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Gericht: Verwaltungsgericht München

Entscheidungsdatum: 09.07.1986

Aktenzeichen: M 6 K 86.2838

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Die Bayerische Staatsbibliothek fordert von der Klägerin Schadensersatz in Höhe von DM 265,- für abhanden gekommene Werke. Die Klägerin klagt gegen den Leistungsbescheid mit der Begründung, die von ihr bestellten Bücher nicht erhalten zu haben. Die Beklagten wiesen daraufhin, dass die gekennzeichneten Bestellscheine dafür sprächen, dass die Klägerin die Bücher erhalten hatte. Der Klage wurde stattgegeben, da die Bestellscheine kein Beweis für die Aushändigung der Medien waren und nicht sämtliche Umstände, wie es zu dem Verlust der Werke gekommen war, geklärt werden konnten.

Tatbestand

Die Klägerin bestellte mit von ihr unterzeichneten Bestellschein bei der Bayer. Staatsbibliothek am 16.10.1984 u.a. vier Bücher. Drei dieser Bücher wurden am 17.10 und ein Buch wurde am 18.10.1984 bereitgestellt und dies auf den Leihscheinen vermerkt. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin diese vier Bücher tatsächlich ausgehändigt worden sind oder nicht.

Mit Leistungsbescheid vom 22.1.1986 wurde die Klägerin zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von DM 220,- zuzüglich einer Gebühr in Höhe von DM 40,- und Auslagen in Höhe von DM 5,- verpflichtet. Zur Begründung des daraufhin erhobenen Widerspruchs trug sie im wesentlichen, wie bereits in den vorherigen Auseinandersetzungen, vor, die Bücher nicht ausgehändigt erhalten zu haben.

Die Generaldirektion der Bayer. Staatl. Bibliotheken wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15.4.1986 zurück. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, dass nach der Benützungsordnung der Bayer. Staatsbibliothek vom 8.4.1970 der Ausleihbeamte den  Bestellschein in Gegenwart des Benützers kennzeichne und das Buch aushändige. Der Bestellschein werde damit zum Leihschein bzw. zur Quittung. Ab diesem Zeitpunkt sei der Entleiher verantwortlich. Im vorliegenden Fall seien die Bücher der Klägerin ausgehändigt worden. Hierfür sprächen schon die gekennzeichneten Bestell- bzw. Leihscheine. Die Bücher seien auf jeden Fall ausgehändigt worden. Andernfalls wären die Bestellscheine nach Ablauf der Abholfrist – das sind zehn Tage nach Eingang der Bestellung – vernichtet worden. Schließlich habe die Klägerin selbst einmal gesprächsweise eingeräumt, es bestünde die Möglichkeit, dass ihr die fraglichen vier Bücher abhanden gekommen seien. Unerheblich sei die schriftliche Angabe des Herrn W., dass die Klägerin bei ihren Vorsprachen in der Bibliothek am 19. und am 26.10-1984 die fraglichen vier Bücher nicht erhalten habe. Denn es sei ja ohne weiteres möglich, dass die Klägerin bei weiteren Besuchen die Bücher abgeholt habe.

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor, die fraglichen vier Bücher seien ihr weder jemals ausgehändigt worden, noch seien die vorliegenden vier Bestellscheine für diese Bücher in ihrer Gegenwart gekennzeichnet worden. Die Bestellscheine und ihre und ihre Kennzeichnung deuteten zwar auf einen normalen Ausleihvorgang hin. Ein Beweis für die Aushändigung sei dies aber doch nicht. Es sprächen schließlich auch einige Gesichtspunkte für ihre Behauptung, die Bücher nie erhalten zu haben. Bei ihrer Vorsprache am 19.10.1984 hätten ihr die bereits bereitgestellten Bücher ausgehändigt werden müssen. Wie auch der sie damals begleitende Herr W. Angeben könnte, seien ihr bei dieser Vorsprache am Schalter die Bücher nicht ausgehändigt worden. Folglich hatte sie die Bücher nur vor diesem Besuch in der Bibliothek am 19.10.1984 erhalten haben können. Dies sei aber unwahrscheinlich. Sie könne zwar nicht beweisen, dass sie die Bücher nicht bereits vorher erhalten habe. Aber sie warte erfahrungsgemäß doch immer drei bis vier Tage nach der Bestellung, bis sie nach den bestellten Büchern nachfrage. Denn erfahrungsgemäß sei ab Bestellung immer mit einer Wartezeit von mindestens zwei bis drei Tagen zu rechnen. Schon um überflüssige Gänge zu vermeiden, spreche sie immer erst nach drei bis vier Tagen nach Bestellung der Bücher wieder vor. Sie habe seinerzeit ca. zehn Bücher bestellt. Sie habe diese Bücher auch zu Hause und am Wochenende lesen wollen. Deshalb habe sie damals ihre Erinnerung nach am Freitag Nachmittag, am 19.10., nachgefragt. Ihrer Erinnerung nach sei sie damals nicht von dem von der Kammer als Zeugen einvernommenen Schalterbeamten bedient worden, sondern von dessen Vertreterin. Sie habe damals die bestellten Bücher nur zum Lesen im Lesesaal bekommen. Sie könne sich auch deshalb noch genau daran erinnern, weil sie sich darüber geärgert habe, dass sie kein Buch zum Ausleihen mit nach Hause bekommen habe. Es sei ihr unverständlich, dass sie nunmehr für etwas haften solle, wenn sie unter keinen Umständen in der Lage sei, beweisen zu können, die Bücher nicht erhalten zu haben. Es sei nicht einzusehen, warum der Benützer für eine Schwachstelle der Benützungsordnung und im Betriebsablauf der Bibliothek haften solle. Herr W. könne als Zeuge bestätigen, dass sie bei ihren Vorsprachen am 19. und am 26.10.1984 in der Bibliothek die fraglichen vier Bücher nicht erhalten habe.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Bayer. Staatsbibliothek vom 22.1.1986 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 15.4.1986 aufzuheben.

Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt im wesentlichen vor, dass es völlig unwahrscheinlich sei, dass die Bücher der Klägerin nicht ausgehändigt worden seien. Auch der von der Kammer einvernommene Schalterbeamte, der die fraglichen Bestellscheine abgezeichnet habe, habe bestätigt, dass ein Abweichen vom üblichen Ausleihvorgang nicht vorliege. Es sei auch anzunehmen, dass sich dieser Beamte an einen derartigen vom Üblichen abweichenden Vorfall erinnern würde. Allenfalls sei es denkbar, dass ein Dritter der Klägerin die fraglichen vier Bücher nach deren Aushändigung weggenommen habe, vorausgesetzt sie habe sich unmittelbar hiernach bereits mit den weiteren Büchern beschäftigte, die ihr lediglich zur Benützung im Lesesaal zur Verfügung gestellt worden seien. Folge man der Argumentation der Klägerin, so würde jeder Benützer der Bibliothek sich der Rückgabepflicht mit der Behauptung entziehen können, die Bücher nicht erhalten zu haben.

Die Kammer hat den Ausleihbeamten R. als Zeugen darüber vernommen, ob er die Bestellscheine in Gegenwart der Klägerin gekennzeichnet und die Bücher ausgehändigt hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Gerichtsaktes und des vorgelegten Behördenaktes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg, weil nicht festgestellt werden konnte, ob alle für den Erlass des Leistungsbescheides notwendigen Voraussetzungen auch vorliegen.

Nach § 10 Abs. 3 der Benützungsordnung der Bayer. Staatsbibliothek München vom 8.4.1970 kann die Bibliothek vom Benützer auch Schadenersatz verlangen, wenn der Benützer ein Buch verloren hat, obwohl ihm ein persönliches Verschulden nicht nachzuweisen ist. Die Kammer legt diese Vorschrift, offensichtlich in Übereinstimmung mit dem Beklagten, dahingehend aus, dass diese Schadenersatzpflicht nur dann eintreten kann, wenn der Entleiher für das Buch im Sinne des § 23 Abs. 3 der Benützungsordnung verantwortlich geworden ist. Nach dieser Vorschrift gilt der Bestellschein als Quittung (Leihschein), wenn der Ausleihbeamte den Bestellschein in Gegenwart des Benützers gekennzeichnet und das Buch ausgehändigt hat. Es konnte aber letztlich nicht geklärt worden, ob im vorliegenden Fall die fraglichen vier Bücher der Klägerin ausgehändigt worden sind. Es kann zwar ausgeschlossen werden, dass ein Dritter den Benützerausweis der Klägerin dem Ausleihbeamten vorzeigte und deshalb die Bücher erhalten konnte. Denn die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auch angegeben, den Benützerausweis bei ihren Ausweispapieren zu tragen und ihn bisher noch nie einem Dritten überlassen zu haben. Verlust und Diebstahl des Ausweises scheiden ebenfalls auch, weil die Klägerin diesen der Kammer in der mündlichen Verhandlung vorzeigen konnte.

Dennoch kann ein Irrtum des Ausleihbeamten nicht ausgeschlossen werden. Der Zeuge, der die vier Bestellscheine abzeichnete und damit als einzige Person für die Aushändigung der Bücher in Betracht kommt, kann sich insofern geirrt haben, dass er doch die Nummer des ihm vorgezeigten Benützerausweises verwechselte und die fraglichen vier Bücher folglich einem Dritten aushändigte. Nach den Angaben der Klägerin muss zwar angenommen werden, dass weitere Bücher für sie zur Abholung bereitstanden. Allerdings waren nach ihren Angaben diese weiteren Bücher nur zum Lesen im Lesesaal bereitgestellt. Es ist nicht auszuschließen, dass der Dritte die fraglichen vier Bücher an sich nahm und darum bat, die anderen ebenfalls vorliegenden Bücher zunächst zurückzustellen, weil er momentan keine Zeit zum Lesen im Lesesaal habe, oder ähnliches. In diesem Falle konnte der Schalterbeamte dann an die Klägerin nur noch die zum Lesen im Lesesaal vorgesehenen Bücher aushändigen. Wenn dies nach den Angaben des Zeugen auch unwahrscheinlich ist, so kann diese Möglichkeit doch nicht ausgeschlossen werden. Denkbar ist auch, dass vor Abschluss der Aushändigung, also bevor die Klägerin die fraglichen Bücher an sich nehmen konnte, dies ein Dritter tat, während die Klägerin sich kurz mit den Büchern beschäftigte, die ihr zum Lesen im Lesesaal zur Verfügung gestellt wurden. Schließlich ist auch eine sonstige Fehlerquelle nicht auszuschließen. So könnten entgegen der Erinnerung der Klägerin auch die vier fraglichen Bücher mit den anderen Büchern auf dem vom Beugen genannten Förderband zum Lesesaal transportiert worden sein. Möglicherweise sind sie vom Beamten im Lesesaal dort deshalb zurückgehalten worden, weil es sich um Bücher handelte, die nach Hause ausgeliehen werden können. Es ist zwar wiederum unwahrscheinlich, dass die Bücher dann verloren gehen, aber auch nicht auszuschließen.

Der konsequente Vortrag der Klägerin von Anfang an und auch der glaubwürdige Eindruck, den sie auf die Kammer in der mündlichen Verhandlung machte, spricht ebenfalls dafür, dass im vorliegenden Einzelfall die denkbare Möglichkeit, dass nämlich die vier Bücher nicht an die Klägerin ausgehändigt wurden, nicht auszuschließen ist.

Eine weitere Klärung durch die Einvernahme des von der Klägerin genannten Herr W. Als Zeugen hat die Kammer nicht versucht. Selbst wenn dieser Zeuge aussagen sollte, dass die Klägerin die fraglichen vier Bücher nicht ausgehändigt erhalten habe, als der Zeuge sie bei ihrem Besuch in der Staatsbibliothek begleitete, so ist doch nicht auszuschließen, dass die Klägerin ein weiteres Mal, z.B. vormittags am 19.10.1984, in der Bibliothek vorgesprochen und die fraglichen Bücher ausgehändigt erhalten hat. Hierauf hat auch der Beklagte zutreffend hingewiesen.

Entscheidungserheblich ist somit, zu wessen Lasten die Nichtklärbarkeit des Sachverhaltes geht. Das ist der Beklagte. Die Kammer hat in ständiger Rechtsprechung bei vergleichbarer Sachlage die Auffassung vertreten, dass bei sog. Eingriffsverwaltungsakten aus dem Rechtsstaatsprinzip zu folgern ist, dass sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass des Eingriffsaktes vorhanden bzw. im Streitfalle feststehen müssen. Können nicht sämtliche Umstände, die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigen, im Streitfall festgestellt werden, so ist der Bescheid aufzuheben. Eine Umkehr dieser „Darlegungslast“ bzw. eine dem entgegengesetzte Beweiswürdigung tritt nur in den Fällen ein, in denen der Betroffene selbst eine ihm zumutbare Mitwirkung bei der Klägerin des Sachverhaltes unterlässt oder zumindest die Nichtklärbarkeit auf Umständen im Verantwortungsbereich des Betreffenden beruht (vgl. im übrigen mit Nachweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum, Kopp, Komm. zur VwGO, 6. Aufl., RdNr. 13 ff. und insbesondere 15 ff. zu § 108 VwGO). Eine derartige Fallgestaltung ist hier allerdings nicht gegeben. Es ist im Gegenteil Sache des Beklagten, den Ausleihvorgang so zu organisieren, dass eine derartige Problematik wie im vorliegenden Fall nicht mehr auftaucht. In Betracht käme hier insbesondere, dass wie sonst sowohl im öffentlichen Recht als auch im Privatrecht üblich, der Empfänger der Leistung durch Unterschrift deren Erhalt emittiert. Den Bedenken der Behördenvertreter, dass dann die Wartezeiten für die Benützer der Bibliothek sich zumindest verdoppeln, ist zu entgegnen, dass zusätzliche Schalter eingerichtet werden könnten. Es könnte auch die Unterschriftsleistung des Benützers die Kennzeichnung des Schalterbeamten ersetzten, der ja auch jeden einzelnen Bestellschein zeitaufwendig abzeichnen muss. Sicher lassen sich auch andere Möglichkeiten entwickeln, den Ausleihvorgang so zu regeln, dass der Nachweis der Aushändigung zweifelsfrei erbracht werden kann.

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