … bestehenden neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der dem TV-AVH weitgehend entspricht, ab dem 1. Januar 2007 auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten des ehemaligen Forschungsteils des … angewandt, sondern auch zur Wahrung der tariflichen Rechte aus dem TVÜ-AVH den Überleitungstarifvertrag (TVÜ-L) analog auf die übergeleiteten Arbeitsverhältnisse angewandt. Sie hat den Beschäftigten des Forschungsteils in ihrer Tarifinformation (Anl. 4) mitgeteilt, dass der TV-L und der TVÜ-L ab 1. Januar 2007 an die Stelle des TV-AVH und des TVÜ-AVH treten und die neuen Tarifverträge alle bisherigen Tarifverträge, insbesondere den TV-AVH ersetzten.
Die Arbeitsverhältnisse aller Bibliotheksbeschäftigten sind demgegenüber auf die neue Stiftung … im Wege der Einzelrechtsnachfolge übergegangen (§ 4 Abs. 2 Staatsvertrag). Der Kläger zählt unstreitig zu den Bibliotheksbeschäftigten. Nach dem Staatsvertrag ist die Stiftung … verpflichtet, den übergeleiteten Beschäftigten eine Weiterbeschäftigung zu gleichen Bedingungen zu gewährleisten (§ 4 Abs. 2). Dies hat sie den Beschäftigten in den hier als Anlage B 2 (Bl. 155 f. d. A.) überreichten Informationen für aus dem Bibliotheksteil des ehemaligen … in die Stiftung … übergeleiteten Beschäftigten über das neue Tarifrecht (TV-L)“ mitgeteilt und u. a. die analoge Anwendung des TVÜ-L zugesagt.
Der Kläger unterfällt jedoch, da er von seinem Rückkehrrecht Gebrauch gemacht hat, den Sonderregelungen im Staatsvertrag, die für die Rückkehr zur Beklagten gelten. Für Beschäftigte, die, wie der Kläger, schon vor Ausgliederung aus der … beim … gearbeitet hatten, sieht der Staatsvertrag das Recht vor, „eine Weiterbeschäftigung im Dienst der … zu verlangen“. In diesen Fällen wird das Arbeitsverhältnis (…) mit der … fortgesetzt“ (§ 4 Abs. 2 Satz 5 und 6 Staatsvertrag). § 14 Abs. 3 des (aufgehobenen) … Errichtungsgesetz verpflichtete die Beklagte, die im Jahre 2003 ausgegliederten Beschäftigten im Falle der Überführung der Stiftung in eine andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung der … bzw. der Auflösung der Stiftung „unter Wahrung der bei der Stiftung erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit wieder in ihren Diensten zu beschäftigen.“ Für jene Beschäftigtengruppe sollte das durch das Aufhebungsgesetz untergegangene Rückkehrrecht als im Staatsvertrag wieder aufgegriffen und dadurch „verlängert“ werden (siehe Anlage B 3, Bürgerschaftsdrucksache 18/5162 vom 24.10.2006). Danach ist, wie oben ausgeführt, die Beklagte, anders als im Falle der Gesamtrechtsnachfolge, nicht verpflichtet, alle Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen der Beschäftigten des ehemaligen Bibliotheksteils bei der Stiftung … zu übernehmen. Die Beklagte muss vielmehr die bei der Stiftung erreichten Lohn- bzw. Vergütungsgruppen (nunmehr: Entgeltgruppen) und die Beschäftigungszeiten wahren.
Damit beruht die Besserstellung der Mitarbeiter des Forschungsteils gegenüber den Mitarbeitern des Bibliotheksteils, die wie der Kläger von ihrem Rückkehrrecht Gebrauch gemacht haben, auf (vermeintlichem) Normenvollzug und nicht eigener Gestaltung der Beklagten. Die Anwendung des TVÜ-L auf die ehemaligen Beschäftigten des Forschungsteils des … hat demgemäß keinen Gleichbehandlungspflichten auslösenden rechtsgestaltenden, sondern lediglich vollziehenden Inhalt. Ein Verstoß gegen Artikel 3 GG ist durch die Differenzierung zwischen den Rückkehrern einerseits und den Beschäftigten des Forschungsteils der … danach nicht gegeben.
bb) Aber selbst wenn man nicht lediglich von einem Normenvollzug der Beklagten ausgehen wollte, sondern von einem gestaltenden Verhalten, ist nach Auffassung der Berufungskammer der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Eine sachfremde Schlechterstellung der Rückkehrer zur Beklagten, und damit auch des Klägers, gegenüber den Mitarbeitern der Forschungsabteilung des ehemaligen …, deren Arbeitsverhältnisse nach Auflösung des … im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagte übergingen, liegt nach Auffassung der Kammer nämlich nicht vor.
Dabei meint die Kammer, dass man für den gebotenen Gruppenvergleich vorliegend nicht, wie das Arbeitsgericht, lediglich die Gruppe der Rückkehrer aus dem Bibliotheksteil mit den ehemaligen Mitarbeitern des Forschungsteils des … vergleichen kann, sondern die ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bibliotheksabteilung des … insgesamt mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der ehemaligen Forschungsabteilung zu vergleichen sind. Ein solcher Gesamtvergleich ergibt, dass sich die ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bibliothek des … nach Auflösung des … insgesamt keineswegs wesentlich schlechter als ihre Kolleginnen und Kollegen der ehemaligen Forschungsabteilung stehen:
Nur die Beschäftigungsverhältnisse ehemaliger Bibliotheksmitarbeiter/innen wurden gemäß § 4 des Staatsvertrages vom 16. und 23.11.2006 auf die Stiftung … übergeleitet, und zwar mit sämtlichen Rechten und Verpflichtungen, also mit den jeweiligen Besitzstandsregelungen und den Beschäftigungsmöglichkeiten im dortigen Bibliotheksbereich. Nach § 2 des Aufhebungsgesetzes trat die Beklagte in die nach der Auflösung verbleibenden Rechte und Pflichten der Stiftung … als Rechtsnachfolgerin ein. Dies betraf u. a. den Forschungsbereich. Bei der Betrachtung der Vor- und Nachteile, die sich für die Gruppe der ehemaligen Beschäftigten der Bibliothek infolge der Auflösung des … gegenüber der Gruppe der ehemaligen Beschäftigten des Forschungsteils zum 1. Januar 2007 ergaben, ist zu berücksichtigen, dass nur die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ehemaligen Bibliotheksteils des … ein Wahlrecht hatten, ob sie unter Wahrung ihrer Rechtstellung, der tariflichen Regelungen, ihrer Besitzstandsregelungen und ihrer Beschäftigungsmöglichkeit (inhaltlich und örtlich) von der Stiftung … übernommen werden oder gemäß § 14 Abs. 3 des Errichtungsgesetzes zur Beklagten zurückkehren wollten. Dagegen gingen die Arbeitsverhältnisse der ehemaligen Beschäftigten des Forschungsteils ohne Wahlrecht kraft Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagte über; zum Teil mussten diese Beschäftigten, mangels Beschäftigungsmöglichkeiten, anderweitige Aufgaben außerhalb ihres bisherigen Tätigkeitsbereichs übernehmen.
Nach Auffassung der Kammer führt dieses zusätzliche Wahlrecht der ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bibliothek des … mit den jeweiligen rechtlichen Möglichkeiten und einer umfassenden Interessenwahrung, das auch der Kläger vor Ausübung seines Rückkehrrechts hatte, bei einer Gesamtbewertung dazu, dass die Gruppe der ehemaligen Beschäftigten der Bibliothek – und damit auch der Kläger – keineswegs schlechter gestellt sind als die ehemaligen Kolleginnen und Kollegen des Forschungsteils.
cc) Selbst wenn man mit dem Arbeitsgericht nur die Gruppe der Rückkehrer mit den ehemaligen Beschäftigten des Forschungsteils des … vergleichen und von einer Ungleichbehandlung der Rückkehrer durch die Beklagte im Hinblick auf die unterschiedliche Anwendung des TVÜ-L auf die beiden Gruppen ausgehen wollte, ist nach Auffassung der Kammer ein sachlicher Grund für eine solche Ungleichbehandlung gegeben. Dieser sachliche Grund liegt in der gesetzlichen Ausgestaltung des Rückkehrrechts im Staatsvertrag in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Errichtungsgesetz. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dagegen entschieden, für den Fall der Ausübung des Rückkehrrechts die Wahrung aller bisherigen Arbeitsbedingungen anzuordnen Insoweit wird auf die Ausführungen unter II 2 b) der Entscheidungsgründe verwiesen. Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Beklagten, das die Vereitelung der Ausübung des Rückkehrrechts bezweckt, kann daher nicht die Rede sein.
Nach allem hatte die Berufung der Beklagten Erfolg. Die Klage war daher abzuweisen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Kammer hat die Revision zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG hat.

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